Für die Zwangsvollstreckung gelten neue Formulare

Das Bundesministerium der Justiz führt neue Formulare für die Zwangsvollstreckung ein. Es handelt sich dabei um Formulare für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher, den Antrag für einen Pfändungs- und Überweisung…

BMJ, Pressemitteilung vom 22.12.2022

Das Bundesministerium der Justiz führt neue Formulare für die Zwangsvollstreckung ein. Es handelt sich dabei um Formulare für

  • den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher,
  • den Antrag für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und
  • den Antrag für eine Durchsuchungsanordnung.

Das Bundesministerium der Justiz hat Layout, Inhalt, Struktur und Systematik der seit 2014 bzw. 2016 unveränderten Formulare umfassend überarbeitet. Die entsprechende Verordnung wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt heute in Kraft. Die neuen Formulare sind damit ab heute, dem 22.12.2022, gültig.

Die Formulare werden auch als strukturierte Datensätze bereitgestellt, sodass vor allem professionelle Anwender diese Datensätze Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsgerichten elektronisch übermitteln können. Das vereinfacht die Bearbeitung und reduziert Fehlerquellen.

Die überarbeiteten Formulare sind zudem barrierefrei und nutzerfreundlicher. So ist es beispielsweise möglich, dass bestimmte Teile der neuen Formulare mehrfach benutzt oder weggelassen werden können.

Die Formulare wurden außerdem inhaltlich aktualisiert. Seit der letzten Überarbeitung der Formulare sind mehrere Rechtsvorschriften geändert worden, auf die die Formulare Bezug nehmen. Darüber hinaus wurden Hinweise aus der Praxis aufgegriffen und bisherige Unzulänglichkeiten der Formulare beseitigt.

Die Nutzung der neuen Formulare ist grundsätzlich verbindlich. Auf Grundlage der geschaffenen Übergangsregelung dürfen daneben die alten Formulare noch bis einschließlich 30.11.2023 genutzt werden.

Neben den Formularen für die Zwangsvollstreckung wurde auch das Formular für den Antrag auf Zahlung einer Vergütung für die im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an die Anforderungen der Digitalisierung angepasst. Dieses neue Formular ist ab dem 01.03.2023 zu verwenden.

Darüber hinaus wurde die Fassungsangabe der Formulare zur Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiungsverfahrens in der Verbraucherinsolvenzformularverordnung aktualisiert. Seit der letzten gesetzlichen Änderung der Formulare wurden in der Praxis bereits vielfach Formulare mit aktualisierter Fassungsangabe verwendet. Dies wird nun auch für die Verordnung selbst nachgeholt.

Das Bundesministerium der Justiz stellt die Formulare für die Zwangsvollstreckung als ausfüllbare PDF-Dokumente bereit, ebenso wie ergänzende Ausfüllhinweise. Die Dokumente finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Änderungen in der Handelsregisterverordnung treten in Kraft

Das Bundesjustizministerium hat die Handelsregisterverordnung (HRV) angepasst, um personenbezogene Daten beim digitalen Handelsregister besser zu schützen. Der Bundesrat hat der Verordnung am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Sie tritt am 23. Dezember 2022 in Kraft.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.12.2022

Das Bundesjustizministerium hat die Handelsregisterverordnung (HRV) angepasst, um personenbezogene Daten beim digitalen Handelsregister besser zu schützen.

Hintergrund der Anpassung waren Berichte, wonach im über das Internet frei zugänglichen Handelsregisterportal teilweise Dokumente mit personenbezogenen Daten abrufbar sind, die für den Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. Dies stieß auf Datenschutzbedenken. Das Bundesjustizministerium hatte darauf versprochen, zeitnah Änderungen in der HRV vorzunehmen.

