EFAA-Council: Herausforderungen für kleine und mittlere Kanzleien bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wie der DStV mitteilt, stand in diesem Jahr der EFAA Council ganz im Zeichen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen. Die EFAA Mitglieder diskutierten dabei die Herausforderungen für kleine und mittlere Kanzleien, insbesondere der prüfenden Berufe. Eine Sorge galt den KMU, soweit diese von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein werden.

DStV, Mitteilung vom 06.12.2022

In diesem Jahr stand der EFAA Council ganz im Zeichen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen. Die EFAA Mitglieder diskutierten dabei die Herausforderungen für kleine und mittlere Kanzleien, insbesondere der prüfenden Berufe. Eine Sorge galt den KMU, soweit diese von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein werden.

Im Dezember trafen sich die Mitglieder der European Federation of Accounts and Auditors (EFAA) zu ihrem jährlichen Council. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen dabei die Herausforderungen für kleine und mittlere Kanzleien sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Zuge der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.

Jüngst wurde die diesbezügliche EU-Richtlinie verabschiedet und der EU-Kommission die ersten Standards der Berichterstattung übermittelt.

Nachdem der Präsident der EFAA, Salvador Marin, die Veranstaltung eröffnet hatte und auf die anstehenden Änderungen für den Berufsstand eingegangen war, machten die Mitglieder der EFAA ihre Statements zur anstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie. Dabei wurde besonders auf die mangelnden Ressourcen und das mangelnde Know-how in den Kanzleien hingewiesen. Zudem hätten vielfach selbst Mandanten, die in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, noch keine oder nicht ausreichend Kenntnis von den anstehenden Verpflichtungen. Ebenfalls diskutiert wurden die Belastungen von KMU und die Problematik der Weitergabe von unternehmensinternen Daten an Großkunden.

Patrick de Cambourg, der Vorsitzende des Boards für nachhaltige Berichterstattung bei der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group), die die Standards im Auftrag der EU-Kommission erarbeitet, wies darauf hin, dass es gelungen sei, die Standards im Vergleich zum Erstentwurf um 45 % zu reduzieren. Dies würde die Nachhaltigkeitsberichterstattung einfacher und praktikabler machen.

Sven Gentner, zuständiger Referatsleiter bei der EU-Kommission, verteidigte das neue Regelwerk und hielt insbesondere eine Harmonisierung der Vorschriften für wichtig, damit in Europa kein Flickenteppich nachhaltiger Berichterstattung von Unternehmen entstehe.

Luc Hendricks, Direktor von SME United und Mitglied der EFRAG Arbeitsgruppe für KMU-Standards kritisierte, dass weder die Auswirkungen noch die voraussichtlichen Kosten für KMU ausreichend evaluiert worden wären.

Esther Ortiz, EFAA-Beraterin und Mitglied der EFRAG Arbeitsgruppe für die Entwicklung der Standards äußerte zudem Bedenken, dass kleine- und mittlere Kanzleien sowie KMU nicht in ausreichendem Maß in der EFRAG vertreten seien.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Böblingen: Pflicht des Landkreises, einen zumutbaren Kita-Platz nachzuweisen

Der Anspruch von Kindern über drei
Jahren auf einen Kita-Platz muss erfüllt werden, auch wenn der verpflichtete Landkreis dies für
unmöglich hält. Ein vom Landkreis angeführter Fachkräftemangel
entbindet ihn nicht von der Bereitstellung eines Kita-Platzes. So der VGH Baden-Württemberg (Az. 12 S 2224/22).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.12.2022 zum Beschluss 12 S 2224/22 vom 23.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 23. November 2022 die Beschwerde des Landkreises Böblingen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, mit dem der Landkreis im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung verpflichtet worden ist.

Die Stadt Böblingen teilte den berufstätigen Eltern der Antragstellerin, die im Dezember 2022 vier Jahre alt wird, unter dem 25. Mai 2022 mit, dass ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nicht entsprechend der Bedarfsanzeige angeboten werden könne. Auf den dagegen erhobenen „Widerspruch“ der Antragstellerin verwies die Stadt auf die Zuständigkeit des Landkreises als örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Landkreis Böblingen zu verpflichten, ihr einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden nachzuweisen, der unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von ihrer Wohnung erreichbar ist.

Das Verwaltungsgericht erließ die begehrte einstweilige Anordnung, wobei es die Zuweisung eines Platzes auf sechs Monate begrenzte, und wies den Antrag im Übrigen ab.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Landkreis geltend, der Anspruch sei wegen Kapazitätsauslastung nicht erfüllbar und die ausgesprochene Leistung sei auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Beschwerde des Landkreises blieb vor dem VGH erfolglos.

