Besserer Verbraucherschutz bei Kleinkrediten geplant

Die von der EU-Kommission geplante Ausweitung und Überarbeitung der bestehenden Verbraucherkreditrichtlinie wird von der Bundesregierung begrüßt (20/2276).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2022

Die von der Europäischen Kommission geplante Ausweitung und Überarbeitung der bestehenden Verbraucherkreditrichtlinie wird von der Bundesregierung begrüßt. Dies schreibt die Regierung in ihrer Antwort (20/2276) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1869), die sich nach der Regulierung und dem Verbraucherschutz bei sog. Minikrediten erkundigt hatte. Nach Angaben der Regierung sollen bisher vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossene Kreditverträge unter 200 Euro sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, in den Anwendungsbereich einbezogen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 331/2022

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Freistellung nach der Geburt eines Kindes

Die Bundesregierung will in einem ersten Gesetzgebungsvorhaben noch in diesem Jahr ein sog. Paket für mehr Partnerschaftlichkeit auf den Weg bringen (20/2302).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2022

Die Bundesregierung will in einem ersten Gesetzgebungsvorhaben noch in diesem Jahr ein sog. Paket für mehr Partnerschaftlichkeit auf den Weg bringen. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert werden, kündigt die Regierung in einer Antwort (20/2302) auf eine Kleine Anfrage (20/2093) der Fraktion Die Linke an.

Das Paket soll demnach die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für den Partner oder die Partnerin direkt nach der Geburt des Kindes im Mutterschutzgesetz enthalten, die Erweiterung der Partnermonate im Elterngeld und die Verlängerung des elternzeitbedingten Kündigungsschutzes nach einer längeren Elternzeit, um die Rückkehr in den Beruf abzusichern. Details zu allen weiteren Inhalten bleiben den Gesetzesentwürfen vorbehalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 331/2022

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Anbieter täuschte günstiges Darlehen zur Finanzsanierung vor – vzbv klagt erfolgreich gegen irreführende Schreiben der milanda UG

Das LG Traunstein hat der milanda UG untersagt, Verbraucher:innen mit irreführenden Anschreiben die kostenpflichtige Vermittlung einer privaten Schuldenberatung anzubieten. Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher:innen eine „Finanzsanierung“ anzubieten, ohne dass eine solche beantragt wurde. Darüber hinaus monierte der vzbv, dass Verbraucher:innen die Vermittlung eines günstigen Umschuldungsdarlehens vorgetäuscht wurde (Az. 7 O 3505/21).

vzbv, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil 7 O 3505/21 des LG Traunstein vom 04.05.2022 (rkr)

  • Unternehmen lockte Kund:innen mit einer „genehmigten“ Finanzsanierung unter Angabe von Schuldsumme, Ratenhöhe und Laufzeit.
  • Tatsächlich wurde kein Darlehen vergeben, sondern nur die kostenpflichtige Vermittlung einer privaten Schuldenberatung angeboten.
  • LG Traunstein: Schreiben erweckte den irreführenden Eindruck eines Kreditangebots zur günstigen Umschuldung.

Das Landgericht Traunstein hat der milanda UG untersagt, Verbraucher:innen mit irreführenden Anschreiben die kostenpflichtige Vermittlung einer privaten Schuldenberatung anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher:innen eine „Finanzsanierung“ anzubieten, ohne dass eine solche beantragt wurde. Darüber hinaus monierte der vzbv, dass Verbraucher:innen die Vermittlung eines günstigen Umschuldungsdarlehens vorgetäuscht wurde.

„Anbieter versuchen immer wieder, überschuldete Verbraucher:innen mit der Aussicht auf einen günstigen Kredit zu locken“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Bei genauer Prüfung entpuppt sich die angebliche Finanzsanierung oft nur als teure und weitgehend nutzlose Vermittlung von Leistungen zur bloßen Schuldenverwaltung.“

Anbieter weckte Hoffnung auf einen günstigen Kredit

Die in Rosenheim ansässige milanda UG hatte Verbraucher:innen angeschrieben und ihnen mitgeteilt, ihre „Finanzsanierung“ stünde ab sofort zur Verfügung. Als Konditionen der Sanierung waren zum Beispiel eine Schuldsumme von 2.500 Euro, eine Monatsrate von 40,32 Euro und eine Laufzeit von 62 Monaten angegeben. Der Vertrag sei schon „genehmigt“, die Kund:innen müssten nur noch den beigefügten Auftrag unterschreiben, so die Angaben des Anbieters. Bei dem Angebot handelte es sich aber keineswegs um die Bereitstellung oder Vermittlung eines günstigen Kredits, sondern lediglich um die kostenpflichtige Vermittlung einer Beratung zur Tilgung der Schulden aus eigenen Mitteln. Das ging allerdings nur versteckt aus dem schwer durchschaubaren Vertragsformular hervor.

