Vereinsrecht: digitale Mitgliederversammlungen sollen über Pandemie hinaus möglich sein

Mit dem Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht möchte der Bundesrat auch über die Corona-Pandemie hinaus Vereinen die Möglichkeit geben, ihre Mitgliederversammlungen als Videokonferenzen abzuhalten. Den Entwurf hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.06.2022 beschlossen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 29.06.2022

Vereine sollen künftig auch unabhängig von der Corona-Pandemie ihre Mitgliederversammlungen digital abhalten können. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesrats vor.

Mit dem Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht möchte der Bundesrat auch über die Corona-Pandemie hinaus Vereinen die Möglichkeit geben, ihre Mitgliederversammlungen als Videokonferenzen abzuhalten. Den Entwurf hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.6.2022 beschlossen.

Derzeit finden Mitgliederversammlungen von Vereinen grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Mitgliederversammlungen per Videokonferenz sind nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde im Jahr 2020 eine Sonderregelung in § 5 II Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) geschaffen. Diese Regelung ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung digitale Mitgliederversammlungen durchzuführen. Sie gilt nach § 5 IIIa COVMG für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane entsprechend. Wie andere pandemiebedingte Sonderregelungen gilt auch § 5 II Nr. 1 COVMG nur befristet, und zwar bis zum 31.08.2022.

Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung hält der Bundesrat die Regelung des § 5 II Nr. 1 und IIIa COVMG auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll. Sie stärke die Mitgliedschaftsrechte und fördere das ehrenamtliche Engagement. Um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen, soll sie in das BGB integriert werden.

Auch im Bereich des Gesellschaftsrechts ist vorgesehen, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene Möglichkeit digitaler Hauptversammlungen zu verstetigen. Einen Gesetzentwurf hierzu hatte die Bundesregierung im April vorgelegt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 13/2022

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Gesellschaftsregister kommt zum 01.01.2024

Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Das ändert sich zum 01.01.2024. Wie das neue Register ausgestaltet wird, soll eine Verordnung des Bundesjustizministeriums regeln. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 29.06.2022

Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Das ändert sich zum 01.01.2024. Wie das neue Register ausgestaltet wird, soll eine Verordnung des Bundesjustizministeriums regeln.

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der das zum 01.01.2024 eingeführte Gesellschaftsregister ausgestaltet werden soll. Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein Register. Im Rechtsverkehr können daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist.

Das im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht deshalb die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften steht es danach grundsätzlich frei, sich zum Register anzumelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für bestimmte Transaktionen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken.

Der Entwurf der Gesellschaftsregister-Verordnung lehnt sich eng an die bestehenden Regelungen für das Handels- und Partnerschaftsregister an. § 1 GesRV-E verweist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung. Die dynamische Verweisung soll den Umsetzungsaufwand für die Länder gering halten und auch künftig einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister sicherstellen. Die §§ 2 bis 5 GesRV-E nebst Anlagen regeln einige Besonderheiten des Gesellschaftsregisters. Insbesondere betreffen sie abweichende Terminologie (z. B. trägt die GbR einen Namen statt einer Firma), aber auch kleinere materiell-rechtliche Besonderheiten (z. B. kann für die GbR keine Prokura erteilt werden, weshalb hierfür keine Spalte im Register vorgesehen ist).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 13/2022

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Keine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder

Das LAG Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht entschieden, dass die Gewerkschaftsmitglieder keinen Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung haben (Az. 1 Sa 991/21).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Urteil 1 Sa 991/21 vom 29.06.2022

Die Klägerin war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten, einer Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt, beschäftigt. Im Zuge der zweiten größeren Personalanpassungsmaßnahme wurde ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2020 gekündigt.

Bereits im Jahre 2017 hatte die Beklagte einen Personalabbau durchgeführt. Nach dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung für die gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt: „Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto x 0,9“. Außerdem war – mündlich – vereinbart worden, dass Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Im Rahmen der zweiten Personalanpassung im Jahre 2019 hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat im Interessenausgleich vom 10.12.2019 vereinbart, dass der bereits bestehende Sozialplan vom 06.12.2017 auch hierfür Anwendung findet. Auf der Grundlage einer weiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung sollten die Beschäftigten zusätzlich zur Sozialplanabfindung 5.000 Euro erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Nach Auszahlung der Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 verlangt die Klägerin mit ihrer Klage einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag. Sie behauptet, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie im Jahre 2017 einen erhöhten Abfindungsbetrag erhalten würden. Am 23.09.2019 habe zudem die Geschäftsführerin der NGG die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung über diese Vereinbarung informiert und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten habe dazu geschwiegen. Die Beklagte bestreitet mit Nachdruck eine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder zugesagt zu haben.

Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Gewerkschaftsmitglieder haben selbst auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin keinen Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung. Etwaige Erklärungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 haben sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet. Mangels Einhaltung der für Betriebsvereinbarungen erforderlichen Schriftform (§ 77 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BetrVG) kann die von der Beklagten bestrittene Zusage zu keinen Rechtsansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen. In der Äußerung der Geschäftsführerin der NGG auf der Betriebsversammlung liegt keine die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigende Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Daran fehlt es. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zu dem entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liegt keine Willenserklärung. Es ist nicht erkennbar, dass die Geschäftsführerin der NGG als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abgegeben hat. Sie hat in der Betriebsversammlung nur eigene Erklärungen abgegeben, aber nicht im Namen der Beklagten gehandelt. Auch die Voraussetzungen einer Vollmacht sind nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat heute in sieben weiteren verbundenen Sachen die Klagen abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Unvollständige Grundlagenermittlung eines Architekten führt nicht zur Schadensersatzpflicht für entgangene steuerliche Vergünstigungen

Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisisierungschancen des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung gehört es dagegen, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren. Der Bauherr kann deshalb bei unvollständiger Grundlagenermittlung nicht Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen. So das OLG Frankfurt (Az. 29 U 185/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Urteil 29 U 185/20 vom 25.04.2022

Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisisierungschancen des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung gehört es dagegen, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren. Der Bauherr kann deshalb bei unvollständiger Grundlagenermittlung nicht Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 29.06.2022 veröffentlichter Entscheidung die Berufung der Bauherren zurückgewiesen.

Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung im Frankfurter Westend und beauftragten einen Architekten mit Architektenleistungen. Dieser klagte vor dem Landgericht ausstehendes Honorar ein. Die Bauherren beriefen sich dagegen u. a. auf Schadensersatzansprüche gegen den Architekten, da fälschlich erklärt worden sei, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien. Tatsächlich hätten sie bei richtiger Aufklärung das gesamte Bauvorhaben im Wege einer Sonderabschreibung (§ 7h EStG) fördern lassen können. Ihnen sei wegen der unrichtigen Aufklärung damit ein Steuerschaden in Höhe von gut 5.000 Euro entstanden.

Das Landgericht hatte dem Architekten ausstehendes Honorar zugesprochen und den Schadensersatzanspruch der beklagten Bauherren wegen entgangener Steuervergünstigungen abgewiesen. Die Berufung der Bauherren hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Architekt habe zwar pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt, begründet das OLG seine Entscheidung. Auch im Rahmen der hier beauftragten Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung müsse ein Architekt über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung müsse zudem genehmigungsfähig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu wollen.

Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden. Grundsätzlich hafte der Vertragspartner bei einer Pflichtverletzung nur für die Schäden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten gerade verhindert werden sollen. Dieser Schutzzweckzusammenhang liegt hier nicht vor. Die ordnungsgemäße Grundlagenermittlung betreffe zwar auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens; insbesondere solle sie den Bauherrn über die erwarteten Kosten informieren, damit er sich auf einer geeigneten Grundlage für die Durchführung des Vorhabens entscheiden kann. Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit betreffe nicht die wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern diene dazu, die Realisierungschancen einschätzen zu können. „Sie zielt – jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände – nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen“, betont das OLG. Solche Vergünstigungen seien vielmehr allein ein „Reflex der Genehmigung“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes nicht unfallversichert

Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So das BSG (Az. B 2 U 20/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil B 2 U 20/20 R vom 28.06.2022

Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 28.06.2022 entschieden (Az. B 2 U 20/20 R).

Der volljährige Kläger hielt sich am 18.01.2018 in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt. Er endete ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.

Quelle: BSG

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EU-Regeln zur Barrierefreiheit sind ab 28.06.2022 in Kraft

Für Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen ist ein weiterer Meilenstein der Inklusion erreicht: Am 28.06.2022 läuft die Frist für die Mitgliedstaaten ab, den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in nationales Recht umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2022

Für Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen ist ein weiterer Meilenstein der Inklusion erreicht: Am 28.06.2022 läuft die Frist für die Mitgliedstaaten ab, den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in nationales Recht umzusetzen. Eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen, ist ein europäisches Ziel. Ein wichtiger Schritt dorthin ist die Barrierefreiheit. Der Kommissarin für Gleichstellung, Helena Dalli, zufolge erleichtert die neue Regelung das Leben von mindestens 87 Millionen Menschen in Europa.

