EuGH zur Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu unterrichten

Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu unterrichten, kann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sein. So entschied der EuGH (Rs. C-391/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 07.09.2022 zum Urteil C-391/20 vom 07.09.2022

Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu unterrichten, kann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sein.

Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört.

Zwanzig Mitglieder des lettischen Parlaments beantragen vor dem lettischen Verfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des lettischen Hochschulgesetzes. Nach diesem Gesetz sind Hochschulen, einschließlich privater Hochschulen, verpflichtet, die Studienprogramme ausschließlich in lettischer Sprache zu unterrichten.

Allerdings sieht das Gesetz vier Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor, nämlich erstens für ausländische Studierende und die europäische oder internationale Zusammenarbeit, zweitens für ein Fünftel der Leistungspunkte, drittens für das Studium fremder Sprachen und Kulturen sowie viertens für gemeinsame Studienprogramme. Ferner findet das lettische Hochschulgesetz keine Anwendung auf zwei private Hochschuleinrichtungen, die besonderen Gesetzen unterliegen und Studienprogramme weiterhin in anderen Amtssprachen der Union anbieten können.

Das lettische Verfassungsgericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Verpflichtung für Hochschulen, Studienprogramme ausschließlich in lettischer Sprache zu unterrichten, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Niederlassungsfreiheit, vereinbar ist.

Mit seinem Urteil vom 07.09.2022 weist der Gerichtshof (Große Kammer) darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems und der beruflichen Bildung zwar weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegt, diese jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, beachten müssen. Daher hebt der Gerichtshof hervor, dass alle Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit anzusehen sind. Im vorliegenden Fall dürfen sich die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zwar in Lettland niederlassen und dort Hochschulstudienprogramme unterrichten, doch ist diese Möglichkeit grundsätzlich durch die Verpflichtung bedingt, diese Programme nur in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats zu unterrichten. Eine solche Verpflichtung ist jedoch geeignet, für diese Staatsangehörigen die Niederlassung in Lettland weniger attraktiv zu machen, und stellt somit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Gemäß dem durch seine Rechtsprechung fest etablierten Schema prüft der Gerichtshof sodann, ob es für die festgestellte Beschränkung eine Rechtfertigung gibt und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Was die Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit betrifft, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats als ein legitimes Ziel anzusehen ist, das eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann. Die Union achtet nämlich die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört.

Was die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung betrifft, so muss die Beschränkung erstens geeignet sein, die Erreichung des mit der fraglichen Regelung legitimerweise verfolgten Ziels zu gewährleisten. Dies setzt eine kohärente und systematische Durchführung dieser Regelung voraus. Der Gerichtshof prüft insoweit, ob die Ausnahmen von der in Rede stehenden Verpflichtung, insbesondere für die beiden Hochschuleinrichtungen, deren Betrieb durch besondere Gesetze geregelt ist, geeignet sind, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu behindern. Angesichts der begrenzten Tragweite dieser Ausnahmen wird dies vom Gerichtshof verneint. Indem sie es bestimmten Hochschulen erlauben, von einer Ausnahmeregelung zu profitieren, fügen sich diese Ausnahmen in den besonderen Zusammenhang der internationalen universitären Zusammenarbeit ein und sind daher nicht geeignet, der fraglichen Regelung ihre Kohärenz zu nehmen.

Zweitens darf die Beschränkung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. So steht es den Mitgliedstaaten frei, grundsätzlich eine Verpflichtung zum Gebrauch ihrer Amtssprache im Rahmen von Hochschulstudienprogrammen einzuführen, sofern eine solche Verpflichtung mit Ausnahmen einhergeht, die gewährleisten, dass eine andere Sprache als die Amtssprache im Rahmen der Hochschulbildung verwendet werden kann. Im vorliegenden Fall müssten solche Ausnahmen, damit nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgegangen wird, die Verwendung einer anderen Sprache als der lettischen Sprache zumindest für Studiengänge im Rahmen einer europäischen oder internationalen Zusammenarbeit und für Studiengänge, die sich auf die Kultur und auf andere Sprachen als die lettische Sprache beziehen, erlauben.

Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die Hochschulen dazu verpflichtet, die Studienprogramme ausschließlich in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats zu unterrichten, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern eine solche Regelung aus Gründen, die mit dem Schutz der nationalen Identität dieses Mitgliedstaats zusammenhängen, gerechtfertigt ist, d. h., sofern sie zum Schutz des legitimerweise verfolgten Ziels erforderlich und in Bezug auf diesen Schutz verhältnismäßig ist.

