Schülerbeförderung: Keine Erstattung von Taxikosten

Landkreise und kreisfreie Städte in Rheinland-Pfalz sind nicht verpflichtet, die Kosten eines für den Schulweg genutzten Taxis zu erstatten. Dies entschied das VG Trier (Az. 9 K 463/22.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 18.07.2022 zum Urteil 9 K 463/22.TR vom 04.07.2022

Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, die Kosten eines für den Schulweg genutzten Taxis zu erstatten. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Geklagt hatte ein durch seine Eltern vertretenes Kind aus dem Landkreis Trier-Saarburg, das über eine sog. Schülerfahrkarte zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Grundschule verfügt. Allerdings ist die nächstgelegene Bushaltestelle im Wohnort der Klägerin mehr als 1 km von der Wohnanschrift entfernt. Seit 2021 gibt es für diese Strecke keine Schulbusverbindung mehr. An einem Tag im März 2021 wurde das Kind von seiner Wohnanschrift mit dem Taxi zur Grundschule transportiert. Die Kosten in Höhe von 70 Euro wurden beim Landkreis geltend gemacht, der die Übernahme indes ablehnte und stattdessen 2,20 Euro als fiktiv entstandene Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle ersetzte.

Zu Recht, so die Richter der 9. Kammer, die die Klage des Kindes abgewiesen haben. Die Aufgabe der Schülerbeförderung werde in Rheinland-Pfalz vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erfüllt. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestünden und auch keine Schulbusse eingesetzt würden – wie vorliegend zwischen der Wohnanschrift der Klägerin und der nächstgelegenen Bushaltestelle – müssten Kosten für andere Beförderungsmittel nur bis zur Höhe übernommen werden, wie sie für öffentliche Verkehrsmittel entstünden. Der Anspruch der Klägerin sei von daher zu Recht auf die fiktiven Fahrtkosten eines Linienbusses zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle beschränkt worden.

In den Fällen, in denen ein Kind mit dem elterlichen Pkw oder mit einem Taxi zur Schule gefahren werde, bestehe lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, wie sie bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden wären. Die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe für einzelne Schüler würde zu einer enormen finanziellen Belastung des Trägers der Schülerbeförderung führen, der mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus wären diese Kosten auch kaum kalkulierbar. Zudem widerspreche ein solches Verständnis den grundlegenden Erwägungen zur Schülerbeförderung.

Zwar befreie das gesetzlich vorgesehene Kostentragungssystem die Eltern in tatsächlicher sowie finanzieller Hinsicht weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zur und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Den Betroffenen werde zugemutet, die aus der persönlichen Lebensgestaltung resultierenden Nachteile – etwa im Hinblick auf eine abgelegene Wohnlage – selbst zu tragen. Vom Grundsatz her bleibe es die Aufgabe der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Es obliege der Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfange er diese Aufgabe in staatlicher Regie übernehme. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich erkennbar dafür entschieden, die Kostenübernahme für andere Beförderungsmittel auf die Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu beschränken.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Bei Personen mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität besteht kein Anspruch auf Behandlungsmaßnahmen, welche die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale erhöhen sollen

Bei nicht-binären, sich weder als Mann noch als Frau fühlenden Personen, gibt es kein typisches Erscheinungsbild, dem zur Herstellung der Übereinstimmung von Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für etwaige Operationen bestehe lt. LSG Baden-Württemberg daher nicht (Az. L 5 KR 1811/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.07.2022 zum Urteil L 5 KR 1811/21 vom 29.06.2022

Bei nicht-binären, sich weder als Mann noch als Frau fühlenden Personen, gibt es kein typisches Erscheinungsbild, dem zur Herstellung der Übereinstimmung von Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte.

Die 24-jährige, mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geborene und daher personenstandsrechtlich ursprünglich als weiblich registrierte klagende Person P ließ im Oktober 2019 ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Als Geschlecht ist nunmehr „ohne Angabe“ eingetragen. Im Dezember 2019 beantragte sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse, ihr die Kosten der operativen Entfernung ihrer Brüste (Mastektomie) zu übernehmen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) ab: Ein Transsexualismus sei nicht belegt und weder eine Alltagserprobung noch eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von mindestens 18 Monaten Dauer durchgeführt worden.

P ließ sich im Mai 2020 auf eigene Kosten von rund 5.000 Euro ihre Brüste operativ entfernen.

Auf die Klage der P hat das Sozialgericht die beklagte Krankenkasse verurteilt, der P die Kosten für die Entfernung ihrer Brüste zu erstatten. Denn die bisher nach der Rechtsprechung für transgeschlechtliche Personen geltenden Ausnahmen bezüglich Operationen in den gesunden Körper wegen psychischer Erkrankungen müssten unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch für nicht-binäre [= sich weder als Mann noch als Frau fühlende] Personen gelten. Hiernach habe die Krankenkasse eine Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt.

Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen: P habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die operative Entfernung ihrer Brüste. Es liege schon keine körperliche Auffälligkeit vor, welche mit einer Beeinträchtigung von Körperfunktionen verbunden sei. Ob es sich bei der Störung der Geschlechtsidentität überhaupt um eine Krankheit handele, könne offenbleiben, nachdem sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe, dass intersexuelle Personen allein wegen der Unmöglichkeit, sie dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuzuordnen, nicht im Sinne der GKV krank seien. P habe hier auch keinen Anspruch auf Krankenbehandlung mittels Mastektomie [= operative Entfernung der Brustdrüsen], um ihr äußeres Erscheinungsbild und letztlich mittelbar ihre psychische Erkrankung zu beeinflussen. Denn ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von Eingriffen in intakte, nicht in ihrer Funktion beeinträchtigte Organsysteme komme lediglich im Ausnahmefall in Betracht, insbesondere bei Abweichungen vom Regelfall, die entstellend wirken, oder bei medizinisch gebotener Geschlechtsangleichung in Fällen des Transsexualismus. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Ausgeschlossen seien in der GKV Ansprüche auf solche Behandlungsmaßnahmen, die darauf abzielten, die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen. Dies gelte auch bei Intersexualität bzw. Geschlechtsidentitätsstörungen. Ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen sei hier P als Frau erkennbar gewesen und weder eine Anomalie noch eine Funktionsstörung der Brüste beschrieben. P habe vielmehr ausschließlich eine subjektiv empfundene Belastung durch die Eigenwahrnehmung ihrer Brüste geltend gemacht und sich einen flachen Oberkörper gewünscht. Negative Reaktionen der Mitmenschen seien nicht beschrieben worden. P wolle weder als Frau noch als Mann erkennbar sein und ihren Körper an ihre nicht-binäre Identität angleichen. Diesbezüglich scheitere ein Leistungsanspruch aber schon daran, dass bei Intersexualität, welche alle Formen des Geschlechts erfasse, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen seien, aus der Sicht eines verständigen Betrachters kein Erscheinungsbild eines phänotypisch [= die Merkmale der äußeren Erscheinung betreffend] angestrebten Geschlechts existiere. Die Entfernung der Brüste könnte unter Umständen eher zu einem männlichen Erscheinungsbild führen, was dem nicht-binären Verständnis der klagenden Person jedoch nicht entsprechen würde.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 13 Abs. 3 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine notwendige, selbstbeschaffte Leistung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (1. Alt.) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind (2. Alt.).

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Geh- und Fahrtrecht muss schonend ausgeübt werden – Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück besteht nicht uneingeschränkt

Der Umfang eines Geh- und Fahrtrechts muss sich immer am Einzelfall orientieren und besteht unter Umständen nicht uneingeschränkt. Bei der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück sind damit gewisse Beeinträchtigungen der Zufahrtsbreite hinzunehmen. Darauf macht das OLG Zweibrücken aufmerksam (Az. 7 U 150/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 18.07.2022 zum Beschluss 7 U 150/20 vom 03.05.2022

Der Umfang eines Geh- und Fahrtrechts muss sich immer am Einzelfall orientieren und besteht unter Umständen nicht uneingeschränkt. Bei der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück sind damit gewisse Beeinträchtigungen der Zufahrtsbreite hinzunehmen. Darauf hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in einem Hinweisbeschluss aufmerksam gemacht.

Ein Mann aus Hochspeyer erwarb ein sog. Hinterliegergrundstück, das keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße besitzt. Die Zufahrt zu dem Anwesen und den dazugehörigen fünf Garagen erfolgte ausschließlich über den Hof des benachbarten Grundstücks der Beklagten. Zur Absicherung des Zufahrtsrechts war im Grundbuch des Beklagtengrundstücks ein sog. Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Hinterliegergrundstücks eingetragen. Das Hofgelände zwischen den Gebäuden war groß genug, um bequem in alle Garagen hinein- und herauszufahren. Dies änderte sich, als die Beklagten auf ihrem Teil des Hofgrundstücks für ihre Mieter zwei Pkw-Stellplätze entlang der Hauswand einrichteten. Waren die Stellplätze belegt, konnten die Garagennutzer nicht mehr wie gewohnt rangieren. Sie mussten gegebenenfalls rückwärts ein- oder ausfahren. Der Nachbar forderte deshalb die Beklagten auf, die Stellplätze zu entfernen und das Geh- und Fahrtrecht wieder uneingeschränkt zu gewährleisten. Das in 1. Instanz angerufene Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab, da die Garagen des Klägers weiterhin erreichbar waren und es nach Ansicht des Landgerichts keine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts gab.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung wies das Pfälzische Oberlandesgericht den Kläger in einem sog. Hinweisbeschluss darauf hin, dass der 7. Zivilsenat beabsichtigt, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger nahm daraufhin die Berufung zurück.

