Kabinett beschließt Anpassungen bei Energieeinspar-Verordnung

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) verabschiedet, die Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten.

BMWK, Pressemitteilung vom 28.09.2022

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) verabschiedet, die Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten. Die Anpassungen betreffen die kurzfristigen Energiespar-Maßnahmen, die für einen Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die am 28.09.2022 im Kabinett verabschiedete Regierungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaÄV) finden Sie hier.

Im Einzelnen geht es um folgende Anpassungen:

Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler:

Beim Beleuchtungsverbot von Gebäuden wird klargestellt, dass dieses Verbot nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Zugleich wird klargestellt, dass das Beleuchtungsverbot nicht gilt bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird, auch wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen/Außenwerbung

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Hier wird die Uhrzeit angepasst und auf den Zeitraum 22 bis 6 Uhr beschränkt.

Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.

Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.

Ebenfalls neu hinzugefügt wird eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Ein Beispiel sind hier beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen während die Veranstaltung läuft.

Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten bleibt die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es fürtherapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

Neu aufgenommen wird eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig ist um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden. Ein privater Pool darf frostfrei gehalten werden, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden und zum Beispiel auf wenige Grad über Null beheizt werden, wenn andernfalls das Becken kaputt geht und es keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwehr gibt.

Quelle: BMWK

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Wirtschaftsausschuss stimmt Änderung der Gewerbeordnung zu

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze in geänderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2022

Der Wirtschaftsausschuss im Bundestag hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze in geänderter Fassung angenommen. Zuvor hatten die Abgeordneten über drei Änderungsanträge der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP abgestimmt. Die Änderungsanträge wurden mit den Stimmen aller Fraktionen unter Enthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.

Mit dem Gesetzentwurf (20/3067) möchte die Bundesregierung drei Anpassungen an der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz vornehmen. Zum einen sollen in einem neuen Paragrafen 11 der Gewerbeordnung (GewO) die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern geregelt werden. In Paragraf 14 soll die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden sowie der Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen erweitert werden. Zudem werden weitere Ergänzungen des Paragrafen 14 vorgenommen, Vorschläge der für den Vollzug zuständigen Länder für Ergänzungen der Gewerbeordnung umgesetzt sowie durch Zeitablauf erledigte Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben. Diese Änderungen seien aufgrund von Vorgaben der EU zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nötig, die in der GewO umzusetzen seien, schreibt die Bundesregierung dazu.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 494/2022

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Neufassung der Energieeffizienz-Richtlinie: EU-Parlament verschärft Vorschlag

Das EU-Parlament hat sich am 14.09.2022 zur Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie positioniert, mit der ehrgeizigere Ziele für Energieeinsparungen sowohl beim Primär- als auch beim Endenergieverbrauch in der EU festlegt werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.09.2022

Das EU-Parlament hat sich am 14.09.2022 zur Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie positioniert, mit der ehrgeizigere Ziele für Energieeinsparungen sowohl beim Primär- als auch beim Endenergieverbrauch in der EU festlegt werden. Die Abgeordneten stimmten für ein höheres Ziel zur Senkung des End- und Primärenergieverbrauchs: Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch um mind. 40% und der Primärenergieverbrauch um 42,5% (im Vergleich zu 2007) gesenkt werden. Die EU-Mitgliedstaaten sollen verbindliche nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung der Ziele festlegen. Neben dem öffentlichen Sektor sollen auch Unternehmen oder Rechenzentren einen Beitrag dazu leisten.

Einführung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits

Als Kriterium für die Einführung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits hatte die EU-Kommission den durchschnittlichen Verbrauch eines Unternehmens (und nicht wie bisher die Unternehmensgröße) vorgeschlagen. Das EU-Parlament hat eine Verschärfung bei den Verbrauchsschwellen vorgesehen. So müssen Unternehmen ein Energiemanagementsystem einführen, wenn ihr durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch aller Energieträger in den vorangegangenen drei Jahren zusammengenommen:

  • mehr als 100 TJ ab dem 01.01.2024
  • mehr als 70 TJ ab dem 01.01.2027 aufweist.

Das Energiemanagementsystem muss nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert werden.

Einem Energieaudit müssen sich Unternehmen unterziehen, wenn sie kein Energiemanagementsystem eingeführt haben und ihr durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch aller Energieträger in den vorangegangen drei Jahren zusammengenommen:

  • mehr als 10 TJ ab dem 01.01.2024
  • mehr als 6 TJ ab dem 01.01.2027 aufweist.

