Soldaten müssen sich gegen COVID-19 impfen lassen

Das BVerwG hat die Anträge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Verpflichtung, die COVID-19-Impfung zu dulden, als unbegründet zurückgewiesen (Az. 1 WB 2.22, 1 WB 5.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zu den Beschlüssen 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 vom 07.07.2022

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 07.07.2022 die Anträge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Verpflichtung, die COVID-19-Impfung zu dulden, als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand dieser Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung ist eine Allgemeine Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24.11.2021, mit der die Schutzimpfung gegen COVID-19 in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen worden ist. Die beiden Antragsteller haben vorgetragen, die Impfung mit den von der Bundeswehr verwendeten mRNA-Impfstoffen sei rechtswidrig und greife in unzumutbarer Weise in ihre Rechte ein. Die mit den Impfstoffen verbundenen Risiken stünden außer Verhältnis zu deren Nutzen.

Der 1. Wehrdienstsenat hat die Allgemeine Regelung zur Durchführung der COVID-19-Impfung als anfechtbare dienstliche Maßnahme i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO angesehen, weil sie für die ausführenden Truppenärzte und Disziplinarvorgesetzten bindend ist und unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der betroffenen Soldaten hat. Er hat darum die Einwände gegen die COVID-19-Impfung an vier Verhandlungstagen erörtert und inhaltlich überprüft. Dabei sind neben Sachverständigen der Antragsteller und der Bundeswehr auch Fachleute des Paul-Ehrlich- und Robert-Koch-Instituts angehört worden.

Im Ergebnis hat sich die Allgemeine Regelung als formell und materiell rechtmäßig erwiesen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Regelung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen und insbesondere die Soldatenvertretungen beteiligt. Es war im Rahmen der ihm zustehenden Weisungsbefugnis nach § 10 Abs. 4 SG berechtigt, nach pflichtgemäßen Ermessen den Kreis der notwendigen Schutzimpfungen durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Denn das Soldatengesetz enthält in § 17a SG* eine ausdrückliche Regelung darüber, dass jeder Soldat verpflichtet ist, sich im Interesse der militärischen Auftragserfüllung gesund zu erhalten und dabei ärztliche Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gegen seinen Willen zu dulden. Dies hat seinen Grund darin, dass der militärische Dienst seit jeher durch die Zusammenarbeit in engen Räumen (Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen), durch Übungen und Einsätze in besonderen naturräumlichen Gefährdungslagen und durch das Gemeinschaftsleben in Kasernen das besondere Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringt. Das Gesetz erwartet, dass jeder Soldat durch die Duldung von Schutzimpfungen zu seiner persönlichen Einsatzfähigkeit und damit zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 87a GG) insgesamt beiträgt. Die Erhaltung der eigenen Einsatzfähigkeit ist eine zentrale Dienstpflicht im hoheitlichen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten (Art. 33 Abs. 4 GG).

Die gesetzliche Ausgestaltung der Duldungspflicht genügt auch dem rechtsstaatlichen Gebot, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Denn er hat die Reichweite des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in allgemeiner Weise hinreichend klar bestimmt und auf zumutbare Eingriffe begrenzt. Die genaue Festlegung der im Einzelnen hinzunehmenden Impfungen und zu verwendenden Impfstoffe konnte er dem Dienstherrn überlassen, weil die Soldatinnen und Soldaten abhängig von ihrem Einsatzort im In- und Ausland unterschiedliche Impfungen benötigen. Außerdem erfordern etwa das Auftreten neuer Krankheitserreger oder das Bekanntwerden neuer Nebenwirkungen von Impfstoffen eine flexible und schnelle Entscheidungsfindung.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei der Einführung der Duldungspflicht im November 2021 das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Damals wies die Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus eine erhebliche Gefährlichkeit auf. Die vorhandenen Impfstoffe konnten zwar das Risiko einer Infektion und Übertragung nur verringern, aber die Gefahr schwerer Verläufe um 90 % reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Vorhandensein einer sich verschärfenden pandemischen Lage im Winter 2021 bestätigt und näher ausgeführt, dass nach damaliger überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Transmissionsgefahr durch die COVID-19-Impfung ausgegangen wurde (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Rn. 157 ff., 173 f.).