Zur Begründung führte das Pfälzische Oberlandesgericht aus: Wenn wie hier ein eingetragenes Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch nicht näher konkretisiert ist, können auch andere Umstände herangezogen werden, um den Umfang des Geh- und Fahrtrechts festzustellen. Hierzu sind z. B. die Gegebenheiten vor Ort und der Sinn und Zweck des Fahrtrechts zu berücksichtigen. Die zwischen den Grundstücken liegende Hofdurchfahrt muss nach Ansicht des 7. Zivilsenats jedenfalls breit genug sein, um mit einem üblichen Kraftfahrzeug in einer üblichen Bogenfahrt auch die hinterste der Garagen erreichen zu können. Da nach § 32 StVZO die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen allgemein 2,55 m beträgt, sollte die Zufahrtsbreite mindestens 3 m betragen, so der 7. Zivilsenat. In Höhe des Bogens zu den links gelegenen Garagen sollte die Zufahrt etwas breiter sein. Hier orientierte sich der 7. Zivilsenat an der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Garagenverordnung – GarVO – Rheinland-Pfalz und hielt eine Breite von mindestens 5 Metern für angemessen. Auch diese Vorgabe war nach den vorlegten Lichtbildern erfüllt. Der 7. Zivilsenat verwies zudem darauf hin, dass § 1020 Satz 1 BGB den Berechtigten zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit verpflichtet. In diesem Sinne hat es der Kläger hinzunehmen, dass die Beklagten ihr Eigentumsrecht ausüben und einen Teil ihres Grundstücks als Pkw-Stellfläche nutzen, sofern sein Zufahrtsrecht dadurch nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Die damit für ihn und die Garagennutzer verbundene nachteilige Veränderung muss er hinnehmen.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Auf die Größe kommt´s nicht an – geringe Körpergröße keine Krankheit

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine geringe Körpergröße keine Krankheit im Rechtssinne ist (Az. L 16 KR 183/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.07.2022 zum Urteil L 16 KR 183/21 vom 05.07.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine geringe Körpergröße keine Krankheit im Rechtssinne ist.

Geklagt hatte eine junge Frau aus Bremen, die nach Abschluss des Wachstums nur eine Körpergröße von knapp 1,50 m erreicht hatte. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung. Dafür sollten Ober- bzw. Unterschenkelknochen durchtrennt und ein Verlängerungssystem implantiert werden, das Knochen und Weichgewebe auf die gewünschte Größe dehnt. Zur Begründung führte die Frau aus, dass sie unter ihrer kleinen Körpergröße psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen und sei auch in ihrer Berufswahl eingeschränkt. Für eine Ausbildung als Pilotin sei sie wegen ihrer Körpergröße abgelehnt worden. Ihr Traum sei eine Größe von 1,60 m bis 1,65 m.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, da eine geringe Körpergröße nicht als eine Krankheit zu bewerten sei, die einen Leistungsanspruch auslöse.

Demgegenüber hielt die Frau ihre Körpergröße für krankheitswertig, da nur 3 % der Frauen so klein seien. Außerdem hätten jedenfalls die psychischen Auswirkungen sehr wohl Krankheitswert. Im Alltag werde sie behindert durch zu hohe Treppenstufen, Stühle, Waschbecken, Spiegel, Schränkte etc.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich auf die einhellige Rechtsprechung gestützt, wonach bei einer Frau selbst eine Größe von 1,47 m nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten sei. Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und ggf. angepasste Wohneinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Denn ansonsten müssten köperverändernde Eingriffe auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn therapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert ist. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Digitalisierung Europas bis 2030: Gesetzgeber einigen sich auf politisches Programm für die digitale Dekade

Damit die Ziele aus dem sog. „Digitalen Kompass“ der EU erreicht werden, hat die EU-Kommission einen Plan vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.07.2022

Alle wesentlichen öffentlichen Dienste sind überall digital verfügbar, 5G ist überall ausgerollt, fast alle Bürgerinnen und Bürger haben digitale Grundkompetenzen, 20 Millionen digitale Expertinnen und Experten arbeiten in der EU und die meisten EU-Unternehmen nutzen Cloud, KI und Big Data. Das soll bis 2030 Realität sein. Damit diese und andere Ziele aus dem so genannten „Digitalen Kompass“ der EU erreicht werden, hat die EU-Kommission einen Plan vorgelegt: den „Weg in die digitale Dekade“. In diesem politischen Programm werden konkrete Ziele und Vorgaben sowie die Mittel zur Verwirklichung der digitalen Transformation in Europa bis 2030 festgelegt. Die beiden Gesetzgeber, das Europäische Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im der Rat der EU, haben dazu eine politische Einigung erzielt.