Energieaudits sind mindestens aller vier Jahre durchzuführen. Die Mindestkriterien dafür sind in Anhang VI spezifiziert. Sie müssen von einem qualifizierten oder akkreditierten branchenspezifischen Experten oder einer akkreditierten unabhängigen Stelle nach einschlägigen EU- oder internationalen Standards durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Energieaudits als auch die Empfehlungen aus diesen Audits sind der Unternehmensleitung zu übermitteln. Da Auditempfehlungen von Unternehmen nicht angemessen berücksichtigt werden, schlägt das EU-Parlament vor, dass die EU-Mitgliedstaaten eine verpflichtende Umsetzung einführen (Ausnahme: Maßnahmen, bei denen die Amortisationsdauer mehr als drei Jahre beträgt). Die Ergebnisse und die umgesetzten Empfehlungen sind von den Unternehmen im Jahresbericht aufzuführen und öffentlich zugänglich zu machen. Eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht gilt für Geschäftsgeheimnisse und Informationen, die der Vertraulichkeit unterliegen.

Des Weiteren schlägt das EU-Parlament vor, dass die EU-Mitgliedstaaten alle in Frage kommenden Unternehmen dazu verpflichten können, folgende Angaben in ihrem Jahresbericht offenzulegen:

  • Informationen über den jährlichen Energieverbrauch in kWh,
  • Angaben zum jährlichen Wasserverbrauch in Kubikmetern
  • Vergleiche des jährlichen energie- und Wasserverbrauchs derselben Anlage mit den Vorjahren.

Im Hinblick auf KMU, die nicht unter die o. g. Schwellen fallen, wird vorgeschlagen, dass die EU-Mitgliedstaaten sie dazu ermutigen und technisch als auch finanziell unterstützen, sich einem Energieaudit zu unterziehen und Empfehlungen von Energieaudits umzusetzen. Beispielsweise wird die Einrichtung von Förderprogrammen, wie Energieaudit-Zentren für KMU und Kleinstunternehmen, genannt.

Rechenzentren

Insbesondere steht auch der IKT-Sektor, u. a. die Nachhaltigkeit von Rechenzentren, im Fokus mit dem Ziel einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs. So sollen Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren mit einem Strombedarf entsprechend einer installierten Leistung von 100 kW oder mehr verpflichtet werden, bis zum 15.03.2024 (und danach jährlich) die in Anhang VIa aufgeführten Informationen (Mindestanforderungen an die Überwachung und Veröffentlichung der Energieeffizienz von Rechenzentren) in einem harmonisierten Format offenzulegen. Zur Erleichterung der Offenlegung wird die EU-Kommission Leitlinien für die Überwachung und Veröffentlichung von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Rechenzentren ausarbeiten.

Die EU-Kommission wird eine Datenbank einrichten und betreiben, in der diese Informationen, die die EU-Mitgliedstaaten zuvor an die EU-Kommission übermittelt haben, veröffentlicht werden. Bis 15.03.2025 soll die EU-Kommission die von den EU-Mitgliedstaaten vorgelegten Daten bewerten und dem EU-Parlament und Rat einen Bericht vorlegen. Er wird ggf. flankiert von einem Vorschlag mit weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Rechenzentren und eventuell einem Zeitrahmen, innerhalb dessen die bestehenden Rechenzentren Mindestleistungsstandards erfüllen müssen.

Die EU-Kommission ist befugt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Energieeffizienzrichtlinie durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu ändern bzw. zu ergänzen. Darin sollen u.a. die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren definiert oder Schlüsselindikatoren festgelegt werden. Bis zur Vorlage des delegierten Rechtsaktes werden Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren mit einem installierten IT-Leistungsbedarf von mindestens 1 MW verpflichtet, bewährte Verfahren zu berücksichtigen, die z. B. in der aktuellen Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren, enthalten sind.

Ausblick

EU-Parlament und Rat werden jetzt in sog. informellen Beratungen das Dossier verhandeln, um einen Kompromiss zu finden. Der Rat hatte seine Position im Juni festgelegt und ist weitgehend dem Vorschlag der EU-Kommission gefolgt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: „Versandkosten Wucher!!“)

Der BGH hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat (Az. VIII ZR 319/20).

BGH, Pressemitteilung vom 28.09.2022 zum Urteil VIII ZR 319/20 vom 28.09.2022

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.09.2022 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat.

