Kommission stellt Europäische Strategie für Pflege und Betreuung vor

Die EU-Kommission hat die Europäische Strategie für Pflege und Betreuung präsentiert. Zusammen mit der Strategie werden zwei an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.09.2022

Die Europäische Kommission hat die Europäische Strategie für Pflege und Betreuung präsentiert. Das Ziel ist, hochwertige, bezahlbare und leicht zugängliche Pflege- und Betreuungsdienste in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten. Zudem soll die Strategie sowohl die Situation der Betreuungs- und Pflegebedürftigen als auch die Situation derjenigen, die sich professionell oder informell um sie kümmern, verbessern. Zusammen mit der Strategie werden zwei an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen vorgelegt. Sie betreffen die Überarbeitung der Barcelona-Ziele zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und den Zugang zu bezahlbarer und hochwertiger Langzeitpflege.

Dubravka Šuica, Vizepräsidentin für Demokratie und Demografie, hob die entscheidende Rolle von in der Pflege und Betreuung tätigen Arbeitskräfte in unserer Gesellschaft hervor. Ihre Arbeit werde jedoch oft nicht ausreichend gewürdigt. „Es ist an der Zeit, dass wir uns um Pflege und Betreuung kümmern.“

Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, betonte, „Menschen, die Langzeitpflege benötigen, müssen auf erschwingliche und hochwertige Dienste zugreifen können, sodass sie ein Leben in Würde führen können.“

Die für Gleichheitspolitik zuständige EU-Kommissarin Helena Dalli fügte hinzu: „Investitionen in Pflege und Betreuung sind auch Investitionen in die Gleichstellung der Geschlechter und die soziale Gerechtigkeit.“

Hochwertige, bezahlbare und gut zugängliche Betreuungs- und Pflegedienste mit besseren Arbeitsbedingungen und besserer Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Erschwingliche und gut zugängliche Betreuungs- und Pflegedienste von hoher Qualität kommen allen Altersgruppen zugute. So wirkt sich die Teilnahme an der frühkindlichen Bildung positiv auf die Entwicklung der Kinder aus und verringert auch im späteren Leben das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung. Die Langzeitpflege ermöglicht es Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit und/oder einer Behinderung im Alltag auf Hilfe angewiesen sind, ihre Eigenständigkeit zu bewahren und in Würde zu leben. Doch für viele Menschen sind solche Dienste nach wie vor nicht erschwinglich, nicht verfügbar oder nicht zugänglich.

Investitionen in Pflege und Betreuung sind wichtig, um Fachkräfte für diesen Sektor zu gewinnen, der bislang häufig durch schwierige Arbeitsbedingungen und niedrige Löhne gekennzeichnet ist. Investitionen sind außerdem bedeutend, um den Arbeitskräftemangel zu beheben und um das Potenzial des Sektors zur Konjunkturbelegung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen auszuschöpfen.

Zugleich tragen Investitionen in hochwertige Pflege und Betreuung dazu bei, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und insbesondere das geschlechtsspezifische Einkommens- und Rentengefälle abzubauen. Denn bislang tragen Frauen hier nach wie vor die Hauptlast: 90 Prozent der professionellen Pflege- und Betreuungskräfte sind Frauen, und 7,7 Millionen Frauen sind wegen Pflege- und Betreuungsaufgaben nicht erwerbstätig.

Zur Bewältigung dieser Probleme schlägt die Kommission konkrete Maßnahmen vor: Sie will die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, den Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen Betreuungs- und Pflegeangeboten zu verbessern sowie die Arbeitsbedingungen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben in diesem Sektor zu verbessern.

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die 2002 festgelegten Ziele für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung – die sogenannten „Barcelona-Ziele“ – überarbeiten, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu steigern. Die bisherigen Ziele sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für 33 Prozent der Kinder unter drei Jahren und für 90 Prozent der Kinder zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter Kinderbetreuung anbieten sollen. Die Kommission schlägt nun ehrgeizige, aber realistische neue Ziele vor. Bis 2030 sollen mindestens

  • 50 Prozent der Kinder unter drei Jahren an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung teilnehmen,
  • 96 Prozent der Kinder zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung teilnehmen, wie bereits im Rahmen des europäischen Bildungsraumes vereinbart.

