Tierhalterhaftung erfasst auch erst durch helfendes Eingreifen des Menschen verursachte Schäden

Der Halter eines Tieres haftet nicht nur für unmittelbar durch das Tier verursachte Verletzungen. Die Tierhalterhaftung erfasst auch Fälle, in denen ein Mensch sich aufgrund der vom Tier herbeigeführten Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht. So das OLG Frankfurt (Az. 4 U 249/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.01.2023 zum Teil- und Grundurteil 4 U 249/21 vom 18.01.2023

Der Halter eines Tieres haftet nicht nur für unmittelbar durch das Tier verursachte Verletzungen. Die Tierhalterhaftung erfasst vielmehr auch Fälle, in denen ein Mensch sich aufgrund der vom Tier herbeigeführten Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 30.01.2023 veröffentlichter Entscheidung den Halter eines Hundes dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt, da dieser den Kater der Klägerin angegriffen hatte. Beim Versuch, die Tiere zu trennen, stürzte die Klägerin.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie räumten im Januar 2017 gleichzeitig Schnee von ihren Grundstücken. Unter dem Neuschnee hatte sich auf dem klägerischen Grundstück eine vereiste Fläche gebildet. Der Hütehund des Beklagten gelangte während der Räumarbeiten auf das Grundstück der Klägerin. Ob die Klägerin nachfolgend stürzte, da der Hund des Beklagten den Kater der Klägerin angegriffen hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahme die auf Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin stellte das OLG dagegen fest, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehe.

Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen der sog. Tiergefahr, begründete das OLG seine Entscheidung. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin gestürzt sei, da sich der Hund auf ihren Kater gestürzt und diesen am Kopf gepackt habe. Die Klägerin habe die Tiere mit ihrem Besen trennen wollen. Sowohl die Angaben der Klägerin als auch die des Beklagten deckten diesen Geschehensablauf. Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Anhörung klargestellt, dass er lediglich gesehen habe, „dass sein Hund Schläge bezogen habe“. Die Sicht auf das weitere Geschehen sei dagegen verdeckt gewesen. Es spreche nichts dafür, dass die Klägerin den Hund „ohne jeden Grund geschlagen haben sollte“. Die Klägerin habe den Hund vielmehr schon lange gekannt und in der Vergangenheit regelmäßig mit ihm gespielt. Das vom Beklagten berichtete Schlagen lasse sich „ohne Weiteres in Übereinstimmung bringen mit der Schilderung der Klägerin, sie habe versucht, mit dem Besen die Tiere zu trennen“. Die Angaben der Klägerin seien auch von den Zeuginnen bestätigt worden. Aus der ärztlichen Stellungnahme ergebe sich zweifelsfrei, dass die Klägerin in der fraglichen Zeit Verletzungen am Hand- und Kniegelenk erlitten habe.

Als Halter des Hundes habe der Beklagte damit für die erlittenen Schäden einzustehen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters bestehe bereits, wenn eine Verletzung „adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist“. Es komme nicht auf eine unmittelbar durch das Tier bewirkte Verletzung an. Ausreichend sei, „wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht“, betont das OLG. So liege es hier. Die Klägerin habe sich durch den Angriff des Hundes dazu veranlasst gesehen, dem Kater zur Hilfe zu eilen. Auch wenn es angesichts der winterlichen Verhältnisse aus objektiver Sicht unklug gewesen sei, sich schnell auf die Tiere zuzubewegen, sei es doch eine völlig naheliegende Reaktion gewesen.

Der Höhe nach ist über die erlittenen Verletzungen noch Beweis zu erheben, sodass das OLG zunächst nur die Haftung dem Grunde nach festgestellt hat.

Die Anfechtbarkeit der Entscheidung hängt von der Wertfestsetzung des Revisionsgerichts ab.

