Wegweisende EU-Regeln für faire digitale Märkte treten in Kraft

Zum 1. November tritt das EU-Gesetz über digitale Märkte (DMA) in Kraft. Die neue Verordnung wird unlauteren Praktiken von Unternehmen, die als Gatekeeper in digitalen Märkten fungieren, ein Ende setzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.10.2022

Zum 1. November tritt das EU-Gesetz über digitale Märkte (DMA) in Kraft. Die neue Verordnung wird unlauteren Praktiken von Unternehmen, die als Gatekeeper in digitalen Märkten fungieren, ein Ende setzen. Sie wurde von der EU-Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen und im März 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat in Rekordzeit verabschiedet. Die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sieht durch das Gesetz eine grundlegende Veränderung der digitalen Landschaft: „Eine kleine Anzahl großer Unternehmen verfügt über eine beträchtliche Marktmacht. Diese Gatekeeper, die auf den digitalen Märkten über eine gefestigte Position verfügen, müssen nachweisen, dass sie fair mit anderen Unternehmen konkurrieren. Wir laden alle potenziellen Gatekeeper, ihre Wettbewerber und Verbraucherorganisationen ein, mit uns zu erörtern, wie das Gesetz über digitale Märkte am besten umgesetzt werden kann.“

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Nach der in Rekordzeit zustande gekommenen Einigung über die neuen Vorschriften für digitale Märkte kommt jetzt der entscheidende Moment für ihre Anwendung. Wir haben nun Gewissheit, ab wann die Vorschriften gelten werden und die Gatekeeper ihre derzeitigen unlauteren Praktiken ändern müssen, die allzu lange dazu geführt haben, dass den digitalen Märkten innovative Alternativen vorenthalten werden. Es ist an der Zeit, dass die Gatekeeper benannt werden und sie die Vorschriften einhalten. Die Kommission arbeitet bereits aktiv mit potenziellen Gatekeepern zusammen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der neuen Vorschriften ab Tag eins gewährleistet ist. Wir werden auch nicht davor zurückschrecken, unsere Durchsetzungsbefugnisse zu nutzen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass Verpflichtungen oder Verbote nicht eingehalten werden.“

Das Gesetz über digitale Märkte enthält eine Reihe eng definierter objektiver Kriterien für die Einstufung einer großen Online-Plattform als „Gatekeeper“. Dabei handelt es sich um digitale Plattformen, die als wichtige Brücke zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern wirken und aufgrund dieser Stellung die Macht haben, als privater Akteur die Regeln festzulegen und den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren. Um etwaige Probleme anzugehen, wird das Gesetz über digitale Märkte eine Reihe von Verpflichtungen festlegen, die solche Gatekeeper einhalten müssen, und ihnen bestimmte Verhaltensweisen untersagen.

Benennung der Gatekeeper

Dazu zählen Unternehmen, die einen oder mehrere der im Gesetz über digitale Märkte aufgeführten sogenannten „zentralen Plattformdienste“ betreiben, wenn sie die nachstehend beschriebenen Anforderungen erfüllen. Betroffen sind folgende Dienstleistungen: Online-Vermittlungsdienste wie solche zum Herunterladen von Computer- oder Handyprogrammen, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste, Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste.

Es gibt drei Hauptkriterien, aufgrund derer ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Märkte gelangt:

  • binnenmarktrelevante Größe: wenn ein Unternehmen einen bestimmten jährlichen Mindestumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erzielt und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbietet,
  • Kontrolle über ein wichtiges Zugangstor als Brücke zwischen gewerblichen und Endnutzern: wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hat,
  • gefestigte und dauerhafte Position: wenn die vorstehend genannten Nutzerzahlen in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erreicht wurden.

Weitere Informationen zum Verfahren zur Benennung von Gatekeepern finden Sie in den Fragen und Antworten zum Gesetz über digitale Märkte.

Eine klare Liste von Verpflichtungen und Verboten

Das Gesetz über digitale Märkte enthält eine Liste von Verpflichtungen und Verboten, die die Gatekeeper in ihrem täglichen Betrieb einhalten müssen, damit faire und offene digitale Märkte gewährleistet sind. Diese Verpflichtungen werden dazu beitragen, dass Unternehmen auf Märkten als Wettbewerber tätig werden und dort die Gatekeeper auf der Grundlage der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herausfordern und ihnen ihre Position streitig machen können, wodurch ihnen mehr Spielraum für Innovationen geboten wird.