Zur Begründung führt der 12. Senat des VGH aus: Die Einwände des Landkreises, er könne die nach dem Gesetz unbedingte Pflicht, einen Kita-Platz zu gewährleisten, nicht erfüllen und er könne nicht zu Handlungen verpflichtet werden, die ihm unmöglich seien, seien nicht begründet. Von der gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen entbänden den Landkreis weder der angeführte Fachkräftemangel noch andere vergleichbare Schwierigkeiten. Das Gericht verkenne nicht die Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen. Diese seien jedoch nicht geeignet, den individuellen und vorbehaltlos gewährleisteten Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu relativieren. Denn ein Anspruch, der gerade dann nicht gerichtlich durchsetzbar sein solle, wenn aktuell sämtliche Plätze belegt seien, würde unter einem Kapazitätsvorbehalt stehen; der Gesetzgeber habe sich jedoch eindeutig gegen einen Kapazitätsvorbehalt entschieden.

Daher sei der Anspruch auf Kapazitätserweiterung auch kurzfristig zu erfüllen, etwa über eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung im Einzelfall nach dem Kriterienkatalog des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) mit Stand Oktober 2018.

Der Beschluss vom 23. November 2022 ist unanfechtbar (12 S 2224/22).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Mietpreisüberhöhung – 3.000 Euro Geldbuße wegen unangemessen hoher Miete

Das AG Frankfurt hatte einen Vermieter wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Mietwohnungsangebotes zu einer Geldbuße von 3.000 Euro verurteilt. Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung bestätigt (Az. 3 Ss-OWi 1115/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.12.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 1115/22 vom 01.11.2022

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Mietwohnungsangebotes zu einer Geldbuße von 3.000 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.12.2022 veröffentlichter Entscheidung diese Verurteilung bestätigt.

Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550 Euro/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180 Euro/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.

Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG). Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 Euro angeordnet. Das Amtsgericht hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mit vermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 Euro auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen. Dies ergebe sich u. a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 % über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.

Der Betroffene habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liege. Der Betroffene habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er sei bei etwa zehn besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Kontonutzung ist keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen

Durch die Nutzung ihres Kontos stimmen Bankkunden nicht automatisch Vertragsänderungen zu. Doch genau das kündigte die Sparda-Bank Hannover einigen ihrer Kunden in einem Anschreiben an. Dieses Vorgehen hat das LG Hannover der Bank nun auf Antrag des vzbv per einstweiliger Verfügung untersagt (Az. 13 O 173/22).

vzbv, Mitteilung vom 06.12.2022 zum Urteil 13 O 173/22 des LG Hannover vom 28.11.2022 (nrkr)

  • Sparda-Bank Hannover wertete Kontonutzung als Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen – aus Sicht des vzbv ist das unzulässig.
  • Landgericht Hannover gibt der einstweiligen Verfügung des vzbv statt und untersagt das Vorgehen der Bank.
  • vzbv: Verbraucher:innen haben ungehinderten Anspruch auf vertraglich vereinbarte Leistungen wie Geldabheben oder Überweisungen.

Einstweilige Verfügung gegen Sparda-Bank Hannover

Durch die Nutzung ihres Kontos stimmen Bankkund:innen nicht automatisch Vertragsänderungen zu. Doch genau das kündigte die Sparda-Bank Hannover einigen ihrer Kund:innen in einem Anschreiben an. Dieses Vorgehen hat das Landgericht Hannover der Bank nun auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) per einstweiliger Verfügung untersagt.

„Benötigt eine Bank die Zustimmung zu einer Vertragsänderung, reicht dafür die bloße Weiternutzung des Kontos durch die Kundinnen und Kunden – etwa durch eine Überweisung oder eine Geldabhebung – nicht aus“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen ungehinderten Anspruch auf ihre vertraglich vereinbarten Leistungen.“

Bank handelte wettbewerbswidrig

Im Mai und im Juli 2022 forderte die Sparda-Bank Hannover ihre Kund:innen schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen auf. Verbraucher:innen, die darauf nicht reagierten, sandte das Unternehmen im September ein weiteres Schreiben. Darin teilte die Bank mit, dass sie neben einer ausdrücklichen Zustimmung auch die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten wird, zum Beispiel im Zuge von Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen. Die Bank wollte es sogar als Zustimmung verstehen, wenn Verbraucher:innen einem zugesandten Rechnungsabschluss nicht aktiv widersprachen.

Dass betroffene Verbraucher:innen ihr Konto nicht mehr ohne aufgedrängte Vertragsänderungen nutzen konnten, wertete der vzbv unter anderem als aggressive geschäftliche Handlung der Bank.