Quelle: EuGH

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Klausel für Preisanpassungen bei Spotify unwirksam

Die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify ist unzulässig. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden (Az. 52 O 296/21).

vzbv, Mitteilung vom 09.09.2022 zum Urteil des LG Berlin 52 O 296/21 vom 28.06.2022 (nrkr – KG Berlin, Az.: 23 U 112/22)

  • Strittige Klausel in Spotify-Verträgen sah Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten, nicht aber Preissenkungen bei gesunkenen Kosten vor.
  • LG Berlin: Einseitige Preisänderungsklausel benachteiligt Verbraucher:innen unangemessen.
  • Kündigungsrecht gleicht Benachteiligung nicht aus.

LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen Streamingdienst statt

Die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify ist unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Nach der strittigen Klausel gab Spotify steigende Kosten an Kund:innen weiter, ohne verpflichtet zu sein, die Preise bei sinkenden Kosten herabzusetzen.

„Verbraucher:innen sind derzeit in vielen Bereichen von Preiserhöhungen betroffen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Daher gilt es umso mehr, der Anbieterseite klar zu machen, dass sie sich dabei an die rechtlichen Vorgaben halten müssen. Spotify hat dies nicht getan.“

Das in Schweden ansässige Unternehmen hatte sich in den Nutzungsbedingungen vorbehalten, die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu erhöhen, um „die gestiegenen Gesamtkosten“ für die Bereitstellung der Streamingdienste auszugleichen. Zu den Gesamtkosten zählten zum Beispiel Produktions- und Lizenzkosten, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten sah die Klausel nicht vor.

Pflicht zur Weitergabe gesunkener Kosten fehlte

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kund:innen durch die unausgewogenen Klausel des Streamingdienstes benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kund:innen weiterzugeben. Dem werde die Spotify-Klausel nicht gerecht. Es fehle die Verpflichtung, auch Kostensenkungen weiterzugeben. Damit seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und Kund:innen ungleich verteilt.

Das Argument des Unternehmens, auf dem Markt für Streamingdienste würden die Kosten ohnehin nur steigen, sei nicht zutreffend. Auch die Kosten des Unternehmens hingen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können. Ein anschauliches Beispiel sei die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Spotify hatte die Steuersenkung zwar an die Kund:innen weitergegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre das Unternehmen dazu aber nicht verpflichtet gewesen.

Kündigungsrecht kein Ersatz für faire Preisanpassung

Das Berliner Landgericht stellte klar: Das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen, gleicht die Benachteiligung durch die Preisänderungsklausel nicht aus. Kund:innen hätten in der Regel kein Interesse an einer Kündigung, weil sie mit einem Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen verlieren und ihnen bei einem anderen Anbieter nicht die gleichen Inhalte zur Verfügung stehen.

Das Unternehmen hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt.

Hintergrund: Preisanpassungsklauseln vor Gericht

Ob im Bankenbereich, bei Telefon- und Energieverträgen oder Streamingdiensten. Preisanpassungsklauseln sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, die der vzbv und die Verbraucherzentralen mit Anbietern führen. Erst im Dezember letzten Jahres hatte das LG Berlin (52 O 157, nicht rk.) eine Klausel von Netflix, die die Anpassung von Entgelten vorsah, als unwirksam angesehen. Auch die Preisänderungsklausel des Sport-Streamingdienstes DAZN, die im Februar 2022 in den Nutzungsbedingungen enthalten war, wird nun gerichtlich überprüft. Denn der vzbv hat Klage vor dem LG München I (12 O 6740/22) erhoben.

Quelle: vzbv

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Baugenehmigung für Beachvolleyballanlage beinhaltet keine Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen

Der Klage von Anwohnern auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Germersheim gegen die Nutzung einer genehmigten Beachvolleyballanlage zu Feier- und geselligen Veranstaltungen war erfolgreich. So entschied das VG Neustadt (Az.

VG Neustadt Neustadt/Wstr., Pressemitteilung vom 08.09.2022 zum Urteil 4 K 822/21 vom 25.08.2022

Der Klage von Anwohnern auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Germersheim gegen die Nutzung einer genehmigten Beachvolleyballanlage in Lingenfeld zu Feier- und geselligen Veranstaltungen war erfolgreich. Dies geht aus einem am 07.09.2022 den Beteiligten zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. August 2022 hervor.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Lingenfeld. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Bereich als reines Wohngebiet ausweist. In der Nähe befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde Lingenfeld stehendes 78.000 m² großes Grundstück, auf dem in der Vergangenheit zahlreiche sportliche Anlagen errichtet wurden. Dem Volleyball Club Lingenfeld e.V. wurde in den Jahren 1997 und 1998 Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Beachvolleyballfeldern erteilt. Die Baugenehmigungen enthielten keine Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung.