Wenn ein Gatekeeper beispielsweise seine eigenen Waren oder Dienstleistungen begünstigt oder gewerbliche Nutzer seiner Dienste daran hindert, Verbraucher zu erreichen, kann das Wettbewerb verhindern und zu weniger Innovation, geringerer Qualität und höheren Preisen führen. Wenn also ein solcher Gatekeeper unlautere Praktiken anwendet, indem er z. B. unfaire Bedingungen für den Zugang zu seinem Store für Softwareanwendungen festlegt oder das Installieren von Anwendungen aus anderen Quellen verhindert, müssen die Verbraucher in der Regel mehr bezahlen oder werden sogar ganz der Vorteile beraubt, die alternative Dienste möglicherweise mit sich bringen würden.

Nächste Schritte

Mit seinem Inkrafttreten wird das Gesetz über digitale Märkte in seine entscheidende Umsetzungsphase eintreten. Ab dem 2. Mai 2023, also in sechs Monaten, soll es dann Anwendung finden. Ab dann müssen es potenzielle Gatekeeper innerhalb von zwei Monaten und spätestens bis zum 3. Juli 2023 der Kommission mitteilen, wenn ihre zentralen Plattformdienste die im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Schwellenwerte erreichen.

Sobald die Kommission die vollständige Mitteilung erhalten hat, muss sie binnen 45 Arbeitstagen prüfen, ob das betreffende Unternehmen die Kriterien erfüllt, und sie als Gatekeeper benennen (der späteste Termin dafür wäre der 6. September 2023). Nach ihrer Benennung haben Gatekeeper sechs Monate Zeit, um die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte zu erfüllen. Diese Frist läuft spätestens am 6. März 2024 ab.

Um die Durchsetzung des Gesetzes über digitale Märkte vorzubereiten, arbeitet die Kommission bereits jetzt aktiv mit Interessenträgern aus der Industrie zusammen, damit die wirksame Einhaltung der neuen Vorschriften sichergestellt ist. Darüber hinaus wird die Kommission in den kommenden Monaten eine Reihe technischer Arbeitssitzungen abhalten, um die Ansichten der Interessenträger zur Einhaltung der im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Gatekeeper-Pflichten zu bewerten. Das erste dieser Arbeitstreffen findet am 5. Dezember 2022 statt und hat vor allem die Vorzugsbehandlung eigener Produkte und Dienstleistungen zum Gegenstand.

Die Kommission arbeitet zudem an einer Durchführungsverordnung, die Bestimmungen zu den Verfahrensaspekten der Mitteilung enthält.

Quelle: EU-Kommission

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BMWK lanciert Impulsförderung zur kommunalen Wärmeplanung

Die Erstellung kommunaler Wärmepläne wird ab dem 01.11.2022 unter verbesserten Förderkonditionen bezuschusst. Finanzschwache Kommunen können eine Vollfinanzierung erhalten.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.11.2022

Die Erstellung kommunaler Wärmepläne wird ab dem 01.11.2022 unter verbesserten Förderkonditionen bezuschusst. Finanzschwache Kommunen können eine Vollfinanzierung erhalten. Das Förderangebot gilt befristet bis zum 31.12.2023.

Staatssekretär Dr. Patrick Graichen: „Wärmepläne liefern die Grundlage für die strategische Ausrichtung der lokalen Wärmeversorgung. Sie werden von Versorgern genutzt, um zukünftige Infrastrukturplanungen daraus abzuleiten. Gerade in der jetzigen energiepolitischen Situation ist es wichtiger denn je, die richtigen Weichen für eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Wärmeversorgung zu stellen. Die Wärmeversorgung der Zukunft ist erneuerbar und macht uns dadurch unabhängiger von fossilen Energieimporten. Ich freue mich, dass wir insbesondere vor dem Hintergrund gestiegener Preise ein so attraktives Förderangebot unterbreiten können. Ich möchte alle Kommunen ermutigen, dieses Angebot zu nutzen.“

Die Förderung der kommunalen Wärmeplanung erfolgt im Rahmen der Kommunalrichtlinie unter dem Dach der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die novellierte Richtlinie zum 1. November 2022 in Kraft setzen. Im Zeitraum bis zum 31.12.203 gelten erhöhte Förderquoten von bis zu 90 Prozent im Regelfördersatz und bis zu 100 Prozent für finanzschwache Kommunen.

Mit der Kommunalrichtlinie, dem größten nationalen Breitenförderprogramm im kommunalen Klimaschutz, unterstützt die Bundesregierung seit 2008 den Klimaschutz vor Ort. Von 2008 bis Ende 2021 hat die NKI im Rahmen der Kommunalrichtlinie rund 21.500 Projekte in mehr als 4.450 Kommunen mit rund 965 Millionen Euro unterstützt.

Es wurden so insgesamt Investitionen in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro ausgelöst.

