Rechtsdienstleistungsaufsicht soll zentralisiert werden

Die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/3449).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2022

Die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3449) vor, der am 29.09.2022 im Bundestag in erster Lesung beraten werden soll. Die Zuständigkeitsübertragung soll demnach zum 1. Januar 2025 erfolgen. Zugleich soll laut Entwurf auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die Aufsicht, die bisher den Landjustizverwaltungen obliegt, zersplittert sei. Das führe unter anderem „zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis“, heißt es in dem Entwurf. Dieser Umstand werde seit langer Zeit von Fachverbänden kritisiert.

Ferner sollen mit Gesetzentwurf „alle Formen unbefugter Rechtdienstleistungen, sofern sie selbstständig und geschäftsmäßig betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt werden“. Auf diese Weise werde eine wirksame Bekämpfung unbefugter Rechtsdienstleistungen sowie die Herstellung eines insgesamt ausgewogenen Sanktionensystems gewährleistet, führt die Bundesregierung zur Begründung an. Weitere in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderungen im Berufsrecht rechtsberatender Berufe bestehen laut Entwurf aus verschiedenen Verbesserungen sowie gesetzlichen Klarstellungen und Anpassungen „mit lediglich geringfügigen Auswirkungen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 478/2022

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Das BMJ hat einen Referentenentwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz veröffentlicht.

BMJ, Mitteilung vom 22.09.2022

A. Problem und Ziel

Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) (WEG) zu begründen, muss dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG). Mit der Bescheinigung wird insbesondere nachgewiesen, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung). Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) geregelt.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum ist eine Leistung nach dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, (OZG) (OZG-ID: 10514) und soll in Zukunft in den digitalen Bauantrag implementiert werden. Zu diesem Zweck ist das Erfordernis der schriftlichen Antragstellung in § 3 Absatz 2 AVA zu überarbeiten.

B. Lösung

§ 3 Absatz 2 AVA wird um die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung erweitert.

Quelle: BMJ

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Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das VG Gelsenkirchen hat in zwei Verfahren eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.092 Euro bzw. 7.000 Euro gewandt hatten (Az. 19 K 297/22 und 19 K 317/22).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zu den Urteilen 19 K 297/22 und 19 K 317/22 vom 23.09.2022

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 23.09.2022 in zwei Verfahren eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.092 Euro bzw. 7.000 Euro gewandt hatten.

Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den hiermit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens legte die damalige Landesregierung ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige auf. Ab dem 27. März 2020 konnte jeder von den Pandemiebeschränkungen betroffene Angehörige des genannten Personenkreises unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Antragsformulars eine entsprechende Soforthilfe beantragen. Die hierfür zuständigen Bezirksregierungen bewilligten die Soforthilfen umgehend und zahlten diese in Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro aus.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2020 forderte das beklagte Land aufgrund einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie sämtliche Hilfeempfänger im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens auf, ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels eines Online-Formulars mitzuteilen. Anhand dieser Angaben ermittelten die Bezirksregierungen den jeweiligen „Liquiditätsengpass“ des Hilfeempfängers als Differenz aus Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Nur in Höhe dieses Liquiditätsengpasses dürften die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach seiner Auffassung behalten. Die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte das beklagte Land mittels sog. Schlussbescheide zurück.

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hat die Kammer den Klagen stattgegeben und die Schlussbescheide aufgehoben. Dem Vorbringen des beklagten Landes, dass die ursprünglichen Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, d. h. einer endgültigen Schlussabrechnung gestanden hätten, ist die Kammer nicht gefolgt. Weder der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das Land veröffentlichten „FAQ“ haben den Vorbehalt erkennen lassen. Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, weil diese erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde. Bei der Endabrechnung durfte das Land außerdem auch nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen, weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen.

Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den am 23.09.2022 verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen. Über die Berufung würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Quelle: VG Gelsenkirchen

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Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens

Das VG Trier hat einen Eilantrag gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines angeforderten fachärztlichen Gutachtens über die Fahreignung eines 89-Jährigen abgelehnt (Az. 1 L 2108/22.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Beschluss 1 L 2108/22.TR vom 13.09.2022

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines angeforderten fachärztlichen Gutachtens über die Fahreignung abgelehnt.

