Vertragsverletzungsverfahren: Deutschland muss Rechtsakt zu Barrierefreiheit umsetzen

Die EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten ein: Sie haben keine Mitteilung über Maßnahmen gemacht, um EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen („Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung“). Deutschland wird aufgefordert, den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in nationales Recht umsetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.07.2022

Die EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten ein: Sie haben keine Mitteilung über Maßnahmen gemacht, um EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen („Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung“). Die Kommission sendet deshalb sog. Aufforderungsschreiben an die entsprechenden Mitgliedstaaten. Deutschland wird aufgefordert, den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in nationales Recht umsetzen.

Insgesamt haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen für drei EU-Richtlinien in den Bereichen Beschäftigung und soziale Rechte, Steuern und Zollunion sowie Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion mitgeteilt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und ihre Umsetzung abzuschließen. Die Kommission kann sonst eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Die Aufforderung an Deutschland betrifft die folgende EU-Richtlinie:

Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit: Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Gemäß dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit müssen einige Produkte und Dienstleistungen (wie öffentliche Verkehrsmittel, Bankdienstleistungen und Online-Geschäfte) für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das betrifft fast 87 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger. Barrierefreiheit ist eine Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft. Für Produkte und Dienstleistungen, die unter die Richtlinie fallen, müssen die anbietenden Unternehmen sicherstellen, dass bis zum 28. Juni 2025 eine Reihe einheitlicher EU-Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind. Die folgenden Mitgliedstaaten haben den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit bis zum 28. Juni 2022 nicht in nationales Recht umgesetzt und erhalten daher ein Aufforderungsschreiben: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.

Quelle: EU-Kommission (Europäische Union, 1995-2022)

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Tarifvertrag Gebäudereinigung – Erschwerniszuschlag – Atemschutzmaske

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV). So das BAG (Az. 10 AZR 41/22).

BAG, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 10 AZR 41/22 vom 20.07.2022

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV)*.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des RTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV i. H. v. 10 % seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i. S. v. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 10 RTV lautet auszugsweise:

„§ 10 Erschwerniszuschlag
Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten.

Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.

  1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
    (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
    1.1 …
    1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 %“

Quelle: BAG

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Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in eBay-Kleinanzeigen

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „eBay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat war klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Deshalb steht ihm eine Entschädigung zu. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 2 Sa 21/22).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 2 Sa 21/22 vom 21.06.2022 (nrkr)

Bewerbung über das Internetportal reicht aus, um als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu gelten

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „eBay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat war klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Deshalb steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21. Juni 2022 entschieden (Az. 2 Sa 21/22) und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn abgeändert, die dem Kläger keinen Bewerberstatus eingeräumt und damit auch keine Entschädigung zugesprochen hatte (Az. 4 Ca 592 a/21, Urteil vom 16. Dezember 2021).

Der in Nordrhein-Westfalen wohnende Kläger hatte sich auf die in eBay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich:

Sekretärin gesucht!

Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.

Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u. a. mit folgenden Worten:

„Hallo, ich habe gerade auf eBay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern.

Ich bewerbe mich hiermit auf ihre Stelle. …“

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:

„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“

Der Kläger machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern geltend und war damit vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Das Landesarbeitsgericht hält den für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige in eBay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die eBay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.

Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.

Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.700 Euro zu zahlen, sodass die Klage in Höhe von 7.800 Euro (drei Gehälter à 2.600 Euro) nicht überzogen war.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Reise in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland führt zu keiner selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit

Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes findet keine Anwendung. Dies entschied das ArbG Kiel (Az. 5 Ca 229 f/22).

ArbG Kiel, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zur Entscheidung 5 Ca 229 f/22 vom 27.06.2022 (nrkr)

Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel am 27. Juni 2022 entschieden (Az. 5 Ca 229 f/22).

Die dreifach geimpfte Klägerin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Diese war vom Robert-Koch-Institut im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen worden. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 377,7 und in Deutschland bei 878,9. Rund eine Woche nach Beendigung der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Klägerin positiv auf Corona getestet und legte der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese erkannte die Beklagte nicht an und leistete für den ausgewiesenen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Die Klägerin sei mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen und habe die Erkrankung durch ihren Reiseantritt schuldhaft herbeigeführt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin vor Gericht erfolgreich Entgeltfortzahlung geltend.

