Versetzung ins Ausland

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle. So das BAG (Az. 5 AZR 336/21).

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Entlassung eines Polizisten wegen Cannabis-Konsums

Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Polizist in der Ausbildung wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums entlassen werden kann (Az. VG 5 L 714/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 30.11.2022 zum Beschluss VG 5 L 714/22 vom 18.11.2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Polizist in der Ausbildung wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums entlassen werden kann.

Der Antragsteller befand sich seit April 2019 als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin. Wegen erhöhter krankheitsbedingter Fehlzeiten und Sportbefreiungen wurde der Antragsteller polizeiärztlich untersucht. Dabei ließ eine Urinprobe auf einen Tetrahydrocannabinol-Abusus (THC-Missbrauch) schließen, aufgrund dessen die Polizeiärztin ihn für dauerhaft polizeidienstunfähig erklärte und seine Fähigkeit zur Abstinenz in Frage stellte. Auf seinen THC-Wert angesprochen, räumte der Antragsteller „punktuellen Gebrauch von Cannabis“ ein. Er wurde daraufhin – sofort vollziehbar – wegen fehlender gesundheitlicher Eignung und erheblichen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf entlassen.

Die 5. Kammer wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück.

Die Annahme, der Antragsteller sei gesundheitlich ungeeignet, begegne keinen Bedenken. Der jedenfalls gelegentliche THC-Konsum könne nach der Polizeiärztin u. a. zu Konzentrationsstörungen, fehlender Selbsteinschätzung, Wahrnehmungsstörungen und gestörter motorischer Koordination führen, weshalb der Antragsteller insbesondere weder ein Dienstfahrzeug führen dürfe noch Dienst an der Waffe verrichten könne. Die beschriebenen körperlichen Einschränkungen schlössen es aus, dass der Antragsteller die Aufgaben eines Polizeibeamten im Vollzugsdienst erfülle. Eine erforderliche einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen.

Es bestünden nachvollziehbar auch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Dieser sei als Polizeivollzugsbeamter in besonderer Weise verpflichtet, sich gesetzestreu zu verhalten und habe sowohl sein innerdienstliches, aber auch sein außerdienstliches Verhalten dahingehend auszurichten. Beim Antragsteller liege jedoch der Verdacht nahe, dass er sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe, weil sich ein Drogenkonsument trotz der Straflosigkeit des Konsums regelmäßig wegen der vorausgehenden Handlungen des Erwerbs, der Einfuhr oder des Besitzes strafbar mache.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der Haushaltssatzung

Erlaubt das Landesrecht eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushaltssatzungen zur Erhebung der Kreisumlage auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, muss der Kreistag die bei Erlass der Heilungssatzung verfügbaren Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden in jenem Haushaltsjahr ermitteln und berücksichtigen. So das BVerwG (Az. 8 C 13.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 30.11.2022 zum Urteil 8 C 13.21 vom 29.11.2022

Erlaubt das Landesrecht eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Haushaltssatzungen zur Erhebung der Kreisumlage auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres, muss der Kreistag die bei Erlass der Heilungssatzung verfügbaren Informationen über den Finanzbedarf des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden in jenem Haushaltsjahr ermitteln und berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die klagende Gemeinde wurde für das Haushaltsjahr 2013 zur Kreisumlage herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung mangels förmlicher Anhörung der Gemeinden und eine 2018 erlassene Heilungssatzung wegen Ablaufs des Haushaltsjahrs 2013 für unwirksam. Mit Urteil vom 29. Mai 2019 – BVerwG 10 C 6.18 – verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine bundesrechtliche Pflicht zur förmlichen Anhörung der umlagepflichtigen Gemeinden und verwies die Sache zur Klärung, ob die Umlageerhebung zu einer verfassungswidrigen Unterfinanzierung der Klägerin führte, an das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Kreistag hat 2020 aufgrund einer neuen landesgesetzlichen Ermächtigung den Haushalt für 2013 durch eine rückwirkende – zweite – Heilungssatzung erneut beschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Satzung für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das angegriffene Urteil hat die Grenzen, die das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) der rückwirkenden Umlageerhebung zieht, unzutreffend konkretisiert. Es verbietet dem Landkreis, bei der Umlagefestsetzung seine finanziellen Interessen einseitig und rücksichtslos zu bevorzugen. Erhebt er die Umlage rückwirkend, muss er die bei Satzungserlass verfügbaren Informationen über den damaligen Finanzbedarf ermitteln und berücksichtigen. Das danach entscheidungserhebliche Vorbringen, der Landkreis habe 2013 Überschüsse in Millionenhöhe erwirtschaftet, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch übergangen. Auch den Einwand der Klägerin, ihre Steuerhoheit werde durch die ihr abverlangten Umlagen entwertet, hat es nicht geprüft. Darüber hinaus hätte es nicht offenlassen dürfen, ob die Heranziehung zur Kreisumlage für das Jahr 2013 für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen zu einer verfassungswidrigen strukturellen und dauerhaften Unterfinanzierung der Klägerin führte. In solchen Fällen ist die Umlageerhebung nur wirksam, wenn die Gemeinde eine erfolgversprechende Möglichkeit hat, zusätzliche Finanzmittel oder eine Umlagebefreiung zu erlangen. Dagegen lässt das angegriffene Urteil genügen, dass eine Rechtsgrundlage für Befreiungen bestand, und übergeht, dass der Landkreis eine Befreiung der Klägerin abgelehnt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Oberverwaltungsgericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgeklärt hat und das Revisionsgericht keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen darf. Deshalb musste die Sache nochmals zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Quelle: BVerwG

