Teilnahme an Online-Glücksspielen – Zum Rückzahlungsanspruch eines Spielers

Das OLG Köln hat über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs im Kontext der Teilnahme an Online-Glücksspielen entschieden (Az. 19 U 51/22).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.11.2022 zum Urteil 19 U 51/22 vom 31.10.2022

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs im Kontext der Teilnahme an Online-Glücksspielen entschieden.

Der Kläger nahm auf der von der Beklagten – von ihrem Sitz im europäischen Ausland aus – betriebenen Website an Online-Glücksspielen, hier in Form von „Poker“ und „Black Jack“, teil. Seine auf die Rückzahlung seiner Spieleinsätze gerichtete Klage hat das erstinstanzlich zuständige Landgericht abgewiesen.

Auf die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnende Klage sei begründet. Die Anwendung deutschen Rechts folge aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO. Nach Maßgabe dessen könne der Kläger Rückzahlung seiner Spieleinsätze nach der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB verlangen. Der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 von Anfang an nichtig gewesen. Nach dieser Vorschrift sei im maßgeblichen Zeitraum das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten gewesen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen. Der Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richte; zwar sei in dem Falle, dass das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner treffe, regelmäßig nicht von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen. Dies sei hier aber anders zu beurteilen, da es dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwiderlaufe, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen.

Die Rückforderung scheide auch nicht wegen Eingreifens einer Ausschlussnorm aus. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB setze eine hier nicht gegebene Wirksamkeit des Spiel- und Wettvertrages voraus. Im Rahmen der Ausschlussnorm des § 817 S. 2 BGB sei zu berücksichtigten, dass die deutschsprachige Internetseite sowie der deutschsprachige Kundenservice der Beklagten dem Grunde nach durchaus geeignet seien, den Anschein von Legalität vermitteln. Auch im Lichte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe sich keine andere Beurteilung; die vollständige Erfassung oder sogar inhaltliche Auseinandersetzung des Verbrauchers damit könne nicht erwartet werden, namentlich dann nicht, wenn diese lediglich elektronisch abrufbar und von gewissem Umfang seien.

Selbst wenn man annehmen wolle, die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB erfasse auch leichtfertiges Handeln, ergebe sich kein anderes Ergebnis, denn ein derartiges Handeln des Klägers sei nicht anzunehmen. Insbesondere könne der Inhalt von § 4 GlüStV 2012, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lasse sich auch nicht allein aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten; es sei kein solches Ausmaß erreicht, dass eine Kenntnisnahme bei durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung angenommen werden könne. Soweit die Werbung für Online-Glücksspiele im Übrigen einen textlich dargestellten und/oder schnell gesprochenen Hinweis dahingehend beinhalte, das Angebot richte sich nur an Spieler in Schleswig-Holstein, führe auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine allgemeine Bekanntheit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen außerhalb dieses Bundeslandes in Deutschland lasse sich daraus nicht herleiten. Jedenfalls bedürfe es einer einschränkenden Auslegung des § 817 S. 2 BGB; es dürfe nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolge. Der Anspruch des Klägers sei im Übrigen auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen.

Der Anspruch des Klägers ergebe sich zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV, § 284 StGB. Beide letztgenannten Vorschriften seien Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Anspruch des Klägers sei auch nicht gemäß § 254 BGB aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen oder beschränkt; denn ein Verschulden des Klägers in eigenen Angelegenheiten durch die freiwillige Hingabe des Geldes zu Zwecken des Online-Glücksspiels anzunehmen, liefe Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV zuwider und konterkariere auch dessen Charakter als Schutzgesetz.

Die Ansprüche des Klägers seien schließlich auch nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Der Kläger habe schlüssig und seitens der Beklagten nicht erheblich bestritten dargetan, dass er erst im Jahr 2021 aufgrund entsprechender Berichterstattung in den Nachrichten von der möglichen Unwirksamkeit der mit der Beklagten geschlossenen Verträge erfahren habe. Die Verjährungsfrist habe somit erst mit Ende des Jahres 2021 zu laufen begonnen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Köln

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Emeritierter Professor hat kein Recht auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung

Das VG Göttingen entschied, dass ein emeritierter Professor weder einen Anspruch auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung noch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Raumes zur Durchführung einer Lehrveranstaltung hat (Az. 4 A 191/20).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 15.11.2022 zum Urteil 4 A 191/20 vom 03.11.2022

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 03.11.2022 entschieden, dass ein emeritierter Professor weder einen Anspruch auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung noch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Raumes zur Durchführung einer Lehrveranstaltung hat (4 A 191/20).