Der 1. Wehrdienstsenat hat sich nach der von ihm durchgeführten Sachverständigenanhörung auch der Bewertung angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt (BVerfG a. a. O. Rn. 184 f.). Außerdem reduziert sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume, sodass der positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich überwiegt. Dies gilt nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch für die Gruppe der 18- bis 59-Jährigen, die den überwiegenden Anteil des militärischen Personals ausmachen. Das Bundesministerium der Verteidigung war berechtigt, bei seiner Einschätzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zurückzugreifen, auch wenn diese Fachbehörde die Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen entgegen § 13 Abs. 5 IfSG bislang nicht erhalten hat. Durch die zahlreichen Einwendungen der Antragsteller wurde die Überzeugungskraft der amtlichen Auskünfte der beiden Fachbehörden nicht durchgreifend erschüttert.

Allerdings ist das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, die Aufrechterhaltung der COVID-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Denn Daueranordnungen müssen stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind. Das Nachlassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe sind Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung für die Anordnung weiterer Auffrischungsimpfungen angezeigt erscheinen lassen. Außerdem ist eine Evaluierung der Entscheidung dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Schlichtungsverfahren zugesagt worden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 17a Soldatengesetz (Auszug)

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen

oder

2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

Quelle: BVerwG

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Osterpaket zum Ausbau erneuerbarer Energien vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 07.07.2022 in 2./3. Lesung mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.07.2022

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 07.07.2022, mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet. In namentlichen Abstimmungen votierten die Abgeordneten mit 379 Ja-Stimmen und 281 Nein-Stimmen für einen Gesetzentwurf zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien (20/1630, 20/1979, 20/2137 Nr. 7). Mit 565 Ja-Stimmen, 101 Nein-Stimmen und einer Enthaltung wurde das Windenergie-auf-See-Gesetz (20/1634, 20/1973, 20/2137) beschlossen. Die Abgeordneten haben darüber hinaus mit 378 Stimmen gegen 256 Stimmen bei 31 Enthaltungen der Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (20/2355) zugestimmt und mit 385 Ja-Stimmen bei 287 Nein-Stimmen die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (20/2354) verabschiedet. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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Nutzung von Beachbar muss untersagt werden

Das VG Münster hat den Kreis Steinfurt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nutzung der Beachbar in den Emsauen am Hallenbad in Greven einschließlich der dort errichteten Bestuhlung und Unterstände sowie der außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen unverzüglich zu untersagen (Az. 7 L 437/22).

VG Münster, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Beschluss 7 L 437/22 vom 05.07.2022 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 05.07.2022 den Kreis Steinfurt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nutzung der Beachbar in den Emsauen am Hallenbad in Greven einschließlich der dort errichteten Bestuhlung und Unterstände sowie der außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen unverzüglich zu untersagen. Damit gab das Gericht einem entsprechenden Antrag des NABU (Naturschutzbund – Landesverband NRW –) im Wesentlichen statt.

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Die Beachbar einschließlich der in ihrem Bereich errichteten Unterstände und Bestuhlung sowie der im Gelände außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen liege im Naturschutzgebiet Emsaue. Naturschutzgebiete seien rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sei. Die Errichtung und damit auch die Nutzung der Beachbar als Gastronomiebetrieb nebst Unterständen und Bestuhlung/Möblierung und die aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen verstießen gegen das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verbote des maßgeblichen Landschaftsplans. Danach seien alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten. Insbesondere sei es nach dem Landschaftsplan verboten, bauliche Anlagen sowie Verkaufsbuden oder Stände zu errichten und zu nutzen. Die Verstöße hiergegen seien weder durch eine im Landschaftsplan vorgesehene Ausnahmegenehmigung noch durch eine Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz gedeckt. Die Stadt Greven habe für die diesjährige Saison 2022 weder einen Antrag auf Befreiung von den Verboten gestellt noch verfüge sie über eine frühere und nunmehr auch für diese Veranstaltungssaison fortwirkende Befreiung. Sämtliche in der Vergangenheit erteilten Befreiungen umfassten ersichtlich nicht die Errichtung und den Betrieb der hier streitgegenständlichen Anlagen. Es bestehe eine Pflicht des Kreises Steinfurt zum Einschreiten hinsichtlich der begehrten Nutzungsuntersagung. Die Stadt Greven sei offensichtlich nicht gewillt, die Beachbar in ihrer konkreten Nutzungsform sowie die Nebeneinrichtungen durch Überführung naturschutzrechtlicher Belange einer Legalisierung zuzuführen, obwohl ihr ausweislich des von ihr vorgelegten Antrags zur Änderung des Landschaftsplanes zweifelsfrei bewusst sei, dass die bauliche Anlage der Beachbar sowie ihre Nebenanlagen einen oder mehrere Verbotstatbestände des Landschaftsplanes erfüllten. Die Stadt Greven nutze die Beachbar jedenfalls seit dem Jahr 2008 während der Sommermonate als Gastronomiebetrieb, obwohl ihr eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gefehlt habe und nach wie vor fehle. Aus der jahrelangen und konsequenten Fortführung einer bewusst illegalen Nutzung folge die Rechtspflicht der zuständigen Naturschutzbehörde zum Einschreiten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: VG Münster