Als Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa, das fit für das digitale Zeitalter ist, begrüßte Margrethe Vestager die Einigung. Das Ziel der digitalen Dekade sei, „digitale Technologie für Menschen und Unternehmen nutzbar zu machen. Es geht darum, jedem die Fähigkeiten zu vermitteln, die er braucht, um an der digitalen Gesellschaft teilzuhaben. Sie sollen befähigt werden. Es geht um die Befähigung von Unternehmen. Es geht um die Infrastruktur, die uns in Verbindung hält. Es geht darum, staatliche Dienstleistungen näher an die Bürger heranzubringen. Der digitale Wandel in Europa wird Chancen für alle bieten.“

Überwachung der Fortschritte

Um die Fortschritte wirksam zu überwachen, wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für jedes Ziel einen Plan auf EU-Ebene entwickeln. Die Mitgliedstaaten werden ihrerseits nationale strategische Fahrpläne vorschlagen, in denen sie ihre voraussichtlichen Pfade und Maßnahmen darlegen, wie sie die Ziele und Vorgaben erreichen – einschließlich geplanter Regulierungsmaßnahmen und Investitionen, darlegen.

Die Fortschritte werden anhand von Leistungsindikatoren auf der Grundlage eines verbesserten Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) gemessen. Sie werden dem Europäischen Parlament und dem Rat in einem Jahresbericht über den „Stand des digitalen Jahrzehnts“ vorgelegt und anhand der entwickelten Zielvorgaben bewertet.

Länderübergreifende Projekte

Groß angelegte Projekte sind entscheidend, um die digitalen Ziele zu erreichen und den digitalen Wandel bis 2030 umzusetzen. Durch länderübergreifende Projekte können die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen bündeln und eng zusammenarbeiten, um digitale Kapazitäten aufzubauen, die sie allein nur schwer erreichen könnten.

Die Kommission hat eine erste Liste von Investitionsbereichen für länderübergreifende Projekte aufgestellt: dazu gehören eine gemeinsame Dateninfrastruktur, die Einrichtung von 5G-Korridoren, eine vernetzte öffentliche Verwaltung, Hochleistungsrechner, eine europäische Infrastruktur für Blockchain-Dienste und stromsparende Prozessoren.

Mit dem „Weg in die Digitale Dekade“Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• wird ein neues Rechtsinstrument geschaffen, das European Digital Infrastructure Consortium (EDIC). Das EDIC wird bei der Durchführung länderübergreifender Projekte helfen und es den Mitgliedstaaten erleichtern, ihre Anstrengungen zu bündeln, wenn sie in digitale Infrastrukturen investieren.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden Mitgesetzgebern formell genehmigt werden. Nach der Genehmigung wird das politische Programm für die digitale Dekade in Kraft treten.

In einem ersten Schritt nach Inkrafttreten des politischen Programms wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Schlüsselkennzahlen (KPIs) entwickeln, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der digitalen Ziele für 2030 zu messen und den ersten Jahresbericht über den „Stand der digitalen Dekade“ vorzubereiten, der möglicherweise bereits im Juni 2023 angenommen werden soll. Die KPIs werden in einem Durchführungsrechtsakt verankert. Innerhalb von neun Monaten werden die Mitgliedstaaten ihre ersten nationalen strategischen Fahrpläne vorlegen, mit denen der Kooperationszyklus eingeleitet wird.

Quelle: EU-Kommission

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BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat des BGH hatte erneut über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal zu entscheiden sowie über einen gegen die Volkswagen AG geltend gemachten Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB bezüglich eines von dieser hergestellten und in ein Neufahrzeug der AUDI AG eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189 (Az. VII ZR 422/21).

BGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil VII ZR 422/21 vom 14.07.2022

Zum Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB gegen die Volkswagen AG bezüglich eines von ihr hergestellten und in ein Neufahrzeug der AUDI AG eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hatte erneut über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zu entscheiden sowie über einen gegen die Volkswagen AG geltend gemachten Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB bezüglich eines von dieser hergestellten und in ein Neufahrzeug der AUDI AG eingebauten Dieselmotors des Typs EA 189.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die beklagte Volkswagen AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug Audi Q5 2.0 TDI, das im Dezember 2011 bei einem Autohändler als Neuwagen zum Preis von 54.000 € erworben worden war, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb („Umschaltlogik“).