Der Kläger ist emeritierter Professor und begehrt die uneingeschränkte Nutzung einer bestimmten Abteilungsbibliothek. Diese Bibliothek gehört zu der Abteilung, der er als aktiver Professor zugeordnet war. Nach seiner Emeritierung nutzte er die streitbefangene Bibliothek zunächst unter Verwendung eines Generalschlüssels weiter. Infolge von Streitigkeiten zwischen ihm und einer seiner Nachfolgerinnen einigte sich der Kläger mit dieser unter anderem darauf, die streitbefangene Bibliothek nur noch zu den regulären Öffnungszeiten zu nutzen, versuchte im Jahr 2020 aber dennoch, von der beklagten Universität ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu erhalten. Darüber hinaus wollte der Kläger einen bestimmten Seminarraum für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nutzen. Diesen erhielt er jedoch nicht, sondern wurde von der Beklagten auf andere Räumlichkeiten verwiesen.

Mit der Klageerhebung hat der Kläger geltend gemacht, er werde durch den Verweis auf die Öffnungszeiten der Bibliothek und die Verweigerung des gewünschten Seminarraums in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt. Ein Hochschullehrer sei mit seiner Emeritierung zwar von den Pflichten seines Amtes entbunden, bleibe aber Angehöriger der Hochschule und dürfe zum Zwecke der Forschung weiterhin Hochschuleinrichtungen benutzen und Lehrveranstaltungen durchführen. Dies bedeute, dass der Emeritus lediglich entpflichtet, jedoch nicht entrechtet sei. Das Verbot der uneingeschränkten Nutzung der Bibliothek und die Verweigerung des gewünschten Seminarraums stellten eine Sanktionierung seitens der Beklagten dar.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse als Angehöriger der Hochschule die Benutzungsordnung und die Öffnungszeiten der Abteilungsbibliothek beachten. Außerhalb dieser Öffnungszeiten könnten lediglich die der Abteilung zugeordneten aktiven Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließlich ihrer Beschäftigten die Bibliothek nutzen. Zudem seien die aktiven Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Gegensatz zum Kläger zur Erfüllung der Aufgaben der Abteilung in Forschung und Lehre verpflichtet. Es gebe auch keine Verwaltungspraxis, nach welcher emeritierte Professorinnen und Professoren ein uneingeschränktes Zutrittsrecht hätten. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm für seine Lehrveranstaltungen der jeweils gewünschte Raum zur Verfügung gestellt werde. Auch aktive Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hätten keinen Anspruch darauf, einen bestimmten Raum für eine Lehrveranstaltung zu nutzen.

Dem ist die Kammer nun gefolgt. Ein Anspruch des Klägers auf uneingeschränkte Nutzung der Abteilungsbibliothek ergebe sich weder aus der Institutsordnung noch aus den einschlägigen Benutzungsrichtlinien der Beklagten. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) unter Berücksichtigung der besonderen Stellung als Emeritus. Hieraus könne der Kläger zwar einen Teilhabeanspruch im Bereich des mit öffentlichen Mitteln unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs herleiten, dieser umfasse jedoch lediglich eine Grundausstattung, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sei, solange keine willkürliche Benachteiligung festzustellen sei.

Dieser Teilhabeanspruch des Klägers werde nicht dadurch verletzt, dass er für die Nutzung der Bibliothek auf die Öffnungszeiten sowie die Professoren- und Wochenendausleihe verwiesen werde. Denn hierdurch werde ihm eine Ausstattung zur Verfügung gestellt, durch die seine wissenschaftliche Betätigung möglich sei. Auch im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten der aktiven Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer und ihrer Beschäftigten sei keine willkürliche Benachteiligung zu erkennen. Denn die weitreichenderen Nutzungsmöglichkeiten der genannten Gruppe seien sachlich schon dadurch gerechtfertigt, dass die Diensträume des Lehrstuhls zum Teil in die Abteilungsbibliothek integriert seien und der Zugang zu den Arbeitszimmern auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bibliothek gewährleistet sein müsse.

Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil in Bezug auf die aktiven Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer schon kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Andere entpflichtete Professorinnen und Professoren erhielten dagegen ebenfalls kein uneingeschränktes Zugangsrecht.

Entsprechendes gelte für den vom Kläger begehrten Seminarraum zur Durchführung von Lehrveranstaltungen. Dem auch insofern lediglich bestehenden Teilhabeanspruch werde bereits dadurch genügt, dass dem Kläger überhaupt geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Die bei der Beklagten auch für aktive Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltende Praxis der zentralen Verteilung von Räumlichkeiten auf die Lehrenden sei sachlich gerechtfertigt, weil hiermit die optimale Ressourcennutzung gefördert werden könne.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Göttingen

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Neue Gesetze im Kampf gegen Cyberkriminalität

Das EU-Parlament hat neue Gesetze zur Stärkung der Cybersicherheit in Schlüsselbereichen verabschiedet.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.11.2022

Das EU-Parlament hat neue Gesetze zur Stärkung der Cybersicherheit in Schlüsselbereichen verabschiedet

Mit der rasant zunehmenden Digitalisierung des täglichen Lebens, die durch die COVID-19-Pandemie noch beschleunigt wurde, ist der Schutz vor Cyber-Bedrohungen für ein reibungsloses Funktionieren der Gesellschaft unerlässlich geworden.

Cyberangriffe können sehr kostspielig sein. Nach Angaben der Europäischen Kommission werden die jährlichen Kosten der Cyberkriminalität für die Weltwirtschaft bis Ende 2020 auf 5,5 Billionen Euro geschätzt.

Im November 2022 aktualisierte das Europäische Parlament das EU-Recht, um Investitionen in eine starke Cybersicherheit für wichtige Dienste und kritische Infrastrukturen zu fördern und die EU-weiten Vorschriften zu stärken.

Erfahren Sie mehr darüber, wie die EU den digitalen Wandel gestaltet.

Verschärfung der Cybersicherheitsverpflichtungen – die NIS2-Richtlinie

Mit der Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS2) werden neue Regeln eingeführt, um ein hohes gemeinsames Niveau der Cybersicherheit in der EU zu fördern – sowohl für Unternehmen als auch für Länder. Durch die Richtlinie werden auch die Cybersicherheitsanforderungen für mittlere und große Unternehmen, die in Schlüsselsektoren tätig sind und Dienstleistungen anbieten, verschärft.

Die Aktualisierung der NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016 zielt darauf ab, die Klarheit und Umsetzung zu verbessern und die rasanten Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen. Sie deckt mehr Sektoren und Tätigkeiten als zuvor ab, strafft die Berichtspflichten und geht auf die Sicherheit der Lieferkette ein.

Nach der Verabschiedung durch das Parlament am 10. November 2022 müssen die EU-Mitgliedstaaten im Rat noch grünes Licht geben. Danach haben die Mitgliedstaaten 21 Monate Zeit, die Richtlinie umzusetzen.

Erfahren Sie mehr über die wichtigsten neuen Cyber-Bedrohungen.

Mehr Sektoren einbezogen

Mit dem neuen Gesetz wird der Geltungsbereich auf Sektoren und Aktivitäten ausgeweitet, die für Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, darunter Energie, Verkehr, Banken, Gesundheit, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung und Raumfahrt. Es erstreckt sich jedoch nicht auf die nationale und öffentliche Sicherheit, die Strafverfolgung und das Justizwesen. Das Gesetz gilt für die öffentliche Verwaltung auf zentraler und regionaler Ebene, nicht aber für Parlamente und Zentralbanken.

Unter der neuen Gesetzgebung sind mehr Einrichtungen und Sektoren dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken zu ergreifen, darunter Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten, Betreiber sozialer Medien, Hersteller kritischer Produkte (einschließlich medizinischer Geräte) sowie Post- und Kurierdienste.

Strengere Verpflichtungen für Länder

Das Gesetz legt strengere Cybersicherheitsverpflichtungen für EU-Mitgliedstaaten fest, wenn es um Überwachung geht. Auch wird die Durchsetzung dieser Verpflichtungen verbessert, unter anderem durch die Harmonisierung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten. Außerdem soll die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern unter dem Dach der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) verbessert werden, auch bei groß angelegten Vorfällen.

