Verwechslungsgefahr bei Werbung für Automarken

Das LG München I hat in einem Markenstreit zwischen zwei Automobilherstellern zugunsten der Klageseite entschieden und der Beklagten die angegriffene Werbung für seine geplanten Automobile „ES 6“ bzw. „ES 8“ untersagt (Az. 1 HK O 13543/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Urteil 1 HK O 13543/21 vom 19.01.2023 (nrkr)

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute in einem Markenstreit zwischen zwei Automobilherstellern zugunsten der Klageseite entschieden und der Beklagten die angegriffene Werbung untersagt (Az. 1 HK O 13543/21).

Der beklagte Autokonzern bewirbt auf seiner Internetseite zwei seiner Automobile mit seinem Firmennamen sowie dem Zusatz „es 6“ bzw. „es 8“ und plant die von ihm dergestalt beworbenen Fahrzeuge in Deutschland auf den Markt zu bringen.

Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Schadenersatzes mit dem Argument, dass bezüglich der für ihn eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Gericht bejahte im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen durch gedankliches Inverbindungbringen.

Das Gericht ging davon aus, dass der in der Werbung zu sehende Firmenname für die Bewertung der Verwechselungsgefahr rechtlich außer Betracht zu bleiben habe, da es sich bei dem angegriffenen Zeichen erkennbar um eine Kfz-Typenbezeichnung handele und es im Automobilbereich die Gepflogenheit gebe, Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen. Es gelte dann der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien.

Im Weiteren führte das Gericht zur Begründung aus:

Zwar weiche die angegriffene Gestaltung des beklagten Unternehmens durch den zusätzlichen Buchstaben „E“ im Zeichen der Beklagten schriftbildlich und klanglich merkbar von der klägerischen Marke „S 6“ und „S 8“ ab. Der zusätzliche Buchstabe „E“ sichere jedoch vorliegend keine hinreichende Unterscheidungskraft. Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und bestehenden Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe.

Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt sei nämlich aktuell als Abkürzung für „Elektro“/„elektronisch“ quasi allgegenwärtig. Der Buchstabengebrauch betreffe sämtliche Lebensbereiche (z. B. als E-Akte das Gericht), insbesondere aber auch den Automobilbereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau der sog. E-Mobilität sei ein wichtiges Gesellschaftsthema. Dementsprechend werde ein Kraftfahrzeug, das über einen Elektromotor verfüge, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr häufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet.

Die Kammer führte aus, es sei deshalb zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschreibend verstehe und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sehe. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES 6“ sei der „S 6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es gebe damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des KG Berlin für 2023 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2023

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar unter:

https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.418017.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her eher moderat aus: Die bedeutsamste Änderung stellt die Übernahme der Selbstbehaltssätze nach der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2023 dar, die Eingang in die entsprechenden Stellen der Leitlinien gefunden haben. Aufgrund einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde die Bestimmung zum Wohnwert (LL Nr. 5) angepasst. Daneben wurden an mehreren Stellen redaktionelle und sprachliche Korrekturen bzw. Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen vorgenommen.

Quelle: KG Berlin

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Gewährleistung der Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern

Das BMJ hat am 18.01.2023 den Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vorgelegt. Die Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richtern soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.01.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.01.2023 den Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vorgelegt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Das Vertrauen in den Rechtsstaat ist unverzichtbar. Unter keinen Umständen dürfen wir zulassen, dass Extremisten in unserem Land Recht sprechen. Auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Mit unserem Entwurf stellen wir die Pflicht zur Verfassungstreue auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausdrücklich klar und stärken die Wehrhaftigkeit der Justiz.“

Die Verfassungstreue von Richterinnen und Richtern ist für den Rechtsstaat wesentlich. Darüber hinaus gehört die persönliche Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Denn effektiver Rechtsschutz ist nur durch unabhängige Richterinnen und Richter möglich.

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden. Der Entwurf sieht vor, dass niemand zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Dazu wird ein neuer § 44a Absatz 1 in das Deutsche Richtergesetz (DRiG) eingefügt.

Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin bzw. als ehrenamtlicher Richter zur Abberufung führen muss, erfolgt darüber hinaus auch eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG. Damit wird verdeutlicht, dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt.