Ab dem Jahre 2016 beschwerten sich Anwohner darüber, auf der Beachvolleyballanlage würden Feiern stattfinden, die unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge hätten. Mitte 2017 stellten die Kläger beim beklagten Landkreis Germersheim einen Antrag, gegen den zum Verfahren beigeladenen Volleyballverein bauaufsichtlich einzuschreiten. Sie gaben unter Vorlage von Lärmprotokollen an, allein nach dem 17. Mai 2017 entgegen einer vom Vorsitzenden des Volleyballvereins gegenüber der Kreisverwaltung erfolgten Versicherung im Mai 2017, keine privaten Feiern mehr abzuhalten, habe nicht nur das Beachvolleyballturnier stattgefunden, sondern zahlreiche private Feiern und Feste von Dritten.

Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte der Beklagte ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen ab. Es liege keine rechtswidrige Genehmigungssituation vor, da die Anlage des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei.

Die Kläger erhoben nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im August 2021 Klage und machten geltend, coronabedingt habe in der Zwischenzeit eine Unterbrechung der Nutzung der Anlage des Beigeladenen stattgefunden. Inzwischen sei aber die bekannte Nutzung zu Festivitäten wiederaufgenommen worden. Auch Dritte, die nicht zum Verein gehörten, würden dort regelmäßig lautstarke Veranstaltungen abhalten.

Die 4. Kammer des Gerichts hat den Beklagten verpflichtet, die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken zu untersagen mit Ausnahme der Durchführung jeweils eines Turniers zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie eines Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Zwar verfüge der Verein über bestandskräftige Baugenehmigungen. Darin sei jedoch keine Konkretisierung hinsichtlich der geplanten Nutzung vorgenommen worden. Dem Bestandsschutz unterfielen nur diejenigen Nutzungen, die typischerweise auf einer solchen Anlage zu erwarten seien. Das sei zunächst die sportliche Nutzung, denn bestimmungsgemäß würden Beachvolleyballfelder genutzt, um dort Beachvolleyball zu spielen. Eine darüber hinausgehende Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken sei von der Baugenehmigung aber nicht gedeckt, denn es sei hier gerade kein Vereinsheim und keine Räume zum Aufenthalt über die sportliche Betätigung hinaus genehmigt worden.

Eine Ausnahme hiervon bildeten allerdings die Durchführung der beiden Turniere zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie des Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Die Baugenehmigung sei nicht streng nach ihrem Wortlaut zu bewerten, sondern sei durchaus der Auslegung zugänglich. Folglich könnten auch von einer Baugenehmigung, die „nur“ eine Sportanlage zum Gegenstand habe, einzelne Veranstaltungen gedeckt sein, soweit es sich um „vorhersehbare Betriebszustände“ handele. Vorhersehbare Betriebszustände seien zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehörten. Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr ein Verein sei. Zum Vereinsleben gehöre auch die Durchführung von vereinzelten Festen, die vom Vereinszweck gedeckt seien und einen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung aufwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben seien die drei Turniere noch von der Genehmigung gedeckt.

Durch die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck seien die in einem reinen Wohngebiet wohnenden Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt/Wstr.

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Migrations- und Asylpaket: EU-Gesetzgeber einigen sich auf Fahrplan

Die gesetzgebenden Organe der EU, das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten, haben ihren Willen bekräftigt, das Migrations- und Asylpaket noch in dieser Legislatur zu verabschieden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.09.2022

Die gesetzgebenden Organe der EU, das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten, haben ihren Willen bekräftigt, das Migrations- und Asylpaket noch in dieser Legislatur zu verabschieden. Dazu vereinbarten sie einen gemeinsamen Fahrplan. Er sieht vor, dass die Verhandlungen über die Legislativvorschläge zum Asyl- und Migrationsmanagement bis spätestens Februar 2024 abgeschlossen werden. Die Kommission begrüßte die politische Einigung auf den Fahrplan und sagte ihre uneingeschränkte Unterstützung zu, um die Verhandlungen voranzubringen.

In dem gemeinsamen Fahrplan für das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das neue Migrations- und Asylpaket wird das gemeinsame Engagement bekräftigt, vor Ende der Legislaturperiode 2019-2024 alle erforderlichen Schritte für die Annahme der Legislativvorschläge zum Asyl- und Migrationsmanagement zu unternehmen.

