Club ohne Strandzugang, Pool, Wellness, Tennis oder Bistro in der Pandemie

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schließungen und Einschränkungen im Club der Beklagten Reisemängel darstellen und zur Minderung berechtigen. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien nicht dem sog. allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, sondern sie beträfen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters (Az. 2-24 S 119/21).

LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 119/21 vom 14.04.2022 (rkr)

Der Kläger buchte für seine Ehefrau und sich Anfang März 2020 eine Reise in einen Club der Beklagten nach Fuerteventura inklusive Flug ab Stuttgart für die Zeit vom 14.03.2020 bis 28.03.2020 zu einem Preis von insgesamt 3.600 Euro. Das Ehepaar trat die Reise an. Wegen der Corona-Pandemie wurden behördliche Anordnungen erlassen, aufgrund derer ab dem zweiten Reisetag der Strandzugang geschlossen wurde, tags darauf der Wellnessbereich, danach die Poolanlage und schließlich auch die Tennisplätze und das clubeigene Bistro.

Das Hotelmanagement ging außerdem ab dem 16.03.2020 dazu über, die Anlage zu renovieren. Durch den Einsatz von Schlagbohrern und Brennern sowie den Auf- und Abbau von Gerüsten kam es zwischen 8 und 17 Uhr zu erheblichem Baulärm. Vor dem Bungalow des Klägers und seiner Frau wurde zudem ein Materialumschlagplatz angelegt, von dem ebenfalls großer Lärm ausging.

Der Kläger rügte gegenüber der Reiseleitung vor Ort den Baulärm, das Fehlen des Meerzugangs und die Sperrung des Wellnessbereichs.

Am 20.03.2020 teilte die Beklagte dann mit, dass die Reise ab dem 21.03.2020 abgebrochen werde. Der Kläger und seine Ehefrau wurden auf einem Flug nach Frankfurt anstelle nach Stuttgart zurück nach Deutschland gebracht und zwar in der Economy-Class und nicht in der ursprünglich gebuchten Premium Economy-Class.

Der Kläger hat aufgrund von Reisemängeln eine Minderung des Reisepreises verlangt und zwar umgerechnet auf die betroffenen Tage je 20 % des Tagespreises für den gesperrten Meerzugang und die Schließung des Wellnessbereichs, für die Poolsperre und die geschlossenen Tennisplätze je 10 %, für den Lärm und die geschlossene Snackbar je 5 %, weiter 10 % für die Herabstufung in die Economy-Class sowie 5 % für die Beförderung nach Frankfurt statt nach Stuttgart. Ab dem 21.03.2020 hat er den Reisepreis für die nicht erfolgten Reisetage vollständig zurückverlangt. Die Beklagte bot ihm Gutscheine an. Der Kläger lehnte ab.

In einem Berufungsurteil vom 14.04.2022 (Az. 2-24 S 119/21) hat die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Klageforderung überwiegend bejaht: Die Schließungen und Einschränkungen im Club der Beklagten stellten Reisemängel dar und berechtigten zur Minderung in geltend gemachter Höhe. Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien nicht dem sog. allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen, sondern sie beträfen das unmittelbare Leistungssoll des Reiseveranstalters. Wenn der Veranstalter bestimmte Nutzungsmöglichkeiten verspreche, trage auch er die Gefahr des Gelingens der Pauschalreise – nicht aber der Reisende. Für die verlorenen Urlaubstage nach Abbruch der Reise schulde die Beklagte außerdem vollen Ersatz.

Mangels Abhilfemöglichkeiten sei es auch unerheblich, ob der Kläger neben dem Baulärm auch alle coronabedingten Einschränkungen vor Ort gerügt habe. Denn der Veranstalter hätte ohnehin nicht abhelfen können. Anders sei es in Bezug auf das „Downgrade“ auf dem Rückflug in die Economy-Class: Hier habe der Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte ein Umsetzen oder eine Umbuchung tatsächlich abgelehnt habe, sodass dafür keine Minderung verlangt werden könne.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankfurt

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Keine Entschädigung für Reiseveranstalter nach Stornierung wegen Corona

Das LG Frankfurt bejahte einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises nach dem Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie (Az. 224 S 243/21).

LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 243/21 vom 07.07.2022

In einem Berufungsverfahren (Az. 2-24 S 243/21) hatte der Kläger für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.03.2020 bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei.

Am 04.03.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen ohnehin später abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis.

Die Reiserechtskammer bejahte in ihrem Urteil vom 07.07.2022 einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter könne keine Entschädigung zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. außergewöhnlichen Umstände am Zielort vorlegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand. Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ die Reiserechtskammer in diesem Fall noch ausdrücklich offen. Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, könne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde der Reiseveranstalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Reiserechtskammer erwägt allerdings, Rechtsstreitigkeiten wie diese in Zukunft einstweilen auszusetzen. Denn der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob es für die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.08.2022, Az. X ZR 53/21).

Quelle: LG Frankfurt

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Gebührenordnung für Ärzte soll modernisiert werden

Die Bundesregierung hält eine Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für geboten (20/3103). Es sei unbestritten, dass die GOÄ das medizinische Leistungsgeschehen nicht mehr hinreichend abbilde.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.08.2022

Die Bundesregierung hält eine Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für geboten. Es sei unbestritten, dass die GOÄ das medizinische Leistungsgeschehen nicht mehr hinreichend abbilde, heißt es in der Antwort (20/3103) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/2934) der CDU/CSU-Fraktion. Die Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) arbeiteten derzeit an einem gemeinsamen Vorschlag für eine Modernisierung der GOÄ. Die Verhandlungen über die Preise seien noch nicht vollständig abgeschlossen. Sobald der Vorschlag vorliege, werde er geprüft und entschieden, ob oder inwieweit die GOÄ auf der Grundlage reformiert werden könne. Dabei würden insbesondere mögliche Auswirkungen auf das duale Versicherungssystem berücksichtigt.

Die aktuelle Fassung der GOÄ bilde die medizinischen Leistungen weder hinsichtlich der Beschreibungen noch der Bewertungen adäquat ab, heißt es in der Antwort. Diese Defizite ließen sich mit den in der GOÄ vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten zwar teilweise ausgleichen. Dadurch erhöhe sich jedoch das Risiko der Intransparenz und Streitanfälligkeit der Abrechnung privater Leistungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 421/2022

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Keine Novellierung der Handwerksordnung geplant

Die vierte Novelle der Handwerksordnung soll überprüft werden um zu evaluieren, inwiefern das Gesetz in Bezug auf den Schutz von Leben und Gesundheit, den Erhalt von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe, sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung beigetragen hat. Das teilt die Bundesregierung mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.08.2022

Die vierte Novelle der Handwerksordnung soll überprüft werden um zu evaluieren, inwiefern das Gesetz in Bezug auf den Schutz von Leben und Gesundheit, den Erhalt von Kulturgütern und immateriellem Kulturerbe sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung beigetragen hat. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/3082) auf eine Kleine Anfrage (20/2913) der AfD-Fraktion. Die Abgeordneten hatten gefragt, ob die Bundesregierung einen weiteren Novellierungsbedarf der Handwerksordnung sehe. Derzeit besteht aus Sicht der Bundesregierung jedoch kein Anpassungsbedarf, sodass „kein konkretes Vorhaben zur Novellierung der Handwerksordnung in Planung ist“, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 420/2022

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Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung rentenversicherungspflichtig

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung ist rentenversicherungspflichtig. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 560/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.08.2022 zum Urteil L 3 R 560/19 vom 26.01.2022

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 26.01.2022 entschieden (L 3 R 560/19).

Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage wies das SG Köln ab.

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Für ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung. Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z. B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z. B. selbstständige Rechtsanwälte) möglich sei. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterlägen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbstständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden.

Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurückgenommen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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„Blessed“-Schriftzug auf Hoodie – Dekoratives Element

Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 40/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.08.2022 zum Urteil 6 U 40/22 vom 02.06.2022

Schriftzug „BLESSED“ auf Vorderseite eines Hoodies wird vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden.

Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 22.08.2022 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.

Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u. a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist.

Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche Assistenz zu übernehmen

Das LSG Sachsen entschied, dass Besuchsbeihilfen auch die Übernahme der Kosten einer persönlichen Assistenz umfassen können. Zugleich hat der Senat eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang zur Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das Bundesteilhabegesetz getroffen (Az. L 8 SO 48/21).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 22.08.2022 zum Urteil L 8 SO 48/21 vom 13.07.2022

Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche Assistenz zu übernehmen, wenn es dem behinderten Menschen ansonsten nicht möglich ist, einen Besuch bei seinen Angehörigen zu absolvieren. Der Eingliederungshilfeträger ist Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers.

Der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 13.07.2022 entschieden, dass Besuchsbeihilfen auch die Übernahme der Kosten einer persönlichen Assistenz umfassen können (Az. L 8 SO 48/21). Zugleich hat der Senat eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang zur Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das Bundesteilhabegesetz getroffen.

Der 54jährige Kläger lebt in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen. Alle zwei Wochen besucht er über das Wochenende seine 90jährige Mutter, die in einer anderen Stadt lebt. Bei der Bewältigung dieser Fahrten ist er aufgrund psychischer Erkrankungen auf Hilfe angewiesen. Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) lehnte im Jahr 2018 als zuständiger Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten einer Assistenz für die Besuche ab, da der Bedarf des Klägers bereits durch die Übernahme der Kosten der Heimunterbringung gedeckt sei. Das erstinstanzlich befasste Sozialgericht Dresden bejahte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Anspruch auf Assistenzleistungen. Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht nun bestätigt. Die Besuchsbeihilfe in Form der persönlichen Assistenz kann im Einzelfall als Leistung der Eingliederungshilfe erbracht werden, wenn sie erforderlich ist. Der schwerbehinderte Kläger ist auf die persönliche Assistenz angewiesen, um seine Mutter zu besuchen und den Kontakt zu ihr aufrechtzuerhalten. Wesentliches Ziel der Eingliederungshilfe ist es, der Vereinsamung behinderter Menschen entgegenzuwirken.

Der ablehnende Bescheid aus dem Jahr 2018 hat sich nicht dadurch erledigt, dass das Eingliederungshilferecht ab dem 01.01.2020 im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt und seitdem der Eingliederungshilfeträger für die streitigen Leistungen zuständig ist. Der beklagte KSV ist nämlich Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 zuständigen Sozialhilfeträgers. Damit stellt sich das Landessozialgericht gegen zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts, wonach der Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in der seit 01.10.2020 geltenden Fassung nicht Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers ist (Urteil vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R; Beschluss vom 24.06.2021, Az. B 8 SO 19/20 B).

Die Revision wurde zugelassen.

§ 115 SGB IX Besuchsbeihilfen

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

Quelle: LSG Sachsen

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Kommission genehmigt deutsche Beihilfe für energieintensive Unternehmen in Höhe von 27,5 Milliarden Euro

Energieintensive Unternehmen in Deutschland können für höhere Strompreise aufgrund indirekter Emissionskosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden. Die EU-Kommission hat eine entsprechende deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.08.2022

Energieintensive Unternehmen in Deutschland können für höhere Strompreise aufgrund indirekter Emissionskosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden. Die Europäische Kommission hat eine entsprechende deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte, dass es die mit 27,5 Milliarden Euro ausgestattete Regelung Deutschland ermöglichen wird, die Auswirkungen der indirekten Emissionskosten auf seine energieintensiven Industrien zu verringern. So werde das Risiko reduziert, dass die betroffenen Unternehmen ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern. „Gleichzeitig wird die Maßnahme eine kosteneffiziente Dekarbonisierung der deutschen Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals erleichtern und mögliche Wettbewerbsverzerrungen begrenzen.“

Die deutsche Beihilferegelung

Die von Deutschland angemeldete Regelung mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 27,5 Milliarden Euro soll einen Teil der höheren Strompreise abdecken, die sich aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten (sog. indirekte Emissionskosten) im Zeitraum 2021 bis 2030 ergeben. Durch die Beihilferegelung soll die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verringert werden, die mit einer Verlegung von Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen einhergehen würde. Im Falle einer solchen Abwanderung würde der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunehmen.