Vorgehen der Sparda-Bank untersagt

Das Landgericht Hannover stufte das Vorgehen der Bank ebenfalls als Wettbewerbsverstoß ein. Das Verhalten der Bank verstoße gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteilige Verbraucher:innen unangemessen. Auch widerspreche das Vorgehen der Bank dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 zu unzulässigen AGB-Klauseln (Az. XI ZR 26/20).

Das Gericht gab dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in allen Punkten statt und untersagte der Sparda-Bank Hannover das Vorgehen. Der vzbv beobachtet Kreditinstitute mit ähnlichem Verhalten und behält sich weitere rechtliche Schritte vor. Betroffene können sich an das Beschwerdepostfach auf verbraucherzentrale.de wenden.

Quelle: vzbv

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Rettungsversuch für Sammelanderkonten

Nachdem die BRAK bereits Anfang des Jahres in Gespräche mit Ministerien und Verbänden eingetreten war, befasste sich jetzt die 7. Satzungsversammlung, das sog. Parlament der Anwaltschaft, erneut mit der Problematik der bankseitig massenhaft gekündigten Anderkonten. Vorausgegangen war eine Änderung der Risikoeinstufung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der BaFin.

BRAK, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Satzungsversammlung beschließt weitere Änderung von § 4 BORA

Im Rahmen ihrer 4. Sitzung am 05.12.2022 befasste sich die 7. Satzungsversammlung, das sog. Parlament der Anwaltschaft, erneut mit der Problematik der bankseitig massenhaft gekündigten Anderkonten. Vorausgegangen war eine Änderung der Risikoeinstufung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der BaFin. Um den sich hierdurch ergebenden erhöhten Prüfaufwand bzgl. der seitens der Anwaltschaft unterhaltenen Konten zu vermeiden, waren Banken Anfang des Jahres dazu übergegangen, Sammelanderkonten zu kündigen.

Nachdem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bereits Anfang des Jahres in Gespräche mit Ministerien und Verbänden eingetreten war, stellte die Satzungsversammlung im April 2022 durch eine erste Änderung in § 4 Abs. 1 BORA klar, dass Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen.

Darüber hinaus bedurfte es nach Ansicht der Satzungsversammlung allerdings weitergehender Änderungen in § 4 BORA (Antrag Ausschuss 2: Änderung des § 4 BORA), um nicht nur Rechtssicherheit für Kolleginnen und Kollegen zu schaffen, sondern faktisch einen Beitrag zum Erhalt der Anderkonten zu leisten. Durch inhaltliche Präzisierungen und Ergänzung berufsrechtlicher Pflichten soll mit dem heute gefassten Beschluss der Versuch unternommen werden, die Sorgfaltspflichtprüfung der Banken bei der Risikoeinstufung zu erleichtern.

So müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig sicherstellen, dass keine Transaktionen über Sammelanderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Bestimmte – einzelne – Geldflüsse dürfen nach der Änderung künftig generell nicht mehr über Sammelanderkonten laufen, beispielsweise solche aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen oder größere Bargeschäfte und Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern.

Die Satzungsversammlung hat sich intensiv mit den zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten befasst. Die Mitglieder waren sich der Tatsache bewusst, dass eine Anpassung von § 4 BORA keine Herabstufung des Risikos zu erzwingen vermag. Gleichwohl wurde der Beschluss mit überwältigender Mehrheit gefasst, um denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die auf die Nutzung der Konten angewiesen sind, unterstützend zur Seite zu stehen.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels begrüßt den Vorstoß: „Natürlich haben wir keine Garantie dafür, dass der Beschluss die gewünschte Wirkung entfaltet. Die Satzungsversammlung konnte aber nur so einen Rettungsversuch für die Anderkonten unternehmen. Die heute beschlossene Änderung ist meines Erachtens alternativlos.“

Der Beschluss der Satzungsversammlung wird in Kürze auf der Homepage der BRAK veröffentlicht. Sofern er nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium nicht beanstandet wird, tritt er im nächsten Jahr in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens wird unter www.brak.de bekannt gegeben (§191e BRAO).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2023

Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des OLG Düsseldorf verfügbar.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2022

Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Hinweis

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

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Vollstreckung der Schulpflicht gegen Eltern eines zehnjährigen Schülers rechtmäßig

Die Schulpflicht kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. So entschied das VG Schleswig-Holstein (Az. 9 B 30/22).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 02.12.2022 zum Beschluss 9 B 30/22 vom 02.12.2022

Die Schulpflicht kann notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Zu dieser Entscheidung ist am 02.12.2022 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens gekommen.