Die Richtlinie bietet strategisch-konzeptionelle Fördermöglichkeiten wie Einstiegs- und Orientierungsberatungen, themenoffene Fokusberatungen, Machbarkeitsstudien und die Einstellung von Fachpersonal in Verwaltungen. Darüber hinaus gewährt das BMWK Fördermittel für investive Maßnahmen, etwa in den Bereichen Beleuchtung, Abfall und Abwasser und Mobilität. Anträge können ganzjährig gestellt werden.

Bei Fragen rund um die Fördermöglichkeiten berät das Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) kostenfrei telefonisch unter 030 39001-170 oder per E-Mail unter skkk@klimaschutz.de sowie im Rahmen von Veranstaltungen.

Quelle: BMWK

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Zum Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Verletzung durch ein Pferd

Das LG Köln entschied, dass die Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält, nachdem sie von einem Pferd auf der Koppel getreten worden war (Az. 15 O 10/22).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2022 zum Urteil 15 O 10/22 vom 12.09.2022 (nrkr)

Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss

Das Landgericht Köln entschied nun, dass die Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält, nachdem sie von einem Pferd auf der Koppel getreten worden war.

Die Klägerin ist Reiterin und hatte ihr Pferd gemeinsam mit einem Pferd der Beklagten auf einer Koppel stehen. Sie wollte ihr Pferd von der Weide holen, trat auf die Wiese und legte ihrem Pferd zu diesem Zweck Zaumzeug an. Sie achtete darauf, dass das andere Pferd ca. drei Pferdelängen entfernt war. Die Klägerin behauptet, das Pferd der Beklagten sei unbemerkt näher gekommen und habe plötzlich ausgetreten. Sie erlitt durch den Tritt ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Rippenserienfraktur und innere Verletzungen, weswegen sie im Krankenhaus behandelt werden musste. Insgesamt war sie sechs Wochen arbeitsunfähig. Sie verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro sowie Schadensersatz für ihre materiellen Schäden von insgesamt 2.165 Euro. Sie sei nicht von ihrem eigenen Pferd getreten worden.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.850 Euro aus § 833 BGB zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kammer war davon überzeugt, dass die Klägerin von dem Pferd der Beklagten getreten worden ist. Die festgestellten Verletzungen hätten zu dem von der Klägerin behaupteten Pferdetritt gepasst. Die Klägerin habe die Pferde auch nicht verwechselt und irrig angenommen, sie sei von ihrem eigenen Pferd getreten worden. Sie habe nämlich links vom Kopf ihres Pferdes gestanden und in dieser Position gar nicht von ihrem eigenen Pferd getreten werden können. Auch die Verletzungen auf ihrer linken Körperhälfte würden ebenfalls nicht zu einem Tritt durch ihr eigenes Pferd passen.

Die Klägerin hätte ihre Angaben sehr detailreich und anschaulich gemacht; erst ab dem Tritt hätte sie Erinnerungslücken eingeräumt. Die Kammer schloss aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von der Klägerin weiterhin aus, dass diese gelogen habe, um sich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch stimmten ihre Angaben mit dem bereits früher geschilderten Unfallhergang überein.

Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden, weil sie etwa zu wenig Abstand zu dem Pferd der Beklagten eingehalten habe oder nicht gemerkt habe, dass sich das andere Pferd ihr genähert habe.

Allerdings stehe ihr für die Verletzungen lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu. Dieser Betrag sei für die erlittenen Verletzungen angemessen. Für die Versorgung ihres Pferdes erhalte sie die eingeklagten 1.450 Euro, da ihr diese Kosten entstanden sind und als angemessen angesehen wurden. Ihre beiden Katzen und ihren Hund habe sie einer Bekannten in Pflege gegeben und ihr lediglich 150 Euro gezahlt. Daher erhalte sie nicht die eingeklagten 440 Euro.

Außerdem habe sie 130 Euro Zuzahlungen an die Krankenversicherung geleistet, die sie von der Beklagten erhält. Auch die zerschnittene Bekleidung in Höhe von 120 Euro müsse die Beklagte ersetzen. Eine allgemeine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25 Euro stehe der Klägerin hingegen nicht zu. Schließlich wurde festgestellt, dass ihr alle weiteren Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen sind.

