Außerordentliche Kündigung eines Sachbearbeiters des städtischen Fuhrpark- und Gerätemanagements wirksam

Das ArbG Aachen hat die Klage eines Sachbearbeiters des städtischen Fuhrpark- und Gerätemanagements gegen seine außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen auf einer Auktionsplattform unter falschen wertmindernden Angaben platziert und anschließend ersteigert zu haben, abgewiesen (Az. 6 Ca 1410/22).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 16.11.2022 zum Urteil 6 Ca 1410/22 vom 25.10.2022 (nrkr)

Mit Urteil vom 25.10.2022 wies die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Klage eines Sachbearbeiters des städtischen Fuhrpark- und Gerätemanagements gegen seine außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen auf einer Auktionsplattform unter falschen wertmindernden Angaben platziert und anschließend ersteigert zu haben, ab.

Der Kläger hatte u. a. die Aufgabe, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen der beklagten Stadt auf einer Auktionsplattform der öffentlichen Hand zum Verkauf anzubieten. Hierfür übermittelte der Kläger Informationen an die Auktionsplattform. Der Ersteigerer erhielt von der Auktionsplattform eine Abholvollmacht, mit der er den Gegenstand beim Stadtbetrieb abholen konnte. Für die Übergabe der ersteigerten Gegenstände war ebenfalls der Kläger zuständig. Er trug die Verkäufe unter Angabe des Käufers und des erzielten Erlöses in eine interne Liste, die sog. Verkaufsliste, ein.

Nach § 9 der Dienstordnung der Arbeitgeberin dürfen Bedienstete in dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren könnten, nicht für sich selbst oder ihre Angehörigen tätig werden.

Der Kläger beteiligte sich in mehreren Fällen selbst an den Versteigerungen auf der Auktionsplattform und ersteigerte mehrere Fahrzeuge und weitere Maschinen, die auf seine Veranlassung dort eingestellt worden waren. Jeweils gab er dabei in der internen Verkaufsliste nicht seinen Namen als Käufer an, vielmehr erschienen dort andere Namen und Anschriften.

Ob er die Fahrzeuge und Maschinen unter Wert ersteigerte, war zwischen den Parteien streitig.

Im Fall eines vom Kläger im Oktober erworbenen Mercedes Vito gab er beim „Kilometerstand“ „ohne Angabe“ an. Der Kilometerstand war unproblematisch im Display ablesbar. Bei „TÜV“ gab er „ohne“ an. Im vom Kläger erstellten Datenblatt zum Verkauf hieß es, das Fahrzeug sei nicht fahrbereit. Die nächste Hauptuntersuchung wäre im Dezember 2018 fällig gewesen. Üblicherweise werden von den Fahrzeugen auf der Auktionsplattform mehrere Fotos eingestellt. Der Kläger hatte nur ein Foto von einem anderen älteren Fahrzeug bei der Auktionsplattform eingestellt. In der internen Verkaufsliste gab der Kläger einen anderen Erwerbernamen an.

Im August 2021 verkaufte der Kläger einen Dacia über die Auktionsplattform. Er erwarb das Fahrzeug dort und gab in der internen Verkaufsliste einen falschen Namen an. Ob das Fahrzeug die in dem Datenblatt beschriebenen Mängel hatte, blieb zwischen den Parteien streitig.

Im Jahr 2022 erstellte der Kläger für den Verkauf eines weiteren Mercedes Vito das Datenblatt für die Auktionsplattform. Das Datenblatt enthielt keinen Hinweis auf den vorhandenen Vierradantrieb und die Angabe: „TÜV: ohne“. Der Kilometerstand war mit ca. 99.000 angegeben. Tatsächlich war die Hauptuntersuchung im Juni 2021 problemlos verlaufen, sodass der Wagen bis Juni 2023 eine gültige Plakette hatte. Der Kläger hatte ein Foto mit einem Kilometerstand mit 98.054 archiviert. In der Anzeige auf der Plattform wurde veröffentlicht, dass es einen Displayfehler gebe, der das Ablesen des Kilometerstandes unmöglich mache. Dieses Fahrzeug ersteigerte der Kläger.