Das Paket verfolgt einen umfassenden Ansatz, der für eine wirksame und humane Steuerung der Migration erforderlich ist. Die Kommission wird das Europäische Parlament, den tschechischen Ratsvorsitz und die künftigen Ratsvorsitze weiterhin uneingeschränkt dabei unterstützen, die Verhandlungen voranzubringen.

Hintergrund Migrations- und Asylpaket

In dem Migrations- und Asylpaket werden verbesserte und schnellere Verfahren im gesamten Asyl- und Migrationssystem vorgeschlagen. Außerdem wird damit ein Gleichgewicht zwischen den Grundsätzen der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und der Solidarität geschaffen.

Migration ist ein komplexes Thema mit vielen Aspekten, die bei Entscheidungen berücksichtigt werden müssen: die Sicherheit der Menschen, die internationalen Schutz oder ein besseres Leben suchen, die Sorgen der Länder an den EU-Außengrenzen, die befürchten, dass der Migrationsdruck ihre Kapazitäten übersteigen wird, und die die Solidarität anderer benötigen oder aber auch die Bedenken der übrigen EU-Mitgliedstaaten, die befürchten, dass bei Nichteinhaltung der Verfahren an den Außengrenzen große Zuströme von Menschen ihre nationalen Asyl-, Integrations- oder Rückführungssysteme unter Druck setzen.

Mit dem neuen Migrations- und Asylpaket schlägt die Kommission gemeinsame europäische Lösungen für eine europäische Herausforderung vor. Die EU muss von Ad-hoc-Lösungen abrücken und ein berechenbares und zuverlässiges Migrationsmanagementsystem einrichten. Dazu gehört die Prüfung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern, zur Gewährleistung wirksamer Verfahren, zur erfolgreichen Integration von Geflüchteten und zur Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsberechtigung.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Schadensersatz wegen Messeabsage während der Corona-Pandemie

Einer Ausstellerin stehen keine Schadensersatzansprüche wegen der wegen Corona am 24.02.2020 erfolgten Verschiebung einer für den 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe auf den Herbst 2020 sowie der vollständigen Absage dieser Messe am 05.05.2020 zu. So das OLG Frankfurt (Az. 4 U 331/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.09.2022 zum Urteil 4 U 331/21 vom 07.09.2022

Einer Ausstellerin stehen keine Schadensersatzansprüche wegen der am 24.02.2020 erfolgten Verschiebung einer für den 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe auf den Herbst 2020 sowie der vollständigen Absage dieser Messe am 05.05.2020 zu. Beide Entscheidungen waren im Hinblick auf das sich rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07.09.2022 verkündeter Entscheidung.

Die Klägerin hatte mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag über die Teilnahme an der vom 08.03. bis 13.03.2020 geplanten Messe „Light + Building 2020“ geschlossen. Am 24.02.2020 hatte die Beklagte die Messe im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus zunächst auf September 2020 verschoben und letztlich am 05.05.2020 ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte sie der Klägerin zurück. Diese begehrt nunmehr u.a. Schadensersatz in Höhe von knapp 75.000 Euro und verweist auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, bestätigte das OLG.

Zu der zunächst vorgenommenen Verschiebung der Messe sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Bis zum 24.02.2020 hätten sich die Umstände, die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden waren, so schwerwiegend geändert, dass die Parteien bei Kenntnis dieser veränderten Umstände den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen hätten. Die „dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 bis zu ihrer Entscheidung am 24.02.2022, die dadurch bedingten erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung und die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (…) Personen“ hätten die Beklagte zur Verschiebung um ca. 6 Monate berechtigt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen. Unerheblich sei, dass am 24.02.2020 kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung bestanden habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot bei einer ex ante Prognose hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts der Erklärung des Infektionsgeschehens zu einer Pandemie durch die WHO am 11.03.2020, des am 12.03.2020 erfolgten Verbots von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (wie hier) und des am 14.03.2020 verhängten vollständigen Verbots von Veranstaltungen wäre es allein vom Zufall abhängig gewesen, ob die Messe gerade noch hätte stattfinden können oder nicht. Dabei habe die Beklagte auch in besonderer Weise die Gesundheit der Messeteilnehmer und die Verhinderung der Infektion einer unübersehbaren Zahl an Personen berücksichtigen dürfen.

