Sonderregelung des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 kann im Einzelfall zu geringem Kinderzuschlag führen

Das LSG Sachsen entschied, dass für die Bemessung des Kinderzuschlags nicht – wie bisher – der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums, sondern nur das Einkommen aus dem letzten Monat maßgeblich ist (Az. L 3 BK 10/21).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil L 3 BK 10/21 vom 23.06.2022

Sächsisches Landessozialgericht sieht keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Grundgesetz

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 23. Juni 2022 entschieden (Az. L 3 BK 10/21), dass für die Bemessung des Kinderzuschlags nicht – wie bisher – der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 8 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz), sondern nur das Einkommen aus dem letzten Monat (Sonderregelung in § 20 Abs. 6 Satz 1 BKGG), das heißt hier im August 2020, maßgeblich ist.

Die Klägerin, Mutter von sechs Kindern, bezog bis August 2020 monatlich 703 Euro Kinderzuschlag. Ihr Ehemann wechselte zum 1. August 2020 zu einem neuen Arbeitgeber. Im August 2020 erhielt er vom alten Arbeitgeber den Lohn für Juli 2020 sowie vom neuen Arbeitgeber den für August 2020. Auf ihren Antrag bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Zeitraum von September 2020 bis Februar 2021 auf der Grundlage des hohen Einkommens im August 2020 lediglich einen Kinderzuschlag in Höhe von 144 Euro monatlich.

Die Einführung der Sonderregelung des § 20 Abs. 6 Satz 1 BKGG, die vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 galt, verfolgte das Ziel, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit Anspruchsberechtigte während der Corona-Pandemie schneller Kinderzuschlag beziehen konnten. Der Gesetzgeber hatte zwar unter anderem die Fälle vor Augen, in denen Eltern in den Pandemiezeiten Kurzarbeitergeld beziehen oder sonst Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. Ihm war allerdings auch bewusst, dass die neue Regelung im Einzelfall auch dazu führen konnte, dass sich ein geringerer Kinderzuschlag oder gar kein Kinderzuschlag ergeben kann. Eine Einzelfall- oder eine Härtefallprüfung sah der Gesetzgeber nicht vor. Anders als zur früheren Rechtslage waren Schwankungen in den Einkommens- oder Bedarfsverhältnissen oder sonstige Änderungen nicht relevant.

Quelle: LSG Sachsen

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Das Gesetz soll zum 01.01.2023 in Kraft treten.

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 13.07.2022

Junge Menschen und alleinerziehende Mütter und Väter bei ihrem Start in eine selbstbestimmte Zukunft unterstützen

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfes ist, junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Pflegefamilie leben, sowie alleinerziehende Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden, finanziell zu entlasten.

Bisher mussten jungen Menschen sowie alleinerziehende Mütter und Väter bis zu 25 Prozent ihres Einkommens aus Ausbildung oder anderen Tätigkeiten an das Jugendamt abgeben. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung sollen diese jungen Menschen stärker motiviert werden, Ausbildungen oder andere Jobs zu beginnen.

„Gerade junge Menschen, die nicht bei ihrer eigenen Familie, sondern in Pflegefamilien oder Einrichtungenaufwachsen, brauchen unsere Unterstützung auf dem Weg in die Selbständigkeit. Sie haben besondere Herausforderungen zu meistern. Mit dem Gesetz möchten wir ihre Chancen verbessern, unabhängig zu werden und sich eine eigene selbstbestimmte Zukunft aufzubauen. Auch alleinerziehende Mütter und Väter, die Unterstützung für das Leben mit ihrem Kind benötigen, möchte ich mit dem Gesetzentwurf entlasten. Alleine die Verantwortung für sich und ein Kind zu tragen, kann in schwierigen Lebenssituationen sehr herausfordernd sein. Haben diese Mütter und Väter trotzdem die Kraft, einem Job nachzugehen, sollten sie das Einkommen für sich und ihr Kind verwenden können, um mit der Zeit selbständig und unabhängig zu werden.“