Quelle: LG Köln

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Kein Vertrag mit dem Strom-Grundversorger bei Verwechslung der Zählernummer durch den Immobilienverwalter

Das AG Frankfurt entschied, dass trotz tatsächlicher Entnahme von Strom ausnahmsweise kein Vertrag mit dem Grundversorger zustande kommt, wenn der Verbraucher irrtümlich einen Stromlieferungsvertrag mit einem Wahlversorger für eine fremde Zählernummer abschließt (Az. 29 C 903/21 (19)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.10.2022 zum Urteil 29 C 903/21 (19) vom 28.04.2022 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass trotz tatsächlicher Entnahme von Strom ausnahmsweise kein Vertrag mit dem Grundversorger zustande kommt, wenn der Verbraucher irrtümlich einen Stromlieferungsvertrag mit einem Wahlversorger für eine fremde Zählernummer abschließt (Urteil vom 28.04.2022, Az. 29 C 903/21 (19)).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall begehrte der Grundversorger von der beklagten Verbraucherin Zahlung zweier Schlussrechnungen aus einem vermeintlich geschlossenen Stromlieferungsvertrag für die Jahre 2018 und 2019. Die Beklagte war Mitte 2018 in eine Mietwohnung eingezogen. Bei der Wohnungsübergabe kam es durch die Immobilienverwaltung zu einer Verwechslung zwischen den im selben Obergeschoss gelegenen Wohneinheiten und den dazugehörigen Zählernummern. In der Folge schloss die Beklagte Stromlieferungsverträge für die ihr mitgeteilte (falsche) Zählernummer mit anderen Stromversorgern ihrer Wahl ab und zahlte an diese. Nachdem die Verwechslung Mitte 2019 aufgefallen war, teilte die Beklagte dies ihrem letzten Wahlversorger mit. Daraufhin korrigierte dieser seine Abrechnungen gegenüber der Beklagten entsprechend. Die Klägerin stellte ihrerseits der Beklagten den auf der richtigen Zählernummer erfolgten Verbrauch in Rechnung.

Die Klage des Grundversorgers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war zwischen den Parteien kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Zwar könne ein Stromlieferungsvertrag auch dadurch zustande kommen, dass der vom Grundversorger angebotene Strom tatsächlich durch den Verbraucher entnommen wird. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn – wie hier – der Verbraucher im gleichen Zeitraum einen Vertrag mit einem Wahlversorger abgeschlossen hat. In diesem Fall wolle der Verbraucher lediglich die vertragsgemäße Leistung seines Wahlversorgers und nicht die des Grundversorgers entgegennehmen. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich wegen des Vorrangs des mit dem Wahlversorger geschlossenen Vertrags dann auch nicht aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Herausgabe von Unterlagen zu Geschwindigkeitsmessgeräten nur bei Relevanz für die Verteidigung

Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag (Az. VGH B 57/21).

VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.10.2022 zum Beschluss VGH B 57/21 vom 27.10.2022

Beschwerdeführer trotzdem zum zweiten Mal erfolgreich

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag.

Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren, in dem ihm ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einem Anhänger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messgerätes. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid aus dem Jahr 2018 Einspruch eingelegt und Einsicht in verschiedene Unterlagen zu Messung und Messgerät begehrt hatte, kam es im Februar 2019 zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, das den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von 120 Euro verurteilte. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb bei dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Eine erste Landesverfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (VGH B 19/19) hatte seinerzeit teilweise Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz im Januar 2020 wegen eines Verstoßes gegen die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter auf, da das Oberlandesgericht im Rechtsmittelverfahren die uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Einsichtnahme in die Aufbauanleitung eines Messgerätes nicht berücksichtigt habe (siehe dazu Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Nr. 2/2020 vom 24. Januar 2020).

In der Folgezeit hob das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil des Amtsgerichts Wittlich auf. Es kam zu einer erneuten Hauptverhandlung, die Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist. Auch in diesem zweiten Verfahren begehrte der Beschwerdeführer Einsicht in verschiedene, nicht in der Bußgeldakte enthaltene Unterlagen, unter anderem in die Reparatur- und Wartungsnachweise des Messgeräts sowie in die sog. Case-List bzw. Statistikdatei, die Informationen über die Anzahl der vom Messgerät erfassten Fahrzeuge und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie über vom Gerät selbstständig verworfene Geschwindigkeitsmessungen enthält. Beide Einsichtsanträge blieben wiederum ohne Erfolg; das Amtsgericht Wittlich verurteilte den Beschwerdeführer im Januar 2021 erneut wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße, nunmehr – aufgrund der Verfahrensdauer – in Höhe von 80 Euro. Seine gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Koblenz im Juli 2021.