In § 9 HRV wird ab sofort klargestellt, dass nur Dokumente, deren Einreichung durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, in das digitale Handelsregister aufgenommen werden sollen, also z. B. nicht Ausweiskopien. Ausdrücklich nicht aufgenommen werden sollen Dokumente, die auf Anforderung durch das Registergericht eingereicht, also im Wege der Amtsermittlung zur Würdigung des angemeldeten Sachverhalts übermittelt werden. Dies führt dazu, dass etwa Einzahlungsbelege nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Erbscheine, Erbverträge, öffentliche Testamente, Europäische Nachlasszeugnisse und sonstige Dokumente, welche nach § 12 Absatz 1 Satz 5 Handelsgesetzbuch eingereicht werden, nicht in den Registerordner aufgenommen werden sollen, da die Einsicht in diese Unterlagen für den Rechtsverkehr nicht notwendig ist. In einem neuen Absatz 7 des § 9 HRV wird die bereits praktizierte, bislang noch nicht geregelte Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs geregelt: Wenn in einem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten sind, die nicht in den Registerordner gehören, können die Betroffenen ein neues Dokument ohne die problematischen Angaben einreichen. Das neue Dokument kann dann gegen das alte ausgetauscht und das alte Dokument für den Abruf gesperrt werden.

Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Sie tritt am 23. Dezember 2022 in Kraft.

Das Handelsregisterportal wird von den Ländern betrieben. Die HRV ist der einzige Bereich, in dem das Bundesjustizministerium selbst als Verordnungsgeber tätig werden kann. Das Bundesjustizministerium steht darüber hinaus mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer in Kontakt, um zeitnah noch weitere Verbesserungen für den Datenschutz erreichen zu können, etwa durch Änderungen an der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) oder durch technische Lösungen zur Bearbeitung von bereits ins Register eingestellten Daten.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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EU-Kommission genehmigt das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 und das Windenergie-auf-See-Gesetz 2023

Die Europäische Kommission hat am 21.12.2022 die Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beihilferechtlich genehmigt. Damit können alle dort vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien wie geplant zum 1. Januar 2023 Anwendung finden. Darüber informiert das BMWK.

BMWK, Pressemitteilung vom 22.12.2022

Die umfassendste Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus seit Bestehen des EEG kann damit pünktlich zum Jahreswechsel ihre Wirkung entfalten.

Die Europäische Kommission hat gestern die Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beihilferechtlich genehmigt. Damit können alle dort vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien wie geplant zum 1. Januar 2023 Anwendung finden.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: „Mit der heutigen Kommissionsentscheidung können die so wichtigen neuen Regelungen zum Erneuerbaren-Ausbau wie geplant zum Jahresbeginn in Kraft treten. Das ist eine gute Nachricht und wichtiger Push für die Erneuerbaren. Mit dem neuen EEG 2023 und den Regelungen zu Offshore-Wind haben wir im Sommer 2022 das umfassendste Beschleunigungs-Paket seit Jahrzehnten geschnürt und umso wichtiger, dass es mit der Beihilfeentscheidung jetzt auch losgehen kann. Wir haben uns viel vorgenommen und wir haben auch viel geschafft in diesem Jahr, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. In diesem Geist und mit dieser Konsequenz müssen wir weiterarbeiten und den Ausbau beschleunigen. Denn es sind die Erneuerbaren Energien, die längst zum Standortfaktor geworden sind.“

Gemeinsam zeigen das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 jetzt einen klaren Weg zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung auf. Sie richten dabei den Erneuerbaren-Ausbau erstmals konsequent am 1,5-Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens aus. Dazu wird das Erneuerbaren-Ziel für das Jahr 2030 auf mindestens 80 % Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch erhöht. Dazu werden auch die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen insbesondere für die Windenergie an Land und auf See sowie für Solarenergie massiv angehoben. Bereits am 1. Februar 2023 wird die erste Ausschreibung für Windenergie an Land nach dem EEG 2023 durchgeführt. Ebenfalls im Februar werden die ersten Ausschreibungen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bekanntgemacht.

Daneben enthält das EEG 2023 zahlreiche wichtige Regelungen, die die Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der Breite verbessern, wie z.B. für Bürgerenergie, die Beteiligung von Kommunen an der Energiewende, den Netzanschluss von Solaranlagen, mehr Flächen für PV-Freiflächenanagen oder die Integration von Solaranlagen wie Agri-PV oder Floating-PV in die reguläre Förderung.

Das WindSeeG 2023 sorgt für eine umfassende Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, eine schnellere Beauftragung der Netzanbindung, eine deutlich größere Menge an auszuschreibenden Flächen und führt neue Ausschreibungsverfahren ein.