Quelle: OLG Frankfurt

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Europäischer Datenschutztag: Fünf Tipps für mehr Schutz im Netz

Der 28. Januar steht jedes Jahr im Zeichen des europäischen Datenschutzes. Die Bundesregierung weist auf fünf Maßnahmen hin, wie man private Daten im Internet schützen kann.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.01.2023

Der 28. Januar steht jedes Jahr im Zeichen des europäischen Datenschutzes. Hier finden Sie fünf Maßnahmen, wie Sie ihre privaten Daten im Internet schützen können.

Seit 2007 macht der Europäische Datenschutztag jedes Jahr auf den hohen Stellenwert des Datenschutzes innerhalb der EU aufmerksam. Ziel ist es, für den Umgang mit den eigenen Daten zu sensibilisieren.

1.Passwörter

Wählen Sie komplexe Passwörter – je komplexer, desto sicherer.

Solch ein Passwort beinhaltet Groß- und Kleinschreibung, Zahlen und Sonderzeichen, also z. B. Km§&?*!. Es sollte in keinem Zusammenhang mit persönlichen Sachen oder nahestehenden Personen sein. Nach Möglichkeit sollten Sie mehrere Passwörter vergeben und diese regelmäßig wechseln.

2.Anhänge

Erhalten Sie Dateien oder Anhänge von einem unbekannten Absender, dann öffnen Sie sie nicht. Wenn Sie Spam- und Phishing-Emails erhalten, antworten Sie darauf nicht. Wenn Sie eine E-Mail als Betrugsversuch identifiziert haben, klicken Sie nicht auf Links und öffnen Sie keine Dateianhänge. Löschen Sie die E-Mail und sperren Sie die Absenderadresse. Phishing-Emails können Sie auch hier der Polizei melden.

Halten Sie das Virenschutzprogramm, den Browser und das Betriebssystem stets auf aktuellem Stand.

3. Geräte

Richten Sie Zugangssperren zum Beispiel in Form von Bildschirm-Kennwörtern ein, sodass nur autorisierte Personen zugreifen können. In der Regel kann dieses nur mit Expertenwissen umgangen werden. Vermeiden Sie dabei einfache Zahlenkombinationen wie beispielsweise die Wiederholung einer einzelner Zahl („0000“) oder „1234“. Außerdem sollten Sie die SIM-Karte ihres Mobiltelefons ebenfalls mit einem Kennwort bzw. einer PIN schützen. Wird die SIM-Karte aus dem Smartphone oder Tablet entfernt, bleibt der Zugriff auf die SIM-Karte ohne Kennwort weiterhin gesperrt. Nutzen Sie auch hier unterschiedliche Passwörter für Ihre verschiedenen Geräte.

4. Zwei-Faktoren-Authentifizierung

Um insbesondere sensiblen Daten zu schützen, setzen mittlerweile viele Firmen auf die Zwei-Faktoren-Autentifizierung. Um Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen, wird Ihr Account durch eine weitere Abfrage abgesichert. Je nach Unternehmen erhalten Sie den Code über die zugehörige App, ein alternatives Programm oder per SMS. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung macht Ihren Account somit wesentlich sicherer. Sollte es Hackern gelingen, Ihre Login-Daten auszuspähen, benötigen diese ebenfalls Ihr Smartphone, um den Code zu erhalten. Aufgrund einer EU-Richtline für den Zahlungsverkehr sind europäische Kreditinstitute dazu verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden diese Authentifizierung anzubieten.

5. Systemupdates

Wenn Sie Benachrichtigungen von Ihrem Computer oder Smartphone über neue Softwareupdates erhalten, dann ignorieren Sie diese nicht. Durch Systemupdates können eventuelle Sicherheitslücken geschlossen und Ihre Privatsphäre besser geschützt werden. Denn durch mögliche Lücken können Hacker an Daten wie Fotos, E-Mails, SMS usw. gelangen. Durch die Installation von Updates kann ein Datenklau verhindert werden.