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BER: Rechtmäßigkeit des Geradeausabflugs über Blankenfelde-Mahlow im Nachtzeitraum bestätigt

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Klage gegen Abflugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg zurückgewiesen. Die angegriffenen Flugrouten sind nicht zu beanstanden, insbesondere gibt es keine alternativen Routen, die sich hinsichtlich der Lärmverteilung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen (Az. 6 A 15/21).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Urteil 6 A 15/21 vom 29.11.2022

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 29.11.2022 die Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und einer Anwohnerin gegen Abflugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg zurückgewiesen. Die angegriffenen Flugrouten führen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) bei Westbetrieb von der Startbahn 25R (Nordbahn) im Geradeausabflug über das in westlicher Verlängerung dieser Startbahn liegende Gemeindegebiet und das private Wohnhaus der Anwohnerin.

Die angegriffenen Flugrouten sind nicht zu beanstanden, insbesondere gibt es keine alternativen Routen, die sich hinsichtlich der Lärmverteilung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zugrunde gelegten Lärmberechnungen unzureichend sein könnten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihre Entscheidung unter anderem darauf gestützt hat, dass es bei einer Nordumfliegung des Gemeindegebiets zu Neubelastungen mit unzumutbarem Fluglärm für Betroffene in Gebieten kommen werde, die bisher fast gar nicht von Fluglärm betroffen gewesen seien. Der Festsetzung der Abflugrouten steht zudem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2013 (Az. OVG 11 A 4.13), nach dem die im Jahr 2012 erfolgte Festlegung des Geradeausabflugs für den Nachtzeitraum unter Lärmschutzgesichtspunkten rechtswidrig gewesen ist (vgl. Pressemitteilung vom 19. September 2013), nicht entgegen. Der 11. Senat hatte angenommen, dass die damalige Abwägung fehlerhaft gewesen sei, nicht jedoch für die Zukunft eine erneute Festsetzung des Geradeausabflugs ausgeschlossen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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EU stärkt den Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Produkten

Für alle Non-Food-Verbraucherprodukte, einschließlich Spielzeug, chemische Erzeugnisse und Elektrogeräte, gelten künftig präzisere und einheitliche Sicherheitsvorschriften. Das EU-Parlament und der Rat haben sich auf die Kernelemente der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.11.2022

Für alle Non-Food-Verbraucherprodukte, einschließlich Spielzeug, chemische Erzeugnisse und Elektrogeräte, gelten künftig präzisere und einheitliche Sicherheitsvorschriften. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf die Kernelemente der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit geeinigt, die auf den Vorschlag der EU-Kommission vom Juni 2021 folgt. Damit entsteht ein modernisierter allgemeiner Rahmen für die Sicherheit von Non-Food-Konsumgütern, der der Digitalisierung, dem technologischen Fortschritt und den zunehmend globalisierten Lieferketten gerecht wird.

Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin, Věra Jourová, erklärte: „Die Verbraucher haben ein Recht darauf zu wissen, dass sie sichere Produkte verwenden. Auf dem Unionsmarkt befinden sich nach wie vor zu viele gefährliche Produkte. Der jährliche Schaden durch gefährliche Produkte wird auf 11,5 Milliarden Euro geschätzt. Ich begrüße die vorläufige Einigung über den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit – wir nähern uns der Ziellinie bei diesem wichtigen Dossier, das ein Schlüsselelement für einen besseren Schutz der europäischen Verbraucher darstellt.“

Der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders fügte hinzu: „Die gestrige Einigung bringt uns einen Schritt näher an einen stärkeren und sichereren Binnenmarkt für die Verbraucher in der Europäischen Union, das wird für uns alle von Vorteil sein. Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen schaffen, die an Verbraucher in der EU verkaufen, klare Regeln für alle Unternehmen vorsehen und eine bessere Durchsetzung durch die Behörden ermöglichen. So müssen beispielsweise Unternehmen aus Drittländern, die Produkte in die EU exportieren, eine verantwortliche Kontaktperson in der EU benennen. Auf diese Weise werden diese Unternehmen auch für die Sicherheit der Produkte, die sie in den Binnenmarkt einführen, verantwortlich gemacht.“

Das Europäische Parlament und der Rat müssen nun die politische Einigung formell annehmen.

Quelle: EU-Kommission

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Schutz des geistigen Eigentums: EU-Kommission modernisiert Rahmen für gewerbliche Muster und Modelle

Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle in der EU soll billiger, schneller und zuverlässiger werden. Deshalb hat die EU-Kommission die dafür geltende Verordnung und Richtlinie überarbeitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.11.2022

Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle in der EU soll billiger, schneller und zuverlässiger werden. Deshalb hat die EU-Kommission die dafür geltende Verordnung und Richtlinie überarbeitet. Beide Vorschläge modernisieren den EU-Rahmen für Geschmacksmuster und die parallelen nationalen Geschmacksmusterregelungen. „Zwanzig Jahre später bietet der derzeitige Rahmen für gewerbliche Muster und Modelle weiterhin einen soliden Schutz für diese Art von geistigem Eigentum“, sagte Thierry Breton, EU-Kommissar für Binnenmarkt. „Die heutige gezielte Modernisierung wird dazu beitragen, den Schutz gewerblicher Muster und Modelle von Erzeugnissen zu erleichtern. Gleichzeitig wird sie dazu beitragen, den Binnenmarkt bei der Verwendung von Ersatzteilen für Reparaturen zu vollenden, indem sie den in einigen Mitgliedstaaten noch immer gewährten übermäßigen Schutz begrenzt.“

Ziele der beiden Vorschläge:

Vereinfachtes und gestrafftes Verfahren für die EU-weite Eintragung eines Geschmacksmusters:

Durch die Erleichterung der Vorlage von Geschmacksmustern in einer Anmeldung (z. B. durch die Einreichung von Videodateien) oder die Kombination mehrerer Geschmacksmuster in einer Anmeldung sowie durch die Senkung der für die ersten zehn Schutzjahre zu entrichtenden Gebühren werden die neuen Vorschriften den Schutz von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zugänglicher, effizienter und erschwinglicher machen, insbesondere für einzelne Entwerfer und KMU.

Harmonisierte Verfahren und Gewährleistung der Komplementarität mit den nationalen Geschmacksmustersystemen:

Der neue Rechtsrahmen zielt darauf ab, eine größere Komplementarität zwischen der EU-Ebene und den nationalen Vorschriften zum Schutz von Mustern und Modellen zu gewährleisten, z. B. in Bezug auf die Anforderungen für die Eintragung von Mustern und Modellen oder die Vereinfachung der Vorschriften für die Nichtigerklärung eingetragener Muster und Modelle. Dies wird dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in ganz Europa zu schaffen.

Reproduktion von Originalgeschmacksmustern zu Reparaturzwecken bei komplexen Erzeugnissen:

Durch die Einführung einer EU-weiten „Reparaturklausel“ in die Geschmacksmusterrichtlinie werden die neuen Vorschriften dazu beitragen, den Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt zu öffnen und zu verstärken. Dies ist besonders wichtig für den Kfz-Reparatursektor, wo es in allen EU-Ländern rechtlich möglich sein sollte, identische Karosserieteile für die Reparatur zu reproduzieren, um das ursprüngliche Aussehen wiederherzustellen. Die vorgeschlagene „Reparaturklausel“ sollte nur für künftige Geschmacksmuster sofortige Rechtswirkung haben, während bereits geschützte Geschmacksmuster während einer Übergangszeit von zehn Jahren geschützt bleiben sollten.

