Bundestag stimmt für Zentralisierung der Rechtsdienstleistungsaufsicht

Der Bundestag hat am 09.02.2023 einstimmig den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe in einer vom Ausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.02.2023

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Februar 2023, einstimmig den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ (20/3449, 20/3715, 20/4001 Nr. 1.5) in einer vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (20/5583) zugrunde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Regierung will die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisieren. Die Zuständigkeitsübertragung soll zum 1. Januar 2025 erfolgen. Zugleich soll laut Entwurf auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Straffung gerichtlicher Verfahren für Infrastrukturvorhaben gebilligt

Der Bundestag hat am 10.02.2023 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben (BT-Drucks. 20/5165) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.02.2023

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Februar 2023, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben (20/5165) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD angenommen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (20/5570) zugrunde. Ein von der AfD vorgelegter Entschließungsantrag (20/5586) zum Gesetzentwurf wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.

Mit der Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben will die Bundesregierung verwaltungsgerichtliche Verfahren zeitlich straffen. Ziel ist es laut Entwurf, die Verfahrensdauer für diese Vorhaben mit einer „hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung“ weiter zu reduzieren, „ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen“, heißt es. Die Änderungen betreffen vor allem die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die zu beschleunigenden Verfahren will die Bundesregierung beispielsweise die Regelung zur innerprozessualen Präklusion verschärfen und ausweiten. Abweichend von der bisherigen Kann-Regelung in Paragraf 87b VwGO soll das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die nach Fristablauf vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden müssen, wenn „die Verspätung nicht genügend entschuldigt und über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist“. Laut Begründung soll so der Prozessstoff begrenzt und das Verfahren dadurch gestrafft werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Infrastrukturvorhaben: Bedenken der BRAK wegen Verkürzung von Rechtsschutz

Die Bundesregierung will Verwaltungsprozesse schneller gestalten, die wichtige Infrastrukturvorhaben betreffen. In ihrer aktuellen Stellungnahme legt die BRAK dar, weshalb dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener unnötig beschnitten werden.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2023

Die Bundesregierung will Verwaltungsprozesse schneller gestalten, die wichtige Infrastrukturvorhaben betreffen. In ihrer aktuellen Stellungnahme legt die BRAK dar, weshalb dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener unnötig beschnitten werden.

Mit dem im Januar vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll die Dauer von Verfahren für Vorhaben mit großer wirtschaftlicher oder infrastruktureller Bedeutung reduziert werden. Hintergrund sind die angestrebte Energiewende und der Ausbau bzw. die Erneuerung von Strom- und Verkehrsnetzen. Der Entwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, etwa ein generelles Vorrang- und Beschleunigungsgebot, einen frühen Erörterungstermin sowie eine verschärfte innerprozessuale Präklusion.

In ihrer Stellungnahme teilt die BRAK die Einschätzung, dass derartige Großvorhaben zu lange dauern. Sie äußert Sorge, dass erneut Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener verkürzt werden, obwohl aus ihrer Sicht Verfahrensverzögerungen nicht aus der gerichtlichen Sphäre stammen, sondern auf Anforderungen des materiellen Rechts beruhen.

Daher erhebt die BRAK unter anderem Bedenken gegen die geplante weitere Ausweitung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Ohne eine verbesserte personelle Ausstattung des Gerichts ist eine Verfahrensbeschleunigung aus ihrer Sicht kaum zu erreichen.

Zudem hält die BRAK die Vorschrift des § 80c I und II VwGO-E für zu unbestimmt und macht deutlich, dass dadurch den Antragstellern nicht absehbare Kostenrisiken aufgebürdet werden. Die in § 80c II VwGO-E vorgesehene Prognoseentscheidung des Gerichts halte Betroffene von der Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes ab, da der Ausgang einstweiliger Rechtsschutzverfahren nicht mehr vorhergesehen werden könne.

Den in § 87c II VwGO-E als „Soll-Vorschrift“ vorgesehenen frühen Erörterungstermin sieht die BRAK skeptisch. Bereits nach geltender Rechtslage können die Gerichte für die in der Vorschrift genannten Verfahren einen frühen Erörterungstermin anberaumen.

Die BRAK hatte sich bereits zum Referentenentwurf kritisch geäußert. Damit befassen sich auch Mühl-Jäckel und Michler in der in Kürze erscheinenden Ausgabe 1/2023 des BRAK-Magazins.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2023

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vzbv klagt gegen eventim wegen einbehaltener Ticketgebühren

Verbraucher können sich ab sofort zur Musterfeststellungsklage gegen den Ticketvertreiber eventim anmelden. Der vzbv hatte die Klage am 7. Dezember 2022 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht, da eventim nach abgesagten Veranstaltungen häufig nicht den vollständigen Ticketpreis zurückzahlt.

vzbv, Pressemitteilung vom 09.02.2023

Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gegen eventim jetzt möglich

  • Klageregister eröffnet: Betroffene können sich kostenlos zur Musterfeststellungsklage gegen den Ticketdienstleister eventim anmelden.
  • Klage im Dezember 2022 eingereicht: vzbv klagt wegen unvollständigen Gebührenerstattungen bei abgesagten Veranstaltungen.
  • Ziel ist Rückerstattung: Aus vzbv-Sicht sollen Verbraucher:innen den gesamten Ticketpreis zurückerhalten.