Bereits Ende Juli 2022 ist vorab der Grundsatz eingeführt worden, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse steht, und die Fördersätze für PV-Dachanlagen wurden deutlich angehoben. Auf dem letzten Energierat am 19.12.2022 haben die EU- Mitgliedstaaten zudem beschlossen, dass nunmehr auch europaweit der Ausbau Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der Ausbau Vorfahrt bei Genehmigung und Planung hat.

Die Förderung nach dem EEG und dem WindSeeG unterliegt der beihilferechtlichen Kontrolle durch die Europäische Kommission, die durch die europäischen Verträge verbindlich vorgegeben ist. Dies soll sicherstellen, dass staatliche Hilfen für Unternehmen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren. Die Prüfung des EEG und WindSeeG richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ der Europäischen Kommission.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Fluggastdatenspeicherung: Verarbeitung von Fluggastdaten rechtswidrig

Das VG Wiesbaden entschied in zwei Verfahren über die Verarbeitung von Fluggastdaten nach dem Fluggastdatengesetz (FlugDaG), das auf der sog. Fluggastdaten-Richtlinie EU 2016/681 beruht (Az. 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 22.12.2022 zu den Urteilen 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI vom 06.12.2022

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden entschied mit Urteilen vom 06.12.2022 in zwei Verfahren über die Verarbeitung von Fluggastdaten nach dem Fluggastdatengesetz (FlugDaG), das auf der sog. Fluggastdaten-Richtlinie EU 2016/681 beruht. Die EU-Richtlinie dient der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität. Sie sieht vor dem Abflug oder der Ankunft an einem europäischen Flughafen einen Abgleich der personenbezogenen Daten von Fluggästen unter anderem mit Fahndungsdatenbanken vor. Zu den Fluggastdaten gehören vor allem Name, Adresse, Buchungsdaten, Sitzplatz und weitere Informationen über Flugpassagiere.

Die Kläger flogen jeweils auf innereuropäischen Strecken bzw. von der EU aus in Drittstaaten und von dort zurück. In diesem Zusammenhang wurden die Daten der Kläger durch das Bundeskriminalamt (BKA) mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Zu einem Treffer kam es bei den Klägern nicht.

Die Kammer hatte hierzu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit der Fluggastdaten-Richtlinie mit höherrangigem EU-Recht, insbesondere den Grundrechten aus der EU-Grundrechtecharta, gestellt. Der EuGH hatte mit Urteil vom 21.06.2022 (C-817/19) hinsichtlich einer Vorlage des Belgischen Verfassungsgerichtshofs zur Datenverarbeitung von Fluggastdaten die Verarbeitung von Fluggastdaten unter bestimmten Bedingungen für rechtmäßig erklärt.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab den Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der Fluggastdaten statt.

Bezüglich des innereuropäischen Flugs fehle es an einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage des BKA. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur dann verarbeitet werden, soweit es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gebe. Eine solche Bedrohung habe die Beklagte aber nicht nachweisen können. Die Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im FlugDaG geregelt sei, sei daher unzulässig.

Auch hinsichtlich des Flugs in einen Nicht-EU-Staat liege keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das BKA vor. Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen. Die Mitgliedstaaten hätten vielmehr die Aufgabe, gesetzlich die schweren Straftaten zu benennen, wegen derer die Flugpassagiere einer so weitgehenden Datensammlung ausgesetzt würden. Nur so werde sichergestellt, dass das System der Fluggastdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingerichtet und betrieben werde. Einen solchen Straftatenkatalog enthalte des FlugDaG aber nicht

Gegen die Urteile (Az. 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI) stehen der Beklagten die Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen VGH und der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung, die binnen eines Monats eingelegt werden können.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 FlugDaG

§ 2 Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

(1) Luftfahrtunternehmen übermitteln nach Maßgabe des Absatzes 3 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobene Fluggastdaten von Fluggästen, einschließlich von Transfer- und Transitfluggästen, die von ihnen in einem Luftfahrzeug befördert werden oder befördert werden sollen, an die Fluggastdatenzentralstelle.