Quelle: Bundesregierung

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Niedersächsische Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung von Schottergärten anordnen

Das OVG Niedersachsen hat sich erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst (Az. 1 LA 20/22).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.01.2023 zum Beschluss 1 LA 20/22 vom 17.01.2023

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2022 (Az. 4 A 1791/21) abgelehnt, mit dem dieses die Klage gegen eine auf die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten gerichtete bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen hat (Az. 1 LA 20/22). Damit hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erstmals mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasst.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Stadtgebiet Diepholz. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt.

Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) handelt. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machen geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Dieser Argumentation ist der 1. Senat ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover nicht gefolgt. Die Bauaufsichtsbehörde könne einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO genügten. Dies sei hier der Fall. Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“. Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich mache. Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus der Kläger die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Zur Haftung eines Parkhausbetreibers für Beschädigung von bei ihm abgestellten Autos

Muss ein Parkhausbetreiber Vorsorge dafür treffen, dass die bei ihm abgestellten Autos nicht von Unbekannten beschädigt werden? Einen solchen Fall hat das LG Köln entschieden (Az. 21 O 302/22).

LG Köln, Mitteilung vom 27.01.2023 zum Urteil 21 O 302/22 vom 09.01.2023 (nrkr)

Muss ein Parkhausbetreiber Vorsorge dafür treffen, dass die bei ihm abgestellten Autos nicht von Unbekannten beschädigt werden?

Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei unbekannte Personen auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Pkw Geschlechtsverkehr hatten und dabei das Auto beschädigten.

Der Kläger hatte seinen Mercedes in dem Parkhaus der Beklagten am Kölner Hauptbahnhof am Abend des 20.07.2021 abgestellt und das Parkhaus gegen 18.00 Uhr verlassen.

Als er mit dem Wagen am nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr zur Arbeit fahren wollte, musste er feststellen, dass sein Auto verschiedene Beschädigungen aufwies. An der Beifahrertür war der Lack an einer Stelle abgeplatzt, zudem waren auf der Motorhaube weitere Lackkratzer sowie leichte Eindellungen. Schließlich war auch der rechte Blinker des Pkw beschädigt und die am Außenspiegel befindliche Blinkerabdeckung abgesprungen.

Auf dem Video der Überwachungskamera des Parkhauses konnte man erkennen, dass zwei unbekannte Personen nachts in das Parkhaus gekommen waren und auf der Motorhaube des Pkw des Klägers Sex hatten. Im Anschluss daran verließen die beiden Personen das Parkhaus unbemerkt und ohne identifiziert werden zu können. Dem Kläger ist durch das Treiben auf seinem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 4.676,36 Euro entstanden. Zudem begehrt er von der Beklagten die Feststellung, dass auch zukünftige Schäden ersetzt werden, sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist der Meinung, dass es Aufgabe des Parkhausbetreibers und seiner Mitarbeiter gewesen sei, die Videoaufzeichnungen, die im ganzen Parkhaus gemacht werden, durchgehend zu beobachten und so ein solches Treiben direkt zu unterbinden. Wenigstens hätte die Beklagte so aufmerksam sein und die Polizei sofort rufen müssen, damit die Identität der Unbekannten hätte festgestellt werden können.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatz zusteht. Zwar entstehen aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugeinstellvertrag verschiedene Pflichten. Allerdings gehen die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos bemerken oder gar verhindern zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden; das heißt, für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, kann er auf die Beklagte zukommen, diese kann entsprechend bei den Aufnahmen nachforschen und ggf. bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen. Im Normalfall wird dies auch erfolgreich sein, da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.

Auf dem Videofilm ist allerdings lediglich ein Zeitraum von 9 Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Es sei auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei hätte schnell genug vor Ort sein können. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen habe, dass die Vorgänge um seinen Pkw mehrere Stunden angehalten haben sollen, hat das Gericht dies als verspätet zurückgewiesen. Der Kläger hätte dies früher, spätestens auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vortragen müssen.

