Vattenfall muss Strompreise mit jeweils gültigem Umsatzsteuersatz ausweisen

Der Energieversorger Vattenfall durfte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 den alten Arbeitspreis nicht mit dem vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und damit zu hoch ausweisen. Das entschied das OLG Hamburg nach einer Klage des vzbv (Az. 5 U 145/21).

vzbv, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Urteil des OLG Hamburg 5 U 145/21 vom 04.11.2022

  • Vattenfall hatte im Rahmen einer Preiserhöhung den alten Strompreis mit zu hoher Umsatzsteuer angegeben.
  • vzbv kritisiert Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Ausmaß der Preiserhöhung werde dadurch verschleiert.
  • Hanseatisches Oberlandsgericht: Brutto-Strompreis muss die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze berücksichtigen.

vzbv klagt erfolgreich gegen falsche Preisangabe der Vattenfall Europe Sales GmbH

Der Energieversorger Vattenfall durfte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 den alten Arbeitspreis nicht mit dem vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und damit zu hoch ausweisen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, durch die falsche Angabe des alten Strompreises das Ausmaß der Preiserhöhung zu verschleiern.

„Wenn Energieversorger die Preise vor und nach einer Preiserhöhung gegenüberstellen, müssen sie die jeweils gültige Umsatzsteuer berücksichtigen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die Angabe eines fiktiven Preises auf Basis eines gar nicht mehr geltenden Steuersatzes verwirrt nur und kann den Umfang der Preiserhöhung verschleiern. Das sollten die Energieversorger jetzt auch anlässlich der beschlossenen Senkung des Umsatzsteuer für Gaslieferungen beachten.“

Verwirrung mit der Umsatzsteuer

Vattenfall hatte im August 2020 den Strompreis in seinem Basistarif ab 1. August 2020 erhöht – während des zweiten Halbjahres 2020, in dem die Umsatzsteuer wegen der Corona-Pandemie vorübergehend von 19 auf 16 Prozent gesenkt wurde. Im Preisblatt für den Grundversorgungs-Tarif nannte das Unternehmen den alten, angeblich bis 31. Juli gültigen Brutto-Arbeitspreis von 31,14 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und stellte ihm den ab 1. August geltenden Preis von 33,25 Cent/kWh gegenüber, der bis Dezember 2020 durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf 32,41 Cent/kWh gesenkt werde. Doch das war nicht korrekt. In den alten Preis hatte Vattenfall die im Juli schon nicht mehr gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent eingerechnet. Tatsächlich betrug der alte Kilowattstunden-Preis nicht 31,14 Cent, sondern 30,35 Cent. Die Differenz zu dem ab August zu zahlenden Betrag von 32,41 Cent betrug daher nicht nur 1,27 Cent, sondern 2,06 Cent.

Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Das Hanseatische Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Vattenfall mit der falschen Angabe des alten Brutto-Arbeitspreises gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verlange die Angabe des Gesamtpreises anhand des zum jeweiligen Zeitpunkt gütigen Umsatzsteuersatzes. Der tatsächliche Umfang der Preiserhöhung sei zwar ausreichend nachvollziehbar, weil Vattenfall in der mittleren Spalte des Preisblattes auch den neuen Arbeitspreis mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Dem vzbv stehe dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, da die Preisangabenverordnung ein Verbraucherschutzgesetz sei und der Verstoß gegen die Vorschrift kollektive Interessen der Verbraucher berühre.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, hatte den Anspruch noch abgelehnt. Dagegen hatte der vzbv Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt.