Die Maßnahme kommt Unternehmen zugute, die in den in Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden „EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen“) aufgeführten Sektoren tätig sind, bei denen ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Diese Sektoren sind mit erheblichen Stromkosten konfrontiert und stehen in einem besonders intensiven internationalen Wettbewerb.

Der Ausgleich wird förderfähigen Unternehmen durch eine Teilerstattung der im Vorjahr angefallenen indirekten Emissionskosten gewährt. Dieser Ausgleich soll letztmals 2031 gezahlt werden. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht in der Regel 75 Prozent der angefallenen indirekten Emissionskosten. In einigen Fällen kann der Beihilfehöchstbetrag jedoch heraufgesetzt werden, um die verbleibenden indirekten Emissionskosten auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu begrenzen. Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Richtwerten berechnet, die Anreize zu Energieeinsparungen setzen sollen.

Die Beihilfeempfänger müssen einen bestimmten Anteil ihrer indirekten Emissionskosten, nämlich die Kosten für 1 GWh des jährlichen Stromverbrauchs, selbst tragen. Darüber hinaus werden keine Beihilfen für den Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität aus Anlagen gewährt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vergütung nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz hat.

Um für den Kostenausgleich in Betracht zu kommen, müssen die Unternehmen entweder i) bestimmte in ihrem „Energiemanagementsystem“ (d. h. dem Unternehmensplan, in dem Energieeffizienzziele und eine Strategie zu deren Erreichung festgelegt sind) aufgeführte Maßnahmen durchführen oder ii) mindestens 30 % ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen decken (durch standortinterne Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Strombezugsverträge oder Herkunftsnachweise). Darüber hinaus müssen die Unternehmen ab 2023 zusätzliche Investitionen tätigen, sodass sie insgesamt mindestens 50 % des Beihilfebetrags in die Umsetzung von im Energiemanagementsystem aufgeführten wirtschaftlich tragbaren Maßnahmen oder in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen geprüft.

Dabei stellte sie fest, dass die Regelung erforderlich und geeignet ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung der höheren Strompreise zu unterstützen und zu verhindern, dass sie ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern, was zu einem Anstieg der weltweiten Treibhausgasemissionen führen würde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung die in den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegten Anforderungen an Energieaudits und Energiemanagementsysteme erfüllt. Daher unterstützt die Regelung die Klima- und Umweltziele der EU sowie die Ziele des europäischen Grünen Deals. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährte Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben wird.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.100559 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Quelle: EU-Kommission

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Werbe-E-Mails ohne Zustimmung stellen Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht dar

Das AG München untersagte einem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt (Az. 142 C 1633/22).

AG München, Pressemitteilung vom 19.08.2022 zum Urteil 142 C 1633/22 vom 05.08.2022 (nrkr)

Mit Urteil vom 5. August 2022 untersagte das Amtsgericht München einem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n).

Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er unter anderem für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut elektronische Post der Beklagten, mit der diese für den Abschuss eines 12-monatigen Abos warb.

Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, habe er Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerspruch sei wirksam. Dieser könne nach der Datenschutzgrundverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen.

Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand haben könne.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus:

„(…) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203).

Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen – als solche nicht ehrverletzenden – Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 –, Rn. 11 – 12, juris).

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von ihr unstreitig nach dem Widerspruch des Klägers übersandten E-Mails Werbung enthalten. Nach dem Widerspruch des Klägers war das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Klägers dann erkennbar war.

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliegt allein der Beklagten und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert.

(…) Der Kläger hat der werblichen Nutzung seiner Daten ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten widersprochen. Der Widerspruch gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, sodass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung durch die Beklagte künftig ohne weitere hinzutretenden Umstände kein Raum mehr ist. (…)“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Coronahilfen: Erleichterung bei den Fristen zur Schlussabrechnung

Laut Information aus dem BMWK wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 18.08.2022

Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.08.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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