(2) Fluggastdaten sind folgende Daten:

  1. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Doktorgrad des Fluggastes,
  2. Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
  3. Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
  4. planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
  5. Anschrift und Kontaktangaben, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  6. Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
  7. vollständige Gepäckangaben,
  8. etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (Advance Passenger Information-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft,
  9. sonstige Namensangaben,
  10. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
  11. gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
  12. Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
  13. Angaben zum Reisebüro und zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter,
  14. Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein aber ohne Reservierung,
  15. Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
  16. allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen der oder des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu der oder dem Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu der oder dem Minderjährigen steht, begleitende Flughafenmitarbeiterin oder begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
  17. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
  18. Angaben zum Code-Sharing,
  19. Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten und
  20. alle vormaligen Änderungen der unter den Nummern 1 bis 19 aufgeführten Fluggastdaten.

(3) Fluggastdaten sind für alle Flüge des Linien-, Charter- und Taxiverkehrs zu übermitteln, die nicht militärischen Zwecken dienen und die

  1. von der Bundesrepublik Deutschland aus starten und in einem anderen Staat landen oder
  2. von einem anderen Staat aus starten und in der Bundesrepublik Deutschland landen oder zwischenlanden.

[…]

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Vorläufige Einigung zur Lohntransparenz-Richtlinie

EU-Parlament und Rat haben am 15.12.2022 eine vorläufige Einigung zur Lohntransparenz (Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen) erzielt. Sie muss nun noch formell von beiden EU-Institutionen angenommen werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.12.2022

EU-Parlament und Rat haben am 15.12.2022 eine vorläufige Einigung zur Lohntransparenz (Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen) erzielt. Sie muss nun noch formell von beiden EU-Institutionen angenommen werden.

Ziel der Richtlinie ist es, Lohndiskriminierung zu bekämpfen und das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern.

Im Wesentlichen ist u. a. vorgesehen, dass:

  • Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten Informationen zum Lohngefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten bereitstellen und diese Informationen an die zuständige Behörde übermitteln müssen. Je nach Größe des Unternehmens sind die Informationen jährlich oder alle drei Jahre vorzulegen.
  • eine gemeinsame Entgeltbewertung in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern durchzuführen ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    • Entgeltberichte einen Unterschied in der Höhe des Durchschnittslohns von mindestens 5 % aufweisen,
    • Arbeitgeber diesen Unterschied nicht mit objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien begründen können.
  • Beschäftigte einfachen Zugang zu den objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien, die für die Festlegung des Lohns/der Lohnentwicklung herangezogen werden, bekommen.
  • Beschäftigte (und ihre Vertretungen) ein Auskunftsrecht im Hinblick auf ihr individuelles Einkommen und die nach Geschlecht aufgeschlüsselte durchschnittliche Lohnhöhe von Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, haben. Außerdem ist vorgesehen, dass sie das Recht haben, diese Informationen zu erhalten.
  • Stellenbewerbern die anfängliche Lohnhöhe oder Lohnspanne mitzuteilen ist.
  • Beschäftigte eine Entschädigung verlangen können, wenn der Arbeitgeber gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts verstoßen hat.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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„Bad Bank“ der WestLB haftet nicht für Steuerschulden aus Cum/Ex-Geschäften

Das OLG Frankfurt hat die Klage der WestLB-Nachfolgegesellschaft gegen die Erste Abwicklungsgesellschaft (sog. Bad-Bank) auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus sog. Cum/Ex-Geschäften abgewiesen (Az. 4 U 282/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 4 U 282/21 vom 21.12.2022 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 21.12.2022 die Klage der WestLB-Nachfolgegesellschaft gegen die Erste Abwicklungsgesellschaft (sog. Bad-Bank) auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus sog. Cum/Ex-Geschäften abgewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob Steuerverbindlichkeiten der Klägerin im Rahmen der Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmensbereichs „Kapitalmarktgeschäft“ von der Beklagten übernommen wurden. Das Landgericht hatte der Klägerin eine Forderung in Höhe von rund einer Mrd. Euro zugesprochen. Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig.

Die früher als WestLB firmierende Klägerin nimmt die Beklagte auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten in Anspruch, die auf ihre vor der Umstrukturierung getätigten Cum/Ex-Geschäfte zurückgehen. Alleinige Aktionärin der Klägerin ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (sog. Bad Bank) und dem Bundesfinanzministerium unterstellt. Die früheren Aktionäre der WestLB, u. a. das Land Nordrhein-Westfalen sowie Sparkassenverbände, sind entsprechend ihrer damaligen Beteiligungsquoten an der WestLB nun an der Beklagten beteiligt.