Dieses hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Vattenfall hat aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Transparente Preisdarstellung gerade in Krisenzeiten wichtig

Der dem gerichtlichem Verfahren zugrundliegende Sachverhalt stammte aus einer Untersuchung des vzbv. Im Zuge der Corona-Pandemie analysiert die Marktbeobachtung des vzbv, wie die befristete Umsatzsteuersenkung im Rahmen des Konjunkturpaketes der Bundesregierung von Energieversorgern an Verbraucher:innen kommuniziert wurde. Ziel des damaligen Maßnahmenpaketes war die finanzielle Entlastung von Verbraucher:innen, indem die Änderungen der Umsatzsteuersätze sich bestenfalls preissenkend auswirken würden. „Gerade in Krisenzeiten ist es unerlässlich, dass Energieversorger ihre Preise transparent kommunizieren, sodass Verbraucher:innen sowohl Kostensteigerungen als auch Senkungen auf den ersten Blick erkennen können“, sagt Sabine Lund, Referentin im Team Marktbeobachtung Energie. Angesichts der hohen Gaspreise möchte die Bundesregierung aktuell Verbraucher:innen erneut mit einer Umsatzsteuersenkung auf Gas entlasten. Der vzbv wird diesbzüglich das Verhalten der Energieversorger eingehend unter die Lupe nehmen.

Quelle: vzbv

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Polizeivollzugsbediensteten nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wendet, mit denen ihr Begehren abgelehnt wurde, kein Namensschild an ihrer Dienstkleidung tragen zu müssen (Az. 2 BvR 2202/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Beschluss 2 BvR 2202/19 vom 04.11.2022

Mit am 29.11.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Polizeivollzugsbediensteten nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wendet, mit denen ihr Begehren abgelehnt wurde, kein Namensschild an ihrer Dienstkleidung tragen zu müssen.

Sachverhalt

In § 9 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) ist geregelt, dass Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Das Namensschild wird nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. § 9 Abs. 3 BbgPolG sieht eine Ausnahme von der Legitimationspflicht und der namentlichen Kennzeichnung vor, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. Die auf Grundlage der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 BbgPolG erlassene, die Kennzeichnungspflicht betreffende Verwaltungsvorschrift (VV Kennzeichnungspflicht) sieht die Befreiung einiger im Einzelnen aufgeführten Einheiten vor.

Die Beschwerdeführerin steht als Polizeihauptkommissarin im Dienst des Landes Brandenburg. Ihr im Frühjahr 2013 gestellter Antrag auf Befreiung von der Kennzeichnungspflicht wurde vom Polizeipräsidium abgelehnt und ein hiergegen eingelegter Widerspruch zurückgewiesen. Die gegen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Potsdam ebenso erfolglos wie ihre Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und ihre Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zudem genüge die angegriffene Regelung insgesamt nicht dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substanziiert begründet.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg richtet, wird sie den materiellen Substanziierungsanforderungen nicht gerecht, da die Beschwerdeführerin inhaltlich auf die genannten Entscheidungen nicht eingeht.

2. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, ist sie nicht hinreichend substanziiert begründet.

a) Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt.

aa) Soweit sie rügt, dass mit der Verpflichtung zum Tragen eines Dienstnummernschildes ein milderes Mittel im Vergleich zum Tragen eines Namensschildes zur Verfügung stehe, blendet sie aus, dass durch die namentliche Kennzeichnungspflicht auch die Bürgernähe der Polizei gefördert werden soll. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass mit einer bloßen Nummer oder anderweitigen Kennzeichnung dieses weitere Ziel der Regelung ersichtlich nicht in gleicher Weise erreicht werden kann.

bb) Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sich das durch die Kennzeichnungspflicht verursachte Gefahrenpotential für Polizeivollzugsbedienstete erst im Nachhinein (zum Beispiel durch eine Internetrecherche) realisiere und die Ausnahmeregelung in Ziffer 4.3 VV Kennzeichnungspflicht deshalb unzureichend sei, ist ihr zwar zuzugestehen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Namen betroffener Polizeivollzugsbediensteter erst einige Zeit nach der Vornahme der Amtshandlung „gegoogelt“ oder anderweitig recherchiert werden. Die Beschwerdeführerin lässt allerdings offen, inwieweit die Kenntnis des Nachnamens Zugang zu Daten liefern kann, die es erlauben, ein viel weitergehendes Persönlichkeitsbild von Polizeibediensteten und/oder dritten Personen zu ermitteln. Sie bleibt in der Beschreibung des Risikos, welchem sie sich durch die namentliche Kennzeichnungspflicht ausgesetzt sieht, pauschal. Hinsichtlich der Folgen eines späteren Datenabrufs setzt sie sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, inwieweit sich hier eine Gefahr realisiert, die über das Risiko hinausgeht, dem sämtliche Beamtinnen und Beamte ausgesetzt sind, die unter Nennung ihres Namens Amtshandlungen vornehmen.

