Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das VG Düsseldorf stattgegeben (Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.08.2022 zu den Urteilen 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 vom 16.08.2022

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 16. August 2022 in mündlicher Verhandlung verkündeten Urteilen stattgegeben.

Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger der heute entschiedenen Verfahren. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen. Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück.

Die zuständige 20. Kammer des Gerichts hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger auf Grund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich. Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31. Mai 2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch weitere ca. 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, wird die Kammer in Kürze entscheiden. In den drei heute entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: VG Düsseldorf

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Bericht zur Lage der Freien Berufe wird fortgeschrieben

Der Bericht zur Lage der Freien Berufe soll lt. Bundesregierung entsprechend der bisherigen Praxis fortgeschrieben werden (20/3031).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.08.2022

Der letzte Bericht der Bundesregierung 2013 zur Lage der Freien Berufe liegt neun Jahre zurück; in der Regel hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag alle elf bis zwölf Jahre (1979, 1991, 2002 und 2013) fortlaufend Berichte vorgelegt. Der Bericht zur Lage der Freien Berufe solle entsprechend der bisherigen Praxis fortgeschrieben werden. Das geht aus einer Antwort (20/3031) auf eine Kleine Anfrage (20/2881) der AfD-Fraktion hervor.

Es sei derzeit davon auszugehen, dass der nächste Bericht zur Lage der Freien Berufe auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie des Ukraine-Krieges auf die freien Berufe eingehen werden, heißt es weiter in der Antwort. Auch Aspekte wie die Bekämpfung des Fachkräftemangels sollen darin behandelt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 413/2022

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Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend bei Schweinespeck als Zutat

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 9 A 517/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.08.2022 zum Beschluss 9 A 517/20 vom 15.08.2022

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 16.08.2022 versandten Beschluss vom 15.08.2022 in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, unter anderem die streitgegenständliche Salami. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt werden. Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Klägerin unter anderem damit, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.

Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält. Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung wird unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung

Mit einem Gesetzentwurf (20/3067) möchte die Bundesregierung drei Anpassungen an der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz vornehmen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.08.2022

Mit einem Gesetzentwurf (20/3067) möchte die Bundesregierung drei Anpassungen an der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz vornehmen.

Zum einen sollen in einem neuen Paragrafen 11 der Gewerbeordnung (GewO) die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern geregelt werden. In Paragraf 14 soll die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden sowie der Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen erweitert werden. Zudem werden weitere Ergänzungen des Paragrafen 14 vorgenommen, Vorschläge der für den Vollzug zuständigen Länder für Ergänzungen der Gewerbeordnung umgesetzt sowie durch Zeitablauf erledigte Vorschriften der Gewerbeordnung aufgehoben. Diese Änderungen seien aufgrund von Vorgaben der EU zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nötig, die in der GewO umzusetzen seien, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf.

Weiterhin soll die momentan noch bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnis für die erleichterte Durchführung von Sitzungen der Gremien und Organe der Handwerksorganisationen in der Handwerksordnung (HwO) verlängert werden. Die neuen Regelungen und Sitzungsformate hätten sich in der Praxis bewährt, heißt es im Entwurf. Deshalb sollen die in Paragraf 124c Absatz 6 HwO enthaltenen Regelungen zur Befristung aufgehoben werden.

Als dritte Änderung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Rechtssprechungsaufgaben im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz künftig bei einem Senat konzentriert werden sollen. Bislang gebe es keine gerichtsinterne Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. „Um divergierende Entscheidungen verschiedener Senate bei der Anwendung derselben spezialgesetzlichen Normen zu vermeiden, insbesondere in nacheinander anhängig werdenden Verwaltungs- und Bußgeldsachen zum selben Sachverhalt, sollten die Zuständigkeiten bei einem Senat konzentriert werden“, heißt es dazu. Deshalb solle eine Konzentration bei dem in Paragraf 91 respektive Paragraf 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils vorgesehenen Kartellsenat festgelegt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 409/22

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Sicherung der Energie- und Wärmeversorgung: Höhe der Gas-Umlage steht fest

Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, wird von Oktober an eine befristete Gas-Sicherungsumlage erhoben. Diese liegt zu Beginn des Umlagezeitraums (ab dem 1. Oktober) bei 2,4 Cent, wie der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) am 15.08.2022 bekannt gab. Das BMWK gibt einen Überblick.

