Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Der BGH hat erneut über Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 257/21).

BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2023 zum Urteil XI ZR 257/21 vom 24.01.2023

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 erneut über Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die beklagte Sparkasse schloss seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.:

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …% p.a. verzinst.“

oder

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“

In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat seine – nach Erlass des hier angefochtenen Musterfeststellungsurteils des Oberlandesgerichts – mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 182/21) ergangene Rechtsprechung in dem heute verkündeten Urteil bestätigt. Dementsprechend hat er auf die Revision des Musterklägers das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind.

Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus. Da das Oberlandesgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes wird das Oberlandesgericht außerdem zu berücksichtigen haben, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt.

Nach der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung ist bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, sodass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben. Dass sich die absolute Zinsmarge der Musterbeklagten bei Anwendung der Verhältnismethode im Fall eines Anstiegs des Referenzzinssatzes erhöht und im Fall eines Absinkens des Referenzzinssatzes reduziert, verstößt nicht gegen die Grundsätze des Preisanpassungsrechts, weil die Musterbeklagte keinen Einfluss auf die Höhe der Zinsanpassungen hat.

Das Oberlandesgericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz zu bestimmen haben. Dabei wird es zu bedenken haben, dass zur Verfahrensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten dann verwertet werden kann, wenn es in einem anderen Gerichtsverfahren eingeholt worden ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 411a ZPO

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Entschädigung für Anlieger

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks hätten Anspruch auf Entschädigung. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 492/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.01.2023 zum Urteil 1 K 492/22 vom 16.01.2023

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks hätten Anspruch auf Entschädigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beigeladenen, Eheleute, sind Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Hierauf ließen sie im Jahr 2002 ein Wohngebäude mit einer Zufahrt zu der provisorischen Verkehrsanlage errichten, die erst in den Jahren 2014 bis 2016 fertiggestellt wurde. Hierdurch entstand von der Straße zu diesem Grundstück eine etwa 25 cm bis 30 cm hohe Stufe. In der Folge forderten die Grundstückseigentümer von der Stadt Rennerod die Übernahme der Kosten für ein Absenken ihrer Zufahrt auf das Straßenniveau. Die Stadt lehnte dies ab. Die hiergegen vor den Zivilgerichten erhobene Klage blieb erfolglos (vgl. OLG Koblenz, Urteil 1 U 2122/19 vom 26. November 2020). Daraufhin beantragten die Eheleute bei der Struktur- und Genehmigungsbehörde (SGD) Nord, diese möge eine angemessene Entschädigung für die Änderung der Straße festsetzen. Die SGD Nord entschied, die Stadt Rennerod müsse dem Grunde nach analog § 39 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) den Hauseigentümern eine angemessene Entschädigung zur Anpassung der Zufahrt von der Straße zu ihrem Grundstück zahlen. Über die Höhe werde nach Einholung eines Gutachtens entschieden. Hiermit war die Stadt Rennerod nicht einverstanden und suchte um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz nach.

Die Klage hatte Erfolg. Der Entschädigungsfeststellungsbeschluss, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig. § 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG komme als Grundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift beziehe sich angesichts des Merkmals „öffentlich“ nämlich ausschließlich auf Änderungen solcher Straßen, die gewidmet seien. Hieran fehle es bei der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Sie setze eine planwidrige Gesetzeslücke voraus, die nicht gegeben sei. Für diese Bewertung sprächen schon der Wortlaut und die Systematik des Landesstraßengesetzes. Werde eine Straße erstmalig hergestellt, handele es sich bereits nach dem Wortsinn nicht um die Änderung einer Straße. Dem Gesetzgeber sei dieser Unterschied auch bewusst gewesen. Dies folge aus § 39 Abs. 4 Satz 1 LStrG. Hierin sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung auch für den Fall vorgesehen, dass bereits der Bau einer Straße zu einer Beeinträchtigung der Anliegergrundstücke führe. Überdies habe der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte dieser Norm zeige, bewusst darauf verzichtet, eine Entschädigung auch für den Fall vorzusehen, dass durch die erstmalige Herstellung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück beeinträchtigt werde. Schließlich sei die Interessenlage von Anliegern einer nicht gewidmeten Straße nicht mit denjenigen an einer öffentlichen Straße vergleichbar. Denn erst durch eine Widmung entstehe ein rechtlich gesicherter Zustand, auf den sich die Eigentümer von Grundstücken verlassen könnten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Schülerhilfe muss Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen

Das VG Gelsenkirchen hat der Klage des Betreibers der Schülerhilfe in Lüdenscheid gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg stattgegeben, mit dem zuvor bewilligte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zurückgefordert worden waren (Az. 19 K 4745/20).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 16.01.2023 zum Urteil 19 K 4745/20 vom 12.01.2023

Mit am 16.01.2023 bekannt gegebenem Urteil vom 12.01.2023 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage des Betreibers der Schülerhilfe in Lüdenscheid gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg stattgegeben, mit dem zuvor bewilligte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zurückgefordert worden waren.

Der in Dortmund wohnhafte Kläger betreibt als Franchisenehmer die „Schülerhilfe“ Lüdenscheid. Im Zuge des ersten sog. Lockdowns im März 2020 wurde die Durchführung entsprechender Unterrichtsangebote in Präsenz aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung untersagt. Am 27. März 2020 beantragte der Kläger über eine entsprechende Online-Plattform die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro, die ihm nachfolgend bewilligt und ausgezahlt wurde. Mitte Mai 2020 erhielt das federführende Landeswirtschaftsministerium durch anonyme E-Mails Mitteilung darüber, dass der Kläger seine Dienste online anbiete und daraus weiter Einnahmen erziele. Diese E-Mails nahm die für den Kläger zuständige Bezirksregierung Arnsberg zum Anlass, ein Verfahren zur Rückforderung der Soforthilfe einzuleiten. Zugleich erstattete sie gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Vorwurfs des Betruges, die Durchsuchungen beim Kläger und seinem Steuerberater zur Folge hatten. Später stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts ein.

Mit dem hier angefochtenem Bescheid vom 7. Oktober 2020 nahm die Bezirksregierung Arnsberg die Soforthilfebewilligung zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung der 9.000 Euro auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden und er ihr gegenüber falsche Angaben gemacht habe.

Mit seiner gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klage hatte der Kläger Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der Rücknahmebescheid rechtswidrig. Die diesem zugrunde liegende Annahme, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden habe, beruht ausschließlich auf zwei anonymen E-Mails und ist „ins Blaue“ hinein erfolgt. Im Rahmen der Ermessensbetätigung wird zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Bewilligung durch falsche Angaben erwirkt habe. Für diesen Vorwurf fehlt es an jeder tragfähigen Grundlage.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Gelsenkirchen

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Zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Ziel, die zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt eines Kindes zügig umsetzen zu wollen. es sei ihr ein Anliegen, sowohl die Bezugsdauer als auch die Väterbeteiligung an der Elternzeit und am Elterngeld zu steigern.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.01.2023

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Ziel, die zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt eines Kindes zügig umsetzen zu wollen. In einer Antwort (20/5036) auf eine Kleine Anfrage (20/4777) der Unionsfraktion schreibt sie, es sei ihr ein Anliegen, sowohl die Bezugsdauer als auch die Väterbeteiligung an der Elternzeit und am Elterngeld zu steigern. Gerade die frühe Familienphase könne eine weichenstellende Wirkung entfalten und die zweiwöchige Partnerfreistellung einen neuen Anreiz dafür schaffen, dass sich Väter gleich zu Beginn Zeit für die Familie nehmen können und damit Familien in ihrem Wunsch nach einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung unterstützen. „Für die weitere Nutzung von Elternzeit und Elterngeld durch Väter ist auch die Unterstützung auf betrieblicher Ebene eine notwendige Voraussetzung. Daher arbeitet die Bundesregierung mit dem Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ gemeinsam mit Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft an einer familienfreundlichen Arbeitswelt und einer Steigerung der Akzeptanz von Elternzeit und Elterngeld“, heißt es in der Antwort.