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Autonomes Fahren: Neue Regeln für Fahrerassistenzsysteme treten in Kraft

Mit der Verordnung über die allgemeine Sicherheit von Fahrzeugen werden ab 06.07.2022 Fahrer-Assistenz-Systeme eingeführt, die den Straßenverkehr sicherer machen sollen. Damit wird der Rechtsrahmen für die Genehmigung automatisierter und vollständig fahrerloser Fahrzeuge in der EU geschaffen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.07.2022

Mit der Verordnung über die allgemeine Sicherheit von Fahrzeugen werden ab 6. Juli 2022 Fahrer-Assistenz-Systeme eingeführt, die den Straßenverkehr sicherer machen sollen. Damit wird der Rechtsrahmen für die Genehmigung automatisierter und vollständig fahrerloser Fahrzeuge in der EU geschaffen. Die Kommission wird auf Grundlage der Verordnung noch in diesem Sommer technische Vorschriften für die Genehmigung von fahrerlosen Fahrzeugen vorlegen. So kann die EU eine Vorreiterrolle beim fahrerlosen Fahren einnehmen. Im kommenden Jahr werden zudem die Vorschriften zur technischen Überwachung von Fahrzeugen überarbeitet. Dafür bittet die Kommission in einer Konsultation um Rückmeldung.

Ziel der am 6. Juli 2022 in Kraft getretenen Verordnung ist es, Fahrzeuginsassen, Fußgänger und Radfahrer besser zu schützen. Prognosen zeigen, dass bis zum Jahr 2038 mehr als 25.000 Menschenleben gerettet und mindestens 140.000 schwere Verletzungen vermieden werden können.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Technologie hilft uns, das Sicherheitsniveau unserer Autos zu erhöhen. Heute stellen wir sicher, dass unsere Vorschriften es uns ermöglichen, autonome und fahrerlose Fahrzeuge in der EU in einem Rahmen einzuführen, der die Sicherheit der Menschen in den Mittelpunkt stellt.“

Vorschriften über die allgemeine Sicherheit

Vom 6. Juli 2022 an umfassen die neuen Maßnahmen, mit denen Sicherheitsfunktionen zur Unterstützung des Fahrers eingeführt werden, folgende Aspekte:

  • für alle Straßenfahrzeuge (d. h. Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse): intelligenter Geschwindigkeitsassistent, Rückfahrassistent mit Kamera oder Sensoren, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, Ereignisdatenspeicher sowie Notbremslicht;
  • für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge: zusätzliche Funktionen wie Spurhaltesysteme und automatische Bremssysteme;
  • für Busse und Lastkraftwagen: Technologien zur besseren Erkennung möglicher toter Winkel, Warnhinweise zur Vermeidung von Zusammenstößen mit Fußgängern oder Radfahrern und Reifendrucküberwachungssysteme.

Die Vorschriften gelten zunächst für neue Fahrzeugtypen, ab dem 7. Juli 2024 dann für alle Neufahrzeuge. Einige der neuen Maßnahmen werden bis 2029 auf verschiedene Arten von Straßenfahrzeugen ausgeweitet.