Bundesfamilienministerin Lisa Paus

Die Befassung von Bundesrat und Bundestag ist für den Herbst/Winter 2022 geplant. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Quelle: BMFSFJ

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Regierung will elektronische Gesetzesverkündung ermöglichen

Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Bundesgesetzblattes soll nach dem Willen der Bundesregierung abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Bundes ermöglicht werden. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetz-Artikels 82 (BT-Drucks. 20/2729) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.07.2022

Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Bundesgesetzblattes soll nach dem Willen der Bundesregierung abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Bundes ermöglicht werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetz-Artikels 82 (20/2729) vorgelegt.

Danach sieht die Verfassung aktuell vor, dass Gesetze ausnahmslos und Rechtsverordnungen vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, bedarf die Umstellung auf eine ausschließlich elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach herrschender Ansicht einer Änderung von Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes, der bisher vorsieht, dass Gesetze „im Bundesgesetzblatte“ zu verkünden sind.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 367/2022

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Anderkonten: BRAK zum aktuellen Stand

Zu Jahresbeginn kündigten zahlreiche Banken die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten. Die BRAK setzt sich bei Ministerien, BaFin und Banken für eine Lösung ein und berichtet über den aktuellen Stand.

BRAK, Mitteilung vom 13.07.2022

Zu Jahresbeginn kündigten zahlreiche Banken die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten. Die BRAK setzt sich bei Ministerien, BaFin und Banken für eine Lösung ein. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul berichtet den aktuellen Stand der Dinge.

Ausgangspunkt der Kündigungen war eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für den Bankensektor. Diese führte zu einer geänderten Risikoeinschätzung anwaltlicher Sammelanderkonten in Bezug auf Geldwäscherisiken durch die Banken. Die Kündigungen stellten zahlreiche Anwältinnen und Anwälte vor Probleme, da sie berufsrechtlich zur Separierung von Fremdgeldern verpflichtet sind.

Die BRAK hatte sich umgehend in Gesprächen und Schreiben mit dem Bundesfinanzministerium, dem Bundesjustizministerium, der BaFin sowie der Bankwirtschaft in Verbindung gesetzt. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Sammelanderkonten mit praktisch handhabbarem Aufwand für die Geldwäscheprüfung geführt werden können.

Im Interview erläutert BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul die Hintergründe der Kündigungen und berichtet, welche konkreten Schritte von Seiten der Ministerien, der BaFin, aber auch der BRAK geplant sind, um die problematische Situation aufzulösen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 14/2022

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Güterrechtsregister sollen abgeschafft werden

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister sollen abgeschafft werden. Die Register, „in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden“, begründet die Bundesregierung einen von ihr dazu vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/2730).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.07.2022

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister sollen abgeschafft werden. Die Register, „in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden“, begründet die Bundesregierung einen von ihr dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/2730). Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stünde in keinem Verhältnis mehr zu der „geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung“, führt die Bundesregierung weiter aus. Die Abschaffung diene damit dem Bürokratieabbau.

Zur Umsetzung sollen laut Entwurf die Paragrafen 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 367/2022

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Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern

Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig i. S. des SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 7/14 KG 1/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil B 7/14 KG 1/21 R vom 13.07.2022

Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig i. S. des SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden (Az. B 7/14 KG 1/21 R).

Die Klägerin – Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder – und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren – anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt – nicht erwerbsfähig. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Hieraus folgt, dass sie auch nicht hilfebedürftig i. S. der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit konnte durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II erfüllte, hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Bundeskindergeldgesetz

§ 6a Abs. 1 BKGG – Kinderzuschlag – (i. d. F. bis zum 31.12.2019)

(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

  1. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.