Die endgültige Absage der Messe am 05.05.2020 sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Nach der damals gültigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hätte die Messe nur mit einer Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden können. Diese wäre wohl nicht zu erlangen gewesen. Jedenfalls habe die Lage am 05.05.2020 wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Beklagte zu der völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Am 05.05.2020 sei die Durchführung von Messen bis zum 31.08.2020 verboten gewesen. „Die Prognose, ob die Durchführung der Messe zu dem geplanten Ausweichtermin möglich sein würde und wenn ja in welchem Umfang, (war) für die Beklagte angesichts der sich ständig überschlagenden und beinahe täglich erfolgenden Neueinschätzungen durch die verantwortlichen Politiker, das RKI und die Wissenschaft kaum zu treffen“, begründete das OLG weiter. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Ausstellern und des Umstands, dass die drohenden Schäden mit der Kurzfristigkeit einer Absage immer größer würden, habe die Beklagte die alle zwei Jahre stattfindende Messe absagen dürfen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt

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Zum Schadensersatz bei Kollision mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel

Muss eine Stadt Schadensersatz leisten, wenn ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert? Dazu entschied das LG Koblenz (Az. 5 O 187/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 08.09.2022 zum Urteil 5 O 187/21 vom 05.08.2022 (nrkr)

Muss eine Stadt Schadensersatz leisten, wenn ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt:

Im November 2020 besuchte der Kläger seine Tochter, die in einer Spielstraße der Stadt M. in der Vordereifel wohnt. Zur Verkehrsberuhigung hatte die Stadt dort zwei anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt. Eine besondere Markierung oder Kennzeichnung wiesen die Pflanztröge nicht auf.

Als der Kläger abends gegen 18:00 Uhr in die Straße einbog, übersah er den in Fahrtrichtung rechts aufgestellten Blumenkübel und kollidierte mit ihm. An seinem Auto entstand ein Schaden in Höhe von 1.339,63 Euro.

Der Kläger verlangte nun von der Stadt M. den Ersatz des Schadens. Im Prozess trug er vor, an jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die Blumenkübel seien von der Stadt nicht ausreichend gekennzeichnet worden, so dass er sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht habe erkennen können. Die beklagte Stadt habe auch nichts unternommen, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Unfällen gekommen sei. Der Kläger meinte daher, nicht er, sondern die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich.

Die Stadt verweigerte die Zahlung. Sie vertrat im Gerichtsverfahren die Auffassung, der Kläger müsse für die Folgen seiner eigenen Unachtsamkeit selbst aufkommen.

Die Entscheidung:

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Zwar habe der Stadt die Sicherung des Verkehrs in der Straße oblegen. Die Begrenzung einer verkehrsberuhigten Straße durch Blumenkübel sei aber zulässig. Der Kläger – so das Gericht weiter – sei in jedem Fall ganz überwiegend selbst an dem Unfall schuld. Ihm sei nämlich von früheren Besuchen bei seiner Tochter bekannt gewesen, dass in der Straße Blumenkübel aufgestellt waren. Bei Dunkelheit habe er nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Außerdem habe er in dem verkehrsberuhigten Bereich ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen. Einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden.

Unter diesen Umständen sei dem Kläger ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen, dass es auf die Frage, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, nicht mehr ankomme.

Quelle: LG Koblenz

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Inanspruchnahme der deutschen Sozialsysteme durch einen EU-Ausländer

Zur Verhinderung einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt eines EU-Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland auch unter Berücksichtigung familiärer Bindungen verloren gehen. So entschied das VG Mainz (Az. 4 K 569/21).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.09.2022 zum Urteil 4 K 569/21 vom 12.08.2022