Die geplante Neuregelung führt außerdem dazu, dass ein Gericht fehlerhaft besetzt ist, wenn eine Berufung zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter entgegen diesen Anforderungen erfolgt. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers kann mit der Besetzungsrüge angegriffen werden und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. Damit wird ein Gleichklang zu den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern hergestellt, für die dies bereits in § 9 Nummer 1 DRiG entsprechend geregelt ist.

Der Entwurf wurde am 18.01.2023 an Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 22.02.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist insbesondere die ausdrückliche Regelung des Erfordernisses der Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Damit soll die Pflicht zur Verfassungstreue besser sichtbar und deren besondere Bedeutung ausdrücklich hervorgehoben werden.

Niemand darf zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass die betreffende Person jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.

Es soll ein zwingender Berufungsausschlussgrund bei Zweifeln am Bestehen der Verfassungstreue geschaffen werden („Muss-Regelung“). Diese neue Regelung wird als neuer § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorgeschlagen.

Konsequenz dieser „Muss-Regelung“ ist, dass im Falle einer Berufung einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes das jeweils entscheidende Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt ist. Dies führt – im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift des § 44a Absatz 1 DRiG – zur Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.

Eine zwingende Abberufung nach § 44b Absatz 1 DRiG sollte auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des neuen § 44a Absatz 1 DRiG erst nach der Berufung eintreten. § 44b Absatz 1 DRiG zielt von seinem Wortlaut („nachträglich“) und seinem ursprünglichen Zweck auf Tatsachen aus der Vergangenheit ab. Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten zur Abberufung führen muss, erfolgt eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG.

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 22. Februar 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ

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Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. So das BAG (Az. 5 AZR 108/22).

BAG, Pressemitteilung vom 18.01.2023 zum Urteil 5 AZR 108/22 vom 18.01.2023

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Diese führt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes u. a. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Sie beschäftigt – nach ihrer Diktion – sog. hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen sie im Streitzeitraum eine Stundenvergütung von 17,00 Euro brutto zahlte. Daneben sind sog. nebenamtliche Rettungsassistenten für sie tätig, die eine Stundenvergütung von 12,00 Euro brutto erhalten. Hierzu gehört der Kläger. Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.

Mit seiner Klage hat der Kläger zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Die Beklagte hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Es ist bereits nicht erkennbar, dass dieser Aufwand unter Berücksichtigung der erforderlichen „24/7-Dienstplanung“ und der öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Besetzung der Rettungs- und Krankenwagen signifikant höher ist. Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte durch den Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistenten mehr Planungssicherheit hat, weil sie diesen einseitig Schichten zuweisen kann, ist sie hierbei jedoch nicht frei. Sie unterliegt vielmehr u. a. durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen in Bezug auf die Dauer der Arbeitszeit und die Einhaltung der Ruhepausen. Die nebenamtlichen Rettungsassistenten bilden insoweit ihre Einsatzreserve. Unerheblich ist, dass diese frei in der Gestaltung der Arbeitszeit sind. Die Beklagte lässt insoweit unberücksichtigt, dass diese Personengruppe weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang Anspruch auf Zuweisung der gewünschten Dienste hat. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgreich

Der VerfGH Baden-Württemberg hat zwei Verfahren aufgehoben, weil diese den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Einsicht in Wartungs- und Reparaturunterlagen des Geschwindigkeitsmessgeräts verwehrt (Az. 1 VB 38/18).

VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.01.2023 zum Urteil 1 VB 38/18 vom 16.01.2023

Verfassungswidrige Versagung des Zugangs zu Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 16. Januar 2023 zwei in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene Entscheidungen des Amtsgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, weil diese den Beschwerdeführer in seinem Recht auf faires Verfahren verletzt haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Einsicht in Wartungs- und Reparaturunterlagen des Geschwindigkeitsmessgeräts verwehrt, worin – im Anschluss an die nach den angegriffenen Entscheidungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu sehen ist.

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten zu haben. Ihm wurde deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid vom 1. Februar 2017 und anschließend Urteil des Amtsgerichts vom 22. August 2017 eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde stellte dem Beschwerdeführer die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung. Eine Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts erhielt er nicht.

Das Amtsgericht lehnte den wiederholten Einsichtsantrag (bzgl. Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts) sowie den Antrag auf Übermittlung der 126 Einzelmessdaten mit der Begründung ab, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei.

