„Osterpaket“: Bundesrat billigt Wind-an-Land-Gesetz

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land gebilligt, das der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land gebilligt, das der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Es flankiert die erhöhten Ausbauziele für Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien der EEG-Novelle 2023, die ebenfalls erfolgreich Bundestag und Bundesrat passierte. Damit können alle Teile des „Osterpakets“ der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

2 Prozent Landesflächen für Windenergie

Bis spätestens 31. Dezember 2032 müssen 2 Prozent der Landesflächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen – dies bedeutet mehr als eine Verdoppelung der derzeit ausgewiesenen Fläche, die aktuell 0,8 Prozent der Bundesfläche beträgt. Tatsächlich verfügbar sind nach Angaben der Bundesregierung lediglich 0,5 Prozent.

Verbindliche Flächenziele für die Bundesländer

Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz gibt den Ländern in zwei Etappen verbindliche Flächenziele vor – sog. Flächenbeitragswerte: Ein Verteilungsschlüssel legt für jedes Bundesland konkrete Quoten bis 2027 bzw. 2032 fest. Er berücksichtigt die bereits vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windkraftanlagen in den einzelnen Ländern. Die Staffelung reicht von 0,5 Prozent für Stadtstaaten bis zu 2,2 Prozent für einige Flächenländer.

Einschränkung der Länderöffnungsklausel

Die bisherige Länderöffnungsklausel, die es den Ländern bislang erlaubt, Mindestabstände der Windräder von bis zu einem Kilometer zu Wohngebieten festzulegen, bleibt zwar bestehen. Die Landesregeln greifen jedoch nur dann, wenn die im Verteilerschlüssel festgelegten Flächenziele in den jeweiligen Ländern erreicht sind.

Privileg für Repowering bestehender Standorte

Das Gesetz erleichtert das sog. Repowering von älteren Windkraftanlagen, bei denen neue, leistungsstärkere Elemente am alten Standort eingesetzt werden können.

Weiteres Ziel des Gesetzes ist es, die Planungsmethodik und ihre gerichtliche Kontrolle zu vereinfachen, die Planung zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Hierzu erfolgen Änderungen unter anderem im Baugesetzbuch.

Inkrafttreten in einigen Monaten

Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im siebten Monat nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Ausweitung der Online-Beglaubigung

Am 8. Juli 2022 haben die Länder ergänzende Regeln zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 beschlossenen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Am 8. Juli 2022 haben die Länder ergänzende Regeln zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 beschlossenen hatte.

GmbH-Gründung vereinfacht

Das Gesetz weitet vor allem die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen aus. Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften entfällt. Zudem erstreckt es das Verfahren auch auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Es sieht vor, dass das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten angewendet werden kann.

EU-Digitalisierungsrichtlinie

Das eigentliche Umsetzungsgesetz zur europäischen Digitalisierungsrichtlinie hatte das parlamentarische Verfahren bereits im vergangenen Jahr durchlaufen, der Bundesrat hatte es am 25. Juni 2021 gebilligt. Es tritt größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft. Das jetzt vorliegende Gesetz geht über die europäischen Vorgaben hinaus.

Weitere Regelungen

Das Gesetz sieht auch eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beurkundung mittels Videokommunikation in der Bundesnotarordnung vor.

Gestaffeltes Inkrafttreten

Das Gesetz kann jetzt teilweise am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, zu großen Teilen am 1. August 2022 und teilweise erst am 1. August 2023 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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„Osterpaket“: Bundesrat billigt Maßnahmen zum Stromnetzausbau

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsrechts gebilligt, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als Teil des sog. Osterpakets verabschiedet hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2022

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsrechts gebilligt, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als Teil des sog. Osterpakets verabschiedet hatte. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien und zum verstärkten Ausbau der Stromnetze, Änderungen im Vertragsrecht zwischen Stromanbietern und Endkunden sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Wettbewerbsrecht.

Beschleunigter Ausbau von Stromnetzen und E-Ladesäulen

Das Gesetz verankert das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz. Es strafft Planungs- und Genehmigungsprozesse bei Stromleitungen, ergänzt die Netzentwicklungsplanungen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes und richtet Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung aus, die auch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Das Gesetz ermöglicht auch eine höhere Auslastung bestehender Netzinfrastrukturen, um kurzfristig die Transportkapazitäten auszuweiten.

