Staatliche Beihilfen mit Blick auf Krieg in der Ukraine: Kommission genehmigt deutsche Änderungen

Die EU-Kommission hat grünes Licht für die Änderungen bestehender deutscher Regelungen gegeben, mit denen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine unterstützt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Die Europäische Kommission hat grünes Licht für die Änderungen bestehender deutscher Regelungen gegeben, mit denen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine unterstützt werden.

Konkret handelt es sich um eine von der Kommission am 19. April 2022 genehmigte Regelung, die von föderalen, regionalen und lokalen Behörden verwaltet wird und eine Regelung, bei der die Beihilfe in Form von Darlehensbürgschaften („Bürgschaftsregelung“) und zinsverbilligten Darlehen („zinsverbilligte Darlehensregelung“) gewährt wird, die die Kommission am 4. Mai 2022 (SA.102631) genehmigt hat.

Deutschland meldete u. a. die folgenden Änderungen der bestehenden Regelungen an: i) eine Anhebung der Höchstbeträge für begrenzte Beihilfen im Einklang mit dem geänderten Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine; ii) für die Bürgschaftsregelung und die Regelung für zinsverbilligte Darlehen eine Klärung der Frage, wie die Darlehenshöchstbeträge für neu gegründete Unternehmen berechnet werden; und iii) die Einführung der Möglichkeit, bei der Regelung für zinsverbilligte Darlehen den Darlehensbetrag zu erhöhen, um den Liquiditätsbedarf aufgrund von Anträgen auf finanzielle Sicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten zu decken.

Die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Änderungen stehen mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, der von der Kommission am 23. März 2022 angenommen und am 20. Juli 2022 geändert wurde, in Einklang. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die deutschen Regelungen in ihrer geänderten Form weiterhin erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Sie sind auch konform mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den Bedingungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in der Fassung vom 20. Juli 2022.

Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird im Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.104019 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission

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Expertengruppe gibt Empfehlung im Hinblick auf mehr Datenzugriffe für amtliche Statistiken

Die hochrangige Expertengruppe zur Nutzung neuer Datenquellen für amtliche Statistiken wurde im Rahmen der Daten- und Digitalstrategie der EU-Kommission eingerichtet. Die Aufgabe der Expertengruppe ist es, Empfehlungen zur Verbesserung des Zugangs von Behörden auf Daten von Unternehmen zum Zweck der Erstellung amtlicher Statistiken (B2G4S) zu geben.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.08.2022

Die hochrangige Expertengruppe zur Nutzung neuer Datenquellen für amtliche Statistiken wurde im Rahmen der Daten- und Digitalstrategie der Europäischen Kommission eingerichtet. Die Aufgabe der Expertengruppe ist es, Empfehlungen zur Verbesserung des Zugangs von Behörden auf Daten von Unternehmen zum Zweck der Erstellung amtlicher Statistiken (B2G4S) zu geben. Ende Juni 2022 veröffentlichte die Expertengruppe nun einen Bericht mit ihren Empfehlungen.

In dem Bericht unterstrich die Expertengruppe, dass amtliche Statistiken für das Funktionieren von Volkswirtschaften und Demokratien unverzichtbar sind. Sie unterstützen eine fundierte Entscheidungsfindung, eine faktengestützte öffentliche Debatte und sie sind für Investitionsentscheidungen von Unternehmen unerlässlich. Darüber hinaus betonten die Experten, dass in der sich rasch wandelnden und zunehmend datengesteuerten Gesellschaft die Nachfrage nach besseren, aktuelleren und detaillierteren Statistiken steigt.

Für die zukünftige Entwicklung amtlicher Statistiken gibt die Expertengruppe unter anderem die folgenden Empfehlungen:

  • Erstens müssen faire Partnerschaften zwischen Unternehmen und Statistikbehörden gefördert werden. Es sei legitim, wenn die verschiedenen Parteien unterschiedliche Interessen haben. Darüber hinaus müsse die Wiederverwendung von Daten aus privatem Besitz für amtliche Statistiken der gesamten Gesellschaft – einschließlich der Partner selbst – zugutekommen.
  • Zweitens sollte der Ansatz für den Umgang mit Daten und die Erstellung von Statistiken modernisiert werden (z. B. durch neue Technologien), um das System der amtlichen Statistik zukunftsfähig zu machen.
  • Drittens sollte ein umfangreicher Dialog mit den betroffenen Stakeholdern (Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft) hinsichtlich der Modernisierung der Erstellung von Statistiken und der Erschließung neue Datenquellen gestartet werden.

