Öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können

Das LG Köln entschied, dass die beklagte Stadt teilweise Schadensersatz für einen beschädigten Pkw leisten muss, da die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten und die ihr obliegende Amtspflicht verletzt hatte (Az. 5 O 94/22).

LG Köln, Mitteilung vom 30.11.2022 zum Urteil 5 O 94/22 vom 24.11.2022 (nrkr)

Das Landgericht Köln entschied nun, dass die Klägerin von der beklagten Stadt teilweise Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw erhält.

Die Klägerin wollte ihren Pkw nach Einbruch der Dunkelheit in Köln Mühlheim auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von ca. 1,5 qm neben der Straße parken. Hinter der Freifläche, auf der früher Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg. Rechts und links davon war alles asphaltiert. Andere Pkw hatten dort geparkt. Ein Schild wies auf die Parkmöglichkeit in diesem Bereich während des Wochenmarktes hin. Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, zuletzt am Vortag des Unfalls der Klägerin, fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Mittlerweile ist der Platz umgestaltet und erneuert worden.

Die Klägerin behauptet, mit ihrem Pkw auf einen 20 – 25 cm hohen Baumstumpf aufgefahren zu sein, der auf der unbefestigten Freifläche gestanden habe. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von 3.086,51 Euro netto entstanden.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.543,26 Euro aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie den Baumstumpf auf der Freifläche, die sich neben den asphaltierten Parkflächen befand, nicht so entfernt hat, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt wird. Diese Pflicht habe die Beklagte getroffen, weil sie damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen Parkplatz halten konnten. Die Beklagte war auch für die Freifläche als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen zuständig. Zur öffentlichen Straße gehören dabei auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. Dadurch, dass die Beklagte den Baumstumpf auf der von der Klägerin benannten Freifläche weder vollständig entfernt hatte, noch kenntlich machte oder ein Befahren der Fläche verhinderte, verletzte sie auch die ihr obliegende Amtspflicht.

Die Kammer war davon überzeugt, dass sich der Unfall so abgespielt hat, wie die Klägerin dies geschildert hat. Zwei Beifahrerinnen haben als Zeuginnen ausgesagt und die Angaben der Klägerin bestätigt. Der Beklagten war es auch zuzumuten, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass dieser Baumstumpf eine Gefahrenquelle darstellt, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen.

Die Kammer ging weiterhin davon aus, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Pkws war. Zwar hat die Beklagte die Eigentümerstellung der Klägerin bestritten. Für sie greift jedoch die Vermutung ein, dass sie Eigentümerin ist, weil sie zum Unfallzeitpunkt auch Besitzerin des Wagens war. Der Kammer reichte die Vorlage des Kostenvoranschlages zur Schadenshöhe aus, weil danach nur Fahrzeugteile im Bereich des Unterbodens betroffen waren. Ein Abzug „neu für alt“ nahm die Kammer nicht vor, weil das Fahrzeug der Klägerin durch die Reparatur des Unterbodens weder eine Wertsteigerung erfahren habe noch eine längere Lebensdauer zu erwarten wäre.
Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden von 50 %. Die Klägerin hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen.

Die Entscheidung vom 24.11.2022 zum Az. 5 O 94/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Wert einer „Diebestüte“ – Keine Anwaltsgebühren für wertlose Einziehungsobjekte

Das AG Frankfurt entschied, dass der Gegenstandswert von wertlosen Einziehungsobjekten auf 0,- Euro festgesetzt werden kann (Az. 989 Ds 955 Js 18304/19).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.11.2022 zum Beschluss 989 Ds 955 Js 18304/19 vom 10.05.2022 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Gegenstandswert von wertlosen Einziehungsobjekten auf 0,- Euro festgesetzt werden kann (Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2022, Az. 989 Ds 955 Js 18304/19).

In dem zugrundeliegenden Strafverfahren wegen Diebstahls wurde eine Tragetasche als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als sog. Diebestüte zum Zwecke der Alarmumgehung mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim Amtsgericht, den Gegenstandswert der Einziehung für die Bemessung seiner Anwaltsgebühren auf 30 Euro festzusetzen. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, ab dem eine zusätzliche Anwaltsgebühr entsteht.

Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert auf 0,- Euro fest. Nach den Feststellungen des Gerichts liege schon der Neuwert einer entsprechenden Tragetasche bei weniger als 5 Euro. Im konkreten Fall sei die Tasche aber auch beschädigt, weshalb ihr kein objektiver Verkehrswert mehr beigemessen werden könne. Schließlich komme es auch nicht auf den Inhalt der Tasche an, da die maßgebliche Gebührenvorschrift einen erhaltenswerten Gegenstand verlange. Daran mangle es bei einer sog. Diebestüte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Vertragsauslegung – Verbreitung von Fußballsammelbildern

Ob die Einwilligung eines Berufsfußballspielers im Rahmen des mit einem englischen Fußballverein geschlossenen Vertrags, sein Bildnis u. a. auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten zu veröffentlichen, auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler umfasst, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. So das OLG Frankfurt (Az. 16 W 52/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.12.2022 zum Beschluss 16 W 52/22 vom 30.11.2022

Die Einwilligung in die Verbreitung von Fußballbildern als Clubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler.

Ob die Einwilligung eines Berufsfußballspielers im Rahmen des mit einem englischen Fußballverein geschlossenen Vertrags, sein Bildnis u. a. auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten zu veröffentlichen, auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler umfasst, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) konnte dem Vertrag keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler entnehmen. Der Vertrieb der Karten ist demnach nicht rechtswidrig, entschied das OLG am 30.11.2022.

Der Antragsteller ist als Berufsfußballer unter Vertrag eines englischen Fußballvereins und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft. Die Antragsgegnerin vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen u. a. des Antragstellers in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben. Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten eingewilligt. Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu, entschied das OLG. Er habe vielmehr in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folge aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort sei der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt worden, „die definierten Eigenschaften des Antragstellers … zu nutzen. Als Eigenschaften … sind … der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert“. Die Regelung erfasse nicht nur Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigten, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigten. Dem Vertrag lasse sich eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller sich in dem Vertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass „die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linie in seiner Rolle als Clubspieler … gesehen haben“. Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte. Eine solche Beschränkung folge auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei. Auch dies unterstreiche zwar, dass die Antragsgegnerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Antragstellers in seinem Marketingwert als Clubspieler sehe. Daraus folge aber nicht, dass sie nicht auch einen „Marktwert“ (mit)nutzen wollte, den der Antragsteller als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad habe. Schließlich ergebe sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere.

Quelle: OLG Frankfurt

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200 Euro Einmalzahlung – Bundestag stimmt Energiepreispauschale für Studierende zu

Studierende und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf nun zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 01.12.2022

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf nun zugestimmt. Wer genau hat Anspruch? Wo kann die Pauschale beantragt werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Steigende Energiekosten belasten Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen besonders stark. Davon sind oft auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler betroffen. Die Bundesregierung hat daher auch sie in den Entlastungspaketen berücksichtigt.

Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger sagte anlässlich des Kabinettsbeschlusses:

„Ich freue mich, dass wir der Auszahlung von 200 Euro einen entscheidenden Schritt nähergekommen sind. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Dazu sind wir in intensiven Beratungen mit den Ländern. Wir lassen die jungen Menschen nicht alleine.“

Was ist geplant?

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro erhalten. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Von der Energiepreispauschale können knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Wer genau hat Anspruch auf diese Energiepreispauschale?

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro haben:

  • Studierende
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Warum muss die Pauschale extra beantragt werden?

Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Deshalb muss die Energiepreispauschale von den Studierenden beziehungsweise Fachschülerinnen und Fachschülern beantragt werden.

Wo kann man die Pauschale beantragen?

Bund und Länder entwickeln gemeinsame eine digitale Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund wird hierfür die Kosten tragen. Die Länder bestimmen die jeweiligen Stellen, die die Energiepreispauschale dann als Einmalzahlung auszahlen sollen. Weitere Details dazu sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern.

Das Gesetz wurde nun vom Bundestag verabschiedet und soll am 21. Dezember 2022 in Kraft treten. Die Auszahlung soll zu Beginn des nächsten Jahres starten, also noch in diesem Winter.

Wie entlastet der Bund Studierende sonst noch?

BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 1. August dieses Jahres in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren.

Heizkostenzuschuss: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt.

Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro kommt. Er wurde im September vom Bundeskabinett beschlossen und ist nun auch vom Bundesrat gebilligt worden. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende des Jahres beziehungsweise Anfang 2023 geplant.

