Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Errichtung eines Buswendeplatzes

Ein Eigentümer eines Wohngrundstücks hat keinen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 46/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.08.2022 zum Urteil 4 K 46/22 vom 21.07.2022

Der Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks, hat keinen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet; allerdings findet sich dort ausschließlich Wohnbebauung. Nachdem im Jahr 2016 die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden waren, wurde für den Öffentlichen Personennahverkehr und den darin integrierten Schülerverkehr in der am Grundstück des Klägers entlangführenden Straße ein Buswendeplatz errichtet. Daraufhin stellte der Kläger bei dem beklagten Landkreis einen Antrag auf Maßnahmen zum Schutz vor den durch den Buswendeplatz verursachten Emissionen. Nachdem sein Antrag erfolglos geblieben war, verfolgte der Kläger sein Begehren auf dem Klageweg weiter.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Lärmsanierung. Zwar sei nach Errichtung des Buswendeplatzes und dem dadurch erhöhten Verkehrsaufkommen durch Busse eine deutliche Lärmsteigerung eingetreten. Jedoch würden die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht überschritten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beurteilungspegel für ein Mischgebiet (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) oder für ein reines oder allgemeines Wohngebiet (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) anzusetzen seien. Denn ungeachtet der Wirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan erreichten die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers nach einem von ihm nicht substantiiert angegriffenen schalltechnischen Gutachten lediglich Werte von 55 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts. Selbst unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers erleide dieser keine Gesundheits- oder übermäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen, die trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausnahmsweise zu einem Lärmsanierungsanspruch führen könnten. Die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit entwickelte Zumutbarkeitsschwelle liege nämlich bei hier nicht erreichten Werten von mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Finanzielle Entlastung für Gasimportunternehmen

Mit der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV, 20/2985) soll den von Preissteigerungen betroffenen Gasimporteuren ein finanzieller Ausgleich eingeräumt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.08.2022

Mit der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) soll den von Preissteigerungen betroffenen Gasimporteuren ein finanzieller Ausgleich eingeräumt werden. Verbraucher müssen mit höheren Kosten rechnen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu reduzierten Gasliefermengen geführt, die Rohstoffknappheit wiederum führt zu steigenden Preisen. In der aktuell äußerst angespannte Marktsituation drohe „der Zusammenbruch großer, für das Funktionieren des Gasmarkts relevanter Gasimportunternehmen“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung einer Verordnung (20/2985) nach Paragraf 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung. Die Norm hatte der Bundestag im Juli beschlossen. Um eine zufällige und ungleichmäßige Verteilung des Kostenrisikos unter den gewerblichen und privaten Verbrauchern zu vermeiden bedürfe es einer „Regelung der Weitergabe der Ersatzbeschaffungskosten“, heißt es weiter in der Verordnung. Zudem sollten so Ausgleichszahlungen an die Gasimporteure ermöglicht werden, die ausreichen, um Insolvenzen zu verhindern. Doch es müsse auch darauf geachtet werden, dass diese Ausgleichszahlungen nicht zu einer Absicherung von Gewinnen auf Kosten der Verbraucher führten.

Der Ausgleichsanspruch richtet sich laut Verordnung gegen den „Marktgebietsverantwortlichen im Sinne von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes“. Dieser könne den finanziellen Ausgleich durch eine Umlage auf die Bilanzkreisverantwortlichen weitergeben. Damit werde „eine Belastung durch die gestiegenen Ersatzbeschaffungskosten der unmittelbar betroffenen Gasimporteure gleichmäßig auf die Gesamtheit der ausgespeisten Gasmengen verteilt“. Der Ausgleichsanspruch soll zeitlich begrenzt werden und nur für die Ersatzbeschaffung von Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert worden sind, gelten. Darüber hinaus sei eine Beschränkung auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen. Nach diesem Zeitraum werde sich der Markt neu konsolidiert haben, sodass eine saldierte Preisanpassung nicht mehr notwendig erscheine, schreibt die Bundesregierung. Darüber hinaus sei es den Gasimporteuren zuzumuten, „ihre künftigen Lieferverträge mit ihren Abnehmern so zu fassen, dass sie Beschaffungsrisiken angemessen zuordnen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 400/2022

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Verwahrungskosten von 2.331 Euro für ein Kfz-Kennzeichen sind unverhältnismäßig

Kosten in Höhe von 2.331 Euro für die Verwahrung eines Kfz-Kennzeichens für die Dauer von nahezu einem Jahr sind unverhältnismäßig. So entschied das VG Trier (Az. 8 K 728/22).

