Nachhaltiges Finanzwesen: Europäische grüne Anleihen ab 2024

Die EU wird ab 2024 einen neuen Standard für europäische grüne Anleihen einführen. EU-Parlament und Rat haben eine politische Einigung über die entsprechende Verordnung erzielt, die den freiwilligen und hochwertigen Standard etabliert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2023

Die EU wird ab 2024 einen neuen Standard für europäische grüne Anleihen einführen. EU-Parlament und Rat haben eine politische Einigung über die entsprechende Verordnung erzielt, die den freiwilligen und hochwertigen Standard etabliert. Mairead McGuinness, EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion erklärte: „Mit dem europäischen Standard für grüne Anleihen schaffen wir einen neuen Goldstandard, der denjenigen Unternehmen zur Verfügung steht, die bei der Nachhaltigkeitswende an vorderster Front stehen wollen.“

Der europäische Standard für grüne Anleihen (EUGBS) wird Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die Mittel für grüne Investitionen auf den Kapitalmärkten aufnehmen möchten, frei zugänglich sein. Dies ermöglicht es Anlegern, leichter zu bewerten, ob ihre Investitionen nachhaltig sind, um so die Risiken von Greenwashing zu verringern.

Aufsicht über externe Bewerter

Mit der Verordnung wird erstmals auch ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Bewerter geschaffen. Externe Bewerter spielen derzeit eine wichtige Rolle auf dem Markt, indem sie grüne Anleihen im Einzelnen bewerten und Anlegern ihre Umweltfreundlichkeit bestätigen.

Kommissarin McGuinness sagte dazu: „Unter der Leitung Europas und europäischer Emittenten wächst der Markt für grüne Anleihen zu einer wichtigen Finanzierungsquelle für Unternehmen, die umfangreiche klimafreundliche Investitionen wie erneuerbare Energien, saubere Verkehrsmittel und energieeffiziente Gebäude finanzieren müssen.“

Die erste Anwendung der Verordnung über europäische grüne Anleihen wird ab 2024 möglich sein.

Quelle: EU-Kommission

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Entschädigung für annullierte Flüge und Ersatz für kurzfristig gebuchte Ersatzflüge

Das LG Köln entschied, dass einer Familie eine Entschädigung für lediglich einen Tag vor dem geplantem Abflug erfolgte Flugannullierungen und Ersatz für die kurzfristig gebuchten Ersatzflüge zusteht (Az. 30 0 270/22).

LG Köln, Mitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 30 0 270/22 vom 09.02.2023 (nrkr)

Der Beginn eines Familienurlaubs schien durch eine lediglich einen Tag vor geplantem Abflug erfolgte Flugannullierung gefährdet.

Das Landgericht Köln entschied nun, dass der Familie eine Entschädigung für die annullierten Flüge und Ersatz für die kurzfristig gebuchten Ersatzflüge zusteht.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen zwei Kinder bei der Beklagten, einer bekannten deutschen Fluggesellschaft, für den 27.07.2022 einen Flug in der Economy Class von Frankfurt/Main nach Los Angeles. Einen Tag vor der geplanten Abreise wurde der Flug durch die Beklagte – ohne eine Ersatzbeförderung anzubieten – annulliert. Für den 27.07.2022 waren kurzfristig Streiks u. a. des Bodenpersonals am Flughafen in Frankfurt/Main angekündigt worden. Auf eine per Chat bei der Beklagten gestellte Anfrage nach Flugalternativen für den 27.07.2022 wurde erklärt, es seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Alternativen zu dem Flug verfügbar, es solle eine andere Option gewählt werden oder ein späterer Versuch unternommen werden. Der Kläger musste sich daraufhin selbst um einen Ersatzflug bemühen. Für ihn und seine Familie konnte schließlich eine Flugverbindung mit einer anderen Fluggesellschaft von Frankfurt/Main über Toronto nach Los Angeles in der Business Class zum Preis von umgerechnet 20.845,62 Euro gebucht werden. Eine vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung der Beklagten zur Erstattung dieser Kosten blieb erfolglos.