Zudem bestehe kein Anspruch auf Beiziehung der Lebensakte sowie auf Bildung eines größeren Aktenbestandes, zumal eine Lebensakte nach den Angaben der Bußgeldbehörde nicht geführt werde. Das Oberlandesgericht sah in der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfehler. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweisen des Messgeräts habe der Messbeamte als Zeuge angegeben, dass keine eichrelevanten Störungen oder Defekte aufgetreten seien, so dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet gewesen sei, beim Verwender des Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe anzufordern, zumal der Messbeamte solche auch verneint habe.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund der unterbliebenen Einsichtsgewährung in die Wartungs- und Reparaturunterlagen rügt, zulässig und begründet.

Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, indem darin jeweils unter Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen dessen Zugang zu den Wartungs-/Reparaturunterlagen des Messgeräts abgelehnt wurde.

Wie das Bundesverfassungsgericht – nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen – festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen.

Im Rechtsstaat muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert daher „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Diese, sowie die nachfolgenden Grundsätze, gelten gleichermaßen für das Strafverfahren wie für das Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt demnach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens bzw. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind. Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Betroffene kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen.

Diese Grundsätze haben das Amts- und Oberlandesgericht verkannt, indem sie die Einsichtsgesuche betreffend die Wartungs- und Reparaturunterlagen als Beweisanträge bewertet und diese im Rahmen der Prüfung einer gerichtlichen Aufklärungspflicht abgelehnt haben. Der aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgende Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen – aber vorhandenen – Informationen verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen, sondern entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen.

Die Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts waren daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: VerfGH Baden-Württemberg

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Salmonellen im Pfeffer – Herstellerin muss Gewürzmischung zurückrufen

Eine in Berlin ansässige Gewürzhändlerin und -produzentin muss nach einer Eilentscheidung des VG Berlin bestimmte von ihr hergestellte pfefferhaltige Gewürzmischungen wegen Salmonellenverdachts zurückrufen (Az. 14 L 1/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2023 zum Beschluss 14 L 1/23 vom 13.01.2023

Eine in Berlin ansässige Gewürzhändlerin und -produzentin muss nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmte von ihr hergestellte pfefferhaltige Gewürzmischungen wegen Salmonellenverdachts zurückrufen.

Die Antragstellerin importierte über Hamburg und ihr Außenlager in Bremen im Juni 2022 13 Tonnen Schwarzen Pfeffer in ganzen Körnern aus Tansania. Eine von ihr auf Salmonellen getestete Probe war negativ. Von der Gesamtmenge wurden drei Tonnen zu ihrem Werk nach Berlin transportiert und neun Tonnen an eine andere Kundin verkauft. Die drei Tonnen verarbeitete die Antragstellerin bis auf einen Rest von 200 kg im Wesentlichen zu Gewürzmischungen, die bereits teilweise ausgeliefert wurden. Auf eine Reklamation der Kundin hin wurden die an sie gelieferten neun Tonnen sowie eine noch im Außenlager der Antragstellerin befindliche Tonne Pfefferkörner zweimal nachgereinigt, um grobe Verunreinigungen (Äste, Steinchen u. ä.) zu entfernen. Im Dezember 2022 wurden ein von der Kundin aus den gelieferten Pfefferkörnern hergestelltes Produkt und eine von der Antragstellerin aus der nachgereinigten Tonne produzierte Gewürzmischung jeweils positiv auf Salmonellen getestet, während eine Rückstellprobe aus den direkt ins Werk der Antragstellerin transportierten drei Tonnen Pfefferkörner negativ war. Daraufhin ordnete das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin am 21. Dezember 2022 gegenüber der Antragstellerin den Rückruf aller von ihr aus der Lieferung aus Tansania hergestellten Produkte an und stellte noch nicht verkaufte Produkte bei der Antragstellerin sicher. Es sei wahrscheinlich, dass der Pfeffer bereits in Tansania mit Salmonellen befallen worden sei und sich die Salmonellenbelastung daher auf die gesamte Charge erstrecke. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