VG Trier, Pressemitteilung vom 09.08.2022 zum Urteil 8 K 728/22 vom 27.07.2022

Kosten in Höhe von 2.331 Euro für die Verwahrung eines Kfz-Kennzeichens für die Dauer von nahezu einem Jahr sind unverhältnismäßig. Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. Juli 2022 entschieden.

Im Dezember 2020 stellten Polizeibeamte des beklagten Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Kfz-Kennzeichen des Klägers sicher, da die EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt war und die Stempelplakette fehlte. Im Januar 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens zustimme. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7 Euro pro Tag anfalle. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Im Dezember 2021 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass nunmehr die Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Kläger zu, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen sei. Die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm nicht zugegangen. In der Folgezeit setzte das beklagte Land alsdann die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331 Euro (333 Tage à 7 Euro) fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben.

Die 8. Kammer des Gerichts hat den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufgehoben. Der Beklagte sei zwar dem Grunde nach zur Gebührenerhebung für eine Verwahrung berechtigt, wobei hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7 Euro bis 21,50 Euro pro Tag erhoben würden. Im zu beurteilenden Einzelfall sei jedoch die Gebührenerhebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum (333 Tage) vor dem Hintergrund der Kostenminderungspflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Bei geringwertigen verwahrten Gegenständen – von solchen sei jedenfalls bei einem Wiederschaffungswert von unter 50 Euro auszugehen –, an denen kein erkennbares ideelles Interesse bestehe, sei es nach der Systematik der maßgeblichen Vorschriften angezeigt, nach Sicherstellung die Verwertung bzw. Vernichtung in einem verhältnismäßigen Zeitraum vorzunehmen. Im vorliegenden Einzelfall wären bei einem Kfz-Kennzeichen, das zu Preisen von unter 10 Euro erworben werden könne, 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten. Da der Beklagte nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen habe, um die Verwahrung umgehend nach Sicherstellung zu beenden, seien die festgesetzten Verwahrungsgebühren rechtswidrig und der Bescheid daher aufzuheben.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Militärdienstleistende in der Türkei haben keine Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sind auf Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebene beschränkt. Dass in einem anderen Staat Wehrdienst geleistet wurde, eröffnet den persönlichen Geltungsbereich nicht schon deshalb, weil der andere Staat, ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland, Mitglied der NATO ist. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VS 933/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.08.2022 zum Urteil L 6 VS 933/22 vom 21.07.2022

Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sind auf Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebene beschränkt. Dass in einem anderen Staat Wehrdienst geleistet wurde, eröffnet den persönlichen Geltungsbereich nicht schon deshalb, weil der andere Staat, ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland, Mitglied der NATO ist.

Der im April 1972 geborene, schwerbehinderte Kläger K hat vom August 1998 bis Februar 2000 Militärdienst beim türkischen Militär in Ostanatolien geleistet. Nach seinen Angaben herrschte dort seinerzeit Krieg; er habe in den Bergen bei Wind, Kälte und Nässe gegen die PKK gekämpft. Er leidet an einer chronischen Lungenerkrankung, die er auf diese Verhältnisse zurückführt. Seit 2000 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und steht seit 2010 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II („Hartz IV“).