Die Bundesregierung bekräftigt ferner, auch an der Höhe des Elterngeldes zu arbeiten. Unter Verweis auf den Koalitionsvertrag schreibt sie, die Dynamisierung von Mindest- und Höchstbetrag werde derzeit beraten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 44/2023

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Alter Nagel im Hufstrahl – Zur Haftung eines Hufschmieds

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob der Hufschmied haftet, wenn am nächsten Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit Stocklahmheit im Stall aufgefunden wird und ein alter Nagel aus dem Hufstrahl entfernt werden muss (Az. 3 O 80/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 23.01.2023 zum Urteil 3 O 80/21 vom 28.12.2022 (nrkr)

Haftet der Hufschmied, wenn am nächsten Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit Stocklahmheit im Stall aufgefunden wird und ein alter Nagel aus dem Hufstrahl entfernt werden muss? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Gestüt und hält mehrere Pferde für den nationalen und internationalen Vielseitigkeitssport. Der Beklagte ist Hufschmied und beschlug an einem Tag im Oktober 2019 auf dem Gestüt der Klägerin insgesamt vier Pferde neu bzw. frisch, darunter auch das streitgegenständliche Dressurpferd D.

Unmittelbar nach dem Beschlagen führte eine Mitarbeiterin der Klägerin das Pferd D. zurück in die Box, bevor es gegen späten Nachmittag von einem Mitarbeiter der Klägerin zur Vorbereitung eines Ausrittes gesattelt und eine Hufreinigung durchgeführt wurde. Eine Gesellschafterin der Klägerin führte mit dem Pferd D. sodann einen leichten Ausritt von nicht mehr als 30 Minuten durch.

Am nächsten Morgen fand eine Mitarbeiterin der Klägerin das Pferd D. mit Stocklahmheit im Stall liegend vor. Das Pferd konnte das vordere rechte Bein nicht mehr belasten. Der hinzugerufene Mitarbeiter M. entdeckte einen alten ca. 3,5 cm langen Nagel im Hufstrahl und entfernte diesen. Das Pferd D. wurde auf Rat einer Pferdeklinik umgehend in diese verbracht und dort ärztlich behandelt.

Die Klägerin behauptet, die Stute habe vor dem Beschlagen durch den Beklagten keine Probleme mit den Hufen gehabt. Der Beklagte sei für die Verletzung des Dressurpferdes D. verantwortlich, weil er seinen Arbeitsplatz in Unordnung versetzt und es so ermöglicht habe, dass das Pferd D. in einen auf dem Boden liegenden Nagel getreten sei.

Mit Ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz des von ihr errechneten Schadens von insgesamt 33.670,91 Euro.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.

Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Beklagte gegen eine ihm obliegende Schutzpflicht verstoßen habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Dressurpferd D. beim Beschlagen durch den Beklagten mit der vorderen rechten Hufe in einen alten Nagel getreten sei und sich dieser in den Hufstrahl bohrte.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der informatorischen Anhörung der Gesellschafterin der Klägerin, sei die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte für die eingetretene Verletzung des Pferdes verantwortlich sei. Die Tatsache, dass bei der Vorbereitung des Pferdes D. zum Ausritt am späten Nachmittag der Nagel nicht aufgefunden wurde, obwohl die Hufen ausgekratzt wurden, begründen nicht auszuräumende Zweifel daran, ob das Dressurpferd D. tatsächlich während des Beschlagens oder zu einem späteren Zeitpunkt in einem auf dem Gestüt herumliegenden alten Nagel getreten ist.