Mehr Verbraucherschutz für Haushaltskunden

Ziel des Gesetzes ist zudem, rechtliche Unklarheiten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Kündigung eines Vertrags durch Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise zu beseitigen. Es grenzt die Ersatzversorgung von der Grundversorgung mit Strom und Gas ab, beendet die preisliche Kopplung beider Instrumente im Segment der Haushaltskunden und verpflichtet die Anbieter zu mehr Transparenz gegenüber Kunden und Bundesnetzagentur. So müssen diese künftig drei Monate vorher ankündigen, wenn sie die Belieferung für Haushaltskunden einstellen wollen – kurzfristige Kündigungen sind dadurch erschwert.

Stärkere Beobachtung der Kraftstoffpreise

Zudem ermöglicht das Gesetz eine stärkere Beobachtung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Sie erhält künftig unter anderem auch Daten zu den im Tagesverlauf an den Tankstellen verkauften Mengen.

Ausweitung auf alle Energieträger

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass das Gesetz einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung des Netzausbaus leistet und auf ein Klimaneutralitätsnetz ausgerichtet ist.

Der Bundesrat betont, dass nicht nur für den Bereich Strom, sondern auch für alle Infrastrukturen die Planung auf die Klimaziele ausgerichtet und mit konkreten Zeitplänen und Maßnahmen hinterlegt werden muss. Um Infrastruktur-übergreifend planen zu können und Ineffizienzen zu vermeiden, ist aus Sicht des Bundesrates eine deutlich integriertere Betrachtung über die Energieträger Strom, Gas, Wasserstoff nötig. Er bittet daher die Bundesregierung, hierzu Vorschläge zu erarbeiten und mit den Ländern zu erörtern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierzu nicht.

Quelle: Bundesrat

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Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. So das BVerwG (Az. 2 A 4.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil 2 A 4.21 vom 07.07.2022

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7. Juli 2022 entschieden.

Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bezogen auf die Notwendigkeit der Beteiligung des Integrationsamtes zur Begründung insbesondere ausgeführt: Das innerstaatliche Recht schreibt die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes vor der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht vor. Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017, C-406/15, Milkova) zwingt aber auch das Unionsrecht nicht dazu, Arbeitnehmer und Lebenszeitbeamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes bei der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte begründete Schutzniveau bleibt jedenfalls nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurück. Bei Arbeitnehmern dient das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes dazu, die Ausübung des Kündigungsrechts durch den privaten Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Überprüfung zu unterziehen. Ziel ist der Ausgleich der regelmäßig geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt. Dieser Aspekt ist für die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit nicht von Bedeutung. Denn besteht ein Restleistungsvermögen, verbleibt der Beamte typischerweise im aktiven Beamtenverhältnis und wird nicht zur Ruhe gesetzt. Zudem wird durch die Zurruhesetzung ein Ruhestandsbeamtenverhältnis begründet, aufgrund dessen der Dienstherr dem Beamten in vielfältiger Hinsicht verpflichtet ist, insbesondere durch die Möglichkeit der Reaktivierung im Falle der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.

Fußnote

§ 168 SGB IX Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Quelle: BVerwG

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Virtuelle Hauptversammlungen künftig dauerhaft möglich – Bundestag stimmt zu

Der Bundestag hat am 07.07.2022 einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (20/1738) mit der breiten Mehrheit der Koalitionsfraktionen, der Union und der Linksfraktion angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.07.2022

Der Bundestag hat am 07.07.2022 einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (20/1738) mit der breiten Mehrheit der Koalitionsfraktionen, der Union und der Linksfraktion angenommen. Demnach sollen die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in Zukunft dauerhaft möglich sein. Ein wortgleicher Entwurf der Bundesregierung (20/2246) wurde mithin für erledigt erklärt. Zuvor hatte der Rechtsausschuss noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/2653). Einen von der AfD-Fraktion eingebrachter Änderungsantrag (20/2663) wies das Parlament mit demselben Mehrheitsverhältnis zurück.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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Wie soll neues Zwangslizenz-System für Patente aussehen?