K beantragte mehrfach die Gewährung einer Beschädigtenrente und machte geltend, aufgrund des türkischen Militärdienstes an einem Bronchialasthma, chronischer obstruktiver Lungenerkrankung und einer Lungenfunktionseinschränkung zu leiden. Im Gegensatz zum normalen Zeitsoldat habe er 12 Stunden Wache ohne Pause oder Ablösung halten müssen. Seine Erkrankung resultiere aus diesen langen Wachzeiten bei starkem Wind, Kälte und Nässe. Aufgrund der NATO-Zugehörigkeit der Türkei sei der Militärdienst in der Türkei mit dem Dienst in der Bundesrepublik Deutschland gleichzusetzen.

Das beklagte Land Baden-Württemberg lehnte die Anträge ab, zuletzt mit Bescheid vom März 2021: Eine Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sei nur für Soldaten der Bundeswehr vorgesehen. Der Kläger begehre hingegen eine Versorgung nach dem SVG aufgrund seines Militärdienstes in der Türkei, sodass er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom März 2022).

Der 6. Senat des Landessozialgerichts hat die Berufung des K zurückgewiesen: K, der zu keinem Zeitpunkt Dienst in der Bundeswehr geleistet habe, unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des SVG. Auch Sinn und Zweck der Vorschriften rechtfertigten seine Versorgung nicht, nachdem dieser eben gerade nicht als Soldat im Dienste des deutschen Staates insoweit ein besonderes Opfer erbracht habe, welches unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsgedankens eine staatliche Leistungspflicht begründe. Er habe mit seinem Militärdienst vielmehr in einem Dienstverhältnis zum türkischen Staat gestanden. Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass sowohl die Türkei als auch die Bundesrepublik NATO-Staaten seien. Dies gelte auch für den Fall, falls der Kläger (was dieser schon gar nicht behaupte) an einem NATO-Einsatz beteiligt gewesen wäre. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide aus. Denn im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten komme dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung besondere Bedeutung zu. Das gelte in gleichem Maße für den Bereich des Soldatenversorgungsrechts. Auch kämen Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an jeglichen Anhaltspunkten für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff fehle. Im Übrigen würden Ansprüche wegen vermeintlicher Taten im Ausland nach dem OEG auch deshalb scheitern, da der Kläger nach eigenem Bekunden den Militärdienst jedenfalls von 1998 bis 2000 verrichtet und sich damit mehr als sechs Monate außerhalb des Geltungsbereichs des OEG aufgehalten habe.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Die Sonderregelungen, die für das Beitrittsgebiet einen Rentenwert (Ost) vorsehen, sind auch im Jahr 2019 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Das LSG Sachsen hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, weiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Az. L 4 R 284/20 KN).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 08.08.2022 zum Urteil L 4 R 284/20 KN vom 10.05.2022

Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 10. Mai 2022 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, weiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Az. L 4 R 284/20 KN).

Der Kläger ist Rentner und rügte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet, die u. a. einen Rentenwert (Ost) vorsehen.

Der aktuelle Rentenwert ist der Bestandteil der Rentenformel, der das Rentenniveau dynamisch in der Nähe des Entgelts der beitragszahlenden aktiven Versicherten hält. Er wird zum 1. Juli jeden Jahres u.a. in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (zum 1. Juli 2019 33,05 Euro) der „aktuelle Rentenwert (Ost)“, der ab dem 1. Juli 2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts betrug (31,89 Euro).

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2006 festgestellt, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet nicht verfassungswidrig sind (Urteil vom 14.03.2006, Az. B 4 RA 41/04 R). Es hat dabei berücksichtigt, dass für die Finanzierung der Rentenversicherung die – im Beitrittsgebiet niedrigeren – Roherträge der Wirtschaftsunternehmen entscheidend sind. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen und bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt.

Der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im aktuellen Verfahren festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2019 einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind. Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019 ist die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 % im Jahr 1990 auf 75 % des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen. Damit ist nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der die Ungleichbehandlung (noch) rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat aber auch auf die fortschreitende Annäherung und den Zeitablauf seit der Wiedervereinigung reagiert und die Rentenwerte Ost schrittweise an die Rentenwerte West angeglichen. Zum Juli 2024 wird schließlich der aktuelle Rentenwert für alle Renten an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) treten.