Soweit die Beschwerdeführerin Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zunahme von Angriffen auf Polizeivollzugsbedienstete nach Einführung der Kennzeichnungspflicht äußert, übergeht sie die Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ihr weiterer Vortrag zur zunehmenden Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten bleibt unsubstanziiert, weil sie sich nicht mit vorhandenen Statistiken und Erkenntnissen zur Kennzeichnungspflicht befasst.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin die namentliche Kennzeichnungspflicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne rügt, weil damit nur unzureichende Vorkehrungen zum Schutz der Polizeivollzugsbediensteten seitens des Dienstherrn getroffen worden seien, hätte sie sich näher mit den Möglichkeiten auseinander müssen, ihre Daten durch eine Auskunftssperre im Melderegister oder durch Nutzung der Privatsphäreeinstellungen in sozialen Netzwerken selbst wirksam zu schützen.

b) Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere der Normenklarheit und Bestimmtheit rügt, macht sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht deutlich.

Sie trägt vor, die Regelung sei unbestimmt, weil die Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht weder durch den parlamentarischen Gesetzgeber noch sonst mittels gesetzlicher Regelung, sondern durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt worden seien. Soweit sie meint, dass § 9 Abs. 4 BbgPolG bei der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ziffer 4.3 VV Kennzeichnungspflicht nur den Wortlaut von § 9 Abs. 3 BbgPolG wiederhole und die Ausnahmeregelung erläutere, materiell-rechtlich ins Leere laufe, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Norm unter anderem bezogen auf die Ausgestaltung der Ausnahmen einen Regelungsgehalt aufweist. Auch befasst sie sich nicht mit der Frage, ob sich jegliche Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht etwa in Bezug auf spezielle Polizeieinheiten auf der Ebene des Gesetzes überhaupt sinnvoll vornehmen ließe.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich mittelbar gegen § 9 Abs. 2 bis 4 BbgPolG und die VV Kennzeichnungspflicht wendet, da sie keinen gesonderten Vortrag zur mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde enthält.

Quelle: BVerfG

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Neue Wohnungsbauförderung im nächsten Jahr

Die Bundesregierung will sogenannte Schwellenhaushalte beim Erwerb von Wohneigentum unterstützen. Dazu soll es voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2023 eine neue Wohneigentumsförderung des Bundes geben, kündigt die Regierung an.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2022

Die Bundesregierung will sog. Schwellenhaushalte beim Erwerb von Wohneigentum unterstützen. Dazu soll es voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2023 eine neue Wohneigentumsförderung des Bundes geben, kündigt die Regierung in einer Antwort (20/4512) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/4067) an. Die Förderung soll sich ausschließlich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und mit einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro richten. Für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt erhöht sich das Jahreseinkommen um 10.000 Euro. Vorgesehen sind zinsverbilligte Darlehensangebote von 140.000 bis maximal 240.000 Euro über die KfW. Gefördert werden sollen Neubauten zur dauerhaften eigenen Wohnnutzung in Deutschland. Dabei soll es einen Anreiz zur Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum geben. Es werde mindestens im Standard klimafreundliches Gebäude (KFG) Basisstufe gebaut werden müssen.

