OLG erlaubt Weihnachtsreise des Kindes gegen den Willen des Vaters

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf (Az. 2 UF 153/25).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Beschluss 2 UF 153/25 vom 15.12.2025

Wenn die Mutter mit dem Sohne…

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf.

Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe. Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.

Der 2. Zivil- und Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Mutter die Befugnis habe, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Vielmehr handele es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse. Im Sinne des Kindeswohls dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa. Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei ausländischer Fluggesellschaft

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf (Az. 23 TaBVGa 269/26).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Beschluss 23 TaBVGa 269/26 vom 15.04.2026

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf.

Der antragstellende Betriebsrat hatte beantragt, der Fluggesellschaft gerichtlich untersagen zu lassen, Dienstpläne der Pilotinnen und Piloten im zweiten Quartal 2026 ohne seine vorherige Mitbestimmung festzulegen. Die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort, dem etwa 50 Pilot/innen und 270 Kabinenbeschäftigte als sog. Homebase zugeordnet sind. In personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch betreut die Fluggesellschaft sämtliche am BER stationierten Beschäftigten unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel von Malta und Irland aus. Am BER sind organisatorisch die Funktionen des Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und des Base Supervisor für die Kabinenbeschäftigten angesiedelt, die neben ihren Tätigkeiten als Pilot/in bzw. Flugbegleiter/in als lokale Ansprechpartner/innen fungieren. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber als auch für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft aus.

Im Mai 2025 ist am Stationierungsort BER ein Betriebsrat gewählt worden. Zuvor war eine einstweilige Verfügung der Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung der Wahlvorbereitung im Jahr 2023 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert (PM Nr. 08/23 vom 18.04.2023) und hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Oktober 2024 entschieden, dass es sich bei dem Stationierungsort Flughafen BER um einen rechtlich als selbstständiger Betrieb zu beurteilenden Betriebsteil und damit um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele (PM Nr. 06/25 vom 24.01.2025). Letztere Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 13.05.2026 bestätigt (PM Nr. 20/26 des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2026).

Der Betriebsrat beantragte im März 2026 bei dem Arbeitsgericht Cottbus die gerichtliche Untersagung der einseitigen Festlegung von Dienstplänen der Pilot/innen durch die Fluggesellschaft ohne seine vorherige Mitbestimmung ab April 2026. Bis März 2026 bestanden tarifvertragliche Regelungen zur Dienstplanung der Pilot/innen. Im Vorgriff auf den Ablauf des Tarifvertrags hatte die Fluggesellschaft den Pilot/innen Ende Februar 2026 ohne Beteiligung des Betriebsrats mitgeteilt, ab April 2026 ändere sich der bisherige Turnus ihrer Dienste. Darin hat der Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlich geregelten Mitbestimmungsrechte bei der Verteilung der Arbeitszeit der Beschäftigten gesehen. Die Fluggesellschaft hat die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor ab April 2026 nicht mehr am BER stationierten Beschäftigten, sondern im europäischen Ausland Beschäftigten übertragen. Sie ist davon ausgegangen, dass es bereits an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für die Anträge des Betriebsrats fehle. Der Stationierungsort BER sei – entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von Oktober 2024 – keine betriebsratsfähige Organisationseinheit, weil es an einer organisatorischen Selbstständigkeit vollständig fehle und der im Ausland gelegene Hauptbetrieb dem deutschen Betriebsverfassungsrecht nicht unterfalle. Spätestens seit der Verlagerung der beiden Base-Funktionen auf im Ausland stationierte Beschäftigte ab April 2026 sei eine etwa zuvor gegebene rudimentäre organisatorische Selbstständigkeit entfallen und habe der Betriebsrat aufgehört zu existieren.

