Affenpocken: Eilantrag gegen Anordnung einer 21-tägigen Quarantäne für Haushaltskontakt trotz Impfung erfolglos

Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Die zwischenzeitlich erfolgte Impfung ändert daran nichts. So das VG Düsseldorf (Az. 29 L 1677/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Beschluss 29 L 1677/22 vom 10.08.2022

Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Die zwischenzeitlich erfolgte Impfung ändert daran nichts. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 10.08.2022 entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag im Eilverfahren abgelehnt.

Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben und deshalb u. a. möglicherweise infektiösem Material wie etwa Haushaltsgegenständen ausgesetzt waren, als Kontaktpersonen der Expositionskategorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und empfiehlt eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen. Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleichwohl nicht verkürze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich der Wirksamkeit dieses Impfstoffs gegen Affenpocken keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung von Imvanex/Jynneos gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.

Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.

Quelle: VG Düsseldorf

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E-Auto-Förderung ab September 2023 für Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen

Am 11.08.2022 hat das BMWK den Entwurf der novellierten Förderrichtlinie zum Umweltbonus zur Abstimmung an die übrigen betroffenen Ministerien der Bundesregierung gesandt.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.08.2022

Ressortabstimmung zum novellierten Umweltbonus eingeleitet

Am 11.08.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf der novellierten Förderrichtlinie zum Umweltbonus zur Abstimmung an die übrigen betroffenen Ministerien der Bundesregierung gesandt. Der Entwurf basiert auf den Eckpunkten, auf die sich die Bundesregierung am 26. Juli 2022 verständigt hatte.

Neu ist, dass ab dem 1. September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen weiterhin vom Umweltbonus profitieren sollen.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Ab 2023 fokussieren wir uns bei der E-Auto-Förderung voll auf Klimaschutz und rein batterieelektrische Fahrzeuge. Ziel ist, mit den Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, größtmögliche Effekte zu erzielen und diejenigen beim Umstieg auf E-Mobilität zu unterstützen, die diese Förderung am nötigsten brauchen. Daher sollen ab September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt sein. Gemeinnützige Organisationen erfüllen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Rolle – insbesondere auch beim Klimaschutz.“

Nach Abschluss der Ressortabstimmung muss die novellierte Förderrichtlinie noch von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft werden. Abschließend wird die novellierte Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und im Herbst 2022 in Kraft treten.

Quelle: BMWK

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Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent

Das BMAS hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben.

BMAS, Pressemitteilung vom 11.08.2022

BMAS hat Ressortabstimmung eingeleitet

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (KSA-VO 2023) eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben.

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel („Stabilisierungszuschuss“) in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro wird der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt. Dies ist eine angemessene Lastenverteilung zwischen Bund und abgabepflichtigen Unternehmen.

Hintergrund

Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS

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Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister: Regierungsentwurf bringt Klarstellungen

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig zentral beim Bundesamt für Justiz liegen. Der jüngst vorgelegte Regierungsentwurf bringt Klarstellungen bei Bußgeldern und ergänzende Regelungen im anwaltlichen Berufsrecht. Dazu berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 10.08.2022

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig zentral beim Bundesamt für Justiz liegen. Der jüngst vorgelegte Regierungsentwurf bringt Klarstellungen bei Bußgeldern und ergänzende Regelungen im anwaltlichen Berufsrecht.

Das Bundesministerium der Justiz hat Ende Juli den Regierungsentwurf für das geplante „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt. Im Kern regelt das Gesetz, dass Rechtsdienstleister, die sich nach § 10 RDG registrieren müssen, künftig der zentralen Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz unterstellt werden. Dazu zählen etwa Inkassodienstleister und Rentenberaterinnen und -berater; von der Registrierung als Inkassodienstleister machen häufig auch Legal Tech-Anbieter Gebrauch. Neben der zentralen Aufsicht schafft das Gesetz auch einen umfassenden Sanktionsrahmen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen.

Gegenüber dem Referentenentwurf des Gesetzes, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf keine inhaltlichen Änderungen des RDG. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch eine Klarstellung zur zukünftigen Gestaltung der Bußgeldbewehrung ergänzt. Danach sollen u. a. studentische Law Clinics nicht mit Bußgeldern belegt werden, wenn die fachliche Anleitung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht; vielmehr solle dann, wie schon bisher, geprüft werden, ob begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen und ob deshalb die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu untersagen ist.