In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die CDU/CSU-Fraktion festgestellt, es falle vielen Bürgern schwer, privat vorzusorgen. Selbstgenutztes Wohneigentum könne ein wichtiger Baustein der privaten Altersvorsorge sein. Die Bau- und Immobilienpreise in Deutschland seien jedoch seit dem Jahr 2010 stark gestiegen, während die Wohneigentumsquote in keinem Land der Europäischen Union geringer sei als in Deutschland.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 690/2022

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Klage eines Fußballfans gegen Twitter-Nachricht der Polizei erfolgreich

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat der Klage eines Fußballfans gegen eine Twitter-Nachricht des Polizeipräsidiums Duisburg stattgegeben, die anlässlich des Spiels des MSV Duisburg gegen den 1. FC Magdeburg im Februar 2017 veröffentlicht wurde (Az. 5 A 2808/19).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2022 zum Urteil 5 A 2808/19 vom 28.11.2022

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 28.11.2022 der Klage eines Fußballfans gegen eine Twitter-Nachricht des Polizeipräsidiums Duisburg stattgegeben, die anlässlich des Spiels des MSV Duisburg gegen den 1. FC Magdeburg im Februar 2017 veröffentlicht wurde.

Bei der als Risikospiel eingestuften Partie der 3. Fußball-Bundesliga zogen ungefähr 100 Gästefans vor der Einlasskontrolle Regencapes über. Der Anführer („Capo“) der Fangruppierung hatte sie per Megafon dazu aufgefordert und die Regencapes verteilen lassen. Laut der Ansage sollte dies Teil einer Fan-Choreographie im Stadion sein. Die Polizeikräfte verhinderten den Zutritt der mit Regencapes bekleideten Fans zum Station, weil sie das Einschmuggeln von verbotenen Gegenständen (insbesondere Feuerwerkskörpern) befürchteten. In der Folge kam es zu einem Rückstau an der Einlasskontrolle. Die Polizei Duisburg veröffentlichte hierzu über ihren Twitter-Account die mit einem Foto versehene Meldung: „#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“ Die in Brandenburg lebende Klägerin fühlte sich durch den Tweet nebst Foto in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte gegen die Polizei Duisburg. Diese war der Meinung, die Klägerin sei auf dem Foto schon nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Rechtswidrigkeit des Tweets festgestellt.

Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Es muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf dem auf Twitter veröffentlichten Foto zu erkennen gewesen ist. Ein Abgleich der vorgelegten Ausdrucke des Tweets mit Fotos der Klägerin aus dem maßgeblichen Zeitraum spricht dafür. Ob die Ausdrucke der Original-Auflösung des Bildes bei Twitter entsprochen haben, ist nicht mehr aufzuklären. Die verbleibende Unsicherheit geht aber zu Lasten der Polizeibehörde, weil diese nicht nur den Tweet nachträglich (wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit) gelöscht hat, sondern auch die Original-Fotodatei dort nicht mehr auffindbar ist. Unabhängig von der Frage, ob eine Verwaltungsbehörde für die in Rechte Dritter eingreifende Öffentlichkeitsarbeit eine gesetzliche Grundlage benötigt, genügt der Tweet nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an Veröffentlichungen des Staates stellt, die Rechte Dritter beeinträchtigen. Insbesondere müssen die mitgeteilten Tatsachen zutreffend sein. Zudem darf die Veröffentlichung nicht über den damit verfolgten Zweck hinausgehen. Dies ist beides nicht eingehalten. Dass die Fußballfans und damit auch die Klägerin ein Regencape zu dem Zweck übergezogen haben, die Durchsuchung zu verhindern, kann nicht belegt werden. Die von der Polizei selbst dokumentierte Aussage des „Capo“ deutet in eine andere Richtung, nämlich die Gestaltung einer Fanchoreografie. Dass dies nur vorgeschoben gewesen ist, ist allenfalls eine polizeiliche Vermutung, die nicht belegt ist. Jedenfalls hätte die Polizei in einem solchen Fall die verbleibende Unsicherheit kenntlich machen müssen. Zudem hätte die Polizei den angeführten Zweck, die übrigen Fans über den Grund des Rückstaus zu informieren, auch mit dem Verweis auf Fans, die sich Regencapes anziehen, aber ohne die Angabe einer inneren Motivation, erreichen können.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember

Um die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten abzumildern, treten auch im Dezember Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Kraft. Besonders Menschen mit kleinem Einkommen wird finanziell unter die Arme gegriffen. Außerdem gibt es Neuerungen in den Bereichen Klima, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.11.2022

Um die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten abzumildern, treten auch im Dezember Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Kraft. Besonders Menschen mit kleinem Einkommen wird finanziell unter die Arme gegriffen. Außerdem gibt es Neuerungen in den Bereichen Klima, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Das sind die gesetzlichen Neuregelungen im Dezember.

Entlastungen

Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe trat am 19. November 2022 in Kraft.

Heizkostenzuschuss für Menschen mit kleinem Einkommen

Mit einem zweiten Heizkostenzuschuss von mindestens 345 Euro entlastet die Bundesregierung zielgerichtet rund zwei Millionen Menschen. Dazu gehören rund 1,5 Millionen Wohngeldberechtigte – vor allem Familien und Alleinerziehende, Seniorinnen und Senioren, sowie Azubis und Studierende mit BAföG. Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes ist am 16. November in Kraft getreten. Entscheidend für den Anspruch ist, dass die Berechtigten bereits für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 ihre Förderung beziehen. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt. Angestrebt wird, dass die Länder den Zuschuss noch in diesem Jahr auszahlen.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner erhalten im Dezember eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto.

Insolvenzrecht – Unternehmen in schwierigen Zeiten schützen

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Dazu werden der Prognosezeitraum gekürzt und die Antragsfrist verlängert.

Finanzierung des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms

Um Menschen und Unternehmen finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung einen umfassenden Abwehrschirm angekündigt – Gesamtvolumen: 200 Milliarden Euro. Um die Finanzierung zu sichern, wird der Wirtschaftsstabilisierungsfonds reaktiviert und neu ausgerichtet.

Klima

CO2-Bepreisung nun auch für Kohle- und Müllverbrennung

Ab 2023 werden die Verbrennung von Kohle und ab 2024 dann auch die Müllverbrennung in die CO2-Bepreisung einbezogen. Zudem wird die Erhöhung des CO2-Preises für Sprit, Heizöl und Gas auf den 1. Januar 2024 verschoben. Das entsprechende Gesetz trat am 16. November 2022 in Kraft.

Gesundheit

Gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2023 stabilisiert werden. Die finanzielle Last sollen nicht allein die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler tragen, sondern auf mehrere Schultern verteilt werden. Der Bund wird einen ergänzenden Zuschuss leisten. So wird ermöglicht, dass der Zusatzbeitragssatz nur maßvoll erhöht werden muss. Außerdem werden Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gekürzt.

Verbraucherschutz

Gesetz über digitale Dienste

EU-weit verbindliche Pflichten für alle Anbieter digitaler Dienste, schnellere Entfernung illegaler Inhalte und umfassender Schutz der Grundrechte von Nutzerinnen und Nutzern im Internet – hierfür steht das Gesetz über digitale Dienste. Es ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 17. Februar 2024.

Hochpreisige Sonderrufnummern gesperrt

Betrüger klingeln kurz an und legen dann sofort wieder auf. Das soll Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bewegen, die angezeigte Nummer zurückzurufen und damit in eine Kostenfalle zu tappen. Ab dem 1. Dezember 2022 ist damit Schluss: Alle Anrufe, bei denen bestimmte Absender-Rufnummern angezeigt werden – vor allem hochpreisige Sonderrufnummern wie (0)900 und (0)137 – müssen vom Anbieter, der die Verbindung herstellt, abgebrochen werden. Solche Anrufe werden also künftig gar nicht mehr vermittelt.