Verbraucher:innen können sich ab sofort zur Musterfeststellungsklage gegen den Ticketvertreiber eventim anmelden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klage am 7. Dezember 2022 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht, da eventim nach abgesagten Veranstaltungen häufig nicht den vollständigen Ticketpreis zurückzahlt. Nach einem Verbraucheraufruf meldeten sich innerhalb weniger Wochen über 3.000 Betroffene beim vzbv.

„Wer Tickets für Freizeitveranstaltungen online buchen will, kommt an eventim kaum vorbei”, sagt Patrick Langer, Referent im Team Musterfeststellungsklagen des vzbv. In den letzten Jahren wurden unzählige Veranstaltungen abgesagt. Den vollständigen Ticketpreis hat eventim dann oft nicht zurückgezahlt. Nach Ansicht des vzbv haben Verbraucher:innen darauf aber einen Anspruch. „Selbst wenn eventim in jedem Einzelfall nur einige Euro einbehält, ergibt das unter dem Strich eine enorme Gesamtsumme. Marktmacht darf nicht dazu führen, dass ein Unternehmen eine rechtswidrige Praxis durchdrückt.“

Fragwürdige Erstattungspraxis bei eventim

Das Bayerische Oberste Landesgericht soll feststellen, dass eventim einzelne Preisbestandteile zu Unrecht einbehält, zum Beispiel eine Buchungsgebühr. Die Kosten für Ticketversand und -versicherung schließt die vzbv-Klage nicht ein.

Betroffene erhalten Informationen im Klage-Check

Haben sich zwei Monate nach der Registereröffnung mindestens 50 Verbraucher:innen im Klageregister angemeldet, geht das Verfahren vor Gericht weiter. Mithilfe des Klage-Checks finden Betroffene heraus, ob ihr Fall zur Klage passt und erhalten weitere Hinweise sowie einen Mustertext für die Anmeldung. Mit einem News-Alert informiert der vzbv per E-Mail über Termine und Aktuelles zum Verfahren.

Weitere Informationen gibt es auf www.musterfeststellungsklagen.de/eventim.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Warnung vor gefälschten Gebührenrechnungen für Handelsregistereintragung

Mit gefälschten Rechnungen, die vorgeblich vom Amtsgericht München stammen, werden derzeit Gebühren in Höhe von mehreren hundert Euro für eine Handelsregistereintragung gefordert. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2023

Mit gefälschten Rechnungen, die vorgeblich vom Amtsgericht München stammen, werden derzeit Gebühren in Höhe von mehreren hundert Euro für eine Handelsregistereintragung gefordert.

Derzeit kursieren gefälschte Rechnungen, mit denen scheinbar durch das Amtsgericht München aufgefordert wird, binnen kurzer Frist Gebühren für eine Handelsregistereintragung zu überweisen. Bei genauerer Prüfung entpuppen sich die Schreiben schnell als Fälschung.

Die Bankverbindung führt nach Litauen und das abgedruckte Landeswappen (Nordrhein-Westfalen) passt nicht zum Gerichtsbezirk (München).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2023

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BayObLG: Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht, wenn Vertretener unterzeichnet

Unterzeichnet ein Anwalt einen Schriftsatz und bringt später dessen Vertreter seine qualifizierte elektronische Signatur an und sendet den Schriftsatz über sein beA ans Gericht, ist das keine wirksame elektronische Einreichung. Das stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem aktuellen Beschluss klar. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2023

Unterzeichnet ein Anwalt einen Schriftsatz und bringt später dessen Vertreter seine qualifizierte elektronische Signatur an und sendet den Schriftsatz über sein beA ans Gericht, ist das keine wirksame elektronische Einreichung. Das stellte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem aktuellen Beschluss klar.

Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gem. § 32a IV 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist. Das ist die zentrale Aussage einer aktuellen Entscheidung des BayObLG.

Der Pflichtverteidiger einer Angeklagten hatte die Revisionsbegründung unterzeichnet. Sein nach § 53 BRAO bestellter Vertreter brachte an dem eingescannten Schriftsatz seine qualifizierte elektronische Signatur an und sandte ihn aus seinem beA an das Gericht. Das genügt nicht den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gem. § 32a III, IV StPO, befand das BayObLG; die Revision war daher nicht fristgemäß begründet.

