Orkantief „Christian“: Winterlager haftet für beschädigte Yacht

Bei unsachgemäßer Einlagerung eines Schiffes im Winterlager haftet der Lagerbetreiber auch dann, wenn die Vereinbarung mit dem Yacht-Eigentümer als „Miet-Vereinbarung“ bezeichnet wurde. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 16 U 114/21).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 16 U 114/21 vom 22.08.2022

Bei unsachgemäßer Einlagerung eines Schiffes im Winterlager haftet der Lagerbetreiber auch dann, wenn die Vereinbarung mit dem Yacht-Eigentümer als „Miet-Vereinbarung“ bezeichnet wurde. Das hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 22.08.2022 entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Yacht eines Bootseigners fiel im Oktober 2013 beim Orkantief „Christian“ im Winterlager vom Lagerbock. Unter anderem bohrte sich eine Stütze des Lagerbocks in den Schiffsrumpf. Es entstand ein Sachschaden von mehr als 100.000 Euro. Die Versicherungen des Yacht-Eigentümers beglichen ihm den Schaden und verklagten die Lagerbetreiberin auf Erstattung.

Nur wenige Tage vor dem Sturm hatten Mitarbeiter der Lagerbetreiberin die Yacht mit einem Kran aus dem Wasser gehoben und auf einen Lagerbock der Betreiberin gesetzt. Zwischen die Ablageflächen und den Rumpf brachten die Mitarbeiter mit Teppichresten abgedeckte Holzkeile an. Der Kiel lagerte auf einer lose aufliegenden Stahlschwelle. Die Yacht stand auf einer Freifläche. Der Eigentümer deckte sie mit einer Plane ab.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Vertragsverhältnis bezüglich des Stellplatzes und des Lagerbocks sei als Mietvertrag anzusehen. Ein Mangel des Stellplatzes oder des Lagerbocks sei nicht erkennbar. Eine besondere Beschaffenheit hätten die Vertragsparteien nicht vereinbart. Selbst wenn die Betreiberin fahrlässig einen zu kleinen Lagerbock zur Verfügung gestellt haben sollte, sei eine Haftung aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam für Sachschäden ausgeschlossen. Besondere Verwahrpflichten treffe das Winterlager nicht. Gegen das Urteil des Landgerichts richtete sich die Berufung der Versicherungen.

Aus den Gründen: Die Betreiberin des Winterlagers haftet für die Schäden nach §§ 475 S. 1 HGB, 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aus einem Lagervertrag. Auf die vertragliche Vereinbarung ist Lagervertragsrecht anwendbar, auch wenn der Vertrag als „Miet-Vereinbarung“ bezeichnet worden ist. Anders als bei einem Mietvertrag schuldet der Lagerbetreiber die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Sache. Die Qualifizierung als Lagervertrag ergibt sich insbesondere aus der tatsächlichen Handhabung der Vertragspartner. Es waren – so ergab es die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats – ausschließlich die Mitarbeiter der Betreiberin, die eigenverantwortlich die Yacht lagerten. Dem Eigentümer wurden keine Hinweise zu einer zusätzlichen Sicherung des Bootes gegeben. Für das Vorliegen eines Lagervertrags spricht auch, dass dem Bootseigentümer kein besonderer Stellplatz zugewiesen wurde. Nach dem Vertrag durfte die Betreiberin die Yacht auch später bei Bedarf an einen anderen Platz stellen.

Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus der Beweisaufnahme, dass die Lagerbetreiberin und ihre Mitarbeiter für die Beschädigungen verantwortlich sind. Ihnen ist vorzuwerfen, dass sie die Yacht auf einen dafür ungeeigneten Lagerbock setzten und keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Sie handelten grob fahrlässig, weil erkennbar war, dass die Yacht kaum seitlich abgestützt war, und weil man an der Ostseeküste stets mit starkem Seitenwind rechnen muss. Die Abstützung des Gewichts des Schiffes von knapp 9 t auf einer losen Stahlschiene mit diversen Hölzern dazwischen wirkt von vornherein in höchstem Maße unfachmännisch.