Quelle: Bundesregierung

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Bundeskabinett verabschiedet Gas- und Strompreisbremse

Das Kabinett hat am 25.11.2022 im Umlaufverfahren die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt.

BMWK, Pressemitteilung vom 25.11.2022

Wichtige Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher und die Wirtschaft

Das Kabinett hat am 25.11.2022 im Umlaufverfahren die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt.

Die Gesetzentwürfe wurden in enger Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet. Die Bundesregierung hat sie am 25.11.2022 gebilligt.

Die zusammen erarbeiteten Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen. Das schützt alle Haushalte und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen. Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs.

Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Die Strom-, Gas- und Wärmpreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.

Die Regelungen zu Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei von Bundeskanzlersamt, Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammen erarbeiteten Gesetzentwürfen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde.

Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z. B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Die Energiepreisbremsen sind notwendig geworden, weil sich in Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine die europäischen Großhandelspreise für Erdgas innerhalb eines Jahres vervielfacht hatten.

Das hat auch die Preise für Strom und Fernwärme in die Höhe getrieben. Die hohen Energiepreise schlagen sich je nach Vertragsart und Laufzeit unterschiedlich deutlich und unterschiedlich schnell in den Rechnungen für Haushalte und Unternehmen nieder. Durch die enormen Preissteigerungen ist dabei nicht nur die energieintensive Industrie gefährdet, alle Unternehmen müssen mit steigenden Produktionskosten rechnen. Viele Unternehmen haben deshalb bereits begonnen, die Preise für ihre Endprodukte zu erhöhen. Dies ist ein maßgeblicher Grund für die derzeit hohen Inflationsraten.

Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden bzw. umzusetzen.

Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.

Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.

Einen Kurzüberblick finden Sie hier.

Den Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse finden Sie hier.

Den Gesetzentwurf zur Strompreisbremse finden Sie hier.

Quelle: BMWK

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Das Bürgergeld kommt

Der Bundesrat hat am 25. November 2020 dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte kurz zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.11.2022

Der Bundesrat hat am 25. November 2020 dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte kurz zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.

Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um. Der so genannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Ziel ist eine möglichst langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht mehr die schnellstmögliche Vermittlung in eine Arbeitsstelle.

Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 wird etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, enthält das Gesetz eine sogenannte Karenzzeit zu Beginn des Bürgergeldbezuges: Die Kosten für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Der durch den Vermittlungsausschuss erzielte Kompromiss sieht eine Karenzzeit von einem Jahr statt wie ursprünglich geplant zwei Jahren vor.

Schonvermögen

Bezüglich der Schonvermögen enthält das Vermittlungsergebnis ebenfalls eine Reduzierung: Vermögen ist danach erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der erste Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 Euro bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Auch nach der Karenzzeit gelten höhere Vermögens-Freibeträge als vor dem Bürgergeld-Gesetz. Außerdem findet eine entbürokratisierte Vermögensprüfung Anwendung.

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird im Bürgergeld-Gesetz durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Gänzlich entfallen wird nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag ursprünglich beschlossene Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Pflichtverletzungen können also weiter von Anfang an sanktioniert werden. Dabei findet ein dreistufiges System Anwendung: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Es darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter

Geringqualifizierte werden auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste gelten bis zu drei Monate nach Schulabschluss.

Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es dann zu wesentlichen Teilen am 1. Januar 2023.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Wohngeld-Reform zu

Am 25. November 2022 hat der Bundesrat in verkürzter Frist dem vom Bundestag beschlossenen Wohngeld-Plus-Gesetz zugestimmt. Es wird ab 2023 Haushalte mit niedrigeren Einkommen mit Blick auf die steigenden Wohnkosten stärker unterstützen.

Bundesrat, Mitteilung vom 25.11.2022

Am 25. November 2022 hat der Bundesrat in verkürzter Frist dem vom Bundestag beschlossenen Wohngeld-Plus-Gesetz zugestimmt. Es wird ab 2023 Haushalte mit niedrigeren Einkommen mit Blick auf die steigenden Wohnkosten stärker unterstützen.