Die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit und die Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest. Auf diese Weise unterstützt sie die Mitgliedstaaten dabei, ihre Gesetzgebungen aufeinander abzustimmen und aneinander anzugleichen. Konkret macht sie unter anderem den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Bankdienstleistungen, Computern, Fernsehern, E-Books und Online-Shops einfacher. Um die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erfüllen, können beispielsweise Geldautomaten mit optischen und akustischen Signalen ausgestattet werden, die anzeigen, wo man seine Bankkarte einführen muss oder wo das Geld herauskommt.

Die Unternehmen haben nun drei Jahre Zeit, um ihre Dienstleistungen und Produkte an die gemeinsamen EU-Anforderungen an die Barrierefreiheit anzupassen.

Quelle: EU-Kommission

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Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen

Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das hat das BSG entschieden und damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurückgewiesen (Az. B 12 R 4/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil B 12 R 4/20 R vom 28.06.2022

Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 28.06.2022 entschieden und damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurückgewiesen (Az. B 12 R 4/20 R).

Bei Rechtsanwaltsgesellschaften kommt es – wie allgemein bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – für die Frage einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob sie über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfügen, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Etwas anderes gilt nicht für Rechtsanwälte, die in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind. Ganz allgemein schließt die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Tätigkeit von Rechtsanwälten in einem Anstellungsverhältnis und damit in abhängiger Beschäftigung nicht aus. Dies gilt auch in einer Rechtsanwaltsgesellschaft, denn die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung gewährleisten lediglich die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Als Geschäftsführer können sie in das Unternehmen eingegliedert sein und Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Jeder der fünf Kläger verfügte als Minderheitsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20 vom Hundert, später 25 vom Hundert nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthalten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 37 Abs. 1 GmbHG Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

§ 1 BRAO Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 46 BRAO Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) 1Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). (…)

§ 59c Abs. 1 BRAO Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

§ 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO Gesellschafter

Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe sein.

§ 59f BRAO Geschäftsführung

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
(…)
(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Quelle: BSG

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Unbeobachteter tödlicher Sturz eines Lkw-Fahrers als Arbeitsunfall anerkannt

Das LSG Baden-Württemberg hat einen tödlichen Sturz eines Lkw-Fahrers im Rahmen einer Klage seiner beiden Söhne auf Gewährung von Halbwaisenrente als Arbeitsunfall anerkannt. Grundlage dafür war vor allem ein pathologisches Gutachten, nach dem der Versicherte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu ebener Erde, sondern aus größerer Höhe gestürzt war (Az. L 1 U 377/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil L 1 U 377/21 vom 27.06.2022

Der 1957 geborene Stuttgarter Lkw-Fahrer war im April 2018 mit schweren Kopfverletzungen an seinem Lkw liegend aufgefunden worden, als er bei einem Unternehmen im Landkreis Ludwigsburg auf die Beladung wartete. Niemand hatte den Unfall gesehen. Bei Aufnahme in das Krankenhaus Marbach gab der Versicherte noch an, plötzlich unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben. Für den konkreten Unfallhergang bestand Amnesie. Er verstarb Anfang Mai 2018 im Klinikum Ludwigsburg an einem Hirninfarkt auf Grund schweren Schädel-Hirn-Traumas.

Die beiden 1999 und 2001 geborenen Söhne, die zusammen mit ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Versicherten, im Landkreis Esslingen wohnen, beantragten Halbwaisenrenten. Diese Anträge lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab: Ein Arbeitsunfall stehe nicht fest. Ein Sturz aus der Fahrerkabine sei nicht bewiesen. Weiterhin sprächen die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus, er habe Kopfschmerzen und Schwindel verspürt, für eine innere Ursache. Ein Sturz zu ebener Erde aus innerer Ursache sei aber nicht versichert.