Darüber hinaus empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten unter anderem,

  • bezahlbare, gut zugängliche und hochwertige Kinderbetreuung sowohl in städtischen als auch in ländlichen und benachteiligten Gebieten sicherzustellen;
  • einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung einzuführen, der idealerweise nahtlos an das Ende eines des bezahlten Urlaubs aus familiären Gründen anknüpft; gezielte Maßnahmen umzusetzen, um die Teilnahme von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen, mit Behinderungen oder mit besonderen Bildungs- oder Betreuungsbedürfnissen an der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu ermöglichen und zu verstärken und ihre Teilnahmequote an diejenige der Gesamtheit der Kinder anzugleichen;
  • die Zahl der Wochenstunden zu prüfen, die die Kinder in der Betreuung verbringen, und dafür zu sorgen, dass die Kinderbetreuung während eines ausreichenden Zeitraums zur Verfügung steht, sodass die Eltern in angemessenem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, und
  • eine gerechtere Aufteilung der Kinderbetreuungspflichten zwischen den Elternteilen zu fördern, und zwar durch Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und Unterstützung familienfreundlicher Arbeitszeitregelungen.

Langzeitpflege

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, nationale Aktionspläne aufzustellen, um die Verfügbarkeit, die Zugänglichkeit und die Qualität der Pflege für alle Menschen in der EU zu verbessern, z. B. durch Folgendes:

  • sicherstellen, dass Personen mit Langzeitpflegebedarf rechtzeitig umfassende und bezahlbare Pflegeleistungen erhalten, die ihnen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen,
  • ein umfassenderes und vielfältigeres Angebot an Langzeitpflegediensten bereitstellen (häusliche Pflege, gemeindenahe Pflege und stationäre Pflege), geografische Unterschiede beim Zugang zu Langzeitpflege beseitigen, barrierefreie digitale Lösungen für die Erbringung von Pflegediensten schaffen und den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Langzeitpflegediensten und -einrichtungen gewährleisten,
  • hohe Qualitätskriterien und -standards für Anbieter von Langzeitpflege festlegen,
  • pflegende Angehörige und Nahestehende (häufig Frauen und Familienmitglieder der Pflegebedürftigen) durch Schulungen, Beratung sowie psychologische und finanzielle Hilfen unterstützen und
  • eine angemessene und nachhaltige Finanzierung der Langzeitpflege mobilisieren, unter anderem aus EU-Mitteln.

Faire Arbeitsbedingungen und Berufsbildung für Betreuungs- und Pflegepersonal

Um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und mehr Menschen – insbesondere Männer – für den Betreuungs- und Pflegesektor zu gewinnen, wird den Mitgliedstaaten empfohlen,

  • Tarifverhandlungen und den sozialen Dialog zu fördern, um angemessenere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen;
  • für die Einhaltung höchster Standards hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu sorgen;
  • Weiterbildungsangebote für Pflege- und Betreuungskräfte zu entwickeln;
  • Geschlechterstereotypen im Bereich Betreuung und Pflege zu bekämpfen und entsprechende Kommunikationskampagnen durchzuführen;
  • das IAO-Übereinkommen 189 über Hausangestellte zu ratifizieren und umzusetzen.

Die Kommission wird ihrerseits

  • die Einrichtung eines neuen sektoralen sozialen Dialogs für Sozialdienstleistungen auf EU-Ebene prüfen;
  • die Einrichtung einer Kompetenzpartnerschaft im Rahmen des Kompetenzpakts für die Langzeitpflege fördern;
  • Projekte und Forschungsvorhaben finanzieren, um den sozialen und wirtschaftlichen Wert der Arbeit im Betreuungs- und Pflegesektor und die Arbeitsbedingungen zu bewerten;
  • die Anwendung der EU-Standards für die Arbeitsbedingungen überprüfen;
  • eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Zulassungsbedingungen und Rechte von Langzeitpflegekräften aus Nicht-EU-Ländern vornehmen und die Durchführbarkeit von Programmen auf EU-Ebene prüfen, um Pflegekräfte anzuziehen und
  • die Möglichkeiten bekannt machen, die das Programm Erasmus+ Fachkräften in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bietet.