Am 22. September 2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 im Gesamtvolumen von weltweit elf Millionen Stück auffällig seien. In der Folge wurde über die Thematik in den Medien umfangreich berichtet und diese allgemein als „Abgas-“ beziehungsweise „Dieselskandal“ bezeichnet. Auch über die Betroffenheit anderer Konzernmarken wie Audi wurde von Anfang an berichtet. Am 25. September 2015 gab die Beklagte öffentlich bekannt, dass an einer technischen Lösung gearbeitet werde. Am 29. September 2015 informierte sie darüber, dass sie einen Aktionsplan erarbeitet habe, nach dem den Behörden Maßnahmen vorgeschlagen, Kunden informiert und eine Webseite zur individuellen Überprüfung erstellt würden. Anfang Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet war. Hierüber informierte die Beklagte mit Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015, worüber in den Medien berichtet wurde. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch oder schriftlich bei der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Im Dezember 2015 gab die Beklagte das Ziel aus, die Erfüllung der Abgasnormen ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistungen zu erreichen. Kunden wurden gebeten, vor aktiver Kontaktaufnahme zu einem Volkswagen-Partnerbetrieb weitere schriftliche Informationen abzuwarten.

Mit ihrer im Jahr 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt. Sie hat behauptet, erst durch ein Schreiben der AUDI AG im Januar 2017 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Abgasskandal erfahren zu haben. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hatte in den Vorinstanzen weitgehend Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei nicht verjährt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist verjährt. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB erst im Jahr 2017 erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs lag vielmehr schon bis Ende 2016 vor. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann daher mit Schluss des Jahres 2016 und konnte durch die im Jahr 2020 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden.

Ausgehend von ihrer – außer Streit stehenden – allgemeinen Kenntnis vom sog. Dieselskandal hatte die Klägerin spätestens bis Ende 2016 Veranlassung, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs zu ermitteln. An den diesbezüglichen Grundsätzen seiner Rechtsprechung (Pressemitteilung Nr. 18/2022 vom 10. Februar 2022) hat der VII. Zivilsenat festgehalten. Dass die Klägerin nach einer allgemeinen Ankündigung der Beklagten, die Kunden zu informieren, kein Anschreiben im Jahr 2016 bekommen haben will, und Kunden Ende 2015 noch gebeten wurden, vor aktiver Kontaktaufnahme zu einem Volkswagen-Partnerbetrieb weitere schriftliche Informationen abzuwarten, begründete kein zeitlich unbegrenztes berechtigtes Vertrauen der Klägerin darauf, ihr Fahrzeug sei nicht betroffen. Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für die Klägerin spätestens bis Ende 2016 Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig.

Das Berufungsurteil erwies sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Soweit die Klägerin in der Revisionsverhandlung auf hilfsweises Vorbringen betreffend einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB Bezug genommen hat, folgt auch hieraus keine Haftung der Beklagten.

Wie der VII. Zivilsenat ebenfalls schon entschieden hat (Pressemitteilung Nr. 18/2022 vom 10. Februar 2022), setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls voraus, dass die Beklagte im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat. Eine solche Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB ist im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu verneinen. In der vorliegenden Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat. Denn in diesen Fällen hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde. Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits beruhen gerade nicht auf derselben – auch nicht nur mittelbaren – Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB voraussetzt. Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des Motors realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags und dem hierauf beruhenden Vermögensschaden des geschädigten Fahrzeugerwerbers durch seine (des Motorherstellers) unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu.

Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Einschätzung liegt in den zu Gebrauchtwagen ergangenen Urteilen des VII. Zivilsenats vom 10. Februar 2022 (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 18/2022) verwendeten Begriffen eines „etwaigen“ Vorteils beziehungsweise „etwaigen“ Verkäufergewinns keine Abweichung von der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von § 852 Satz 1 BGB auf Neuwagenfälle, die der VII. Zivilsenat vielmehr inhaltlich teilt. Die betreffenden sprachlichen Einschränkungen sind, wie sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Entscheidungsgründe ohne Weiteres erschließt, ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass das tatsächliche Vorhandensein eines „Gewinns“ oder „Vorteils“ mangels Entscheidungserheblichkeit jeweils dahinstehen kann beziehungsweise konnte.

Dass im Ausgangspunkt auch eine deliktische Haftung des Motorherstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber in Betracht zu ziehen ist, wenn der Motorhersteller den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattet und in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird, steht nicht entgegen. Denn die deliktische Haftung knüpft in diesen Fällen daran an, dass der Motorhersteller sich bereits bei der dem Fahrzeugerwerb vorgelagerten Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzhaftung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob der Schädiger durch die unerlaubte Handlung selbst etwas im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Geschädigten erlangt hat.

Auch der Umstand, dass die beklagte Motorherstellerin als Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Umsatzerlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begründet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft. Dass nach dem Vortrag der Klägerin zwischen der Beklagten und der Fahrzeugherstellerin ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, ist ebenfalls unerheblich. Denn insoweit hat die Beklagte allenfalls einen Vorteil im Zusammenhang mit einem etwaigen Gesamtgewinn der Fahrzeugherstellerin im Geschäftsjahr 2011 erzielt, nicht jedoch – worauf es im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB entscheidend ankommt – konkret im Zusammenhang mit dem – im Streitfall an den Fahrzeughändler – gezahlten Kaufpreis.

Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die jedenfalls Ende 2016 vorliegende grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs oder die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 852 Satz 1 BGB bedeutsam sein könnten, weder erforderlich noch zu erwarten waren.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. […]

Quelle: BGH

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VW-Abschaltsoftware kann Auflösung des Fahrzeug-Kaufvertrags rechtfertigen

Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Da eine solche Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs nicht geringfügig ist, ist die Auflösung des Vertrags über den Fahrzeugkauf lt. EuGH nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (Rs. C-128/20, C-134/20 und C-145/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zu den Urteilen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 vom 14.07.2022

Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Da eine solche Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs nicht geringfügig ist, ist die Auflösung des Vertrags über den Fahrzeugkauf nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Käufer von Fahrzeugen der Marke Volkswagen mit einer Software, durch die die Abgasrückführung des Fahrzeugs nach Maßgabe insbesondere der ermittelten Temperatur verringert wird, klagen vor österreichischen Gerichten auf Aufhebung ihrer zwischen 2011 und 2013 geschlossenen Kaufverträge.

Nach den Angaben dieser Gerichte gewährleistet diese Software die Einhaltung der auf Unionsebene festgelegten Grenzwerte für Stickstoffoxid(NOx)-Emissionen nur, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt (im Folgenden: Thermofenster). Außerhalb dieses Fensters wird die Abgasrückführungsquote linear auf 0 gesenkt, was zu einer Überschreitung der Grenzwerte führt.

Dieses Thermofenster resultiert aus einem Update der Software der fraglichen Fahrzeuge, das von Volkswagen zum Austausch einer unionsrechtswidrigen Software vorgenommen wurde. Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt hatte eine Genehmigung für dieses Update erteilt, nachdem es zum Ergebnis gekommen war, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte.

Der österreichische Oberste Gerichtshof, das Landesgericht Eisenstadt und das Landesgericht Klagenfurt haben dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Zulässigkeit eines solchen Thermofensters und zu etwaigen Ansprüchen der Kläger vorgelegt, soweit es sich nach der europäischen Regelung, die zu dem für die Sachverhalte maßgeblichen Zeitpunkt galt, um Verbraucher handelt.

Mit seinen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung darstellt1.

Der Gerichtshof weist insoweit zum einen darauf hin, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15 Grad Celsius im Unionsgebiet üblich sind. Zum anderen sind die auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte auch dann einzuhalten, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 Grad Celsius liegen. Daher schränkt eine Software wie die in Rede stehende die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei normalen Nutzungsbedingungen ein.

Der alleinige Umstand, dass diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie Abgasrückführventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, die vom Motor getrennt sind, macht sie deshalb noch nicht zulässig.

Anders könnten die Dinge stehen, wenn nachgewiesen wäre, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine solche Abschalteinrichtung ist nur dann „notwendig“, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung solche Risiken abwenden kann. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte zu prüfen, ob dies auf die Abschalteinrichtung, mit der die fraglichen Fahrzeuge ausgestattet sind, zutrifft. Der Gerichtshof weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausstattung mit einer Abschalteinrichtung nicht allein deswegen notwendig sein kann, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen2.

Selbst wenn die oben beschriebene Notwendigkeit bestünde, ist eine Abschalteinrichtung, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, jedenfalls unzulässig. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, könnte das dazu führen, dass diese Ausnahme öfter anwendbar wäre als das Verbot, und brächte somit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickstoffoxidemissionen von Fahrzeugen mit sich.

Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass der Umstand, dass eine Abschalteinrichtung nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eingebaut wurde, für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung dieser Einrichtung unzulässig ist, unerheblich ist.

In Bezug auf die Ansprüche der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gekauften Verbrauchsgutes sah die europäische Regelung, die zu dem für die Sachverhalte maßgeblichen Zeitpunkt galt, nämlich die Richtlinie 1999/443, vor, dass der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine Ersatzlieferung verlangen kann, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Nur wenn der Verbraucher weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, kann der Verbraucher eine angemessene Preisminderung oder eine Vertragsauflösung verlangen. Die Vertragsauflösung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes geringfügig ist.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass ein Fahrzeug nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und somit vertragswidrig ist, wenn dieses Fahrzeug, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Zudem kann eine solche Vertragswidrigkeit nicht als „geringfügig“ eingestuft werden, selbst wenn dieser Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte. Folglich ist die Vertragsauflösung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
2 Vgl. Insoweit das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren), C-693/18 (vgl. PM Nr. 170/20).
3 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).