Das Arbeitsgericht führt aus, dass ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig ist, wenn er symptomlos Corona-positiv getestet ist und nicht im Homeoffice tätig sein kann. Im Übrigen lässt die Information der Klägerin an die Arbeitgeberin, dass es ihr ganz gut gehe, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entfallen. Die gegen die Klägerin angeordnete Quarantäne schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.

Insbesondere hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet. Dies setzt einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus. Dies entspricht nicht der Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstößt der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse. Die Reise in das Hochrisikogebiet geht in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein

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Private Krankenversicherung muss bei inoperablem Tumor nach gescheiterter Chemotherapie Kosten einer Alternativtherapie mit dendritischen Zellen tragen

Das OLG Frankfurt entschied, dass die dendritische Zelltherapie eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen darstellt (Az. 7 U 140/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 7 U 140/21 vom 29.06.2022 (nrkr)

Die dendritische Zelltherapie stellt eine Heilbehandlung im Sinne der Krankheitskostenbedingungen (MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherungen dar. Führt eine schulmedizinische Erstlinientherapie (hier: Chemotherapie) bei einer lebenszerstörend und unheilbar an einem Tumor erkrankten Person nicht zum gewünschten Behandlungserfolg, muss sich die versicherte Person nicht auf eine Zweitlinientherapie mit prognostisch noch geringerer Wirksamkeit verweisen lassen. Sie kann vielmehr unmittelbar Übernahme der Kosten einer neuartigen wissenschaftlich fundierten Alternativtherapie verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Behandlung die nicht ganz entfernte Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erbringen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung der Versicherung gegen die Verpflichtung zur vollständigen Kostenübernahme mit am 20.07.2022 veröffentlichter Entscheidung zurückgewiesen.

Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Kostenerstattung für die medizinische Behandlung ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes in Anspruch. Nach den in den privaten Krankenversicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen leistet der Versicherer, „im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen…“.

Beim Ehemann der Klägerin war ein nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert worden, der Anfang 2018 zunächst mit einer Chemotherapie behandelt worden war. Auch nach dieser Behandlung wurde der Tumor als nicht operabel eingestuft. Es erfolgte eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit dendritischen Zellen. Die Beklagte lehnte ihre Erstattungspflicht hierfür ab, übernahm aber freiwillig die Hälfte der Kosten. Das Landgericht hatte die Beklagte auch zur Zahlung der nicht übernommenen Kosten verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Behandlung mit dendritischen Zellen habe die Symptome der Krebserkrankung lindern und den Gesundheitszustand stabilisieren sowie einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen. Die spezifische Wirkweise der dendritischen Zellen sei auf die Zerstörung von Tumorzellen ausgerichtet, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe.

Diese Heilbehandlung sei auch medizinisch notwendig gewesen. „Bei einer lebenszerstörenden, unheilbaren Krankheit kann nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungszieles tatsächlich eignet“, stellte der Senat insoweit heraus. Die objektive Vertretbarkeit der Behandlung sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme wahrscheinlich auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinwirke. Ausreichend sei ein nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbarer Ansatz, der die prognostizierte Wirkweise auf das angestrebte Behandlungsziel erklären könne. Eine hinreichende wissenschaftliche Evidenz für die Effektivität sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe hier einen solchen nachvollziehbaren Ansatz bestätigt, der – jedenfalls bei bestimmten Krebsarten – mittlerweile auch Erfolge zeige.

Da hier eine schulmedizinische Erstlinientherapie versucht worden sei, die keinen Behandlungserfolg erbracht habe, habe unmittelbar auf den „neuartige(n) wissenschaftlich fundierte(n) Ansatz der Alternativtherapie zurückgegriffen“ werden dürfen. Es sei nicht zunächst noch der prognostisch zweifelhafte Erfolg einer Zweitlinientherapie abzuwarten. Die in den Versicherungsbedingungen aufgegriffene Formulierung, ob ein bestimmtes schulmedizinisches Arzneimittel „zur Verfügung“ stehe, dürfe der Versicherungsnehmer vielmehr so auffassen, dass er sich nicht auf nahezu aussichtslose schulmedizinische Methoden verweisen lassen müsse. Bei einer schnell fortschreitenden und lebenszerstörenden Erkrankung müsse auch auf neuartige Behandlungsformen zugegriffen werden können, sofern sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Therapie eine gegenüber einem schulmedizinischen Ansatz potenziell bessere Eignung aus einem fundierten wissenschaftlichen Ansatz ergebe, selbst wenn dieser im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die spezifische Krebsart nicht mehr verfolgt werde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt

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Verfassungsbeschwerde über Straßenausbaubeiträge in Aschersleben zurückgewiesen

Das LVerfG Sachsen-Anhalt hat die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Aschersleben gegen Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 7 und Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15. Dezember 2020 zurückgewiesen (Az. LVG 44/21).