Die Vorschrift ist insoweit deckungsgleich mit § 130a III, IV ZPO und den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Entweder hätte der Pflichtverteidiger das Dokument nicht nur unterzeichnen, sondern auch selbst qualifiziert elektronisch signieren müssen (§ 32a III 1. Alt. StPO); dann wäre der Versand über das beA seines Vertreters unschädlich. Oder er hätte es aus seinem eigenen beA versenden müssen (§ 32a III 2. Alt. StPO), dann wäre seine qualifizierte Signatur entbehrlich gewesen.

In dem Fall des BayObLG hatte der Verteidiger zwar nicht rechtzeitig die Gründe für eine Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht, also dass eine Einreichung per beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sei (§ 32d IV Hs. 1 StPO bzw. parallel in § 130d S. 3 ZPO). Er holte dies aber nach Hinweis des Gerichts auf das Fristversäumnis nach. Die Angeklagte erhielt im Ergebnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Entscheidung zeigt, dass Anwältinnen und Anwälte die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente genau nehmen müssen. Allein wegen einer qualifizierten elektronischen Signatur ist man noch nicht auf der sicheren Seite – es muss auch die Person qualifiziert signieren, die den Schriftsatz verantwortet und ihn unterschrieben (also: einfach signiert) hat.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2023

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EuGH zur Ermäßigung der Gesamtkosten eines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung

Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst nicht die laufzeitunabhängigen Kosten. Der Verbraucher kann somit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen. So entschied der EuGH (Rs. C-555/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.02.2023 zum Urteil C-555/21 vom 09.02.2023

Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst nicht die laufzeitunabhängigen Kosten.

Der Verbraucher kann somit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen, beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine in den Immobilienkreditverträgen der UniCredit Bank Austria verwendete Standardklausel, die die vorzeitige Rückzahlung des Kredits durch den Verbraucher betrifft. In einem solchen Fall verringern sich gemäß dieser Klausel die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig, während „die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden“.

Nach Auffassung des VKI müssten sich auch die laufzeitunabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof mit dieser Frage befasst. Er möchte wissen, ob die Richtlinie 2014/17 einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst.

Der Gerichtshof antwortet auf diese Frage, dass die Richtlinie 2014/17 einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht. Das fragliche Recht auf Ermäßigung zielt dem Gerichtshof zufolge nämlich darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Dieses Recht umfasst somit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.

Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.

Quelle: EuGH

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Urteil im Musterfeststellungsverfahren betreffend Prämiensparverträge einer Sparkasse

Das OLG Naumburg hat das Urteil in einem Musterverstellungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse verkündet. Danach ist die beklagte Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für näher bezeichnete formularmäßige Prämiensparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen (Az. 5 MK 1/20).

OLG Naumburg, Pressemitteilung vom 09.02.2023 zum Urteil 5 MK 1/20 vom 09.02.2023

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat am 09.02.2023 das Urteil in einem Musterverstellungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse verkündet.

Danach ist die beklagte Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für näher bezeichnete formularmäßige Prämiensparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen. Die Vornahme dieser Zinsanpassung hat unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle durchgeführt zu werden. Weiter hat der Senat festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der im Musterverstellungsverfahren beklagten Sparkasse, die Verbraucher sind, hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

Der klagende Verbraucherschutzverband hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen der beklagten Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren. Der Senat hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Zinsberechnung anhand der im Urteilsausspruch bezeichneten Zinsreihe aus den von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen vorzunehmen ist.

Quelle: OLG Naumburg

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Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg

Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht (Az. L 6 U 61/20).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil L 6 U 61/20 vom 14.12.2022 (nrkr)

Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht.

Die Klägerin hatte sich an einem Wintertag mit dem Pkw auf den Weg zur Arbeit gemacht. Auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle stieg sie aus, um die letzten ca. 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Wegen der frostigen Temperaturen brachte sie aber zunächst eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an. Dazu ging sie nach den Feststellungen des Gerichts um das Auto herum. Auf der Beifahrerseite knickte sie dann beim Zurücktreten um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Zu Recht, wie das LSG Sachsen-Anhalt entschieden hat. Das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Antritt des restlichen Weges zu Fuß habe nicht zum Arbeitsweg gehört, sondern diesen aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. „Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos“, so der Senat, „stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient.“ Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt. Denn das Abdecken der Scheibe habe einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert. Deshalb habe eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges vorgelegen.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung greift u. a. bei Arbeitsunfällen. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) auch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Vereinsversammlungen künftig hybrid möglich

Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss der Rechtsausschuss im Bundestag.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.02.2023

Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/2532) zur Ergänzung des Paragrafen 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschloss der Rechtsausschuss im Bundestag am 08.02.2023. Eingebracht hatte den Gesetzentwurf der Bundesrat. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde die Vorlage allerdings grundlegend geändert. Für die Vorlage stimmten im Ausschuss die Vertreter der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie von CDU/CSU und Die Linke bei Ablehnung der Vertreter der AfD-Fraktion. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes ist für 09.02.2023 geplant.

Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die nun verabschiedete Fassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 92/2023

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