Schutz der digitalen Infrastruktur – Agenda vorgestellt

Die Bundesregierung hat ihre Cybersicherheitsagenda vorgestellt. Kernaufgaben für die Zukunft sind die Abwehr digitaler Angriffe auf kritische Infrastruktur von Behörden und Einrichtungen, der verstärkte Kampf gegen Cyberkriminalität und eine Stärkung der Resilienz gegenüber solchen Gefahren.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.07.2022

Die Bundesregierung hat am 12.07.2022 ihre Cybersicherheitsagenda vorgestellt. Kernaufgaben für die Zukunft sind die Abwehr digitaler Angriffe auf kritische Infrastruktur von Behörden und Einrichtungen, der verstärkte Kampf gegen Cyberkriminalität und eine Stärkung der Resilienz gegenüber solchen Gefahren.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat am 12.07.2022 die Cyberstrategie der Bundesregierung vorgestellt. Dabei verwies sie auf eine starke Antwort gegenüber den multiplen Gefahren: „Die Bedrohungslage im Cyberraum wächst jeden Tag. Die Zeitenwende, die wir angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erleben, erfordert eine strategische Neuaufstellung und deutliche Investitionen in unsere Cybersicherheit.“

Aus diesem Grund wird die Bundesregierung Cyberkriminalität vehement bekämpfen und für eine größere Sicherheit im Cyberraum sorgen. Der Fokus liegt zukünftig nicht nur auf der Aufklärung von Verbrechen in der digitalen Welt, sondern: „Wir müssen auf IT-Infrastrukturen einwirken können, die für einen Angriff genutzt werden. So können die Sicherheitsbehörden schwerwiegende Cyberangriffe verhindern, stoppen oder zumindest abschwächen“, betonte Ministerin Faeser.

Ziele der Agenda

Ein erster Schritt für die erfogreiche Umsetzung der Pläne ist die Etablierung der Zentralstellenfunktion des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Grundgesetz. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern kann dadurch vertieft werden. Eine Zentralstelle ermöglicht eine dauerhafte Kooperation und die Einrichtung gemeinsamer Informationssysteme.

Höchste Priorität hat außerdem der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Es gilt, die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen über das Internet wirksam zu verhindern. Hierfür ist die Erstellung einer nationalen Strategie zur Bekämpfung der sexuellen Gewalt gegen Kinder geplant. Dabei sollen neben der Strafverfolgung auch Aspekte der Prävention sowie des Opferschutzes und der Opferhilfe eine zentrale Rolle spielen.

Zum besseren Schutz von Wirtschaft und Gesellschaft wird eine neue Kooperationsplattform beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geschaffen, die Informationen und Dienste zum Selbstschutz bündelt und für alle anbietet. Dadurch können insbesondere auch kleinere und mittlere Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher vor Cyberangriffen geschützt werden. Im Übrigen stärkt die neue Agenda die deutsche Cybersicherheitsforschung zur Erhöhung der Resilienz. Ferner baut sie sichere Infrastrukturen aus und erhöht die Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden.

Quelle: Bundesregierung

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Kein Internet für Strafgefangenen

Laut OLG Karlsruhe hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt (Az. 2 Ws 55/22).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.07.2022 zum Beschluss 2 Ws 55/22 vom 28.04.2022 (rkr)

Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2022 hat ein Strafgefangener grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt.

Zur Entscheidung kam der Fall eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Die Anstalt hatte den Antrag des Häftlings abgelehnt, ihm den Besitz eines Tablets mit Internetzugang zu gestatten oder Internetzugang „über eine sichere vertrauenswürdige Quelle“ zu gewähren. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gab das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 10. Februar 2022 keine Folge. Daraufhin erhob der Strafgefangene Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe.