Das Landesarbeitsgericht hat, wie zuvor das Arbeitsgericht Cottbus, der Fluggesellschaft untersagt, Dienstpläne der Pilot/innen festzulegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung von der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Arbeitsgericht Cottbus und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg seien international für das Verfahren betreffend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats am Stationierungsort BER zuständig. Es sei auch unter Berücksichtigung der Verlagerung der Funktionswahrnehmung von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland nicht offensichtlich, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit am Stationierungsort BER fehle, weil die Base-Funktionen selbst unabhängig vom Stationierungsort der Funktionsträger am Stationierungsort BER verblieben. Der Betriebsrat sei gewählt worden, ohne dass die Betriebsratswahl innerhalb der inzwischen längst abgelaufenen gesetzlichen Anfechtungsfrist angefochten worden sei. Die Betriebsratswahl sei auch nicht nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Wahl. Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht in dem – bei der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht noch nicht abgeschlossenen – Verfahren die Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort BER verneinen sollte, liege lediglich ein Fall der Verkennung des Betriebsbegriffs vor, der nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur (fristgebundenen und hier nicht mehr möglichen) Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führe.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Fehler bei der Massenentlassungsanzeige

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen lt. BAG trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein (Az. 6 AZR 7/26).

BAG, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Urteil 6 AZR 7/26 vom 25.06.2026

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025 beendet worden ist. Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer, der späteren Schuldnerin, tätig. Diese wurde im November 2024 insolvent, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wurde am 25. Februar 2025 abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Klägers. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d. h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2025 beendet.

Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich z. B. auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Da der Beklagte auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Bundestag stimmt „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ zu

Der Bundestag hat am 25.06.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ (BT-Drs. 21/5923) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6693) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.06.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ (21/5923) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/6693) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD, die Linksfraktion und ein Unionsabgeordneter.

In zweiter Beratung lehnte das Parlament einen Änderungsantrag (21/6710) und in dritter Beratung einen Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/6711) ab. Für den Änderungsantrag und den Entschließungsantrag stimmten die Grünen und die Linksfraktion, dagegen Union, AfD und SPD.

Zudem nahm das Parlament auf Empfehlung des Rechtsausschusses eine Entschließung zu dem Gesetz mit den Stimmen von Union, SPD, Grünen und der Linken gegen das Votum der AfD und eines Unionsabgeordneten an.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf wird die „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ der EU in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es laut Bundesregierung, „das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten“. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden.

Mit der Richtlinie würden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Mit dem Gesetz sollen Verbrauchern Anreize geboten werden, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolge zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur. Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt.

In das Einführungsgesetz zum BGB wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können. Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur werde die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren, heißt es. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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EU-Geldwäschepaket: Neue Gefahr für anwaltliche Sammelanderkonten

Die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, ausgestaltet durch delegierte Rechtsakte der europäischen Anti Money Laundering Agency, könnte den mühsam gefundenen Kompromiss zwischen BRAK, Banken sowie Bundesfinanz- und -justizministerium gefährden, der anwaltliche Sammelanderkonten nachhaltig sichern soll. Die BRAK appelliert an die beiden Minister:innen, sich im Interesse der Anwaltschaft einzuschalten.

BRAK, Mitteilung vom 25.06.2026

Die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, ausgestaltet durch delegierte Rechtsakte der europäischen Anti Money Laundering Agency, könnte den mühsam gefundenen Kompromiss zwischen BRAK, Banken sowie Bundesfinanz- und -justizministerium gefährden, der anwaltliche Sammelanderkonten nachhaltig sichern soll. Die BRAK appelliert an die beiden Minister:innen, sich im Interesse der Anwaltschaft einzuschalten.

Für Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten hatten BRAK, Bundesjustizministerium, Bundesfinanzministerium und Kreditwirtschaft eine für alle Seiten tragfähige Lösung erarbeitet, wie gesteigerte Prüfpflichten für Banken durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) und den europäischen Common Reporting Standard (CRS) zu erfüllen sind. Mit Blick auf diese Prüfpflichten war es 2020/2021 bereits zur Kündigung von Sammelanderkonten durch Banken gekommen.

Mit dem Konzept sollen Sammelanderkonten, die von vielen Anwältinnen und Anwälten dringend benötigt werden, dauerhaft gesichert werden. Es sieht vor, dass bestimmte Transaktionsdaten auf anwaltlichen Sammelanderkonten durch ein elektronisches System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt.