Der hiergegen eingelegte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die auf die sog. EU-Kontroll-Verordnung (VO (EU) 2017/625) zu stützenden Anordnungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen. Die Behörden der Mitgliedsstaaten dürften auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen die Verordnung zu beenden bzw. künftige zu verhindern. Hier liege ein solcher Verstoß vor. Nach der Verordnung dürften nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel würden dann nicht als sicher gelten, wenn davon auszugehen sei, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet seien. Zumindest Letzteres gelte unstreitig für Lebensmittel, die mit Salmonellen befallen seien. Nach der VO (EG) 178/2002 gelte dabei die sog. Chargenvermutung: Gehöre ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so sei davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge ebenfalls nicht sicher seien. Im Fall der Antragstellerin erstrecke sich die dahingehende Vermutung auf die Gesamtmenge von 13 Tonnen des aus Tansania importierten Schwarzen Pfeffers, die als einheitliche Charge anzusehen seien. Eine einheitliche Charge liege stets dann vor, wenn das Lebensmittel bereits vor seiner Teilung nicht sicher gewesen sei bzw. bevor Teilmengen der Charge ein anderes Schicksal in den Stufen der Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung oder -verpackung genommen hätten. Hier sei eine Kontamination des Pfeffers im Ursprungsland wahrscheinlicher als eine solche im Inland. Dies liege unter anderem an der Trocknung von Pfefferkörnern in den Erzeugerländern unter freiem Himmel, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit einer Kontaminationsgefahr insbesondere durch Tierexkremente einhergehe. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kontamination erst durch die Nachreinigung entstanden sei, habe die Antragstellerin demgegenüber ebenso wenig vorgelegt wie einen Beweis dafür, dass die von ihr hergestellten Gewürzmischungen bzw. der unverarbeitete Rest von 200 kg Pfeffer nicht befallen seien. Hierfür genügten die von der Antragstellerin gezogenen Proben nicht, sondern es sei eine eingehende Prüfung unter Einsatz spezieller Nachweismethoden erforderlich. In der Folge seien sowohl die Sicherstellung als auch der Rückruf verhältnismäßig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Corona-Pandemie: Feuerwerksverbot 2020 und 2021 war rechtmäßig

Das Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. So entschied das VG Berlin (Az. 1 K 452/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.01.2023 zum Urteil 1 K 452/20 vom 16.12.2022

Das Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr auch im Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin stellt Feuerwerk u.a. der Kategorie F2 her und vertreibt dieses. Im Dezember 2020 änderte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden durften. Nach der Begründung diente dieses Überlassungsverbot der Bewältigung der Auswirkungen der fortschreitenden Corona-Pandemie auf das Gesundheitswesen. Engpässe in der medizinischen Versorgung sollten vermieden und Kapazitäten in Krankenhäusern soweit wie möglich geschont werden. Zum Jahreswechsel komme es immer wieder zu zahlreichen, teils schweren Verletzungen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern. Die Auslastung der Krankenhäuser sei auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres ungewöhnlich hoch. Das Überlassungsverbot sei deshalb ein notwendiges und geeignetes Mittel, eine Reduzierung der Unfälle und damit eine Schonung der Krankenhauskapazitäten zu erreichen. Die mit dem Überlassungsverbot verbundene Einschränkung der Grundrechte der Hersteller und Händler von Feuerwerk sei in Abwägung mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit angesichts der dramatischen Pandemielage gerechtfertigt.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 22. Dezember 2020 eingegangenen Klage zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Überlassungsverbotes für das Jahr 2020. Im Dezember 2021 erstreckte das Bundesministerium des Innern und für Heimat die genannte Verordnung auch auf das Jahr 2021 und berief sich hierzu abermals auf die deutschlandweit pandemiebedingte hohe Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern. Diese Verordnung hat die Klägerin in ihre Klage einbezogen.