Schutz des Finanzsystems der EU – DORA

Da der Finanzsektor immer stärker von Software und digitalen Prozessen abhängig ist, muss er auch stärker geschützt werden. Die Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (DORA) wird dafür sorgen, dass der EU-Finanzsektor widerstandsfähiger gegen schwerwiegende Betriebsstörungen und Cyberangriffe ist. Das Parlament hat die Gesetzgebung, die zuvor mit dem Rat vereinbart wurde, am 10. November 2022 endgültig verabschiedet.

Durch das Gesetz werden Anforderungen an die digitale Widerstandsfähigkeit des Finanzdienstleistungssektors in der EU eingeführt und harmonisiert. Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie allen Arten von Störungen und Bedrohungen im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) standhalten, darauf reagieren und sich davon erholen können.

Die neuen Vorschriften gelten für alle Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, wie Banken, Zahlungsdienstleister, E-Geld-Anbieter, Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Vermögenswerten sowie für kritische IKT-Drittanbieter.

Die nationalen Behörden werden die Umsetzung überwachen und durchsetzen.

Quelle: EU-Parlament

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Kostendämpfung bei Gas und Wärme: Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember beschlossen. Dafür verabschiedete das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023. Mit der Soforthilfe setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ um.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.11.2022

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Kundinnen und Kunden der Dezember-Abschlag für Gas und Wärme erlassen wird. Der Bund übernimmt die Kosten dafür. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken.

Was wurde beschlossen?

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember beschlossen. Dafür verabschiedete das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023. Mit der Soforthilfe setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ um.

Der Bundestag hat das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe am 10. November beschlossen. Der Bundesrat gab seine Zustimmung im Rahmen einer Sondersitzung am 14. November.

Wie funktioniert die Soforthilfe im Dezember?

Das Gesetz regelt konkret, wie Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Für Bezieherinnen und Bezieher von Erdgas heißt das zunächst, dass im Dezember die Pflicht entfällt, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

„Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung. Die im Kabinett verabschiedete Soforthilfe Dezember ist daher ein ganz wichtiger erster Schritt“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

Von der Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Ihnen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.

Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind ebenfalls berechtigt: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen wurden ebenfalls in den Kreis der Berechtigten aufgenommen.

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.

Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, und Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?

Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.

Wie wird die Soforthilfe finanziert?

Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang kommenden Jahres. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?

Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Wie geht es weiter?

Nach der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat soll das Gesetz nun zeitnah verkündet werden. In einem nächsten Schritt folgen dann die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Preisbremsen für Strom und Gas.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat versagt Bürgergeld die Zustimmung

Der Bundesrat hat am 14. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.11.2022

Der Bundesrat hat am 14. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt: In der Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Durch die vom Bundestag beschlossenen Änderungen sollen sich laut Begründung die über 5 Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können.

Der Gesetzesbeschluss gestaltet zudem die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, sieht der Gesetzesbeschluss für die ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs eine sog. Karenzzeit vor: Die Kosten für die Unterkunft sollen in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen werden, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Leistungsberechtigte müssen eine Selbstauskunft erteilen, um zu bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet.

Freibeträge und Kooperationsplan

Für Bürgergeldbeziehende sind zudem höhere Freibeträge geplant als bislang. Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser Plan soll dann als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess gelten. Mit Abschluss des Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum wird ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt.

Leistungsminderungen weiter möglich

Wer Termine nicht wahrnimmt, müsste nach dem Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung auch weiterhin mit Sanktionen rechnen – allerdings nur im Wiederholungsfall. Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen dann höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert. Es gibt keine Leistungsminderung, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Die verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter

Geringqualifizierte sollen auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende könnten künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste würden bis zu drei Monate nach Schulabschluss gelten.

Sozialer Arbeitsmarkt

Außerdem sollen die Regelungen zum „Sozialen Arbeitsmarkt“ unbefristet gelten. Deren Ziel ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen. Bislang sollte die Regelung am 31. Dezember 2024 auslaufen.

Quelle: Bundesrat

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Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

Am 14. November 2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.11.2022

Am 14. November 2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Entlastung beim Abschlag im Dezember

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet – als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Sonderregeln für Mieterinnen und Mieter

Für Mieterinnen und Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

Erstattung über KfW

Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen.