Diese Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts verworfen. Soweit der Strafgefangene die Überlassung eines Tablets mit Internetzugang verlangte, hat sich der Senat dabei der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann. Der 2. Strafsenat hat aber auch keinen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch auf einen Internetzugang in anderer Weise gesehen. Zur Begründung hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Justizvollzugsgesetzbuch für Strafgefangene nur den Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt, nicht aber auch einen Zugang zum Internet vorgesehen hat (§§ 59, 60 JVollzGB III). Ein genereller Anspruch auf Zugang zum Internet ergibt sich nach dem Beschluss des Senats auch nicht aus übergeordnetem Recht, etwa der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Informationsfreiheit. Dass der antragstellende Strafgefangene aus besonderen Gründen des Einzelfalls eines Internetzugangs zur Erlangung nicht anderweitig zugänglicher Informationen bedurfte, hatte er bereits selbst nicht behauptet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Scheinselbstständigkeit eines Kurierfahrers: Transportdienstleister muss für Sozialversicherung zahlen

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt war. Das Transportunternehmen hat mithin die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen (Az. L 28 BA 23/19).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil L 28 BA 23/19 vom 29.06.2022 (nrkr)

Der 28. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt war. Das Transportunternehmen hat mithin die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen.

Der Kurierfahrer führte in den Jahren 2016 und 2017 Transportaufträge durch, die das Unternehmen ihm über ein Funksystem vermittelte. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags und unter Hinweis auf „organisatorische Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“ in einem Handbuch hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern, nachdem ihm entsprechende Aufträge von der Unternehmenszentrale über Funk vermittelt worden waren. Der Kurierfahrer hatte hierzu selbst ein entsprechendes Gewerbe angemeldet, führte die Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug durch, hatte seinerseits aber weder eigene Mitarbeiter noch einen Betrieb. Ihm gegenüber erstellte das Unternehmen monatliche Abrechnungen auf der Grundlage der ermittelten Transportkilometer und zog von der Vergütung eine Verwaltungspauschale ab.

Nach einer Würdigung der Gesamtumstände der Tätigkeit des Kurierfahrers ging das Landessozialgericht von einer abhängigen Beschäftigung aus. Weder aus dem geschlossenen Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers. Habe er den jeweiligen Einzelauftrag angenommen bzw. habe das Transportunternehmen diesen an ihn vergeben, sei er fortan fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Etwaige Freiräume – beispielsweise im Hinblick auf die Wahl der konkreten Route – fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.

Keine wesentliche Bedeutung komme schließlich dem Umstand zu, dass dem Kurierfahrer auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages die für einen Arbeitnehmer typische soziale Absicherung nicht gewährt wurde. Dieser Umstand könne allenfalls ein Indiz darstellen, dessen Gewicht sich wegen eines Ungleichgewichts in den Verhandlungspositionen beider Seiten allerdings erheblich abschwäche. Hier sei nicht erkennbar, dass beide Vertragspartner in gleicher Weise Einfluss auf die Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status hätten nehmen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das unterlegene Transportunternehmen kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV): „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

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Virtuelle Mitgliederversammlungen gefordert

Vereine sollen Mitgliederversammlung künftig auch als Videokonferenz durchführen können. Das schlägt der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/2532) vor, mit dem eine Ausnahmeregelung der Corona-Zeit dem Grunde nach verlängert werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.07.2022

Vereine sollen Mitgliederversammlung künftig auch als Videokonferenz durchführen können. Das schlägt der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (20/2532) vor, mit dem eine Ausnahmeregelung der Corona-Zeit dem Grunde nach verlängert werden soll. Die Durchführung als Videokonferenz soll durch eine Änderung in Paragraf 32 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich möglich und nicht von einer Regelung durch die Satzung abhängig sein. „Da sich digitale Besprechungen und Sitzungen während der Corona-Pandemie bewährt haben, soll die Abhaltung einer Versammlung, an der Vereinsmitglieder im Wege der Videokonferenztechnik teilnehmen können, künftig im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands liegen. Einer Satzungsregelung oder einer Zustimmung der Mitglieder bedarf es hierfür nicht mehr“, führt der Bundesrat aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 364/2022

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Virtuelle Hauptversammlungen künftig dauerhaft möglich – Bundestag stimmt zu, Bundesrat billigt

Der Bundesrat hat am 08.07.2022 den Gesetzentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften (20/1738), der am 07.07.2022 vom Bundestag in 2./3. Lesung nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (20/2653) mehrheitlich angenommen wurde, gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.07.2022