Quelle: LSG Sachsen

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Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtmäßig

Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro androhen. So das VG Düsseldorf (Az. 18 L 621/22 ).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.08.2022 zum Beschluss 18 L 621/22 vom 05.08.2022

Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro androhen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 05. August 2022 entschieden und einen gegen die behördliche Aufforderung gerichteten Eilantrag der Mutter abgelehnt.

Der 15-jährige Düsseldorfer Gymnasialschüler besucht bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr, und zwar aus Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit dem Corona-Virus zu infizieren. Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe gehören, sind beide der Ansicht, während der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben indes erfolglos. Die entsprechenden Entscheidungen der Schule wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen bestätigt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2021 – 7 L 1811/21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 -).

Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. Die Ablehnung des Eilantrages der Mutter mit Beschluss vom 05.08.2022 hat das Gericht wie folgt begründet:

Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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Unzureichende Begründung der Nicht-Vorlage an den EuGH verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter

Der VerfGH Rheinland-Pfalz hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH im Zusammenhang mit dem in den Lebensversicherungsrichtlinien verbürgten Widerspruchsrecht und der Frage dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung betraf (Az. VGH B 70/21).

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH im Zusammenhang mit dem in den Lebensversicherungsrichtlinien verbürgten Widerspruchsrecht und der Frage dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung betraf.

Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 2016 den Widerspruch zu einem 2002 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der zum vereinbarten Vertragsende im März 2012 bereits vollständig abgewickelt worden war. Er begründete die Zulässigkeit seines Widerspruchs mit einer fehlerhaften Belehrung über dieses Recht und mit unzu­reichenden Verbraucherinformationen.