Zudem gab es weitere Fälle, in denen der Kläger über die Plattform Geräte verkaufte und ersteigerte. In diesen Fällen blieb zwischen den Parteien streitig, ob die vom Kläger angegebenen Daten den Tatsachen entsprachen.

Der Personalrat stimmte der außerordentlichen fristlosen Kündigung zu.

Im Verfahren wendete der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung unter anderem ein, dass die Fahrzeuge häufig abgeschrieben wären und das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hätten. Entsprechend wären die Informationen für die Versteigerung auf das Nötigste zu beschränken. Im Zweifel müsste die Fahrbereitschaft verneint werden. Er habe die Fahrzeuge aus verschiedenen Gründen teilweise nicht besichtigen können und habe sich auf Informationen Dritter verlassen müssen. Wer ihm diese Informationen im Einzelnen gegeben habe, wisse er nicht mehr zu allen Vorgängen.

Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachens wies die Kündigungsschutzklage ab. Nach Überzeugung der Kammer habe der Kläger bewusst unwahre Angaben in die Verkaufsunterlagen aufgenommen, um die Gegenstände später zu erwerben. Dies gelte jedenfalls für die drei genannten Fahrzeuge. Weiterhin habe der Kläger zur Verschleierung der Erwerbe falsche Namen in die interne Verkaufsliste der Beklagten eingetragen.

Der Kläger habe seine Stellung missbraucht, um sich in eine günstige Position bei dem Erwerb von Fahrzeugen zu bringen, bei denen er selbst die Verkaufsunterlagen erstellt hatte. Der Kläger habe sich entgegen der internen Vorschriften an den Auktionen beteiligt. Dies sei an sich ein schwerer Verstoß, der schon geeignet sei, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und Redlichkeit der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer zu erschüttern. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dies sei ihm nicht klar gewesen. Es sei auch für den Kläger offensichtlich gewesen, dass man nicht als Bevollmächtigter des Verkäufers dessen Vermögen pflichtgemäß betreuen kann, wenn man gleichzeitig als potentieller Käufer andere Interessen verfolgt. Dies habe sich daran gezeigt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten andere Erwerber angegeben habe.

Zudem habe der Kläger bewusst seine Verpflichtung verletzt, für die Beklagte möglichst maximale Ersteigerungserlöse zu erzielen. Der Kläger habe für die Sachen, für die er sich interessierte, möglichst wenig zahlen und Mitbieter abhalten wollen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen lautet 6 Ca 1410/22.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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WM in Katar: vzbv mahnt FIFA wegen Greenwashing ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt den Weltfußballverband FIFA ab. Aus Sicht der Verbraucherschützer sind mehrere Werbeaussagen zur angeblich „klimaneutralen“ Fußball-Weltmeisterschaft in Katar eine Verbrauchertäuschung.

vzbv, Pressemitteilung vom 18.11.2022

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt den Weltfußballverband FIFA ab. Aus Sicht der Verbraucherschützer sind mehrere Werbeaussagen zur angeblich „klimaneutralen“ Fußball-Weltmeisterschaft in Katar eine Verbrauchertäuschung. Konkret geht es um Aussagen wie „vollständig klimaneutrales Turnier“ oder „emissionsarme Transportmittel“ sowie die Behauptung, dass verbliebene Emissionen „kompensiert“ würden.

„Die FIFA versucht, eine Großveranstaltung in der Wüste als Klima-Vorzeigeprojekt zu verkaufen. Dieses Greenwashing hat eine rote Karte verdient. Es ist aus unserer Sicht unmöglich, eine vollständig klimaneutrale WM auszurichten. Daran ändert auch der grüne Anstrich der FIFA nichts“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Mehrere irreführende Werbeaussagen

Die Verbraucherschützer fordern die FIFA auf, mehrere irreführende Werbeaussagen auf ihrer Webseite im Zusammenhang mit dem Ticketshop für die WM zu unterlassen. Behauptungen wie „vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier“, „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ oder „nachhaltige Abfallbehandlung“ sind dem vzbv zufolge nicht hinreichend belegt.