Der Bundestag hat am 07.07.2022 einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (20/1738) mit der breiten Mehrheit der Koalitionsfraktionen, der Union und der Linksfraktion angenommen. Demnach sollen die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in Zukunft dauerhaft möglich sein. Ein wortgleicher Entwurf der Bundesregierung (20/2246) wurde mithin für erledigt erklärt. Zuvor hatte der Rechtsausschuss noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/2653). Einen von der AfD-Fraktion eingebrachter Änderungsantrag (20/2663) wies das Parlament mit demselben Mehrheitsverhältnis zurück.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

Hinweis der Redaktion

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 08.07.2022 den Gesetzentwurf zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften (20/1738), der am 07.07.2022 vom Bundestag in 2./3. Lesung nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (20/2653) mehrheitlich angenommen wurde, gebilligt.

Das Gesetz sieht insbesondere vor, dass künftig neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form (siehe neuen § 43b GenG) möglich sind.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten.

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Polizist mit nur einer Niere darf nicht ohne Weiteres entlassen werden

Ein Polizist, dem eine Niere entfernt wurde, darf nicht ohne genaue Prüfung seines Gesundheitszustands und der daraus folgenden Einschränkungen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 36 L 220/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 08.07.2022 zum Beschluss VG 36 L 220/22 vom 27.06.2022

Ein Polizist, dem eine Niere entfernt wurde, darf nicht ohne genaue Prüfung seines Gesundheitszustands und der daraus folgenden Einschränkungen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Bundespolizist im mittleren Polizeivollzugsdienst. Seit September 2016 absolvierte er den Vorbereitungsdienst, zum Mai 2019 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Während des Vorbereitungsdienstes wurde bei ihm zufällig eine asymptomatische Hydronephrose entdeckt, aufgrund derer schließlich eine Niere entfernt wurde. Die Antragsgegnerin hält den Antragsteller für (polizei-)dienstunfähig und hierfür gesundheitlich nicht geeignet, jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Der Antragsteller wurde daraufhin – sofort vollziehbar – entlassen.

Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller dagegen eingelegten Rechtsbehelfs an. Es sei offen, ob die Entlassung materiell rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht ausreichend individuell geprüft. Ob dem Antragsteller aktuell oder prognostisch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle, müsse durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allein die Möglichkeit, dass die verbleibende Niere des Antragstellers durch die Polizeitätigkeit geschädigt werden könne (z. B. bei Widerstandshandlungen gegen ihn), reiche jedenfalls nicht aus. Der Dienstherr müsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von zukünftig eintretender Dienstunfähigkeit oder eine erheblich reduzierte Lebensdienstzeit belegen. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht hinreichend geprüft, ob der Antragsteller ggf. im Innendienst verwendet werden oder die Laufbahn wechseln könne.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Regierungspläne zur Aufteilung von CO2-Kosten – Bundesrat nimmt Stellung

Die Länder schlagen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem diese die Kohlendioxidkosten zwischen den Mietparteien aufteilen will. Am 8. Juli 2022 äußerten sie sich dazu in einer Stellungnahme, die nun an die Bundesregierung geht.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Die Länder schlagen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem diese die Kohlendioxidkosten zwischen den Mietparteien aufteilen will. Am 8. Juli 2022 äußerten sie sich dazu in einer Stellungnahme, die nun an die Bundesregierung geht.

Prüfung verbrauchsunabhängiger Berechnungsgrundlage

Der Bundesrat regt an, zu prüfen, ob eine verbrauchsunabhängige Grundlage für die Einordnung in das Stufenmodell zu einer faireren Aufteilung der CO2-Kosten führen könnte. Er bittet die Bundesregierung, die Vorgaben für Energieausweise so weiterzuentwickeln, dass zukünftig der Energieverbrauch gemäß Energiebedarfsausweis für die Aufteilung der Kosten zwischen den Mietparteien zugrunde gelegt werden kann. Eine Abstufung auf der Grundlage des energetischen Standards des vermieteten Gebäudes hätte nach Auffassung des Bundesrates eine deutlich größer Steuerungswirkung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und für eine faire Kostenaufteilung.