In der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich feststellen, dass andere Umstände als ein unordentlicher Arbeitsplatz des Beklagten die Ursache für die Verletzung des Pferdes D. bilden können und sich insbesondere der Zeitpunkt der Verletzung nicht sicher auf den Zeitraum vor dem Ausritt eingrenzen lässt, weshalb der klagenden Partei die Beweisführung für eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht gelingt.

Quelle: LG Koblenz

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Bremer Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger teilweise zu hoch

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Bremen im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 nicht auf einer Grundlage erfolgt ist, die den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügt. Dies hat in Bremen teilweise zur Übernahme von tendenziell zu hohen Kosten geführt (Az. L 15 AS 106/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 23.01.2023 zum Urteil L 15 AS 106/20 vom 30.08.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Bremen im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 nicht auf einer Grundlage erfolgt ist, die den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügt. Dies hat in Bremen teilweise zur Übernahme von tendenziell zu hohen Kosten geführt. Mit „Kosten der Unterkunft“ sind jene Beträge gemeint, die Empfänger von sog. Hartz IV-Leistungen zur Sicherung ihrer Wohnbedarfe (zzgl. zu den Heizkosten) erhalten.

Geklagt hatte ein 1960 geborener, alleinstehender Mann, der seit dem Jahr 1989 in einer 88 m² großen 3,5-Zimmer-Wohnung in der Bremer Neustadt lebt. Für die Grundmiete und Nebenkosten überwies er monatlich ca. 610 Euro an die Vermieter. Nachdem in der Vergangenheit mehrfach erfolglose Gespräche zwischen dem Kläger und dem Jobcenter stattgefunden hatten, wie diese Kosten gesenkt werden könnten, bewilligte das Jobcenter ab Oktober 2017 für die Kosten der Unterkunft nur noch 523,25 Euro bzw. nach einer Erhöhung 542 Euro. Die ermittelten Beträge beruhten auf einem Richtwert für eine Mietobergrenze, der auf der Basis eines Fachgutachtens zum Mietwohnungsmarkt ermittelt wurde („schlüssiges Konzept“).

Das Sozialgericht Bremen hat die Klage des Klägers auf höhere Leistungen abgewiesen. Das LSG hat dieses Urteil bestätigt und sich dabei intensiv mit dem „schlüssigen Konzept“ in Bremen auseinandergesetzt. Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass die in Bremen auf der Grundlage des Fachgutachtens angewandte Methodik u. a. aufgrund von für bestimmte Stadtteile – auch für die Bremer Neustadt – gewährten Zuschlägen nicht schlüssig ist und zu Werten führt, die tendenziell oberhalb der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten liegen. Dieser Fehler in der Methodik schlage auf die durch die Fortschreibung ermittelten Werte durch.

Das nicht schlüssige Konzept wirke bereits zugunsten des Klägers und könne deshalb nicht zu noch höheren Leistungen führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. Nicht dem Existenzminimum zuzuordnen seien hingegen weitere politische Ziele. Zu beachten sei in diesen Zusammenhang, dass eine den Mietpreis erhöhende Wirkung durch die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu vermeiden ist.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Stellungnahme zur Designrechtsreform

Die EU überarbeitet derzeit ihr Designrecht. Die BRAK hat zu den Vorschlägen für eine Richtlinie und eine Verordnung Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Die EU überarbeitet derzeit ihr Designrecht. Die BRAK hat zu den Vorschlägen für eine Richtlinie und eine Verordnung Stellung genommen.

Es wird grundsätzlich begrüßt, dass mit den Vorschlägen für eine Richtlinie und eine Verordnung eine möglichst weite Übereinstimmung zwischen markenrechtlichen und designrechtlichen Vorgaben geschaffen werden soll. Ferner werden sinnvolle Ergänzungen und Begriffsbestimmungen eingeführt. Kritisch äußert sich die Stellungnahme zur Einbeziehung von grafischen Logos in den Schutzbereich eines „Erzeugnisses“. Vorgeschlagen wird ferner eine Verhältnismäßigkeitsausnahme zum ausschließlichen Recht zu Gunsten des Designinhabers (Art. 16).