BMWK, Pressemitteilung vom 15.08.2022

Bundesminister Habeck: „Die Umlage muss und wird mit gezielten Entlastungen einhergehen.“

Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, wird von Oktober an eine befristete Gas-Sicherungsumlage erhoben. Diese liegt zu Beginn des Umlagezeitraums (ab dem 1. Oktober) bei 2,4 Cent, wie der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) am 15.08.2022 bekannt gab. Ziel ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine bewusst ausgelösten deutschen und europäischen Energiekrise die Gasversorgung für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft zu sichern. Um die Energiekosten mindestens teilweise zu dämpfen, soll die befristete Umlage durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck, erklärte: „Die Umlage ist eine Folge von Putins völkerrechtswidrigem Angriffskrieg auf die Ukraine und die von russischer Seite verursachte künstliche Energieknappheit. Sie ist bei weitem kein einfacher Schritt, aber notwendig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und der Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Sonst wäre die Versorgungssicherheit gefährdet. Aber erstens: Die Umlage muss und wird von einem weiteren Entlastungspaket begleitet werden. Die Energiepreise sind durch den russischen Angriffskrieg insgesamt enorm gestiegen. Gerade für diejenigen, die nicht viel haben, ist das eine hohe Belastung, die nicht oder nur schwer zu tragen ist. Die Bundesregierung hat sich schon auf erste Schritte wie eine Ausweitung des Wohngeldes mit einem Heizkostenzuschuss verständigt. Ich meine aber, dass weitere zielgenaue Entlastungen nötig sind. In dieser Krise müssen wir den demokratischen Konsens sozialpolitisch absichern. Zweitens ist für die Bundesregierung völlig klar, dass der Staat über die Umlage letztlich keine höheren Mehrwertsteuereinnahmen erzielen soll. Wir werden einen Weg finden, um sicherzustellen, dass es da nicht noch zu einer zusätzlichen Belastung kommt.“

Hintergrund für die Umlage ist die von Russland künstlich geschaffene Energieknappheit. So wurden die Gasflüsse durch die Pipeline Nord Stream 1 ohne belastbare technische Gründe reduziert. Gasimportunternehmen müssen nun zu deutlich höheren Preisen als vereinbart am so genannten Spotmarkt Ersatz beschaffen, damit die Privathaushalte sowie die Wirtschaft weiter mit ausreichend Gas versorgt werden können. Dadurch würden zum Teil hohe und nicht zu deckende Verluste entstehen, wodurch Insolvenzen und großflächige Lieferausfälle in der Gasversorgung wahrscheinlich würden. Um ein solches Szenario zu verhindern, soll der Großteil dieser Ersatzbeschaffungskosten ab Oktober solidarisch von allen Gasversorgern getragen werden, die diese dann auf die Endkunden – Privathaushalte und Wirtschaft – umlegen können. Bis Ende September tragen die Gasimporteure die Kosten praktisch allein. Die Umlage dient explizit nicht dazu, die Eigentümerinnen und Eigentümer der Energieversorgungsunternehmen vor Wertverlusten zu schützen. Die Umlage ist per Rechtsverordnung von der Bundesregierung beschlossen worden; Rechtsgrundlage ist § 26 des novellierten Energiesicherungsgesetzes.

Insgesamt unternimmt die Bundesregierung umfangreiche Anstrengungen, um die Gasversorgung zu stabilisieren und so die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So kümmert sie sich um den zügigen Aufbau einer Infrastruktur für Flüssigerdgas, um russisches Gas zu ersetzen. Sie sorgt für die ausreichende Befüllung der Gasspeicher in der kommenden Heizperiode und für die Ersatzbeschaffung von Gas. Darüber hinaus sichert die Bundesregierung die Funktionsfähigkeit des Gasmarktes ab, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten, unter anderem durch Kreditprogramme sowie durch die staatliche Beteiligung an Uniper, dem größten Gasimportunternehmen am deutschen Markt.