Sachverhalt:

Der Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Davon entfielen 4,90 Euro auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten. Dort heißt es auszugsweise:

„§ 8 Bewertungen

[…]

  1. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

[…]“.

Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die auf Entfernung dieser Bewertung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der Bezeichnung der Versandkosten als „Wucher“ um ein Werturteil, das nur dann unzulässig sei, wenn es sich um eine Schmähkritik handele. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Bewertung weise einen Sachbezug auf, weil sie in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Aus Sicht des Berufungsgerichts habe der Beklagte eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB). Die Bewertung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend: eBay-AGB). Daraus ergebe sich ein über die Abwehr von Schmähkritik hinausgehender Schutz. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ handele es sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, die nicht gerechtfertigt sei, weil für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten aus Sicht des Käufers als „Wucher“ darstellten.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht zusteht, auch nicht unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung.

Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, enthält die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren.

Zwar ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Für das Verständnis, dem Sachlichkeitsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB solle gegenüber dem Verbot der Schmähkritik ein eigenständiges Gewicht nicht zukommen, spricht aber bereits der Umstand, dass hier genaue Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff „sachlich“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlen. Es liegt in diesem Fall im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, die Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG [beim Verkäufer], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [beim Käufer]) Bewertungen eines getätigten Geschäfts an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik auszurichten und hierdurch die Anforderungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren für die Nutzer und eBay selbst möglichst greifbar und verlässlich zu konturieren. Zudem hätte es der gesonderten Erwähnung der Schmähkritikgrenze nicht bedurft, wenn dem Nutzer schon durch die Vorgabe, Bewertungen sachlich zu halten, eine deutlich schärfere Einschränkung hätte auferlegt werden sollen. Außerdem würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verkäufers, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht. Eine solche, die grundrechtlichen Wertungen nicht hinreichend berücksichtigende Auslegung entspricht nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Verständnis redlicher und verständiger Vertragsparteien.

Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.

Daran fehlt es hier. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist.

Quelle: BGH

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Ausschuss billigt Änderung personenstandsrechtlicher Regeln

Der Innenausschuss im Bundestag hat grünes Licht für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften“ (20/2294) gegeben, mit dem Regelungen für den elektronischen Zugang der Bürger zu standesamtlichen Verfahren einführt werden sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2022

Der Innenausschuss im Bundestag hat grünes Licht für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften“ (20/2294) gegeben, mit dem Regelungen für den elektronischen Zugang der Bürger zu standesamtlichen Verfahren einführt werden sollen. Gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion verabschiedete das Gremium am 28.09.2022 die Vorlage bei Enthaltung der AfD- und der Linken-Fraktion in modifizierter Fassung. Der Gesetzentwurf steht am 29.09.2022 zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums. Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, schafft der Entwurf die Grundlagen für die elektronische Kommunikation des Bürgers und von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch Anzeigende und Antragsteller und setzt insoweit die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes um. Im Wesentlichen handele es sich dabei um die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses sowie um die Bearbeitung der Anmeldung einer Eheschließung oder der Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls.

Um die Antragsteller und Anzeigepflichtigen von der Vorlage der für die Beurkundung maßgeblichen Nachweise zu entlasten, enthält der Entwurf Vorschriften für die Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für die erforderlichen Daten aus Personenstandsregistern anderer Standesämter, heißt es in der Begründung weiter. Um die elektronische Datenantwort direkt aus dem angefragten Personenstandsregister generieren zu können, sieht der Entwurf danach eine Intensivierung der elektronischen Nacherfassung der papiergebundenen Alteinträge in den elektronischen Personenstandsregistern vor. Zugleich soll künftig in den Personenstandsregistern die auf Wunsch der Betroffenen mögliche Beurkundung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entfallen. Mit den Stimmen der Fraktionen von SPD. Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke billigte der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalition gegen die Stimmen der Unionsfraktion bei Enthaltung der AfD-Fraktion. Unter anderem wird damit klargestellt, dass eine Regelung, der zufolge Registereinträge und Sammelakten nach der Übernahme oder deren Ablehnung durch die Archive im Standesamt zu löschen sind, nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern gilt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 490/2022

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Ungarische Straßenmaut kann grundsätzlich vor deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden

Der BGH hat über die Zulässigkeit der Geltendmachung einer ungarischen Straßenmaut vor deutschen Zivilgerichten entschieden (Az. XII ZR 7/22).