Quelle: EuGH

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Zweifelhafte Werbung für erneuerte Elektronikgeräte

Der vzbv hat drei Betreiber von Onlinemarktplätzen, die erneuerte Smartphones, Notebooks und andere Elektronikgeräte anbieten, abgemahnt. Die Verbraucherschützer warfen den Anbietern der „refurbished“-Produkte irreführende Werbung mit fiktiven Preisvorteilen, Greenwashing mit fragwürdigen Umweltaussagen sowie den rechtswidrigen Einsatz von Werbe-Cookies vor.

vzbv, Pressemitteilung vom 14.07.2022

  • vzbv mahnt Betreiber von Onlineplattformen für erneuerte Smartphones und Elektronikgeräte ab
  • vzbv kritisiert Greenwashing, irreführende Preisangaben und rechtswidrige Werbe-Cookies
  • Werbung mit unrealistischen Preisvorteilen
  • Werbe-Cookies ohne Einwilligung auf den Endgeräten der Webseiten-Besucher gespeichert

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat drei Betreiber von Onlinemarktplätzen, die erneuerte Smartphones, Notebooks und andere Elektronikgeräte anbieten, abgemahnt. Die Verbraucherschützer warfen den Anbietern der „refurbished“-Produkte irreführende Werbung mit fiktiven Preisvorteilen, Greenwashing mit fragwürdigen Umweltaussagen sowie den rechtswidrigen Einsatz von Werbe-Cookies vor. Zwei Unternehmen haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Gegen einen in den Niederlanden ansässigen Betreiber hat der vzbv Klage erhoben.

„Der Kauf von Gebrauchtgeräten ist eigentlich eine gute Sache. Oft werben die Anbieter aber damit, dass bereits durch den Kauf eines erneuerten Handys oder Laptops CO2 eingespart und Elektroschrott vermieden wird. Das stimmt so nicht“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Ärgerlich ist es auch, wenn mit unrealistisch hohen Preisvorteilen geworben wird.“

Greenwashing

„Die CO2-Emissionen werden um 70 Prozent reduziert.“ – „100 Prozent klimaneutral.“ – „100 Prozent nachhaltig.“ – „194 Gramm weniger Elektroschrott.“ Das sind einige von vielen fragwürdigen Behauptungen, mit denen die Anbieter für den Kauf von refurbished-Produkten werben. Tatsächlich entstehen auch bei der Aufarbeitung gebrauchter Geräte CO2-Emissionen und Elektroschrott, beispielsweise durch den Austausch von Akkus und anderen Teilen. Welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen, um schädliche Umwelteinwirkungen bei der Erneuerung der Geräte, deren Vertrieb und Versand möglichst gering zu halten, sucht man auf ihren Internetseiten allerdings weitgehend vergebens. Das ist nach Auffassung des vzbv irreführend.

Streichpreise suggerieren hohe Preisersparnis

Die abgemahnten Onlineshops warben mit hohen Reduzierungen beim Kauf eines erneuerten Gerätes. Unmittelbar neben dem geforderten Preis stand ein wesentlich höherer durchgestrichener Preis. Dabei blieb im Dunkeln, ob sich der Streichpreis auf den zuvor vom Händler verlangten, den für ein gebrauchtes oder ein neues Gerät oder einen anderen Preis bezog.

So bot ein Onlineshop ein erneuertes Smartphone für 275 Euro mit einer angeblichen Preisersparnis von 69 Prozent im Vergleich zum durchgestrichenen Preis von 909 Euro an. So teuer war das Gerät in etwa beim Verkaufsstart im Jahr 2019 auf der Webseite des Herstellers gelistet. Aktuell wurde das Gerät als Neuware von Händlern im Internet schon ab 424,50 Euro und gebraucht ab 242 Euro angeboten.

Cookies ohne Erlaubnis gespeichert

Auch mit dem Schutz der Privatsphäre nahmen es die abgemahnten Unternehmen nicht so genau. Sie speicherten Cookies für Werbe- und Analysezwecke auf den Geräten der Kunden, ohne zuvor die erforderliche Einwilligung einzuholen. Ein Unternehmen setzte die Werbe-Cookies sogar ein, nachdem deren Einsatz ausdrücklich abgelehnt wurde.

Zwei Unternehmen gaben Unterlassungserklärung ab

Zwei der drei abgemahnten Unternehmen zeigten sich einsichtig, gaben eine Unterlassungserklärung ab und änderten Ihre Webseite. Gegen das in den Niederlanden ansässige Unternehmen hat der vzbv Klage eingereicht.