Durch das Abdecken mit einer Plane ist der Schiffseigner nicht mitverantwortlich für den Schaden. Zwar kann eine solche Plane eine erhöhte Windlast verursachen. Die Lagerbetreiberin hätte jedoch auf die Risiken der Verpackung mit einer Plane hinweisen müssen und tat dies zur Überzeugung des Senats nicht.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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Kein einklagbarer Inflationsausgleich für Sozialhilfeempfänger

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass für eine gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich keine rechtliche Grundlage besteht (Az. L 8 SO 56/22 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.09.2022 zum Beschluss L 8 SO 56/22 B ER vom 24.08.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass für eine gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich keine rechtliche Grundlage besteht.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Göttinger Sozialhilfeempfängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449,- Euro.

Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620,- Euro. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nach seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten (u.a. 9,00-Euro-Ticket, Tankrabatt, 200 Euro Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt sind („Drittes Entlastungspaket“).

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Stadt Pforzheim: Klage der Veranstalterin der Versammlung „40 Days for Life“ gegen eine versammlungsrechtliche Auflage erfolgreich

Der VGH Baden-Württemberg hat festgestellt, dass eine versammlungsrechtliche Auflage der Stadt Pforzheim, nach der eine Versammlung von Abtreibungsgegnern während der Beratungszeiten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zum Gebäudeeingang derselben stattfinden dürfe, rechtswidrig gewesen ist (Az. 1 S 3575/21).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 1 S 3575/21 vom 25.08.2022

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem am 31.08.2022 den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 25.08.2022 festgestellt, dass eine versammlungsrechtliche Auflage der Stadt Pforzheim, nach der eine Versammlung von Abtreibungsgegnern während der Beratungszeiten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zum Gebäudeeingang derselben stattfinden dürfe, rechtswidrig gewesen ist.

Die Klägerin beabsichtigte, während der Beratungszeiten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle auf der der Beratungsstelle gegenüberliegenden Straßenseite einer vierspurigen und vielbefahrenen Straße für die Dauer von vierzig Tagen mit bis zu 20 Teilnehmern eine Versammlung zum Thema „40 Days for Life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ mit einem täglichen stillen Gebet und einer Mahnwache durchzuführen.

Mit Bescheid vom 28.02.2019 erließ die beklagte Stadt gegenüber der Klägerin unter anderem die Auflage, dass die beabsichtigte Versammlung während der Beratungszeiten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zum Gebäudeeingang derselben stattfinden dürfe.

Die nach Ablauf des Versammlungszeitraums von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.05.2021 ab (vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14.05.2021).

Auf die Berufung der Klägerin hat der 1. Senat des VGH entschieden, dass die genannte versammlungsrechtliche Auflage rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt:

Die Behörde könne eine Versammlung von einer solchen Auflage nur abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Dabei könne zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchten, durch eine Versammlung von Abtreibungsgegnern betroffen sein.

Jedoch führe nicht jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frauen zugleich zu einer Verletzung desselben. Vielmehr könnten gegenläufige Grundrechtspositionen – hier die Versammlungs-, Meinungs-, und Religionsfreiheit der Versammlungsteilnehmer – zu einer Rechtfertigung von Eingriffen führen.

Dabei sei davon auszugehen, dass eine Versammlung so lange zulässig sei, als sie den die Beratungsstelle aufsuchenden Frauen nicht die eigene Meinung aufdränge und zu einem physischen oder psychischen Spießrutenlauf für sie führe. Dies wäre der Fall, wenn die die Beratungsstelle aufsuchenden Frauen durch die Versammlung in eine unausweichliche Situation gerieten, in der sie sich direkt und unmittelbar angesprochen sehen müssten. Eine derartige unausweichliche Situation sei gegeben, wenn die Versammlung so nahe an dem Eingang der Beratungsstelle stattfinde, dass die Versammlungsteilnehmer den Frauen direkt ins Gesicht sehen könnten und die Frauen dem Anblick der als vorwurfsvoll empfundenen Plakate sowie Parolen und dem Anhören der Gebete und Gesänge aus nächster Nähe ausgesetzt seien.