Nächste Schritte

Die Vorschläge der Kommission für Empfehlungen des Rates werden nun von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Annahme durch den Rat erörtert. Die Vorschläge sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission ein Jahr nach der Annahme der Empfehlungen über die Maßnahmen zu deren Umsetzung unterrichten. Für jede Empfehlung wird die Kommission innerhalb von fünf Jahren einen ausführlichen Bericht mit einem Überblick über den Stand der Umsetzung vorlegen. Zudem wird die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters die politischen Entwicklungen weiter beobachten sowie Reformen und Investitionen durch verfügbare EU-Mittel unterstützen.

Quelle: EU-Kommission

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Zum Überschwenken eines Baukrans im Nachbarschaftsstreit

Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsanspruch eines durch einen über sein Grundstück schwenkenden Kranarm beeinträchtigten Nachbarn bestätigt und erweitert (Az. 4 U 74/22).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 4 U 74/22

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Markus Geßler hat mit seiner Entscheidung vom 31.08.2022 den Unterlassungsanspruch eines durch einen über sein Grundstück schwenkenden Kranarm beeinträchtigten Nachbarn bestätigt und erweitert.

Dem Berufungsverfahren liegt zugrunde, dass die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Landkreis Ludwigsburg über den Abbruch und die Neubebauung der Beklagten in Streit gerieten. Nach Erhalt der Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser und vier Garagen haben die Beklagten Ende 2021 einen 18 Meter hohen Turmdrehkran mit ca. 28 Meter langem Ausleger auf der Grundstücksgrenze aufgestellt. Der Ausleger überschwenkte ohne Vorankündigung mehrfach und für längere Zeit im Frühjahr 2022 – mit und ohne Last – den Luftraum über dem klägerischen Grundstück. In einem Fall blieb der Kran mit schweren Betonfertigteilen an der Oberleitung hängen, die auch das klägerische Grundstück mit Strom versorgte. Dadurch wurde u.a. das Dachgeschoss des Hauses des Klägers erschüttert.

Der Kläger beantragte daher im erstinstanzlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Heilbronn das unverzügliche Unterlassen des Überschwenkens seines Grundstücks mit dem Kran. Das Landgericht bejahte einen Unterlassungsanspruch, jedoch nur im Falle eines Überschwenkens mit Lasten. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag auf Unterlassung auch eines lastenfreien Schwenkens des Kranarms beim OLG weiterverfolgte.

Das OLG sah die Berufung als begründet an und untersagte den beiden Beklagten das Schwenken oder Schwenkenlassen des Baukrans über dem Grundstück des Klägers in jedem Fall bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Die Beklagten hätten das in § 7d Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) auch für das Einschwenken eines Baukrans in den nachbarlichen Luftraum vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Daher könnten sich die Bauherren nicht auf das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 7d NRG BW und eine entsprechende Duldungspflicht des Klägers berufen. Nach den gesetzlichen Vorgaben hätten die Bauherren das Benutzen des Nachbargrundstücks durch Überschwenken des Kranes – mit oder ohne Lasten – zwei Wochen vor der Benutzung anzeigen müssen, was unstreitig nicht erfolgt war. Hätte der Kläger dem Überschwenken dann nicht zugestimmt, so hätten die Beklagten erst Duldungsklage erheben müssen und auch dann nicht ihr vermeintliches Recht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen können.

Diese Senatsentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig. Allerdings können die Beklagten noch in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich klären lassen, ob ihnen nach § 7 d NRG BW ein Duldungsanspruch auf Überschwenken des Kranes gegen den Kläger zusteht.

Quelle: OLG Stuttgart

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Pflegeversicherung muss Kosten für Einbau einer Klimaanlage in eine Dachwohnung nicht tragen

Der Einbau einer Klimaanlage in eine Dachwohnung stellt keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dar.

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 19 P 2557/21 vom 08.02.2022 (rkr)

Der Einbau einer Klimaanlage in eine Dachwohnung stellt keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dar. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2022 – S 19 P 2557/21, rechtskräftig).