Die umweltbezogenen Aussagen sind in deutscher Sprache formuliert, weiterführende Informationen zu diesen Aussagen jedoch lediglich in englischer beziehungsweise arabischer Sprache formuliert. Damit kann die FIFA ihr Verkaufsversprechen aus Sicht des vzbv nicht belegen, was einer Irreführung durch Unterlassen gleichkomme.

Intransparente und nicht überprüfbare Aussagen

Als Verbrauchertäuschung wertet der vzbv auch die Aussage, dass die verbleibenden, unvermeidbaren Emissionen kompensiert würden, um eine vollständig CO2-neutrale Veranstaltung zu gewährleisten. Bei Verbraucher:innen werde damit der Eindruck einer hervorzuhebenden Umweltleistung erweckt. Dies sei aber faktisch gar nicht zu leisten, zudem sei die Kompensationsbehauptung weder transparent noch überprüfbar.

Klimaschutz wichtig für Kaufentscheidung

Ramona Pop: „Aufgrund der Klimakrise sind Nachhaltigkeit und Umweltschutz vielen Verbraucher:innen sehr wichtig bei ihrer Kaufentscheidung. Umweltbezogene Werbeaussagen haben daher eine sehr starke emotionale Wirkung. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, solche Aspekte bewusst zu bewerben, müssen die Aussagen richtig sein und verständlich erklärt werden. Da die FIFA dies nicht macht, müssen wir sie zurückpfeifen.“

Quelle: vzbv

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Zum Schadensersatzanspruch bei Unfall wegen umgefallenem Weihnachtsbaum

Die Klägerin kann von der beklagten Stadt aus übergegangenem Recht Zahlung wegen eines fehlerhaft nicht standsicher aufgestellten Weihnachtsbaums verlangen. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-22 U 137/21).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Urteil I-22 U 137/21 vom 18.11.2022

Umgefallener Weihnachtsbaum: Die Berufung der Stadt hat keinen Erfolg

Die Klägerin kann von der beklagten Stadt aus übergegangenem Recht Zahlung wegen eines fehlerhaft nicht standsicher aufgestellten Weihnachtsbaums verlangen. Dies entschied der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil, das der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Stefan Behring am 18. November 2022 verkündete.

Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Einkaufscenters und nimmt die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Vorfalls vom 24. Dezember 2013 in Anspruch. An diesem Tag war ein vor dem Einkaufscenter aufgestellter Weihnachtsbaum bei starkem Wind ein zweites Mal umgestürzt und hatte eine Kurierfahrerin verletzt. Die Klägerin hat bereits an die Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt und nimmt nun bei der Stadt Regress. Die Parteien streiten darüber, wer den Baum nach seinem ersten Umfallen am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 13.10.2022).

Laut dem Berufungsurteil sei die Stadt aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum am 24. Dezember 2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hätten, liege fern und sei auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 6. Dezember 2013 nicht wieder standsicher errichtet habe.

Die Beklagte kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Fahrt mit E-Scooter durch Festhalten eines betrunkenen Sozius an der Lenkstange führt zum (vorläufigen) Entzug der Fahrerlaubnis

Das LG Oldenburg entschied, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Sozius eines E-Scooters gerechtfertigt ist, der sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,2 Promille an der Lenkstange des E-Scooters festhielt, da er auch hierdurch das Fahrzeug mitführte (Az. 4 Qs 368/22).

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Beschluss 4 Qs 368/22 vom 07.11.2022

Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hat in einer Beschwerdesache entschieden, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Sozius eines E-Scooters gerechtfertigt ist, der sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,2 Promille an der Lenkstange des E-Scooters festhielt, da er auch hierdurch das Fahrzeug mitführte.

Nach Aktenlage befuhr der Beschuldigte am xx.xx.2022 gegen 04:05 Uhr als Sozius auf einem Elektrokleinstfahrzeug (im Folgenden E-Scooter) der Firma Bolt den Radweg der Ammerländer Heerstraße auf Höhe der Hausnummer xx in unzulässiger, stadtauswärtiger Richtung, wobei er sich – trotz seiner auf dem Roller hinteren Position – am Lenker festhielt. Die Fahrt wurde durch eine Polizeistreife beendet. Eine Blutentnahme um 04:40 Uhr ergab für den Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille.