ERP-Wirtschaftsförderung in Millionenhöhe

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde an das Wirtschaftsplangesetz zum ERP-Sondervermögen angehängt, um das Verfahren im Bundestag zu beschleunigen. Dieses sieht unter anderem Finanzierungshilfen für Unternehmensgründungen, Förderung mittelständischer Unternehmen, Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland vor. Basis ist das European Recovery Programm, das auf den Marshallplan der Nachkriegszeit zurückgeht. Es stellt im nächsten Jahr Mittel in Höhe von rund 943 Millionen Euro zur Verfügung.

Rasches Inkrafttreten

Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfen treten direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die ERP-Förderungen am 1. Januar 2023.

Quelle: Bundesrat

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Geothermie für die Wärmewende – BMWi startet Konsultationsprozess

Das BMWi startet einen Konsultationsprozess zur besseren Nutzung von Erdwärme. Potenziale sollen näher untersucht und in einem ersten Schritt mit den Bundesländern, Verbänden und Unternehmen konsultiert werden.

BMWi, Pressemitteilung vom 11.11.2022

Das Bundeswirtschaftsministerium startet einen Konsultationsprozess zur besseren Nutzung von Erdwärme. Das große Potenzial der Geothermie für eine klimaneutrale Wärmeversorgung wurde in Deutschland bislang nur unzureichend erschlossen. Da die Erdwärme aber ganzjährig und verlässlich zur Verfügung steht, kann mit ihr insbesondere die Wärmeversorgung ganzjährig verbessert werden. Daher sollen die Potenziale näher untersucht und in einem ersten Schritt mit den Bundesländern, Verbänden und Unternehmen konsultiert werden.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: „Die Erdwärme steht uns ganzjährig und verlässlich zur Verfügung, sie ist wetterunabhängig, krisensicher und nahezu unerschöpflich. Darum ist es richtig, die Nutzung der Erdwärme in Deutschland weiter voranzubringen. Wir haben daher einen Konzeptvorschlag mit acht konkreten Maßnahmen entwickelt, den wir in einem ersten Schritt zur Konsultation stellen wollen, um darauf aufbauend konkrete Geothermieprojekte an den Start zu bringen. Die Nutzung der Erdwärme muss nach unserer Einschätzung konsequent zusammen gedacht werden mit dem Ausbau und der Dekarbonisierung der Wärmenetze. Denn beides ist gerade für Kommunen und bei der Entwicklung einer klimaneutralen Wärmeversorgung wichtig.“

Bis 2030 sollen fünfzig Prozent der Wärme klimaneutral erzeugt werden. Die Eröffnungsbilanz Klimaschutz vom Januar 2022 enthält daher bereits das konkrete Ziel, in der Mitteltiefen und Tiefen Geothermie bis zum Jahr 2030 ein geothermisches Potenzial von 10 TWh so weit wie möglich zu erschließen und die derzeitige Einspeisung in Wärmenetze aus dieser Quelle damit zu verzehnfachen. Um dies zu erreichen, wollen wir bis 2030 mindestens 100 zusätzliche geothermische Projekte anstoßen, an Wärmenetze anschließen und die Geothermie in Wohngebäuden, Quartieren und industriellen Prozessen nutzbar machen. Regionen, wo sich Geothermie eignet sollen daher in einer Explorationskampagne ermittelt werden und die Informationen den Kommunen zur Verfügung gestellt werden. Zugleich sollen von Anfang an alle Fragen von Sicherheit und Umweltschutz mitgedacht werden und Berücksichtigung finden.

Die acht im Eckpunktepapier enthaltenen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels sind:

  1. Austausch mit Akteuren – Dialogprozess zu notwendigen Maßnahmen
  2. Datenkampagne – Systematische Bereitstellung vorhandener Daten, um die Grundlage für erfolgreiche Projekte zu ermöglichen.
  3. Explorationskampagne – Vom Bund teilfinanzierte Exploration in Gebieten, die eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit für konkrete Projekte bieten.
  4. Planungsbeschleunigung – Optimierungspotentiale in Genehmigungsverfahren identifizieren und heben.
  5. Förderprogramme – Impulse für die Marktbereitung und Wettbewerbsfähigkeit geben.
  6. Risikoabfederung – Prüfung von Risikoabsicherungsinstrumenten.
  7. Fachkräftesicherung – Entwicklung von Strategien zur Nachwuchsgewinnung.
  8. Akzeptanz – Informationsveranstaltungen und Akzeptanzprogramme sollten integraler Bestandteil eines jeden Projekts werden.