Auf dieser Basis hat das Bundesfinanzministerium den Nichtbeanstandungserlass, der Banken von der Prüfung nach dem CRS bei anwaltlichen Sammelanderkonten ausnimmt, bis Ende 2026 verlängert. Das Bundesjustizministerium bereitet den rechtlichen Rahmen vor. Die BRAK steht in den Startlöchern für die technische Umsetzung des Prüfsystems.

Doch der Umsetzung droht nunmehr Gefahr durch die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab Juli 2027 gilt. Es sieht zusätzliche Prüfpflichten für Verpflichtete – sowohl Banken als auch Anwaltschaft – nach der Geldwäscheverordnung (Gw-VO) vor.

Zur Ausführung der Gw-VO bereitet die Anti Money Laundering Authority (AMLA) eine Reihe delegierter Rechtsakte, sog. Technical Regulatory Standards, vor. Diese betreffen unter anderem auch die in Bezug auf Sammelkonten geltenden Pflichten. Die BRAK hat hieran scharfe Kritik geübt, weil die RTS banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken unterschiedslos auch auf die Anwaltschaft übertragen, bestehende Aufsichtssysteme der Berufskammern ignorieren und berufliche Verschwiegenheitspflichten außer Acht lassen.

Bei Umsetzung der Regelungen sieht die BRAK die Gefahr, dass Sammelanderkonten vollständig vom Markt verschwinden – ein irreparabler Schaden für die Anwaltschaft. Die BRAK fordert daher eine ergänzende Regelung in den RTS, die bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt, konkret: die Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern, unterstützt durch das neue Prüfsystem. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig und Bundesfinanzminister Lars Klingbeil um ihre Unterstützung dafür ersucht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 13/2026

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Kfz-Haftpflichtversicherung: Das Unionsrecht steht der Abtretung einer Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung nicht entgegen

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 2009/103/EG der Abtretung von Entschädigungsforderungen aus Kfz-Haftpflichtschäden an Inkassounternehmen sowie deren gerichtlicher Geltendmachung im eigenen Namen nicht entgegensteht (Rs. C-277/25).

EuGH, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Urteil C-277/25 vom 25.06.2026

In Polen erhielten mehrere Personen, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, Entschädigungszahlungen von den Versicherungen der Unfallverursacher. Da sie der Ansicht waren, dass die erhaltenen Beträge ihren Sachschaden nicht vollständig ersetzten, traten sie ihre Entschädigungsforderungen1 gegen Entgelt an Inkasso-Unternehmen ab.

Diese Unternehmen erhoben daraufhin Klagen gegen die betreffenden Versicherungen. Ein mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasstes polnisches Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung2 einer solchen Abtretung des Schadensersatzanspruchs entgegensteht.

Der Gerichtshof verneint dies.

Die Richtlinie soll den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen und die obligatorische Deckung der Kfz-Haftpflicht gewährleisten. Dieser Schutz erstreckt sich somit auf Personen, die im Sinne der Richtlinie als „Geschädigte“ gelten3.

Ein Unternehmen, das eine Entschädigungsforderung erwirbt, kann nicht als „Geschädigter“ angesehen werden, da seine Rechte nicht auf nationalem Haftungsrecht beruhen, sondern auf einem Abtretungsvertrag mit einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitten hat.

Die Richtlinie regelt weder die Abtretung von Entschädigungsforderungen noch die Klagebefugnis, mit der Personen die Zahlung solcher Forderungen vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Folglich steht sie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Abtretung von Entschädigungsforderungen erlaubt und deren Erwerber ermächtigt, zur Geltendmachung dieser Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich gegen die Versicherung vorzugehen.

Fußnoten

1Genauer gesagt handelt es sich um die Differenz zwischen dem geschätzten Wert des vollständigen Ersatzes der durch einen Verkehrsunfall verursachten Sachschäden einerseits und der Entschädigung, die die Versicherung an die geschädigte Person gezahlt hat, andererseits.

2Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht.

3Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Vereinfachungen umgesetzt und Bürokratie reduziert – Bundeskabinett beschließt Energieeffizienzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 24.06.2026 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die Effizienzvorgaben an Unternehmen und öffentliche Hand an. Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und dient zudem der Umsetzung von EU-Recht.