Der Kläger begehrte daher gerichtlich für sich und seine Familie Ersatz der Kosten des Ersatzflugs sowie Ausgleichzahlungen in Höhe von insgesamt weiteren 2.400,00 Euro. Das Landgericht Köln ist diesem Antrag nun gefolgt.

Das Gericht führt aus, dass der Kläger von der Beklagten gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die begehrte Ausgleichszahlung verlangen könne. Die Voraussetzungen lägen vor, da die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Kläger und dessen Angehörigen einen gebuchten Flug nicht durchgeführt und ihn damit i.S.v. Art. 2 lit. 1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 annulliert habe. Der Kläger sei berechtigt, wegen dieser Annullierung Ausgleichsansprüche für sich und seine Familie, letzteres aus abgetretenem Recht, geltend zu machen, denn sie seien Fluggäste, die auf einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Union diesen Flug hätten antreten wollen und über eine bestätigte Flugbuchung verfügt hätten. Die Unterrichtung des Klägers sei am Vortag des vorgesehenen Fluges und damit in einem Zeitraum von weniger als 2 Wochen vor der gebuchten Abfahrtszeit, ohne dass seitens der Beklagten eine anderweitige Beförderung angeboten worden ist, erfolgt. Der Höhe nach belaufe sich der danach bestehende Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf 600,00 Euro pro Fluggast, da die Entfernung von Frankfurt/Main nach Los Angeles Luftlinie mehr als 3.500 km betrage.
Des Weiteren könne der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Schadensersatz in Höhe von weiteren 20.845,62 Euro verlangen. Die Beklagte habe mit der Annullierung ihre Pflicht aus dem Vertragsverhältnis zur Beförderung des Klägers und seiner Angehörigen verletzt, indem sie den Flug annulliert habe, ohne dem Kläger und seinen Angehörigen ein Angebot für eine anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzubieten. Diese Pflichtverletzung sei auch schuldhaft, denn die insoweit darlegungsbelastete Beklagte trage diesbezüglich nichts zu ihrer Entlastung vor. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es nicht bedurft, da die Erklärung der Beklagten, zum damaligen Zeitpunkt seien keine Alternativen zu dem gebuchten Flug verfügbar, verbunden mit der Bitte, eine andere Option zu wählen oder es später· noch einmal zu versuchen, als Erfüllungsverweigerung i. S. v. § 281 Abs. 2 BGB zu sehen sei.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers oder seiner Angehörigen i. S. v. § 254 BGB sei für das Gericht nicht erkennbar. Dem stehe nicht entgegen, dass der gebuchte Ersatzflug in der Business Class und damit höherwertig erfolgt sei, als der bei der Beklagten gebuchte Flug in der Economy Class. Der Kläger habe dargetan, dass für ihn und seine Angehörigen nur die gebuchte Flugverbindung bei der anderen Fluggesellschaft verfügbar gewesen sei und dort auch nur noch ein einziger Platz in der Economy Class zur Verfügung gestanden habe, während für 4 Personen nur noch Plätze in der Business Class vorhanden gewesen seien. Die Aufteilung der Familie des Klägers dahingehend, dass ein Familienmitglied in der Economy Class, die anderen drei Personen in der Business-Class transportiert würden, sei für den Kläger und seine Familie unzumutbar. Dass eine anderweitige günstigere Flugverbindung vorhanden gewesen sei, sei von der Beklagten, nicht dargetan. Hiergegen spreche auch, dass die Beklagte sich selbst nicht in der Lage gesehen habe, dem Kläger und seinen Angehörigen eine anderweitige Ersatzverbindung anzubieten.

Die am 09.02.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 30 0 270/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter: EU-Kommission übermittelt Apple Beschwerdepunkte

Die EU-Kommission hat in einer Mitteilung an Apple ihre Bedenken hinsichtlich bestimmter App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter klargestellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.02.2023

Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung an Apple ihre Bedenken hinsichtlich bestimmter App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter klargestellt. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 28.02.2023 ersetzt die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2021. Damit stellt die Kommission klar, dass sie sich im Rahmen der kartellrechtlichen Untersuchung nicht mehr mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe befassen wird. Sie wird sich dagegen auf die vertraglichen Beschränkungen konzentrieren, die Apple App-Entwicklern auferlegt hat, und die letztere daran hindern, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikabonnements zu niedrigeren Preisen außerhalb der App zu informieren, damit die Nutzer diese Abonnements in Anspruch nehmen können.

