Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf untergeordnetem regennassen Zuweg zur nachbarlichen Terrasse

Ein Grundstückseigentümer muss einen untergeordneten Zuweg zur Terrasse seines Wohnhauses nicht völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer ausgestalten. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 W 17/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.09.2022 zum Beschluss 17 W 17/22 vom 08.09.2022

Ein Grundstückseigentümer muss Zuweg zur Terrasse nicht gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer ausgestalten.

Ein Grundstückseigentümer muss einen untergeordneten Zuweg zur Terrasse seines Wohnhauses nicht völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer ausgestalten. Kann der Nutzer etwaige Sturzgefahren auf dem regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg mit der gebotenen Sorgfalt abwenden, bestehen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 22.09.2022 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der gestürzten Nachbarin gegen ihre vom Landgericht verwehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage u. a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zurückgewiesen.

Entlang der von der Antragstellerin gemieteten Garage verläuft auf dem Grundstück der Antragsgegnerin ein unbeleuchteter Steinweg, der über eine offene Tür von der Garage der Antragstellerin aus erreichbar ist. Über diesen Steinweg gelangt man zur Terrasse der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe mit ihr reden wollen. Sie habe erstmals diesen Steinweg bei Dunkelheit genutzt, um zu der Antragsgegnerin zu gelangen. Auf dem Rückweg sei sie auf dem mit Blättern, Ästen und Moos bedeckten, regennassen und schmierigen Weg gestürzt. Dabei habe sie sich eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zugezogen. Wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beabsichtigt sie, die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu verklagen.

Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Klage hatte das Landgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin treffe zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich ihres Grundstücks. Sie müsse damit rechnen, dass Fußgänger den Weg nutzen. Es müsse jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“, betont das OLG insoweit. Zu treffen seien nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen, „die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“, konkretisierte der Senat. Komme es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur „unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen“ zu befürchten war, ausnahmsweise zu einem Schaden, müsse der Geschädigte diesen Schaden selbst tragen.

So sei es hier. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, den Zuweg zu der Terrasse ihres Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten. Sie habe vielmehr nur die Gefahren beseitigen müssen, die für sorgfältige Nutzer nicht erkennbar gewesen seien, mit denen diese nicht rechnen müssten und auf die sie sich auch nicht einrichten könnten. Hier habe die Antragstellerin bei Dunkelheit einen für sie erkennbar nicht als eigentlichen Zugangsweg zu dem Wohnhaus gewidmeten Weg benutzt. Ihr sei der Weg nicht bekannt gewesen. Dass sie die Beschaffenheit des Weges nicht wahrgenommen habe, habe sie nicht behauptet. Die Antragsgegnerin habe angesichts dieser Umstände unterstellen können, dass sich ein sorgsamer Nutzer „eingedenk der Unübersichtlichkeit der Bodenbeschaffenheit mit angepasster, besonderer Sorgfalt bewegt“. Dass sie dies getan habe, habe die Antragstellerin nicht dargetan.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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BVerfG: Mehrstöckige Anwaltsgesellschaften sind zulässig

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung angenommen, die gemeinsam eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft gründen wollten. Es hält jedoch ausdrücklich fest, dass nach der großen BRAO-Reform mehrstöckige Anwaltsgesellschaften zulässig sind. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 21.09.2022

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung angenommen, die gemeinsam eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft gründen wollten. Es hält jedoch ausdrücklich fest, dass nach der großen BRAO-Reform mehrstöckige Anwaltsgesellschaften zulässig sind.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 1072/17) entschieden, die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) und einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese wollten eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft bilden, indem die drei Gesellschafter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die PartmbB übertrugen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer entzog daraufhin der GmbH die Zulassung, weil eine PartmbB als einzige Gesellschafterin nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen über mögliche Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e I 1 und 2 BRAO a. F.) vereinbar sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg, die Berufung wies der Anwaltssenat des BGH zurück.

Dagegen wandten sich die beiden Anwaltsgesellschaften mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Diese bezog sich noch auf die vor Inkrafttreten der „großen BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 geltende Rechtslage. In ihrer ursprünglichen Stellungnahme hatte die BRAK den beabsichtigten Zusammenschluss – ausgehend vom damals geltenden Recht – für unzulässig gehalten. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer Rechtsanwalts-GmbH in § 59e I 1 BRAO a. F. auf natürliche Personen hält sie für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe intendiert, mehrstöckige Anwaltsgesellschaften auszuschließen.