Die bei der Beklagten kranken- und pflegeversicherte, pflegebedürftige Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem ebenfalls pflegebedürftigen Ehemann eine Dach­wohnung. Sie beantragte bei der beklagten Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für den Einbau einer Klimaanlage in ihrem Aufenthaltsraum. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung eines MDK-Gutachtens mit der Begründung ab, der erforderliche Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit sei nicht gegeben.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Einbau einer Klimaanlage in die Dachwohnung der Klägerin stelle keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dar, da hierdurch keine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die besonderen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Klägerin erfolge, eine standardmäßige Nutzung der Wohnung möglich sei und es sich bei einer Klimaanlage um einen normalen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, welcher weder speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konzipiert worden sei noch überwiegend von diesem Personenkreis genutzt werde.

Quelle: SG Stuttgart

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Schäfer darf seine Schafe nicht mit der Flinte gegen den Wolf schützen

Das VG Lüneburg hat 2022 die Klage eines Berufsschäfers auf die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte im Kaliber 12 sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis abgewiesen (Az. 3 A 58/21).

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 06.09.2022 zum Urteil 3 A 58/21 vom 06.09.2022

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 06.09.2022 die Klage eines Berufsschäfers (3 A 58/21) auf die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte im Kaliber 12 sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis abgewiesen.

Die Klage richtete sich gegen die Stadt Winsen (Luhe), die entsprechende Anträge des Klägers auf Erteilung der Erlaubnisse abgelehnt hatte. Hintergrund für die Anträge des Klägers war, dass Wölfe in der Vergangenheit trotz Schutzvorkehrungen wiederholt Schafe aus der Herde des Klägers gerissen hatten. Der Kläger sah durch die Wolfsübergriffe seine Existenzgrundlage gefährdet und wollte in der Lage sein, seine Schafe mithilfe einer Flinte zu verteidigen.

Die 3. Kammer ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 06.09.2022 der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt und hat seine Klage abgewiesen: Der Kläger habe das für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen (§ 8 Nr. 1 Nds. Waffengesetz). Er gehöre weder zu den privilegierten Nutzergruppen wie Jäger, Sportschützen usw., denen das Gesetz dieses Bedürfnis ausdrücklich zubillige, noch bestehe bei ihm ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse. Dem Kläger sei zwar in tatsächlicher Hinsicht zuzugeben, dass er durch die Wolfsübergriffe in der Vergangenheit persönlich und wirtschaftlich betroffen sei. Ein Interesse des Klägers, Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen, sei im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht anzuerkennen. Der Wolf stehe sowohl europarechtlich als auch national nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter strengem Schutz. Nach dem Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) unterliege er zudem einer ganzjährigen Schonzeit, so dass ihm auch von Jägern grundsätzlich nicht nachgestellt werden dürfe. Angesichts dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidungen sei das Interesse eines Weidetierhalters, zum Schutz seiner Tiere einen Wolf verletzen oder töten zu dürfen, nicht anzuerkennen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Land nach der „Richtlinie Wolf“ (Nds. MBl. 2021, S. 1823) verpflichtet habe, den Wolf zu schützen und anteilige finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen leiste sowie Präventionsmaßnahmen finanziell unterstütze.

Der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag des Klägers, ihm hilfsweise die Benutzung einer Flinte mit Gummigeschossen zu gestatten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger müsse zunächst einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten stellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Lüneburg

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Weniger Bürokratie bei Dokumenten für Behörden: EU bereitet den Weg für „Once Only“

In Zukunft sollen EU-Bürger ein Dokument nur einmal bei einer öffentlichen Behörde einreichen müssen. Für das dafür einheitliche technische „Once Only Technical System“ hat die EU-Kommission am 06.09.2022 die Durchführungsverordnung veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.09.2022

In Zukunft sollen die Bürgerinnen und Bürger ein Dokument nur einmal bei einer öffentlichen Behörde einreichen müssen. Für das dafür einheitliche technische „Once Only Technical System“ hat die EU-Kommission am 06.09.2022 die Durchführungsverordnung veröffentlicht. Zuvor hatten die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt. Ab Ende 2023 soll es zur Verfügung stehen.

„Dies ist ein lang erwarteter Schritt hin zu einem effizienten Binnenmarkt ohne digitale Schranken. Mit dem einheitlichen technischen System sind wir besser gerüstet, um das Leben der europäischen Bürger und Unternehmen zu verbessern und die Effizienz des Binnenmarkts durch einen erheblichen Bürokratieabbau zu steigern“, sagte der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton.