BGH, Pressemitteilung vom 28.09.2022 zum Urteil XII ZR 7/22 vom 28.09.2022

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Geltendmachung einer ungarischen Straßenmaut vor deutschen Zivilgerichten entschieden.

Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen. Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde im November 2017 insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, für den auf Grundlage der ungarischen Mautverordnung eine Straßenmaut zu entrichten ist. Schuldner der Maut ist nach § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes der Halter des Fahrzeugs. Wird die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) zum Preis von 2.975 HUF (ungarische Forint = zurzeit 7,30 Euro) entrichtet, ist nach Anlage 1 der Mautverordnung eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF (zurzeit 36,52 Euro) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu entrichten bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF (zurzeit 146,06 Euro) bei Zahlung nach mehr als 60 Tagen, was den Betrag für eine vorab erworbene virtuelle Vignette jeweils um ein Vielfaches übersteigt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 958,95 Euro nebst Zinsen sowie 409,35 Euro außergerichtlicher Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 958,95 Euro (ohne Zinsen) sowie 362,95 Euro außergerichtlichen Inkassokosten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als es die Verurteilung zur Zahlung in Euro anstatt in ungarischen Forint betrifft.

Nach Art. 21 der für internationale vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Rom I- VO kann die Anwendung des darin bezeichneten ausländischen Rechts versagt werden, wenn sie mit der inländischen öffentlichen Ordnung („ordre public“) offensichtlich unvereinbar wäre.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach dem hier anwendbaren ungarischen Recht vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut auch im Falle der Fahrzeugüberlassung durch ein Autovermietungsunternehmen nicht mit Grundsätzen des inländischen Rechts unvereinbar ist. Eine Anknüpfung von Einstandspflichten an die Haltereigenschaft ist auch dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd, wie die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bundesfernstraßenmaut, die zivilrechtliche Haftung eines Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Haftung des Halters bei unberechtigt abgestellten Fahrzeugen zeigen. Soweit der in Anspruch genommene Fahrzeughalter die Beweislast dafür trägt, dass vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung eine virtuelle Vignette erworben wurde, kann er dem durch Vorlage der erhaltenen Quittung oder des erhaltenen Kontrollabschnitts nachkommen.

Auch die „erhöhte Zusatzgebühr“ verstößt nicht gegen den ordre public, da sie als eine Form der Vertragsstrafe anzusehen und damit dem deutschen Recht ebenfalls nicht völlig fremd ist. Vergleichbare Regelungen kennt das deutsche Recht etwa in Gestalt des erhöhten Beförderungsentgelts, wenn ein Fahrgast sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.

Allerdings können Fremdwährungsschulden grundsätzlich nur als solche, also in fremder Währung eingeklagt werden, sodass eine auf Zahlung in Euro gerichtete Klage dann abzuweisen wäre. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Klägerin nach dem anwendbaren ungarischen Recht dazu berechtigt sein sollte, die Mautschulden auch in Euro statt in ungarischen Forint zu verlangen. Dazu fehlt es bislang an Feststelllungen des Landgerichts, die dieses nachzuholen haben wird.

Hinweis

Die maßgebliche Norm der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Rom I-VO) lautet wie folgt:

Art. 21 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Quelle: BGH

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Regierung: GWB-Novelle wird hohe Bedeutung beigemessen

Das BMWK erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur angekündigten 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur angekündigten 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das geht aus einer Antwort (20/3396) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/3195) der CDU/CSU-Fraktion hervor. Die Abgeordneten hatten die Frage nach der Wirksamkeit des sogenannten Tankrabattes zum Anlass genommen, sich nach einer geplanten Verschärfung des Wettbewerbsrechts zu erkundigen. Der beabsichtigten Änderung des GWB komme eine hohe Bedeutung zu, schreibt die Bundesregierung.