Näheres zur Umlage

Die Umlage ist bis zum 1. April 2024 befristet. Sie kann alle drei Monate anhand der tatsächlichen Kostenhöhe aktualisiert werden. Ihre Höhe wird jeweils von dem Marktgebietsverantwortlichen THE ermittelt. Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit der Kostenberechnungen testieren. Die Bundesnetzagentur begleitet als unabhängige Behörde das Verfahren und prüft die Berechnungen auf Plausibilitäten, einschließlich einer genauen Überprüfung im Rahmen der sogenannten Endabrechnung.

Diejenigen Gasimporteure, die wegen ihrer hohen Ersatzbeschaffungskosten für ausfallendes russisches Gas die Umlage in Anspruch nehmen wollen, konnten bei THE 90 Prozent ihrer voraussichtlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen. Dafür gelten zwei zentrale Bedingungen. Erstens darf es nur um Ersatzbeschaffungen für physische Gaslieferungen in den deutschen Markt gehen; zweitens dürfen nur Mengen angerechnet werden, die in Bestandsverträgen in Bezug auf russische Erdgaslieferungen zugesichert wurden. Das heißt, die Lieferverträge müssen vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen worden sein.

Insgesamt haben zwölf Gasimporteure ihre Ersatzbeschaffungskosten bei THE angemeldet. Bezogen auf den Umlagezeitraum bis Anfang April 2024 machten diese Gasimporteure 34 Milliarden Euro an Kosten geltend; dies entspricht 90 Prozent der erwarteten Ersatzbeschaffungskosten für diese Zeit. Aus dieser Summe wurde durch ein im Rahmen der Rechtsverordnung vorgegebenes Berechnungsverfahren die Höhe der Umlage ermittelt. Dabei wird mit Prognosewerten gearbeitet. Am Ende des Umlagezeitraums wird dann anhand der tatsächlichen Kosten abgerechnet.

Weitere Informationen

Zu THE: Die Firma Trading Hub Europe ist ein Unternehmen der Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland, das nicht gewinnorientiert arbeiten darf und für die technische Funktionsfähigkeit des deutschen Gasmarktes zuständig ist.

Eine ausführliche FAQ-Liste zur Gassicherungs-Umlage finden Sie hier.

Quelle: BMWK

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Keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal in Seniorenheim zu beschäftigen

Das LAG Hessen hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden (Az. 5 SaGa 728/22, 7 SaGa 729/22).

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zu den Urteilen 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22 vom 11.08.2022 (rkr)

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Diese werden von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr in deren Seniorenheim eingesetzt. Daher verlangten die Kläger durch Eilanträge, dass sie zunächst weiter beschäftigt werden müssten.

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16. März 2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15. März 2022 bestehenden Pflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren bei dem Arbeitsgericht Gießen geklagt.

Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge mit Urteilen vom 12. April 2022 abgewiesen. Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile am 11. August 2022 bestätigt. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundearbeitsgericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Quelle: LAG Hessen

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Spielzeughändler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen

Das LG Düsseldorf hat der Unterlassungsklage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark gegen die Steingemachtes GmbH aus Paderborn in vollem Umfang stattgegeben (Az. 38 O 91/21).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.08.2022 zum Urteil 38 O 91/21 vom 12.08.2022

Mit Urteil vom 12.08.2022 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf der Klage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark gegen die Steingemachtes GmbH aus Paderborn in vollem Umfang stattgegeben (Az. 38 O 91/21).

Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.

Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien.

Sie erhob daher Klage zum Landgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden. Schließlich beantragte sie noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung verlangen. Es sei offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle; sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, trete praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, werde vielfältig beworben und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht. Die von der Beklagten vertriebenen Figuren seien der Marke der Klägerin aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Beklagte habe die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: LG Düsseldorf

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Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. So entschied das BVerwG (Az. 5 A 2.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zum Urteil 5 A 2.21 vom 11.08.2022

Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden.

Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND), beanstandete die Änderung der verwaltungsinternen Förderungsrichtlinie des BND durch den beklagten Dienststellenleiter. Nach dieser setzte die Beförderung in eine A 16-Führungsposition ursprünglich die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung voraus. Mit der angegriffenen Änderung ist vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gestützten Einspruch hielt der Beklagte für unbegründet. Er blieb auch bei der nächsthöheren Dienststellenleitung ohne Erfolg. Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die Gleichstellungsbeauftragte Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Zurückweisung ihres Einspruchs rechtwidrig gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht, das im ersten und letzten Rechtszug über Klagen zu entscheiden hat, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen, hat die Klage mangels Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Zwar eröffnet das Gesetz (§ 34 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben, unter anderem wenn diese – wie hier allein in Betracht kommend – „Rechte der Gleichstellungsbeauftragten“ verletzt hat. Damit sind allein die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte gemeint, die der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle gesetzlich eingeräumt worden sind. Dementsprechend kann die Gleichstellungsbeauftragte auch nur die Beachtung dieser Organrechte gerichtlich überprüfen lassen. Die hier von der Gleichstellungsbeauftragten im konkreten Verfahren als verletzt gerügten Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern (wie das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG) begründen keine Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten.

Quelle: BVerwG

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Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei vollstationärer Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten ist unwirksam

Das Bremische Beamtengesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche die Beihilfefähigkeit der im Rahmen einer vollstationären Betreuung und Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten zu Lasten der Beihilfeberechtigten ändert. So das BVerwG (Az. 5 CN 1.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.08.2022 zum Urteil 5 CN 1.21 vom 11.08.2022

Das Bremische Beamtengesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche die Beihilfefähigkeit der im Rahmen einer vollstationären Betreuung und Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten zu Lasten der Beihilfeberechtigten ändert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.08.2022 entschieden.

Die Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) enthielt in ihrer bis Ende Juni 2019 maßgeblichen Fassung eine Regelung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft (einschließlich der Investitionskosten der Einrichtung) aus Anlass einer vollstationären Pflege, in der sie einen von den Beamten und Versorgungsempfängern bis zur Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Dienst- und Versorgungsbezüge selbst zu tragenden Betrag festlegte. Für den darüber hinausgehenden Betrag bestand ein Anspruch auf Beihilfe. Mit Wirkung zum 1. Juli 2019 wurde die betreffende Vorschrift ersetzt. Nach der neuen Verordnungsregelung (in § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO) sind unter anderem die genannten Pflegenebenkosten beihilfefähig, sofern nach Abzug aller maßgeblichen Kosten von den Bruttobezügen nach dem Bremischen Beamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz höchstens ein nach bestimmten Parametern zu berechnender Selbstbehalt verbleibt.

Gegen diese Neuregelung wandte sich der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle. Er trat 2003 in den Ruhestand und wurde 2018 zur Betreuung und Pflege vollstationär in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen. Er erhielt insoweit von der Antragsgegnerin unter anderem auch für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten Beihilfeleistungen, die nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung um monatlich 236 Euro geringer ausfielen. Das Oberverwaltungsgericht hat die angegriffene Vorschrift wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG) verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht für unwirksam erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen bestätigt und die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO verletzt bereits den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der wegen des Zusammenhangs der Beihilfe mit der den Beamten und Versorgungsempfängern lebenslang geschuldeten Alimentation auch im Beihilferecht gilt. Danach muss der parlamentarische Landesgesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Dieser hat unter dem letztgenannten Gesichtspunkt grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, dass und in welchem Maße ein bestehender Beihilfestandard abgesenkt werden darf. Deshalb ist eine – wie hier für die Inanspruchnahme vollstationärer Pflege – vom Verordnungsgeber zu Lasten jedenfalls eines Teils der Beamten und Versorgungsempfänger vorgenommene Änderung des Umfangs der bislang als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen nur wirksam, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung des parlamentarischen Landesgesetzgebers beruht. Schränkt der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit – wie hier – unter Festlegung eines den Betroffenen verbleibenden Betrages ein, der zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in der jeweiligen Belastungssituation dienen soll, müssen aus einer gesetzlichen Grundlage zumindest auch die Parameter für die Berechnung dieses Betrages hinreichend klar hervorgehen. Diesen Anforderungen wird die im Bremischen Beamtengesetz enthaltene Regelung (§ 80 Bremisches Beamtengesetz in der bis zum 31. Mai 2019 maßgeblichen Fassung) nicht gerecht. Ihr ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege zu beschränken.