Die Beklagte habe in dem hier zu entscheidenden Fall nicht hinreichend dargelegt, dass es bei der Versammlung der Klägerin zu einer derartig unausweichlichen Situation für die die Beratungsstelle aufsuchenden schwangeren Frauen hätte kommen können.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 1 S 3575/21).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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Verkehrssicherungspflicht für Bäume an Straßen und Plätzen

Folgen eines Astabbruchs gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. So entschied das LG Frankenthal (Az. 3 O 307/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 3 O 307/21 vom 10.03 2022 (rkr)

Folgen eines Astabbruchs gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko

Rechtzeitig vor Beginn des Herbstes, der oft vermehrt Starkregen und auch Stürme mit sich bringt, hatte sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal mit den Folgen eines Astabbruchs an einem Japanischen Schnurbaum in Ludwigshafen zu befassen: An einem Regentag löste sich von dem am Straßenrand gepflanzten hohen Baum ein Ast und beschädigte das darunter geparkte Fahrzeug der Klägerin. Die gegen die Stadt Ludwigshafen gerichtete Schadensersatzklage hat das Landgericht abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Stadt ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Stadtbaum verletzt habe.

Die Richterin macht in ihrem Urteil klar, dass jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen könne. Denn auch völlig gesunde Bäume könnten durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt werden oder Teile von ihnen könnten abbrechen. Auch sei die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Daraus folge aber nicht, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders gründlich untersucht werden müssten. Es sei vielmehr unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen sondern auf der Natur selbst beruhen, müssten als unvermeidlich hingenommen werden. Die Rechtsprechung verlange daher nur eine regelmäßige – in der Regel jährliche – Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frontrisse. Bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren sei jedoch mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen.

Laut Urteil war die Stadt im vorliegenden Fall ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine bei der Stadt beschäftigte Baumkontrolleurin wenige Wochen vor dem fraglichen Astabbruch den Japanischen Schnurbaum inspiziert habe. Dabei festgestelltes Totholz sei dann durch eine Baumpflege kurze Zeit später entfernt worden. Weitere Maßnahmen sah die Kammer als nicht notwendig an, zumal der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der „Vitalitätsstufe 1“, der höchsten Gesundheitsstufe, geführt werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Frankenthal

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Besondere Altersgrenze für Lehrkräfte

Das VG Trier hat die auf Feststellung einer Klägerin gerichtete Klage, dass für sie die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte (Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird) gelte, abgewiesen (Az. 7 K 1500/22).

VG Trier, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 7 K 1500/22 vom 16.08.2022

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Feststellung einer Klägerin gerichtete Klage, dass für sie die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte (Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird) gelte, abgewiesen.

Die Klägerin war in der Zeit von 1986 bis 2011 aktiv im Schuldienst des beklagten Landes als Realschullehrerin tätig. Nachdem sie im Jahre 2011 für schuldienstunfähig befunden wurde, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand die Versetzung in den Verwaltungsdienst. Im Jahre 2019 ersuchte die Klägerin das beklagte Land um Auskunft über das Datum ihres Ruhestandseintritts, welches sie selbst unter Anwendung der besonderen Altersgrenze für Lehrkräfte auf den Ablauf des 31. Juli 2025 datierte. Mit Bescheid vom Februar 2022 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin durch ihre Versetzung in den Verwaltungsdienst dauerhaft aus dem Schulbereich aus- und in die Verwaltung eingegliedert worden sei, weshalb für sie die reguläre Altersgrenze gelte, die mit Ablauf des Monats Oktober 2026 erreicht sei.

Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, auch wenn sie seit ihrer Versetzung in den Verwaltungsdienst mit laufbahnfremden Aufgaben betraut sei, gelte sie weiterhin als Lehrkraft i. S. d. gesetzlichen Vorschrift. Sie habe trotz ihrer Versetzung nach wie vor das Statusamt einer Realschullehrerin inne, da ein Laufbahnwechsel nicht erfolgt sei. Eine tatsächliche oder aktive Beschäftigung als Lehrkraft sei nicht erforderlich. Dem ist der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift folge, dass die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte nicht an die Amtsbezeichnung, sondern an die konkrete Tätigkeit im Schuldienst anknüpfe.

Dem schlossen sich die Richter der 7. Kammer im Ergebnis an. Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die besondere Altersgrenze setze nicht nur die Laufbahnzugehörigkeit, sondern auch eine laufbahnentsprechende Verwendung voraus, weshalb es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf das Innehaben des Statusamts ankomme, sondern auf das ausgeübte Amt, das dem Schuldienst zuzuordnen sein müsse. Anders als für die Regelaltersgrenze liege besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte Beamtengruppen – wie hier für Lehrkräfte – die generalisierende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstfähigkeit dieser Beamtinnen und Beamten typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben sei. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mitglieder der jeweiligen Beamtengruppen typischerweise besonders hohen Belastungen ausgesetzt seien, deren nachteilige Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich mit zunehmendem Alter verstärke. Im Falle der Beamtengruppe der Lehrkräfte trete hinzu, dass mit der Anknüpfung an das Ende des Schuljahres den organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule und den besonderen Umständen des Schulbetriebs Rechnung getragen werden solle. Da die Klägerin seit dem Jahre 2011 keine schuljahresbezogene Tätigkeit mehr ausübe und den besonderen Belastungen des Schulbetriebs nicht länger ausgesetzt sei, finde die Vorschrift über die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte für sie mithin keine Anwendung. Anders als die Klägerin meine, folge hieraus nicht, dass Entsprechendes dann auch für beurlaubte oder erkrankte Lehrkräfte gelten müsse, da diese – anders als die Klägerin – organisationsrechtlich noch dem Schuldienst zugeordnet seien.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Selbstständigkeit einer Reinigungskraft auch bei Bereitstellung der Putzutensilien vom Auftraggeber

Eine Reinigungskraft kann auch dann selbstständig tätig sein, wenn die Putzutensilien vom Auftraggeber bereitgestellt werden. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 20 BA 2427/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 20 BA 2427/19 vom 23.08.2021

Eine Reinigungskraft kann auch dann selbstständig tätig sein, wenn die Putzutensilien vom Auftraggeber bereitgestellt werden. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 23.08.2021 – S 20 BA 2427/19).

Die Klägerin beauftragte die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum mit Reinigungsarbeiten in ihren betrieblichen Räumlichkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, dass die Beigeladene versicherungspflichtig bei der Klägerin angestellt gewesen sei.

Nach Ansicht der Kammer überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: Für eine Eingliederung spreche vorliegend alleine die Tatsache, dass die Klägerin die Putzutensilien (Staubsauger, Putzmittel) gestellt bzw. bezahlt habe. Da die Beigeladene aber über ihre eigene Arbeitskraft frei habe verfügen können, insbesondere Aufträge habe ablehnen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei habe gestalten können, sprächen die überwiegenden Tatsachen für Selbstständigkeit. Die Kammer verkenne nicht, dass bei Arbeiten wie Putzen nur eine geringe Einweisung vonnöten sei und sich die selbstständige Durchführung der Tätigkeit quasi aus der Tätigkeit selbst ergebe. Das Gesetz gebe jedoch keinen Anhalt, dass die selbstständige Durchführung derartiger Arbeiten a priori nicht möglich sei.