Ausblick

Die EU-Kommission hat am 21.02.2022 eine erste Folgenabschätzung zur Anpassung des Rechtsrahmens für EU-Statistiken veröffentlicht. Der derzeit geltende Rechtsrahmen für europäische Statistiken stammt von 2009 und wurde bereits 2015 überarbeitet. Allerdings stellt die EU-Kommission fest, dass europäische Statistiken nicht mehr dem Informationsbedarf und den Erwartungen der Nutzer gerecht werden. Hierfür soll die Erstellung von Statistiken nun modernisiert und neue Datenquellen (u. a. von Unternehmen) erschlossen werden. Legislativmaßnahmen werden für 2023 erwartet.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Verfahrensdauer für Vorhaben mit hoher wirtschaftlicher oder infrastruktureller Bedeutung wird weiter reduziert

Das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Gesetzentwurf zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren

Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.08.2022 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Um Deutschland zügig zu modernisieren, sind schnelle Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren zentrale Voraussetzung – das haben wir bereits im Koalitionsvertrag festgehalten. In Zeiten zunehmender Energieknappheit ist die überragende Bedeutung dieses Vorhabens noch einmal besonders deutlich geworden. Der Ausbau von Gas- und Stromleitungen sowie Flüssiggasterminals hat höchste Priorität – so machen wir Deutschland auch unabhängiger von ausländischen Importen. Die Energiewende verlangt zudem den zügigen Ausbau erneuerbare Energien. Auch unser Straßen- und Schienennetz muss rasch verbessert werden.

Meinem Gesetzentwurf zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich liegen drei Leitgedanken zugrunde: Planungsbeschleunigung, Rechtssicherheit, Normenklarheit. Damit werden wir die Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren bei besonders bedeutsamen Infrastrukturvorhaben weiter reduzieren. Die hohe Qualität verwaltungsgerichtlicher Verfahren erhalten wir dabei aufrecht. Die Planungsbeschleunigung im Verwaltungsgerichtsverfahren ist genauso dringlich wie der effektive Rechtsschutz. Wir packen das jetzt sofort an.“

Verwaltungsgerichtliche Verfahren z. B. zum Ausbau potenter Gas- und Stromleitungen oder der Straßen-, Schienen- und Wassernetze können aufgrund ihrer Komplexität mitunter lange dauern. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf ein „Vorrang- und Beschleunigungsgebot“ und andere beschleunigende Maßnahmen für entsprechende Prozesse wie z. B. innerprozessuale Präklusionsvorschriften und einen frühen ersten Termin vor. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass wichtige Bauprojekte nicht gänzlich durch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz verzögert werden können. Durch das Vorhaben soll zudem die Spezialisierung und Fortbildung innerhalb der Richterschaft im Bereich des Planungsrechts weiter gefördert werden.

Der Gesetzesentwurf ist eines von mehreren im Koalitionsvertrag vorgesehenen Vorhaben zur Beschleunigung von Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren bei großen Infrastrukturvorhaben. Dabei bleibt der effektive Rechtsschutz durch die Beschleunigungsmaßnahmen weiterhin vollumfänglich gewährleistet. Materiell-rechtlich wird den Klägerinnen und Klägern nichts genommen. So werden etwa Vorschriften des Arten- und Klimaschutzes, die bei solch großen Bauvorhaben stets zu beachten sind, nicht angetastet.

Die neuen Regeln schaffen Rechtssicherheit und Normenklarheit

Der Gesetzesentwurf soll sich auf diejenigen bedeutsamen Infrastrukturvorhaben beziehen, die in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO aufgeführt sind. Solche sind z. B.:

  • Anlagen für die Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
  • Planfeststellungsvorhaben zu Hochspannungsleitungen, Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm und Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen
  • Planfeststellungen zum Anlegen, zur Erweiterung und zu Änderungen von Verkehrsflughäfen, Straßenbahnen, öffentlichen Eisenbahnen, Bundesfern- und Landstraßen, Bundeswasserstraßen usw.

Für diese Vorhaben sieht der Entwurf insbesondere folgende neue Regelungen vor:

  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot: Dadurch kann etwa ein Verfahren über den Ausbau von Gasversorgungsleitungen gegenüber einem anderen Verfahren bei der Anberaumung eines Termins bevorzugt werden. Es ist zudem ein Erörterungstermin zwei Monate nach Eingang der Klageerwiderung vorgesehen („früher erster Termin“). Das Gericht soll in dem Termin auch den weiteren Ablauf des Verfahrens erörtern und auf eine gütliche Streitbelegung hinwirken.
  • Verschärfung der innerprozessualen Präklusion zur Straffung des Verfahrens: Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist vorgebracht werden, hat das Gericht zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und er zuvor über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Der einstweilige Rechtsschutz wird effizienter ausgestaltet. Im Einzelnen:

  • Mängel des angefochtenen Verwaltungsaktes können bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Gericht außer Acht gelassen werden, wenn offensichtlich ist, dass diese in absehbarer Zeit behoben sein werden. Hier geht es insbesondere um (1) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und (2) Mängel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung.
  • Die Gerichte sollen im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Reversibilität von Maßnahmen berücksichtigen. Dabei haben sie bei der Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Infrastrukturmaßnahmen besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies umfasst etwa die Errichtung oder Änderung von grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, Anbindungsleitungen von Offshore-Windpark-Umspannwerken und Vorhaben für die sichere Gasversorgung wie stationär schwimmende Anlagen zur Einfuhr verflüssigten Erdgases.