Die WestLB war im Zuge der Finanzkrise in den Jahren 2008/2009 in Schieflage geraten. Die Beklagte, der bereits im Jahr 2009 ausgewählte toxische Portfolioanteile übertragen worden waren, übernahm im Rahmen der 2012 abgeschlossenen Umstrukturierung weitere Risikopositionen sowie strategisch nicht notwendige Unternehmensbereiche. Die Parteien streiten darüber, ob im Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmensbereichs „Kapitalmarktgeschäft“ auch die Steuerverbindlichkeiten für die von der Klägerin vor der Umstrukturierung durchgeführten Cum/Ex-Geschäfte übernommen wurden. Die im Zuge der Umstrukturierung geschlossenen Verträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Übertragung eigener Steuerverbindlichkeiten der Klägerin auf die Beklagte. Die Klägerin klärte die Beklagte auch nicht über aus den Cum/Ex-Geschäften resultierende steuerliche Risiken auf.

Die West LB führte in den Jahren ab 2005 bis jedenfalls einschließlich 2008 sog. Cum/Ex-Geschäfte durch. 2016 wurden von Seiten des Finanzamtes und der Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen dieser Aktiengeschäfte um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet. Es sollte geklärt werden, ob in den Veranlagungszeiträumen 2005-2011 zu Unrecht Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen samt Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerschuld der WestLB angerechnet worden war. Mit Bescheiden aus den Jahren 2019 und 2020 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005-2008 in Höhe von rund 1 Milliarde Euro.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Übernahme dieser Steuerschulden verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nun vor dem OLG Erfolg. „Die Auslegung des Abspaltungsvertrags … ergibt, dass aus Cum/Ex-Geschäften herrührende Steuerverbindlichkeiten der Klägerin nicht Gegenstand des (wirtschaftlich) auf die Beklagte übertragenen Abspaltungsportfolios waren“, begründete der 4. Zivilsenat seine Entscheidung.

Das Abspaltungsportfolio umfasse zwar auch Risikopositionen und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten. Diese sollten gemäß den vertraglichen Regelungen jedoch nur insoweit übertragen werden, als sie sich einzelnen Unternehmensbereichen zuordnen ließen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Steuerverbindlichkeiten der Klägerin aber nicht dem Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ zuzuordnen. Die streitigen Steuerverbindlichkeiten für von der Klägerin erwirtschaftete Erträge knüpften nicht an die spezifische im Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ entfaltete Geschäftstätigkeit der Klägerin an. Sie beträfen unternehmensbereichsübergreifend alle von der Klägerin auf „Gesamtbankebene“ erzielten Erträge. Die Ertragsteuerpflichten könnten nicht anteilig einzelnen Unternehmensbereichen zugeordnet werden. Auch soweit die Erträge aus Geschäftsvorfällen in einzelnen Unternehmensbereichen herrührten, resultierten aus solchen Geschäftsvorfällen keine übertragbaren ertragsteuerlichen Rechte und Pflichten der Klägerin. Es ergäben sich allein ertragsteuerliche Effekte, die sich unternehmensbereichsübergreifend auf „Gesamtbankebene“ auswirkten. Sie begründeten auch erst auf der Gesamtbankebene steuerliche Rechte und Pflichten der Klägerin.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kabinett beschließt Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts bringt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket auf den Weg, um mehr Menschen mit Behinderungen in Arbeit zu bringen und in Arbeit zu halten. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilung vom 21.12.2022

Bessere Chancen für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts bringt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket auf den Weg, um mehr Menschen mit Behinderungen in Arbeit zu bringen und in Arbeit zu halten.

Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Menschen mit Behinderungen sind oft überdurchschnittlich qualifiziert und hochgradig motiviert. Trotzdem ist die Arbeitslosenquote von Menschen mit Schwerbehinderung mehr als anderthalb Mal so hoch wie die allgemeine Arbeitslosenquote. Um das zu ändern machen wir mit gezielten Maßnahmen den Arbeitsmarkt inklusiver. Menschen mit Behinderungen können so ihre Fähigkeiten besser einbringen und die deutsche Wirtschaft bekommt in Zeiten des Fachkräftemangels weitere dringend benötigte Fachkräfte.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs ist es geboten, Menschen mit Behinderungen darin zu unterstützen, einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können.