Landgericht Traunstein: Verbraucher:innen wurden in die Irre geführt

Das Landgericht Traunstein schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Anschreiben irreführend waren. Die Werbung erwecke bei den Angesprochenen den Eindruck, sie könnten mit der angebotenen Finanzsanierung ihre Schulden in der genannten Laufzeit exakt mit der genannten Höhe der Rate zurückzahlen. Die Finanzsanierung würden viele Verbraucher:innen daher als Angebot einer Umschuldung verstehen, die auch die Möglichkeit der Ablösung alter Kredite durch neue beinhalte. Die deutlich hervorgehobenen Angaben der Schuldsumme und der Ratenhöhe hätten jedoch keinerlei Informationsgehalt. Somit werden Verbraucher:innen über den tatsächlichen Inhalt der angebotenen Dienstleistung – einer Beratung zur Tilgung seiner Schulden – in die Irre geführt. Eine Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung sah das Gericht in der unbestellten Finanzsanierung jedoch nicht.

Der vzbv war durch eine Reihe von Verbraucherbeschwerden auf das Vorgehen des Anbieters aufmerksam geworden, die die Verbraucherzentralen über das Frühwarnsystem gemeldet hatten. Mit dem qualitativen Erfassungs- und Analysesystem werden auffällige Sachverhalte aus der Verbraucherberatung erfasst.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2342/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Beschluss 1 BvR 2342/17 vom 24.05.2022

Mit am 28.06.2022 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen. Sie betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt hat, weil die Entscheidung ohne Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erging.

Sachverhalt

Gegenstand des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens war der Abschluss eines Gesamtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer, eine Nutzervereinigung im Sinne der §§ 8, 35 Verwertungsgesellschaftsgesetz, und den zuständigen Verwertungsgesellschaften der Urheber zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob sich die urheberrechtliche Vergütungspflicht auch auf PCs erstreckt, die unmittelbar an gewerbliche Endkunden veräußert werden.

Das Oberlandesgericht wies die Klage des Beschwerdeführers ab und setzte auf Widerklage der Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag fest, der auch eine Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden gelieferte PCs umfasste. Der Bundesgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers zurück.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der Bundesgerichtshof ohne Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG an den EuGH entschieden hat.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der Bundesgerichtshof seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Ausgangsverfahren in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt und durch das Unterlassen der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein nationales letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ein nationales Gericht darf einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht.

2. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder grundsätzlich verkannt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er in den angegriffenen Entscheidungen ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen wäre. Er hat zwar die unionsrechtliche Vorlagepflicht in Erwägung gezogen, aber angenommen, dass die Anwendung der urheberrechtlichen Vergütungsregelung auch auf unmittelbar an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehe und die Rechtslage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt sei. Diese Annahme traf der BGH auch nicht in unvertretbarer Weise.

Zwar ist angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs zweifelhaft, ob hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer von einer unionsrechtlichen Rechtslage auszugehen ist, die eindeutig oder in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen – von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten – zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wird, muss es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgfältig sein und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel berücksichtigen, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten.

Hier trägt der Beschwerdeführer aber nicht vor, wann die nur kurze Zeit vor der Verkündung des angegriffenen Revisionsurteils ergangene Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde, so dass anzunehmen wäre, dass der Bundesgerichtshof diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung gekannt hätte oder sie jedenfalls hätte kennen müssen.

3. Zudem stellte die Kammer klar, dass die durch den Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Generalklauseln im deutschen Recht die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an einen Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Privatkopievergütung stellt, als Frage der Subsumtion des nationalen Rechts unter das Unionsrecht schon nach dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV nicht vorlagefähig war. Kommt das höchste nationale Fachgericht – wie hier der Bundesgerichtshof – zu dem Ergebnis, dass das nationale Recht unter Einbeziehung seiner Generalklauseln so ausgelegt werden kann, dass es den unionsrechtlichen Erfordernissen gerecht wird, ergibt sich daraus keine vorlagefähige Rechtsfrage. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe es nur, wenn unklar sei, wie die unionsrechtlichen Anforderungen zu verstehen sind.

Quelle: BVerfG

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EU-Gesetz: Unterirdische Gasspeicher bis Herbst zu 80 Prozent gefüllt

Alle 18 EU-Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeichern – also auch Deutschland – müssen diese Speicher bis zum 1. November zu 80 Prozent auffüllen. Das schreibt die neue Gasspeicher-Verordnung vor, der die Energieminister zugestimmt haben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2022

Alle 18 EU-Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeichern – also auch Deutschland – müssen diese Speicher bis zum 1. November zu 80 Prozent auffüllen. Das schreibt die neue Gasspeicher-Verordnung vor, der die Energieminister zugestimmt haben. Bereits in der vergangenen Woche hatten die Abgeordneten im Europäischen Parlament den Vorschlag der EU-Kommission gebilligt. Damit tritt die neue Verordnung in Kraft, sobald sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist.