Zur Verhinderung einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt eines EU-Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland auch unter Berücksichtigung familiärer Bindungen verloren gehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der über 70 Jahre alte Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seither lebt er bei seiner Tochter, die ihn nach seinem Vortrag wegen verschiedener Erkrankungen pflegt. Der Kläger bezieht seit Mitte 2020 Leistungen zur Grundsicherung im Alter. Der beklagte Landkreis stellte mit einem Bescheid den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – Freizügigkeitsgesetz – fest; zugleich wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und für den Fall der Fristversäumung die Abschiebung angedroht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, die ausländerrechtliche Verfügung lasse seine schwere Erkrankung und die deshalb notwendige Pflege durch die in Deutschland lebende Tochter außen vor. Mangels weiterer Bezugspersonen in Polen bestehe nur noch eine soziale Verwurzelung zu seiner Tochter. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Der Kläger sei als polnischer Staatsangehöriger zwar Unionsbürger und damit der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes gegeben. Ein nach diesem Gesetz für Unionsbürger eröffnetes Freizügigkeitsrecht könne der Kläger für sich jedoch nicht in Anspruch nehmen, weshalb der Beklagte berechtigt gewesen sei, den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festzustellen. Der Kläger halte sich nicht als Arbeitnehmer im Bundesgebiet auf. Als Nichterwerbstätiger sei er weder ausreichend krankenversichert noch stünden ihm aufgrund des Bezugs von Grundsicherung ausreichende Existenzmittel zur Verfügung. Mit Blick auf sein Lebensalter und die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit könne auch nicht von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgegangen werden. Ein Freizügigkeitsrecht des Klägers bestehe aber auch nicht als Familienangehöriger seiner in Deutschland lebenden Tochter. Nach dem Klagevorbringen sei nicht ersichtlich, dass diese den Kläger regelmäßig (zu einem beachtlichen Teil) bei den Kosten zum Lebensunterhalt unterstütze. Denn der Kläger erhalte Sozialleistungen auch für Unterkunft und Heizung, also auch für ihm von der Tochter zur Verfügung gestellten Wohnraum. Nicht näher dargelegt sei zudem, welche tatsächlichen Pflegeleistungen die Tochter ihm gegenüber erbringe, zumal eine weitere Tochter in Deutschland wohnhaft sei. Der Kläger verfüge ferner nicht über ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz, weil er sich noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beklagte habe schließlich ermessensfehlerfrei den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers festgestellt. Unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Regelungen führe der Bezug von Sozialleistungen durch einen EU-Ausländer nicht automatisch zu einem Verlust seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat. Erforderlich sei vielmehr eine „unangemessene“ Inanspruchnahme von Sozialleistungen, um eine Überlastung des nationalen Sozialhilfesystems in seiner Gesamtheit zu verhindern. Diesem hier gegebenen Belang habe der Beklagte den Vorzug vor den familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet geben dürfen, ohne dass insoweit ein unverhältnismäßiges Vorgehen anzunehmen wäre. Die behauptete Entwurzelung des Klägers in seinem Heimatland, in dem er ebenfalls medizinisch und pflegerisch betreut werden könne, werde angesichts der dort verbrachten Jahrzehnte und der nur kurzen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik ohne Kenntnis der deutschen Sprache als fernliegend angesehen. Demgegenüber bestehe auch in Zukunft weiterhin ein Sozialhilfebedarf für die gesamten Lebenshaltungskosten des Klägers, der angesichts seiner zunehmenden Pflegebedürftigkeit erwartungsgemäß zu einer anwachsenden Belastung des hiesigen Sozialsystems führen werde.

Der Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt.

Quelle: VG Mainz

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LG Berlin: Anwält:innen dürfen sich nicht vom eigenen wirtschaftlichen Interesse leiten lassen

Schließt ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Rahmen der Mandatsausübung ab und verknüpft dabei seine anwaltliche Tätigkeit mit eigenem wirtschaftlichen Interesse oder den Interessen Dritter, so ist dieser Vertrag unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten nichtig. Dabei kann auch dann ein Anwaltsvertrag vorliegen, wenn er anwaltsfremde Maßnahmen umfasst. So das LG Berlin (Az. 83 O 9/22).

BRAK, Mitteilung vom 07.09.2022 zum Urteil 83 O 9/22 des LG Berlin vom 08.08.2022

Schließt ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Rahmen der Mandatsausübung ab und verknüpft dabei seine anwaltliche Tätigkeit mit eigenem wirtschaftlichen Interesse oder den Interessen Dritter, so ist dieser Vertrag unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten nichtig. Dabei kann auch dann ein Anwaltsvertrag vorliegen, wenn er anwaltsfremde Maßnahmen umfasst. Das hat das Landgericht Berlin in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts gab der folgende Sachverhalt: Im Jahr 1992 erteilte die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1., einem Rechtsanwalt, eine Anwaltsvollmacht zur Prozessführung und Verwaltung eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Anwalt schloss bzw. kündigte Mietverträge im Namen der Klägerin; u .a. schloss er zwei Gewerberaummietverträge mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., und verlängerte den Gewerberaummietvertrag mit einem Ehepaar. Für die Verlängerung dieses Mietvertrags und das Absehen von Mieterhöhungen soll der Anwalt nach der Behauptung des Klägers von dem Ehepaar Schmiergeld in Höhe von insgesamt 14.500 Euro erhalten haben.

Die Klägerin hielt die Mietverträge mit der Beklagten zu 2 für sittenwidrig und beantragte beim Landgericht die Feststellung, dass diese nichtig seien und dass dem Beklagten keinerlei Honorar für deren Abschluss zustehe. Zudem begehrte sie die Auskehrung des erhaltenen Schmiergelds. Nach dem Tod der Klägerin im Jahr 2020 nahm ihr Sohn das Verfahren auf.