Die 1. Kammer, die bereits die entsprechenden Eilanträge der Klägerin im Dezember 2020 bzw. 2021 zurückgewiesen hatte (vgl. hierzu Pressemitteilungen Nr. 64/2020 und Nr. 67/2021), hat die Feststellungsklagen gegen beide Verordnungen abgewiesen. Das Bundesinnenministerium sei zum Erlass der Verordnungen jeweils zuständig gewesen, und es habe diese jeweils auch ordnungsgemäß bekanntgegeben. Von einer vorherigen Notifizierung der Änderungen an die Europäische Kommission habe aus Gründen des Gesundheitsschutzes abgesehen werden dürfen. Die Regelung habe wegen der Erforderlichkeit schnellen Handelns auch im Verordnungswege getroffen werden können, ohne dass hierfür eine gesetzliche Änderung notwendig gewesen sei. Das Verbot sei zur Erreichung des Ziels auch geeignet gewesen; mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks hätten nicht zur Verfügung gestanden. Schließlich seien die Verbote mit Blick auf die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben auch angemessen gewesen. Zwar erziele die Klägerin mit dem Verkauf der Pyrotechnik zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes. Abgesehen davon aber, dass die Klägerin einen Teil ihrer Ware noch zu Silvester 2022 absetzen könne, hätten die vom Verbot betroffenen Unternehmen zur Abmilderung der hiermit einhergehenden Folgen staatliche Überbrückungshilfen bekommen. Im Übrigen handele es sich bei den von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Verluste um bloße Umsatz- und Gewinnchancen, die nicht Teil des eigentumsrechtlich geschützten Bestandes des einzelnen Unternehmens seien.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Keine Rechtsgrundlage für berufsbegleitende Studien von Lehrkräften im Quereinstieg

Das VG Berlin entschied, dass die vom Senat organisierte Ausbildung von sog. Quereinsteigern in den Lehrerberuf in Berlin keine hinreichende Rechtsgrundlage hat (Az. 5 K 126/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.01.2023 zum Urteil 5 K 126/20 vom 20.12.2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die vom Senat organisierte Ausbildung von sog. Quereinsteigern in den Lehrerberuf in Berlin keine hinreichende Rechtsgrundlage hat.

Da es seit Jahren zu wenige regulär ausgebildete Lehrer gibt, bestehen im Land Berlin verschiedene Möglichkeiten zum Seiten- oder Quereinstieg in den Lehrerberuf. Verfügen die Bewerber über einen Hochschulabschluss, der sich inhaltlich einem Schulfach zuordnen und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt, können sie den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren: Sie werden als Lehrer bei reduzierter Unterrichtsverpflichtung angestellt und erhalten berufsbegleitend insbesondere eine pädagogische Zusatzausbildung. Lässt sich ein zweites Schulfach nicht in erforderlichem Umfang feststellen, kann das zweite Fach nach dem Lehrkräftebildungsgesetz durch „berufsbegleitende Studien“ erworben werden. Das bedeutet nach der Praxis im Land Berlin, dass diese Bewerber ebenfalls bereits als Lehrer angestellt werden und – bei ebenfalls reduzierter Stundenzahl – zunächst berufsbegleitende Studien in dem ihnen noch fehlenden Fach und erst danach den (berufsbegleitenden) Vorbereitungsdienst absolvieren. Für die Durchführung der berufsbegleitenden Studien hat die Senatsverwaltung eigens das Studienzentrum für Erziehung, Pädagogik und Schule eingerichtet, an dem in den vergangenen Jahren zahlreiche Absolventen ihr Studium berufsbegleitend durchgeführt haben.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin, die Lehrerin an Grundschulen werden will und bereits seit 2013 an einer Berliner Grundschule unterrichtet, einen Hochschulabschluss als Diplom-Biologin. Diesen Abschluss ordnete die Senatsverwaltung für Bildung dem Grundschulfach Sachkunde/Naturwissenschaften zu. Weil alle Lehrer an Grundschulen einen Abschluss in Deutsch und Mathematik haben müssen, wurde sie zu berufsbegleitenden Studien in diesen beiden Fächern zugelassen. Die Klägerin bestand die zweite Klausur im Fach Mathematik trotz Wiederholung nicht; auch bei einer mündlichen Nachprüfung erbrachte sie nicht die geforderten Leistungen. Daraufhin teilte ihr die Senatsverwaltung durch Bescheid mit, dass sie die berufsbegleitenden Studien endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin und begehrte, ihr die Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien zu ermöglichen.