Das Maßnahmenpaket zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Das Bewilligungsverfahren in den Integrationsämtern wird beschleunigt, indem wir eine Genehmigungsfiktion einführen. Anträge, über die das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, gelten demnach als genehmigt.
  • Der Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit wird nicht mehr auf 40 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes begrenzt. Für Arbeitgeber wird es damit attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen.
  • Der Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung wird nach einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz neu ausgerichtet. Betroffene werden dann als Expertinnen und Experten in eigener Sache besser bei der Arbeit des Beirats berücksichtigt.
  • Bei der Schwerbehindertenausgleichsabgabe wird mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts eine vierte Staffel eingeführt. Diese ist von denjenigen Arbeitgebern zu entrichten, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber zwischen 20 und 59 Arbeitsplätzen gelten Sonderregelungen, die geringere Beträge vorsehen. Die vierte Staffel soll erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
  • Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen zukünftig vollständig zur Unterstützung und Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendet werden.
  • Unterstützt werden Arbeitgeber durch Einheitliche Ansprechstellen, die seit Jahresbeginn 2022 deutschlandweit errichtet werden und Arbeitgeber unabhängig und trägerübergreifend zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beraten sowie bei der Beantragung von Förderleistungen unterstützen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Volles Schmerzensgeld für Biss-Verletzung beim Streicheln eines Hundes

Das LG Frankenthal hat einer jungen Frau, die sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt hatte, ein volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte (Az. 9 O 42/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 9 O 42/21 vom 04.11.2022 (rkr)

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat einer jungen Frau aus Ludwigshafen ein volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte. Die Frau hatte sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Das hat die Kammer nach den konkreten Umständen jedoch nicht als Mitverschulden der verletzten Frau gewertet. Insgesamt erhielt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro.

Die Frau war zu Besuch bei ihrer Freundin und man saß gemeinsam in der Küche. Mit dabei war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin, mit dem die junge Frau gut vertraut war. Schon oft zuvor hatte sie mit ihm ohne Probleme gespielt und gekuschelt, doch diesmal schnappte der Hund nach ihr und biss ihr in das linke Ohr. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden; die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und klagt noch immer über fortbestehende Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen.

Der als Halter des Rottweilers verklagte Bruder der Freundin warf der verletzten Frau vor, sie habe den Unfall durch ihr Verhalten erheblich mitverschuldet. Denn sie habe sich zu dem Tier hinuntergebeugt und ihn gestört.

Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Sie hat zunächst klargestellt, dass ein Hundehalter haftet, wenn sein Haustier einen anderen Menschen verletzt, auch wenn ihm kein falsches Verhalten vorzuwerfen ist. Denn die Haftung für ein Haustier, das nicht zur Berufsausübung gehalten wird, setzt ein Verschulden nicht voraus. Allerdings müsse sich der Verletzte im Einzelfall ein eigenes Fehlverhalten als Mitverschulden anrechnen lassen. Im konkreten Fall konnte ein solches nach Ansicht des Richters aber nicht bewiesen werden. Die bloße Hinwendung zu einem Tier, etwa durch Streicheln oder Umarmen, könne ein Mitverschulden nicht begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man das Tier schon eine geraume Zeit über kenne und es bisher kein aggressives Verhalten gegeben habe.

Den Einwand des Hundehalters, die Frau habe den Hund gestreichelt, obwohl dieser gerade am Fressen gewesen sei und man sie deutlich gewarnt habe, sah die Kammer nicht als bewiesen an. Die Beweislast für ein solches Mitverschulden liege in solchen Fällen aber beim Tierhalter selbst. Zweifel gingen deshalb zu seinen Lasten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Kündigung im Kindergarten ohne Angabe von Gründen rechtmäßig?

Darf eine private Kindertagesstätte Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Az. 3 O 37/22).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 3 O 37/22 vom 24.11.2022 (nrkr)

Darf eine private Kindertagesstätte Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine private Kindertagesstätte in Koblenz, in der die Kläger ihre drei noch nicht schulpflichtigen Kinder betreuen ließen. Nach dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag steht beiden Seiten das Recht zu, den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Im Oktober 2021 kündigte der Kindergarten die Betreuung für alle drei Kinder zum 31.01.2022. Eine Begründung enthielt das Kündigungsschreiben nicht.