Nachdem das Stuttgarter Sozialgericht diese Ansicht bestätigt hatte, holte das Landessozialgericht im Berufungsverfahren ein pathologisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Der Sachverständige schloss aus dem Ausmaß und dem Muster der Schädelverletzungen auf einen Sturz aus größerer Höhe. In den Ermittlungsakten fand sich die Aussage der erstbehandelnden Ärztin in Ludwigsburg, die unmittelbar nach dem Unfall auf Grund der Verletzungen ebenfalls einen Sturz aus größerer Höhe oder aber eine gewalttätige Einwirkung angenommen – und deshalb die Polizei informiert – hatte. Eine Verursachung durch einen Dritten hatte die Staatsanwaltschaft dann aber ausgeschlossen. Letztlich ergab sich aus Angaben der Kollegen, dass der Versicherte neben – und nicht etwa vor – seinem Lkw, also unterhalb der Fahrertür, aufgefunden worden war. Auf der Grundlage dieser Indizien konnte sich der 1. Senat von einem Sturz aus der Fahrerkabine und damit von einem Arbeitsunfall überzeugen. Die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus sprächen nicht ausschlaggebend gegen diese Annahme, weil sie wegen der schweren Verletzungen und der Amnesie nicht unbedingt richtig waren und ohnehin unklar ließen, ob der Versicherte vor oder nach dem Sturz Kopfschmerzen und Schwindel verspürt hatte.

Hinweis zur Rechtslage

§ 63 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – Leistungen bei Tod -:

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf (…) 3. Hinterbliebenenrenten (…).

Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexuell übergriffigen Verhaltens rechtmäßig

Das VG Göttingen hat entschieden, dass der Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis eines Göttinger Fahrlehrers rechtmäßig erfolgt ist (Az. 1 A 245/19).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil 1 A 245/19 vom 03.06.2022

Mit Urteil vom 03.06.2022 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter entschieden, dass der Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis eines Göttinger Fahrlehrers rechtmäßig erfolgt ist (1 A 245/19).

Die beklagte Stadt Göttingen hatte dem Fahrlehrer die Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2019 entzogen, nachdem sie von zwei Anzeigen ehemaliger Fahrschülerinnen aus dem Jahre 2017 erfahren hatte. Diese warfen ihrem ehemaligen Fahrlehrer vor, im Rahmen des praktischen Unterrichts immer wieder auf ihren Oberschenkel gefasst zu haben, wobei er mit seiner Hand teilweise so nahe an die Hüfte gelangt sei, dass er den Intimbereich der Fahrschülerinnen berührt habe. Auch habe er ihre Hand geküsst und unangebrachte und distanzlose Komplimente gemacht. Daneben argumentierte die Stadt, dass es bereits um das Jahr 2012 Hinweise auf ähnliches Verhalten des Klägers gegebenen habe. Das Verhalten des Klägers führe aus Sicht der Stadt zu dessen Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer, sodass ihm die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen sei. Zwar seien die Strafverfahren gegen den Kläger jeweils (teils gegen Auflage) eingestellt worden, dies sei aber für die gefahrenabwehrrechtliche Einschätzung nach dem Fahrlehrergesetz unerheblich.

Der Kläger bestritt die Angaben der Zeuginnen und rügte insbesondere, dass die Beklagte die Vorwürfe als wahr unterstelle, obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der zwei ehemaligen Fahrschülerinnen des Klägers und einer informatorischen Befragung des Klägers selbst, kam das Verwaltungsgericht nun zu der Überzeugung, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe wie von den Zeuginnen geschildert begangen habe.

Dies führe zwingend zur Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer. Aus den Schilderungen der ehemaligen Fahrschülerinnen ergebe sich ein in sich stimmiges Bild eines für den Kläger offenbar typischen Verhaltensmusters, wonach er in verschiedenen Situationen Verhaltensweisen offenbart habe, die geeignet gewesen seien, das sexuelle Ehrgefühl der Fahrschülerinnen grob zu verletzen. Auch wenn es sein möge, dass der Kläger mit den Zeuginnen (jedenfalls aus seiner Sicht) einen freundschaftlichen Umgang etabliert und einzelne Äußerungen und Handlungen nicht sexuell verstanden habe, so ändere dies nichts daran, dass Berührungen der Oberschenkel samt des (durch die Hose bedeckten) Intimbereichs und das Küssen der Hand der Zeuginnen unter keinem denkbaren Umstand gerechtfertigt werden könnten. Außerdem sei es angesichts der Stellung als Ausbilder und der damit zusammenhängenden Autoritäts- und Machtposition ohnehin die Aufgabe des Klägers gewesen, einen sexuell interessierten Eindruck stets zu vermeiden. Wer – wie der Kläger – das stark beengte Innere eines Fahrzeuges für ein völlig distanzloses und sexuell übergriffiges Verhalten nutze, welches von der Fahrschülerin – und im Übrigen auch von einem objektiven Dritten – als sexueller Annäherungsversuch verstanden werden müsse, sei nicht mehr geeignet, die verantwortungsvolle Stellung eines Fahrlehrers auszuüben.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Göttingen