Energiepreispauschale: Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie wurde zusammen mit dem Lohn ausgezahlt. Wer neben dem Studium arbeitet (zum Beispiel in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Quelle: Bundesregierung

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Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung

Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der DSGVO einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 10.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.12.2022 zum Urteil 6 C 10.21 vom 30.11.2022

Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Nachdem der Kläger im Jahr 2018 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen bestanden hatte, verlangte er von dem Amt unter Berufung auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften, ihm unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen. Das Landesjustizprüfungsamt war zu einer Übermittlung der Kopien nur gegen Erstattung der nach dem Landeskostenrecht berechneten Kosten in Höhe von 69,70 Euro bereit und lehnte den Antrag des Klägers ab. Der von dem Kläger hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Die von dem Land Nordrhein-Westfalen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision des Landes Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u. a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist seit dem Jahr 2017 geklärt, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung und die Anmerkungen der Prüfer dazu wegen der in ihnen jeweils enthaltenen Informationen über den Prüfling insgesamt – das heißt letztlich Wort für Wort – personenbezogene Daten des Prüflings darstellen. Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, muss das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. Nichts Anderes folgt aus einem engeren Interpretationsansatz, nach dem grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten besteht. Denn ein solches Vorgehen ist bei Prüfungsarbeiten nicht möglich. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht von einer Vorlage der Frage an den EuGH abgesehen, welcher Auffassung zu folgen ist.

Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch stehen keine Ausschlussgründe nach der Datenschutzgrundverordnung entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen exzessiven Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO. Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, ist als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint. Es hat ferner festgestellt, dass der fristgebundene Einsichtsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lässt. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Geldwäscheprävention: BRAK veröffentlicht Muster für Risikoanalyse

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen u. a. eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Als Hilfestellung dafür hat die BRAK Muster für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse erarbeitet.

BRAK, Mitteilung vom 30.11.2022

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Als Hilfestellung dafür hat die BRAK Muster für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse erarbeitet.

Mit präventiven Pflichten will das GwG verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.

Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG. Einzelheiten dazu sind in Heft 4/2022 des BRAK-Magazins erläutert.

Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden. Sie berücksichtigen u. a. den Jahresbericht 2021 der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie den Bericht der Financial Action Task Force (FATF).

Quelle: BRAK – Nachrichten aus Berlin Ausgabe 24/2022

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Koalition legt Gesetzentwurf für Strompreisbremse vor

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP haben den Entwurf eines Gesetzes (20/4685) zur „Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.11.2022

Auch wenn die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen sind, verbleiben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als vor der Energie-Krise im Gefolge des russischen Angriffs auf die Ukraine. Deshalb legten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP jetzt den Entwurf eines Gesetzes (20/4685) zur „Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ vor.

Mit dem Gesetz sollen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher bis zum 30. April 2024 entlastet werden. Das gelte für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (zum Beispiel private, gewerbliche oder gemeinnützige). Die Entlastung werde für das Jahr 2023 durch dieses Gesetz und für das Jahr 2024 durch ergänzende Verordnungen umgesetzt. Im Einzelnen soll die Entlastung wie folgt ausgestaltet sein: Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, deren vertragliche Strompreise bereits jetzt oder über den Umsetzungszeitraum des Gesetzes hinweg über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, sollen durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet werden, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält. Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolge die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023. Die Entlastung von insbesondere industriellen Unternehmen mit besonders hohen Stromkosten folge den Vorgaben und insbesondere den Beihilfehöchstgrenzen des „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“, den die EU-Kommission am 28. Oktober 2022 beschlossen hat. Die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 werden den Angaben zufolge durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert und damit ein deutlicher Anstieg verhindert, der sich in der Plankostenprognose der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2023 abzeichnete. Diese Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte komme allen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern zugute. Die Entlastungsmaßnahmen seien so ausgestaltet, dass für den Verbrauch oberhalb des festgelegten Basiskontingents weiterhin gleichzeitig Anreize zum Energiesparen aufrechterhalten würden, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 705/2022

Hinweis der Redaktion

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 01.12.2022 angenommen.