Die Eltern eines zehnjährigen Schülers hatten das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sehen. Sie weigern sich trotz der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro, ihren Sohn zur Schule zu schicken. Ihr Kind soll zuhause beschult werden, weil es in der Schule schädigenden Corona-Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Sohn habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet.

Den Eilantrag lehnte die 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts postwendend ab: Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Rechtsanwältin sich nicht der vorgeschriebenen elektronischen Form bedient hat. Darüber hinaus verstoßen die Eltern gegen die Schulpflicht. Ihr Sohn hat seit nunmehr 4 Monaten die Schule nicht mehr besucht. Das Schulamt ist berechtigt, gegen diese Pflichtverletzung mittels Zwangsgeld gegen die Eltern vorzugehen. Die Schulpflicht ist weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte. Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden können, steht es den Eltern frei, eine andere staatliche oder private Schule für ihren Sohn zu wählen. Keine Schule zu wählen ist keine rechtlich zu duldende Option.

Gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2022 (Az. 9 B 30/22) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Staatliche Beihilfen: Deutsche Regelung für grünere Nutzfahrzeugflotten kann verlängert werden

Eine deutsche Beihilfe-Regelung, mit der grünere Nutzfahrzeugflotten gefördert werden, kann über das Jahr 2024 hinaus verlängert werden. Das hat die EU-Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Eine deutsche Beihilfe-Regelung, mit der grünere Nutzfahrzeugflotten gefördert werden, kann über das Jahr 2024 hinaus verlängert werden. Das hat die Europäische Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Ziel der Regelung ist die Förderung: (i) der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge, (ii) der Nachrüstung vorhandener Nutzfahrzeuge, (iii) des Aufbaus von Infrastruktur zum Aufladen/Betanken klimafreundlicher Nutzfahrzeuge und (iv) der Beauftragung entsprechender Umweltstudien. Deutschland meldete bei der Kommission seine Absicht an, die Regelung bis Ende 2026 zu verlängern und zusätzliche Mittel in Höhe von 4,5 Milliarden Euro für die Maßnahme bereitzustellen.

Die Regelung wurde von der Kommission ursprünglich im Juli 2021 genehmigt (SA.59352), im September 2021 geändert (SA.63458) und läuft Ende 2024 aus.

Bewertung der Kommission

Die Regelung wurde zunächst nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie von 2014 geprüft. Die Kommission hat nun die gesamte Regelung, einschließlich ihrer Verlängerung und Mittelaufstockung, auf der Grundlage der seit Januar 2022 geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen für Klima, Umweltschutz und Energie (CEEAG) geprüft.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin notwendig und angemessen ist, um die Umstellung auf weniger umweltschädliche Fahrzeuge im Einklang mit den Zielen des Europäischen Grünen Deals zu fördern. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung weiterhin verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Verlängerung der Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103346 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission

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Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Das VG Halle hatte über ein Verfahren einer Organisation, die ihre Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG begehrt, zu entscheiden (Az. 4 A 102/22).

VG Halle, Pressemitteilung vom 02.12.2022 zum Urteil 4 A 102/22 vom 01.12.2022

Das Verwaltungsgericht Halle hatte über ein Verfahren einer Organisation, die ihre Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG begehrt, zu entscheiden.

Das Umweltbundesamt hat als zuständige Behörde den Antrag der bundesweit und auch international im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereinigung abgelehnt. Mit einer solchen Anerkennung wird einer Umweltvereinigung ein Recht vermittelt, in Umweltangelegenheiten in gerichtlichen Verfahren ein Klagerecht wahrzunehmen und damit als „Anwalt der Umwelt“ zu fungieren.

Das Gericht hat die Klage der allgemein bekannten Vereinigung abgewiesen, weil seine maßgebliche satzungsmäßige Regelung des Vereinszwecks nach Auffassung der Kammer nicht, wie gesetzlich in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorgesehen, den Umweltschutz als prägenden Hauptzweck ausweist. Des Weiteren befand die Kammer, auch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG erforderlichen Anforderungen an eine demokratische Mitgliederstruktur seien nach der Satzung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht hatte dies insbesondere im völkerrechtlichen Kontext der Aarhus Konvention sowie nach den Regelungen des Europäischen Unionsrechts zu beantworten. Hintergrund hierzu ist, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Tagung der Vertragsparteien der Aarhus Konvention aufgefordert wurde, das Gesetz völkerrechtskonform anzupassen. Ein Gesetzgebungsverfahren ist hierzu geplant, mit dessen Abschuss jedoch erst Ende 2024 zu rechnen sein dürfte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Justiz Sachsen-Anhalt

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