Das Gericht gab der Zahlungsklage statt und stellte fest, dass die Mietverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. sittenwidrig und damit nichtig seien. Der Beklagte zu 1. habe in fundamentaler Weise die anwaltliche Unabhängigkeit verletzt, indem er einen Mietvertrag mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., im Namen der Klägerin abschloss und sich damit bei der Mandatsausübung von eigenen wirtschaftlichen Interessen leiten ließ. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche Ziehung von Nutzungen durch den Rechtsanwalt bzw. seine Ehefrau an, sondern auf eine drohende Gefahr, dass der Beklagte zu 1. als Rechtsanwalt die Interessen seiner Ehefrau den Interessen seiner Mandantin vorzieht. Dadurch sieht das Gericht die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gefährdet, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit ergibt.

Das Gericht nahm an, dass der Rechtsanwalt und die verstorbene Klägerin einen Anwaltsvertrag geschlossen hatten. Ein Anwaltsvertrag mit der Pflicht, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten (§ 3 BRAO) liege selbst dann vor, wenn der Vertrag anwaltsfremde Pflichten – wie hier die Verwaltung des Mietobjekts – enthält, solange diese einen engen inneren Zusammenhang zu der rechtlichen Beistandspflicht haben. Anders sei es dann, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt. Die zahlreichen Anwaltsvollmachten, die die verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1. erteilt hatte, sprächen eindeutig für das Vorliegen eines Anwaltsvertrags, so das LG.

Damit unterlag der Beklagte zu 1. dem anwaltlichen Berufsrecht bei seinen Handlungen im Verhältnis zu der Klägerin, sodass die Mietverträge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2., die unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die guten Sitten geschlossen wurden, nichtig sind. Ein Vergütungsanspruch für den sittenwidrigen Abschluss der Mietverträge steht dem Beklagten hierfür nicht zu.

Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Rechtsanwalt Schmiergelder entgegengenommen hatte, damit er den Mietvertrag des Ehepaars ohne Mieterhöhung verlängerte. Es ging ferner davon aus, dass der verstorbenen Klägerin dadurch ein Schaden entstanden war, weil sie ansonsten höhere Miete vereinnahmt hätte. Die als Schmiergeld vereinnahmten Zahlungen seien daher als Schadensersatz an den Kläger auszukehren.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2022

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Digitalstrategie der Bundesregierung soll auch Justiz und Verwaltung modernisieren

Mit ihrer Ende August vorgestellten Digitalstrategie setzt die Bundesregierung einen Rahmen für ihre Digitalpolitik. Priorität haben u. a. Projekte zur weiteren Digitalisierung der Justiz und der Verwaltung. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.09.2022

Mit ihrer Ende August vorgestellten Digitalstrategie setzt die Bundesregierung einen Rahmen für ihre Digitalpolitik. Priorität haben unter anderem Projekte zur weiteren Digitalisierung der Justiz und der Verwaltung.

In ihrer Klausurtagung Ende August hat die Bundesregierung die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitete Digitalstrategie verabschiedet. Damit will sie die Rahmenbedingungen für das Vorankommen der Digitalisierung für Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Bildung und Wissenschaft verbessern, damit die Chancen der Digitalisierung und die Gestaltungsmöglichkeiten des digitalen Wandels besser genutzt werden können. Dabei wird eine Reihe von Leuchtturmprojekten priorisiert. Im Fokus stehen moderne, leistungsfähige und nachhaltige Netze und die Verfügbarkeit von Daten und Datenwerkzeugen, sichere und nutzerfreundliche digitale Identitäten und moderne Register sowie internationale einheitliche technische Normen und Standards.

Eines der Leuchtturmprojekte betrifft die Digitalisierung der Justiz. Unter anderem sollen vollständig digital geführte Zivilverfahren erprobt werden, eine bundesweit einsetzbare Software für eine digitale Rechtsantragsstelle und ein bundesweites Justizportal für Videoverhandlungen sollen entwickelt werden und die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen soll rein elektronisch erfolgen. Zudem soll der Rahmen für die Aufzeichnung und automatische Transkription strafgerichtlicher Hauptverhandlungen geschaffen werden. Die Projekte sollen zum Teil bereits bis Ende 2023 bzw. 2024 realisiert werden.