Das „Once Only Technical System“ (OOTS) wird es öffentlichen Behörden in der gesamten EU ermöglichen, auf Anfrage von Bürgern und Unternehmen amtliche Dokumente und Daten auf einfach und effizient auszutauschen. Mit dem-System, das die nationalen Portale miteinander verbindet, sollen die Bürger ein Dokument nur einmal bei einer öffentlichen Behörde einreichen können. Wenn eine andere öffentliche Behörde in der EU Zugang zu demselben Dokument benötigt und mit der ausdrücklichen Genehmigung des Bürgers, kann sie es über das technische OOTS-System abrufen.

Aufgrund mangelnder Interoperabilität und digitaler Barrieren zwischen den Mitgliedstaaten sind heute immer mehr Europäer gezwungen, dieselben Informationen an verschiedene Behörden weiterzugeben, selbst wenn eine Behörde diese Informationen bereits in elektronischer Form vorhält. Beispielsweise müssen Studenten, wenn sie sich für einen Masterstudiengang an einer Online-Universität bewerben, eine Kopie ihres Bachelorabschlusses vorlegen, auch wenn dieses Dokument von der Universität elektronisch aufbewahrt wird, wenn der Bürger seinen Abschluss erworben hat.

Das OOTS-System wird auch ein wiederverwendbares Modell für andere Datenräume innerhalb der EU liefern.

Quelle: EU-Kommission

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Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

Das OVG Berlin-Brandenburg muss erneut darüber entscheiden, ob das BMWK nach dem Umweltinformationsgesetz Zugang zu gewähren hat zu Namen und dienstlichen Kontaktdaten von Mitarbeitern von Behörden sowie von Verbänden und Bundestagsfraktionen, die am Verfahren zum Erlass einer Gebührenverordnung beteiligt waren. So das BVerwG (Az. 10 C 5.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.09.2022 zum Urteil 10 C 5.21 vom 01.09.2022

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss erneut darüber entscheiden, ob das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) Zugang zu gewähren hat zu Namen und dienstlichen Kontaktdaten (E-Mail-Adressen und Telefonnummern) von Mitarbeitern von Behörden sowie von Verbänden und Bundestagsfraktionen, die am Verfahren zum Erlass einer Gebührenverordnung beteiligt waren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 01.09.2022 entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Glasindustrie, das nach der Gebührenverordnung zu Gebühren für Amtshandlungen zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen herangezogen wurde. Sie beabsichtigt eine Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung. Auf Antrag gewährte ihr das Bundesministerium durch Übersendung von Aktenauszügen Zugang zu Sachinformationen zur Entstehung der Verordnung. In den Unterlagen enthaltene personenbezogene Daten wurden geschwärzt. Dagegen richtet sich die Klage, die zuletzt noch Namen und dienstliche Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Mitarbeitern von Verbänden und Bundestagsfraktionen betraf. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Wegen des Risikos einer Weiterverbreitung der Daten im Internet und mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe stehe dem Informationszugang der Ablehnungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es bedarf zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob durch eine Offenbarung der Namen und Kontaktdaten Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setzt auf einer ersten, der einzelfallbezogenen Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse vorgelagerten Stufe eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Offenbarung personenbezogener Daten voraus. Soweit es daran fehlt, räumt der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein. In analoger Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) fehlt es bei einer Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen Daten regelmäßig an einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung. Das allgemeine Risiko, dass zugänglich gemachte Daten durch den Antragsteller oder Dritte Verbreitung im Internet finden könnten, genügt dafür allein nicht. Dieses Ergebnis steht sowohl mit der Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union als auch mit Grundrechten der Betroffenen nach dem Grundgesetz sowie der Europäischen Grundrechtecharta in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht muss deshalb aufklären, inwieweit die hier Betroffenen dem in § 5 Abs. 3 und 4 IFG genannten Personenkreis angehören, dem eine Offenbarung von Name und Kontaktdaten regelmäßig zumutbar ist.

Quelle: BVerwG

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Teilverlust der unteren rechten Zeigefingerkuppe – Kein höherer GdB als 10

Ein Teilverlust der ulnaren Seite des Zeigefingerendgliedes rechtfertigt keinen höheren GdB als 10. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 7 SB 2127/20).