Mit seiner erneuten Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die im Jahr 2021 ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Wittlich sowie des Oberlandesgerichts Koblenz. Er machte unter anderem geltend, die Nichtüberlassung der Reparatur- und Wartungsnachweise des Messgeräts sowie der Case-List bzw. Statistikdatei verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Auch diese Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Allerdings verstoße das Urteil des Amtsgerichts Wittlich nicht schon deshalb gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –), weil dem Beschwerdeführer keine Einsichtnahme in die Case-List bzw. Statistikdatei ermöglicht worden sei. Zwar folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz der Anspruch des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die – wie etwa die Case-List bzw. Statistikdatei – nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, da hierdurch dem Gedanken der „Waffengleichheit“ Rechnung getragen werde. Allerdings bestehe ein solcher Anspruch nicht unbegrenzt, da gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs erforderlich sei. Das Einsichtsrecht bestehe nur für eine solche Information, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehe und eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweise. Ein Dokument, dem bei objektiver Betrachtung ganz offensichtlich keine Bedeutung für die Verteidigung zukomme, müsse daher nicht zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Betroffene dies anders beurteile. Die Case-List bzw. Statistikdatei gebe zwar Auskunft über die Anzahl der vom Messgerät in einem bestimmten Zeitraum insgesamt festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen und der erfassten Fahrzeuge, diese Informationen ließen aber ersichtlich keine Rückschlüsse auf die Messgenauigkeit bzw. Messrichtigkeit der (nicht annullierten) konkreten Einzelmessung zu. Selbst eine hohe Annullationsrate gebe keinen Hinweis auf fehlerhafte oder auffällige Messungen. Sie sei vielmehr gerade Ausdruck einer funktionierenden Qualitätsprüfung durch das Gerät selbst.

Die Verfassungsbeschwerde sei aber deswegen erfolgreich, weil dem Beschwerdeführer keine umfassende Auskunft zu den Reparatur- und Wartungsunterlagen des konkreten Messgerätes – auch über den Tag der Messung hinaus – erteilt worden sei. Anders als die Case-List bzw. Statistikdatei seien diese Informationen zur Aufdeckung einer Funktionsbeeinträchtigung des Messgerätes nicht schlechthin ungeeignet. Dies habe der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bereits mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 – VGH B 46/21 – (Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Nr. 8/2021 vom 15. Dezember 2021) entschieden. Das Amtsgericht Wittlich habe diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom Januar 2021 aber naturgemäß noch nicht berücksichtigen können.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz

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Staatliche Beihilfen: Deutsche Regelung fördert umweltfreundlicheren Güterverkehr

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften entschieden: eine deutsche Regelung, die die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Binnenschifffahrt und die Schiene fördert, darf verlängert und angepasst werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften entschieden: eine deutsche Regelung, die die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Binnenschifffahrt und die Schiene fördert, darf verlängert und angepasst werden. Die Regelung trägt damit dazu bei, die CO2-Emissionen und die Überlastung der Straßen zu verringern.

Deutschland hatte bei der Kommission folgende Änderungen der Regelung angemeldet: (i) eine Verlängerung bis Ende 2026; (ii) eine Aufstockung der Mittel um 388,5 Millionen Euro, wodurch sich das Gesamtbudget auf ca. 1,5 Milliarden Euro erhöht; und (iii) Änderungen des Umfangs der förderfähigen Kosten – insbesondere die Möglichkeit, die Erneuerung bestehender Umschlageinrichtungen und Ausrüstungen zu unterstützen.

Gut für den Green Deal und eine nachhaltige und intelligente Mobilität

Die Kommission hat diese Änderungen nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, geprüft. Sie kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin notwendig und angemessen ist, um die Nutzung der Binnenschifffahrt und des Schienengüterverkehrs im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Green Deal zu fördern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verzerren. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Verlängerung der Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Quelle: EU-Kommission

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Zweiter Bericht des Bund-Länder- Kooperationsausschusses zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien veröffentlicht

Der zweite Jahresbericht des Bund-Länder-Kooperationsausschuss zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Deutschland ist veröffentlicht worden.

BMWK, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Zur Erreichung der Ausbau- und Klimaziele müssen Zubau und Flächen insbesondere bei Wind an Land deutlich zunehmen

Der zweite Jahresbericht des Bund-Länder-Kooperationsausschuss zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Deutschland ist veröffentlicht und hier abrufbar.

Der Bund-Länder-Kooperationsausschuss ist ein im Erneuerbare-Energien- Gesetz vorgesehener Ausschuss aus Bund und Ländern, der den Auftrag hat jährlich einen Bericht zum Stand des Erneuerbaren Ausbaus in Deutschland zu veröffentlichen. Grundlage dieses zusammenfassenden Berichts des Kooperationsausschusses sind jährliche Berichte der 16 Bundesländer zum Status Quo des Ausbaus der erneuerbaren Energien sowie zu Flächenausweisungen, Planungen und Genehmigungen bei der Windenergie an Land. Da der zweite Bericht des Kooperationsausschuss hauptsächlich das Jahr 2021 betrachtet, sind die im Jahr 2022 neu beschlossenen Gesetzesmaßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus, die ab 2023 wirksam werden, noch nicht abgebildet. Hierzu zählen u. a. die Jahr 2022 verabschiedeten regulatorischen Verbesserungen, wie die Einführung des Windflächenbedarfsgesetzes sowie der Änderungen am Baugesetzbuch durch das sog. Wind-an-Land-Gesetz, die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die große EEG-Novelle vom Juli 2022.