Quelle: SG Stuttgart

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„Tasting-Leiter“, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, kann abhängig beschäftigt sein

Ein sog. Tasting-Leiter, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, ist abhängig beschäftigt, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf den Termin, den Ort, die Art der Verkostung sowie die Auswahl der präsentierten Spirituosen nehmen kann. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 20 BA 6155/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 20 BA 6155/19 vom 25.10.2021

Ein sog. Tasting-Leiter, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, ist abhängig beschäftigt, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf den Termin, den Ort, die Art der Verkostung sowie die Auswahl der präsentierten Spirituosen nehmen kann. So entschied das SG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2021 – S 20 BA 6155/19).

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Importeur von hochwertigen Spirituosen. Im Rahmen der in den Räumlichkeiten der Klägerin regelmäßig stattfindenden Spirituosen-Verkostungen bestand ein Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen, der nach Ansicht der Rentenversicherung in seiner Funktion als sogenannter Tasting-Leiter bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigte war.

Auch nach Ansicht der Kammer überwogen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Schon der Rahmenvertrag spreche für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. So verpflichtete sich der Beigeladene unter Punkt 6 geradezu arbeitnehmertypisch, im Falle seiner krankheitsbedingten Verhinderung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen vorzulegen. Auch sei der Beigeladene im Rahmen der Durchführung der Verkostungen funktionsgerecht dienend in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen und habe letztlich ihrem Direktions- und Weisungsrecht unterlegen, welches in dem Rahmenvertrag festgeschrieben worden sei und sich sodann im Rahmen der Verrichtung der Tätigkeit verwirklicht habe. So sei der Beigeladene verpflichtet gewesen, im Rahmen der Events die Erhebung der Kundenbewertungen mit eigens dafür zur Verfügung gestellten Tablets der Klägerin durchzuführen. Des Weiteren existierten klare Absprachen bezüglich der Vor- und Nachbereitung der Verkostungen. So habe es zu den Aufgaben des Beigeladenen gehört, vor den Verkostungen Werbemittel der Klägerin sowie Käse, Chips, Salzstangen, Wasser und Spucknäpfe in den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu platzieren. Zudem musste der Beigeladene die zu dem jeweiligen Event passenden Spirituosen aus dem Bestand der Klägerin für die Verkostung bereitstellen. Die Arbeitszeit des Beigeladenen habe sich nach den angebotenen Verkostungen gerichtet, welche einseitig von der Klägerin terminiert worden seien. Weder auf die Auswahl der im Rahmen der Verkostungen präsentierten Spirituosen noch auf die Art der durchzuführenden Verkostung habe der Beigeladene maßgeblichen Einfluss nehmen können. Vielmehr sei in dem Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart worden, dass der Termin, der Ort, die Art der Verkostung sowie die verkosteten Waren durch die Klägerin vorgegeben seien. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beigeladene hinsichtlich der Gestaltung und des Ablaufs der Verkostungen aufgrund seiner Kenntnisse und individuellen Fähigkeiten einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum gehabt und er dadurch den Events ein stark individuelles Gepräge verliehen habe. In der modernen Arbeitswelt sei eine weitreichende Eigenständigkeit bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit jedoch eher die Regel und sei daher für sich genommen kein geeignetes Kriterium, um ein unternehmerisches Handeln zu begründen.

Quelle: SG Stuttgart

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Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung rechtmäßig

Zu Recht hat der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 L 1703/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.08.2022 zum Beschluss 29 L 1703/22 vom 30.08.2022

Zu Recht hat der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 30.08.2022 entschieden und einen entsprechenden Eilantrag des Betroffenen abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a des Infektionsschutzgesetzes ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.

Das Gesundheitsamt hat zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31. Dezember 2022 befristet wurde. Zudem besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan hat. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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Zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen COVID-19

Der BGH hat über Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von Pauschalreiseverträgen wegen COVID-19 entschieden (Az. X ZR 66/21, X ZR 84/21, X ZR 3/22).