SG Stuttgart, Mittteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 7 SB 2127/20 vom 24.01.2022 (rkr)

Ein Teilverlust der ulnaren Seite des Zeigefingerendgliedes rechtfertigt keinen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 10. So entschied das SG Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 24.01.2022 – S 7 SB 2127/20, rechtskräftig).

Die Klägerin verletzte sich im Rahmen eines Arbeitsunfalles an einer Nietmaschine und erlitt dadurch einen Teilverlust der unteren Fingerkuppe ihres rechten Zeigefingers. Der Beklagte stellte einen GdB von 10 fest. Die Klägerin begehrte einen GdB von mindestens 30.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Beurteilungsgrundlage für die Einschätzung des Teil-GdB sei die Nr.18.13 im Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG). Das bei der Klägerin festgestellte Funktionsdefizit an der ulnaren Seite des Endgliedes von D II werde in den VG nicht genannt, weswegen ein Vergleich mit gleichen oder ähnlichen Funktionsdefiziten im Bereich der Hände vorgenommen werden müsse. Die VG sehen in Teil B 18.13 bei Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens einen GdB von 10 vor. Das klägerische Funktionsdefizit sei damit zu vergleichen.

Quelle: SG Stuttgart

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Fahreignung: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils nach Trunkenheitsfahrt

Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung, wenn im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht worden ist. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 L 746/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.09.2022 zum Beschluss 4 L 746/22 vom 24.08.2022

Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung, wenn im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab.

Die Antragstellerin wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Im amtsgerichtlichen Urteil wurde zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Das Landgericht stellte daraufhin im Rechtsmittelverfahren fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle, da es die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) habe feststellen können. Das in der Folge von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte die Antragstellerin nicht vor, woraufhin die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.

Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin gemäß den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, nachdem diese das angeforderte Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt habe, so die Koblenzer Richter. Da aufgrund der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit einer Blutkonzentration von über 1,6 Promille berechtigte Eignungszweifel bestünden, habe die Antragsgegnerin das medizinisch-psychologische Gutachten verlangen müssen, um die dadurch entstandenen Eignungszweifel auszuräumen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht aufgrund des landgerichtlichen Urteils an der Anforderung dieses Gutachtens gehindert gewesen. Denn zum einen enthielten die schriftlichen Urteilsgründe keine Feststellung zur Fahreignung der Antragstellerin, sondern das Gericht habe lediglich wegen Zeitablaufs das Entfallen der amtsgerichtlich angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis festgestellt. Zum anderen habe eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Antragstellerin im Strafverfahren nicht stattgefunden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststelle, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen könne. Demgegenüber sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht an eine strafgerichtliche Entscheidung betreffend die Fahrerlaubnisentziehung gebunden, wenn im Strafverfahren ein solches Gutachten nicht eingeholt worden sei. Insoweit habe die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 11 U 7/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.09.2022 zum Beschluss 11 U 7/21 vom 21.07.2022

Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit eines Porsche wegen beschränkten Fahrvergnügens bei möglicher Nutzung eines Ford Mondeo.

Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Bei Beschädigung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.09.2022 veröffentlichter Entscheidung.

Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte haftete für den Schaden vollumfänglich. Der Beklagte glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u. a. Ausgleich der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Er verweist darauf, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Ihm gehörten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein Weiteres käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.

Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben und die Ansprüche auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.

Ein solcher Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei. Vorliegend hätte der Kläger den Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und zu Privatfahrten nutzen können. Ohne Erfolg verweise der Kläger dabei auf die „Sperrigkeit“ dieses zur Mittelklasse gehörenden und für den Stadtverkehr geeigneten Fahrzeuges. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Porsche 911 werde damit objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.

„Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das OLG weiter. Die notwendige Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 führe „lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens“. Diese Beschränkung stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Rennradfahrer erhält Schadensersatz dem Grunde nach zu 100 % für einen sog. „Dooring“-Unfall

Das Landgericht Köln hat in einem Fall entschieden, in dem ein Rennradfahrer mit einer Autotür kollidierte, dass der Radfahrer Schadensersatz dem Grunde nach zu 100 % erhält (Az. 5 O 372/20).