Technische Vorschriften für automatisierte Fahrzeuge

Auf der Grundlage der Verordnung über die allgemeine Sicherheit plant die Kommission, in diesem Sommer technische Vorschriften für automatisierte und vernetzte Fahrzeuge zu erlassen, wobei der Schwerpunkt auf automatisierten Fahrzeugen, die den Fahrer auf Autobahnen ersetzen (Automatisierungsstufe 3), und vollständig fahrerlosen Fahrzeugen wie städtischen Pendelbussen oder Robotertaxis (Automatisierungsstufe 4) liegen wird. Mit den neuen Vorschriften werden die EU-Rechtsvorschriften an die neuen UN-Vorschriften für die Automatisierungsstufe 3 angeglichen und neue technische EU-Rechtsvorschriften für vollständig fahrerlose Fahrzeuge angenommen, die ersten internationalen Vorschriften dieser Art. Die im Wege eines delegierten Rechtsakts und eines Durchführungsrechtsakts festgelegten technischen Vorschriften werden eine umfassende Bewertung der Sicherheit und Reife vollautomatisierter Fahrzeuge vor ihrem Inverkehrbringen in der EU vorschreiben. Sie werden Testverfahren, Anforderungen an die Cybersicherheit, Vorschriften für die Datenaufzeichnung, die Überwachung der Sicherheitsleistung und Anforderungen an die Berichterstattung bei Vorfällen für die Hersteller vollständig fahrerloser Fahrzeuge umfassen.

Quelle: EU-Kommission

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Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag des BMJ den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) beschlossen.

BMJ, Mitteilung vom 06.07.2022

Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag von Bundesjustizminister Marco Buschmann den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) beschlossen. Der Regierungsentwurf dient der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen.

Daneben enthält der Regierungsentwurf eine Reihe von Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen von Unternehmen.

Der Regierungsentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ein rechtssicheres europaweit kompatibles Verfahren eingeführt, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren.
  • Für grenzüberschreitende und für innerstaatliche Umwandlungen werden die Rechte der Minderheitsgesellschafter vereinheitlicht, die Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird beendet. Das Spruchverfahren steht künftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung.
  • Aktiengesellschaften erhalten die Möglichkeit, erforderliche Anpassungen der Wertverhältnisse übertragender und übernehmender Gesellschaften durch zusätzliche Aktien auszugleichen. Das schont die Liquidität und erleichtert Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen.
  • Der Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren wird gestärkt und ihr Rechtsschutz effizient ausgestaltet.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ihrer Arbeitgeber eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information über das Umwandlungsvorhaben, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

Quelle: BMJ

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Digitalisierung vorantreiben, Personal gewinnen und weiterbilden

Die Bundesregierung arbeitet intensiv daran, Planungs- und Genehmigungsverfahren durchgreifend zu beschleunigen. Wichtige Maßnahmen hat sie bereits auf den Weg gebracht. Mit den Eckpunkten „Digitalisierung vorantreiben – Planung und Genehmigung beschleunigen“ sowie „Personal- und Weiterbildungsoffensive“ setzt sie diesen Weg konsequent fort.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.07.2022

Die Bundesregierung arbeitet intensiv daran, Planungs- und Genehmigungsverfahren durchgreifend zu beschleunigen. Wichtige Maßnahmen hat sie bereits auf den Weg gebracht. Mit den Eckpunkten „Digitalisierung vorantreiben – Planung und Genehmigung beschleunigen“ sowie „Personal- und Weiterbildungsoffensive“ setzt sie diesen Weg konsequent fort.

Die beiden Eckpunktepapiere „Digitalisierung vorantreiben – Planung und Genehmigung beschleunigen“ sowie „Personal- und Weiterbildungsoffensive“ sind Teil des Planungsbeschleunigungspaketes II („Sommerpaket“). Das eine bündelt die Digitalisierungsaktivitäten der Bundesregierung zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung im Infrastrukturbereich, das andere beschreibt die Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Personal- und Weiterbildungssituation in der Verwaltung beitragen sollen.

Deutschland steht vor großen Herausforderungen: Wir wollen unsere Klimaziele erreichen, gleichzeitig Modernisierung und Digitalisierung vorantreiben und unsere Energieversorgung umbauen. Dazu müssen wir schneller planen, entscheiden und umsetzen. In ihrer Erklärung „Planungen und Genehmigungen beschleunigen – Transformation voranbringen“ stellt die Bundesregierung Erreichtes und Kommendes ausführlich vor.