Hintergrund

Die heutigen Vorschläge folgen auf den im November 2020 angenommenen Aktionsplan für geistiges Eigentum. Darin hatte die Kommission angekündigt, dass sie die EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz nach der erfolgreichen Reform des EU-Markenrechts überarbeitet. Grundlage waren die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung des Markenrechts. Sie hat gezeigt, dass die Geschmacksmustersysteme in der EU zwar insgesamt gut funktionieren, aber dennoch Mängel aufweisen, die behoben werden müssen. Sie folgt außerdem den Aufforderungen der Interessengruppen, des Rates und des Europäischen Parlaments an die Kommission, die Rechtsvorschriften über gewerbliche Muster und Modelle in der EU zu modernisieren und weiter zu harmonisieren.

Nächste Schritte

Die beiden Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens übermittelt.

Sobald die Vorschläge angenommen sind, müssen die EU-Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Was die Verordnung anbelangt, so werden die meisten Änderungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bald (drei Monate) nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein, während die übrigen erst dann gelten, wenn die erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen erlassen sind (18 Monate nach Inkrafttreten).

Quelle: EU-Kommission

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Verschenken von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung scheitert am Widerruf der Erben

Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hatte sich das LG Frankenthal in einem aktuellen Verfahren zu befassen (Az. 8 O 165/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Urteil 8 O 165/22 vom 12.10.2022 (nrkr)

Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hatte sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Verfahren zu befassen: Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung der Kammer für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus.

Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt worden.

Weiterführende Informationen

Eine Schenkung ist ein Vertrag und erfordert, dass der Schenker dem Beschenkten ein Schenkungsangebot macht, das von dem Beschenkten angenommen wird.

Soll ein Schenkungsvertrag erst zu seinem späteren Zeitpunkt erfüllt werden (beispielsweise erst mit dem Tod des Schenkers) liegt ein sog. Schenkungsversprechen vor. Dieses erfordert grundsätzlich eine notarielle Beurkundung, um formwirksam zu sein (§ 518 Abs. 1 BGB). Sobald jedoch die Schenkung vollzogen wird, beispielsweise die verschenkte Sache dem endgültig Beschenkten übergeben wird, ist der Formmangel aber geheilt und die Schenkung ist wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). In dem Fall einer Bezugsberechtigung betreffend die Versicherungsleistung im Todesfall vollzieht sich die Schenkung mit dem Tod des Schenkers gewissermaßen von selbst. Wäre im oben beschriebenen Fall also bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsvertrag geschlossen worden, hätte sich mit dem Tod des Schenkers die Schenkung vollzogen, die Bekannte hätte einen endgültigen und unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung erlangt und die Erben hätten dies nicht verhindern können.

Als sog. Gesamtrechtsnachfolger können Erben eine Willenserklärung des Verstorbenen (hier das Schenkungsangebot) bis zu ihrem Zugang beim Empfänger der Erklärung (hier die Bekannte des Verstorbenen) widerrufen (§§ 1922 Abs. 1, 671 Abs. 1 BGB).

Quelle: LG Frankenthal

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Kein Schadensersatz – Keine Entstellung eines Stahlrohrtischgestells

Wird die Schutzfähigkeit eines minimalistisch gestalteten Stahlrohrtischgestells durch diagonal angebrachte Kreuzstreben begründet, liegt in einem Tischgestell mit Senkrechtstellung der Streben keine urheberrechtswidrige Entstellung dieses Modells. So das OLG Frankfurt (Az. 11 U 139/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Urteil 11 U 139/21 vom 29.11.2022

Die Senkrechtstellung einer im Ursprungswerk mittig schrägliegenden Kreuzverstrebung eines Stahlrohrtischgestells ist keine Entstellung.

Wird die Schutzfähigkeit eines minimalistisch gestalteten Stahlrohrtischgestells durch diagonal angebrachte Kreuzstreben begründet, liegt in einem Tischgestell mit Senkrechtstellung der Streben keine urheberrechtswidrige Entstellung dieses Modells. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 29.11.2022 verkündeter Entscheidung Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zurückgewiesen.

Die Kläger sind die Kinder eines bekannten deutschen Architekten, der 1953 ein verschweißtes Stahlrohrtischgestell mit mittiger, schrägliegender Kreuzverstrebung entworfen hatte. Ein Assistent des Architekten wollte mit einem solchen Tischmodell umziehen. Um es für den Umzug mit seinem Fahrzeug, einer sog. Ente, transportabel zu gestalten, beauftragte er einen Schlossermeister. Dieser zersägte den Tisch und entwickelte eine Alternative zur Wiederverbindung der Kreuzstreben. Dabei entstand das später als „E2“ benannte Tischgestell. Die ursprünglich schräge Kreuzverstrebung wurde beim Modell „E2“ senkrecht gestellt, wodurch die praktische Verwendbarkeit des Tischgestells erhöht wurde. Das vom Schlossermeister konstruierte Tischgestell ging Mitte der sechziger Jahre in die Serienproduktion und wird von der Beklagten vertrieben.