LVerfG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 19.07.2022 zum Urteil LVG 44/21 vom 19.07.2022

Urteil des Landesverfassungsgerichts im Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verbundenen Finanzierungsregelungen

Mit am 19. Juli 2022 verkündeten Urteil hat das Landesverfassungsgericht die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Aschersleben gegen Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 7 und Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15. Dezember 2020 zurückgewiesen. Die angegriffene Norm verletze weder das Konnexitätsprinzip des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung noch das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 und 2, Art. 88 Abs. 1 der Landesverfassung.

Im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge war mit dem angegriffenen Gesetz eine Pauschale zur Kompensation der entfallenen Beiträge zugunsten der Gemeinden in Höhe von insgesamt 15 Mio. Euro jährlich geschaffen worden, die die Beschwerdeführerin als nicht angemessen rügte.

Insbesondere hätte der Gesetzgeber nach Auffassung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Höhe der Pauschale neben den Einnahmen der Vergangenheit den künftigen Ausbaubedarf berücksichtigen müssen. Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Pauschale (allein) auf die Erfahrungswerte der Vergangenheit zurückgreifen durfte. Bei einer bloßen Änderung einer Kostendeckungsregelung (wie in diesem Fall) läge belastbares Zahlenmaterial für die bisherige Kostendeckung vor, das hinreichende Grundlage für die anzustellende Prognose biete. Im Falle einer späteren Notwendigkeit treffe den Gesetzgeber aber eine Anpassungspflicht.

Auch den Verteilungsschlüssel hielt die Beschwerdeführerin für nicht verfassungsgemäß. Statt der Siedlungsflächen hätten die Flächen der in der Baulast der Gemeinden stehenden Verkehrsflächen zugrunde gelegt werden müssen. Auf diese Rüge hin gab das Landesverfassungsgericht Vorgaben zum Verständnis der Norm. Die Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs nach der Siedlungsfläche sei zwar vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, bedürfe jedoch eines verfassungskonformen Gesetzesvollzugs. So sei als Siedlungsfläche die um diejenigen Gebiete zu bereinigende Fläche anzusehen, deren Einbeziehung den Straßenausbauaufwand übermäßig verzerrt darstellten; dies gelte vornehmlich für Halden, Bergbaubetrieb oder Tagebau, die große Gebiete umfassten, jedoch keinerlei Straßenausbau begründeten.

Quelle: LVerfG Sachsen-Anhalt

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Jobcenter-Leistungen für Prostituierte, die ihr Gewerbe selbst aufgegeben hat – Fortführung der Tätigkeit objektiv unzumutbar

Das Erbringen sexueller Dienstleistungen kann als selbstständige Tätigkeit ein EU-Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln. Es berührt jedoch in besonderer Weise die Intimsphäre und damit die Menschenwürde der Prostituierten und ist grundsätzlich unzumutbar. Das Aufgeben der Prostitution stellt deshalb keine freiwillige, selbstverschuldete Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften zum EU-Freizügigkeitsrecht dar. Damit besteht weiterhin Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. So das SG Berlin (Az. S 134 AS 8396/20).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 19.07.2022 zum Urteil S 134 AS 8396/20 vom 15.06.2022 (nrkr)

Das Erbringen sexueller Dienstleistungen kann als selbstständige Tätigkeit ein EU-Aufenthaltsrecht in Deutschland vermitteln. Es berührt jedoch in besonderer Weise die Intimsphäre und damit die Menschenwürde der Prostituierten und ist grundsätzlich unzumutbar. Das Aufgeben der Prostitution stellt deshalb keine freiwillige, selbstverschuldete Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften zum EU-Freizügigkeitsrecht dar. Die 32-jährige bulgarische Klägerin behält aus diesem Grunde ihr Aufenthaltsrecht als ehemalige Selbstständige, obwohl sie ihre Tätigkeit bewusst aufgegeben hat. Sie hat damit weiterhin Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“).