Digitalisierung vorantreiben

Das Eckpunktepapier zur Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich umfasst drei Teile:

(1) die Ergebnisse der ressortübergreifenden „AG Digitalisierung“, das folgende Handlungsschritte beschreibt:

  • Umsetzung und Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes,
  • Standardisierung von IT-Schnittstellen bei Bundes- und Landesbehörden,
  • verbesserte Verfügbarkeit von Umweltdaten.

(2) Maßnahmen zur Umsetzung von „Building Information Modeling“ (BIM):

  • Das digitale Planen, Bauen und Betreiben von Verkehrsinfrastrukturprojekten soll weiter vorangetrieben werden.
  • Ziel ist es, die digitale Methode „Building Information Modeling“ (BIM) ab 2023 bei allen großen neu zu planenden Bundesverkehrswegeprojekten – soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll – zum Standard zu machen.

(3) Einführung eines Gigabit-Grundbuchs:

  • Mit dem Gigabit-Grundbuch sollen die Planung und der Bau von Telekommunikationsnetzen beschleunigt werden.
  • Dafür soll bis Ende 2023 ein zentrales Datenportal aufgebaut werden, auf das die am Ausbau beteiligten Unternehmen, Verwaltungen, Investoren sowie die Bauwirtschaft zugreifen können.

Personal gewinnen und weiterbilden

Eine große Rolle für die Dauer von Planungs- und Genehmigungsprozessen spielen auch Engpässe bei Personal und Weiterbildung. Die Bundesregierung hat dazu ein weiteres Eckpunktepapier beschlossen.

Darin leistet die „AG Personal- und Weiterbildungsoffensive“ eine Bedarfsanalyse und leitet daraus Maßnahmen und Handlungsfelder zur Verbesserung der Personal- und Weiterbildungssituation in der Verwaltung ab.

Die zentralen Herausforderungen für den Fachkräftebedarf in Behörden ergeben sich vor allem mit Blick auf

  • eine alternde Belegschaft,
  • die Qualifikation des Bestandspersonals,
  • die Personalgewinnung sowie
  • die fachspezialisierten Angebote externer Dienstleister.

Das Eckpunktepapier beschreibt als mögliche konkrete Handlungsfelder:

  • Strategische Personalplanung zur gezielten Rekrutierung und Weiterbildung,
  • Aufbau von Multiplikatorennetzwerken zur fachlichen Weiterbildung und methodischen Unterstützung des Personals,
  • Bildung von Personalpools,
  • Erhebung der Bedarfe an Inhouse-Beratungsleistungen in Kommunen und Ländern,
  • Stärkung und Ausbau von Inhouse-Beratungskapazitäten,
  • Vereinfachung der Beauftragung von privaten Projektmanagerinnen und -managern und Schulungspersonal.

Die Vorschläge müssen nun im Dialog mit den Ländern und Kommunen weiter konkretisiert werden.

Quelle: Bundesregierung

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Dienstentfernung einer JVA-Beamtin

Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 3. Kammer des VG Trier hat eine Justizvollzugsbeamtin, die sich u. a. geweigert hat, dienstliche Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie umzusetzen, aus dem Dienst entfernt (Az. 3 K 802/22.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 06.07.2022 zum Urteil 3 K 802/22.TR vom 21.06.2022

Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Justizvollzugsbeamtin, die sich u. a. geweigert hat, dienstliche Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie umzusetzen, aus dem Dienst entfernt.

Der Beamtin wurde im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur Last gelegt, beharrlich kundgetan zu haben, sich nicht an eine Hausverfügung zur Umsetzung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Bezug auf die Corona-Testpflicht nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz halten zu wollen. Sie werde sich auch vor dem anstehenden Einsatztraining und Dienstsport nicht testen lassen. Ihre Verweigerungshaltung äußerte sie in einer an den Leiter der JVA adressierten E-Mail, unmittelbar gegenüber ihrem Vorgesetzten sowie in einem anlassbezogenen Personalgespräch. Außerdem äußerte sie sich gegenüber Kollegen, dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter der JVA wiederholt in hohem Maße kritisch gegen die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, indem sie die Corona-Pandemie u. a. als „Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates“ bezeichnete. Ferner riet sie Gefangenen mit der Begründung, dass der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase stecke und ein Versuch am Menschen sei, von einer Impfung ab. Im März 2022 hat das Land beim erkennenden Gericht Klage mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erhoben.