Der Bericht macht insgesamt deutlich, dass Flächen und Genehmigungen insbesondere bei Wind an Land zunehmen müssen, um die Ausbauziele für erneuerbare Energien und die Klimaziele zu erreichen.

Folgende Kernaussagen lassen sich festhalten:

Volumenträger beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland ist die Nutzung der Solar- und Windenergie. In den Ländern sind dies Photovoltaikanlagen (PV) und Windenergieanlagen an Land. Der im Jahr 2021 erreichte Zubau ist bei Windenergie an Land mit 1,7 GW brutto neuinstallierter Anlagenleistung gegenüber dem Vorjahreswert um rund ein Fünftel gestiegen. Bei PV ist die neuinstallierte Anlagenleistung mit 5,6 GW im Jahr 2021 um etwa ein Sechstel gegenüber dem Vorjahreswert gestiegen.

Wie in den Vorjahren folgte der Zubau bei Wind und PV einem Nord-Süd- Gefälle. Etwa drei Viertel (1.254 MW) des erzeugungsrelevanten Zubaus bei Windenergie an Land wurde in den Flächenstaaten Niedersachsen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein registriert. Für PV wurden fast die Hälfte (2.784 MW) des Zubaus in Bayern, Baden- Württemberg und Nordrhein-Westfalen verzeichnet.

Für die Zukunft haben sich alle Länder vorgenommen, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Es bestehen jedoch weiterhin große Unterschiede darin, auf welche Weise und mit welchen Zeithorizonten dies geschehen soll. Die im Bericht dokumentierten Länderziele für den Ausbau der Erneuerbaren wurden noch vor der bundesweiten Zielerhöhung durch die Novellierung des EEG gesetzt. Im Sommer 2022 hat der Gesetzgeber im EEG die Ausbauziele für Jahr 2030 für Wind und Solar deutlich erhöht. Insgesamt soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent auf 80 Prozent steigen. Um die erhöhten Ziele zu erreichen, muss sich das Zubautempo deutlich erhöhen.

Ein besonderes Augenmerk des Kooperationsausschusses liegt auf dem Ausbau der Windenergie an Land. Hier lassen sich folgende Kernergebnisse festhalten:

  • Mit Blick auf die Flächenausweisung bestehen sichtbare Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern und zum Teil auch zwischen den einzelnen Planungsregionen innerhalb eines Bundeslandes – sowohl hinsichtlich der Planungspraxis, als auch hinsichtlich des Umfangs der bereitgestellten Flächen. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Datengrundlage zu Flächen deutlich verbessert. Zum Stichtag 31.12.2021 waren bundesweit zwischen 2.908 km2 und 3.270 km2 Fläche rechtswirksam für die Windenergie an Land ausgewiesen. Dies entspricht einem Anteil von 0,81 bis 0,91 Prozent an der Fläche der Bundesrepublik.
  • Auch der Stand der Flächenausweisungen in den Bundesländern wurde im Vergleich zu ihren Zwischenzielen bis Ende 2027 nach WindBG betrachtet. Bundesweit ist zur Erreichung des Zwischenziels in Höhe von 1,4 Prozent der Bundesfläche im Jahr 2027 noch mehr als eine Verdopplung der aktuell ausgewiesenen Fläche notwendig. Während einige Bundesländer ihre Zwischenziele bereits heute erreichen, müssen die meisten Länder zur Erreichung des Zielwertes noch weitere Flächenausweisungen vornehmen.
  • Auch mit Blick auf die Genehmigungen für Windenergie an Land zeigt sich ein sehr heterogenes Bild innerhalb Deutschlands. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 4,5 GW an Windenergieleistung genehmigt, eine Steigerung von rund 1,2 GW gegenüber 2020. Mehr als drei Viertel der Genehmigungen erfolgte 2021 in Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Genehmigungsanträge für Windenergievorhaben mit einer Leistung von ca. 2,2 GW wurden im Berichtszeitraum abgelehnt oder zurückgenommen. Auf Basis der Länderrückmeldungen befanden sich zum Stichtag 31.12.2021 Windenergievorhaben mit einer Leistung von 8,7 GW im Genehmigungsverfahren, deutlich weniger als noch in 2020 (10,5 GW). Insgesamt zeigt die Analyse, dass auch bei den Genehmigungen das Tempo zunehmen muss, um die zukünftig steigenden Ausbaumengen des EEG 2023 zu befriedigen. Es besteht damit auch bei den bei Genehmigungsdauern weiterhin Verbesserungsbedarf. Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Deutschland von der Ersteinreichung des Antrags bei der genehmigenden Stelle bis zur Genehmigungserteilung liegt bei mehr als zwei Jahren.