Mit Beschluss vom 29.09.2022 hatte das Amtsgericht Oldenburg dem Beschuldigten daraufhin im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschuldigten wies das Landgericht mit Beschluss vom 07.11.2022 zurück.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Sachverhalt den Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt.

E-Scooter sind – wie die Klarstellung in § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) belegt – grundsätzlich Kraftfahrzeuge und unterscheiden sich insoweit von Fahrrädern.

Der Beschuldigte hat den E-Scooter zur Tatzeit auch „geführt“ i. S. d. § 316 StGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 6 [8 f.]; BGHSt 35, 390 [393]; BGHSt 36, 343) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der selbst alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.

Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z. B. das Bremsen oder Lenken).

Dies war aus Sicht der Kammer auch vorliegend der Fall.

Der Beschuldigte hatte eingeräumt, dass er „die Hände am Lenker“ gehabt habe und diesen „festhielt“, wobei er allerdings „keine Lenkbewegungen“ ausgeführt habe.

Allein das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt durch einen Sozius stellt – unabhängig von aktiven Lenkbewegungen nach links oder rechts, um eine Kurve zu fahren – ein Lenken des Fahrzeugs und damit das „Führen“ eines Fahrzeugs i. S. d. § 316 StGB dar. Denn das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters führt dazu, dass dieser in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt wird: nämlich geradeaus. Dieses In-der-Spur-Halten des E-Scooters ist ein genuiner Lenkvorgang, weil ein kontrolliertes Fortbewegen des E-Scooters durch den Verkehrsraum, wenn beide Personen auf dem Roller sich am Lenker festhalten, nur durch ein Zusammenwirken beider Fahrer möglich ist. Das bedeutet auch, dass der E-Scooter in einer Art „Mittäterschaft“ von beiden Fahrern gleichzeitig geführt wird.

Dass nach der Einlassung des Beschuldigten lediglich der vordere Fahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit gehabt habe, ist nach der vorstehenden Rechtsprechung des BGH ohne Belang. Denn ein „Führen“ des Fahrzeugs kann hiernach auch dann vorliegen, wenn einzelne Bedienfunktionen – wie hier das Geradeauslenken – aufgeteilt werden. Dass sich der Beschuldigte nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung über die Strafbarkeit der Handlung geirrt habe, stellt einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar.

Der Beschuldigte war zur Tatzeit auch absolut fahruntüchtig. Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist beim Führen von E-Scootern aufgrund ihrer grundsätzlichen Einordnung als Kraftfahrzeuge bereits ab einer BAK von 1,1 Promille anzunehmen und nicht etwa – wie bei Fahrten mit einem Fahrrad – ab 1,6 Promille (vgl. BayObLG, 24.07.2020 – 205 StRR 216/20; LG Stuttgart, 12.03.2021 – 18 Qs 15/21; LG München, 29.11.2019 – 26 Qs 51/19, jeweils m. w. N.).

Ist die rechtswidrige Tat – wie hier – eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), was auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren rechtfertigt.

Quelle: LG Oldenburg

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Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte: BRAK formuliert Kernforderungen

Die Justizministerien des Bundes und der Länder prüfen derzeit eine Erhöhung der Streitwerte, bis zu denen die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind. Aus Sicht der BRAK muss dabei ein effektiver Zugang zum Recht für Bürger gewährleistet bleiben und zuvor solides Zahlenmaterial aus der Justiz erhoben und analysiert werden.

BRAK, Mitteilung vom 17.11.2022

Die Justizministerien des Bundes und der Länder prüfen derzeit eine Erhöhung der Streitwerte, bis zu denen die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind. Aus Sicht der BRAK muss dabei ein effektiver Zugang zum Recht für Bürger:innen gewährleistet bleiben und zuvor solides Zahlenmaterial aus der Justiz erhoben und analysiert werden.

Die BRAK setzt sich seit Langem für Sicherung und Erhalt des Rechtsstaates ein und ist hierzu wiederholt mit Forderungen und Positionspapieren an die Politik herangetreten. Sie begrüßt ausdrücklich, dass sie auf Bundesebene in rechtsstaatliche Projekte einbezogen wird und Unterstützung durch das Bundesministerium der Justiz erfährt.