Auf die Frage der Unionsfraktion, wie die Wirksamkeit des Tankrabatts zu bewerten sei, heißt es in der Antwort, eine endgültige Bewertung sei erst möglich, wenn „umfassende Daten vorliegen“. Für die Auswertung seien die Ergebnisse der derzeit laufenden Sektoruntersuchung des Mineralölsektors durch das Bundeskartellamt von „großer Bedeutung“. Die Abgeordneten hatten zudem wissen wollen, ob im Vorfeld der Einführung des Tankrabatts Daten bezüglich der Preisgestaltung bei der Mineralölindustrie eingeholt worden seien. Eine gesetzliche Verpflichtung der Mineralölwirtschaft zur Weitergabe des steuerlichen Vorteils an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sei im deutschen Verbrauchersteuerrecht nicht möglich, heißt es in der Antwort: „Die Preisgestaltung für Kraftstoffe an den öffentlichen Tankstellen obliegt vollständig den beteiligten Wirtschaftsunternehmen. Vor diesem Hintergrund hat es keine Gespräche im Sinne der Frage gegeben.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 488/2022

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Kommission genehmigt weitere Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Strom

Die EU-Kommission hat drei zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.09.2022

Die Europäische Kommission hat drei zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die zusätzlichen Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2021“) und leisten einen weiteren Beitrag zu den Umweltzielen Deutschlands sowie zu den strategischen Zielen der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Die heute genehmigten Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz Deutschlands, mit dem die umweltfreundliche Stromerzeugung im Einklang mit den EU-Vorschriften gefördert wird. Sie verhindern Überkompensation für Erzeuger bei hohen Strompreisen. Auch tragen sie zur Netzstabilität bei, indem beispielsweise der Beitrag von kleinen Solaranlagen auf Dächern maximiert wird. Die Maßnahmen entsprechen den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Treibhausgasemissionen werden verringert und die Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützt.“

Beihilferegelung Deutschlands

Deutschland hat im Rahmen der von der Kommission im April 2021 genehmigten EEG-2021-Förderregelung (SA.57779) drei zusätzliche Maßnahmen bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die EEG-2021-Regelung zielt auf die Verbesserung des Klimaschutzes und den Ausbau der erneuerbaren Energien ab. Deutschland verpflichtet sich über die drei neuen, passgenau auf die einzelnen erneuerbaren Energiequellen zugeschnittenen Maßnahmen zu stärkerer Marktorientierung bei der Ökostromförderung.

Es geht um folgende drei zusätzliche Maßnahmen:

  1. Umstellung von einer festen auf eine gleitende Marktprämie bei der Zahlungsstruktur für Innovationsausschreibungen: Damit soll die Überkompensation von Stromerzeugern bei hohen Strompreisen vermieden werden. Die Erzeuger erhalten die Marktprämie für den von ihnen erzeugten Strom zusätzlich zum Marktpreis für diesen Strom. Eine feste Marktprämie ist immer gleich hoch, auch wenn die Strompreise steigen oder sinken, was zu einer Überkompensation der Erzeuger führen kann. Im Gegensatz dazu variiert eine gleitende Marktprämie je nach Entwicklung der Marktpreise und deckt nur die Differenz zwischen den Kosten der Energieerzeugung und dem Marktpreis ab.
  2. Einführung finanzieller Anreize für Verbraucher, in kleine Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen
  3. Durchführung einer weiteren Ausschreibungsrunde für Freiflächen- und Dachflächen-Fotovoltaikanlagen im Jahr 2022: Da das Ausschreibungsvolumen bei den beiden in diesem Jahr bereits durchgeführten Freiflächen- und Dachflächenausschreibungen nicht gedeckt werden konnte, wird Deutschland einen geänderten Mechanismus einführen. Bei der Maßnahme wird die Wettbewerbsfähigkeit der Gebote dadurch verbessert, dass das Ausschreibungsvolumen in der zusätzlichen Runde angepasst wird (d. h. wenn das Ausschreibungsvolumen höher ist als das gebotene Volumen, können alle Gebote zum Gebotspreis angenommen werden).

Beurteilung durch die Kommission

Die Kommission hat die zusätzlichen Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

Die Kommission gelangte für alle drei Maßnahmen zu dem Schluss, dass die Beihilfen erforderlich und geeignet sind, um im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Umweltzielen Deutschlands erneuerbare Energiequellen zu fördern und den Treibhausgasausstoß zu verringern. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen der EU-Strategie für Solarenergie und trägt zu einer besseren Netzstabilität bei. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen angemessen sind, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen, insbesondere auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach der Evaluierungsanforderung der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen hat Deutschland ferner einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2021 erarbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern.