Die EU-Kommission ist dabei, ein effizienteres und koordiniertes Zwangslizenzsystem in der EU aufzubauen, und bittet Interessensvertreter mit einer Konsultation um ihre Meinung.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.07.2022

Die EU-Kommission ist dabei, ein effizienteres und koordiniertes Zwangslizenzsystem in der EU aufzubauen, und bittet Interessensvertreter um ihre Meinung. Zwangslizenzen für Patente ermöglichen es einer Regierung, eine patentierte Erfindung ohne die Zustimmung des Patentinhabers zur Nutzung freizugeben. Ziel des neuen Lizenzsystems ist ein einheitliches System und eine gestärkte Widerstandsfähigkeit Europas. Das ist insbesondere in Zeiten der COVID-19-Pandemie von großer Bedeutung.

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation geht es um eine verbesserte Harmonisierung und Koordinierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission. Zudem holt sie Meinungen ein zu dem Verfahren für Zwangslizenzen für Arzneimitteln, die für den Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind.

Zwangslizenzen sind bisher nicht einheitlich geregelt

Zwangslizenzen spielen eine wichtige Rolle bei der Bewältigung von Krisen, weil sie den Zugang zu wichtigen Produkten und Technologien erleichtern können. Sie ist ein letztes Mittel, falls freiwillige Vereinbarungen scheitern. Abgesehen von der Verordnung 816/2006 sind die Rechtsvorschriften über Zwangslizenzen für Patente derzeit uneinheitlich: Die EU-Länder regeln ihre eigenen Zwangslizenzsysteme, obwohl viele Wertschöpfungsketten EU-weit operieren.

Die Konsultation läuft bis zum 29. September 2022.

Quelle: EU-Kommission

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De-minimis-Beihilfen – Überarbeitung der Verordnung

Die EU-Kommission hat am 27. Juni 2022 eine Initiative zur Überarbeitung der De-minimis-Verordnung (EU) 2015/1588 gestartet. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.07.2022

Die Europäische Kommission hat am 27. Juni 2022 eine Initiative zur Überarbeitung der De-minimis-Verordnung (EU) 2015/1588 gestartet. Damit soll die derzeitige Obergrenze von 200.000 Euro der Inflation angepasst und die Transparenzanforderungen verbessert werden.

Bestimmte Beihilfen, die nicht alle Merkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, sind nach der De-minimis-Verordnung vom Anmeldeverfahren freigestellt. Die Mitgliedstaaten können derzeit in Bezug auf die Transparenzanforderungen entscheiden, ob sie mit einem Register oder einer Eigenerklärung der Empfänger arbeiten. Da sich das Register jedoch als effizienter herausstellte, soll nun ein verbindliches öffentliches Register eingeführt werden. Dies soll die Transparenz für die Interessenträger und die Mitgliedstaaten erhöhen sowie den Verwaltungsaufwand verringern. Interessenträger können sich bis zum 25. Juli 2022 an der Sondierung beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 13/2022

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Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober 2022

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober auf 12 Euro brutto je Arbeitsstunde. Das Mindestlohngesetz ist beschlossen. Die Bundesregierung hat dazu FAQs veröffentlicht.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.07.2022

Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf zwölf Euro brutto je Arbeitsstunde. Das Mindestlohngesetz ist beschlossen. Von dem Vorhaben profitieren Millionen Menschen in Deutschland. Doch: Was ist eine Mindestlohnkommission? Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn? Und wer kontrolliert, ob er gezahlt wird?

Wie wird sich der Mindestlohn im Jahr 2022 entwickeln?

Der Mindestlohn liegt seit 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro brutto pro Arbeitsstunde. 2020 hatte die Mindestlohnkommission empfohlen, den Mindestlohn in mehreren Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung war dieser Empfehlung gefolgt.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23. Februar 2022 hat die Bundesregierung zudem eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf zwölf Euro brutto die Stunde auf den Weg gebracht. Dieses zentrale Anliegen der Bundesregierung ist nun umgesetzt und tritt zum 1. Oktober in Kraft.

Wer profitiert besonders von der Erhöhung des Mindestlohns?

Von der Erhöhung werden mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland profitieren. Vor allem Frauen und Menschen in Ostdeutschland, die häufig im Niedriglohnsektor beschäftigt sind.

Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrifft die Mindestlohnerhöhung auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde rund 22 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse. Das sind etwa doppelt so viele wie bei der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015. Profitieren werden vor allem Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs sowie Neueinsteiger.

Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit und warum wurde er eingeführt?

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro.

Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2015. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Sie schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen und trägt damit zu einem fairen und funktionierenden Wettbewerb bei. Gleichzeitig sorgt der Mindestlohn für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.

Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.

Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart.