Zum Hintergrund

Bürgerinnen und Bürger aus der Europäischen Union dürfen sich zwar zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Sie sind jedoch von Jobcenter-Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht nur auf diese Arbeitsuche stützt.

Wer hingegen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufenthaltsberechtigt ist, kann aufstockend Leistungen beziehen. Das Aufenthaltsrecht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort, sofern die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist bzw. die Beendigung der selbstständigen Tätigkeit auf Umständen beruht, die die selbstständige Person nicht maßgeblich beeinflussen kann und die es ihr unmöglich oder unzumutbar machen, die Tätigkeit fortzuführen.

Vor diesem Hintergrund kommt es vor den Sozialgerichten immer wieder zum Streit zwischen Jobcentern und Personen aus der EU um Umfang und Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen und selbstständigen Tätigkeiten und um die Umstände, die zu deren Ende geführt haben.

Zum Fall

Die 1990 geborene bulgarische Klägerin kam 2014 nach Berlin und war hier steuerlich gemeldet auf dem Straßenstrich als selbstständige Prostituierte tätig. Im Juli 2019 gab sie die Tätigkeit auf, da sie mit ihrem zweiten Kind schwanger war und die Tätigkeit für sich als nicht mehr zumutbar empfand. Bis September 2020 bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom beklagten Jobcenter Berlin Lichtenberg. Eine Weiterbewilligung lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche und sei deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Es fehle insbesondere an einer unfreiwilligen Arbeitsaufgabe, da sie sich bewusst und freiwillig entschieden habe, sich beruflich neu zu orientieren. Hiergegen hat die Klägerin im November 2020 Klage erhoben.

Mit Urteil vom 15. Juni 2022 hat die 134. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) den Beklagten verurteilt, der Klägerin und ihren beiden 2008 und 2020 geborenen Kindern für Oktober 2020 bis Mai 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Als EU-Bürgerin habe die Klägerin durch ihre selbstständige Tätigkeit als Prostituierte ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben. Dieses habe auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbestanden, da diese unfreiwillig erfolgt sei. Es könne objektiv keinem Menschen zugemutet werden, sich unter den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Bedingungen des Berliner Straßenstrichs zu prostituieren. Doch auch generell sei die willentliche Beendigung der Prostitution keine freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Das Erbringen sexueller Dienstleistungen berühre die Intimsphäre und die Menschenwürde der betroffenen Person in besonderer Weise. Aus der staatlichen Schutzpflicht für die Menschenwürde folge, dass Prostitution als unzumutbar anzusehen sei und von der betroffenen Person nicht ausgeübt werden müsse, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern. Beende ein Unionsbürger seine Tätigkeit in der Prostitution, weil er die Tätigkeit als nicht zumutbar empfindet, beruhe die Aufgabe der Tätigkeit auf der Unzumutbarkeit der Prostitution an sich und damit auf Umständen, die er nicht zu vertreten habe.

Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die betreffende Person die Arbeit zuvor ausgeübt habe. Eine objektiv zumutbare Arbeit, deren Ausübung der Staat von niemandem verlangen kann, werde nicht deshalb zumutbar, weil die Person sie zeitweise ertragen hat.

Wegen des fortwirkenden Aufenthaltsrechts aus ihrer ehemaligen selbstständigen Tätigkeit hat die Klägerin nicht nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche. Sie und ihre Kinder sind deshalb auch nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Beklagten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Quelle: SG Berlin

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Bauplanerische Festsetzung als private Grünfläche zum Schutz zweier Eschen ist wirksam

Die Festsetzung eines Grundstücks als private Grünfläche im Bebauungsplan der Stadt Andernach ist wirksam und steht der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses entgegen. Dies entschied das VG Koblenz und wies die Klage eines Grundstückseigentümers ab (Az. 1 K 1047/21.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.07.2022 zum Urteil 1 K 1047/21.KO vom 20.06.2022

Die Festsetzung eines Grundstücks als private Grünfläche im Bebauungsplan der Stadt Andernach ist wirksam und steht der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Grundstückseigentümers ab.