Anlässlich der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister von Bund und Ländern am 10./11.11.2022 in Berlin hat die BRAK auch gegenüber den Ländern an die bestehenden Forderungen erinnert und den Bundesgesetzgeber in die Pflicht genommen. Ein gemeinsames und einvernehmliches Vorgehen von Bund und Ländern bei der Digitalisierung ist aus ihrer Sicht nicht nur sinnvoll, sondern geboten. Sie hält an ihrem Angebot – und der Forderung – fest, auch seitens der Länder und der Landesjustizministerinnen und Landesjustizminister in den Pakt einbezogen zu werden.

Die in den vergangenen zwei Jahren nicht zuletzt wegen der Corona-Pandamie zu bewältigenden Herausforderungen hätten eindrucksvoll bewiesen, dass die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates maßgeblich von der – auch digitalen – Arbeitsfähigkeit der Justiz abhänge. Daher hält die BRAK es für dringend erforderlich, die Justiz sachlich wie finanziell mit allen Mitteln auszustatten, die den Zugang zum Recht zuverlässig sicherstellen. Nur so lasse sich verhindern, dass der Rechtsstaat – erneut – in eine Krisensituation gerate.

Die BRAK fordert deshalb einen umfassenden Digitalpakt unter Einbeziehung der Anwaltschaft. Der Bundesgesetzgeber sei hier gefordert, alle Länder müssten einbezogen werden; es brauche eine bundeseinheitliche Vorgabe für die IT-Standards und der Schnittstellen zur Sicherstellung der Interoperabilität unterschiedlicher Systeme. „Bei der Digitalisierung sollten alle an einem Strang ziehen und niemand ausgeschlossen werden“, betont BRAK-Präsiden Dr. Ulrich Wessels.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 23/2022

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BRAK fordert Schutz des Mandatsgeheimnisses bei zwischenstaatlichem Datenaustausch

Mit dem Data Free Flow with Trust-Konzept wollen die G7-Staaten zwischenstaatliche Datenaustausche befördern und insbesondere staatliche Datenzugriffe einheitlich regeln. Die BRAK verlangt, dass dabei das Mandatsgeheimnis umfassend geschützt bleibt.

BRAK, Mitteilung vom 17.11.2022

Mit dem Data Free Flow with Trust-Konzept wollen die G7-Staaten zwischenstaatliche Datenaustausche befördern und insbesondere staatliche Datenzugriffe einheitlich regeln. Die BRAK verlangt, dass dabei das Mandatsgeheimnis umfassend geschützt bleibt.

Die G7-Staaten wollen ihre Datenschutzvorschriften harmonisieren und zwischenstaatliche Datenaustausche befördern. Die Datenschutzaufsichts- und Privacy-Behörden der G7-Staaten haben als Basis dafür das Konzept des Data Free Flow with Trust (DFFT) erarbeitet. Zu dessen Kern gehören einheitliche Regelungen für staatliche Datenzugriffe, etwa zur Verbrechensbekämpfung im digitalen Raum. Den Vorsitz des G7-Roundtable der Datenschutzaufsichts- und Privacy-Behörden führt, angelehnt an den Vorsitz Deutschlands über die G7 in diesem Jahr, der deutsche Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber.

Staatliche Datenzugriffe bergen das Risiko, Informationen aus Mandaten zu offenbaren. Auf diese Bedeutung der weiteren Beratungen im Rahmen der G7 hat BRAK-Vizepräsident André Haug den Bundesdatenschutzbeauftragten in einem Schreiben hingewiesen und ihn aufgefordert, sich für einen umfassenden Schutz des Mandatsgeheimnisses einzusetzen.

Dazu müssten Zugriffs- und Verwertungsverbote und weitere Sicherungsmechanismen implementiert werden. Datenzugriffe, bei denen – wie etwa im Rahmen der sog. Chatkontrolle hinreichende Sicherungsmechanismen nicht implementiert werden könnten, müssten unterbleiben. In keinem Fall dürfe das deutsche Schutzniveau unterlaufen werden. Auch mit Blick auf seine übrigen Beratungsmandate wird der BfDI an seine Pflicht zur schützenden Beachtung des Mandatsgeheimnisses erinnert, die auch im Erwägungsgrund 75 zur DSGVO verankert ist. Haug bot eine fachliche Unterstützung hierbei durch die BRAK an.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 23/2022

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Soforthilfe Dezember: Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können Erstattungsanträge ab sofort stellen

Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Das haben BMF und BMWK bekannt gegeben.