Die Entscheidung vom 09.01.2023 zum Az. 21 O 302/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2023

Änderungen bei der Corona-Arbeitsschutzverordnung, bei Krankschreibung und Grundsicherung, keine Maskenpflicht im Fernverkehr mehr – und bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Über diese und weitere Regelungen im Februar 2023 informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.01.2023

Mehr Trinkbrunnen im öffentlichen Raum, keine Maskenpflicht im Fernverkehr mehr, Hausgrillen als Lebensmittel zugelassen – und bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Diese und weitere Regelungen treten im Februar in Kraft.

Gesundheit

Maskenpflicht im Fernverkehr entfällt

Ab dem 2. Februar müssen Reisende in Zügen und Bussen des öffentlichen Fernverkehrs keine Coronaschutz-Maske mehr tragen.

Corona: Änderungen Arbeitsschutz, Krankschreibung, Grundsicherung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft zum 2. Februar vorfristig aus. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich.

Corona-Testpflicht für Einreisende aus China

Mit Blick auf die Infektionswelle in China hat das Bundeskabinett eine Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Unter anderem gilt seit dem 7. Januar 2023 für Einreisende aus China eine Testpflicht.

Umwelt

Künftig mehr Trinkwasserbrunnen in der Öffentlichkeit

Allen Bürgerinnen und Bürgern soll im öffentlichen Raum der Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser ermöglicht werden – das ist Ziel der EU-Trinkwasser-Richtlinie. Sofern technisch machbar und dem lokalen Bedarf entsprechend, sollen Kommunen Trinkwasserbrunnen aufstellen – beispielsweise in Parks, Fußgängerzonen und in Einkaufspassagen. Das Gesetz ist am 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Ende von Energiesparlampen mit Quecksilber

Quecksilber darf seit über 15 Jahren nicht mehr in Elektro- oder Elektronikgeräten verwendet werden. Bisher gab es noch Ausnahmen für einige Typen von Leuchtstofflampen. Ab 2023 verbietet das EU-Recht nun endgültig die weitere Produktion dieser Lampen. Vorhandene Lagerware darf noch verkauft und erworben werden.

Rente

Härtefallfonds – Einmalzahlungen beantragen

Der Härtefallfonds richtet sich an einige Rentnerinnen und Rentner aus Ostdeutschland, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie an jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Betroffene mit geringen Renten können eine Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten: Die Antragsformulare sind online verfügbar.

Verbraucherschutz

Hausgrille als Lebensmittel zugelassen

Zu Pulver verarbeitete Hausgrillen dürfen seit kurzem und Larven des Getreideschimmelkäfers ab dem 26. Januar 2023 im Essen enthalten sein. Wenn Insekten verwendet werden, muss das auf der Zutatenliste der Produkte gekennzeichnet sein.

Energie

Mehr Windenergie für Deutschland

Bis 2030 soll sich die Strommenge aus erneuerbaren Energien verdoppeln. Dabei spielt die Windkraft eine wichtige Rolle. Das „Wind-an-Land-Gesetz“ schreibt verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Planungs- und Genehmigungsverfahren werden beschleunigt. Es tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

Wahlrecht

Ab 16 Europa-Parlament wählen

Bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Die nächste Europawahl findet bereits im Frühjahr 2024 statt.

Wirtschaft

Die meisten Zölle zwischen der EU und Kanada fallen weg

Durch das CETA-Freihandelsabkommen (umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen) zwischen EU und Kanada können Unternehmen ihre Produkte auf beiden Märkten leichter anbieten und verkaufen. Dafür sind zum Beispiel knapp 98 Prozent der Zölle zwischen beiden Volkswirtschaften weggefallen. Die positiven Effekte des neuen Abkommens: robustere Lieferketten, ein besserer Zugang zu wichtigen Rohstoffen, klimafreundliche Technologien und Vorprodukte, Chancen für neue Arbeitsplätze sowie idealerweise niedrigere Preise.