Mehr Zeit für den Erstattungsanspruch

Außerdem fordert der Bundesrat, Mieterinnen und Mietern zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs 12 statt – wie von der Bundesregierung vorgesehen – nur sechs Monate zur Verfügung zu stellen.

Was die Regierung vorhat: Anreiz zum Energiesparen und Sanieren

Der Entwurf sieht vor, den aus dem Kohlendioxidpreis herrührenden Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes zu verteilen. Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermieter- und Mieterseite abgestuft getragen werden.

Hintergrund: Emissionshandelssystem

Der Gesetzgeber hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit 2021 einen Kohlendioxidpreis. Dieser wird bis 2025 kontinuierlich steigen. Das Instrument soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motivieren.

Im Gebäudebereich führt der Kohlendioxidpreis zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden.

Geltende Rechtslage: Mieter tragen meist die Kosten

Vermieter können nach derzeitiger Rechtslage die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung sind die Heizkosten i. d. R. zwingend auf die Nutzer zu verteilen und damit auch auf Mieter.

Stufenmodell

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verteilt die Kohlendioxidkosten abgestuft entsprechend dem tatsächlich abgerechneten Kohlendioxidausstoß der Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche. So sollen Mieter bei besonders energieeffizienten Gebäuden auf der ersten von zehn Stufen (Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr von unter 12 Kg) die Kosten zu 100 Prozent tragen. Der Anteil verringert sich auf jeder weiteren Stufe um 10 Prozent, so dass bei Gebäuden von geringer energetischer Qualität die Kosten zu 100 Prozent der Vermieterseite zur Last fallen. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten vorgesehen.

Bundestag am Zug

Als Nächstes befasst sich die Bundesregierung mit der Stellungnahme, anschließend der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Verabschiedet er diesen, so wird die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen das Gesetz noch einmal abschließend beraten.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt BAföG-Reform

Umfassende Verbesserungen beim BAföG: Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Umfassende Verbesserungen beim BAföG: Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

Höhere Bedarfssätze, Freibeträge und Altersgrenzen

Zum 1. August 2022 erhöhen sich die Bedarfsätze um 5,75 Prozent, die Freibeträge um 20,75 Prozent. Damit sollen die steigenden Lebenshaltungskosten abgefedert werden.

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Erlass der Darlehensrestschuld

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Nächste Änderung bereits auf dem Weg

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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„Osterpaket“: Bundesrat macht Weg frei für EEG-Novelle 2023

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das vom Bundestag am 7. Juli 2022 verabschiedete Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gebilligt. Es kann daher – ebenso wie die anderen Teile des sog. Osterpakets der Bundesregierung – dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das vom Bundestag am 7. Juli 2022 verabschiedete Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gebilligt. Es kann daher – ebenso wie die anderen Teile des sog. Osterpakets der Bundesregierung – dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Grundlegende Überarbeitung des EEG

Die Novelle richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus und überarbeitet dazu das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend und umfassend, ändert flankierend zahlreiche andere Gesetze. Ziel ist es, im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Ausbauziele 2030

Die Novelle definiert ambitioniertere Ausbauziele für die erneuerbaren Energien: Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Höhere Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen

Um dieses Ziel zu erreichen, legt das Gesetz Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. So erhöht es die aktuellen Ausbauraten bei der Windenergie an Land auf 10 Gigawatt pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 Gigawatt Leistung aus Windkraft stammt. Den Ausbau von Solarenergie schreibt das Gesetz auf 22 Gigawatt pro Jahr vor – im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland erreicht sein.

Endgültiges Aus für EEG-Umlage

Das Gesetz schafft die EEG-Umlage dauerhaft ab, nachdem sie durch eine kürzliche Änderung bereits auf Null abgesenkt worden war.

Beschleunigte Genehmigungsverfahren

Gesetzlich wird klargestellt, dass alle erneuerbaren Energien – auch die Wasserkraft – im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Dies ist für Planungs- und Genehmigungsabwägungen relevant und soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Gesplittetes Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einige Passagen treten direkt am Tag darauf bzw. in einigen Wochen bzw. Monaten in Kraft, das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2023.

Quelle: Bundesrat

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