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Freiburg: Eilantrag gegen Bewohnerparkgebühren erfolglos

Der VGH Baden-Württemberg hat den Eilantrag eines Freiburger Bürgers gegen die Bewohnerparkgebührensatzung (von vormals 30 Euro jährlich auf i. d. R. 360 Euro jährlich angehoben) der Stadt Freiburg im Breisgau abgelehnt (Az. 2 S 809/22).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Beschluss 2 S 809/22 vom 24.06.2022

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschluss vom 24. Juni 2022 den Eilantrag eines Freiburger Bürgers, der Mitglied des Gemeinderats ist, gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau (Antragsgegnerin) über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensatzung) vom 14. Dezember 2021 abgelehnt.

Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 Euro jährlich auf in der Regel 360 Euro im Jahr angehoben, wobei die Gebühr nach der Länge der Fahrzeuge gestaffelt ist. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.

Gegen diese Neuregelungen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er ist Bewohner eines städtischen Quartiers, das als Bewohnerparkgebiet ausgewiesen ist, und Halter eines Kraftfahrzeugs, das er in Ermangelung eines privaten Stellplatzes regelmäßig auf parkraumbewirtschafteten öffentlichen Verkehrsflächen im Quartier parkt.

Der Antragsteller machte im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin verfolge mit der Gebührenbemessung in rechtswidriger Weise umwelt- und sozialpolitische Ziele. Die Erhöhung der Gebühr um das Acht- bis Sechzehnfache sei geeignet, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs kostspieliger und damit gegenüber der Nutzung des ÖPNV unattraktiv zu machen. Die Gebührenerhöhung verstoße gegen das gebührenrechtliche Übermaßverbot (Äquivalenzprinzip). Eine Begründung für die konkrete Festlegung der Fahrzeuglängen und der jeweiligen Gebührenhöhe sei nicht erkennbar. Die Gebührenermäßigung und -befreiung aus sozialen Gründen verstoße gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Dieser verbiete eine über die Regelungen der Straßenverkehrsordnung hinausgehende Bevorzugung bestimmter Personengruppen.

Der 2. Senat des VGH hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.

Die Gebührenbemessung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht darauf an, ob und mit welcher Steigerungsrate eine Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Unerheblich sei deshalb, dass die Bewohnerparkgebühren mit der streitgegenständlichen Satzung im Vergleich zu der vorher erhobenen Gebühr von 30 Euro im Jahr um das Acht- bis 16-fache erhöht worden seien. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe. Dabei dürfte es hier am ehesten naheliegen, einen Vergleich der Bewohnerparkgebühren mit den monatlichen Mietkosten für private Dauerstellplätze – etwa in Parkhäusern – anzustellen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass dem Kunden in Parkhäusern ein bestimmter ggf. auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen sei, den ein Bewohnerparkausweis nicht vermittele. Auch befreie die Bewohnerparkgebühr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren; sie schütze den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschleppmaßnahmen. Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben sei, dürften die Mietkosten für einen Stellplatz im Parkhaus dennoch greifbare Anhaltspunkte bieten. Diese Mietkosten beliefen sich in Freiburg – je nach Lage – auf bis zu 2.280 Euro im Jahr. Angesichts der Höhe dieser Kosten spreche jedenfalls viel dafür, dass ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung auch unter Berücksichtigung der besonderen Vorzüge eines Parkplatzes im Parkhaus ausgeschlossen werden könne.

Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage von statistischen Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt. Die Gebührenhöhe sei auf der Grundlage eines Modells festgelegt worden, das nach grober Ermittlung der monatlichen Bewirtschaftungs- und Personalkosten einen für alle Gruppen geltenden festen Sockelbetrag und darüber hinaus ausgehend von einem monatlichen Betrag von 4 Euro eine Erhöhung der Gebühr auf jeder Stufe um je 10 Euro vorsah.

Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen sei – auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) – von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Die satzungsrechtliche Regelung von Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personengruppen berühre nicht den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit, da hiermit nicht der Umfang der Berechtigung zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums, sondern – bei gleicher Nutzungsberechtigung – allein die Gebührenpflicht geregelt werde.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 2 S 809/22).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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