Die Kommission hat die Fördermaßnahmen Deutschlands daher nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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Unfall mit dem Rettungswagen – Schmerzensgeld

Das OLG Oldenburg verurteilte einen Rettungsdienst nach einem Unfall zur Zahlung von Schmerzensgeld, da sich die sog. Betriebsgefahr des Rettungswagens verwirklicht habe (Az. 2 U 20/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.09.2022 zum Urteil 2 U 20/22 vom 17.05.2022 (rkr)

Oberlandesgericht Oldenburg verurteilt Rettungsdienst zur Zahlung von Schmerzensgeld

Eigentlich werden Rettungswagen dafür eingesetzt, Leib und Leben von Menschen zu retten und zu schützen. Manchmal kann es bei einem Einsatz aber auch zu Personenschäden kommen. So in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall.

Der Fahrer eines Rettungswagens wollte bei einem Einsatz in Ostfriesland mehrere Radfahrer, darunter die Klägerin, überholen. Das Martinshorn war eingeschaltet. Es gab insgesamt nur wenig Platz. Die 72-jährige Klägerin wollte in dieser Situation absteigen und kam dabei zu Fall. Zu einer Kollision war es aber nicht gekommen. Die Frau brach sich den Fußknöchel und musste zwei Wochen einen Gipsverband tragen sowie im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf.

Das Landgericht Aurich hatte eine Haftung des Rettungsdienstes abgelehnt. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg. Der Senat entschied, dass sich bei dem Vorfall die sog. Betriebsgefahr des Rettungswagens, also die typischerweise einem Kraftfahrzeug beim Betrieb innewohnende Gefahr, verwirklicht habe, auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen sei: Denn der Rettungswagen habe dennoch zu dem Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Klägerin veranlasst habe. Ein Schaden sei bereits dann „beim Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr überhaupt ausgewirkt habe. Das sei hier der Fall. Die Klägerin habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen.

Der Senat hat die Betriebsgefahr mit 20 % Haftungsquote bewertet und der Radfahrerin ein Schmerzensgeld von 2.400 Euro zugesprochen. Darüber hinaus erhält sie auch ihren materiellen Schaden zu 20 % ersetzt, ebenso wie die Kosten für ihren Rechtsanwalt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg

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Vorläufig kein „Hartz IV“ nach Beschlagnahme von 16.300 Euro

Vorläufig besteht kein Anspruch auf „Hartz IV“ für den Beschuldigten eines Hawala-Rings nach Beschlagnahme von 16.300 Euro. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. 7 AS 752/22 B ER).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.09.2022 zum Beschluss L 7 AS 752/22 B ER vom 08.07.2022

Vorläufig kein „Hartz IV“ für den Beschuldigten eines Hawala-Rings nach Beschlagnahme von 16.300 Euro. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im Beschluss vom 08.07.2022 entschieden (Az. L 7 AS 752/22 B ER).

Der Antragsteller bezog mit seiner Familie laufende Leistungen nach dem SGB II. Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die im Rahmen einer landesweiten Ermittlung erfolgte, beschlagnahmte die Polizei bei ihm 16.300 Euro. Das eröffnete Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, an gewerbsmäßigen Betrugsdelikten im Rahmen eines illegalen Hawala-Rings mit insgesamt 80 Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein. Er sei Mitglied eines seit 2016 international agierenden Netzwerkes, das sich zusammengefunden habe, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechtes von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste zu erbringen. Ein Teil der Zahlungen in diesem Geflecht sei nach dem Prinzip des sog. Hawala-Bankings von Zahlungsbüros aus Deutschland in die Türkei und nach Syrien erfolgt. Dabei werde Bargeld in deutschen Zahlungsbüros eingesammelt, um gegen Provision Bargeldgeschäfte in der Türkei und in Syrien auszugleichen oder Rechnungen für ausländische Warenlieferungen zu bezahlen. Teilweise seien Einzahlungen in türkischen und syrischen Zahlungsbüros von sog. Rückwärtskunden in deutschen Zahlungsbüros ausgezahlt worden. Die Aufgabe des Antragstellers, der ein enger familiärer Vertrauter der führenden Köpfe des Netzwerks sei, habe darin bestanden, familiäre Dinge zu regeln, die Kinder der Hauptbeschuldigten abzuholen, Geld einzusammeln und zu transportieren.

Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein. Das LSG hat wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des SG Düsseldorf zurückgewiesen. Es bestünden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die trotz des laufenden Räumungsverfahrens im Hauptsacheverfahren zu klären seien. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Kontoauszüge wiesen weitere Auffälligkeiten auf. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Antragsteller geschäftsführender Gesellschafter einer (liquidierten) Im- und Export GmbH war. Ein Kontoabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern wies drei laufende Konten auf, von denen dem Jobcenter nur eines bekannt war.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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