Dieser Verfahrensschritt folgt auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Kommission ihre vorläufige Auffassung dargelegt hatte, dass Apple seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem es i) Entwicklern von Musikstreaming-Apps seine eigene Zahlungstechnologie für in der App getätigte Kaufvorgänge (In-App-Käufe) auferlegt hat („Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe“) und ii) die Möglichkeit der App-Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikstreaming-Abonnements zu informieren, eingeschränkt hat („Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten“).

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten unlautere Handelsbedingungen darstellen und damit gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.

Die Kommission befürchtet insbesondere, dass die Entwickler von Musikstreaming-Apps durch die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten daran gehindert werden, die Verbraucher darüber zu informieren, wo und wie sie Streaming-Dienste zu niedrigeren Preisen abonnieren können. Diese Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten i) sind für die Bereitstellung des App Store auf iPhones und iPads weder erforderlich noch angemessen, ii) sind für die Nutzer von Musikstreaming-Diensten auf den mobilen Geräten von Apple nachteilig, da sie letztlich möglicherweise mehr zahlen, und iii) laufen den Interessen der Entwickler von Musikstreaming-Apps zuwider, da sie die Auswahl der Verbraucher effektiv beschränken.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

Das LAG Niedersachsen entschied über eine Entschädigung wegen der Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten einer Hochschule (Az. 16 Sa 671/22).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 16 Sa 671/22 vom 24.02.2023

Die 16. Kammer des LAG Niedersachsen entscheidet über Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten.

Der Kläger macht die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, da er wegen seines Geschlechts zu Unrecht benachteiligt worden sei.

Die Beklagte – eine Hochschule – schrieb eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte aus. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) sieht für die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vor. Der Kläger – der sich als keinem Geschlecht zugehörig ansieht – bewarb sich hierauf und beschrieb sich in seiner Bewerbung als nicht-binäre Person. Er wurde von der Hochschule für die Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Die Hochschule sah sich durch § 42 NHG schon formell an der Einstellung einer nicht weiblichen Bewerberin gehindert.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Entschädigungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.

Der Kläger wurde gegenüber weiblichen Bewerberinnen ungleich behandelt. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auch aufgrund seines Geschlechts ist nicht schon deshalb nach § 8 AGG zulässig, weil § 42 NHG die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau gebietet. Diese gesetzliche Beschränkung auf ein bestimmtes Geschlecht des Stelleninhabers führt nicht zwingend zur Rechtfertigung einer auf sie gestützten Maßnahme. Diese ist ihrerseits nur wirksam, wenn bezüglich des geregelten Sachverhalts u. a. die Vorgaben nach § 8 AGG inhaltlich erfüllt sind. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung u. a. wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Dementsprechend kann das Geschlecht nur dann i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung bilden, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Abzustellen ist auf die konkret vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit, die sich nach dem vom Arbeitgeber festgelegten Unternehmenskonzept richtet.

Dies ist vorliegend nach dem Stellen- und Aufgabenzuschnitt der Beklagten zu bejahen. Zur Erbringung eines Teils der der Gleichstellungsbeauftragten obliegenden Tätigkeiten ist das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung. Zwar kann ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln. Das gilt aber nach der Stellenanzeige der Beklagten nicht für einen nicht nur unerheblichen Teil der Aufgaben. Nach der Stellenanzeige der Beklagten und dem beschriebenen Aufgabenbereich berät die Gleichstellungsbeauftragte u. a. Hochschulangehörige in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung, sexueller Belästigung etc. Die Gleichstellungsbeauftragte dient danach insbesondere als Ansprechpartnerin bei sexuellen Belästigungen, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und ihnen kein diskriminierender Charakter innewohnt. Gleiches gilt, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich ist und dieses erfordert, dass der fragliche Arbeitnehmer selbst dieser Gruppe angehört, wie dies der Fall ist, wenn Opfer von Diskriminierung beraten und betreut werden.