Klargestellt wird außerdem, dass die Befugnis der Rechtsanwaltskammern, gegen unbefugt Rechtsdienstleistende nach dem UWG und dem UKlaG vorzugehen, von der neuen Bußgeldbewehrung unberührt bleibt.

Der Regierungsentwurf bringt ferner – neben einer klarstellenden Regelung für Patentanwaltsgesellschaften in § 59c I 1 BRAO-E – eine praktisch wichtige Änderung im Bereich der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften. In § 59o IV BRAO wird nunmehr klargestellt, dass für die Berechnung der zulässigen Jahreshöchstleistung der Versicherung einer Berufsausübungsgesellschaft lediglich die anwaltlichen Gesellschafter relevant sind. Damit kommt der Gesetzgeber einer Anregung der BRAK nach. Diese hatte darauf hingewiesen, dass in der Praxis Unsicherheiten bestehen, ob der Begriff „Gesellschafter“ nur die anwaltlichen Gesellschafter erfasst oder die Gesellschafter aller Berufsgruppen. Die Beschränkung auf anwaltliche Gesellschafter entspricht dem Verständnis des insoweit gleichlautenden, aktuell noch geltenden § 59j II 2 BRAO.

Eine Klarstellung wird auch in § 207a II BRAO für die Versicherung ausländischer Anwaltsgesellschaften eingefügt. Danach kommt es für die Berechnung der Jahreshöchstleistung auf die Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung an und nicht auf die weltweite Zahl der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.

Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2022

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Berufsrecht: Neue Regelungen ab 01.08.2022

Seit dem 01.08.2022 gelten eine Reihe neuer berufsrechtlicher Regelungen für Anwälte. Die BRAK hat einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 10.08.2022

Seit dem 01.08.2022 gelten eine Reihe neuer berufsrechtlicher Regelungen für Anwältinnen und Anwälte. Unter anderem wird die Berufsausübungsgesellschaft umfassend neu geregelt und berufsrechtliche Kenntnisse werden verpflichtend.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Zum 01.08.2022 sind die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Kraft getreten. Das auch als „große BRAK-Reform“ bezeichnete Gesetz bringt weitreichende Änderungen für Anwältinnen und Anwälte.

Umfassend neu geregelt und vereinheitlicht wurde das Recht der Berufsausübungsgesellschaften sowohl in der BRAO als auch in der PAO und im StBerG. Die Berufsausübungsgesellschaft ist nunmehr selbst Trägerin berufsrechtlicher Rechte und Pflichten und bedarf der Zulassung durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Hierfür läuft eine Übergangsfrist bis zum 01.11.2022. Nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften, in denen nur Anwältinnen und Anwälte bzw. sozietätsfähige Berufe zusammengeschlossen sind, brauchen keine Zulassung, können sie aber fakultativ beantragen.

Zusammenschlüsse sind ab jetzt in sämtlichen Rechtsformen des deutschen Rechts zulässig; auch mehrstöckige Gesellschaften werden möglich. Außerdem können Anwältinnen und Anwälte sich ab jetzt mit Angehörigen aller freien Berufe (mit Ausnahme von Maklerinnen und Maklern) beruflich zusammenschließen. Weiterhin nicht zulässig ist eine reine Kapitalbeteiligung an Anwaltsgesellschaften.

Neu geregelt wurde unter anderem auch die Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften.

Zudem wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auch für Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen. Für bereits zugelassene Berufsausübungsgesellschaften legt die BRAK ab dem 01.09.2022 Postfächer an, damit diese Zeit zur Bestellung ihrer beA-Karten haben. Ab dann ist auch die Erstregistrierung für sie möglich. Zur Beantragung und Erstregistrierung des Gesellschafts-beA hat die BRAK umfangreiche Informationen publiziert.

Seit dem 01.08.2022 muss, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will, außerdem Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen. Die neue Pflicht gilt für alle, die ab diesem Stichtag zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Sie müssen innerhalb eines Jahres ab Zulassung an einer Fortbildung im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden teilnehmen; dabei zählen auch bis zu sieben Jahre vor der Zulassung absolvierte Veranstaltungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2022

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Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs. So das BAG (Az. 5 AZR 154/22).