Zudem enthält der Entwurf weitere Änderungen des Prozessrechts, mit denen verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigt werden sollen:

  • Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen Planungsspruchkörper eingerichtet werden. Ergänzend wird festgeschrieben, dass die Richterinnen und Richter über Kenntnisse des Planungsrechts verfügen sollen (Änderung von § 188b VwGO).
  • Die im Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) und im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) bereits geschaffenen erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts werden in den Zuständigkeitskatalog von § 50 Absatz 1 VwGO aufgenommen.

Der Entwurf wurde am 18.08.2022 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 12.09.2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ

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Bundeskabinett beschließt Stellungnahme zum „Achten Sektorgutachten Energie“ der Monopolkommission zu E-Mobilität und Wasserstoff

Das Bundeskabinett hat die Stellungnahme der Bundesregierung zum „Achten Sektorgutachten Energie“ der Monopolkommission beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Das Bundeskabinett hat die Stellungnahme der Bundesregierung zum „Achten Sektorgutachten Energie“ der Monopolkommission beschlossen.

Die Bundesregierung stimmt vielen Feststellungen des Gutachtens im Grundsatz zu. Seit Veröffentlichung des Gutachtens hat sie vielfältige Maßnahmen zum Ausbau des elektrifizierten Verkehrs und von Wasserstoffnetzen auf den Weg gebracht, die auch Empfehlungen der Monopolkommission aufgreifen.

Die Monopolkommission hatte das Gutachten im September 2021 vorgestellt. Es untersucht die Wettbewerbsverhältnisse in der Stromerzeugung, den Wettbewerb unter Strombörsen im kurzfristigen Stromhandel, den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie die Regulierung einer Wasserstoffwirtschaft in Deutschland. Das Gutachten bezieht sich auf den Betrachtungszeitraum 2019 bis 2021.

Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Monopolkommission, dass beim Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge die Entstehung marktbeherrschender Stellungen zu verhindern ist. Der Ansatz der Monopolkommission, dass Ladeinfrastruktur in Kommunen wettbewerblich bereitgestellt werden soll, wird seitens der Bundesregierung ebenfalls unterstützt. Auch die Bundesregierung sieht das Ad-hoc-Laden (gemeint ist das spontane Laden, das keine vertragliche Bindung der Nutzer an einen Anbieter von Ladestrom erfordert) als Angebot im Markt für Ladestrom als eine Option, den Wettbewerb zu stärken. Sie teilt zudem die Einschätzung, dass bessere Informationen über die Möglichkeit des Ad-hoc-Ladens und Preise der Lade-Angebote es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern würde, durch gezielte Nachfrage den Preiswettbewerb zu stärken.

Die Einschätzung der Monopolkommission bezüglich des Regulierungsrahmens für Wasserstoffnetze teilt die Bundesregierung nur partiell. Um dem Markthochlauf und der heterogenen Marktstruktur Rechnung zu tragen, wurde bei der eingeführten Übergangsregulierung ein flexibler Ansatz gewählt, wonach es den Betreibern von Wasserstoffnetzen zunächst freisteht, sich freiwillig der Regulierung zu unterwerfen (sog. Opt-in-Regulierung). Eine nationale Festlegung auf einen bestimmten Regulierungsansatz bei laufenden Verhandlungen auf EU-Ebene wäre aus Sicht der Bundesregierung derzeit verfrüht, daher gelten diese Regelungen für die Einstiegsphase bis zur Verabschiedung von EU-Vorgaben.

Die Stellungnahme wird nun der Monopolkommission offiziell zugeleitet sowie dem Bundestag und dem Bundesrat übermittelt.

Hintergrund zur Monopolkommission/zum Gutachten

Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium, das die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung berät. Ihre Gutachten werden veröffentlicht. Ihre Aufgaben sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie verschiedenen weiteren Fachgesetzen geregelt.

Die Monopolkommission hat gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften des EnWG über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt.

Dieser Vorgabe entsprechend hat die Monopolkommission am 1. September 2021 ihr achtes turnusmäßiges Sektorgutachten zum Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in Deutschland vorgestellt. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 EnWG nimmt die Bundesregierung zu dem Gutachten in angemessener Frist Stellung.