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Missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen

Das EP hat am 17.01.2023 seine Position zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen angenommen. Dabei spricht es sich u. a. für stärkere Sanktionen aus. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Das EP hat am 17. Januar 2023 seine Position zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen angenommen. Dabei spricht es sich unter anderem für stärkere Sanktionen aus.

Die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung soll ein weiteres Mal überarbeitet werden, die Kommission hatte dazu im Dezember 2021 einen Vorschlag vorgelegt. Dieser enthielt ein Indikatorensystem zur Feststellung, ob ein Unternehmen Substanz aufweist oder nur auf dem Papier existiert. Die Abgeordneten haben ihre Position mit 367 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Sie sprechen sich beispielsweise dafür aus, die Minimalanforderungen, unterhalb derer Unternehmen von den Meldeanforderungen ausgenommen sind, abzusenken.

Diese Parlamentsposition wird nun dem Rat zugeleitet, welcher die Richtlinie im Anhörungsverfahren annehmen muss.

Quelle: Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 1/2023

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E-Evidence: Zweites Zusatzprotokoll gebilligt

Die Abgeordneten des EP haben am 17.01.2023 ihre Zustimmung zur Annahme des Zweiten Zusatzprotokolls der Budapest (Cybercrime)-Konvention durch einen entsprechenden Ratsbeschluss gegeben. Die Regelungen des Zweiten Zusatzprotokolls erinnern an die E-Evidence-Verordnung, welche die BRAK stark kritisiert hat.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Die Abgeordneten des EP haben am 17. Januar 2023 ihre Zustimmung zur Annahme des Zweiten Zusatzprotokolls der Budapest (Cybercrime)-Konvention durch einen entsprechenden Ratsbeschluss gegeben. Die Regelungen des Zweiten Zusatzprotokolls erinnern an die E-Evidence-Verordnung, welche die BRAK stark kritisiert hat.

Auch im Zweiten Zusatzprotokoll geht es um die Zusammenarbeit mit privaten Dienstanbietern zur Gewinnung elektronischer Beweismittel. Über das Zusatzprotokoll soll dies nun auch mit Staaten außerhalb der EU möglich sein, auch wenn die Regelungen damit im Vergleich zur E-Evidence – Verordnung teilweise abgeschwächt sind.

Nun können auch die EU-Mitgliedstaaten das Zweite Zusatzprotokoll ratifizieren. Eine Entscheidung über das E-Evidence-Trilogergebnis war im federführenden LIBE-Ausschuss in der vergangenen Woche verschoben worden.

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Konsultation über den Umgang mit Fluggastdaten

Die EU-Kommission hat im Dezember 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zum Umgang mit sog. API-Daten vorgelegt (Advance Passanger Information). Dadurch soll die alte API-Richtlinie ersetzt werden, sodass API-Daten in der gesamten EU einheitlich verarbeitet werden. Die BRAK macht auf die Konsultation aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zum Umgang mit sog. API-Daten vorgelegt (Advance Passanger Information). Dadurch soll die alte API-Richtlinie ersetzt werden, sodass API-Daten in der gesamten EU einheitlich verarbeitet werden.

API sind vorab übermittelte Fluggastdaten, welche von Fluggesellschaften beim Check-in erhoben und an die Grenzkontrollbehörden im Bestimmungsland übermittelt werden. Diese werden dadurch in die Lage versetzt, die Fluggäste während des Fluges zu überprüfen. Die Daten werden auch zu Strafverfolgungszwecken verwendet, u. a. zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Mittels der Verordnung sollen die Datentypen, Erhebungsmittel und zuständigen Stellen für die Übertragung vereinheitlicht werden. Auf Flügen in den Schengen-Raum sollen API nun verpflichtend erhoben werden. Enthalten sind auch Vorgaben zum Datenschutz.

Die Frist der Kommission für Rückmeldungen läuft bis zum 2. März 2023.

Quelle: Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 1/2023

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