Quelle: Bundesregierung

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Risse in der Dusche – Zum Schadenersatzanspruch eines Wohnungskäufers wegen einer beschädigten Dusche

Das LG Coburg hatte zu entscheiden, ob der Wohnungskäufer einen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen einer beschädigten Dusche hat (Az. 51 O 508/20).

LG Coburg/AG Coburg, Pressemitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil 51 O 508/20 vom 28.02.2022 (rkr)

Die Klage des Käufers einer Eigentumswohnung wegen eines Mangels hatte keinen Erfolg.

Der Kläger erwarb von der Beklagten eine vermietete Eigentumswohnung. Wie in solchen Fällen üblich, wurden im notariellen Kaufvertrag Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dem Kauf voran ging eine Besichtigung der Wohnung durch den Käufer, bei der er keine Auffälligkeiten feststellte. Nach dem Erwerb der Wohnung machte der Mieter den Käufer auf Risse in der Dusche aufmerksam.

Das nahm der Kläger nicht hin und behauptete vor Gericht, dass es durch die Risse in der Dusche zum Eintritt von Wasser in den Boden komme. Er verlangte von der Verkäuferin Schadenersatz für die Behebung des Mangels. Diese habe ihm die Risse arglistig verschwiegen, weshalb der Ausschluss von Sachmängelansprüchen im Kaufvertrag nicht greife.

Doch damit drang er beim Landgericht Coburg nicht durch. Zwar müsse der Verkäufer grundsätzlich Sachmängel bei Vertragsverhandlungen offenbaren, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen. Dies gelte aber nicht, wenn er redlicherweise davon ausgehen könne, dass der Käufer den Mangel bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennen werde. Davon sei bei der Dusche aber auszugehen. Die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen.

Der Käufer könne nicht einwenden, er habe die Risse bei der Besichtigung nicht sehen können, weil die Duschtür geschlossen gewesen sei und ein Wäscheständer die Sicht versperrt habe. Da die Verkäuferin nicht an der Besichtigung teilgenommen habe und die Wohnung von einem Mieter bewohnt werde, könne ihr dies nicht als planmäßige Verdeckung des Mangels angelastet werden. Zudem hätte der bei der Besichtigung anwesende Zeuge ausgesagt, dass der Käufer am Zustand der Dusche ohnehin kein größeres Interesse gehabt habe.

Damit hat der Käufer seinen Schaden selbst zu tragen. Fazit: Augen auf beim Wohnungskauf.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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Ernteschaden durch abgedriftetes Spritzmittel: Kartoffelbauer muss seinen Nachbarn entschädigen

Das LG Frankenthal hat einen Kartoffelbauern zu einer Entschädigungszahlung i. H. von fast 80.000 Euro an seinen Nachbarbauern verurteilt. Er hatte auf seinem Kartoffelacker ein Pflanzenschutzmittel versprüht und damit den auf dem Nachbarfeld angebauten Rucola unbrauchbar gemacht (Az. 8 O 66/21).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil 8 O 66/21 vom 22.12.2022 (nrkr)

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat einen Kartoffelbauern aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von fast 80.000 Euro an seinen Nachbarbauern verurteilt. Nach Überzeugung der Kammer hatte er auf seinem Kartoffelacker ein Pflanzenschutzmittel versprüht und damit den auf dem Nachbarfeld angebauten Rucola unbrauchbar gemacht. Denn das von ihm ausgebrachte Spritzmittel war zwar für die Kartoffelpflanzen, nicht aber für den Rucola zugelassen und die Ernte für den Bauern des Nachbarfeldes deshalb nicht mehr zu vermarkten.

Nach den Ausführungen der sachverständig beratenen Kammer sei es vermutlich durch aufgetretene Winde zu einer Abdrift des Kartoffel-Spritzmittels auf den benachbarten Rucola-Acker gekommen. Wird bei Rucola eine Kontaminierung mit diesem Spritzmittel festgestellt, führt dies meist dazu, dass die Ernte nicht mehr verkauft werden kann. Die gesetzlich zulässigen Grenzwerte seien hier um mehr als das 10-fache überschritten worden. Die Hauptabnehmer-Firmen für den Rucola im aktuellen Fall verfolgten hier sogar eine „Nulltoleranz“-Strategie. Der Rucola landete daher nicht wie geplant im Supermarkt, sondern auf dem Kompost.