Die Richter der 3. Kammer des Gerichts werteten die beharrliche Verweigerungshaltung der Beamtin sowie ihre wiederholten innerdienstlichen Äußerungen in Bezug auf die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sowie zur Impfung als einheitliches schweres Dienstvergehen, mit dem die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Ein Beamter müsse auch und gerade durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Dabei könne eine ernsthaft gemeinte Ankündigung eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht Folge leisten zu wollen – ebenso wie ein Gehorsamsverstoß selbst – bereits eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben. Die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich der einem Beamten obliegenden Dienstpflichten. Eine ernst gemeinte Verweigerungshaltung berühre im hochsicherheitsrelevanten Bereich einer JVA grundsätzlich den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Die Beamtin habe die Coronatests erkennbar nicht wegen eines damit verbundenen Eingriffs in ihre psychische oder physische Integrität oder aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, sondern alleine, weil sie deren Sinnhaftigkeit in Zweifel gezogen habe. Es stehe ihr jedoch nicht zu, mit Überlegungen, dass das Testen oder Impfen nicht zielführend sei, da es mutmaßlich keine Corona-Pandemie gebe, die wissenschaftliche Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen, zu deren Umsetzung eine JVA nach der geltenden Rechtsordnung verpflichtet sei. Mit ihren Äußerungen habe die Beamtin auch eindeutig die Grenze der grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit überschritten, da sie den Rahmen sachlicher Kritik an Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung weit verlassen habe. Ein Beamter sei an Recht und Gesetz gebunden; ihm stehe es gerade nicht frei, diesen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählenden Grundsatz nur bei Vereinbarkeit mit seiner eigenen Überzeugung zu berücksichtigen und anderenfalls durch sein Verhalten zu unterwandern. Außerdem habe die Beamtin ihr Vertrauensverhältnis zu den von ihr zu betreuenden Gefangenen dazu ausgenutzt, diese im Rahmen einer Abfrage der Impfbereitschaft durch gezielte einseitige, manipulative Informationen von einer Impfung abzuhalten, womit sie gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Pflichterfüllung im Strafvollzug verstoßen habe. Mit ihrem Verhalten habe die Beamtin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich aus allein eigennützigen Motiven an die aus Fürsorgegesichtspunkten erlassenen Schutzmaßnahmen für Leib und Leben nicht gebunden fühle und sich dieser Gemeinwohlverpflichtung nicht unterwerfen wolle. Hierdurch habe sie sich im hohen Maße treuwidrig verhalten. Angesichts des im Laufe des Verfahrens zutage getretenen unbelehrbaren Persönlichkeitsbildes der Beamtin stehe auch zukünftig ein pflichtgemäßes Verhalten nicht zu erwarten, sodass eine Entfernung aus dem Dienst geboten sei.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Kündigung trotz Elternzeit

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt (Az. 16 Sa 1750/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.07.2022 zum Urteil 16 Sa 1750/21 vom 05.07.2022

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt.

Die Arbeitnehmerin hat sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Das sind Ihre Rechte bei Flugärger

Lange Wartezeiten, Umbuchungen oder gestrichene Flüge: Aufgrund fehlenden Personals ist die Lage im Flugverkehr sehr angespannt. Fachkräfte aus dem Ausland sollen kurzfristig einspringen – daran arbeiten das Verkehrs-, Innen- und Arbeitsministerium intensiv. Die Bundesregierung gibt Tipps für den Fall, dass Sie von Flugärger betroffen sind.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.07.2022

Aufgrund von Personalmangel bei Fluggesellschaften und an Flughäfen können viele Reisende derzeit nicht wie geplant in den Urlaub starten. Auch wenn die Verantwortung hierfür bei der Luftfahrtbranche liegt, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Verantwortlichen Alternativen erarbeitet, um die Personalkapazitäten kurzfristig zu verbessern. So soll Bodenabfertigungspersonal aus dem Ausland gewonnen werden. Dabei steht fest: Bei den Sicherheitsüberprüfungen gibt es keine Abstriche.