§ 6a Abs. 1 BKGG – Kinderzuschlag – (i. d. F. ab dem 01.01.2020)

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

  1. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, …

Quelle: BSG

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Betrug beim Online-Banking („Pharming“)

Muss eine Bank einer Kundin den Betrag ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 3 O 378/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil 3 O 378/21 vom 01.06.2022 (nrkr)

Muss eine Bank einer Kundin den Betrag ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin nutzte als Kundin der beklagten Bank deren Online-Banking. Dabei muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an.

Am 23.11.2020 loggte sich die Klägerin beim Online-Banking ein. Ein Schadprogramm auf ihrem Computer öffnete daraufhin ein Fenster mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 Euro an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die irritierte Klägerin startete die Anmeldung erneut, wieder öffnete sich das Fenster. Die Klägerin kam nun der Aufforderung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 Euro von dem Konto der Klägerin. Anschließend wurde die Klägerin auf das echte Online-Banking der Beklagten umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte abwickelte.

Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sog. Pharming – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen, sodass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nämlich „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten.

Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“, weshalb sie zunächst von vorn begonnen habe. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Klägerin die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Gericht für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

  1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
  2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

  1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
  2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
    a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
    b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

Quelle: LG Koblenz

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BMWK und BMWSB legen Sofortprogramm mit Klimaschutzmaßnahmen für den Gebäudesektor vor

Das BMWK und und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben ein Sofortprogramm für den Gebäudesektor vorgelegt.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.07.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben am 13.07.2022 ein Sofortprogramm für den Gebäudesektor vorgelegt. Ziel des Programms ist es, den Gebäudesektor klimapolitisch auf Kurs zu bringen, sodass die nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Jahresemissionsmengen künftig eingehalten werden können und Deutschland sein nächstes Klimaziel – bis 2030 den Treibhausgasausstoß um 65 Prozent gegenüber 1990 zu mindern – erreicht.

Das Sofortprogramm war notwendig geworden, weil die Emissionen des Gebäudesektors im Jahr 2021 die zulässige Jahresemissionsmenge um zwei Mio. Tonnen CO2-Äquivalente überschritten hatten (115 Mt. CO2-Äq. statt 113 Mt. CO2-Äq.). Die Überschreitung hatte das Umweltbundesamt am 15. März 2022 festgestellt. Der unabhängige Expertenrat für Klimafragen hatte die Zahlen am 13. April 2022 bestätigt. Nach § 8 Bundes-Klimaschutzgesetz sind daher BMWK und BMWSB verpflichtet ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen in den folgenden Jahren sicherstellt.

Bei dem Gebäude-Sofortprogramm handelt es sich um einen gemeinsamen Vorschlag von BMWK und BMWSB. Das Programm wird nun dem Expertenrat für Klimafragen zur Stellungnahme zugeleitet. Anschließend berät die Bundesregierung über die zu ergreifenden Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich. Da gerade innerhalb der Bundesregierung ein umfassendes Klimaschutz-Sofortprogramm abgestimmt wird, ist geplant, die im Programm enthaltenen Maßnahmenvorschläge in das Gesamtprogramm zu integrieren.

Das Sofortprogramm für den Gebäudesektor finden Sie hier.

Quelle: BMWK

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Bundeskabinett verabschiedet Verordnung zur Netzreserve

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 eine erste Verordnung auf Basis des neuen Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.07.2022

Erste Ersatzkraftwerke können an den Strommarkt zurückkehren und Beitrag zur Gaseinsparung leisten

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 eine erste Verordnung auf Basis des neuen Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes beschlossen. Die sog. Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve erlaubt es Kraftwerken, die mit Öl und Kohle betrieben werden und sich aktuell in der Netzreserve befinden, bis zum Ende des Winters 2022/2023 befristet an den Strommarkt zurückzukehren. Die Verordnung wird heute im Bundesanzeiger verkündet und tritt morgen in Kraft.