Die Kläger begehren nun von der Beklagten Schadensersatz. Sie meinen, die Gestaltung des Tischgestells der Beklagten entstelle bzw. beeinträchtige in urheberrechtswidriger Weise das ursprünglich von ihrem Vater geschaffene Modell. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Kläger könnten nicht Schadensersatz wegen der behaupteten Entstellung bzw. Beeinträchtigung des Werks ihres Vaters verlangen, führte das OLG aus.

Unerheblich sei, dass das Urstück des angegriffenen Modells durch einen körperlichen Eingriff in Form des Zersägens und Neuzusammensetzens des ursprünglichen Tischmodells des Architekten entstanden sei. Die Kläger wendeten sich nicht gegen die Herstellung oder den Vertrieb dieses Urstücks, sondern gegen den Nachbau. Für diesen sei es unerheblich, ob das Gestell damals tatsächlich oder aber nur in der Vorstellung zerlegt worden sei.

Das Modell „E2“ greife auch nicht in den „geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Gestells“ von 1953 ein. Die „Einordnung des Gestells 1953 als urheberrechtlich schutzfähiges Werk (kann) nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstreben begründet werden“, begründete das OLG. Diese diagonale Kreuzverstrebung fehle jedoch gerade beim Modell „E2“. Die insgesamt minimalistische Gestaltung sei zwar ebenfalls für das Tischgestell von 1953 prägend, als Stil jedoch nicht eigenständig schutzfähig. Soweit das Modell „E2“ ebenfalls eine minimalistisch wirkende Stahlrohrkonstruktion eines Tischgestells aufweise, werde damit allein ein nicht geschützter Stil übernommen.

Quelle: OLG Frankfurt

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Vergleichsportale unter der Lupe: Wettbewerbszentrale moniert Irreführung und Intransparenz

Die Wettbewerbszentrale macht derzeit Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber verschiedenen Portalbetreibern geltend.

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 29.11.2022

Die Wettbewerbszentrale macht derzeit Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber verschiedenen Portalbetreibern geltend.

Der Hintergrund

Seit dem Frühjahr 2022 hat die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb nach zahlreichen bei ihr eingegangenen Beschwerden insgesamt 64 Vergleichs- und Vermittlungsportale intensiver beobachtet. Darunter befanden sich u. a. etwa 24 Portale aus dem Tourismusbereich, acht aus der Finanzbranche sowie zwanzig aus dem Pflegesektor.

Das Ergebnis der nicht repräsentativen Beobachtung ist für die Wettbewerbshüter nicht zufriedenstellend: Über 70 % der in die Prüfung einbezogenen Portale warben aus Sicht der Wettbewerbszentrale in wettbewerbswidriger Weise. Nach Einschätzung der Zentrale lagen insgesamt 122 einzelne Wettbewerbsverstöße verschiedenster Art vor:

Wettbewerbsverstöße wegen Irreführung am häufigsten

Darunter fanden sich am häufigsten Verstöße wegen Irreführung sowie Irreführung durch Unterlassen, wie etwa die fehlenden Informationen über Sortierung von Suchergebnissen (Ranking) und Kundenbewertungen:

Fehlende Informationen zum Zustandekommen des Rankings

Auf Vergleichsportalen werden Angebote von Drittanbietern anhand von Suchkriterien des Nutzers nach bestimmten Parametern in einer Suchergebnisliste dargestellt. Nach der seit dem 28.05.2022 geltenden Regelung des § 5b Abs. 2 UWG müssen bestimmte Informationen zum Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse zur Verfügung gestellt werden. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es Verbrauchern nicht möglich ist, die Position eines Angebots in einem Ranking zu beurteilen, wenn sie keine Informationen darüber haben, nach welchen Kriterien die Angebote präsentiert werden.