BGH, Pressemitteilung vom 30.08.2022 zu den Urteilen X ZR 66/21 und X ZR 84/21 sowie zum Beschluss X ZR 3/22 vom 30.08.2022

Der u. a. für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von Pauschalreiseverträgen wegen COVID-19 entschieden.

Sachverhalt

In den drei Verfahren nimmt die jeweilige Klagepartei die jeweilige Beklagte auf Erstattung der Anzahlung für eine Pauschalreise in Anspruch, nachdem sie vor Antritt der Reise wegen der COVID-19-Pandemie von dem Vertrag zurückgetreten ist.

Im Verfahren X ZR 66/21 buchte die Klägerin im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. Juni 2020 zu einem Gesamtpreis von 1.599,84 Euro. Die Klägerin trat am 7. Juni 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 319,97 Euro. Die Beklagte berechnete weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt 999,89 Euro (85 % des Reisepreises, unter Abzug einer Gutschrift). Die Klägerin bezahlte diesen Betrag nicht. Die Flusskreuzfahrt wurde mit einem angepassten Hygienekonzept und einer von 176 auf 100 verringerten Passagierzahl durchgeführt.

Im Verfahren X ZR 84/21 buchte der Kläger im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca im Zeitraum vom 5. bis 17. Juli 2020 für 3.541 Euro. Der Kläger trat am 3. Juni 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 709 Euro. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 886 Euro (25 % des Reisepreises) und belastete die Kreditkarte des Klägers um weitere 177 Euro. Das vom Kläger gebuchte Hotel war zum Zeitpunkt seines Rücktritts und im Reisezeitraum geschlossen.

Im Verfahren X ZR 3/22 buchte der Kläger eine Ostseekreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. August 2020 für 8.305,10 Euro. Der Kläger trat am 31. März 2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.194 Euro. Die Kreuzfahrt wurde von der Beklagten am 10. Juli 2020 abgesagt.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg.

Im ersten Verfahren sind das Amtsgericht und das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie als unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB hinreichend wahrscheinlich gewesen.

Im zweiten Verfahren hat das Landgericht einen Rückzahlungsanspruch bejaht, weil das vom Kläger gebuchte Hotel im fraglichen Zeitraum geschlossen war und schon dieser Umstand dazu führe, dass der Kläger ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag habe zurücktreten können.

Im dritten Verfahren haben die Vorinstanzen offen gelassen, ob die Voraussetzungen von § 651h Abs. 3 BGB im Zeitpunkt des Rücktritts vorlagen, und einen Rückzahlungsanspruch schon aufgrund der später erfolgten Absage der Reise bejaht.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

In den drei Verfahren kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen.

Die Begründetheit der Klagen hing in allen drei Verfahren davon ab, ob die jeweils beklagte Reiseveranstalterin dem Anspruch der jeweiligen Klagepartei auf Rückzahlung des Reisepreises einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann. Einen solchen Entschädigungsanspruch sieht das Gesetz als regelmäßige Folge für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn feststeht, dass die Durchführung der Reise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würde. Sie kann vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre. Die Beurteilung, ob solche Risiken bestehen, erfordert regelmäßig eine Prognose aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden.

Im ersten Verfahren blieb die Revision erfolglos.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die COVID-19-Pandemie im Reisezeitraum (Sommer 2020) als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zu bewerten, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Eine Anwendung von § 651h Abs. 3 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die COVID-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorgelegen haben.

Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie hinreichend wahrscheinlich war. Diese Würdigung hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei bewertet.