Vor diesem Hintergrund konnte die Hochschule den Bewerberkreis für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten im Ergebnis auf Frauen beschränken.

Die Revision gegen das Urteil hat die Kammer nicht zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen

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Gesetzliche Neuregelungen März 2023

Die Energiepreisbremsen kommen, Studierende können eine Einmalzahlung beantragen, Energiesparmaßnahmen gelten weiter, Corona-Schutzmaßnahmen entfallen – und der Bau besonders klimafreundlicher Gebäude wird mit günstigen Krediten gefördert. Die Bundesregierung hat die gesetzlichen Neuregelungen im März 2023 zusammengestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.02.2023

Energiepreisbremse, Einmalzahlung für Studierende und klimafreundliches Bauen

Die Energiepreisbremsen kommen, Studierende können eine Einmalzahlung beantragen, Energiesparmaßnahmen gelten weiter, Corona-Schutzmaßnahmen entfallen – und der Bau besonders klimafreundlicher Gebäude wird mit günstigen Krediten gefördert. Die gesetzlichen Neuregelungen im März 2023 im Überblick.

Energie

Energiepreisbremsen

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen entlasten Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Sie kommen zum 1. März 2023, gelten aber rückwirkend ab Januar 2023.

Einmalzahlung für Studierende – Antragstellung ab Mitte März

Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten in Kürze – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Auf einer neuen Website können sie sich über die Einmalzahlung von 200 Euro informieren. Es gibt Hinweise zur Antragstellung sowie zur Auszahlung. Zudem hilft eine Hotline weiter.

Weiter Energie sparen

Die seit September 2022 geltenden Energiesparmaßnahmen werden bis zum 15. April 2023 verlängert: In öffentlichen Arbeitsstätten gilt eine maximale Raumtemperatur von 19 Grad Celsius. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen dürfen zu bestimmten Zeiten nicht beleuchtet werden.

Vorrang für Energietransporte auf der Schiene

Kohle und Mineralöl können bis zum 31. März 2024 vorrangig auf der Schiene transportiert werden, sollte es beim Güterverkehr oder in der Binnenschifffahrt eng werden. Damit wird die Energieversorgung gesichert.

Klima und Bau

Klimafreundlicher Bau lohnt sich

Die Bundesregierung fördert ab dem 1. März 2023 den Bau besonders klimafreundlicher Gebäude mit günstigen Krediten. Eine höhere Förderung gibt es für Gebäude mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude Plus“. Ziel ist, den CO2-Ausstoß beim Bauen zu verringern.

Corona

Weitere Test- und Maskenpflichten entfallen

Die Infektionslage ist seit Wochen stabil. Deshalb fallen nun weitere Corona-Schutzmaßnahmen weg: In Krankenhäusern und Pflegeheimen entfällt die Testpflicht. Das Tragen einer Maske bleibt nur noch für Besucherinnen und Besucher verpflichtend.

Keine Corona-Testpflicht für Einreisende aus China mehr

Wer aus China nach Deutschland einreiste, musste vor Reiseantritt einen Antigenschnelltest vorlegen. Das ist nicht mehr nötig, denn China gilt seit dem 22. Februar 2023 nicht mehr als Virusvarianten­gebiet.

Verbraucherschutz

Die Grenzwerte für den Energieverbrauch von TV-Geräten werden strenger. Mit der zweiten Stufe der EU-Ökodesign-Verordnung gelten neue Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Geräten.

Quelle: Bundesregierung

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Verkäufer einer Solaranlage muss nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass keine Notstromfunktion vorhanden ist

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. So entschied das LG Frankenthal (Az. 6 O 79/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 6 O 79/22 vom 15.08.2022 (rkr)

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem Urteil klargestellt. Sie hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumfänglich stattgegeben.

Ein Ehepaar aus Neustadt wollte gern vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein und ließ sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Wohnhauses montieren. Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine eine sog. Notstrom- oder Inselfunktion verfügen, sind erheblich teurer, als das bestellte und montierte System. Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage sie hinweisen müssen. Dann hätten sie für 5.000 Euro Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage umzurüsten, zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.