Mit der Verordnung vom 13.07.2022 wird damit eine weitere Maßnahme aus dem von Minister Habeck am 19.06.2022 vorgestellten Paket zur Stärkung der Vorsorge und zur Reduktion des Gasverbrauchs im Stromsektor umgesetzt. Neben dieser Verordnung arbeitet die Bundesregierung weiterhin mit Hochdruck daran mit den zur Verfügung stehenden 15 Mrd. Euro die Speicherbefüllung voranzutreiben. Die Bundesnetzagentur arbeitet parallel an der Umsetzung des Gasauktionsmodell für Einsparanreize in der Industrie.

Der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Wir wollen jetzt im Sommer Gas einsparen, um unsere Speicher für den Winter zu füllen. Deshalb erlauben wir Steinkohle- und Ölkraftwerken bis Ende des Winters wieder am Markt teilzunehmen. Sie sollen über den kommenden Winter 5-10 Terawattstunden Erdgas in Deutschland und noch einmal eine ähnlich große Menge in Europa einsparen. Damit stärken wir die Vorsorge und wappnen uns weiter für eine Zuspitzung der aktuellen Lage am Energiemarkt.“

Die „Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots“ betrifft Kraftwerke, die bereits in der Netzreserve vorgehalten und nicht mit Erdgas betrieben werden. Die installierte Kapazität beträgt insgesamt etwa 4,3 GW Steinkohleanlagen und 1,6 GW Mineralölanlagen. Hinzu kommen Kohlekraftwerke, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung gemäß KVBG-Ausschreibungen wirksam würde. 2022 betrifft dies 2,1 GW installierte Leistung, 2023 weitere 0,5 GW. Der Betrieb am Strommarkt erfolgt freiwillig. Chancen und Risiken liegen beim Betreiber.

Formelle Voraussetzung für die Verabschiedung der Rechtsverordnung und damit das Aktivieren der Netzreserve ist die derzeit geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas, die am 23. Juni 2022 ausgerufen wurde.

Das vordringliche Ziel, den Kohleausstieg in Deutschland bis 2030 zu vollenden, bleibt von der befristeten Maßnahme unangetastet.

Den Verordnungstext finden Sie hier.

Nähere Informationen zur Netzreserve einschließlich der Kraftwerke, die jetzt in den Strommarkt gehen können, finden Sie hier.

Quelle: BMWK

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NDR darf von Kraftfahrzeughersteller Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings erheben

Das OVG Niedersachsen hat die Berufung gegen eine Entscheidung des VG Braunschweig zurückgewiesen, mit der dieses die Klage gegen einen Bescheid abgewiesen hat, mit dem Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings eines Kraftfahrzeugherstellers festgesetzt werden (Az. 8 LB 2/22).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.07.2022 zum Urteil 8 LB 2/22 vom 07.07.2022

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. Juli 2022 die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. März 2019 (Az. 4 A 89/17) zurückgewiesen, mit der dieses die Klage gegen einen Bescheid abgewiesen hat, mit dem Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings eines Kraftfahrzeugherstellers festgesetzt werden (Az. 8 LB 2/22).

Der klagende Kraftfahrzeughersteller stellt seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Wege des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei werden die Fahrzeuge auf den Kraftfahrzeughersteller zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein verselbständigtes Tochterunternehmen. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) erließ einen Festsetzungsbescheid, mit dem er Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge fordert. Der Kraftfahrzeughersteller wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung, weil er der Ansicht ist, dass Rundfunkbeiträge im Rahmen seines Leasingmodells nicht geschuldet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Beitragserhebung nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe, der hier nicht gegeben sei.

Der Senat hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Auch liege hier eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge vor, da der Kraftfahrzeughersteller eine Pauschale für die Verwaltung der Leasingfahrzeuge erhalte, die Leasingmöglichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter nutze und einen Werbeeffekt erziele. Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgen, auch ohne dass eigens geprüft werden müsse, ob im Einzelfall der vom Bundesverfassungsgericht geforderte unternehmensspezifische Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, sodass es ausreichend sei, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils hinzutreten müsse.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: OVG Niedersachsen

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