Dagegen wehrten sich die Eltern und verlangten, dass die Betreuung fortgesetzt werde. Sie vertraten im Prozess vor dem Landgericht die Meinung, eine Kündigung ohne besonderen Grund sei nicht zulässig, die Vertragsklausel sei daher ungültig. Durch die Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Deshalb sei eine Beendigung der Betreuung nur zumutbar, wenn es dafür wichtige Gründe gebe. Gravierende Vorfälle habe es hier aber nicht gegeben.

Die beklagte Kindertagesstätte hielt an der Kündigung fest. Sie meinte, nach dem Vertrag zu einer Kündigung ohne jede Angabe von Gründen berechtigt zu sein. Im Übrigen sei das Verhältnis insbesondere zu der Mutter der Kinder, einer verbal aggressiv auftretenden Juristin, gestört. Auch die Kinder seien in der Betreuung nicht mehr tragbar gewesen. Auf Ermahnungen reagierten sie teilweise mit Worten wie „Halt dein Maul“ und „Ich bringe dich um“, sie verletzten Erzieherinnen durch Schläge, Tritte, Bisse und Haare ziehen und terrorisierten andere Kinder. An einer Zusammenarbeit mit der Einrichtung seien die Eltern nicht interessiert. Die Situation sei so weit eskaliert, dass schließlich alle Erzieherinnen der Gruppe im Oktober 2021 mit ihrer Kündigung gedroht hätten. Man habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als das Betreuungsverhältnis zu kündigen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage auf Fortsetzung der Betreuung abgewiesen.

Die vertragliche Vereinbarung, wonach beide Seiten den Betreuungsplatz auch ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, sei zulässig. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei daher wirksam. Zwar stelle ein erzwungener Wechsel des Kindergartens eine erhebliche Belastung für die Kinder dar. Auf der anderen Seite habe aber auch eine private Bildungseinrichtung ein verständliches Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten. Das – so führte das Gericht weiter aus – sei vom Bundesgerichtshof für Privatschulen bereits ausdrücklich so entschieden worden. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine private Kindertagesstätte in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen dasselbe Recht auf eine ordentliche Vertragskündigung nehme, das auch den Eltern der Kinder zustehe.

Die Kündigung, erklärte das Gericht weiter, sei hier auch nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen unzumutbar. Ein Wechsel von Betreuungspersonen sei zwar immer eine Belastung für die Kinder, komme im Kindergartenalltag aber häufiger vor. Eine außergewöhnliche psychosoziale Gefährdung der Kinder der Kläger durch einen Wechsel des Kindergartens sei hier nicht feststellbar.

Eine Kündigung, so das Gericht in seinem Urteil, sei daher nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich sei und daher „Treu und Glauben“ widerspreche. Das könne hier aber nicht festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen der Einrichtung und der Kindesmutter sei offensichtlich problematisch. Die von der Mutter verfassten Schreiben seien von Vorwürfen und der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen geprägt. Es liege auf der Hand, dass diese schriftliche Kommunikation auf juristischer Ebene nicht mit dem in der Einrichtung verfolgten pädagogischen Konzept einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft in Einklang zu bringen sei. Wenn die Kindertagesstätte sich vor diesem Hintergrund entscheide, das Vertragsverhältnis zu beenden, sei das jedenfalls nicht willkürlich.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) …

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: LG Koblenz

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Pferd schubst Radlerin: Schmerzensgeld aufgrund Tierhalterhaftung

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 9 O 140/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 14.11.2022 zum Urteil 9 O 140/21 vom 14.10.2022 (nrkr)

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Nähe des Laacher Sees eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert.

Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst. Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 Euro verurteilt. Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen zeigte sich der Richter überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Letztlich – so das Gericht weiter – komme es nicht einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen sei. Auch wenn die Klägerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die Tiergefahr realisiert“. Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht nicht.

Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung hielt der Richter ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro für angemessen. Auch die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte nun übernehmen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Quelle: LG Koblenz

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