Die 5. Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben. Sie hat den negativen Prüfungsbescheid aufgehoben, einen Anspruch auf Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien jedoch verneint. Da mit den berufsbegleitenden Studien ein weiterer Zugang zum Lehrerberuf eröffnet werde, sei nach dem Grundgesetz insgesamt eine Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erforderlich; darin müssten insbesondere der Zugang zum Studium sowie das Prüfungsverfahren und die dabei geforderten Leistungen festgelegt sein. An solchen Regelungen für die berufsbegleitenden Studien fehle es im Land Berlin vollständig. Deshalb gebe es auf der einen Seite keine Rechtsgrundlage für die Feststellung, die Klägerin habe ihre Prüfung im Fach Mathematik nicht bestanden; auf der anderen Seite könne die Klägerin – gleichfalls mangels Rechtsgrundlage – eine Fortsetzung ihres berufsbegleitenden Studiums nicht beanspruchen.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher sich die Beschwerdeführenden gegen die Klimaschutzgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen richteten (Az. 1 BvR 2146/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.01.2023 zum Beschluss 1 BvR 2146/22 vom 15.12.2022

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 17.01.2023 veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher sich die Beschwerdeführenden gegen die Klimaschutzgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen richteten.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen aus ihrer Sicht unzureichende Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland. Einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte leiten sie „exemplarisch“ daraus ab, dass der Gesetzgeber im Verkehrssektor durch das Unterlassen eines Tempolimits keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägungsentscheidung getroffen habe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt.

Zwar gewinnt das im Klimaschutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht. Dies gilt nicht nur für Verwaltungsentscheidungen über klimaschutzrelevante Vorhaben, Planungen etc., sondern auch für den Gesetzgeber. Diesem werfen die Beschwerdeführenden hier im Kern vor, einem gesetzlichen allgemeinen Tempolimit, das im Verkehrsbereich alsbald die emittierte CO2-Menge senken könne, in Abwägung mit anderen Belangen kein hinreichendes Gewicht beigemessen zu haben.

Die Beschwerdeführenden legen aber nicht substantiiert dar, dass gerade das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnte. Insbesondere der Vortrag, im Verkehrssektor werde es am Ende dieses Jahrzehnts zu erheblichen Freiheitsbeschränkungen kommen, weil die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrssektor zugewiesene Emissionsmenge aktuell zu schnell aufgezehrt werde, vermag eine eingriffsähnliche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits nicht zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben schon ihre Annahme, das dem Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 zugewiesene Emissionsbudget werde überschritten, nicht näher belegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Stärkung der Justiz in Wirtschaftsstreitigkeiten – BMJ legt Eckpunkte vor

Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.01.2023 ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.01.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.01.2023 ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Deutschland ist mit seiner starken Exportkraft ein international führender Wirtschaftsstandort. Mit der Möglichkeit zur Einführung von Commercial Courts wollen wir auch den Justizstandort Deutschland international stärken. Denn in Zeiten von globalen Lieferketten und internationalem Warenverkehr kommt es immer häufiger auch zu grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, die auf eine schnelle und professionelle Klärung angewiesen sind.

Deshalb wollen wir den Ländern für Streitwerte ab einer bestimmten Schwelle die Einrichtung von Wirtschaftssenaten bei ausgewählten Oberlandesgerichten ermöglichen. Die Senate sollen so ausgestattet werden, dass sie die Verfahren zügig durchführen, auf Wunsch der Parteien auch auf Englisch und mit Wortprotokoll. Die Wirtschaftssenate werden erstinstanzlich zuständig sein, wenn sich die Parteien auf diesen Gerichtsstand verständigen. Gegen eine Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein. Die Veränderungen und zunehmenden Verflechtungen in der Welt beobachten wir nicht, sondern wollen sie aktiv als Chance für unseren Standort und unser Land nutzen.“

Auf Ebene der Länder wird bereits seit vielen Jahren intensiv über die Errichtung von Commercial Courts in Deutschland beraten. Aufbauend auf diesen Vorarbeiten und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Justiz in den letzten Jahren soll nun eine weitreichende Öffnung der Wirtschaftsgerichte für die Gerichtssprache Englisch erreicht werden. Zugleich soll den Parteien von großen Wirtschaftsstreitigkeiten ermöglicht werden, spezialisierte Wirtschaftssenate an den Oberlandesgerichten (sog. Commercial Courts) erstinstanzlich anzurufen.

Damit wird ein wichtiger Beitrag für die Wettbewerbsfähigkeit des Justizstandorts Deutschland geleistet und eine entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Das BMJ wird nun auf Grundlage der Eckpunkte einen entsprechenden Referentenentwurf erarbeiten.

Quelle: BMJ

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