BMWK, BMF, Gemeinsame Pressemitteilung vom 17.11.2022

Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/Soforthilfe-Energiepreise/soforthilfe-energiepreise.html.

„Mit der Soforthilfe Dezember entlasten wir die Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen direkt und sehr wirksam. Der Bund übernimmt dabei die Rechnung für den Dezemberabschlag für die Lieferung von Gas und Fernwärme. Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Soforthilfe profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Nur diese Unternehmen müssen nun einen Antrag stellen.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

 

„Mit der Soforthilfe im Dezember werden Gas- und Wärmekunden wirksam in der Breite entlastet. Das ist ein wichtiger Baustein, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen vor unvertretbaren Belastungen aufgrund sehr hoher Gas- und Wärmepreise zu schützen. Die Soforthilfe ist Teil einer systemischen Lösung, die das Problem der hohen Energiepreise grundlegend angeht. Damit wollen wir einen reibungslosen Übergang ermöglichen, in eine Situation weniger sprunghafter Gaspreise, die gleichwohl höher liegen dürften als noch 2021. Das hilft dabei, gesunde und wettbewerbsfähige Unternehmen zu erhalten, Arbeitsplätze zu sichern und Wohlstand zu bewahren.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

 

Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die Entlastung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Energieversorger. Das Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe Dezember gibt rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Diese Unternehmen können ab sofort die Auszahlung ihres Anspruchs beantragen.

Quelle: BMWK/BMF

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EU-Sanktionen: Kritik der BRAK an geplanten Strukturmaßnahmen

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II soll der Vollzug außenpolitischer EU-Sanktionen verbessert werden, unter anderem durch eine neue Zentralstelle. Die BRAK kritisiert vor allem unklare Zuständigkeiten und eine drohende Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheit.

BRAK, Mitteilung vom 17.11.2022

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II soll der Vollzug außenpolitischer EU-Sanktionen verbessert werden, unter anderem durch eine neue Zentralstelle. Die BRAK kritisiert vor allem unklare Zuständigkeiten und eine drohende Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheit.

Mit dem zweiten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) sollen strukturelle Verbesserungen für den Vollzug außenpolitischer Sanktionen der EU geschaffen werden. Ein vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Mitte Oktober vorgelegter Referentenentwurf sieht dazu unter anderem die Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und -gesellschaften sowie eines entsprechenden Registers, die Schaffung einer Hinweisannahmestelle und weitere Maßnahmen vor. Der Entwurf knüpft an das Ende Mai 2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz I an, das vor allem kurzfristig umsetzbare Maßnahmen enthielt.

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK, dass nach § 1 III des Entwurfs die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 Außenwirtschaftsgesetz zuständigen Behörden sowie andere öffentliche Stellen zur Durchführung des Gesetzes zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen sollen. Unklar sei, welche Behörden unter den Begriff „andere öffentliche Stellen“ fallen. Sollten damit auch die Rechtsanwaltskammern gemeint sein, denen unter anderem die Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte obliegt, bedeute dies eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltschaft. Anderenfalls müsse der Wortlaut von § 1 III Sanktionsdurchsetzungsgesetz klarer gefasst werden.

Die BRAK moniert ferner, dass nicht klar werde, wie weit die Befugnisse der neuen Zentralstelle tatsächlich reichen sollen.