Das Landgericht Trier wies die unter anderem auf Rückabwicklungsansprüche in Höhe von 17.319,51 Euro gerichtete Klage des Beschwerdeführers ab, da der Versicherungs­vertrag nicht aufgrund des Widerspruchs unwirksam geworden sei. Dabei ließ es offen, ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß war. Der Ausübung des Rücktrittsrechts stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Bestand des Vertrages über eine sehr lange Zeit – auch noch nach endgültiger Vertragsabwick­lung – nicht in Frage gestellt worden sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die hiergegen gerichtete Berufung im Beschluss­wege als unbegründet zurück. Es treffe entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh­rers nicht zu, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur festgestellt werden könne, wenn die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs – ins­besondere ein subjektives Element – vorlägen. Der EuGH erkenne an, dass die natio­nalen Gerichte einen Rechtsmissbrauch nach nationalem Recht prüfen und feststellen dürften, wenn – wie vorliegend – keine europäischen Regelungen zum Rechtsmiss­brauch getroffen seien. Demgegenüber sei die Entscheidungen des EuGH, auf die der Beschwerdeführer sich berufe, zu Verbraucherkrediten und nicht zum Lebensversiche­rungsrecht ergangen und nicht darauf übertragbar. Auch der Sinn der Lebensversiche­rungsrichtlinien werde durch die Anwendung der nationalen Grundsätze rechtsmiss­bräuchlichen Verhaltens nicht gefährdet. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht zurück.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und machte eine Verletzung des Willkürverbots im Hinblick auf den gesetzlichen Richter und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz geltend. Insbesondere habe das Oberlandesgericht willkürlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verstoßen. Es habe nämlich eine klare oder geklärte Rechtslage des Unionsrechts, die eine Vorlage entbehrlich machen würde, ohne nachvollziehbare Begründung unterstellt. Es sei insoweit schon zweifelhaft, ob der Rechtsmissbrauchs­einwand in Fällen unzureichender Belehrung über das Widerspruchsrecht unionsrecht­lich überhaupt angewendet werden dürfe. Eindeutig geklärt sei spätestens seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021 jedenfalls, dass der Berufung auf ein unionsrechtlich begründetes Widerspruchsrecht eine allein nach nationalen, aus­schließlich objektiven, Kriterien beurteilte Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen­gehalten werden dürfe; vielmehr müsse stets auch ein subjektives Element vorliegen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hielt die Verfassungsbeschwerde dagegen für unzulässig, da die Vorlagepflicht nicht, jedenfalls aber nicht willkürlich, verletzt worden sei. Die angegriffene Entscheidung sei vertretbar und überzeugend begründet und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie zahlreicher Obergerichte.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –). Der EuGH sei gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV. Komme ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – nicht nach, könne dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter ent­zogen sein. Dabei stelle nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter dar. Eine Ver­letzung von Verfassungsrecht liege nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei. Offensichtlich unhaltbar gehandhabt werde Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung unter anderem dann, wenn das Fachgericht das – grundsätzlich von der Vorlagepflicht befreiende – Vorliegen einer von vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachliche bzw. sachlich einleuchtende Begründung annehme. Die Pflicht der Fachgerichte zur Begrün­dung folge aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechts auf den gesetz­lichen Richter. Dabei wirke die Integrationsverantwortung des Grundgesetzes und der Landesverfassung auf diese Begründungspflicht ein. Die unionale Vorlagepflicht sowie die auch dem Unionsrecht entstammende Pflicht zur Begründung der Nichtvorlage würden nämlich verfassungsrechtlich durch das Recht auf den gesetzlichen Richter abgesichert, wobei die Verfassungsgerichte ihre Integrationsverantwortung durch die Kontrolle der Fachgerichte auf die Beachtung dieser Pflichten unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters wahrnähmen. Das Fachgericht müsse deshalb Gründe angeben, die dem Verfassungsgericht die gebotene Kontrolle am Maßstab der Verfassung überhaupt erst ermöglichten. Sei die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitsprüfung beschränkt, müsse sich umgekehrt gerade die Vertretbar­keit der Handhabung der Vorlagepflicht aus der Begründung des Fachgerichts ergeben. Das Fachgericht müsse eine nachvollziehbare, vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH bereits entschieden oder die rich­tige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Diese Anforderungen habe das Oberlandesgericht nicht gewahrt. Es sei nämlich nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet gewesen, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH dazu durchzuführen, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Ausübung eines durch die Lebensversicherungsrichtlinien garantierten Widerspruchsrechts wegen Rechtsmissbrauchs des Versicherungs­nehmers ausgeschlossen wird, obwohl dieser nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wurde. Insoweit greife keine der vom EuGH anerkannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht. Insbesondere sei die Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen – die sich der Richtlinie nicht eindeutig entnehmen lasse – in der Recht­sprechung des EuGH nicht erschöpfend geklärt. Im Hinblick auf die vergleichbaren Zwecke der jeweiligen Vertragslösungsrechte der Verbraucherkreditrichtlinie und der Lebensversicherungsrichtlinien folge dies nicht zuletzt aus der jüngsten Rechtspre­chung des EuGH zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchseinwands bei der Ausübung des Widerrufsrechts im Verbraucherkreditvertragsrecht.

Das Oberlandesgericht habe keine hinreichend tragfähige Begründung gegeben, warum es gleichwohl von einer Vorlage abgesehen habe. Es könne sich aufgrund der jüngsten Entscheidung des EuGH zur Verbraucherkreditrichtlinie zunächst nicht ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Handhabung des Rechtsmissbrauchseinwands im Lebensversicherungsrecht und des Bundes­verfassungsgerichts, das diese unter dem Blickwinkel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beanstandet hatte, stützen. Auch im Übrigen lieferten die Ausführungen des Ober­landesgerichts keine vertretbare und nachvollziehbare Begründung für das Absehen von einer Vorlage. So habe sich das Oberlandesgericht insbesondere nicht hinreichend mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und mit den Zielen des in den Lebens­versicherungsrichtlinien gewährleisteten Rücktrittsrechts – bzw. deren möglicher Beein­trächtigung durch die Anwendung des nationalen Rechtsmissbrauchseinwands – aus­einandergesetzt.

Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erfolgreich war, könne schließlich dahinstehen, ob zugleich der vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte allgemeine Justizgewährleistungsanspruch verletzt sei.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz

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vzbv-Stellungnahme zur Ökodesign-Richtlinie für nachhaltige Produkte (ESPR)

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) veröffentlicht.

vzbv, Mitteilung vom 05.08.2022

Nachhaltige Produkte morgen, nicht übermorgen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) veröffentlicht, die die Europäische Kommission im März 2022 vorgeschlagen hatte. Die Verordnung kann laut vzbv ein Wendepunkt sein, um nachhaltige Produkte zur Norm zu machen.

Der zu Recht ambitionierte Vorschlag erweitert den Geltungsbereich der Regulierung auf fast alle Produktgruppen. Zukünftig sollen mehr Nachhaltigkeitsaspekte eine größere Rolle spielen als in der bestehenden Ökodesign-Richtlinie. Dabei sind für Verbraucher:innen so wichtige Kriterien wie die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Allerdings muss auf allen Ebenen das Tempo der Maßnahmen angehoben werden.

Der vzbv befürwortet daher grundsätzlich den vorliegenden Verordnungsvorschlag, sieht in einigen Bereichen aber deutlichen Nachbesserungsbedarf.

Im Einzelnen:

  • Die Ausweitung des Geltungsbereiches und die erweiterte Liste der Kriterien ist sehr zu begrüßen und muss beibehalten werden.
  • Personelle und finanzielle Ressourcen der Europäischen Kommission müssen ausgebaut werden, um Regulierungen schnell voranzubringen.
  • Horizontalen Regulierungen muss Priorität eingeräumt werden, um die Zielsetzung der ESPR schneller zu erreichen.
  • Produkte, die Merkmale aufweisen, die zu vorzeitiger Obsoleszenz führen, dürfen im Binnenmarkt nicht vertrieben werden.
  • Selbstregulierung hat sich nicht bewährt und sollte im Rahmen der ESPR nicht mehr stattfinden.
  • Ein digitaler Produktpass kann ein wichtiges Instrument für eine informierte Kaufentscheidung und zur Förderung nachhaltiger Produkte werden und muss zügig umgesetzt werden.
  • Ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Waren muss Bestandteil der ESPR werden und darf nicht auf zukünftige Rechtsakte verschoben werden.
  • Einheitliche Maßnahmen zur Marktüberwachung müssen verstärkt und für alle Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt werden.
  • Verbraucher:innen müssen bei Nicht-Konformität mit EU-Ökodesign-Vorgaben Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
  • Eine Experimentierklausel muss eingeführt werden, um zukunftsweisende nationale Maßnahmen in einem einheitlichen Binnenmarkt weiterhin zu ermöglichen.

Quelle: vzbv

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Telefonische Krankschreibung ab sofort wieder möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 4. August 2022 die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wieder in Kraft gesetzt. Die neue Sonderregelung gilt nur bis 30. November 2022. Das berichtet der vzbv.

vzbv, Mitteilung vom 05.08.2022

Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss fordert dauerhafte Lösung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 4. August 2022 die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wieder in Kraft gesetzt. Diese war zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführt und am 31. Mai 2022 nicht erneut verlängert worden. Die Patientenvertretung im G-BA, zu der auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gehört, begrüßt die Wiedereinführung, spricht sich allerdings für eine dauerhafte Regelung aus. Die neue Sonderregelung gilt nur bis 30. November 2022.

Die vom G-BA wieder eingesetzte Sonderregelung ermöglicht die telefonische Krankschreibung für Patient:innen mit leichten Atemwegserkrankungen. Dadurch haben insbesondere Menschen, die unter einer Immunschwäche leiden oder Immunsuppressiva einnehmen, die Möglichkeit, sich vor einer Ansteckung in einer Arztpraxis zu schützen. Die telefonische Krankschreibung entlastet dadurch Patient:innen und Arztpraxen. Um das dauerhaft zu ermöglichen, fordert die Patientenvertretung im G-BA eine dauerhafte Regelung.

Die Patientenvertretung im G-BA

Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreter:innen der vier maßgeblichen Patientenorganisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung: Deutscher Behindertenrat, Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und vzbv. Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.