Auf Anfrage des BVerfG nahm die BRAK zudem zu der Frage Stellung, wie sich die „große BRAO-Reform“ auf die Verfassungsbeschwerde auswirkt. Die Reform, die zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist, bringt u. a. umfassende Änderungen des Gesellschaftsrechts der rechts- und steuerberatenden Berufe mit sich. § 59i BRAO n. F. lässt nunmehr auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zu. Aus Sicht der BRAK lässt die Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Auch nach der Neuregelung ist das von den Beteiligten angestrebte Beteiligungsverhältnis nicht erlaubt; die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich also bei einem neuerlichen Antrag auf Zulassung der mehrstöckigen Gesellschaft identisch stellen.

So hat es im Ergebnis auch das BVerfG gesehen. Die – mittelbar – angegriffene Bestimmung des § 59e I 1 BRAO a.F. hält das Gericht für verfassungsgemäß. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 I und 3 I GG i. V. m. Art. 19 III GG ergebe sich daraus nicht. Der Kreis der zulässigen Gesellschafter sei nach § 59a I BRAO a.F. im Grundsatz auf natürliche Personen beschränkt und die Rechtsanwaltsgesellschaft gem. § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO a. F. als eine Berufsausübungsgesellschaft gestaltet gewesen, sodass eine „mehrstöckige Gesellschaft“ nicht zulassungsfähig war.

Das BVerfG hält jedoch ausdrücklich fest, dass der neue § 59i I 1 BRAO die Beteiligung von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften gestatte. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung sprächen dagegen. Damit sendet das BVerfG das klare Signal, dass mehrstöckige Anwaltsgesellschaften nunmehr zulässig sind.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2022

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Verwaltungsprozessrecht: BRAK zur Beschleunigung von Verfahren im Infrastrukturbereich

Das Bundesjustizministerium will Gerichtsverfahren über besonders wichtige Infrastrukturvorhaben beschleunigen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel. Dem Gesetzentwurf des Ministeriums steht sie jedoch auch kritisch gegenüber.

BRAK, Mitteilung vom 21.09.2022

Das Bundesjustizministerium will Gerichtsverfahren über besonders wichtige Infrastrukturvorhaben beschleunigen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel. Dem Gesetzentwurf des Ministeriums steht sie jedoch auch kritisch gegenüber.

Mitte August legte das Bundesministerium der Justiz einen Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vor, das die Dauer von Verfahren über wirtschaftlich und infrastrukturell besonders wichtige Vorhaben reduzieren soll, ohne dabei den Rechtsschutzfaktor zu beeinträchtigen. Es sollen verschiedene Regelungen in die VwGO aufgenommen bzw. modifiziert werden, darunter ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die solche Verfahren, die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung im frühen Verfahrensstadium sowie die Festlegung eines Verfahrensplans, falls es zur einer solchen Beilegung nicht kommt.

In ihrer Stellungnahme teilt die BRAK die Einschätzung des Ministeriums, dass Verfahren für umweltrechtliche Großvorhaben häufig zu lange dauern. Gleichzeitig äußerte sie Bedenken, ob die vorgeschlagenen Änderungen des Prozessrechts das Problem substanziell lösen können oder ob sie nicht bloß die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen weiter einschränken. Zudem könne eine weitere Ausweitung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des BVerwG die Verfahren nicht beschleunigen, wenn das Gericht nicht entsprechend personell ausgestattet ist.

Die Vorschrift des § 80c I und II VwGO-E hält die BRAK für unbestimmt und mit unabsehbaren Kontenrisiken für die Antragsteller verbunden. Sie sieht in der Prognoseentscheidung des Gerichts nach § 80c II VwGO-E außerdem eine Gefahr, dass die Betroffenen gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr wahrnehmen, weil sie den Ausgang einstweiliger Rechtsschutzverfahren nicht mehr vorhersehen können. Hinsichtlich des § 87 II VwGO-E, der für die dort genannten Verfahren einen frühen Erörterungstermin als „Soll-Vorschrift“ vorsieht, legt die BRAK dar, dass die Möglichkeit, einen frühen Erörterungstermin festzulegen, für die Gerichte schon heute besteht.