Quelle: BMWK

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Änderungen im Emissionshandelsgesetz: CO2-Bepreisung für alle fossilen Brennstoffe

Ab 2023 wird die Verbrennung von Kohle und ab 2024 dann auch die Müllverbrennung in die CO2-Bepreisung einbezogen. Zudem wird die Erhöhung des CO2-Preises für Sprit, Heizöl und Gas auf den 1. Januar 2024 verschoben. Der Bundesrat hat die Änderungen im Brennstoffemissionshandelsgesetz gebilligt.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Ab 2023 wird die Verbrennung von Kohle und ab 2024 dann auch die Müllverbrennung in die CO2-Bepreisung einbezogen. Zudem wird die Erhöhung des CO2-Preises für Sprit, Heizöl und Gas auf den 1. Januar 2024 verschoben. Der Bundesrat hat die Änderungen im Brennstoffemissionshandelsgesetz gebilligt.

Mit dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird die CO2-Bepreisung auf alle fossilen Brennstoffemissionen ausgeweitet. Damit soll der Brennstoffemissionshandel in Deutschland künftig in den Normalbetrieb übergehen. Der CO2-Preis ist ein wichtiges Instrument, um die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen.

Die Bundesregierung hat die Ausweitung im Juli beschlossen. Der Bundestag hat die Gesetzesänderungen am 20. Oktober verabschiedet. Nach der jetzt erfolgten Billigung des Bundesrats sollen sie am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

CO2-Preiserhöhung für Sprit, Heizöl und Gas auf 2024 verschoben

Die Einbeziehung der Abfallverbrennung sowie die nächste Erhöhung für Sprit, Heizöl und Gas wird um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben. Damit wird der Beschluss der Koalitionsfraktionen vom 3. September umgesetzt, um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zusätzlich bei den Energiekosten zu entlasten.

Deutschland steht zusammen: Die Entlastungspakete der Bundesregierung

Deutsche Klimaschutzziele

Die nationale CO2-Bepreisung ist ein wichtiges Instrument, um die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen und soll sicherstellen, dass die vorgegebenen Emissionsbudgets eingehalten werden.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEGH) ist die gesetzliche Grundlage für das nationale Emissionshandelssystem zur Bepreisung der CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen in den Bereichen Verkehr und Wärme. Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, müssen seit dem 1. Januar 2021 dafür einen CO2-Preis bezahlen. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den ihre Produkte verursachen, Emissionsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Das geschieht über den nationalen Emissionshandel. Die nun vom Kabinett beschlossene Änderung des BEHG nimmt auch Regelungen für die CO2-Bepreisung von Kohle- und Abfallbrennstoffen auf. Sie setzt damit den vollständigen Rechtsrahmen zur CO2-Bepreisung sämtlicher vom nationalen Emissionshandel erfassten Brennstoffe ab 2023.

Emmissionsbudget muss nach EU-Vorgaben jährlich sinken

Seit dem Start des nationalen Emissionshandels im Januar 2021 waren während der Einführungsphase in den Jahren 2021 und 2022 zunächst nur die Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas mit einem CO2-Preis nach dem BEHG belegt. Die CO2-Bepreisung von Kohle und Abfällen war von Anfang an vorgesehen. Es mussten jedoch zunächst Regeln für die Berichterstattung und somit die Bepreisung entwickelt werden.

Der Gesetzentwurf setzt die neuen passgenauen Regelungen um. Mit der Änderung des BEHG sind nun alle fossilen Brennstoffemissionen Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets. Dieses Budget muss nach den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung jährlich und kontinuierlich sinken.

Quelle: Bundesregierung

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BAföG-Reform und Zuschüsse: So entlastet der Bund Studierende

Eine höhere BAföG-Förderung, Energiepreispauschale, Heizkostenzuschuss und eine Einmalzahlung für alle Studierenden: Aufgrund der gestiegenen Preise entlastet die Bundesregierung Studierende und BAföG-Geförderte finanziell – ein Überblick über die Maßnahmen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Eine höhere BAföG-Förderung, Energiepreispauschale, Heizkostenzuschuss und eine Einmalzahlung für alle Studierenden: Aufgrund der gestiegenen Preise entlastet die Bundesregierung Studierende und BAföG-Geförderte finanziell – ein Überblick über die Maßnahmen.