Was kann ich tun, wenn mein Flug annulliert wurde? Bekomme ich eine Entschädigung?

Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine nach Ihrer Wahl anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder – falls entsprechende Plätze verfügbar sind – zu einem passenden Zeitpunkt anbieten.

Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. Organisieren Sie auf eigene Faust einen Ersatzflug, können Sie eventuelle Mehrkosten als Schadenersatz nur fordern, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung verschuldet hat.

Entscheidend für Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung (pauschale Entschädigung) ist, wann Sie über die Annullierung informiert wurden und ob die Fluggesellschaft Ihnen einen Alternativflug mit Flugzeiten angeboten hat, die nur geringfügig von denen des annullierten Flugs abweichen.

Wenn die Fluglinie Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert hat, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Anderes gilt, wenn Sie 13 bis 7 Tage vor Abflug, oder in weniger als 7 Tagen vor Abflug informiert wurden. Die Regelungen dazu finden Sie bei den Verbraucherzentralen.

Mit der App der Verbraucherzentrale kann man seine Ansprüche kostenlos prüfen.

Unter welchen Voraussetzungen hat man Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung?

Ansprüche haben Sie, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Entweder muss der Startflughafen des Fluges sich in einem EU-Land befinden (einschließlich der französischen Départements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin; der Azoren und Madeira, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla und der zu Finnland gehörigen Aland-Inseln) oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

Oder: Der Zielflughafen und Sitz der Fluglinie müssen in der EU beziehungsweise einem der oben genannten Länder liegen.

Was können Sie geltend machen, wenn Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden?

Die Verlegung auf einen anderen Flug aus betrieblichen Gründen gilt als so genannte Nichtbeförderung beziehugnsweise Beförderungsverweigerung. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft nach Wahl des Fluggastes einen Ersatzflug zum frühestmöglichen oder – falls entsprechende Plätze verfügbar sind – zu einem gewünschten, späteren Zeitpunkt anbieten.

Oder sie muss den kompletten Preis für den ursprünglich gebuchten Flug erstatten, falls man den Flug nicht mehr antreten will. Grundsätzlich möglich sind auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen sowie Entschädigung, je nach Auswirkung der Nichtbeförderung.

Was gilt, wenn die Flugzeiten geändert wurden?

Der Europäische Gerichtshof hat die reine Vorverlegung eines Fluges von mehr als einer Stunde als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung eingestuft. Denn auch die Vorverlegung eines Fluges führt zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten für Fluggäste.

Daher können in diesen Fällen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung bestehen.

Die Frage, wie eine Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt einzustufen ist, ist hingegen nicht abschließend entschieden. Der Europäische Gerichtshof hat bisher für den konkreten Fall einer Verlegung eines Fluges um zwei Stunden und 50 Minuten entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine Annullierung handelt. Diese scheint er vielmehr als Verspätung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung einstufen zu wollen. Grundsätzlich möglich sind auch hier Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen sowie Entschädigung sowie auch eine Flugpreiserstattung. Diese Ansprüche hängen von der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke ab.

An wen muss man sich bei Buchung über ein online-Portal wenden?

Hat man eine Flugreise über ein Online-Portal wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com gebucht, ist die Airline ihr Vertragspartner – oder sogar mehrere Fluglinien. An diese sollte man sich auch bei Ansprüchen wegen Flugärgers wenden.

Welche Rechte habe ich, wenn ich nicht rechtzeitig durch die Sicherheitskontrollen komme und meinen Flug verpasse?

Verpassen Sie einen gebuchten Flug, weil sich die Sicherheitskontrollen verzögern, ist nicht die Airline die Ansprechpartnerin für mögliche Forderungen, sondern die Bundespolizei, da die Sicherheitskontrollen ihr obliegen. In einem ersten Schritt können Sie sich dazu an eine Bundespolizeidirektion wenden.

Liegt es jedoch an langen Warteschlagen beim Einchecken, dann ist die Airline zuständig. Voraussetzung für alle Ansprüche ist, dass Sie rechtzeitig am Flughafen waren.