EU-Kommissarin Kadri Simson würdigte den positiven und konstruktiven Ansatz des Parlaments und der Mitgliedstaaten: „Dies ist ein wichtiger Beweis für die Einigkeit, die Entschlossenheit und die Schnelligkeit des Handelns der EU angesichts der Versuche des Kremls, seine Gasexporte als Waffe einzusetzen.“ Sie drängt nun darauf, die neuen Speicherziele einzuhalten. Die EU müsse vorbereitet sein, wenn sich die Lage weiter verschlechtert.

18 Mitgliedstaaten verfügen über unterirdische Gasspeicher. Nach den neuen Rechtsvorschriften müssen sie bis zum 1. November 80 Prozent ihrer Speicherkapazität füllen, sollen aber 85 Prozent anstreben. In den kommenden Jahren wird das Ziel bei 90 Prozent liegen. EU-Mitgliedstaaten ohne Speicherinfrastrukturen müssen bilaterale Vereinbarungen treffen, damit ausreichende Mengen in Nachbarländern gespeichert werden können.

Gasspeicheranlagen werden nun als kritische Infrastrukturen betrachtet. Alle Speicherbetreiber in der EU müssen ein neues Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um die Risiken einer Störung von außen zu verringern.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Geld für nicht genommenen Erholungsurlaub über 20 Tage

Die Erben eines verstorbenen Beamten haben keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs. Dies hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 28 K 563.19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.06.2022 zum Gerichtsbescheid VG 28 K 563.19 vom 19.05.2022 (rkr)

Die Erben eines verstorbenen Beamten haben keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Kläger sind die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin. Sie war von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Bis dahin hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüberhinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Der Anspruch werde durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt. Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden haben die Erben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von ca. 3.700 Euro (Resturlaub) und ca. 860 Euro (Überstunden) begehrten.

Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Zwar hätten die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf den Erben übergehe. Der Anspruch sei aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen. Die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG beschränke sich vielmehr auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden fehle es im konkreten Fall an einer Anspruchsgrundlage. Denn die Mehrarbeit sei hier schon nicht vom Dienstherrn angeordnet worden; im Übrigen habe die Zahl der geleisteten Überstunden den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: VG Berlin

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Elektronisches Rezept wird stufenweise eingeführt

Von der laufenden Digitalisierung im Gesundheitswesen verspricht sich die Bundesregierung eine spürbar bessere und effizientere Versorgung. Für das elektronische Rezept ist eine stufenweise Einführung vorgesehen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.06.2022

Von der laufenden Digitalisierung im Gesundheitswesen verspricht sich die Bundesregierung eine spürbar bessere und effizientere Versorgung. Mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der für ihren Einsatz aufgebauten sicheren Telematikinfrastruktur seien die entscheidenden Weichen für die digitale Transformation in der Gesundheitsversorgung gestellt worden, heißt es in der Antwort (20/2233) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/1972) der AfD-Fraktion.

Mit der eGK könnten administrative und medizinische Daten bereitgestellt werden. Insbesondere mit der elektronischen Patientenakte, dem elektronischen Medikationsplan und den elektronischen Notfalldaten könnten Qualität und Sicherheit der medizinischen Behandlung entscheidend verbessert werden. Doppeluntersuchungen würden vermieden, Behandlungsrisiken besser erkannt. Für das elektronische Rezept (E-Rezept) ist den Angaben zufolge eine stufenweise Einführung vorgesehen. In der ersten Stufe gehe es um die Übermittlung und Verarbeitung von Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Weitere Arten von Verordnungen werden später auf das E-Rezept umgestellt, darunter solche über Betäubungsmittel und digitale Gesundheitsanwendungen. Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik (gematik) würden laufend im Sinne der Anforderungen weiterentwickelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 325/2022

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Bundestag beschließt erste wichtige Säulen des „Osterpakets“: Netzausbau wird beschleunigt und Verbraucherrechte werden gestärkt

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.06.2022

Der Deutsche Bundestag hat am 24.06.2022 nach 2./3. Beratung den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung beschlossen. Damit wurden wichtige Teile des im April im Kabinett verabschiedeten Osterpakets final vom Bundestag verabschiedet. In einem nächsten Schritt berät der Bundesrat über die Maßnahmen.