Quelle: vzbv

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Zum Schadenersatzanspruch wegen Produkthaftung bei braunen Flecken nach dem Düngen des Rollrasens

Das AG München wies die Schadenersatzklage gegen einen Düngerhersteller wegen brauner Flecken nach dem Düngen auf einem neu verlegten Rollrasen ab (Az. 113 C 2145/21).

AG München, Pressemitteilung vom 05.08.2022 zum Urteil 113 C 2145/21 vom 22.10.2021 (rkr)

Mit Urteil vom 22.10.2021 wies das Amtsgericht München die Klage eines Münchners gegen den Hersteller eines Düngers auf Schadenersatz in Höhe von 1.244 Euro ab.

Im Juli 2020 verlegte der Kläger auf seinem Grundstück auf einer Fläche von 28 qm Rollrasen. Anfang August 2020 erwarb er eine 8 kg Packung des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Langzeitrasendüngers, um den verlegten Rasen zu düngen. Die Beklagte bewirbt ihren Dünger mit der Aussage, es bestehe keine Verbrennungsgefahr. Um den erworbenen Dünger auszubringen, erwarb der Kläger auch einen Streuwagen. Der Kläger führt aus, er habe den Dünger im August 2020 mit dem Streuwagen entsprechend den Vorgaben auf trockenem Rasen, ca. 1-2 Tage nach dem Mähen ausgebracht. Er habe nur ca. 0,8 kg des Düngers verbraucht, was einer Menge für 30 qm entspreche. Anschließend sei der Rasen ca. 10 Minuten bewässert worden. Nach wenigen Tagen hätten sich auf dem Rasen erhebliche Verbrennungsschäden gezeigt. Diese würden auf einem Produktfehler des Langzeitrasendüngers beruhen. Er habe daher einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beklagte führt aus, der von ihr hergestellte Dünger sei fehlerfrei, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Produkt falsch angewendet habe. Das Schadensbild spreche für eine Überdüngung des Rasens. Der Kläger habe den Rasen wohl nicht genau nach den auf der Verpackung genannten Anweisungen gedüngt und gepflegt.

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: „(…) Ein Anspruch des Klägers aus § 1 ProdHaftG ist nicht ersichtlich. Hierfür müsste der Kläger vortragen und beweisen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat und dem Beklagten durch diesen Fehler ein Schaden entstanden ist. Vorliegend mangelt es bereits am substanziierten Vortrag eines Produktfehlers. Der Kläger trägt nicht vor, welcher Art der behauptete Mangel des Düngers überhaupt sein soll. Er trägt auch sonst nichts vor, was auf einen Produktfehler des von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Langzeitdüngers schließen ließe. Der Kläger trägt lediglich einen Schaden vor. Er behauptet, wenige Tage nach der Düngung habe der Rasen erhebliche Verbrennungsschäden aufgewiesen. Er legt Lichtbilder vor, auf denen zu erkennen ist, dass der Rasen an einzelnen Stellen braun geworden ist. Für eine teilweise Verbräunung kürzlich verlegten Rollrasens sind jedoch diverse Ursachen denkbar, wie zum Beispiel mangelndes Anwachsen des aufgebrachten Rollrasens aufgrund von Verlegungsfehlern, mangelnde Wässerung, Wurzelzerstörung durch Schädlingsbefall oder teilweise Überdüngung aufgrund ungleichmäßiger Ausbringung des Düngers. Es kann somit keinesfalls vom Schaden auf einen Fehler des Produkts geschlossen werden. Gegen einen Produktfehler spricht vorliegend schon die Tatsache, dass der Rasen bei angeblich gleichmäßiger Ausbringung nicht gleichmäßig verbräunt ist, sondern lediglich einzelne braune Flecken bestehen. Hätte der Dünger einen grundsätzlichen Mangel, so müsste sich dieser auch auf der gesamten Rasenfläche ausgewirkt haben. Dies ist jedoch ausweislich der Lichtbilder nicht der Fall. (…)“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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