Quelle: BMWK

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern

Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen (Az. 1 BvR 469/20 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.08.2022 zum Beschluss 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20 und 1 BvR 470/20 vom 21.07.2022

Mit am 18.08.2022 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

Die Beschwerdeführenden sind jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sowie ihre minderjährigen Kinder, die kommunale Kindertagesstätten besuchen oder von einer Tagesmutter mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betreut werden sollten. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die eine solche Betreuung lediglich dann gestatten, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird.

Die angegriffenen Vorschriften berühren sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als auch und vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit. Beide Grundrechtspositionen sind hier in spezifischer Weise miteinander verknüpft. Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit sind unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.

Sachverhalt

1. Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen unter anderem Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 und 2 IfSG (zum Beispiel Kindertageseinrichtung oder erlaubnispflichtige Kindertagespflege) betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Die Pflicht, einen solchen Impfschutz aufzuweisen, gilt auch, wenn ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten (§ 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG).

Kinder, die in solchen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden sollen, müssen der Einrichtungsleitung vor Beginn ihrer Betreuung einen Nachweis darüber vorlegen, dass ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). Wird für Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres kein derartiger Nachweis vorgelegt, dürfen sie nicht in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG). Nach § 20 Abs. 13 IfSG haben bei Minderjährigen deren Sorgeberechtigte für die Einhaltung der Verpflichtung zu sorgen.

2. Die minderjährigen Beschwerdeführenden sind nicht gegen Masern geimpft und verfügen über keine Immunität. Medizinische Kontraindikationen zu einer Masernimpfung bestehen bei ihnen nicht.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich jeweils gegen die gesetzlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (§ 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3, Abs. 13 Satz 1 IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie das bei Ausbleiben des Nachweises geltende Betreuungsverbot in bestimmten Einrichtungen. Die Beschwerdeführenden sehen in der Pflicht zur Herbeiführung und zum Nachweis der Masernimpfung unter anderem unverhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der minderjährigen Beschwerdeführenden, insbesondere wegen der Pflicht, sich nicht nur gegen Masern impfen zu lassen, sondern aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Monoimpfstoffen auch gegen andere Krankheiten. Zugleich werde in unverhältnismäßiger Weise in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) eingegriffen.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.

I. 1. a) Die beanstandeten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen in mehrfacher Hinsicht jedenfalls zielgerichtet mittelbar in das Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Entscheiden sich die Eltern in Wahrnehmung ihrer durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheitssorge gegen eine Impfung ihres Kindes, ist dies mit nachteiligen Konsequenzen für die ansonsten den Eltern – zur Wahrnehmung ihrer Sorge für die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Entfaltungsfreiheit ihrer Kinder – eröffneten Möglichkeiten einer Betreuung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen verbunden. Art und Gewicht dieser Konsequenzen für das die Gesundheitssorge betreffende Elternrecht sind dergestalt, dass sie nach Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechen. Die Wirkungen der Kombination aus Pflicht zum Nachweis der Masernimpfung und Verlust der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Betreuungsangebote beziehungsweise fehlender Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf einrichtungsbezogene frühkindliche und vorschulische Förderung sind denen einer zwangsweise gegen den Elternwillen durchgeführten Masernimpfung von Kindern weitgehend äquivalent.

b) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen greifen zudem – ebenfalls zielgerichtet mittelbar – in das Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein oder beeinträchtigen alternativ – abhängig von der Entscheidung der Eltern – das Recht der Kinder auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Nach Art und Gewicht wirken die beanstandeten Vorschriften in einer Weise auf die den sorgeberechtigten Eltern anvertraute Entscheidung über die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder ein, dass sie als zielgerichteter mittelbarer Eingriff in das Recht der Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu bewerten sind. Die Masernschutzimpfung wirkt durch das Einbringen eines Stoffes und die damit verbundenen Nebenwirkungen auf die körperliche Integrität der Kinder ein. Zwar hindert das Infektionsschutzgesetz Eltern nicht daran, auf eine Masernschutzimpfung bei ihren Kindern zu verzichten. Allerdings geht dann wegen des in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG angeordneten Betreuungsverbots der in § 24 SGB VIII eingeräumte Anspruch auf Förderung der Kinder in bestimmten Einrichtungen verloren oder kann jedenfalls nicht mehr durchgesetzt werden. Wird eine solche frühkindliche oder vorschulische Betreuung und Förderung – wie vorliegend – von den sorgeberechtigten Eltern gewünscht, geht von den bei Ausbleiben des Impfnachweises eintretenden Folgen ein starker Anreiz aus, die Impfung vornehmen zu lassen und damit auf die körperliche Unversehrtheit der Kinder durch die Verabreichung des Impfstoffs einzuwirken. Dieser vom Gesetzgeber intendierte Druck auf die Eltern, die Gesundheitssorge für ihre Kinder in bestimmter Weise auszuüben, kommt in seiner Wirkung dem unmittelbaren Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gleich.