Was gilt für Personen mit einem Minijob?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober die Minijob-Grenze auf 520 Euro. Sie wird künftig jeweils an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst. Aktuell liegt die Minijob-Grenze bei 450 Euro.

Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Er ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können.

Ausführliche Auskünfte erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.

Wann unterliegen Arbeitgeber einer Dokumentationspflicht?

Eine Dokumentationspflicht für Arbeitgeber gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Die Schwellenwerte der Mindestlohn-Dokumentationspflicht werden künftig entsprechend der Entwicklung der Mindestlohnhöhe angepasst.

Haftet ein Auftraggeber, wenn sich ein Subunternehmer nicht an das Mindestlohngesetz hält?

Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da sie sich bewährt hat.

Wer entscheidet über eine Anpassung des Mindestlohns?

Eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die Mindestlohnkommission, schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre vor, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden sollte. Die Kommission prüft, welche Mindestlohnhöhe einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Sie orientiert sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland.

Die Mindestlohnkommission evaluiert zudem laufend die Auswirkungen des Mindestlohns und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Bericht zur Verfügung.

Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass die Bundesregierung den gesetzlichen Mindestlohn in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde erhöht. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Vorschlag der Mindestlohnkommission, erstmals wieder zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Wie setzt sich die Mindestlohnkommission zusammen?

Die Mindestlohnkommission besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern. Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je drei Vertreterinnen und Vertreter für die Kommission vor.

Die zwei beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sollen ihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen. Die Mitglieder werden von den Tarifpartnern benannt und dann von der Bundesregierung berufen.

Wer kontrolliert, dass der Mindestlohn auch gezahlt wird? Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlung liegt, wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung.

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Wohin können sich Beschäftigte mit Fragen zum Mindestlohn wenden?

Die Mindestlohn-Hotline nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen und beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Sie ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 zu erreichen.

Zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen ist der Zoll. Zudem gibt es die Möglichkeit, seinen Mindestlohnanspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen.

Quelle: Bundesregierung

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In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen

Der EuGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem die Begünstigte sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, ausschließlich gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, diese Kindererziehungszeiten berücksichtigen muss (Rs. C-576/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil C-576/20 vom 07.07.2022

Der Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem die Begünstigte sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, ausschließlich gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, diese Kindererziehungszeiten berücksichtigen muss.

CC zog im November 1987, nachdem sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt hatte, nach Belgien, wo sie am 5. Dezember 1987 und am 23. Februar 1990 zwei Kinder zur Welt brachte. Ab der Geburt ihres ersten Kindes widmete sie sich der Erziehung ihrer Kinder, ohne eine Beschäftigung auszuüben, ohne Versicherungszeiten zu erwerben und ohne Leistungen für ihre Erziehung zu beziehen. Gleiches gilt für ihren Aufenthalt in Ungarn, wo sie im Dezember 1991 lebte.

Nach ihrer Rückkehr nach Österreich im Februar 1993 widmete sich CC für 13 weitere Monate der Erziehung ihrer Kinder, unterlag jedoch der Pflichtversicherung und entrichtete Beiträge zum österreichischen Sozialversicherungssystem. Anschließend arbeitete sie in diesem Mitgliedstaat bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand und entrichtete Beiträge.

Nachdem sie bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Altersrente beantragt hatte, wurde ihr dieser Anspruch mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 zuerkannt. Die in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten wurden Versicherungszeiten gleichgestellt und bei der Berechnung der Höhe ihrer Rente berücksichtigt. Die in Belgien und Ungarn zurückgelegten Zeiten wurden hingegen nicht berücksichtigt.

CC focht diesen Bescheid mit der Begründung an, dass die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von Art. 21 AEUV, in dem das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit verankert werde, Versicherungszeiten gleichzustellen seien, da sie vor und nach diesen Zeiten in Österreich gearbeitet habe und sozialversichert gewesen sei.

Nachdem ihre Berufung zurückgewiesen worden war, legte CC Revision beim Obersten Gerichtshof (Österreich) ein. Da der Oberste Gerichtshof Zweifel daran hatte, ob in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen sind, hat er den Gerichtshof um Auslegung einer Bestimmung des Sekundärrechts der Union ersucht1, die im vorliegenden Fall zeitlich anwendbar ist. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen für eine solche Berücksichtigung abschließend vorsehe, und CC erfülle diese nicht, da sie zum Zeitpunkt, zu dem ihre erste Kindererziehungszeit begonnen habe, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt habe.