Im Ergebnis hält die BRAK viele der vorgeschlagenen Regelungen für entbehrlich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2022

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Koalition will Energiesicherungsgesetz novellieren

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Gesetzentwurf „zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (BT-Drucks. 20/3497) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Gesetzentwurf „zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (20/3497) vorgelegt. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, seien weitere Maßnahmen erforderlich, „die zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 führen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt“, heißt es in der Begründung zu dem Entwurf, der am Donnerstag in erster Lesung durch den Bundestag beraten wird. Freitagmorgen wird es zu der Novelle eine Expertenanhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie geben.

Der Vorlage zufolge soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) um klarstellende Vorschriften ergänzt werden. Des Weiteren würden das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG 2021), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und das LNG-Beschleunigungsgesetz um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von LNG-Anlagen verbessern sollen. Ziel sei außerdem die Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie die Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 468/2022

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Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung möchte den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Mitte nächsten Jahres weiter über Verordnungsermächtigungen verlängern können. Dazu hat sie nun einen entsprechenden Entwurf (BT-Drucks. 20/3494) eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2022

Die Bundesregierung möchte den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Mitte nächsten Jahres weiter über Verordnungsermächtigungen verlängern können. Dazu hat sie nun einen entsprechenden Entwurf (20/3494) eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen vorgelegt. Der vereinfachte Zugang war im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen und zuletzt über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden.

Das Gesetz soll es der Regierung ermöglichen, auch über den 30. September 2022 hinaus die Möglichkeit zu haben, Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 466/2022

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Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften: Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein

Die EU-Kommission leitet eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten ein, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben („Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung“).

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.09.2022

Die Kommission leitet eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten ein, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben („Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung“). Die Kommission sendet ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben. In diesem Fall haben 24 Mitgliedstaaten noch nicht die vollständige Umsetzung von 10 EU-Richtlinien gemeldet, deren Umsetzungsfrist zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2022 endete. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Arbeitnehmerrechte: Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen

Die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen stärkt und aktualisiert die Rechte der 182 Millionen Arbeitnehmer/innen in der EU und verbessert ihren Schutz. Die neuen Vorschriften verleihen Arbeitskräften beispielsweise ein Recht auf mehr Vorhersehbarkeit bei Arbeitsaufträgen und Arbeitszeiten. Zudem erhalten Arbeitnehmer/innen einen Anspruch darauf, ausführlicher über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, den Arbeitsort und die Entlohnung informiert zu werden. Die neuen Vorschriften sollen insbesondere den schätzungsweise 2 bis 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in prekären Beschäftigungsverhältnissen zugutekommen. Die Kommission richtet heute Aufforderungsschreiben an 19 Mitgliedstaaten (Belgien, Tschechien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland), da diese die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nicht bis zum 1. August 2022 mitgeteilt haben.

Nachhaltiges Finanzwesen: EU-Vorschriften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren und -zielen in Produktüberwachungsprozesse

Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 der Kommission wird klargestellt, dass Wertpapierfirmen in ihren Produktüberwachungs- und Produktkontrollverfahren auch Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele berücksichtigen müssen. Mit diesen Vorschriften werden Umwelt-, Sozial- und Governance- (Nachhaltigkeits-) Erwägungen ins Zentrum des Finanzsystems gerückt. Ab dem 22. November 2022 müssen Unternehmen, die Finanzprodukte herstellen oder vertreiben, dabei nachhaltigkeitsbezogenen Zielen gebührend Rechnung tragen und dafür sorgen, dass Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsfaktoren für alle Kunden leicht verfügbar bleiben. Die Kommission richtet heute Aufforderungsschreiben an Belgien, Deutschland, Ungarn, Spanien und Slowenien, da diese die Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 22. August 2022 umgesetzt haben.

Nachhaltiges Finanzwesen: EU-Recht verpflichtet alle Fondsverwalter, Nachhaltigkeitsrisiken in ihr Portfolio einzubeziehen

Die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 („OGAW-Nachhaltigkeitsrichtlinie“) verpflichtet alle Fondsverwalter, Nachhaltigkeitsrisiken in ihr Portfolio einzubeziehen. Insbesondere müssen gemäß der OGAW-Nachhaltigkeitsrichtlinie OGAW-Verwaltungsgesellschaften Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW einbeziehen. Außerdem müssen Verfahren für Interessenkonflikte eingeführt werden, die sich aus der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken ergeben können. OGAW-Verwaltungsgesellschaften müssen im Zuge ihrer Sorgfaltspflichten bei der Auswahl und der laufenden Überwachung von Anlagen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und Einzelheiten der Verfahren zur Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des Risikomanagements erfassen. Belgien und Spanien haben die OGAW-Nachhaltigkeitsrichtlinie nicht bis zum 1. August 2022 in nationales Recht umgesetzt und erhalten daher heute ein Aufforderungsschreiben.