Nach dem Urteil kann dem geschädigten Gemüsebauern auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine Vorkehrungen getroffen hatte, um seinen Rucola vor Kontaminationen durch das Nachbarfeld zu schützen. Vielmehr müsse derjenige, der ein Spritzmittel ausbringe, darauf achten, dass für die umliegenden Felder keine Gefahren entstehen.

Der Betreiber des Kartoffelfeldes muss nun den Rucola-Erzeugerbetrieb entschädigen und ihm die entgangenen Erträge abzüglich ersparter Aufwendungen für nicht mehr erforderliche Ernte, Verpackung und Transport erstatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Quelle: LG Frankenthal

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Datenschutz: aktuelle Hinweise zu Microsoft 365 in Anwaltskanzleien

Das System Microsoft 365 wird auch in vielen Anwaltskanzleien genutzt. Microsoft hat Anfang Januar neue Datenschutzbedingungen für die Nutzung veröffentlicht. Die BRAK informiert über aktuelle Bedenken der Datenschutzbehörden gegen den Einsatz von Microsoft 365 Cloud.

BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

Das System Microsoft 365 wird auch in vielen Anwaltskanzleien genutzt. Microsoft hat Anfang Januar neue Datenschutzbedingungen für die Nutzung veröffentlicht. Die BRAK informiert über aktuelle Bedenken der Datenschutzbehörden gegen den Einsatz von Microsoft 365 Cloud.

Das Cloud-System Microsoft 365 wird in vielen Anwaltskanzleien eingesetzt, auch Kanzleisoftwarehersteller empfehlen den Einsatz. Die Datenschutzbehörden haben seit Jahren Bedenken geäußert, ob das System in einer nicht lokal installierten Version datenschutzkonform nutzbar ist.

In einem aktualisierten Merkblatt informiert die BRAK darüber, dass die Datenschutzkonferenz im November 2022 auf der Grundlage der damals geltenden Microsoft-Datenschutzbedingungen eine datenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365 für unmöglich erklärt hat. Microsoft ist dem mit einer Stellungnahme entgegengetreten und hat Anfang Januar überarbeitete Datenschutzbedingungen vorgelegt.

Gegenwärtig sind der BRAK keine konkreten aufsichtsbehördlichen Beanstandungen des Einsatzes von Microsoft 365 in Rechtsanwaltskanzleien bekannt. Sie weist jedoch darauf hin, dass sich dies nach Prüfung der neuen Microsoft-Bedingungen durch die Datenschutzbehörden durchaus ändern kann; dann könnten öffentlich-rechtliche Stellen, potenziell aber auch Anwaltskanzleien von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein.

In dem Merkblatt erläutert die BRAK zudem berufsrechtliche Implikationen der Nutzung von Microsoft 365.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2023

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Beseitigung des Zauns auf einem Gehweg rechtmäßig

Die Stadt Neuwied durfte dem Eigentümer eines Grundstücks, über das teilweise ein Bürgersteig führt, aufgeben, einen hierauf angelegten Zaun zu entfernen. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 335/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil 1 K 335/22 vom 16.01.2023