Tiefgreifende Reform

Die bisher umfangreichste Reform des Wohngelds soll die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abfedern. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus drei Komponenten:

Heizkostenzuschlag

Eine dauerhafte Heizkostenkomponente geht künftig als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein, um die Empfänger bei den Energiekosten zu entlasten. Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser wurden bei den Belastungen bislang nicht berücksichtigt. Angesichts der sehr stark steigenden Preise für Heizenergie ist es erforderlich, auch die Heizkostenbelastungen der Haushalte im Wohngeld zu berücksichtigen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Klimakomponente

Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Sie ermöglicht einen über die bisherige Höchstgrenze hinausgehenden Zuschlag, wenn aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand die Miete erhöht wird.

Anpassung der Wohngeldformel

Überdies passt das Gesetz die Wohngeldformel an. Im Ergebnis sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten – bisher sind es rund 600.000 Haushalte. Zudem erhöht sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat.

Das Gesetz führt Bagatellgrenzen im Falle von Rückforderungen ein und ermöglicht es, den Bewilligungszeitraum auf 24 Monate zu verlängern.

Vorläufige Zahlung

Damit die Behörden in Einzelfällen oder bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich.

Weitere Schritte

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es am 1. Januar 2023.

Quelle: Bundesrat

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Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der Sachkostenerstattung für Kindertagespflegepersonen

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 1.21 und 5 C 3.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.11.2022 zu den Urteilen 5 C 1.21 und 5 C 3.21 vom 24.11.2022

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24.11.2022 entschieden.

Kläger waren zwei Kindertagespflegepersonen aus Dresden bzw. Leipzig, die die Höhe der ihnen jeweils zugebilligten laufenden Geldleistungen nach § 23 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beanstandeten. Diese Geldleistungen setzen sich hauptsächlich aus einem Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und einem Erstattungsbetrag für die entstehenden Sachkosten zusammen. Sie werden von beiden Städten als Pauschalbeträge gezahlt, die von den Stadträten festgesetzt werden. Die gegen die Höhe des Betrages gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen im Wesentlichen keinen Erfolg. Im Fall des Klägers aus Dresden hat das Bundesverwaltungsgericht die beklagte Landeshauptstadt zur Neuentscheidung über die Höhe der Sachkostenerstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet und die Revision zurückgewiesen, soweit sie den Anerkennungsbetrag betraf. Im Fall der Leipziger Klägerin hatte die Revision insgesamt keinen Erfolg.

Nach der bundesrechtlichen Regelung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) sind einer Kindertagespflegeperson die angemessenen Kosten zu erstatten, die ihr für den Sachaufwand entstehen. Das sind die bei der Kindertagespflege, welche die Erziehung, Bildung und Förderung des Kindes umfasst, üblicherweise anfallenden Kosten für einen in der Kindertagespflege typischen Standard, die der Höhe nach marktüblich sind und von den Kindertagespflegepersonen endgültig wirtschaftlich getragen werden. Das Bundesrecht schreibt zur Ermittlung der angemessenen Kosten keine bestimmte Methodik vor. Die angewandte Methode muss aber geeignet sein, die Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen. Wegen des erforderlichen Ortsbezugs kommt der im Steuerrecht anzuwendenden Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 Euro pro Kind und Monat keine maßgebliche Bedeutung zu. Unter Beachtung dessen ist der Jugendhilfeträger oder die nach Landesrecht zuständige Stelle grundsätzlich verpflichtet, die in diesem Sinne üblichen Kosten zu ermitteln. Soweit eine präzise Ermittlung dieser Kosten angesichts der Vielfalt der Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist er zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt. Eine solche Typisierungsbefugnis ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Beurteilungsspielraum, der die Verwaltung zu einer grundsätzlich abschließenden Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ermächtigt und gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Ein Beurteilungsspielraum ist als Einschränkung des durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechtsschutzes rechtfertigungsbedürftig und kann nur angenommen werden, wenn er sich hinreichend deutlich dem Gesetz entnehmen lässt. Dies ist hier entgegen der bisher überwiegend vertretenen Meinung nicht der Fall. Daher unterliegt die Festlegung der Sachkostenerstattung der vollen gerichtlichen Überprüfung, die sich in sachgerechter Weise grundsätzlich auf die Prüfung gerügter oder augenscheinlicher Mängel konzentrieren kann.