2. Die Eingriffe sowohl in das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Kinder sind verfassungsrechtlich allein bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG gerechtfertigt. Dann genügen sie den Anforderungen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts und sind im verfassungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig.

a) Die angegriffenen Regelungen genügen den aus dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts folgenden Anforderungen nur bei verfassungskonformer Auslegung. Wäre § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG so zu verstehen, dass die Norm auch gilt, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die weitere Impfstoffkomponenten als die bei Verabschiedung des Gesetzes verfügbaren Impfstoffe enthielten, verstieße sie gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG kann jedoch verfassungskonform so auslegt werden, dass die daraus resultierende Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei ausschließlicher Verfügbarkeit von Kombinationsimpfstoffen nur dann gilt, wenn es sich dabei um solche handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken. Allein auf Mehrfachimpfstoffe gegen diese Krankheiten beziehen sich die vom Gesetzgeber des Masernschutzgesetzes getroffenen grundrechtlichen Wertungen. Mit diesem Verständnis werden die Grenzen verfassungskonformer Auslegung nicht überschritten. Zwar enthält der Wortlaut von § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG keine Beschränkung derjenigen Krankheiten, bezüglich derer Impfstoffkomponenten in einem Mehrfachimpfstoff enthalten sein dürfen. Durch die verfassungskonforme Beschränkung auf die vorgenannten Mehrfachimpfstoffkombinationen wird jedoch dem Gesetz weder ein entgegengesetzter Sinn verliehen noch der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt.

b) Die angegriffenen Regelungen sind in dieser verfassungskonformen Auslegung auch verhältnismäßig.

aa) Die in § 20 Abs. 8, 9 und 12 IfSG festgelegten Pflichten verfolgen ebenso wie das bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Betreuungsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck, nämlich den Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung. Gleiches gilt für die Übertragung der Erfüllung der Nachweispflicht von Kindern auf ihre Eltern in § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Die Annahme des Gesetzgebers, von Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, könnten Gefahren für das Leben und die Gesundheit insbesondere von Personen ausgehen, die sich selbst nicht durch eine Impfung vor einer Masernerkrankung zu schützen vermögen, beruht auf zuverlässigen Grundlagen und hält auch der strengen verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Innerhalb seines allerdings wegen der gesicherten Erkenntnislage und des Gewichts der Grundrechtseingriffe engen Einschätzungsspielraums konnte der Gesetzgeber in Einklang mit dem Verfassungsrecht von einer Gefahrenlage durch eine Masernerkrankung für verletzliche Personen ausgehen, insbesondere Säuglinge oder andere Personen, die sich nicht selbst durch eine Impfung schützen können.

bb) Die auf Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen bezogene Auf- und Nachweispflicht ist ebenso wie das bei ausbleibendem Nachweis geltende Betreuungsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG) im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die mit dem Masernschutzgesetz verfolgten Zwecke zu erreichen. Sie können sowohl dazu beitragen, die Impfquote in der Gesamtbevölkerung zu erhöhen als auch dazu, diese in solchen Gemeinschaftseinrichtungen zu steigern, in denen vulnerable Personen betreut werden oder zumindest regelmäßig Kontakt zu den Einrichtungen und den dort betreuten und tätigen Personen haben.

cc) Die Pflichten, bei Betreuung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, sowie das bei Ausbleiben des Nachweises geltende Betreuungsverbot sind sowohl zum Schutz des Einzelnen als auch zum Schutz der Bevölkerung vor Masern im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber hier zukommenden Einschätzungsspielraums ist nicht erkennbar, dass andere, in der Wirksamkeit eindeutig gleiche, aber die betroffenen Grundrechte von Kindern und Eltern weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung standen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber andere Maßnahmen zur Gewährleistung des angestrebten Individual- und Gemeinschaftsschutzes als nicht sicher gleich wirksam angesehen hat. Dafür konnte er sich auf hinreichend tragfähige Grundlagen stützen.

dd) Die beanstandeten Vorschriften über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie das bei Ausbleiben des Nachweises geltende Betreuungsverbot erweisen sich auch als angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinn. Trotz des nicht unerheblichen Gewichts der mittelbaren Eingriffe in das Grundrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in das der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG werden diese jeweils nicht unzumutbar im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen belastet.

(1) Die angegriffenen Vorschriften greifen mit nicht unerheblichem Gewicht zielgerichtet mittelbar sowohl in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Kinder ein. Die Eingriffe erfolgen dabei in unterschiedlicher Weise und mit verschiedenem Gewicht. Das Eingriffsgewicht in das Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG korrespondiert mit dem des Eingriffs in das auf die Gesundheitssorge bezogene Elternrecht.