Zahlreiche der beobachteten Seiten klärten entgegen der gesetzlichen Regelung nicht über die Sortierung ihrer Ergebnisse auf. In einem Fall wurden beispielsweise Besserplatzierungen und Hervorhebungen in der Suchergebnisliste verkauft, die nicht als Werbung gekennzeichnet waren. So gab es „Gold-, Silber- und Bronze-Einträge“, die man buchen konnte. Auch gab es eine Spalte namens „geprüfte Premiumpartner“. Dort konnte man ebenfalls gegen Zahlung einen Platz in der Trefferliste buchen. Außerdem fehlten Bewertungsinformationen nach § 5b Abs. 3 UWG. Auch andere Portale differenzierten nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht sorgfältig genug zwischen gewöhnlichen Suchergebnissen und bezahlter Werbung. Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, meint dazu: „Besonders bedenklich ist aus unserer Sicht, wenn Portale verschleiern, dass in Rankings solche Anbieter oben gelistet werden, die eine Provision zahlen. Solche Einträge müssen nach der Rechtsprechung eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden. Außerdem muss zum Ranking eine Information über die Hauptparameter und deren Gewichtung bereitgestellt werden. Viele Anbieter haben das noch nicht umgesetzt.“

Mangelnde Transparenz und Irreführung hinsichtlich Kundenbewertungen

Um Fake-Kundenbewertungen entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber eine weitere neue Regelung geschaffen. Danach sind Informationen darüber bereitzustellen, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Auch darüber, ob und wie Bewertungen auf einem Portal auf Echtheit geprüft werden, gab es bei den von der Wettbewerbszentrale in die Beobachtung einbezogenen Portalen vielfach Unklarheit. Teilweise blieb sogar offen, woher die behaupteten Bewertungen überhaupt stammten.

So hatten etwa acht der untersuchten 24 Reiseportale keine oder keine ausreichend klaren Informationen über die Echtheit der gezeigten Bewertungen. „Teilweise waren die entsprechenden Informationen so platziert, dass sie nur versierte Personen mit gezielter Suche finden konnten“, meint Kai-Oliver Kruske von der Wettbewerbszentrale, der ebenfalls an der Beobachtung beteiligt war.

Schließlich boten fünf Portale an, das Verfassen von Bewertungen mit Gutscheinen zu belohnen. Die Gerichte sehen solche Anreize als rechtswidrig an (etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2020, Az. 6 U 270/19). Zwar betonten die betreffenden Portale, dass der Inhalt der Bewertung keinen Einfluss auf die Belohnung habe. Doch letztlich befürchten Gerichte zu Recht, dass finanzielle Anreize tendenziell zu einer positiveren Beurteilung führen.

Mangelnde Transparenz hinsichtlich der Marktabdeckung

Jenseits der gesetzlichen Neuregelungen offenbarte die Beobachtung indes weitere wettbewerbsrechtliche Probleme: Entgegen der Rechtsprechung informierten einige Seiten nicht transparent genug, welche Marktabdeckung sie zeigten. Vermeintlich objektive Vergleiche entpuppten sich bei näherer Betrachtung gerade im Finanzbereich als Linksammlung allein zu solchen Anbietern, die dem Portal Provisionen zahlten.

Wettbewerbszentrale leitet Verfahren ein

Die Ergebnisse dieser Beobachtungen und deren rechtlicher Bewertungen hat die Wettbewerbszentrale zum Anlass genommen, mehrere Portalbetreiber wegen einiger ihrer werblichen Darstellungen abzumahnen. Bis dato hat die Zentrale 33 Abmahnungen ausgesprochen sowie acht formlose rechtliche Hinweise erteilt. In 27 Fällen haben sich Portalbetreiber außergerichtlich verpflichtet, die beanstandete Geschäftspraxis künftig zu unterlassen. Einige Portale haben bereits ihre Angebote transparenter gestaltet. In vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht. In einem ersten Verfahren erließ das Landgericht Köln ein Versäumnisurteil gegen ein Vergleichsportal zu Studiengängen (LG Köln, Versäumnisurteil vom 11.11.2022, Az. 84 O 123/22, nicht rechtskräftig.). Andere Verfahren laufen noch außergerichtlich. „Außerdem will die Wettbewerbszentrale in einem weiteren Verfahren klären lassen, ob die Informationen über das Zustandekommen des Rankings auch dann erforderlich sind, wenn die Hauptparameter des Rankings aus sich heraus verständlich oder „selbsterklärend“ sind, kommentiert Dr. Fabio Schulze, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale und dort zuständig für den Bereich Finanzmarkt, den aktuellen Verfahrensstand.

Quelle: Wettbewerbszentrale

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