Sicheres Spielzeug: Allergene Duftstoffe in Spielzeug

Im Jahr 2020 hat die Kommission die Richtlinie (EU) 2020/2088 zur Verbesserung der Kennzeichnung von Spielzeugen, die potenziell allergene Duftstoffe enthalten, sowie die Richtlinie (EU) 2020/2089 über das Verbot bestimmter allergener Duftstoffe in Spielzeug angenommen. Um den Schutz von Kindern vor möglichen negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Duftstoffen, die lebenslange Allergien auslösen können, zu verbessern, hat die Kommission die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug geändert und die Liste der 55 verbotenen Duftstoffe um Atranol, Chloratranol und Methylheptincarbonat erweitert. Ferner müssen gemäß den neuen Vorschriften weitere 61 allergene Duftstoffe ab einer bestimmten Konzentration auf dem Spielzeug angegeben werden. Seit Geltungsbeginn der beiden Richtlinien am 5. Juli 2022 müssen Unternehmen, die Spielzeug verkaufen, dafür sorgen, dass diese neuen Kennzeichnungsvorschriften und Verbote eingehalten werden. Zypern hat die beiden EU-Richtlinien über allergene Duftstoffe in Spielzeug nicht bis zum 4. Juli 2022 in nationales Recht umgesetzt und erhält daher heute ein Aufforderungsschreiben.

Gesellschaftsrecht: Vereinfachung von Unternehmensvorschriften für digitale Werkzeuge und Verfahren

Die Richtlinie (EU) 2019/1151 enthält Bestimmungen betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, komplett online durchzuführende Verfahren für die Gründung bestimmter Gesellschaftsformen und die grenzüberschreitende Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Online-Einreichung von Urkunden bei Unternehmensregistern einzuführen. Außerdem sollen mehr Daten aus Unternehmensregistern kostenlos über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 1. August 2021 umsetzen. 17 Mitgliedstaaten hatten jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Übergangsfrist für ein Jahr bis zum 1. August 2022 zu verlängern. Inzwischen ist die Umsetzungsfrist für alle Mitgliedstaaten abgelaufen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Dänemark, Zypern, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, die Slowakei und Schweden.

Zweite Chance für Unternehmer: Vermeidung von Insolvenz und leichterer Zugang zu Finanzmitteln

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1023 wurden Regeln eingeführt, um eine Insolvenz frühzeitig abzuwenden und ein günstiges Umfeld zu schaffen, damit insolvente Unternehmer möglichst schnell wieder auf die Beine kommen. Die neuen Vorschriften schaffen die Voraussetzungen, damit sich bestandsfähige Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, frühzeitig umstrukturieren können, um eine Insolvenz zu vermeiden. Redliche insolvente Unternehmer erhalten besseren Zugang zu Finanzmitteln und werden nach drei Jahren vollständig entschuldet. Zudem wird die Effizienz der Insolvenzverfahren durch die Harmonisierung bestimmter Vorschriften über Gerichte und Insolvenzverwalter und den Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln verbessert. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete am 17. Juli 2022. Die folgenden Mitgliedstaaten haben keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt und erhalten daher ein Aufforderungsschreiben: Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, Polen und Slowenien.

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige: Förderung der Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt

Ziel der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Richtlinie (EU) 2019/1158) ist die Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Arbeitsmarktbeteiligung, indem eine gerechte Verteilung der Betreuungsaufgaben zwischen den Eltern gefördert wird. Mit der Richtlinie wurde ein Vaterschaftsurlaub eingeführt, der Vätern bzw. dem zweiten Elternteil das Recht auf mindestens zehn Tage Urlaub um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes herum gibt. Außerdem wird ein Elternurlaub von mindestens vier Monaten eingeführt, von denen mindestens zwei Monate nicht zwischen den Elternteilen übertragbar sind. Arbeitnehmer/innen, die Angehörige oder eine im gleichen Haushalt lebende Person pflegen oder unterstützen, erhalten Anspruch auf fünf Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Erwerbstätige Eltern von Kindern bis acht Jahren und alle pflegenden Angehörigen erhalten das Recht, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete am 2. August 2022. Die folgenden Mitgliedstaaten haben keine nationalen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt und erhalten daher ein Aufforderungsschreiben: Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei.