Ein weiteres Leuchtturmprojekt, das „Ökosystem digitale Identitäten“, soll für Bürgerinnen und Bürgern digitale Identitäten und ein integriertes Postfach schaffen, damit sie rechtssicher digitale Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen können. Dazu sollen unter anderem das Bundesportal sowie der rechtliche Rahmen durch das Online-Zugangsgesetz ausgebaut werden. Nachweise, die Behörden vorzulegen sind, sollen nur noch einmal eingereicht werden müssen. Dazu sollen unter anderem auf Bundes- und Landesebene eine Reihe von Registern angepasst werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2022

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Geldwäschebekämpfung: neue zentrale Aufsichtsbehörde geplant

Bundesfinanzminister Christian Lindner will die Geldwäschebekämpfung neu organisieren. Eine neue Bundesbehörde soll unter anderem die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor koordinieren, zu dem auch die Anwaltschaft zählt. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 07.09.2022

Bundesfinanzminister Christian Lindner will die Geldwäschebekämpfung neu organisieren. Eine neue Bundesbehörde soll unter anderem die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor koordinieren, zu dem auch die Anwaltschaft zählt.

Als Reaktion auf den Ende August veröffentlichten Länderbericht 2022 der Financial Action Task Force (FATF) will der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, die Geldwäschebekämpfung in Deutschland neu organisieren. Nach dem von ihm am 24.08.2022 vorgestellten Eckpunktepapier soll eine neue zentrale Bundesbehörde aufgebaut werden. Diese soll auf drei Säulen ruhen: einem neu zu schaffenden Bundesfinanzkriminalamt mit eigenständigen Fahndungsbereich und eigenen Ermittlungsbefugnissen, der bereits bestehenden und dort zu integrierenden Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sowie einer neuen Zentralstelle für die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor, die Länderzuständigkeiten koordinieren und Standards definieren soll.

In seiner Rede zur Vorstellung des Eckpunktepapiers betonte der Finanzminister, dass die Pläne schnellstmöglich umgesetzt werden sollen. Zudem sprach er davon, dass auch die Durchsetzung von Sanktionen im Geldwäschebereich ebenfalls bei der neuen Bundesbehörde angesiedelt werden soll. Übergangsweise könne die Zollverwaltung diese Aufgabe wahrnehmen.

Die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte obliegt den regionalen Rechtsanwaltskammern. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht der Landesjustizministerien. Die Einführung einer koordinierenden Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor, so wie sie in dem Eckpunktepapier vorgesehen ist, würde mit umfassenden Aufsichtsbefugnissen der neuen Bundesbehörde über den Nichtfinanzsektor einhergehen, die über die Rechtsaufsicht der Landesjustizministerien über die Rechtsanwaltskammern hinausgehen. Eine wie auch immer geartete Fachaufsicht im Bereich Geldwäsche über die Kammern liefe der Struktur der anwaltlichen Selbstverwaltung zuwider. Die BRAK hat derartige Pläne bereits im Zusammenhang mit entsprechenden Plänen auf europäischer Ebene entschieden abgelehnt.

Die FATF bescheinigt Deutschland in ihrem am 25.08.2022 veröffentlichten Länderbericht erhebliche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, selbst wenn sich im Vergleich zu dem Bericht aus dem Jahr 2010 schon positive Entwicklungen gezeigt hätten. Den Grund für die Defizite sieht die FATF vor allem in der kleinteiligen Aufsichtsstruktur mit vielen Zuständigkeitsüberschneidungen. Insbesondere sei die Aufsicht im Nichtfinanzsektor auf über 300 Behörden verteilt. Die FATF empfiehlt eine personelle wie technische Aufrüstung bei der Aufsicht des Nichtfinanzsektors und eine zentrale Aufsicht in Deutschland.

Die Geldwäscheaufsicht der regionalen Rechtsanwaltskammern wird in einem gesonderten Kapitel thematisiert. Anerkannt wird, dass die Kammern die Aufsicht erst seit 2017 innehaben und dass sie, etwa durch Schulungen und durch Auslegungs- und Anwendungshinweise, an der Sensibilisierung der Berufsträger arbeiten. Die FATF kritisiert unter anderem, dass aus der Anwaltschaft trotz der Bemühungen der Kammern nur äußerst wenige Verdachtsmeldungen erfolgen und dass die Kammern zu selten Sanktionen verhängen. An mehreren Stellen wird in dem Bericht das Berufsgeheimnis in Zusammenhang mit der geringen Zahl von Verdachtsmeldungen gebracht. Gesprochen wird dabei von „Verwirrung“ im Umgang und Umfang der Verschwiegenheitspflicht und „Behinderung“ von Verdachtsmeldungen. Die BRAK hat mehrfach darauf hingewiesen, dass nur wenige Anwältinnen und Anwälte überhaupt zu Verdachtsmeldungen nach dem GwG verpflichtet sind, und hat sich gegen eine Aushöhlung des Berufsgeheimnisses zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung gewandt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2022

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