BMWE, Pressemitteilung vom 24.06.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die Effizienzvorgaben an Unternehmen und öffentliche Hand an. Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und dient zudem der Umsetzung von EU-Recht.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Energieeffizienz senkt Kosten, stärkt die Versorgungssicherheit und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen. Deshalb setzen wir auf zielgerichtete statt auf pauschale Vorgaben und konzentrieren verbindliche Anforderungen auf besonders energieintensive Betriebe. Im Ergebnis bedeutet dies eine deutliche Entlastung der Wirtschaft von mehr als 3 Milliarden Euro. Die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen gilt künftig erst für Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 23,6 GWh pro Jahr. Mit praxisnahen Regeln für Rechenzentren schaffen wir die Voraussetzungen für digitale Souveränität und wirtschaftliches Wachstum. Unter anderem wird für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben von zwei auf vier Jahre verlängert.“

Deutschland leistet weiterhin seinen Beitrag zu den europäischen Energieeffizienzzielen. Entsprechend dieser Maßgaben hat die Bundesregierung die Gesetzeslage angepasst, sodass sie den gewachsenen geopolitischen Herausforderungen entspricht, weiterhin wirtschaftliches Wachstum ermöglicht und Deutschland damit insgesamt auf einen gesunden Zukunftspfad führt.

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

  • Die Verpflichtungen im Bereich Abwärme für Unternehmen werden entbürokratisiert und angepasst. So entfällt die bisher bestehende Verpflichtung zur Nutzung von Abwärme für Unternehmen. Die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotenzialen wird auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen konzentriert.
  • Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren werden pragmatischer ausgestaltet, u. a. indem für bestehende Rechenzentren die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (sog. PUE-Wert) moderat angehoben werden und für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben (PUE) von zwei auf vier Jahre verlängert wird.
  • Die Frist, bis zu der die Betreiber von Rechenzentren den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken müssen, wird um drei Jahre auf den 1. Januar 2030 verlängert.
  • Zudem wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme muss nur dann genutzt werden, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist. Die Regelungen setzen damit Teile der nationalen Rechenzentrumsstrategie um.
  • Die Formulierung der Energieeffizienzziele wurde an die europäischen Vorgaben angeglichen. Die (bisherigen) nationalen gesetzlichen Zielvorgaben sind nicht von der EED gefordert.
  • Darüber hinaus werden mit dem Gesetzentwurf verschiedene Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED in deutsches Recht umgesetzt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 2.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2026 zum Urteil 4 C 2.25 vom 24.06.2026

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt im Haupterwerb eine als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigte Hofstelle mit Schweinehaltung und drei Außenstandorte mit Geflügelhaltung. Der Standort I ist als landwirtschaftliche, die Standorte II und III sind als gewerbliche Tierhaltungsanlagen genehmigt. Seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten für Masthähnchen an die Ställe des Standorts I sowie die Errichtung von unterirdischen Abwasserbehältern bei gleichzeitiger Reduzierung der Tierplätze von insgesamt 83.000 auf 60.000 lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Das Vorhaben sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei den vier Anlagenstandorten und den im Eigentum des Klägers stehenden oder langfristig gepachteten Flächen handele es sich um einen einheitlichen Gesamtbetrieb. Er könne mangels ausreichender Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht (mehr) als landwirtschaftlich qualifiziert werden. Auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheide aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht verneint, weil das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach dem § 201 BauGB zugrundeliegenden Leitbild der betriebsbezogenen überwiegenden Bodenertragsnutzung kommt es insoweit maßgeblich nicht auf die für die einzelnen Anlagen erteilten Genehmigungen, sondern eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise an. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz werden die Ställe und Flächen ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt, der die Futtergrundlage für den Gesamttierbestand nicht mehr überwiegend auf eigenen und gepachteten Flächen erzeugen kann. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig, weil es einer UVP-Vorprüfungspflicht unterliegt. Die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 6 BauGB ist für die Geflügelhaltung nicht einschlägig, eine analoge Anwendung scheidet aus. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift wird durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der sog. Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht ausgeschlossen. Für eine abschließende Prüfung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Verletzung am Latte Macchiato-Glas: Zur Verkehrssicherungspflicht in einer Bäckereifiliale

Von Mitarbeitern einer Bäckereifiliale kann nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Darauf weist das LG Frankenthal hin (Az. 2 S 97/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 23.06.2026 zum Beschluss 2 S 97/25 vom 15.05.2026

Von Mitarbeitern einer Bäckereifiliale kann nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Darauf weist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einer aktuellen Entscheidung hin und bestätigt damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Speyer.