LG Köln, Mitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 5 O 372/20 vom 02.08.2022 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat einen Fall entschieden, in dem ein Rennradfahrer mit einer Autotür kollidiert ist.

Der Kläger befand sich mit seinem Rennrad auf einer nachmittäglichen Ausfahrt im Bergischen Land, als er gegen 18 Uhr in Engelskirchen an einem Auto vorbeifahren wollte. Der Fahrer des Wagens öffnete die Fahrertür. Der Radfahrer konnte nicht mehr ausweichen und kollidierte mit der Tür, stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu. Er brach sich eine Rippe, verletzte sich an der Schulter und erlitt multiple Prellungen an Schädel, Knien und Ellenbogen.

Der Kläger behauptet, er könne in seinem Beruf als Unfallchirurg keine langwierigen kraftaufwendigen Operationen mehr durchführen. Für ihn sei besonders schmerzlich, dass er als Triathlet sein Schwimmtraining nicht mehr durchführen könne. Auch sein hochwertiges Rennrad habe schweren Schaden genommen.

Der Beklagte und dessen Versicherung lehnten eine Regulierung des immateriellen und materiellen Schadens über die bereits anerkannte Haftung von 75 % ab. Den Radfahrer treffe ein Mitverschulden in Höhe von 25 %, weil er nicht weit genug entfernt von dem geparkten Pkw vorbei gefahren sei. Er hätte wahrnehmen können, dass der Beklagte eingeparkt habe und seine Tür habe öffnen wollen.

Das Landgericht hat den beklagten Autofahrer und dessen Versicherung über die bereits anerkannte Haftungsquote von 75 % verpflichtet, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Des Weiteren müssen die Beklagten weitere 3.500 Euro Schmerzensgeld und weitere 1.089,29 Euro Schadensersatz für die Beschädigungen an dem Rennrad zahlen.

Nach ständiger Rechtsprechung spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Autofahrer den Unfall verschuldet habe, weil die Kollision mit dem Fahrrad des Klägers im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgt sei. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO müsse sich der Autofahrer dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Ein Mitverschulden des Klägers sei demgegenüber nicht anzunehmen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Kläger der Vorwurf eines nicht ausreichenden Seitenabstandes gemacht werden könne. Wie groß der Abstand im konkreten Fall zu sein habe, sei eine Frage des Einzelfalles. Dabei komme es auf die Verkehrslage, die Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge an. Auf einer breiteren Straße sei ein größerer Abstand zu wahren. Der Seitenabstand soll in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrertür noch möglich sei. 34 cm reichen hierfür nicht aus. 50 cm könnten schon genügen. Der Unfallort liege auf der gut ausgebauten Straße mit einer Breite von 5,70 m und einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Beidseitig der Straße seien Parkstreifen angeordnet. Es habe hohes Verkehrsaufkommen geherrscht. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers sei davon auszugehen, dass er mit seinem Rad über 30 km/h schnell gefahren sei, die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit aber nicht überschritten habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Autofahrer den Einparkvorgang erst kurz zuvor abgeschlossen habe und die Fahrertür zunächst nur einen Spalt weit geöffnet gewesen sei.

Der Rennradfahrer habe auch nicht einen so großen Seitenabstand zum Fahrzeug einhalten müssen, dass er selbst bei einer vollständigen Öffnung der Fahrertür nicht mit dieser kollidiert wäre. Dem Rennradfahrer könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er mit seinem Rennrad deutlich schneller gefahren sei, als der durchschnittliche Radfahrer. Mit einer so groben Unachtsamkeit des Autofahrers habe der Kläger einfach nicht rechnen müssen.

Dem Kläger stünde für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.500 Euro zu, auf das die Beklagten bereits 4.000 Euro gezahlt hatten. Zweifel daran, dass die Verletzungen unfallbedingt seien, hätten die Beklagten nicht plausibel dargelegt. Auch im Hinblick auf den Schaden am Rennrad seien die vom Kläger benannten Sachschäden nachvollziehbar. Allerdings sei dem Kläger ein Abzug im Rahmen des Vorteilsausgleichs in Höhe von 50 % anzurechnen, da das Rennrad bereits ein Jahr alt gewesen sei.

Quelle: LG Köln

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