Dem ist die 6. Zivilkammer nicht gefolgt und hat das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises verurteilt. Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion verfüge. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürften nicht überspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme, haben sie nach Ansicht der Kammer nicht beweisen können. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Die seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig; eine zunächst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken ist zurückgenommen worden.

Quelle: LG Frankenthal

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Ein Halter trägt Verantwortung für ein Tier als Mitgeschöpf

Ein Tier mag wirtschaftlich nur wenig wert sein. Wird es verletzt, kann es sein, dass der Schädiger Behandlungskosten zu ersetzen hat, die den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. So entschied das OLG Celle (Az. 20 U 36/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 24.02.2023 zum Urteil 20 U 36/20 vom 15.02.2023 (nrkr)

Auch hohe Behandlungskosten für ein verletztes Tier sind zu ersetzen

Ein Tier mag wirtschaftlich nur wenig wert sein. Wird es verletzt, kann es sein, dass der Schädiger Behandlungskosten zu ersetzen hat, die den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. Dies unterstrich der für Ansprüche aus Tierhalterhaftung zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle in einem Urteil vom 15. Februar 2023 (Az. 20 U 36/20).

Der damals 24 Jahre alte Wallach des Klägers hatte im Sommer 2019 einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 Euro – ein Sachverständiger beschrieb ihn als „Weidekameraden“, der als „Gesellschafter“ für andere Pferde diene. Dieser Wallach floh damals vor einem Hund, der auf die Pferdekoppel gelaufen war und das Pferd anschließend bis in den nächsten Ort verfolgte. Dabei stürzte das Pferd mehrfach und verletzte sich schwer. Der Kläger ließ es für mehr als 14.000 Euro in einer Tierklinik operieren. Bereits das Landgericht Verden hatte die Halterin des Hundes verurteilt, diese Behandlungskosten zu tragen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts jetzt zurückgewiesen.

Er entschied zunächst, dass die Hundehalterin den gesamten Schaden ersetzen muss, obwohl der Schaden auch auf den eigenen Fluchtinstinkt des Pferdes zurückzuführen war. Das Pferd hatte nicht etwa bloß aufgrund eines kurzen Erschreckens gescheut und war dann weggelaufen. Vielmehr wurde es von dem Hund über die Koppel, über den Weidezaun und weiter auf der Straße bis in die nächste Ortschaft „auf das Äußerste“ getrieben. Diese von dem Hund ausgehende Gefahr überwog den eigenen Verursachungsbeitrag durch das Pferd deutlich.

Weiter entschied der Senat, dass die Behandlungskosten vollständig zu ersetzen sind, obwohl sie den wirtschaftlichen Wert des Tieres um das 49-fache überstiegen. Aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. Vielmehr sind sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. Hier war der Wallach das erste Pferd, das der Kläger erworben hatte und zu dem er von Anfang an eine besonders enge Bindung hat. Der Kläger hat das Pferd kurz nach dessen Geburt gekauft und auf ihm das Reiten erlernt. Auch nach seiner aktiven Reiterzeit hat er das Pferd weiter behalten und als Beistellpferd genutzt. Das Pferd war vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle

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Zugang zum See – Einräumung eines Notwegerechts

Was darf ein direkter Zugang zum Pilsensee kosten? Diese Frage war Hintergrund für ein Eilverfahren beim LG München II (Az. 13 O 107/23).

LG München II, Pressemitteilung vom 23.02.2023 zum Urteil 13 O 107/23 vom 16.02.2023 (nrkr)

Was darf ein direkter Zugang zum Pilsensee kosten? Diese Frage dürfte der Hintergrund für ein Eilverfahren bei der 13. Zivilkammer des Landgerichts München II gewesen sein.