(2) Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber mit den angegriffenen Vorschriften den Schutz eines überragend gewichtigen Rechtsguts, der hier auch dringlich ist. Die angegriffenen Vorschriften dienen dem Schutz vor einer Masernerkrankung. Demnach ist insoweit das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen, wobei es um den Schutz einer Vielzahl von Personen, insbesondere von vulnerablen Personen geht, die sich nicht selbst durch eine Impfung wirksam schützen können. Dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung kommt ein hohes Gewicht zu. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann daher eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfasst. Angesichts der sehr hohen Ansteckungsgefahr bei Masern und den mit einer Masernerkrankung verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs besteht eine beträchtliche Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Die Annahme des Gesetzgebers, ohne die in den angegriffenen Regelungen getroffenen Maßnahmen würde die Impfquote weiter stagnieren und gleichzeitig könne die Anzahl der Masernausbrüche in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege steigen, beruht auf tragfähigen Grundlagen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(3) Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber mit den angegriffenen Auf- und Nachweispflichten sowie den bei deren Ausbleiben eintretenden Folgen dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt. Die damit verbundenen nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe sind ihnen zugunsten des Gesundheitsschutzes vor den Gefahren einer Maserninfektion von verletzlichen Personen und damit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang derzeit zuzumuten.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die von ihm geförderte (früh)kindliche Betreuung (§ 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII) mit den angegriffenen Regelungen Maßnahmen ergriffen hat, die Maserninfektionen von Kindern vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren sollen. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass in den hier gegenständlichen Gemeinschaftseinrichtungen zur Kinderbetreuung nach den statistisch belegten Impfquoten in den dort betreuten Altersgruppen keine zum Gemeinschaftsschutz ausreichenden Quoten bestehen. Zugleich haben die betreuten Kinder typischerweise Kontakte zu besonders schutzwürdigen Personen, die eine hohe altersspezifische Inzidenz für Masern sowie eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit aufweisen, im Falle einer Maserninfizierung Komplikationen auszubilden, sich aber wegen einer Kontraindikation nicht selbst wirksam durch eine Impfung schützen können (zum Beispiel Kinder im ersten Lebensjahr, Schwangere). Mit der Bindung der Auf- und Nachweispflicht einer Masernimpfung an die Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 und 2 IfSG hat der Gesetzgeber die Reichweite der angegriffenen Regelungen gegenständlich begrenzt. Dementsprechend führt das Ausbleiben des in § 20 Abs. 8 und 9 IfSG geforderten Auf- und Nachweises der Masernimpfung auch nicht zum Ausschluss jeglicher frühkindlichen oder vorschulischen Förderung außerhalb der Familie. Die anderweitige Betreuung von Kindern in den betroffenen Alterskohorten bleibt auch familienübergreifend jedenfalls im selbstorganisierten privaten Bereich zulässig.

Trotz der nicht unerheblichen Eingriffe in das Abwehrrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG konnte der Gesetzgeber der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen den Vorrang einräumen. Für die Schutzpflicht streiten die hohe Übertragungsfähigkeit und Ansteckungsgefahr sowie das nicht zu vernachlässigende Risiko, als Spätfolge der Masern eine für gewöhnlich tödlich verlaufende Krankheit (die subakute sklerosierende Panenzephalitis) zu erleiden. Demgegenüber treten bei einer Impfung nahezu immer nur milde Symptome und Nebenwirkungen auf; ein echter Impfschaden ist extrem unwahrscheinlich. Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein. Hinzu kommt, dass die realistische Möglichkeit der Eradikation der Masern die staatliche Schutzpflicht stützt, weshalb selbst bei einer sinkenden Inzidenz von Krankheitsfällen – zu einem Sinken dürfte es kommen, je näher das Ziel der Herdenimmunität durch eine steigende Impfquote rückt – das Abwehrrecht der Beschwerdeführenden, in das die Auf- und Nachweispflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Impfunfähiger mittelbar eingreift, aufgrund geringerer Gefahrennähe weniger Gewicht für sich beanspruchen kann als der vom Gesetzgeber verfolgte Schutz impfunfähiger Grundrechtsträger.

Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Prognose die Gefahren in der Weise bewertet, dass das geringe Restrisiko einer Impfung im Vergleich zu einer Wildinfektion mit Masern bei gleichzeitiger Beachtung der – auch den betroffenen Kindern zugutekommenden – Impfvorteile zurücksteht. Im Ergebnis führt die Masernimpfung daher zu einer erheblich verbesserten gesundheitlichen Sicherheit des Kindes. Dem Individualschutz durch die Impfung zugunsten der Kinder kommt auch in der Abwägung der Interessen durch eine Maserninfektion zumindest in ihrer Gesundheit gefährdeter Personen einerseits mit dem Elternrecht andererseits Bedeutung zu. Da auch das die Gesundheitssorge betreffende Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kindeswohlorientiert auszuüben und die Vornahme empfohlener Impfungen der Gesundheit des Kindes dienlich ist, kommt dem Eingriff in das Elternrecht insoweit kein besonders hohes Gewicht zu. Eine Abwägung zugunsten der Gesundheit von Personen, die sich selbst nicht durch Impfung vor einer Masernerkrankung schützen können und deshalb nur über eine Herdenimmunität geschützt werden können, ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Kinder und das Elternrecht ihrer sorgeberechtigten Eltern sind auch nicht insoweit unzumutbar, als § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG eine Auf- und Nachweispflicht selbst dann vorsieht, wenn zur Erlangung des Masernimpfschutzes ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Zwar führt dies faktisch dazu, dass die Kinder bei entsprechender Entscheidung ihrer Eltern die Impfung mit zusätzlichen Wirkstoffen hinnehmen müssen, derer es zum Erfüllen der Auf- und Nachweispflicht aus § 20 Abs. 8 und 9 IfSG nicht bedarf und auf deren Schutzeffekte das Gesetz nicht zielt. Dennoch überwiegen im Ergebnis die für den Aufweis anhand eines Mehrfachimpfstoffs sprechenden Argumente. Denn die aktuell in den Mehrfachimpfstoffen enthaltenen weiteren Wirkstoffe betreffen ebenfalls von der Ständigen Impfkommission empfohlene, also eine positive Risiko-Nutzen-Analyse aufweisende Impfungen. Sie sind deshalb ihrerseits grundsätzlich kindeswohldienlich, wenngleich insoweit weder ein mit Masern vergleichbar hohes Infektionsrisiko besteht noch entsprechende schwere Krankheitsverläufe eintreten können.

Dem steht die Dringlichkeit des Gesundheitsschutzes derjenigen Personen gegenüber, die sich nicht durch Impfung schützen können, mittels Gemeinschaftsschutz. Für diesen bedarf es der genannten Impfquote von 95 Prozent, die gerade auch in den Altersgruppen nicht erreicht ist, die in den hier betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. In der Gesamtabwägung ist es vertretbar, dass der Gesetzgeber den Schutz vulnerabler Personen gegen Masern so hoch gewertet hat, dass dafür auch die Grundrechtsbeeinträchtigungen durch den vom Gesetzgeber mit der Anordnung in § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG in Kauf genommenen Einsatz der aktuell einzig verfügbaren Kombinationsimpfstoffe hinzunehmen sind. Auch weil damit objektiv ein Schutz gegen die weiteren durch Kombinationsimpfstoffe erfassten Krankheiten verbunden ist, ist das Interesse, dass mangels verfügbarer Monoimpfstoffe Kombinationsimpfstoffe zum Einsatz kommen, höher zu gewichten als die Interessen der betroffenen Kinder und Eltern, diese nicht verwenden zu müssen.

II. Die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes über die Auf- und Nachweispflicht sowie das Betreuungsverbot in Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG bei ausbleibendem Nachweis verletzen die beschwerdeführenden Kinder auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die von den beschwerdeführenden Kindern als gleichheitswidrig gerügten Differenzierungen sind durch Sachgründe gerechtfertigt.

Quelle: BVerfG

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Auflösung des Niederrhein-Kollegs in Oberhausen voraussichtlich rechtmäßig

Die Entscheidung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, das in Landesträgerschaft befindliche Niederrhein-Kolleg in Oberhausen sukzessive zum 1. August 2023 aufzulösen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So das VG Düsseldorf (Az. 18 L 1419/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 18 L 1419/22 vom 17.08.2022

Die Entscheidung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, das in Landesträgerschaft befindliche Niederrhein-Kolleg in Oberhausen sukzessive zum 1. August 2023 aufzulösen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 17. August 2022 entschieden und einen diesbezüglichen Eilantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte sich zum Sommersemester 2022 um die Aufnahme an dem Weiterbildungskolleg bemüht. Diese wurde ihr jedoch unter Verweis auf den Auflösungsbeschluss des Schulministeriums vom 7. September 2021 verwehrt. Der Beschluss sieht vor, dass das Niederrhein-Kolleg zum 1. August 2023 schrittweise aufgelöst wird, weil die Teilnehmerzahlen seit Jahren rückläufig sind. Neuaufnahmen sind seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr möglich. Die zu diesem Zeitpunkt in den Semestern 4 bis 6 befindlichen Studenten können ihren Abschluss noch erreichen; die jüngeren Semester sollen an andere Weiterbildungseinrichtungen übergehen.