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Beschleunigung von Verwaltungsgerichtsverfahren im Infrastrukturbereich

Die Bundesregierung hat am 30.11.2022 den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.11.2022

Die Bundesregierung hat am 30.11.2022 den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Deutschland braucht mehr Tempo. Beim Ausbau erneuerbarer Energien, beim Ausbau der Netze, beim Ausbau der Verkehrswege. Die Beschleunigung von großen Infrastrukturprojekten ist eine wichtige Voraussetzung für die Modernisierung unseres Landes, für künftiges Wachstum und Wohlstand. Wir wollen in allen Bereichen des Verfahrens schneller und dynamischer werden – bei den Verwaltungsgerichtsverfahren gehen wir nun einen wichtigen Schritt. Die Gerichtsverfahren zu großen Infrastrukturprojekten erhalten Vorrang und werden effizienter. Klar korrigierbare Mängel sollen Projekte nicht mehr aufhalten. Damit machen wir Deutschland fit für die Zukunft und setzen ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.“

Der Gesetzentwurf ist eines von mehreren im Koalitionsvertrag vorgesehenen Vorhaben zur Planungsbeschleunigung von großen Infrastrukturvorhaben. Verwaltungsgerichtliche Verfahren können aufgrund ihrer Komplexität mitunter lange dauern. Deshalb soll die Verfahrensdauer für Vorhaben etwa über den Ausbau von Gas- und Stromleitungen, aber auch von Straßen-, Schienen- und Wasserwegen weiter reduziert werden. Verschiedene Maßnahmen sollen dies gewährleisten, darunter insbesondere ein „Vorrang- und Beschleunigungsgebot“ für entsprechende Prozesse, ein „früher erster Termin“ sowie Maßnahmen zur Bündelung des Verfahrensstoffs. Darüber hinaus soll durch Veränderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sichergestellt werden, dass mit der Umsetzung wichtiger Bauprojekte schneller begonnen werden kann.

Dabei bleibt der effektive Rechtsschutz weiterhin vollumfänglich gewährleistet. Die inhaltlichen Anforderungen an die Infrastrukturvorhaben werden durch den Entwurf nicht angetastet. So werden etwa Vorschriften des Arten- und Klimaschutzes, die bei solch großen Bauvorhaben stets zu beachten sind, nicht verändert.

Der Gesetzesentwurf bezieht sich auf bedeutsame Infrastrukturvorhaben, die in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO aufgeführt sind. Diese sind zum Beispiel:

  • Anlagen für die Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.
  • Planfeststellungsvorhaben zu Hochspannungsleitungen und Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen.
  • Planfeststellungen zu Verkehrsflughäfen, öffentlichen Eisenbahnen, Bundesfern- und Landesstraßen, Bundeswasserstraßen usw.

Der Entwurf sieht insbesondere folgende neue Regelungen vor:

  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot: Dadurch kann etwa ein Verfahren über den Ausbau von Gasversorgungsleitungen gegenüber einem anderen Verfahren bei der Anberaumung eines Termins bevorzugt werden.
  • Es ist zudem ein Erörterungstermin zwei Monate nach Eingang der Klageerwiderung vorgesehen („früher erster Termin“). Das Gericht soll in dem Termin auch den weiteren Ablauf des Verfahrens erörtern und auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken.
  • Verschärfung der innerprozessualen Präklusion zur Straffung des Verfahrens: Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist vorgebracht werden, hat das Gericht unter Umständen zurückzuweisen.

Der einstweilige Rechtsschutz wird effizienter ausgestaltet:

  • Mängel des angefochtenen Verwaltungsaktes, die offensichtlich sehr bald behoben sein werden, können bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vom Gericht unter Umständen außer Acht gelassen werden.
  • Die Gerichte sollen im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Reversibilität von Maßnahmen berücksichtigen. Dabei haben sie die Bedeutung von Infrastrukturmaßnahmen besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen (etwa bei Vorhaben für die sichere Gasversorgung wie stationär schwimmende Anlagen zur Einfuhr verflüssigten Erdgases).

Zudem enthält der Entwurf weitere Änderungen des Prozessrechts, mit denen verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigt werden sollen:

  • Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen Planungsspruchkörper eingerichtet werden. Zudem sollen Richterinnen und Richter, die Planungsspruchkörpern zugewiesen werden, über Kenntnisse des Planungsrechts verfügen.
  • Es wird eine neue erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht für Streitigkeiten geschaffen, die Vorhaben zur Errichtung und Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff betreffen.

Der Entwurf wurde am 30.11.2022 vom Kabinett beschlossen und wird nun zeitnah an den Deutschen Bundestag übermittelt.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich finden Sie hier.