Die beiden Verfügungskläger, ein Ehepaar aus Seefeld, beantragten im Wege der einstweiligen Verfügung die Einräumung eines Notwegerechts. Beide Eheleute sind alleinige Sondereigentümer eines Grundstücks ohne Seezugang, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, und Eigentümer eines schlauchförmigen Grundstücks mit einem direkten Zugang zum Pilsensee. Beide Grundstücke sind getrennt durch das ca. 6 qm große Grundstück der Verfügungsbeklagten. Seit dem Frühjahr 2022 verhandelten die Parteien unter anderem über den Kauf dieses Grundstücks. Eine Einigung scheiterte vor allem an den Preisvorstellungen der Verfügungsbeklagten, der 30.000 Euro angesichts der zu erwartenden Wertsteigerung zu wenig erschien. Im Winter 2022 verbot die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägern den Zutritt zu dem Grundstück. Weil sie zur Begründung anführte, dass erst eine Einigung über die Nutzung erzielt werden müsse, zogen die Verfügungskläger vor Gericht. Sie führten an, dass zu ihrem Seegrundstück keine öffentliche oder öffentlich gewidmete Straße führe und witterungsempfindliche Gegenstände wie Boote eingelagert werden müssten. Im Termin am 03.02.2023 erklärte sich die Verfügungsbeklagte angesichts der drohenden Schäden mit einem Betreten des Grundstücks zum Zwecke der Einwinterung einverstanden.

Die 13. Zivilkammer lehnte mit ihrem Urteil vom 16.02.2023 (Az. 13 O 107/23) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, denn angesichts des Zugeständnisses der Verfügungsbeklagten fehle „die für den Verfügungsgrund notwendige Dringlichkeit“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München II

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Polizei stellt zu Recht Motorrad sicher

Die Klage eines jungen Motorradfahrers, der die Freigabe seines sichergestellten Motorrads erreichen wollte, wurde vom VG Neustadt abgelehnt (Az. 5 K 692/22). Der Rechtsstreit dreht sich um einen Feuerstuhl, der für Motorradrennen konstruiert und mit seinen 998 ccm Hubraum eine Höchstgeschwindigkeit von 285 km/h zu erreichen in der Lage ist

VG Neustadt Pressemitteilung vorm 23.02.2023 zum Urteil 5 K 692/22 vom 14.02.2023

Die Klage eines jungen Motorradfahrers, der die Freigabe seines sichergestellten Motorrads erreichen wollte, wurde von der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Der Rechtsstreit dreht sich um einen Feuerstuhl, der für Motorradrennen konstruiert und mit seinen 998 ccm Hubraum eine Höchstgeschwindigkeit von 285 km/h zu erreichen in der Lage ist.

Der Kläger war im Februar 2022 zwei Polizeibeamten aufgefallen, die in ihrem Streifenwagen innerhalb von Ludwigshafen unterwegs zu einem anderen Einsatz (Unfallaufnahme) waren. Nach den Schilderungen der Polizeibeamten seien der Kläger und ein weiterer Motorradfahrer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn an ihnen „vorbeigeschossen“. Sie hätten ein lautes Motorengeräusch vernommen sowie ein schnelles Hochschalten der Gänge. Die Polizeibeamten wendeten ihr Fahrzeug und verfolgten die beiden Motorradfahrer bis zu einer Ampel, wo sie zum Stehen gekommen waren. Dort forderten sie sie auf, sich in eine Seitenstraße zu begeben, um eine anlassbezogene Verkehrskontrolle durchführen zu lassen. Der Kläger folgte den Anweisungen der Polizeibeamten, während der zweite Motorradfahrer flüchtete.