Insbesondere ist es danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der angemessenen Sachkosten typische Standards anhand von Werten bestimmt werden, die vom Jugendhilfeträger in Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (z. B. für die Erteilung einer Erlaubnis) festgelegt werden, wie dies etwa hinsichtlich der Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege stattfindet, der Fall ist. In gleicher Weise ist es grundsätzlich bedenkenfrei, wenn die Höhe der Raumkosten anhand von Durchschnittswerten aus Miet- bzw. Nebenkostenspiegeln ermittelt wird. Der Senat hält es ebenfalls für grundsätzlich zulässig, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden. Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten. Die in diesem Sinne angemessenen Kosten dürfen nach der gesetzlichen Regelung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) auch für alle Kindertagespflegepersonen im jeweiligen örtlichen Bereich einheitlich als Pauschalbetrag der Erstattung festgelegt werden.

Unter Berücksichtigung dessen war es in beiden Fällen nicht – wie von den Klägern gerügt – zu beanstanden, dass die beklagten Städte als Sachkosten nicht die Kosten berücksichtigt haben, die für die Reinigung der Räumlichkeiten durch Dienstleister anfallen würden. Denn in beiden Fällen hat das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend festgestellt, dass die Reinigung üblicherweise in Eigenleistung durch die Kindertagespflegepersonen durchgeführt wird. Daher mussten Fremdleistungen in der Pauschale auch nicht berücksichtigt werden. Im Fall des Klägers aus Dresden war die Beklagte allerdings dennoch zur erneuten Entscheidung über die Sachkostenerstattung zu verpflichten, weil bereits das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend eine unzureichende Ermittlung der zu erstattenden Stromkosten festgestellt hatte. Da insoweit kein Beurteilungsspielraum besteht, kann ein solcher Fehler auch nicht, wie das Oberverwaltungsgericht gemeint hat, allein wegen einer geringen Höhe als unerheblich angesehen werden.

Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen dagegen die Festlegung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung. Diesbezüglich hat der Senat bereits im Jahr 2018 entschieden, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zusteht, der hier nicht überschritten worden ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen betreffend eine aktienrechtliche Sonderprüfung

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden einer börsennotierten Aktiengesellschaft stattgegeben, die sich jeweils gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen richteten. Die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens begehrten die Durchführung einer aktienrechtlichen Sonderprüfung bei der Beschwerdeführerin (Az. 1 BvR 2754/17 und 1 BvR 1349/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.11.2022 zu den Beschlüssen 1 BvR 2754/17 und 1 BvR 1349/20 vom 21.09.2022

Mit am 25.11.2022 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden einer börsennotierten Aktiengesellschaft stattgegeben, die sich jeweils gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen richteten. Die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens – drei „Funds“ amerikanischen Rechts – begehrten die Durchführung einer aktienrechtlichen Sonderprüfung bei der Beschwerdeführerin.

Das Oberlandesgericht hatte im Jahr 2017 eine solche Sonderprüfung angeordnet und einen Sonderprüfer bestellt, hierbei jedoch unter mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens angenommen. Auch als es im Jahr 2020 den zunächst bestellten Sonderprüfer durch einen anderen ersetzte, hat das Oberlandesgericht unter mehrfachem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sowie unter Verstoß gegen das Willkürverbot die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen bejaht. Überdies verletzte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter, als es die Rechtsbeschwerde gegen seine im Jahr 2020 ergangene Entscheidung nicht zuließ.

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts wurden aufgehoben und die Verfahren an dieses zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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