EU-Vorschriften für Saatgut: Richtlinie (EU) 2021/1927 hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird

Angesichts der technischen und der internationalen Entwicklungen wurde mit der Richtlinie (EU) 2021/1927 die Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut geändert, um bestimmte Bedingungen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hybridweizensaatgut festzulegen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. August 2022 umsetzen. Ungarn hat dies versäumt und erhält daher heute ein Aufforderungsschreiben.

EU-Vorschriften für Saatgut: Richtlinie (EU) 2021/971 zur Änderung mehrerer Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken

Mit der Richtlinie (EU) 2021/971 wurden die Anhänge der Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut geändert, um den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer bei der Saatgutzertifikation Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. August 2022 umsetzen. Belgien, Kroatien und Ungarn haben dies versäumt und erhalten daher heute Aufforderungsschreiben.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I

Lehrkräfte in NRW, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II erworben haben. So das VG Gelsenkirchen (Az. 1 K 951/18 und 1 K 4831/20).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Urteilen 1 K 951/18 und 1 K 4831/20 vom 14.09.2022

Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit am 14.09.2022 verkündeten Urteilen entschieden und die Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen.

Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung gemäß der gesetzlichen Regelung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet zu werden. Sie sahen in der unterschiedlichen Besoldungsregelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, für die kein hinreichender Sachgrund gegeben sei, zumal sie die gleiche Tätigkeit verrichteten und dieselbe Verantwortung wie Studienräte trügen.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Kammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des allgemein angenommenen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in Fragen der Besoldung ist das Gericht auf die Prüfung evidenter, d. h. sich aufdrängender Sachwidrigkeit beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen insoweit Friktionen und bestimmte Härten in der Ausgestaltung des Besoldungssystems hingenommen werden, um das Besoldungssystem flexibel halten zu können. Daher ist eine ungleiche Besoldung nur dann rechtswidrig, wenn es für sie keinen tragfähigen Grund gibt. Ein solcher Grund liegt aber jedenfalls in den hier vorliegenden „Altfällen“, in denen das Lehramtsstudium vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 abgeschlossen wurde, vor, weil sich die Lehrerausbildung bis dahin zwischen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und der für die Sekundarstufe II deutlich unterschieden hat. Das zeigt sich etwa an der erheblich längeren Studiendauer oder der offenkundig größeren Bedeutung der fachlichen Ausbildung im Rahmen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II. Es ist dabei anerkannt, dass unterschiedliche Ausbildungsanforderungen auch unterschiedliche Besoldungszuordnungen in einem Umfang wie hier rechtfertigen. Auf die Frage, ob die Sekundarstufe I hinsichtlich Tätigkeit und Verantwortung der Sekundarstufe II entspricht, kommt es insoweit nicht an, weil die Diversität in der Ausbildung bereits eine hinreichende Sachgrundlage für die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung bildet.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, wenn sie von einem der Beteiligten eingelegt wird.

Quelle: VG Gelsenkirchen

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Entwurf zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts

Das BMWK hat einen Gesetzentwurf zur gezielten Verschärfung des Wettbewerbsrechts vorgelegt und wird diesen in Kürze in die Ressortabstimmung geben.

BMWK, Mitteilung vom 20.09.2022

Kartellamt soll nach Sektoruntersuchung bei Wettbewerbsstörungen in Märkte eingreifen dürfen; Vorteile aus Verstößen sollen leichter abgeschöpft werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Gesetzentwurf zur gezielten Verschärfung des Wettbewerbsrechts vorgelegt und wird diesen in Kürze in die Ressortabstimmung geben. Damit setzt das BMWK seine Ankündigung von Juni dieses Jahres um. Ziel der Novelle ist es, den Wettbewerb im Sinne der Verbraucher zu stärken. Dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht, etwa weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, sollen die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts gestärkt werden.