Da den Beamten bekannt wurde, dass der Kläger nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit illegalen Straßenrennen auffällig geworden war und sie befürchteten, dass er erneut sein Motorrad zur Durchführung illegaler Straßenrennen einsetzen werde, stellten sie das Fahrzeug präventiv zur Gefahrenabwehr sicher. Der Kläger widersprach der Sicherstellung. Der Widerspruch hatte aber keinen Erfolg, weshalb er im August 2022 Klage zum Verwaltungsgericht erhob. Inzwischen hat das Amtsgericht Ludwigshafen wegen dieses Vorfalls einen Strafbefehl gegen den Kläger erlassen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Sicherstellung sei zurecht erfolgt und der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass er es bei illegalen Straßenrennen einsetzen werde.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Wahrnehmungen davon ausgegangen seien, dass der Kläger an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen und die Gefahr bestanden habe, dass er weitere Rennen fahren würde. Der Kläger habe das zwar bestritten, jedoch keine nachvollziehbaren Umstände benannt, aus welchem Grund die Wahrnehmungen der Polizeibeamten – sehr auffällig hohe Geschwindigkeit beider Motorräder – unzutreffend gewesen sein sollen. Obwohl die Polizeibeamten in ihrem Streifenwagen gerade in die entgegengesetzte Richtung unterwegs zu einem Einsatz gewesen seien, hätten sie sich durch das Verhalten des Klägers und des anderen Motorradfahrers veranlasst gesehen, von ihrem Einsatz abzusehen und auf der Stelle die Verfolgung aufzunehmen. Die Kammer gehe davon aus, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Berufserfahrung gut einschätzen konnten, ob von dem Kläger eine Gefahr ausgehe, die es rechtfertige, einen laufenden Einsatz abzubrechen und stattdessen den Kläger zu verfolgen. Zudem habe der Kläger selbst vor Ort erklärt, zu schnell gefahren zu sein. Hinzu komme, dass die Polizeibeamten aufgrund einer entsprechenden Abfrage auch Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Sicherstellung im Februar 2022 nicht zum ersten Mal wegen eines illegalen Straßenrennens polizeilich in Erscheinung getreten sei.

Die Sicherstellung sei auch – nach wie vor – verhältnismäßig. Gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine ganz erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus, weshalb sich der Gesetzgeber im Jahre 2017 veranlasst gesehen habe, den Straftatbestand des § 315 d Strafgesetzbuch zu schaffen, nachdem das Landgericht Berlin einen Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen wegen Mordes verurteilt hatte, was der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 –, juris) und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 BvR 1404/20 –, juris) bestätigt habe. Der Straftatbestand solle die außerordentliche abstrakte Gefährlichkeit dieser Rennen erfassen. Da eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer im Raum stehe, sei es nicht unverhältnismäßig, das Eigentumsrecht des Klägers hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern zurückzustellen. Dem stehe letztlich auch nicht entgegen, dass sich der Kläger eventuell andere Fahrzeuge beschaffen könnte, um damit zu fahren. Sollte die Gefahr bestehen, dass der Kläger auch mit einem anderen Kraftfahrzeug verbotswidrig illegale Straßenrennen fährt, könne dies allenfalls die Notwendigkeit weiterer polizeilicher Maßnahmen begründen, aber nicht zur Herausgabe des bereits sichergestellten Fahrzeugs führen.

Eine Herausgabe des Motorrades komme nicht in Frage, weil für ein Umdenken des Klägers aufgrund der polizeilichen Maßnahmen keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr von sich aus in Zukunft zu ändern. Er habe in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfragen des Gerichts keine Ausführungen gemacht, die auf ein Umdenken schließen lassen könnten. Im Gegenteil habe er darauf beharrt, dass er sich zu keinem Zeitpunkt grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten habe und vertrat die Ansicht, dass man ihm kein Fehlverhalten nachweisen könne. Vielmehr hätten die Polizeibeamten unwahre Angaben gemacht. Diese Unterstellung konnte er allerdings nicht für das Gericht nachvollziehbar plausibilisieren. Ein Einsehen, das eine günstige Prognose im jetzigen Zeitpunkt erlauben würde, sei nicht zu erkennen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

Der BGH hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sog. „Cheat-Software“). Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. I ZR 157/21).

BGH, Pressemitteilung vom 23.02.2023 zum Beschluss I ZR 157/21 vom 23.02.2023

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte „Cheat-Software“).

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin in ganz Europa Spielkonsolen und Computerspiele hierfür. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen, zum Beispiel in einem Rennspiel die Beschränkung der Verwendbarkeit eines „Turbos“ oder der Verfügbarkeit von Fahrern. Dies bewirkten die Softwareprodukte der Beklagten, indem sie Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Die Klägerin rügt, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG darstelle.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Indem die Nutzer mittels der Software der Beklagten durch externe Befehle in den Programmablauf der Computerspiele der Klägerin eingriffen und diesen veränderten, werde das Computerprogramm der Klägerin umgearbeitet. Es mache weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder aber durch Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Die Software der Beklagten greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgender Fragen vorgelegt:

  1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?
  2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

Quelle: BGH

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