Der Kläger ist Eigentümer eines in einem Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Andernach gelegenen, unbebauten Grundstücks. Das Grundstück grenzt an einen Fußgänger- und Radweg, auf dem sich auf Höhe des Grundstücks des Klägers zwei als Naturdenkmal seit 1935 durch Verordnung geschützte, 100 Jahre alte Gemeine Eschen befinden. Zum Schutz des Naturdenkmals setzt der erst im Klageverfahren in Kraft getretene Bebauungsplan für das Grundstück des Klägers eine private Grünfläche fest. Nachdem die Stadt die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen hatte, beantragte der Kläger die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses, wobei die Erschließung über den Fußgänger- und Radweg geplant war. Dies lehnte die Stadt ab.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger deshalb Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Vorhaben des Klägers stehe, so die Koblenzer Richter, die Festsetzung des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplans als private Grünfläche entgegen. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Abwägungs­entscheidung des Andernacher Stadtrats, dem Schutz des Naturdenkmals den Vorrang vor dem privaten Eigentumsrecht des Klägers einzuräumen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die hohe Gewichtung dieses Umweltschutzbelangs entspreche den naturschutzrechtlichen Vorgaben. Dieser Zweck sei auch nicht auf für den Grundbesitz des Klägers schonendere Weise zu erreichen, weil es dafür jedenfalls an einer realisierbaren Erschließungsmöglichkeit fehle. Dass im gesamten Plangebiet allein für das Grundstück des Klägers vollständig eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Bebauungen auf den anderen über den Fußgänger- und Radweg erschlossenen Grundstücken seien bestandsgeschützt und deshalb nicht mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbar. Zudem sei die Ungleichbehandlung auch deshalb gerechtfertigt, weil sich das Naturdenkmal ausschließlich auf Höhe des klägerischen Grundstücks befinde. Schließlich könne dem Kläger auch keine Befreiung von der Festsetzung als private Grünfläche erteilt werden. Da die Beklagte diese Festsetzung zum Schutz des Naturdenkmals getroffen habe, würden durch eine Befreiung die nicht überwindbaren Grundzüge der Planung berührt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen Lohndiskriminierung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Im Ausgangsverfahren verfolgte die beschwerdeführende Reporterin unter anderem das Ziel, so vergütet zu werden, wie ihre männlichen Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit (Az. 1 BvR 75/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.07.2022 zum Beschluss 1 BvR 75/20 vom 01.06.2022

Mit am 19.07.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Im Ausgangsverfahren verfolgte die beschwerdeführende Reporterin unter anderem das Ziel, so vergütet zu werden, wie ihre männlichen Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war als Reporterin bei einem investigativen Politmagazin des Zweiten Deutschen Fernsehens tätig. Sie erhob vor den Arbeitsgerichten auf der ersten Stufe Klage auf Auskunft über den Verdienst männlicher Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit und auf der zweiten Stufe auf die gleiche Vergütung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Danach trat das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) in Kraft. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht stützte die Beschwerdeführerin ihren Auskunftsanspruch hilfsweise auch auf dieses Gesetz, blieb aber erfolglos. Die Beschwerdeführerin habe keinen ersten Anschein für eine Benachteiligung dargelegt. Dazu genüge es nicht, darzulegen und zu beweisen, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Gehalt zahle als einem männlichen Kollegen und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichte. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus dem neuen § 10 EntgTranspG, weil die Beschwerdeführerin als arbeitnehmerähnliche Person nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Nur zu dieser Rechtsfrage ließ es die Revision zu.

Auf die Revision der Beschwerdeführerin verurteilte das Bundesarbeitsgericht das ZDF teilweise zur Erteilung der Auskunft. Es verwies den Rechtsstreit im Übrigen an das Landesarbeitsgericht zurück, weil das Entgelttransparenzgesetz auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesarbeitsgericht als unzulässig und wies die dagegen gerichtete Anhörungsrüge als unbegründet zurück.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), weil das Bundesarbeitsgericht die Sache nicht nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat. Zudem seien die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht mit dem Grundrecht der Gleichheit von Frauen und Männern aus Art. 23 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union (GRCh) zu vereinbaren. Darüber hinaus sei sie in ihrem Recht auf Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens lässt sich nicht zuverlässig überprüfen, ob die Beschwerdeführerin alle im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens eröffneten Möglichkeiten genutzt hat, um der Rechtsverletzung abzuhelfen. Eine solche Möglichkeit besteht bereits dann, wenn es möglich erscheint, dass die Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten beseitigt wird.