Der 89-jährige Antragsteller wurde im Februar des Jahres von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich dazu aufgefordert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weil Zweifel an seiner Fahreignung entstanden seien. Nach einem hausärztlichen Attest leide er unter Hypertonie und Sturzneigung. Hinzu kämen zahlreiche weitere Aspekte, die Bedenken gegen die Fahreignung nahelegten. Der Antragsteller sei 2017 und 2021 in Parkraumunfälle verstrickt gewesen und habe bei den jeweiligen Unfallaufnahmen durch Polizeibeamte einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Anlässlich der letzten Verkehrsunfallaufnahme sei zudem eine Vielzahl von alten Unfallschäden am gesamten Fahrzeug festgestellt worden. Diese Schäden habe der Antragsteller nicht plausibel erklären können, sondern habe insoweit widersprüchliche Angaben gemacht.

Der Antragsteller legte ein entsprechendes Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Monaten nicht vor; einen ihm angebotenen Begutachtungstermin im Juni des Jahres nahm er nicht wahr. Daraufhin entzog der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid die Fahrerlaubnis.

Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer in den Gründen des Beschlusses. Der Antragsgegner sei rechtlich zutreffend von der fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung des Antragstellers ausgegangen, nachdem dieser das im Februar angeforderte fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt habe. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Tatsachen bekannt würden, die für sich gesehen noch nicht für eine rechtsfehlerfreie Annahme einer fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung ausreichten, die aber konkrete Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen begründeten. Weigere der Betroffen sich, eine berechtigterweise angeordnete Begutachtung durchführen zu lassen, oder lege er das Untersuchungsergebnis nicht fristgerecht vor, könne die Behörde auf die Nichteignung schließen. Vorliegend sei die Gutachtensanforderungen berechtigterweise erfolgt. Der Fahrerlaubnisbehörde seien Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken an der körperlichen oder geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Ausreichend seien insoweit alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob solche Verdachtsmomente vorlägen, beurteile sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Diese rechtfertigten vorliegend die getroffene Gutachtensanordnung. Die ärztlich attestierte Hypertonie und Sturzneigung reichten für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen; erst recht gelte dies in der Gesamtschau der vielzähligen im Falle des Antragstellers bekannt gewordenen weiteren Umstände. Anlässlich der Verkehrsunfallaufnahmen 2017 und 2021 habe er einen verwirrten Eindruck und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zum Unfallgeschehen gemacht. Im Übrigen seien im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme eine Vielzahl von alten Unfallschäden am Pkw vorgefunden worden, deren Entstehung nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr mit sich widersprechenden Angaben erklärt worden sei. All dies begründe erhebliche Eignungszweifeln. Die dem Antragsteller eingeräumte Frist von vier Monaten zur Vorlage des Gutachtens sei angemessen gewesen. Der Antragsteller habe im Juni des Jahres auch die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Gutachtertermins gehabt. Diesen habe er jedoch in vorwerfbarer Weise nicht wahrgenommen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

Quelle: VG Trier

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Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen

In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das VG München erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker noch sog. Eigenbluttherapien durchführen dürfen (Az. M 26a K 21.397). Diese Frage ist nach einer im Jahr 2019 erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig geworden.

VG München, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Urteil M 26a K 21.397 vom 30.06.2022

In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker noch sog. Eigenbluttherapien durchführen dürfen. Diese Frage ist nach einer im Jahr 2019 erfolgten Änderung des Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten gewesen.

Nach Auffassung der zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt sind Heilpraktikern die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sog. native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sog. homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie, sind jedoch Ärzten vorbehalten.

Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch. Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab dem Jahr 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich war. Streitentscheidend war insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen streitgegenständlichen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten bzw. unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.

Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel gegen das Urteil (VG München, Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397) innerhalb von einem Monat Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht München

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Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs

Der BGH entschied, dass dann, wenn sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten beruft, der bisherige Eigentümer beweisen muss, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen (Az. V ZR 148/21).

BGH, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Urteil V ZR 148/21 vom 23.09.2022

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dann, wenn sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten beruft, der bisherige Eigentümer beweisen muss, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Fahrzeuge in Italien vertreibt, kaufte im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem Autohaus, bei dem das Fahrzeug stand. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Beklagte, die es an das Autohaus verleast hatte und die auch im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist. Nach Zahlung des Kaufpreises von 30.800 Euro holte der Vermittler Anfang April 2019 das Auto bei dem Autohaus ab und verbrachte es zu der Klägerin nach Italien. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Vermittler eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, in der das Autohaus als Halter eingetragen war. Als die Klägerin ein weiteres Fahrzeug von dem Autohaus kaufen wollte, war es geschlossen. Gegen den Geschäftsführer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts in über 100 Fällen eingeleitet.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, das Fahrzeug herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden und die Beklagte verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Klägerin herauszugeben. Die Widerklage hat es abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, weil sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist (§ 985 BGB i. V. m. § 952 BGB analog). Ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs war zwar die Beklagte. Zwischen der Klägerin und dem Autohaus hat aber eine Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden. Weil das Fahrzeug dem Autohaus als Veräußerer nicht gehörte, konnte die Klägerin das Eigentum durch diesen Vorgang allerdings nur gutgläubig erwerben (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Klägerin nicht in gutem Glauben war, muss die Beklagte beweisen. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, muss die Erwerbsvoraussetzungen des § 929 BGB beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit.

Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn die fehlende Gutgläubigkeit des Erwerbers – wie hier – darauf gestützt wird, bei dem Erwerb des Fahrzeugs habe die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegen. Zwar gehört es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten. Diese Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II von demjenigen zu beweisen wäre, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft. Denn für die von dem Erwerber zu beweisenden Erwerbsvoraussetzungen nach § 929 Satz 1 BGB spielt die Vorlage der Bescheinigung keine Rolle. Sie hat rechtliche Bedeutung nur im Zusammenhang mit dem guten Glauben des Erwerbers; dessen Fehlen muss der gesetzlichen Regelung zufolge der bisherige Eigentümer beweisen.

Allerdings trifft den Erwerber, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Er muss also seinerseits vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat. Dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit dem Vortrag zu der Vorlage einer hochwertigen Fälschung ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt und die Beklagte habe den Beweis für die fehlende Gutgläubigkeit der Klägerin nicht geführt, ist nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Auffassung, der gute Glaube der Klägerin sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Autohaus dem Vermittler die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgehändigt habe. Das Berufungsgericht sieht einen plausiblen Grund für den Einbehalt der Bescheinigung darin, dass – wie in dem Kaufvertrag vereinbart – auf diese Weise sichergestellt werden sollte, dass die Klägerin die Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) übersendet, mit der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuerfreiheit nachgewiesen werden kann. Das hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

Weil die Klägerin Eigentümerin geworden ist, ist die auf die Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Widerklage der Beklagten unbegründet.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 929 BGB

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

§ 952 BGB Eigentum an Schuldurkunden

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. (…)

(2) …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Koalition plant Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Koalition von SPD, Grünen und FDP plant Änderungen beim Immissionsschutz. Angesichts der gegenwärtigen Gaskrise sollen Betreiber von Kraftwerken oder Abfallbehandlungsanlagen künftig von Vorgaben beim Lärm- und Luftschutz abweichen dürfen. Das sieht ihr Entwurf eines 14. Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20/3498) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2022

Die Koalition von SPD, Grünen und FDP plant Änderungen beim Immissionsschutz. Angesichts der gegenwärtigen Gaskrise sollen Betreiber von Kraftwerken oder Abfallbehandlungsanlagen künftig von Vorgaben beim Lärm- und Luftschutz abweichen dürfen. Das sieht ihr Entwurf eines 14. Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20/3498) vor, den der Bundestag am 22.09.2022 ohne Debatte zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Umwelt, Naturschutzschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz überwiesen hat. Ziel ihrer Gesetzesinitiative sei eine „zügige Durchführung von Verfahren“, schreiben die Fraktionen. Um Abläufe zu beschleunigen, seien zeitlich befristete Verfahrenserleichterungen erforderlich.

Konkret sieht der Entwurf im Fall einer Gasmangellage unter anderem Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor. So sollen bei einem Brennstoffwechsel durch Gasknappheit zum Beispiel Fristen zu Bekanntmachung verkürzt werden. Auch ist geplant, im Fall einer Gasmangellage auf Anzeige und Änderungsgenehmigung beim Brennstoffwechsel zu verzichten. Auch Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und ein Überschreiten von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm sollen zulässig sein, wenn infolge einer Gasmangellage unter anderem ein Brennstoffwechsel erforderlich ist oder die nötigen Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 473/2022

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Innovationsleistung der EU verbessert sich weiter, Deutschland gehört zu den starken Innovatoren

Die Innovationsleistung der EU ist seit 2015 um mehr als 10 Prozent gestiegen. Die Innovationsleistung in Deutschland stieg im Zeitraum 2015 bis 2021 (7,4 Prozentpunkte), lag aber damit unter dem EU-Durchschnitt von 9,9 Prozentpunkten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.09.2022

Die Innovationsleistung der EU ist seit 2015 um mehr als 10 Prozent gestiegen. Die Gesamtleistung im Jahr 2022 hat sich in 19 Mitgliedstaaten verbessert, während sie sich in acht Mitgliedstaaten, darunter in Deutschland, verschlechtert hat. Deutschland gehört mit einer Leistung von 117,5 Prozent zusammen mit Österreich, Zypern, Frankreich, Irland und Luxemburg zu den starken Innovatoren mit einer Leistung über dem EU-Durchschnitt von 114,5 Prozent. Die Innovationsleistung in Deutschland stieg im Zeitraum 2015 bis 2021 (7,4 Prozentpunkte), lag aber damit unter dem EU-Durchschnitt von 9,9 Prozentpunkten. Der Leistungsvorsprung des Landes gegenüber anderen EU-Ländern wird kleiner.