Nachdem das Schulministerium am 6. Juli 2022 seine Auflösungsentscheidung für sofort vollziehbar erklärt hatte, ersuchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Einer Zulässigkeit des Antrags steht zwar nicht entgegen, dass die Antragstellerin noch nicht auf dem Niederrhein-Kolleg studiert. Denn die Auflösung des Kollegs berührt auch die Rechte derjenigen, die die Schule (erst) in naher Zukunft besuchen wollen. Die Auflösungsentscheidung erweist sich aber in der Sache als voraussichtlich rechtmäßig. Die Entscheidung, eine in Landesträgerschaft befindliche Schule fortzuführen oder aufzulösen, steht im Ermessen des Schulministeriums. Dieses Ermessen hat das Ministerium ohne Rechtsfehler ausgeübt und alle relevanten Belange in seine Entscheidung eingestellt. Es durfte sich insbesondere darauf stützen, dass die gesetzlich festgesetzte Mindestgröße für ein Weiterbildungskolleg von 240 Teilnehmern bereits seit dem Schuljahr 2017/2018 dauerhaft unterschritten wurde. Diesen Umstand hatte bereits der Landesrechnungshof zum Anlass genommen, eine Schließung des Kollegs anzumahnen. Auch die weiteren Überlegungen des Schulministeriums sind aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, nämlich, dass das Weiterbildungskolleg entgegen der gesetzlichen Vorgabe nur einen Bildungsgang umfasse, wegen des starken Rückgangs der Studentenzahlen ein geordneter Schulbetrieb mit entsprechender Schulqualität nicht aufrechtzuerhalten sei und mittelfristig ein Sanierungsbedarf des 1953 errichteten Schulgebäudes bestehe. Auch die gegenläufigen Interessen, vor allem der Studenten, hat das Ministerium in den Blick genommen. So hat es mit einer nur sukzessiven Auflösung den Studenten genügend Zeit verschafft, sich um andere Weiterbildungsmöglichkeiten zu bemühen und bei einem fortgeschrittenen Studium sogar den Abschluss ermöglicht. Im konkreten Fall der Antragstellerin konnte das Gericht nicht erkennen, dass sie die von ihr gewünschte Bildung nicht auch an einem anderen Weiterbildungskolleg erlangen kann.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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Elektronische Übermittlung von Schriftstücken

Seit dem 01.01.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das OLG Frankfurt hat die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen (Az. 26 W 4/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 26 W 4/22 vom 27.07.2022

Seit dem 01.01.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 17.08.2022 veröffentlichter Entscheidung die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000 Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. „Die per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde konnte diese Frist nicht wahren“, begründete das OLG die Entscheidung. Schriftsätze müssten elektronisch eingereicht werden (§ 130d ZPO). „Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung da“, betont das OLG.

Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Hohe Hürden für die Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme

Behauptet ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahrerlaubnisinhaber, er habe die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 L 680/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 4 L 680/22 vom 09.08.2022

Behauptet ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahrerlaubnisinhaber, er habe die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab.

Der Antragsteller wurde bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Vor Ort durchgeführte Drogenschnelltests reagierten positiv auf die Stoffgruppe Amphetamin. Als die anschließende Blutuntersuchung dieses Ergebnis bestätigte und eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers ergab, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zum Ausschluss der Fahreignung genüge bereits die einmalige Einnahme harter Drogen, wozu Amphetamin gehöre. Der Behauptung des Antragstellers, die Droge sei ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden, könne nicht gefolgt werden. Dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden könne, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper ein Kontakt mit Personen vorangegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrerlaubnisinhaber heimlich Drogen beizubringen, und es ferner naheliege, dass von dem Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt geblieben sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, heimlich Amphetamin in die Bierflasche des Antragstellers gegeben zu haben, sei wenig plausibel. Ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise ergebe sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vorbringen des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, dass diesem bereits in der Vergangenheit wegen des Führens eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und ihm deshalb die sich daraus ergebenden Konsequenzen bekannt gewesen seien, sei die Behauptung des unbewussten Drogenkonsums nicht glaubhaft, wenn er dies erst nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle mitteile. Es sei auch unwahrscheinlich, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw heimlich Amphetamin verabreiche und dadurch eine Gefährdung des eigenen Lebens und der eigenen körperlichen Unversehrtheit in Kauf nehme. Angesichts der hohen Amphetaminkonzentration in seinem Blut sowie seiner Ausfallerscheinungen könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Amphetaminkonsum vom Antragsteller unbemerkt geblieben sei.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

Das BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um die Frage klären zu lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte (Az. 9 AZR 76/22 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 16.08.2022 zum Beschluss 9 AZR 76/22 (A) vom 16.08.2022

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, um die Frage klären zu lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.

Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis zum 21. Oktober 2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.

Der Kläger hat die auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gerichtete Klage darauf gestützt, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 BUrlG, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.

Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.

Quelle: BAG

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