Quelle: BVerwG

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Sanitätsorganisation muss Kosten der Feuerwehr für Unterstützung bei rettungsdienstlicher Aufgabe erstatten

Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10018/21).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.08.2022 zum Urteil 7 A 10018/21 vom 30.06.2022

Gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Juli 2016 nahmen Rettungskräfte der Klägerin – eine Sanitätsorganisation – und die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten eine Personenrettung aufgrund eines Schlaganfallsverdachts vor. Dabei kamen drei Feuerwehrleute sowie eine Drehleiter mit (Rettungs-)Korb zum Einsatz. Ausweislich des Einsatzberichts war die Rettung einer Person aus dem ersten Obergeschoss durch Einsatzmittel der Klägerin nicht möglich, sodass diese mittels Drehleiter unterstützt wurde. Der Patient wurde vom ersten Obergeschoss auf den Boden gefahren und an Mitarbeiter der Klägerin übergeben. Für den Feuerwehreinsatz machte die Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 547,50 Euro geltend. Die von dieser nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Die im Jahr 2016 eingeführte Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern (bzw. – so die Formulierung der Neufassung des Gesetzes vom Dezember 2020 – wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei der Beförderung von kranken, verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen im Rahmen des Rettungsdienstes anfordern), begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere bestünden keine Zweifel an der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Entgegen der Ansicht der Klägerin falle die genannte Regelung nicht in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes – GG – für das Gebiet der Sozialversicherung. Denn hierbei handele es sich um keine Regelung der Sozialversicherung, weil sie allein die Kostentragung im Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern der Feuerwehr und den Sanitätsorganisationen betreffe, jedoch keine Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen dem Grunde nach begründe.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des LBKG für eine Kostenanforderung gegenüber der Klägerin lägen hier vor. Diese habe die Feuerwehr der Beklagten „zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben“ angefordert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen habe, sei eine solche Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben nicht schon immer dann anzunehmen, wenn ein Rettungseinsatz der Feuerwehr eine Rettungsfahrt mit anschließender Behandlung in einer Klinik oder einer anderen Behandlungseinrichtung zur Folge habe. Nicht zu folgen sei jedoch der Ansicht der Vorinstanz, dass eine für den Rettungsdienst kostenpflichtige Mitwirkungshandlung der Feuerwehr jedenfalls dann vorliege, wenn der Patient durch den Rettungsdienst mit eigenen Mitteln erreicht werden könne und so dessen Erstzugriff in zumutbarer Weise möglich sei. Dieses Abgrenzungskriterium ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Zudem sei eine Differenzierung danach, wem der Erstzugriff auf den Patienten möglich sei, angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Situationen und einem denkbaren zeitlich parallelen Tätigwerden von Feuerwehr und Rettungsdienst für die Frage, ob die Feuerwehr zur Unterstützung rettungsdienstlicher Aufgaben tätig geworden sei, nicht in jedem Fall sachgerecht. Eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben liege vielmehr zumindest dann vor, wenn der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich bei der Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe erfolge und ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr bestanden hätte. Werde daher die Feuerwehr ausschließlich bei der Beförderung des Patienten tätig und hätte ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit hierfür bestanden, handele sie zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben. Werde ein Einsatz der Feuerwehr hingegen unabhängig oder bloß neben rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere nicht zur Unterstützung bei einer Transportleistung nötig, sei dies nicht als Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben zu werten. Hier habe der Notfalltransport des Patienten von seiner Wohnung bis zum Rettungswagen mit Hilfe der Feuerwehr der Beklagten durch den Einsatz einer Drehleiter durchgeführt werden müssen, da aufgrund der gesundheitlichen Situation des intubierten und beatmeten Patienten mit Schlaganfallsverdacht ein Transport durch das Treppenhaus mittels Trage oder Tragetuch letztlich aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ohne den gesundheitlichen Zustand des Patienten, der zum Einsatz des Rettungsdienstes geführt habe, hätte keine Notwendigkeit für den Einsatz der Feuerwehr bestanden.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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