Zu Deutschlands Stärken zählen u. a. die Anzahl der Promovierten, der Beschäftigungsgrad in innovativen Unternehmen und die Mobilität von Forschenden, zu den Schwächen gehören u.a. die geringe staatliche Unterstützung für Forschung und Entwicklung in der Wirtschaft, ein zu geringer Anteil von Menschen mit mehr als grundlegenden digitalen Fähigkeiten und zu wenig Unterstützung für lebenslanges Lernen.

Dies geht aus dem von der EU-Kommission veröffentlichten Europäischen Innovationsanzeiger 2022 hervor. Im Vergleich zum EU-Durchschnitt weisen globale Wettbewerber wie Südkorea, Australien, Kanada und die Vereinigten Staaten nach wie vor einen Leistungsvorteil gegenüber der EU aus. Dennoch hat die EU ihre Leistungslücke gegenüber diesen Ländern geschlossen und zog 2021 an Japan vorbei.

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, erklärte, dass Europa sich für Innovation einsetze und selbst in schwierigen Zeiten immer besser werde. „Der Europäische Innovationsanzeiger 2022 zeigt, wie wichtig es ist, ein gesamteuropäisches Innovationsökosystem zu schaffen. Die kürzlich verabschiedete neue Europäische Innovationsagenda wird Europa an die Spitze der neuen Welle von Deep-Tech-Innovationen bringen und sicherstellen, dass die Innovation alle Regionen Europas erreicht, einschließlich der ländlichen Gebiete.“

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, ergänzte: „Europas Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit werden von unserer Fähigkeit abhängen, in strategischen Bereichen wie Raumfahrt, Verteidigung, Wasserstoff, Batterien, Chips, Quantencomputer und Hochleistungsrechner technologisch und wirtschaftlich führend zu werden. Europas Innovationsagenda, unsere Unterstützung für Start-ups und innovative KMU, industrielle Allianzen oder IPCEI führen bereits zu hoch innovativen Projekten in ganz Europa. Auf diese Weise setzen wir unsere wissenschaftliche Exzellenz in technologische und industrielle Führerschaft und hochwertige Arbeitsplätze in Europa um“. in Europa angesiedelt, und mit der Wasserstoffallianz und den IPCEI, also wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, fördern wir die Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie.“

Die wichtigsten Ergebnisse

Die Mitgliedstaaten können je nach ihrem Abschneiden in vier Leistungsgruppen unterteilt werden: Innovationsführer (Leistung über 125 Prozent des EU-Durchschnitts), starke Innovatoren (zwischen 100 Prozent und 125 Prozent des EU-Durchschnitts), mäßige Innovatoren (zwischen 70 Prozent und 100 Prozent des EU-Durchschnitts) und aufstrebende Innovatoren (unter 70 Prozent des EU-Durchschnitts). Schweden schneidet in der EU nach wie vor am besten ab. Weitere Innovationsführer sind Finnland, Dänemark, die Niederlande und Belgien.

Im Vergleich zur letztjährigen Ausgabe haben die Niederlande die Position eines Innovationsführers, Zypern die eines starken Innovators und Estland die eines mäßigen Innovators erreicht.

Im Einzelnen sind zu nennen:

  • Irland, Luxemburg, Österreich, Deutschland, Zypern und Frankreich als starke Innovatoren, die über dem EU-Durchschnitt liegen,
  • Estland, Slowenien, Tschechien, Italien, Spanien, Portugal, Malta, Litauen und Griechenland als mäßige Innovatoren,
  • Ungarn, Kroatien, die Slowakei, Polen, Lettland, Bulgarien und Rumänien als aufstrebende Innovatoren.

Die Innovationskluft in der EU besteht fort. Bei den Leistungsgruppen sind jeweils Schwerpunkte in bestimmten Regionen zu beobachten, so finden sich die Innovationsführer und die meisten starken Innovatoren in Nord- und Westeuropa und die Mehrheit der mäßigen und aufstrebenden Innovatoren in Süd- und Osteuropa. Im Rahmen der im Juli 2022 angenommenen neuen europäischen Innovationsagenda wird sich die Kommission darauf konzentrieren, die Innovationskluft innerhalb der EU zu überbrücken und Europa als führenden Akteur in der globalen Innovationslandschaft zu etablieren.