Welche Ansprüche haben Sie, wenn Gepäck verloren ging, verspätet ankam oder beschädigt wurde?

Kommen Gepäckstücke nicht, zerstört, beschädigt oder verspätet an, muss man dies unverzüglich der Airline und gegebenenfalls dem Pauschalreiseveranstalter anzeigen. Für Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Gepäck können Reisende in der Regel bis maximal 1.400 Euro pro Passagier Ersatz verlangen. Steht während einer Pauschalreise das Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung, kann man zudem den Reisepreis mindern.

Wie kann ich meine Rechte gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen?

Die Verbraucherzentralen halten auf ihrer Webseite umfangreiche Informationen dazu bereit, welche Ansprüche Sie bei Flugärger jeder Art haben. Zudem werden hier auch Musterbriefe bereitgestellt, etwa zum Anspruch auf Flugpreiserstattung wegen Annullierung.

Was kann ich tun, wenn die Fluggesellschaft meine Ansprüche ablehnt?

Werden Ihre Forderungen nicht innerhalb von zwei Monaten erfüllt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. – söp oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden. Welche von den beiden Stellen zuständig ist, richtet sich nach der betroffenen Fluglinie. Die Schlichtung ist kostenlos.

Quelle: Bundesregierung

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Bundeskabinett beschließt Anpassung des Energiesicherungsgesetzes

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett am 05.07.2022 in einem schriftlichen Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für eine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Folgeänderungen, u. a. des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.07.2022

Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett am 05.07.2022 in einem schriftlichen Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe für eine Anpassung des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Folgeänderungen, u. a. des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Die Formulierungshilfe wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht. Ziel ist ein schneller Abschluss des parlamentarischen Verfahrens.

Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck erklärte dazu: „Die Lage am Gasmarkt ist angespannt und wir können eine Verschlechterung der Situation leider nicht ausschließen. Wir müssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt. Deshalb schärfen wir mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes unsere Instrumente noch mal nach. Es geht darum, alles zu tun, um auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten und die Energiemärkte so lange es geht am Laufen zu halten, trotz hoher Preise und wachsender Risiken.“

Mit dem Entwurf werden vor allem Anpassungen im Energiesicherungsgesetz vorgenommen, um die Instrumente zur Stärkung der Vorsorge noch einmal zu erweitern.

Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht des § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt, das sogenannte saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können.

Beide Instrumente – sowohl das Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG wie auch das saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG – sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.

Übergreifendes Ziel beider, alternativ zueinander stehender Preisanpassungsrechte ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, können außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte, zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen erforderlich werden und dann aktiviert werden.

Des Weiteren werden in § 29 EnSiG zeitlich befristet gesellschaftsrechtliche Anpassungen eingeführt, die es der Bundesregierung ermöglichen und erleichtern Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor zu stabilisieren. Denn auch diese Stabilisierungsmaßnahmen können notwendig sein, um Marktprozesse aufrechtzuerhalten und auch hier Kaskadeneffekte zu vermeiden. Für Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor, die nach § 17 EnSiG unter Treuhandverwaltung des Bundes stehen, werden zusätzlich mit § 17a EnSiG ergänzende Regelungen für Kapitalmaßnahmen getroffen

Stabilisierungsmaßnahmen für Energieunternehmen können helfen, dass Preisanpassungsmechanismen nicht zum Einsatz kommen müssen. Daher wird im Gesetz in der Rangfolge der verschiedenen Instrumente klargestellt, dass die Stabilisierungsmöglichkeiten im Sinn des § 29 Abs. 1 EnSiG vorrangig zu den beiden Preisanpassungsmechanismen zu prüfen sind.

Zusätzlich wird auch der Instrumentenkasten für mögliche Einzelmaßnahmen zum Energiesparen noch einmal erweitert. Mit einer neuen Verordnungsermächtigung sollen Maßnahmen auch vor Eintritt des Krisenfalls und vor dem Einsatz der Bundeslastverteilung getroffen werden können, also zum Beispiel bereits nach Ausrufung der Frühwarnstufe Gas. Durch Rechtsverordnung können so beispielsweise Maßnahmen zur Energieeinsparung geregelt werden.

Quelle: BMWK

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