Problematisch ist aus ihrer Sicht außerdem die in § 23b GwG vorgesehene neue Pflicht Prüfung der Erfassung und Zuordnung von Immobilien. Sämtliche Aufsichtsbehörden haben danach der registerführenden Stelle unverzüglich Abweichungen zwischen den im Transparenzregister verfügbaren Angaben über Immobilien und den ihnen selbst zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen zu melden. Daraus könne eine Prüfpflicht der Aufsichtsbehörden resultieren. Diese übersteige nicht nur die Aufgabe der Aufsicht über die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, sondern führt aus Sicht der BRAK ebenfalls zu einer Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Zwischenzeitlich wurde der Regierungsentwurf für ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vorgelegt. Für den 21.11.2022 ist eine Anhörung im Bundestag dazu vorgesehen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 23/2022

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Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung ab 2023 nur noch digital

Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind ab dem 01.01.2023 nur noch digital möglich. Darauf weist die BRAK aktuell hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.11.2022

Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind ab dem 01.01.2023 nur noch digital möglich.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) teilt mit, dass Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zwingend elektronisch gestellt werden müssen. Die bisherigen Papieranträge werden dann nicht mehr akzeptiert.

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gem. § 6 I SGB VI u. a. befreit werden, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ist. Dies trifft auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Sie müssen dazu die weiteren in § 6 I SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Anwältin bzw. des Anwalts.

Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren für die Befreiungsanträge ist, dass der Bundesgesetzgeber mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig digitalisieren und dadurch spürbar beschleunigen will.

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website bzw. in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung. Nach dem 01.01.2023 können Befreiungsanträge nur noch über die dort angebotenen Online-Formulare gestellt werden. Dort ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Die DRV Bund kann Anträge nur dann schnell verbescheiden, wenn möglichst gleich alle erforderlichen Informationen übermittelt werden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, empfiehlt die ABV, das berufsständische Versorgungswerk zu kontaktieren.

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält man wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Auf welchem Weg und von wem der Arbeitgeber informiert wird, ist derzeit noch ungeklärt. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollte man zunächst noch unbedingt selbst den Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichten.

Quelle: BRAK, Nachricht aus Berlin Ausgabe 23/2022

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Stadt Velbert muss Wochenmärkte nicht privatem Veranstalter überlassen

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die private Veranstalterin keinen Anspruch auf die beantragte Marktfestsetzung hat, weil die von der Stadt als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 8 GO NRW zu denselben Zeiten an denselben Orten durchgeführten Wochenmärkte rechtmäßig sind (Az. 4 B 441/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.11.2022 zum Beschluss 4 B 441/22 vom 15.11.2022

Eine private Veranstalterin von Wochenmärkten, die zuletzt bis zum 31.03.2022 auch die Wochenmärkte in Velbert durchgeführt hatte, hat sich im gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen erfolglos um eine weitere Marktfestsetzung zu ihren Gunsten bemüht. Seit dem 01.04.2022 betreibt die Stadt Velbert die örtlichen Wochenmärkte auf der Grundlage einer Marktsatzung als öffentliche Einrichtung wieder selbst, wie sie es bis 2004 bereits getan hatte.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit am 16.11.2022 zugestellten Beschluss vom 15.11.2022 entschieden, dass die private Veranstalterin keinen Anspruch auf die beantragte Marktfestsetzung hat, weil die von der Stadt als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu denselben Zeiten an denselben Orten durchgeführten Wochenmärkte rechtmäßig sind. In Nordrhein-Westfalen dürfen traditionelle kommunale Wochenmärkte auf zentralen hierfür gewidmeten öffentlichen Flächen als öffentliche Einrichtungen veranstaltet werden, ohne dass hierdurch die Grenzen zulässiger wirtschaftlicher Betätigung nach § 107 GO NRW überschritten werden. Hierbei handelt es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne. Traditionelle Wochenmärkte an bestimmten Markttagen auf den Marktplätzen oder anderen geeigneten zentralen öffentlichen Flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen, weil sie der Wirtschaftsförderung dienen. An der rechtlichen Befugnis, solche Wochenmärkte als freiwillige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe durchzuführen, ändert sich nichts dadurch, dass eine Gemeinde diese Aufgabe für eine gewisse Zeit nicht mehr wahrgenommen hat. Einer Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Stadt als Marktveranstalterin bedurfte es nicht, weil die Rechtmäßigkeit der Veranstaltung kommunaler Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung nach dem maßgeblichen Gemeinderecht nicht davon abhängt, ob solche Märkte durch andere Unternehmen besser und wirtschaftlicher durchgeführt werden können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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