Dem Prozess lag die Klage des Kunden einer ortsansässigen Bäckereifiliale aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zugrunde. Er hatte angegeben, sich beim Kaffeetrinken an einem Latte-Glas das Zungenbändchen verletzt zu haben. Seiner Behauptung nach sei das Glas scharfkantig gewesen. Die Mitarbeiterin der Bäckerei habe es deshalb nicht herausgeben dürfen. Für ihn selbst sei die scharfe Kante zunächst nicht erkennbar gewesen. Sie sei von dem Milchschaum und dem Inhalt des Glases verdeckt worden. Der Gast verlangte von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht weist darauf hin, dass zwar auch eine Bäckerei grundsätzlich gehalten ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Kunden zu verhindern. Eine absolute Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei aber im praktischen Leben nicht zu erreichen. Vorliegend war die Kammer nicht davon überzeugt, dass eine derart scharfkantige Bruchstelle am Glasrand vorgelegen hat, dass sie der Mitarbeiterin bei der Ausgabe hätte auffallen müssen. Zudem sei auch nicht damit zu rechnen, dass Kunden sich beim Trinken aus einem Glas ihr Zungenbändchen verletzen.

Bereits das Amtsgericht Speyer hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da auch der dortige Richter nachträglich nicht mehr feststellen konnte, dass sich der Bäckereikunde an einer Schnittkante des Glases verletzt hat.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Gerichte dürfen mit illegal erlangten Beweisen arbeiten

Selbst wenn die Parteien Beweise datenschutzwidrig erlangt haben, erlaubt die DSGVO den Gerichten, sie im Prozess zu verarbeiten, so der EuGH (Rs. C-484/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.06.2026 zum Urteil C-484/24 des EuGH vom 18.06.2026

Selbst wenn die Parteien Beweise datenschutzwidrig erlangt haben, erlaubt die DSGVO den Gerichten, sie im Prozess zu verarbeiten, so der EuGH.

Der EuGH hat in einem Grundsatz-Urteil entschieden, dass Gerichte auch personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, welche die Parteien DSGVO-widrig erlangt haben. Dies sei insbesondere notwendig, um nach nationalem Recht überprüfen zu können, ob diese Daten auch im Prozess zugelassen werden könnten. Allerdings müssten Gerichte dabei den Grundsatz der Datenminimierung beachten und nur solche Daten zu den Akten nehmen bzw. offenlegen, die für die Zwecke notwendig seien (Urteil vom 18.06.2026, Rs. C 484/24).

Nationaler Rechtsstreit und Vorlagefragen des LAG Niedersachsen

Das Unternehmen „NTH Haustechnik“ verlangt vor dem LAG Niedersachsen von einer ehemaligen Angestellten Schadensersatz in Höhe von über 46.000 Euro, weil sie unbefugt Betriebsgegenstände über eBay verkauft haben soll. Von den Verkäufen erlangte der Arbeitgeber allerdings erst dadurch Kenntnis, dass sich ein Mitarbeiter die Zugangsdaten zum Account der Angestellten erschlichen und heimlich auf ihr privates eBay-Konto zugegriffen haben soll. Das LAG schließt dementsprechend nicht aus, dass die Datenerhebung des Arbeitgebers selbst rechtswidrig erfolgt sein könnte. Es stellte sich nun die Frage, ob das Gericht die so erlangten Beweismittel, auf die sich die Klage maßgeblich stützt, überhaupt verarbeiten dürfe.