Quelle: BMWi

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Energiesicherungsgesetz soll Entschädigungen möglich machen

Angesichts der weiter angespannten Lage auf den Energiemärkten halten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP weitere Maßnahmen für erforderlich, um die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Dazu soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erneut angepasst sowie weitere energierechtliche Vorschriften ergänzt werden (BT-Drucks. 20/4328).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.11.2022

Angesichts der weiter angespannten Lage auf den Energiemärkten halten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP weitere Maßnahmen für erforderlich, um die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Dazu soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erneut angepasst sowie weitere energierechtliche Vorschriften ergänzt werden (20/4328).

Die im Energiesicherungsgesetz noch aus den 1970er Jahren stammenden Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich seien an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, heißt es in dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 632/2022

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Geltung der Dienstleistungsrichtlinie – EuGH

Die BRAK hat zur EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-544/21 ID gegen Stadt Mainz Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 10.11.2022

Der EuGH hat am 27. Oktober 2022 in der Rechtssache C-544/21 ID gegen Stadt Mainz entschieden, dass die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) nicht auf einen Vertrag anwendbar ist, der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geschlossen wurde und vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist seine Wirkungen erschöpft hat.

Dem Urteil zugrunde lag ein Rechtsstreit zwischen einem Architekturbüro und der Stadt Mainz. Die Vergütung des Architekten war vertraglich geregelt worden. Das Architekturbüro rechnete die erbrachten Leistungen jedoch auf der Grundlage der in der HOAI 2002 vorgesehenen Mindestsätze ab, welche über der vereinbarten Vergütung lagen. Der EuGH hatte im Januar 2022 bereits in einem ähnlichen Fall (C-261/20) entschieden, dass das deutsche System der Mindestpreise für Architekten und Ingenieure nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Da der Vertrag im vorliegenden Fall jedoch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie geschlossen wurde, sei die Rechtsposition des Ausgangsverfahrens unter der alten Regelung entstanden und endgültig erworben worden. Daher sei die Dienstleistungsrichtlinie nicht anwendbar.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2022

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Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs – BRAK

Der Europarat arbeitet an einer Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs. In Vorbereitung auf eine Arbeitssitzung Mitte November 2022 hat die BRAK erneut Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 10.11.2022

Der Europarat arbeitet an einer Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs. In Vorbereitung auf eine Arbeitssitzung Mitte November hat die BRAK erneut Stellung genommen.

Weil sich auch in den Mitgliedstaaten des Europarats in den letzten Jahren Angriffe auf Anwältinnen und Anwälte häuften, erarbeitet eine Arbeitsgruppe des Europarats seit April 2022 eine Konvention zum Schutz des Berufs der Anwaltschaft. Ein bindendes internationales oder europäisches Übereinkommen speziell für den Anwaltsberuf existiert derzeit noch nicht, obwohl die Anwaltschaft eine Schlüsselrolle bei der Wahrung und Verteidigung rechtsstaatlicher Prinzipien spielt.

Die BRAK bringt sich in die Erarbeitung der Konvention aktiv gegenüber der Bundesregierung und über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) ein und hatte zuletzt im Juli 2022 Stellung genommen. Im Vorfeld der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 8. bis 10. November 2022 hat die BRAK nun auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz zum derzeitigen Stand des Entwurfs der neuen Konvention erneut Stellung genommen. In ihrer Stellungnahme betont sie, dass ein „Mehrwert“ gegenüber den vorhandenen Regelwerken, die nur empfehlenden Charakter haben, geschaffen werden müsse. Eine rechtsverbindliche und umfassende Konvention solle den Schutzstandard für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsvereinigungen in Zukunft möglichst verbessern und detailliertere Regelungen enthalten. Dadurch soll das neue Rechtsinstitut praktisch handhabbar sein und gerade für rechtliche Auseinandersetzungen mit staatlichen Stellen, auch vor Gericht, eine verbindliche Grundlage bilden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2022

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