Quelle: BMJ

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Bundeskabinett beschließt Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung

Die Bundesregierung hat am 30.11.2022 im Kabinett Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschlossen. Damit setzt sie ein starkes Signal für die Zukunft der deutschen Wirtschaft und des deutschen Arbeitsmarkts.

BMWK, Pressemitteilung vom 30.11.2022

Deutschland wird das Einwanderungsrecht grundlegend modernisieren

Die Bundesregierung hat am 30.11.2022 im Kabinett Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschlossen. Damit setzt sie ein starkes Signal für die Zukunft der deutschen Wirtschaft und des deutschen Arbeitsmarkts. Die Bundesregierung ebnet den Weg für das modernste Einwanderungsrecht, das Deutschland je hatte.

Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser: „Wir nutzen jetzt die Chance, ein modernes Einwanderungsrecht zu schaffen, damit ausländische Fachkräfte leichter nach Deutschland kommen können. Das ist dringend notwendig. Die Corona-Krise hat die Personalnot in vielen Bereichen von der Industrie über das Handwerk bis zur Pflege massiv verschärft. Wir wollen, dass Fachkräfte schnell nach Deutschland kommen und durchstarten können. Bürokratische Hürden wollen wir aus dem Weg räumen. Wenn Menschen Berufserfahrung oder persönliches Potenzial mitbringen, werden wir es ihnen ermöglichen, sich in Deutschland weiter zu qualifizieren und auf unserem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: „Trotz der aktuellen Krisen sind unsere Wirtschaft und der Arbeitsmarkt stabil. Doch unser wirtschaftlicher Wohlstand entscheidet sich nicht nur an der Frage, wie wir eine nachhaltige und bezahlbare Energieversorgung sicherstellen, sondern auch daran, wie wir auf den Fachkräftemangel antworten. Schon heute fehlen vielen Unternehmen und Betrieben Arbeitskräfte, so dass die Fachkräftesicherung für sie zur Existenzfrage geworden ist. Der Fachkräftemangel darf aber nicht dauerhaft zur Wachstumsbremse werden. Deshalb setzen wir schon jetzt auf mehr Aus- und Weiterbildung, eine höhere Frauenerwerbstätigkeit und flexible Übergänge in die Rente. Doch ohne Zuwanderung aus dem Ausland werden wir die Lücke bei den Arbeits- und Fachkräften nicht schließen können. Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz sorgen wir deshalb für den nötigen Fortschritt bei der Fachkräftesicherung. Im Wettbewerb um Talente und helfende Hände bieten wir neue, und vor allem einfachere Wege, um in Deutschland zu arbeiten. Unser Ziel ist es, das modernste Einwanderungsrecht in Europa zu schaffen. Und zwar so, dass alle davon profitieren – die Menschen, die schon in Deutschland leben und die, die neu zu uns kommen.“

Bundesaußenministerin Annalena Baerbock: „Fachkräfteeinwanderung ist ein abstrakter Begriff – aber für mich persönlich ist er überhaupt nicht abstrakt. Ich verbinde damit viele Gesichter von jungen, gut ausgebildeten Menschen, die ich auf meinen Auslandsreisen getroffen habe. Viele von ihnen hoffen darauf, sich in Deutschland beruflich weiterentwickeln zu können. Damit diese Hoffnungen Wirklichkeit werden können, muss Deutschland bei der Fachkräfteeinwanderung vorankommen.“