BAG, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Urteil 5 AZR 154/22 vom 10.08.2022

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Der Kläger ist als Leiter der Nachtreinigung bei der Beklagten, die am Standort Berlin Lebensmittel für den Handel produziert, beschäftigt. Die Beklagte erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.

Der Kläger reiste während des ihm erteilten Urlaubs vom 11. August bis zum 14. August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Der Arzt des Klägers attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers (§ 297 BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, hat sie nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.

Quelle: BAG

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Wenn Sonnenlicht stört – Nachbarrechtsstreitigkeit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage

Das OLG Braunschweig hatte bzgl. einer Nachbarrechtsstreitigkeit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage zu entscheiden, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt, und ob diese wesentlich ist, sodass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann (Az. 8 U 166/21).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Urteil 8 U 166/21 vom 14.07.2022

Das Zusammenleben zwischen Nachbarn ist manchmal nicht einfach. Immer wieder werden vor Gericht Beeinträchtigungen des Eigentums durch Lärmbelästigung, Pflanzenbewuchs oder ähnliche Einwirkungen geltend gemacht. Das Gericht hat in einem solchen Fall festzustellen, ob überhaupt eine Beeinträchtigung – verursacht durch die Nachbarn – vorliegt, und ob diese wesentlich ist, so dass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann.

Mit diesen Fragestellungen hat sich der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 14.07.2022 (Az. 8 U 166/21) befasst, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u. a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so der 8. Zivilsenat. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d. h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte der 8. Zivilsenat, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt, seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u. a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.

Quelle: OLG Braunschweig

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Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Finaler Text veröffentlicht

Nach der Einigung von EU-Parlament und Rat zur Richtlinie im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD) wurde nun der finale Text veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.08.2022

Am 23.06.2022 wurde kurz über die erzielte Einigung von EU-Parlament und Rat zur Richtlinie im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD) berichtet. Nachdem der finale Text (derzeit leider nur in englischer Sprache verfügbar) nun veröffentlicht ist, soll hier näher auf den Inhalt der Richtlinie eingegangen werden.

Ziel der CSRD ist, durch eine verbesserte Nachhaltigkeitsberichterstattung einen Beitrag zu den Zielen des Green Deals zu leisten und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern. Insbesondere von Seiten der Anleger ist in den letzten Jahren die Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen gestiegen, jedoch erwies sich die begrenzte Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Informationen als Hindernis. Die CSRD soll die Kluft zwischen dem Informationsbedarf der Nutzer und den von den Unternehmen bereitgestellten Informationen schließen, indem Nachhaltigkeitsinformationen besser vergleichbar, zuverlässig und für die Nutzer durch digitale Technologien leicht auffindbar werden sowie Unternehmen über EU-Berichterstattungsstandards relevante Informationen zur Verfügung stellen. Dazu werden die Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU, die Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und -verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie die Transparenzrichtlinie 2004/109/EG abgeändert.

Anwendungsbereich

Zukünftig werden mehr Unternehmen von Offenlegungspflichten betroffen sein. Dafür ist eine schrittweise Einführung der Bestimmungen vorgesehen:

  • ab dem Geschäftsjahr 2024 für Unternehmen, die bereits heute der CSR-Richtlinie unterliegen;
  • ab dem Geschäftsjahr 2025 für große Unternehmen (ab 250 Mitarbeitern und die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen);
  • ab dem Geschäftsjahr 2026 für börsennotierte KMUs, kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen (Ausnahme: börsennotierte Kleinstunternehmen)
    • Opt-Out-Klausel: Möglichkeit einer Übergangsfrist bis 2028, Sie müssen aber in ihrem Lagebericht kurz erklären, weshalb die Informationen nicht vorliegen.
    • Börsennotierte KMU haben die Möglichkeit ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die folgenden Aspekte zu beschränken:
      • kurze Beschreibung zu ihrem Geschäftsmodell und der Strategien,
      • kurze Beschreibung der vom Unternehmen verfolgten Politiken/Konzepte im Nachhaltigkeitsbereich
      • tatsächliche und potenzielle negativen Auswirkungen und sowie alle ergriffenen Maßnahmen u. a. zu deren Identifizierung, Vermeidung, Abschwächung
      • tatsächliche Risiken machen und der Umgang damit
      • KPI.
  • ab dem Geschäftsjahr 2028 für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro in der EU und mind. einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU
    • Die Berichterstattungspflicht liegt bei der EU-Tochtergesellschaft – wenn sie ein großes oder börsennotiertes Unternehmen ist- oder Niederlassung in der EU (mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro im vorangegangenen Finanzjahr). Die Nachhaltigkeitsberichte sind nach Berichterstattungsstandards für Drittstaaten, die von der EU-Kommission bis 30.06.2024 anzunehmen sind, zu erstellen. Sie haben auch die Möglichkeit auf die EU-Berichterstattungsstandards für großen Unternehmen zurückzugreifen oder Standards zu nutzen, die von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannt werden. Sollten von einem Nicht-EU-Unternehmen nicht alle notwendigen Informationen für die Offenlegung übermittelt werden, muss die EU-Tochtergesellschaft oder EU-Niederlassung eine Erklärung abgeben, dass nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Die Nachhaltigkeitsberichte von Nicht-EU-Unternehmen müssen entweder nach dem Recht des Drittlandes oder dem Recht eines EU-Mitgliedstaates geprüft werden. Sollte kein Prüfurteil vorliegen hat die EU-Tochtergesellschaft oder EU-Niederlassung auch hier eine Erklärung abzugeben. Die Nachhaltigkeitsberichte (inkl. Prüfurteil und Erklärung) von Nicht-EU-Unternehmen sind innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag gemäß Gesellschaftsrechtsrichtlinie in einem Unternehmensregister zu veröffentlichen.

Tochterunternehmen sind von Berichterstattungspflichten befreit, wenn sie in den konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens einbezogen sind. Im Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens müssen dann Angaben zum Namen und dem eingetragenen Sitz des Mutterunternehmens und ein Link zum konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht und dem Prüfurteil aufgenommen werden. Die Befreiung gilt auch dann, wenn es sich bei dem auf konsolidierter Ebene Bericht erstattenden Mutterunternehmen um ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat handelt, sofern die (konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist.

Die Ausnahmeregelung gilt nicht für große börsennotierte Tochterunternehmen.

Bedeutung für KMU

Durch den ausgeweiteten Anwendungsbereich der CSRD werden zukünftig mehr KMU indirekt von der Richtlinie betroffen sein. Da große Unternehmen der Berichtspflicht unterliegen, reichen sie “top down“ ihre Pflichten an die KMU in der Lieferkette durch. Daher werden KMU zukünftig Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern benötigen, was einen erhöhten Beratungsbedarf zur Folge hat.

Umfangreichere Berichtsanforderungen

Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit wird über die CSRD verankert. Zudem müssen Unternehmen – neben den bestehenden fünf Berichterstattungsbereichen (Geschäftsmodell, Konzepte (inkl. angewandte Due-Diligence-Prozesse), Ergebnisse der Konzepte, Risiken und deren Handhabung sowie Leistungsindikatoren) – zusätzlich Angaben machen u. a. zu:

  • Geschäftsstrategie und Widerstandfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie gegenüber Risiken im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte,
  • etwaigen Plänen, mit denen die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der -strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen klimaneutralen Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad sichergestellt werden als auch die Erreichung der Klimaneutralität
  • ob und wie ihr Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie den Interessen der Interessenträger Rechnung tragen
  • Umsetzung jener Aspekte der Geschäftsstrategie, die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte haben oder davon betroffen sind
  • etwaigen Nachhaltigkeitszielen, die sich das Unternehmen gesetzt hat (inkl. Treibhausgasreduktionsziele für 2030 und 2050) und diesbezüglich erzielte Fortschritte
  • Rolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie zu ihren Erfahrungen und Fähigkeiten, die Rolle auszuüben
  • Beschreibung der Unternehmenspolitik bezüglich Nachhaltigkeit
    • Informationen zu Anreizen für Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die an Nachhaltigkeitsaspekte geknüpft sind
  • Beschreibung zu umgesetzten Due-Diligence-Prozessen (ggf. im Einklang mit zukünftigen EU-Anforderungen, s. Vorschlag EU-Lieferkettengesetz)
    • wichtigste tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette des Unternehmens (einschließlich Produkte und Dienstleistungen), seiner Geschäftsbeziehungen und Lieferkette, eingeleitete Maßnahmen zur Identifizierung und Verfolgung der Auswirkungen sowie weiterer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen nach dem zukünftigen EU-Lieferkettengesetz identifizieren muss
    • vom Unternehmen eingeleitete Maßnahmen und Ergebnisse dieser Maßnahmen zur Vermeidung, Abschwächung, Abhilfe oder Beendigung von tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen

Unternehmen müssen außerdem Angaben zu dem Verfahren zur Ermittlung der o. g. Informationen für die Berichterstattung machen und dabei kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen. Die Richtlinie berücksichtigt, dass ggf. nicht alle erforderlichen Informationen in den Wertschöpfungsketten zum Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie vorliegen und räumt für berichterstattende Unternehmen einen Übergangszeitraum von drei Jahren ein, in dem die Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Jedoch ist dann eine kurze Erklärung abzugeben, weshalb sie die Informationen aus der Wertschöpfungskette nicht erhalten haben, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um die Informationen zu erlangen und wie sie zukünftig vorgehen wollen, um die Informationen zu erhalten.

EU-Berichterstattungsstandards

Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsinformationen zukünftig in einem klar ausgewiesenen eigenen Abschnitt des Lageberichts nach verpflichtend anzuwendenden EU-Berichterstattungsstandards offenlegen. Das Beratergremium der EU-Kommission, EFRAG, das mit der Ausarbeitung der EU-Berichterstattungsstandards betraut ist, konsultierte bis 08.08.22 zu Entwürfen für ein erstes Set an Standards, das verpflichtend von großen Unternehmen anzuwenden ist. Es ist geplant, dass EFRAG die Entwürfe bis November 2022 an die EU-Kommission übergibt. Die EU-Kommission soll dann bis spätestens 30.06.2023 delegierte Rechtsakte dazu annehmen. Ein zweites Set an Standards für große Unternehmen als auch ein vereinfachter KMU-Berichterstattungsstandard sollen bis 30.06.2024 in Form von weiteren delegierten Rechtsakten folgen. Der vereinfachte KMU-Berichterstattungsstandard ist von börsennotierten KMU verpflichtend anzuwenden und kann von allen anderen KMU für die freiwillige Offenlegung benutzt werden. Zudem soll er als Richtschnur dienen, welche Informationen von großen Unternehmen bei KMU in der Lieferkette abgefragt werden können. Es wird angeregt, dass die EU-Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen für KMU für die freiwillige Anwendung des KMU-Standards in Betracht ziehen.

Die Standards sollen Schwierigkeiten berücksichtigen, die Unternehmen beim Einholen der erforderlichen Informationen entlang ihrer Wertschöpfungsketten und bei Akteuren, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (z. B. KMU), haben.

Die EU-Kommission soll bei der Annahme der delegierten Rechtsakte die Arbeiten von internationalen Standardisierungsinitiativen, wie z. B. des International Sustainability Standards Board (ISSB), als auch bestehende Standards und Rahmenwerke zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen berücksichtigen, um unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für (international tätige) Unternehmen zu vermeiden.

Außerdem ist vorgesehen, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte alle 3 Jahre überprüft und ggf. abgeändert werden, um relevanten Entwicklungen im Zusammenhang mit internationalen Standards Rechnung zu tragen.

Einheitliches elektronisches Berichtsformat

Unternehmen erstellen ihren Lagebericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformats gemäß ESEF-Verordnung (d. h. XHTML-Format) und taggen ihre Nachhaltigkeitsinformationen (einschließlich der Informationen nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung) in diesem Format.
Abschlussprüfung

Es ist vorgesehen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen durch Abschlussprüfer, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen geprüft werden. Bis spätestens 01.10.2026 soll ein Prüfungsstandard mit begrenzter Sicherheit und bis spätestens 01.10.2028 ein Prüfungsstandard mit hinreichender Sicherheit von der EU-Kommission bereitgestellt werden. Solange die EU-Kommission keine Prüfungsstandards angenommen hat, können die Mitgliedstaaten nationale Prüfungsstandards, -verfahren oder -anforderungen anwenden.

Spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag ist der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluss und der Lagebericht zusammen mit den Urteilen und Erklärungen des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft von Unternehmen offenzulegen.

Ausblick

Die EU-Kommission soll dem EU-Parlament und Rat bis 30.04.2029 einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie vorlegen und u. a. darauf eingehen, wie viele KMUs freiwillig nach dem vereinfachten KMU-Berichterstattungsstandard berichten und ob ggf. der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet werden soll, insb. auf KMUs und Drittstaatenunternehmen, die in der EU tätig sind, aber keine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben. Bis Dezember 2028 soll die EU-Kommission u. a. zum Grad der Konzentration auf dem Markt der Nachhaltigkeitsprüfung berichten.

EU-Parlament und Rat müssen den Text, auf den sie sich am 21.06.2022 geeinigt haben, noch formal annehmen. Die Annahme durch das Plenum des EU-Parlaments ist voraussichtlich für Oktober vorgesehen. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt haben die EU-Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

QuelleDATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Stationierung von weniger Flugzeugen am BER – Kündigungen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat über betriebsbedingte Kündigungen entschieden, die die Fluggesellschaft Easyjet in Folge einer Reduzierung der am Flughafen BER stationierten Flugzeuge ausgesprochen hat (Az. 5 Sa 1584/21, 9 Sa 1637/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Urteil 5 Sa 1584/21 vom 12.05.2022 und zum Urteil 9 Sa 1637/21 vom 17.06.2022

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über betriebsbedingte Kündigungen entschieden, die die Fluggesellschaft Easyjet in Folge einer Reduzierung der am Flughafen BER stationierten Flugzeuge ausgesprochen hat. Die Fluggesellschaft hat in einem Interessenausgleich mit der Personalvertretung vereinbart, im Zuge der Herausnahme/Verlegung von 16 der zuvor 34 Flugzeuge aus der Easyjet Base BER ab Dezember 2020, zunächst 418 Arbeitsplätze abzubauen und erst im Mai/Juni 2021 auf der Basis der Nachfrage und wirtschaftlichen Entwicklung der Fluggesellschaft über einen Abbau von weiteren bis zu 320 Arbeitsplätzen zu entscheiden. Im Folgenden wurden im November 2020 im Zuge einer ersten Kündigungswelle und im Juni 2021 im Zuge einer zweiten Kündigungswelle betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Bei der Fluggesellschaft war in der Zeit von April 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeit angeordnet. Nach erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Cottbus über Kündigungsschutzklagen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg über Berufungen gegen diese Urteile entschieden. Weitere Verfahren sind anhängig.

Nach Entscheidung der 5. Kammer und dem folgend weiterer Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind ausgesprochene Kündigungen der ersten Kündigungswelle wirksam. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kündigungen seien durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt. Es sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung zur Reduzierung der am BER stationierten bzw. der als „Flugzeugkontingent“ dem BER zugeordneten Anzahl von Flugzeugen von 34 auf 18 von einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes auszugehen. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, mit welcher Anzahl von Beschäftigten sie den verbleibenden Bestand an Flugzeugen vom BER aus betreiben wolle. Zwar sei die angeordnete Kurzarbeit ein Indiz für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel, Anlass der Kündigung sei jedoch nicht der vorübergehende Arbeitsmangel, sondern die ab Juni 2020 geplante und ab Dezember 2020 umgesetzte Reduzierung des Flugzeugkontingents. Dass die Beklagte keine langfristig gültigen Flugpläne aufstelle, sondern kurzfristig und flexibel auf die Nachfrage reagiere, stehe einem dauerhaften Wegfall der betroffenen Arbeitsplätze nicht entgegen. Kurzfristige Flugplanänderungen zwängen nur dann zu einer Vergrößerung des Flugzeugkontingents, wenn sie mit dem bestehenden Kontingent nicht abgewickelt werden könnten, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Bei der Sozialauswahl habe die Beklagte den bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dass die Beklagte anders als in § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz vorgesehen das Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens der Bundesagentur nicht gleichzeitig mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens, sondern erst gemeinsam mit der Massenentlassungsanzeige zugeleitet habe, führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es handle sich um eine verfahrensordnende Vorschrift, deren Verletzung nach dem Zweck der Vorschrift auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben nicht zur Nichtigkeit der Kündigung führe.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022, Aktenzeichen 5 Sa 1584/21

Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf die Frage der Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Nach Entscheidung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind ausgesprochene Kündigungen der zweiten Kündigungswelle unwirksam. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, betriebsbedingte Gründe für diese späteren Kündigungen seien nicht feststellbar. Nach Vortrag der Fluggesellschaft habe mit der unternehmerischen Entscheidung im Oktober 2020 nur der Abbau von 418 Positionen festgestanden. Entsprechend hätten sich die zunächst nicht gekündigten Beschäftigten auch weiterhin in Kurzarbeit befunden. Da Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld einen vorübergehenden Arbeitsmangel voraussetze, spreche dies für die Annahme eines nur vorübergehenden Arbeitsmangels hinsichtlich des verbleibenden Personals. Eine behauptete weitere, nicht schriftlich abgefasste unternehmerische Entscheidung bleibe vage, ein dauerhafter Wegfall von Arbeitsplätzen lasse sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. Zudem könne allein die Reduzierung der Zahl der dem BER zugeordneten Flugzeuge die Kündigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil es um einen Abbau von mehr Arbeitsplätzen gehe, als dies rechnerisch der Reduzierung der Flugzeuge entspreche. Die damit vorliegende Entscheidung, künftig mit weniger Personal arbeiten zu wollen, sei vom Kündigungsentschluss nicht zu entscheiden und müsse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit näher erläutert werden. Dies sei hier nicht hinreichend geschehen. Auch kurze Zeit später getroffene Regelungen zu zusätzlichen Einsätzen des verbleibenden Personals über die reguläre Arbeitszeit hinaus sprächen gegen einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2022, Aktenzeichen 9 Sa 1637/21

Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung kam es auf die Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Effiziente Gebäude deutlich stärker fördern

Die Bundesregierung richtet die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat hierzu Stellung genommen.

vzbv, Pressemitteilung vom 10.08.2022

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die Bundesregierung richtet die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht und schlägt konkrete Maßnahmen vor, um die Förderung verbraucher- und klimafreundlich zu optimieren.

Insgesamt wurde das Fördervolumen im Vergleich zum Vorjahr zwar leicht erhöht, gleichzeitig werden die Fördersätze durchweg abgesenkt. Gas- und Gas-Hybrid-Heizungen fallen vollständig aus der Förderung heraus. Darüber hinaus ist die Umsetzung des Effizienzhaus(EH)-Standards 100 bei der Komplettsanierung und die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) zukünftig nicht mehr förderfähig.

Hinzugekommen ist ein Austauschbonus für Gasheizungen sowie ein Bonus bei der Sanierung von Gebäuden, die in die Klasse der „Worst-Performing-Buildings“ fallen. Wegen der geringen Nachfrage wird die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen der KfW eingestellt, ebenso entfällt die Zuschussförderung bei der Komplettsanierung zugunsten von Tilgungszuschüssen und Zinsverbilligungen für neu gewährte Förderkredite.

Der vzbv begrüßt

  • den Wegfall der Förderung für gasverbrauchende Heizungen.
  • den Wegfall des EH100-Standards bei der Komplettsanierung und des iSFP-Bonus.
  • die Erhöhung des Fördermittelrahmens, die Einführung neuer Boni für den Austausch von Gasheizungen und die Sanierung besonders ineffizienter Gebäude.

Der vzbv fordert

  • die Fördermittel für die BEG auf jährlich 25 Mrd. Euro zu erhöhen.
  • die Fördersätze für Komplettsanierungen wieder auf das Niveau von 2022 anzuheben.
  • die Prüfung, ob die Förderung für die Umsetzung des EH85-Standards gestrichen werden soll.
  • die Wiederaufnahme der Zuschussförderung für Komplettsanierungen und die Aufstockung des Bonus für die „Worst-Performing-Buildings“.
  • die Fördersätze für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle im Vergleich zur Anlagentechnik besser zu stellen.

Quelle: vzbv

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