Hier hatte die Revision der Beschwerdeführerin zur Auskunft über das Vergleichsentgelt Erfolg. Erhält sie diese, könnte sie einen Zahlungsanspruch geltend machen, der jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein die eigene Vergütung übersteigendes mitgeteiltes Vergleichsentgelt (Medianentgelt) die Vermutung begründe, es liege eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts vor. Das führt zu der Beweislastumkehr, deren Fehlen vor dem Landesarbeitsgericht die Beschwerdeführerin rügt. Es ist hier nicht erkennbar, dass dem andere Gründe entgegenstünden oder der Median im Fall der Beschwerdeführerin nach ihren Vorstellungen vom durchschnittlichen Gehalt der Vergleichspersonen abweichen würde.

2. Die Rüge lässt keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die fehlende Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erkennen, denn das Bundesarbeitsgericht hat keine Sachentscheidung getroffen. Es erschließt sich nicht, inwieweit die Vorlagepflicht gerade dadurch verletzt worden sein soll, dass die Revision als unzulässig verworfen wurde.

3. Die Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hinreichend substantiiert.

4. Zur Rüge einer Verletzung von Art. 23 Abs. 1 GRCh wird nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen anhand der Unionsgrundrechte vorlagen.

a) Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Die Anwendung innerstaatlichen Rechts prüft das Bundesverfassungsgericht dagegen primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn es der Durchführung des Unionsrechts dient (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, zielt Unionsrecht regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes, sondern lässt Grundrechtsvielfalt zu. Daher greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. Eine Ausnahme von dieser Vermutung ist nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.

b) Solche Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar. Insofern wäre darzulegen, ob in der Auslegung der jeweiligen Grundrechte der Charta und des Grundgesetzes ein ungleiches Schutzniveau erreicht wird. Dabei wäre darauf einzugehen, inwieweit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, die einen wirksamen Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts erforderlich machen, sich auch auf die Beweislast in Verfahren zur Lohngleichheit auswirken. Zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG wird mit Blick auf die Lohngleichheit aber erst über zwölf Monate nach Zustellung der Anhörungsrügeentscheidung und damit verfristet vorgetragen.

Quelle: BVerfG

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Eckpunktepapier zur beschleunigten Digitalisierung vorgelegt

Die Bundesregierung hat für die Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ein Eckpunktepapier als Unterrichtung (20/2715) vorgelegt. Danach sollen Digitalisierungsmaßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) prioritär behandelt und ein effizienter Datenaustausch zwischen Behörden mittels funktionierender IT-Schnittstellen geschaffen werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.07.2022

Die Bundesregierung hat für die Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ein Eckpunktepapier als Unterrichtung (20/2715) vorgelegt. Danach sollen Digitalisierungsmaßnahmen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) prioritär behandelt und ein effizienter Datenaustausch zwischen Behörden mittels funktionierender IT-Schnittstellen geschaffen werden. Auch Umweltdaten sollen besser verfügbar werden.

Ziel sei es, das OZG über 2022 hinaus fortzuentwickeln und auf eine stärkere Vereinheitlichung und Standardisierung zu setzen. Alle Beteiligten sollen laut Unterrichtung auf standardisierte Nutzerkonten zugreifen können, durch die die Kommunikation mit Behörden vereinfacht werden soll. Für Bürger seien dies die bereits interoperablen Nutzerkonten Bund (BundID), die um die Möglichkeit, digitale Bescheide oder Rückfragen zu erhalten und zu stellen, ergänzt werden sollen. Für juristische Personen, Vereinigungen oder Behörden werde durch die Länder ein einheitliches Organisationskonto auf ELSTER-Basis erarbeitet, durch das bis Ende 2022 „alle unternehmensbezogenen Nachrichten der Verwaltung an das Postfach adressiert werden können“, schreibt die Bundesregierung.

Die Nutzung von Building Information Modeling (BIM) sei Kernbestandteil intelligenter und effizienter Planungs- und Baumethoden und soll weiter vorangetrieben werden, heißt es in dem Eckpunktepapier weiter. Mittels BIM könne der Lebenszyklus eines Bauprojekts virtuell abgebildet werden. BIM soll ab 2025 beim Bundesfernstraßenbau standardmäßig zum Einsatz kommen und sein Einsatz im Geschäftsbereich der Bundeswasserstraßen soll weiter ausgebaut werden. Begleitend sollen verstärkt Fortbildungsmaßnahmen angeboten und Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen initiiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 374/2022

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