Bundesminister Habeck hierzu: „Wettbewerb ist unser schlagkräftigstes Instrument zur Senkung der Preise und zur Förderung von Innovation, gerade im jetzigen wirtschaftlichen Umfeld. Angesichts der aktuell ohnehin steigenden Preise und enormen Gewinne einzelner Unternehmen ist es nicht hinnehmbar, dass es in einigen Bereichen immer noch verkrustete und durch Machtstrukturen geprägte Märkte zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt. Es reicht nicht, dass alle immer nur intensiveren Wettbewerb fordern, sondern wir müssen das Wettbewerbsprinzip auf den Märkten auch aktiv durchsetzen. Daher stärken wir mit der Novelle die Befugnisse des Kartellamts, damit Verbraucherinnen und Verbraucher bessere Qualität zu besseren Preisen erhalten.“

Der Gesetzentwurf novelliert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum elften Mal und weitet die Befugnisse des Bundeskartellamtes zum Schutz der Verbraucher aus. Das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ sieht erstens ein neues Eingriffsinstrument vor, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Störungen des Wettbewerbs schnell und effektiv abstellen kann. Zweitens wird die Abschöpfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverstößen für die Behörde deutlich erleichtert. Damit soll es eine bessere Handhabe zum Schutz geben, wenn es bei Märkten mit vergleichsweise wenigen Anbietern im Markt immer wieder parallele Preisentwicklungen gibt, ohne dass aber ein Kartell nachweisbar ist. Dieses Phänomen ist an den Zapfsäulen regelmäßig zu beobachten und hier muss ein schnelleres und schärferes Eingreifen des Kartellamts möglich sein.

Die im Entwurf enthaltenen Instrumente sollen eine aktivere Wettbewerbspolitik in Deutschland ermöglichen. Ziel ist die umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips – vor allem in Märkten mit strukturellen Wettbewerbsstörungen. Ähnliche Instrumente existieren bereits in anderen Staaten. Insbesondere bestehen Parallelen zur Marktuntersuchung der britischen Wettbewerbsbehörde (CMA), die ebenfalls Maßnahmen bis hin zu Entflechtungen bei Störungen des Wettbewerbs vornehmen kann. In Großbritannien hat dieses Marktuntersuchungsinstrument den Wettbewerb in verschiedenen Sektoren erfolgreich belebt (für abgeschlossene Sektoruntersuchungen der CMA mit Abhilfemaßnahmen siehe https://www.gov.uk).

Die Stärkung des Wettbewerbs erfolgt auch mit Blick auf das gesamtwirtschaftliche Umfeld. So kann intensiverer Wettbewerb bei steigender Inflation langfristig zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie zur Reduzierung von Monopol- und Oligopolrenten und Abhängigkeiten beitragen, insbesondere bei Märkten, wo hohe Markteintrittsbarrieren bestehen und neue Anbieter nur schwer in den Markt kommen. Diese Märkte mit „vermachteten“ Strukturen sollen aufgebrochen werden. Denn mehr Wettbewerb sorgt auf allen Märkten für niedrigere Preise und höhere Qualität für die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Im Einzelnen

1. Maßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung

Das deutsche Kartellrecht kennt bereits das Instrument einer Sektoruntersuchung. Derzeit kann das Bundeskartellamt untersuchen, ob der Wettbewerb in einem Sektor eingeschränkt ist. So führt das Kartellamt aktuell beispielsweise eine Sektoruntersuchung auf den Kraftstoffmärkten durch. Das Problem aktuell ist, dass das Bundeskartellamt – anders als die britische CMA – aufgrund der Sektoruntersuchung keine Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerbs ergreifen kann.

Daher soll die Behörde im Anschluss an eine Sektoruntersuchung künftig Eingriffsbefugnisse erhalten, das heißt, das Bundeskartellamt soll konkrete Maßnahmen zur Abstellung festgestellter erheblicher Wettbewerbsstörungen anordnen können. In Zukunft sollen beispielsweise Verpflichtungen zur Etablierung offener Standards, zur Gewährung des Zugangs zu Schnittstellen, zur Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemanagements, zur Veränderung der Lieferbeziehungen, zur organisatorischen Trennung von Unternehmensbereichen sowie – als ultima ratio – die Anordnung einer eigentumsrechtlichen Entflechtung möglich sein. So hat beispielsweise die britische CMA im Zuge von Sektoruntersuchungen im Baustoffbereich den Austausch wettbewerbssensibler Informationen unterbunden und – ebenso wie z. B. bei verschiedenen Flughäfen – den Verkauf von Unternehmensteilen angeordnet. Weitere Untersuchungen der CMA zielten z. B. auf den Zugang zu wichtiger Infrastruktur, Kapazitätserweiterungen und Markttransparenz und erfolgten im Verkehrs-, Finanzbereich und dem Lebensmitteleinzelhandel. Derartige Maßnahmen soll nach der Reform des Wettbewerbsrechts auch das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung ergreifen können, sowohl im Hinblick auf die Marktstruktur als auch das Verhalten einzelner Unternehmen. Darüber hinaus kann das Bundeskartellamt künftig im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Unternehmen verpflichten, alle relevanten Zusammenschlüsse auf einem oder mehreren Märkten zur Fusionskontrolle anzumelden und so präventiv einer zu starken Unternehmenskonzentration vorbeugen.