Mit seinem Urteil verneint der Gerichtshof, dass diese Bestimmung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, abschließend regelt, und bestätigt, dass diese Zeiten im vorliegenden Fall nach Art. 21 AEUV zu berücksichtigen sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 in Anbetracht seines Wortlauts, des Zusammenhangs, in den er sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, dahin auszulegen ist, dass er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die ein und dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht abschließend regelt.

Zum Wortlaut von Art. 44 stellt der Gerichtshof fest, dass aus dieser Bestimmung nicht hervorgeht, dass sie diese Berücksichtigung abschließend regelt, und dass diese Bestimmung zwar eine Kodifizierung seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung darstellt2, das Urteil Reichel-Albert3 aber zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verkündet worden war und daher die Erkenntnisse aus diesem Urteil beim Erlass der Verordnung Nr. 987/2009 nicht im Hinblick auf ihre etwaige Kodifizierung berücksichtigt werden konnten.

Zum Regelungszusammenhang von Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 stellt der Gerichtshof unter Verweis auf den Titel und das Kapitel dieser Verordnung, zu denen er gehört, klar, dass diese Bestimmung eine zusätzliche Regelung enthält, die es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten der betreffenden Personen zu erhöhen und somit eine Nichtanrechnung so weit wie möglich zu vermeiden.

Was das Ziel der Verordnung Nr. 987/2009 betrifft, liefe eine Auslegung, nach der Art. 44 dieser Verordnung die Berücksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten abschließend regelt, darauf hinaus, dass der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem eine Person ausschließlich gearbeitet und Beiträge geleistet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat, die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die diese Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verweigern und diese folglich benachteiligen könnte, nur weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Eine solche Auslegung liefe daher den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zuwider, insbesondere dem Ziel, die Beachtung des in Art. 21 AEUV verankerten Grundsatzes der Freizügigkeit zu gewährleisten, und könnte somit die praktische Wirksamkeit von Art. 44 dieser Verordnung gefährden.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil Reichel-Albert, um die Beachtung dieses Grundsatzes sicherzustellen, auf einen Fall wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übertragbar sind, in dem die betroffene Person nicht die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß dieser Bestimmung erfüllt, um die Berücksichtigung der von ihr in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat zu erreichen. Folglich ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 21 AEUV verpflichtet, diese Zeiträume zu berücksichtigen, sofern diese Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie diese Zeiten zurückgelegt hat.

So besteht wie beim Sachverhalt, der im Urteil Reichel-Albert in Rede stand, eine hinreichende Verbindung zwischen den von CC im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten und den aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich erworbenen Versicherungszeiten. Folglich sind die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung und Anrechnung dieser Zeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente durch ihn anzuwenden.

Wenn CC Österreich nicht verlassen hätte, wären ihre Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer österreichischen Altersrente berücksichtigt worden. Folglich ist CC wie die betroffene Person in der Rechtssache, in der das Urteil Reichel-Albert ergangen ist, nur deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, was gegen Art. 21 AEUV verstößt.

Fußnoten

1 Es handelt sich um Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1). Dieser Art. 44 („Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten“) sieht in Abs. 2 vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt wird, der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zuständig bleibt, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.

2 Vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, und vom 7. Februar 2002, Kauer, C-28/00 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 13/02), in denen der Gerichtshof die Prüfungskriterien eines „engen Zusammenhangs“ oder eines „hinreichenden Zusammenhangs“ zwischen den zurückgelegten Versicherungszeiten, die durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die betreffende Person eine Altersrente beantragt, und den Kindererziehungszeiten aufgestellt hat, die diese Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil die Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.

3 Im Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert, C-522/10, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

Quelle: EuGH

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Hälftige Haftung bei Unfall auf Parkplatz eines Baumarktes

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Das OLG Frankfurt hat eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen (Az. 17 U 21/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil 17 U 21/22 vom 22.06.2022

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 07.07.2022 veröffentlichter Entscheidung eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Wiesbaden. Der Betreiber hatte die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.

Das Landgericht hat der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten i. H. v. 25 % stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 %. Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das OLG. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen.

Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie hier grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. „Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes…, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme…, d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen“, unterstreicht das OLG.

Etwas Anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlten hier. Die Fahrgassen dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet waren.

Da es am Straßencharakter auch für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle, habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn (§ 10 StVO) erfüllen müssen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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