Studierende haben in den letzten Jahren unter der Corona-Pandemie besonders gelitten. Nun belasten steigende Kosten vor allem Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen. Dazu zählen auch Studierende. Die Bundesregierung hat deshalb weitreichende Maßnahmen getroffen, um sie zu unterstützen.

BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 1. August in Kraft getreten ist. Damit können Studierende, Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren. Folgende Verbesserungen haben sich durch die Reform ergeben:

  • Der Förderungshöchstbetrag steigt von 861 Euro auf 934 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze auf 45 Jahre bei Beginn der Ausbildung angehoben.
  • Die Freibeträge vom Elterneinkommen der BAföG-Geförderten werden außerdem um 20,75 Prozent angehoben.
  • Der Wohnbedarfszuschlag wird von 325 Euro auf 360 Euro angehoben.

Die Bundesregierung hat zudem einen BAföG-Notfallmechanismus beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung schnell und gezielt unterstützt werden können. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Es kann damit voraussichtlich noch im Herbst 2022 in Kraft treten. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ BAföG-Reform.

Heizkostenzuschuss: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Der erste Heizkostenzuschlag beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt.

Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro soll kommen. Er wurde im September vom Bundeskabinett beschlossen und ist nun auch vom Bundesrat gebilligt worden. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende des Jahres beziehungsweise Anfang 2023 geplant. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ Heizkostenzuschuss vom Bundesbildungsministerium.

Einmalzahlung: Daneben sollen alle Studierenden eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Das Bundesbildungsministerium arbeitet derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung.

Energiepreispauschale: Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten zudem eine einmalige 300 Euro Energiepreispauschale. Wer neben dem Studium arbeitet, wie zum Beispiel Werkstudenten, erhält somit auch diese Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgte über den Arbeitgeber im September.

Die Bundesregierung hat drei Entlastungspakete geschnürt. Gemeinsam umfassen sie mehr als 95 Milliarden Euro. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Alle Maßnahmen im Überblick.

Quelle: Bundesregierung

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Gesetzliche Neuregelungen November 2022

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen zum November 2022. Um den Erdgasverbrauch zu senken, soll mehr Strom aus erneuerbaren Energien produziert werden. Die Umsatzsteuer auf Gas wird vorübergehend reduziert. Die EU kann Sanktionsverstöße schneller ahnden und biologische Pflanzenschutzmittel sind künftig einfacher zugänglich.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2022

Um den Erdgasverbrauch zu senken, soll mehr Strom aus erneuerbaren Energien produziert werden. Die Umsatzsteuer auf Gas wird vorübergehend reduziert. Die EU kann Sanktionsverstöße schneller ahnden und biologische Pflanzenschutzmittel sind künftig einfacher zugänglich.

Energie

Sichere Versorgung in der Krise

Änderungen im Energierecht ermöglichen es, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu produzieren und den Erdgasverbrauch zu senken. Für die Einspeisung von LNG-Flüssiggas ab diesem Winter wurden rechtliche Voraussetzungen geschaffen. Der Großteil der Regelungen ist am 13. Oktober in Kraft getreten.

Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert

Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.

Schneller weg vom Gas – Brennstoffwechsel vereinfacht

Die angespannte Lage auf dem Gasmarkt treibt Betreiber von Kraftwerken und Industrieanlagen um, die auf diesen Brennstoff angewiesen sind. Damit sie schnell und unkompliziert auf einen anderen Brennstoff umsatteln können, werden erforderliche Genehmigungsverfahren vereinfacht.

Europa

Sanktionsverstöße EU-weit ahnden

Um die Durchsetzung von EU-Sanktionen zu vereinheitlichen und Sanktionsverstöße schneller zu ahnden, soll die EU ihre Kompetenzen erweitern können. Damit das nach deutschem Recht möglich wird, hat der Bundesrat dem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Soziales

Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus

Werden Menschen mit Behinderung im Krankenhaus behandelt, sind manche von ihnen auf die Begleitung von vertrauten Bezugspersonen angewiesen. Ab dem 1. November wird diese Begleitung finanziert. Begleitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe – etwa der Wohngruppe oder der Förderwerkstatt – eine betroffene Person ins Krankenhaus, übernehmen die zuständigen Träger die Kosten.

Landwirtschaft

Einsatz biologischer Pflanzenschutzmittel wird einfacher

Biologische Pflanzenschutzmittel sind in der EU künftig einfacher zugänglich. Dadurch können Mikroorganismen als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln schneller zugelassen werden. Landwirte können so chemische Pflanzenschutzmittel besser durch nachhaltigere Alternativen ersetzen. Die neuen Regeln gelten ab November 2022.

Quelle: Bundesregierung

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