Für die neuen Befugnisse werden klare Verfahrensdauern festgelegt: für die Sektoruntersuchung und die damit verbundenen Befragungen der Teilnehmer auf den betroffenen Märkten sowie die Datenerhebungen und -analysen sind maximal 18 Monate vorgesehen, die darauf folgende mögliche Phase der Anordnung von Maßnahmen soll ebenfalls maximal 18 Monate dauern.

Damit kann das Kartellamt künftig Märkte mit „vermachteten“ Strukturen stärker aufbrechen und gegen Störungen des Wettbewerbs besser vorgehen. Nämlich dort, wo es schon seit langem nur wenige Anbieter im Markt gibt und wo schon seit langen kein Wettbewerb mehr herrscht und Verbraucher unter schlechter Qualität und hohen Preisen leiden. Oft braucht es nämlich keine harten Markteingriffe, um erlahmte Wettbewerbskräfte wieder zu entfesseln, sondern schnelles und gezieltes Agieren.

2. Verbesserung der Vorteilsabschöpfung bei Kartellrechtsverstößen

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Vorteile, die Unternehmen durch Kartellrechtsverstöße erzielt haben, künftig einfacher abgeschöpft werden können. Dieses Instrument besteht auch jetzt schon, wurde aber aufgrund hoher Hürden bislang noch nie genutzt. So müssen die Kartellbehörden derzeit komplexe Berechnungen des wirtschaftlichen Vorteils vornehmen und zusätzlich nachweisen, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Diese Voraussetzungen werden jetzt erleichtert.

Denn klar ist: Gewinne aus nachgewiesenen Wettbewerbsverstößen dürfen nicht bei den Unternehmen verbleiben. Die Kartellbehörden müssen rechtswidrige Bereicherungen effektiver verhindern können. Daher werden die Anwendungshürden der Vorteilsabschöpfung gesenkt. So gilt künftig die Vermutung, dass ein Unternehmen mit dem nachgewiesenen Kartellrechtsverstoß einen Vorteil in Höhe von 1 % seiner Inlandsumsätze mit dem Produkt oder Dienstleistung erzielt hat, das mit dem Kartellrechtsverstoß in Zusammenhang steht. Außerdem darf es für die Abschöpfung keine Rolle spielen, ob ein Unternehmen schuldhaft gehandelt hat, denn der Vorteil ist durch einen Bruch des Wettbewerbsrechts entstanden, das genügt.

Die kartellrechtliche Vorteilsabschöpfung ist dabei nicht zu verwechseln und kein Ersatz für die Abschöpfung von krisenbedingten Zufallsgewinnen. Beim Kartellrecht geht es um das Abschöpfen von Vorteilen aus einem nachgewiesenen illegalen Verhalten, bei der Abschöpfung um von Zufallsgewinnen um eine wirtschafts- und finanzpolitisch gebotene Umverteilung von legalen Krisengewinnen. Was den Stromsektor anbetrifft, arbeitet das BMWK gerade an einem Mechanismus zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen, um darüber den Strompreis zu senken.

3. Durchsetzung des Digital Markets Act

Darüber hinaus schafft das „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) unterstützen kann. Ebenso wird die Möglichkeit für die gerichtliche Durchsetzung des DMA in Deutschland eingeführt (sog. private enforcement).

Das BMWK hat die Grundlagen des „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetzes“ insbesondere mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den Bereichen Wettbewerbsökonomie und Kartellrecht konsultiert und deren Anregungen aufgenommen.