Das Berufungsgericht hat eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung der Klägerin insbesondere wegen der räumlichen Verhältnisse an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs, der nicht bestehenden Impfgelegenheit und der nicht vorhandenen Therapien gegen COVID-19 bejaht. Es hat dabei das Hygienekonzept der Beklagten und den Umstand, dass die im Zeitpunkt des Rücktritts bestehende Reisewarnung befristet war und noch vor Beginn der Reise ablief, berücksichtigt. Zulässigerweise hat es auch auf das Alter der Klägerin Bezug genommen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn erst solche Umstände, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren, und die daraus resultierenden Risiken dazu führen, dass die Reisende zu einer Personengruppe gehört, für die die Reise mit besonderen Gefahren verbunden ist. Nach den Umständen bei Vertragsschluss hätte das Alter der Klägerin einer Teilnahme an der Reise nicht entgegengestanden – erst die Pandemie und die aus ihr folgenden Risiken haben den Charakter der Reise verändert.

Im zweiten Verfahren führte die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu der durch Unsicherheit und Unwägbarkeiten geprägten pandemischen Lage in Europa ab Frühjahr 2020 und zu allgemeinen Maßnahmen zur Herabsetzung der Infektionswahrscheinlichkeit sowie die Bezugnahme auf ein für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstelltes Gutachten nicht den Schluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung zulassen, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Infektionsrisiken im maßgeblichen Zeitraum (Juli 2020) auf Mallorca bestanden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ergibt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht daraus, dass das vom Kläger gebuchte Hotel im Reisezeitraum geschlossen war. Zwar kann die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel trotz Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzunterkunft am gleichen Ort einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel darstellen. Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel begründet aber nicht ohne weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB. Ob eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche Würdigung auch dann erforderlich, wenn der Reisende in einem anderen Hotel untergebracht werden soll. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat das Landgericht im Streitfall unterlassen. Der Senat kann diese im Wesentlichen dem Tatrichter überlassene Würdigung nicht selbst vornehmen.

Das dritte Verfahren hat der Bundesgerichtshof entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-477/22 (X ZR 53/21, Pressemitteilungen Nr. 085/2022 und Nr. 118/2022) ausgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits vorliegenden Frage ab.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) …

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

§ 148 ZPO

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, 2022

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Polizeidienstuntauglichkeit bei Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko

Leidet ein Bewerber an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko, fehlt ihm die erforderliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 L 797/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.08.2022 zum Beschluss 5 L 797/22 vom 24.08.2022

Leidet ein Bewerber an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko, fehlt ihm die erforderliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen auf die Zulassung an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst gerichteten Eilantrag ab.

Die Antragstellerin, Bewerberin für den Bildungsgang „Polizeidienst und Verwaltung“ an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst, leidet unter der heterozygoten Form der Faktor-V-Leiden-Mutation, einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme der Antragstellerin an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Erkrankung polizeidienstuntauglich. Daraufhin ersuchte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsgegner dürfe der Antragstellerin den Mangel ihrer gesundheitlichen Eignung für das dritte Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes entgegenhalten, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der bei ihr festgestellten Faktor-V-Leiden-Mutation fehle es ihr an der erforderlichen Polizeidiensttauglichkeit. Sie erfülle nicht die Anforderungen der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ – PDV 300 –. Darin habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Organisationsgewalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die spezifischen körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst vorgegeben und festgelegt, dass Krankheiten des Blutes bzw. der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko oder Behandlungsbedarf die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschlössen. Diese Vorgaben berücksichtigten, dass der Polizeivollzugsdienst eine hohe körperliche Leistungsfähigkeit zum Beispiel beim Einsatztraining, in gefährlichen oder länger andauernden Einsatzsituationen oder durch langes Sitzen oder Stehen, erfordere. Polizeivollzugsbeamte müssten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem Statusamt entsprechenden Stellung auch bei länger andauernden Einsatzlagen, bei denen eine Schutzausstattung getragen werden müsse und es zu Bewegungseinschränkungen kommen könne, uneingeschränkt einsetzbar seien. Dies sei im Falle der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung jedoch nicht gewährleistet.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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