Auch Verbraucher:innen in Frankreich waren von diesen Geschäftspraktiken betroffen. Die französische Verbraucherorganisation UFC-Que Choisir hat daher gegen eines dieser Unternehmen Klage eingereicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., 2022

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Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor EuG und EuGH vertreten

Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem Gericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union vertreten. So entschied der EuGH (Rs. C-110/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil C-110/21 vom 14.07.2022

Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem Gericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union vertreten.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn er Koordinator und Teamleiter des streitgegenständlichen Projekts ist Die Universität Bremen (Deutschland) ist Koordinatorin eines Forschungskonsortiums, das mehrere europäische Universitäten umfasst und rechtsvergleichende interdisziplinäre Forschung im Bereich des Wohnungsrechts und der Wohnungspolitik in der gesamten Union betreibt.

Um eine Finanzierung der Union für diese Forschung zu erhalten, reichte die Universität Bremen bei der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) einen Projektvorschlag ein. Gegen die Ablehnung dieses Vorschlags erhob die Universität Klage beim Gericht der Europäischen Union.

Das Gericht wies die Klage als offensichtlich unzulässig ab. Die Klageschrift sei nämlich von einem Hochschullehrer unterzeichnet worden, der an der Universität Bremen nicht nur lehre, sondern auch zum Koordinator und Teamleiter des vorgeschlagenen Projekts bestimmt sei. Daher sei die Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit, die auch für Hochschullehrer gelte, die Einzelne vor den Unionsgerichten vertreten dürften, nicht erfüllt.

Auf das Rechtsmittel der Universität hin hebt der Gerichtshof den Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts mit seinem Urteil vom 14.07.2022 auf.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich der Begriff der anwaltlichen „Unabhängigkeit“ im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten in jüngerer Zeit weiterentwickelt hat und dass das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen1.

Entsprechend dem Ziel dieser Vertretungsaufgabe müssen Hochschullehrer dieselben Unabhängigkeitskriterien erfüllen wie Anwälte, so der Gerichtshof.

Diese Kriterien sind sowohl negativ zu definieren, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, als auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, was u. a. bedeutet, dass es keine Verbindung geben darf, die den Anwalt offensichtlich darin beeinträchtigt, seinen Mandanten unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufsregeln durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen zu verteidigen.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass eine vertragliche Verbindung oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen einem Hochschullehrer und der von ihm vertretenen Universität unzureichend ist, um anzunehmen, dass sich der Hochschullehrer in einer Situation befindet, in der er die Interessen dieser Universität nicht verteidigen kann.

Anders als ein Syndikusanwalt ist der betreffende Hochschullehrer nämlich mit der Universität, die er vertritt, durch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis verbunden. Durch diese Rechtsstellung ist er – entsprechend den Voraussetzungen und den Vorschriften des nationalen Rechts – nicht nur als Lehrkraft und Forschender, sondern auch als Vertreter von Einzelnen vor den Unionsgerichten unabhängig. Da außerdem die Vertretung vor Gericht nicht zu den Aufgaben gehört, die dieser Hochschullehrer an der Universität als Lehrkraft oder Forschender wahrnimmt, hängt diese Vertretung in keiner Weise mit seiner universitären Tätigkeit zusammen und ist daher nicht weisungsgebunden, auch wenn es sich bei der vertretenen Partei um die betreffende Universität
handeln sollte.

Durch die von dem betreffenden Hochschullehrer im Rahmen des streitgegenständlichen Projekts wahrgenommenen Aufgaben haben dieser und die Universität Bremen zwar, wie der Gerichtshof feststellt, gemeinsame Interessen. Diese Interessen führen jedoch nicht dazu, dass der Hochschullehrer die ihm übertragene Vertretung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte.

Da im Übrigen kein Gesichtspunkt vorgebracht wurde, aus dem zu schließen wäre, dass diese Interessen der Prozessvertretung der Universität Bremen durch den Hochschullehrer entgegengestanden hätten, hat das Gericht die Klage zu Unrecht aus dem Grund für unzulässig erklärt, dass die Universität nicht ordnungsgemäß vertreten sei.

Damit verweist der Gerichtshof die Sache zur Entscheidung über die von der Universität Bremen erhobene Klage an das Gericht zurück.

Fußnote

1 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C-515/17 P und C 561/17 P (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 11/20). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine bloße zivilrechtliche vertragliche Verbindung zwischen einem Anwalt und der von ihm vertretenen Universität nicht für die Annahme genügt, dass sich der Anwalt in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Wahrung der Unabhängigkeitsvoraussetzung zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigt.

Quelle: EuGH

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Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden

Das gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. So entschied das VG Düsseldorf in einem Eilverfahren (Az. 2 L 490/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Beschluss 2 L 490/22 vom 13.07.2022

Das gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 13.07.2022 in einem Eilverfahren entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Lehrerin abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Lehrerin habe wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, vorsätzlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie habe nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht. Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert. Hierdurch bestünden hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule. Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erwecke sie den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte. Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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