Der Bericht befasst sich mit den EU-Mitgliedstaaten und mehreren anderen Ländern in Europa und auf der ganzen Welt. Im Vergleich zu den Vorjahren umfasste die diesjährige Ausgabe zusätzlich drei weitere Länder, nämlich Albanien, Chile und Mexiko.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Haftung bei Verletzung beim Besteigen eines „Holzpolters“

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr; der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht. So das OLG Zweibrücken (Az. 1 U 258/21).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 22.09.2022 zu den Beschlüssen 1 U 258/21 vom 29.08.2022 und vom 08.09.2022

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr; der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht.

Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen. Der Hund war dabei auf einen Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben einem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Der Kläger bestieg deshalb den Holzpolter, um den Hund zu „befreien“. Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde.

Das Landgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 17.11.2021 die gegen die Gemeinde Hinterweidenthal gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat darauf hingewiesen, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist. Zwar handelte es sich bei dem Holzpolter nicht um eine solche natürliche Gefahr, sondern vielmehr um eine künstlich errichtete Anlage. Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren musste der den Wald Bewirtschaftende hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies bedeutete aber nur, dass er die Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen – insbesondere durch Wind und Wasser – ausgeschlossen war. Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, musste er hingegen nicht begegnen. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d. h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet. Besondere Sicherungsmaßnahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für solche Nutzer der Wege mit sich gebracht hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Das gilt insbesondere für Kinder. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind namentlich (nur) dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Bekanntgabefiktion: Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln am Zugang eines an eine Behörde mit Posteingangsdokumentation gerichteten Bescheides

Ein Gericht darf Zweifel am Zugang eines mit einfacher Post an eine Behörde gesandten Bescheides verneinen, wenn diese den Zugang zwar bestreitet, ihre lückenlose Dokumentation des Posteingangs für den fraglichen Zeitraum aber nicht offenlegt und die zu Beginn des Verwaltungsprozesses noch verfügbare Dokumentation nicht aufbewahrt. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 12.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.09.2022 zum Urteil 8 C 12.21 vom 21.09.2022

Ein Gericht darf Zweifel am Zugang eines mit einfacher Post an eine Behörde gesandten Bescheides verneinen, wenn diese den Zugang zwar bestreitet, ihre lückenlose Dokumentation des Posteingangs für den fraglichen Zeitraum aber nicht offenlegt und die zu Beginn des Verwaltungsprozesses noch verfügbare Dokumentation nicht aufbewahrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.09.2022 entschieden.

Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, klagte gegen einen subventionsrechtlichen Zinsbescheid des beklagten Ministeriums. Der Bescheid wurde mit einfacher Post an sie und nicht an den Bevollmächtigten gesandt, der sich im Verwaltungsverfahren – ohne Vorlage einer Vollmacht – für sie bestellt hatte. Nach der Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt ein als einfacher Brief versandter Bescheid als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Erst mehr als einen Monat später hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, sie habe keinen Bescheid erhalten. Im Berufungsverfahren hat sie auf Nachfrage vorgetragen, sie habe im fraglichen Zeitraum ein Posteingangsbuch geführt; es sei heute nicht mehr vorhanden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Vortrag der Klägerin angesichts dieser Umstände keine Zweifel am Zugang des Bescheides begründen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Nach den Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durfte das Ministerium den Bescheid unmittelbar an die Klägerin senden. Das Berufungsgericht musste aufgrund ihres Vortrags nicht am Zugang des Bescheides zweifeln. Zwar genügt regelmäßig einfaches Bestreiten des Zugangs, Zweifel zu begründen, weil der Adressat typischerweise keine genaueren Umstände darlegen kann, die gegen einen Zugang sprechen. Bei behördlichen Adressaten, die eine Posteingangsdokumentation führen, ist dies anders. Sie können beispielsweise darlegen, dass dort für den möglichen Zugangszeitraum kein entsprechender Eingang verzeichnet ist. Solche Adressaten trifft außerdem ab Prozessbeginn eine verfahrensrechtliche Obliegenheit, die Dokumentation bis zum Abschluss des Verfahrens zu Beweiszwecken aufzubewahren. Geht die Dokumentation in dieser Zeit aus Gründen verloren, die sie zu vertreten haben, führt dies nicht dazu, dass nun wieder schlichtes Bestreiten des Zugangs genügte. Von einem solchen von der Klägerin zu vertretenden Verlust ist das Oberverwaltungsgericht hier revisionsrechtlich fehlerfrei ausgegangen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 41 Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Quelle: BVerwG

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