Weil es hier jedoch um den Schutz personenbezogener Daten geht, der im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt ist, legte das LAG dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 5, 6, 9, 13 und 17 der DSGVO sowie zur EU-Grundrechtecharta (GrCh) bei der Tätigkeit der Gerichte vor. Es stellte sich schon die Frage, ob die Gerichte überhaupt mit diesen möglicherweise illegal erlangten personenbezogenen Daten arbeiten dürften. Auch wollte das LAG wissen, nach welchen Kriterien Gerichte beurteilen könnten, ob sie die Daten in einem solchen Fall verarbeiten dürften. Zudem stellte sich die Frage, ob das deutsche Prozessrecht hinreichend bestimmt sei, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen – insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Frage der Beweisverwertung hierzulande nur Richterrecht ist.

Datenverarbeitung durch Gerichte

Zunächst klärte der EuGH Grundsätzliches: So stellte der Gerichtshof klar, dass auch Gerichte personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeiteten, wenn sie entsprechende Dokumente in ihre Akten mit aufnähmen. Dementsprechend müssten sich auch Gerichte auf eine Rechtsgrundlage der DSGVO berufen können, um Daten zu verarbeiten.

Entsprechende Rechtsgrundlagen fänden sich abschließend in Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 DSGVO. Für Gerichte sei Art. 6 Abs. 1 lit. c) relevant („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“) – und nicht, wie das LAG meinte, Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO (Aufgabe im öffentlichen Interesse). Die rechtliche Verpflichtung bestehe darin, über die Zulässigkeit dieser Beweisangebote zu entscheiden und sie beim Erlass ihrer Entscheidung zu würdigen.

Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO stelle hingegen – anders als das BAG zuvor entschieden hatte – keine Ermächtigungsgrundlage für eine Datenverarbeitung durch Gerichte dar. Dabei handele es sich um eine Ausnahme von dem „Recht auf Löschung“ personenbezogener Daten: Wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich seien, müssten sie nicht gelöscht werden.

EuGH zur Beweisverwertung

Für die Frage, ob Beweise verwertbar seien, komme es weiterhin auf das nationale Prozessrecht an. Die Tatsache, dass die Grundsätze der Beweisverwertung in Deutschland nur als Richterrecht und nicht als geschriebene Gesetze existieren, sieht der Gerichtshof als grundsätzlich sowohl mit Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO als auch mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der GrCh vereinbar. Allerdings präzisiert der EuGH die Anforderungen an die nationale Rechtsprechung zur Beweisverwertung: Sie müsse klar, präzise und vorhersehbar sein und selbst festlegen, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürften. Zudem müsse die ständige Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.

Dann stellte der EuGH klar: Nationale Gerichte dürften durchaus auch datenschutzwidrig erlangte personenbezogene Daten in einem Gerichtsprozess verarbeiten. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sei kein uneingeschränktes Recht, sondern müsse u. a. mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GrCh) abgewogen werden. Das Recht zur Verarbeitung gelte sowohl, wenn die Daten rechtswidrig erlangt wurden, als auch bei der Verletzung der Informationspflichten (Art. 13 DSGVO). Die Partei, welche die Daten illegal erlangt und in den Prozess eingebracht hat, müsse sich auch nicht auf ein über das bloße Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse berufen können, damit solche Daten Berücksichtigung finden könnten.

Außerdem müssten Gerichte im Rahmen der Verarbeitung dem Grundsatz der Datenminimierung genügen (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Die im Prozess verwendeten Daten müssten auf ein angemessenes, erhebliches und für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendiges Maß beschränkt werden. Das Gericht dürfe nur Daten zu den Akten nehmen und insbesondere auch nur Dritten gegenüber offenlegen, die für den verfolgten Zweck notwendig sind. Gegebenenfalls müsse es auch Schutzmaßnahmen ergreifen, wie etwa Dokumente zu anonymisieren. Eine Pflicht zu einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung folge aus dem Grundsatz der Datenminimierung hingegen nicht.

Schließlich müsse das Gericht zwar die DSGVO zugunsten von nicht am Prozess beteiligten Personen einhalten. Das Unionsrecht verlange aber nicht, dass sich die Parteien darauf berufen könnten, dass die Rechte unbeteiligter Dritter verletzt wurden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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