Die Stadt Neuwied durfte dem Eigentümer eines Grundstücks, über das teilweise ein Bürgersteig führt, aufgeben, einen hierauf angelegten Zaun zu entfernen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nachdem der Kläger in Neuwied ein bebautes Grundstück erworben hatte, stellte er fest, dass hierzu auch eine Fläche gehört, über die ein Gehweg angelegt ist. In der Folgezeit bat er die Stadt, das Gehwegpflaster zu entfernen und kündigte eine etwa vorhandene Nutzungsvereinbarung. Im Januar 2021 errichtete er auf dem Bürgersteig entlang der Grundstücksgrenze einen etwa 1,40 m hohen, fest im Boden verankerten Stabgitterzaun. Nach vorheriger Anhörung gab die Stadt dem Kläger auf, die Zaunanlage auf dem Gehweg bis zum 5. März 2021 zu beseitigen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte die Ersatzvornahme für den Fall an, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme. Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte, ließ die Stadt den Zaun nach Fristablauf beseitigen. Da der Widerspruch ohne Erfolg blieb, suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht Koblenz um gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Anordnung, den Zaun zu entfernen, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den Vorschriften des Landesstraßengesetzes. Der umzäunte Teil des Gehwegs sei, auch wenn er im Eigentum des Klägers stehe, Teil einer öffentlichen Straße. Denn Straße und Gehweg seien bereits vor dem 31. März 1948 vorhanden gewesen und hätten schon damals dem öffentlichen Verkehr gedient. Dies belegten die in den Akten befindlichen Fotografien und Pläne. Indem der Kläger einen Zaun auf dem Gehweg vor seinem Haus errichtete, habe er eine öffentliche Straße benutzt, ohne über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu verfügen. Von daher sei es ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig gewesen, dem Kläger die Beseitigung der Zaunanlage unter Androhung der Ersatz­vornahme aufzugeben.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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BGH zum beA: technisch unmögliche Einreichung unverzüglich glaubhaft zu machen

Anwälte, die aus technischen Gründen ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen können, müssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gründe dafür bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Nachträglicher Vortrag genügt in diesem Fall nicht. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden, auf den die BRAK hinweist (Az. IX ZB 17/22).

BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

Anwältinnen und Anwälte, die aus technischen Gründen ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen können, müssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gründe dafür bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Nachträglicher Vortrag genügt in diesem Fall nicht. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Zahlung von Steuerberaterhonorar. Gegen die Abweisung der Zahlungsklage hatte der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 10.01.2022. Am 08.01. ging ein auf den 09.01. datierter Schriftsatz per Post beim OLG ein, mit dem der Kläger seine Berufung begründete und zwecks weiterer Begründung eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist beantragte.

Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein könnte, weil sie nicht elektronisch eingereicht worden sei. Mit erneut nicht elektronisch eingereichtem Schriftsatz, der am 25.01. beim OLG einging, erläuterte der Kläger, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Berufungsbegründung per beA einzureichen, weil bei der beA-Karte seines Prozessbevollmächtigten die Funktionalität zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse und zum Versand gefehlt habe. Sein Prozessbevollmächtigter habe daraufhin auf Rat der Bundesnotarkammer eine beA-Karte Mitarbeiter erworben, die zu deren Nutzung erforderliche PIN und PUK sei ihm aber erst am 17.01. zugegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte beim BGH ebenfalls keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH wahrt ein Schriftsatz die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht, wenn er nicht in der nach § 520 V i. V. m. § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wird. Die Berufungsbegründung des Klägers war, so der BGH, auch nicht als Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2, 3 ZPO zulässig. Denn der Kläger habe nicht bereits bei Einreichung der Berufungsbegründung am 08.01. vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb eine elektronische Einreichung technisch unmöglich sei, obwohl ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe bekannt waren und ihm die sofortige Glaubhaftmachung jener Umstände möglich gewesen sei. In einem solchen Fall sei es ohne Wirkung, wenn die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich dargelegt und glaubhaft gemacht würden.

Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass man die vorübergehende technische Unmöglichkeit möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung glaubhaft machen müsse. Ein unverzügliches Nachholen der Glaubhaftmachung sei nur denkbar, wenn die Anwältin oder der Anwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und daher nicht mehr genügend Zeit habe, die entsprechenden Umstände in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz darzulegen und glaubhaft zu machen.

Dass dies der Fall gewesen wäre, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Vielmehr habe er selbst ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter bereits im Dezember 2021 von der fehlenden Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte gewusst habe.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2023

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