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Der steigende Fach- und Arbeitskräftemangel in vielen Branchen ist für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland ein akutes Hemmnis. Auch die notwendige Transformation zu mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit verlangt von uns, dass wir die Erwerbsmigration erheblich steigern. Mit den Eckpunkten setzen wir ein starkes Zeichen für mehr Fachkräfteeinwanderung. Wir wollen das Einwanderungsrecht deutlich öffnen. Und wir wollen die administrativen Verfahren transparenter gestalten, digitalisieren und beschleunigen. Denn klar ist: Wir konkurrieren mit anderen Ländern weltweit um Fachkräfte. Wir müssen ihnen deshalb ein attraktives Angebot machen. Dazu gehört auch, die Einwanderung familienfreundlicher zu gestalten.“
Bundesministerin für Bildung und Forschung, Bettina Stark-Watzinger: „Der Fachkräftemangel ist eine der größten Herausforderungen. Wir brauchen dringend mehr kluge Köpfe und zupackende Hände auch aus dem Ausland für Wachstum und Wohlstand. Heute gehen wir einen großen Schritt in Richtung eines modernen Einwanderungsrechts für Deutschland. Wir vereinfachen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Fachkräfte mit Abschluss und Berufserfahrung können künftig auch ohne Anerkennungsverfahren einreisen. Die Möglichkeiten für Anerkennungsverfahren nach der Einreise erweitern wir und bieten hierfür Anreize. Und wir wollen gemeinsam mit den Ländern und Kammern die Anerkennung beschleunigen und vereinfachen. Wir werden zudem die Bildungsmigration stärken, indem wir es noch attraktiver machen, für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Deutschland zu kommen und auch nach dem Abschluss hier zu bleiben.“
Die Einwanderung zu Erwerbszwecken wird künftig auf drei Säulen ruhen. Die Fachkräftesäule soll es Menschen aus Drittstaaten mit einem deutschen oder einem in Deutschland anerkannten Abschluss ermöglichen, in allen qualifizierten Beschäftigungen zu arbeiten. Die Blaue Karte EU mit ihren günstigen Bedingungen für Familiennachzug, einen unbefristeten Aufenthalt und den Jobwechsel sollen künftig noch mehr Fachkräfte mit Hochschulabschluss erhalten können. Zudem soll die Bildungsmigration gestärkt werden, indem es noch attraktiver gemacht wird, für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Deutschland zu kommen und hier zu bleiben.

Mit der Erfahrungssäule soll künftig ein ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss und Berufserfahrung in dem angestrebten (nicht-reglementierten) Beruf für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ausreichen. Die formale Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses wird in diesen Fällen nicht erforderlich sein. Jedoch ist eine Gehaltsschwelle einzuhalten oder es muss eine Tarifbindung vorliegen. Hierdurch werden faire Arbeitsbedingungen sichergestellt.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Fachkräfte aus Drittstaaten anders als bisher erst nach der Einreise die Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses einleiten und nebenher bereits eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Grundlage soll eine mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Anerkennungspartnerschaft sein. Dies bietet sowohl Vorteile für die Arbeitgeber, die schneller eine qualifizierte Fachkraft beschäftigen können, als auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit in Deutschland aufnehmen und das Anerkennungsverfahren hier nachholen können. Insbesondere haben sie so die Perspektive, frühzeitig Berufserfahrung in Deutschland zu sammeln, ihre Deutschkenntnisse vor Ort auszubauen und sich dauerhaft als qualifizierte Beschäftigte im Betrieb und am Arbeitsmarkt zu etablieren.

Die Potenzialsäule richtet sich an qualifizierte Drittstaatsangehörige, die noch keinen Arbeitsvertrag in Deutschland haben. Mit der Chancenkarte sollen sie einen Aufenthaltstitel für bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche erhalten können, der bereits zu Probe- beziehungsweise Nebenbeschäftigungen berechtigt. Dieser soll auf Basis eines Punktesystems erteilt werden. Zu den Auswahlkriterien sollen insbesondere die Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und das Alter gehören.

Die Bundesregierung plant zudem, eine Möglichkeit für kurzzeitig befristete Beschäftigungen im Rahmen von Kontingenten zu schaffen. Dies soll ohne spezielle Qualifikationsanforderungen zulässig sein, der Schutz der Beschäftigten wird durch Tarifverträge und eine Sozialversicherungspflicht sichergestellt. Beschäftigungen ohne Anforderungen an die Qualifikation werden zudem weiterhin aufgrund der sogenannten Westbalkanregelung zulässig sein.

Auch die Rahmenbedingungen der Erwerbsmigration sollen verbessert werden. Hierzu gehören beispielsweise die Digitalisierung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, die Stärkung der Werbung für Deutschland als attraktives, innovatives und vielfältiges Einwanderungsland sowie der weitere Ausbau der Sprachförderung im In- und Ausland. Damit sich nicht nur die Fachkräfte, sondern auch ihre Familien in Deutschland willkommen fühlen und bleiben, wird die Einwanderung familienfreundlicher gestaltet.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den Eckpunkten zur Fachkräfteeinwanderung (hier) sowie in der Kurzzusammenfassung der Eckpunkte (hier).

Quelle: BMWK

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