Ausblick: 12. GWB-Novelle

Mit dem „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ (11. GWB-Novelle) setzt das Bundeswirtschaftsministerium weitere Punkte seiner im Februar vorgelegten wettbewerbspolitischen Agenda mit 10 Punkten für nachhaltigen Wettbewerb um. Darin wird die Stärkung fairen und wirksamen Wettbewerbs als zentrales Element einer zeitgemäßen Ordnungspolitik hervorgehoben. Weitere Punkte der 10 Punkte-Agenda, die demnächst umgesetzt werden, sind mehr Rechtssicherheit für Kooperationen von Unternehmen für mehr Nachhaltigkeit sowie ein stärkerer Verbraucherschutz. So wird das Bundeswirtschaftsministerium entsprechend des Koalitionsvertrages in dieser Legislatur eine weitere GWB-Novelle mit einem Schwerpunkt auf dem Verbraucherschutz vorlegen.

Quelle: BMWK

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Keine Vollwaisenrente bei Tod der Pflegeeltern

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Kläger, der nach der Geburt zu Pflegeeltern kam, nach dem Tod beider Pflegeeltern keinen Anspruch auf Vollwaisenrente hat, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch leben (Az. L 14 R 693/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.09.2022 zum Urteil L 14 R 693/20 vom 14.06.2022

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.06.2022 entschieden (Az. L 14 R 693/20).

Der Kläger kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte er eine Vollwaisenrente. Der gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten gerichteten Klage gab das SG Düsseldorf statt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setze nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI voraus, dass das Kind keinen Elternteil mehr habe, der – ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse – unterhaltspflichtig sei. In diesem Sinne sei der Kläger kein Vollwaise, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch lebten. Da Pflegekinder gegenüber Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigt seien, stelle § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sie zwar mit leiblichen Kindern (und Adoptivkindern) insoweit gleich, als dass sie grundsätzlich Waisenrente nach dem Tod von Pflegeeltern(teilen) beanspruchen könnten. Die davon losgelöste Frage, wann ein Kind den Status einer Halbwaise und wann denjenigen einer Vollwaise habe, beantworte sich hingegen ausschließlich nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und daher nur mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern. Zwar könne ein Kind mehr als zwei Elternteile im Sinne des § 48 SGB VI haben (z. B. leibliche Eltern und Pflegeeltern), jedoch nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. Es entspreche erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustehe und sie somit doppelt abgesichert seien, während leibliche Kinder, die in der Herkunftsfamilie gelebt haben, nur dann Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn ihnen die Möglichkeit genommen sei, einen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen, weil beide dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben seien.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Cyber Resilience Act: Einführung eines Software Bill of Materials steht bevor

Am 15.09.2022 hat die EU-Kommission den Cyber Resilience Act präsentiert. Mit dem Gesetzentwurf will die sie Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Produkte mit digitalen Elementen (Hardware und Software) über den gesamten Lebenszyklus schaffen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.09.2022

Am 15.09.2022 hat die EU-Kommission den Cyber Resilience Act präsentiert. Mit dem Gesetzentwurf will die EU-Kommission Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Produkte mit digitalen Elementen (Hardware und Software) über den gesamten Lebenszyklus schaffen.

Die Verordnung soll für Hardware und Software gelten, deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz umfasst. So soll jede Software erfasst sein, die Schnittstellen (wie z. B. APIs) beinhaltet.

Softwarehersteller sollen sich zukünftig an bestimmte Sicherheitsanforderungen (z. B. Mitigation Mechanisms), an spezifische Anforderungen für den Umgang mit Schwachstellen (z. B. Implementierung eines Software Bill of Materials, SBoM), an Meldepflichten und an bestimmte technische Dokumentationen halten. Darüber hinaus ist eine interne Konformitätsbewertung für nicht-kritische Produkte oder eine externe Konformitätsbewertung für kritische Produkte (z. B. Smart Cards) notwendig.

Durch den Cyber Resileince Act würde ein Software Bill of Materials für betroffene Software-Produkte EU-weit eingeführt. Die EU-Kommission definiert SBoM als eine formale Aufzeichnung, die Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten der Software enthält.

Der Gesetzgebungsprozess befindet sich noch ganz am Anfang. Nun müssen die beiden Mitgesetzgeber, das EU-Parlament und der Rat der EU, jeweils zu einer Position kommen, bevor sie in den sog. Trilogverhandlungen einen finalen Kompromiss erarbeiten. Dieser Prozess dauert im Durchschnitt 19 Monate. Mit Änderungen am Kommissionsentwurf ist im Laufe des Prozesses zu rechnen. Anschließend gibt es voraussichtlich eine 24-monatige Übergangsfrist, sodass der Cyber Resilience Act voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 gelten wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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