Dazu der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Erste wichtige Säulen unseres Osterpakets wurden heute vom Bundestag verabschiedet. Damit ist eine wichtige Etappe geschafft, die vor allem den Ausbau der Stromnetze beschleunigt. Denn für eine erfolgreiche Energiewende ist es entscheidend, dass der Netzausbau mit dem beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien Schritt halten kann. Dafür stellt das heute beschlossene Gesetz wichtige Weichen. Wir müssen uns so schnell wie möglich aus der Klammer russischer Importe befreien. Eine beschleunigte Energiewende ist hierfür das A und O.“

Mit dem Gesetz wird der sogenannte Bundesbedarfsplan für den Ausbau der Stromnetze aktualisiert. Zudem werden die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Stromnetze weiter gestrafft und beschleunigt. So können künftig Vorhaben stärker gebündelt werden. Beispielsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen bei neuen Stromautobahnen (sog. Höchstpannungsgleichstromleitungen – HGÜ) auf die Bundesfachplanung verzichtet werden. Damit kann eine von mehreren Planungsebenen entfallen. Darüber hinaus werden der Einsatz und die Mitwirkungsmöglichkeiten von Projektmanagern verbessert, da häufig Personalknappheit in den Planungs- und Genehmigungsbehörden ein Hemmnis darstellt. Auch werden Regelungen getroffen, um den vorzeitigen Baubeginn bei bestimmten Projekten zu erleichtern, das heißt, der Bau kann dann parallel zum Zulassungsverfahren beginnen. Auch für die Verteilernetze gibt es Neuerungen. Der Rechtsrahmen der Verteilernetzplanung wird zu einer stärker vorausschauenden und integrierten Verteilernetzplanung weiterentwickelt. Zudem werden Netzanschlussprozesse vereinfacht und digitalisiert.

In Reaktion auf die Situation an den Energiemärkten sieht das Gesetz darüber hinaus Änderungen im Recht der Endkundenbelieferung und im Kartellrecht vor. Damit stärken wir die Verbraucher und sorgen für mehr Schutz vor überhöhten Preisen. Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung mit Strom und Gas werden voneinander abgegrenzt, die preisliche Kopplung beider Instrumente generell aufgehoben. Damit wird Rechtsklarheit und Transparenz geschaffen, um Rechtsstreitigkeiten so wie wir sie in der jüngsten Vergangenheit erlebt haben, künftig möglichst zu vermeiden. Die Bundesnetzagentur erhält zusätzliche Aufsichtsmöglichkeiten über Energielieferanten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Rückzug einzelner Energielieferanten aus dem Markt. Energielieferanten müssen einen Rückzug aus dem Markt künftig 3 Monate vorher ankündigen und das sowohl gegenüber ihren Kunden als auch gegenüber der Bundesnetzagentur.

„Ad-hoc Kündigungen wie wir sie im letzten Winter leider erlebt haben, haben einige Verbraucherinnen und Verbraucher kalt erwischt und stark verunsichert. Dem schieben wir jetzt einen Riegel vor. So etwas kann es künftig nicht mehr geben“, ergänzte Habeck.

Zum dritten enthält das am 24.06.2022 im Bundestag verabschiedete Gesetz Anpassungen im Wettbewerbsrecht. Konkret geht es um Anpassungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die eine stärkere Beobachtung der Raffinerien und des Kraftstoffhandels durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt (MTS-K) ermöglichen. Zugleich wird die Datenbasis für die Arbeit des Bundeskartellamts verbessert und erweitert. Künftig erhält das Bundeskartellamt auch Daten zu den an Tankstellen im Tagesverlauf verkauften Kraftstoffmengen. Die verschärfte kartellrechtliche Preismissbrauchsaufsicht im Energiesektor wird um weitere fünf Jahre verlängert und auf den Bereich der Fernwärme ausgeweitet.

Quelle: BMWK

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Staatliche Anerkennung einer genehmigten privaten Ersatzschule setzt in Baden-Württemberg nicht voraus, dass die Schule Religionsunterricht anbietet

Das Anbieten von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist keine Voraussetzung, von der die staatliche Schulaufsicht die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der VGH Baden-Württemberg entschieden (Az. 9 S 994/21).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 9 S 994/21 vom 09.05.2022

Das Anbieten von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist keine Voraussetzung, von der die staatliche Schulaufsicht die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 9. Mai 2022 entschieden und der Berufung der privaten Schulträgerin (Klägerin) gegen das ihre Klage gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen stattgegeben (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 27. April 2022 zur Geschäftstätigkeit 2021, unter 3.).

Zur Begründung seines Urteils führt der 9. Senat des VGH aus: Die Klage gegen die Auflage, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten, sei begründet. Die staatliche Anerkennung, durch die eine genehmigte private Ersatzschule das Recht erhalte, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, setze nicht voraus, dass dort Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach angeboten werde.

Gemäß § 10 Abs. 1 PSchG verleihe die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür biete, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG würden die nach Absatz 1 gestellten Anforderungen von einer Ersatzschule erfüllt, wenn (u. a.)

a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt,

b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird,

c) …

d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden,

e) …

f) …

Mit der enumerativen Aufzählung in § 10 Abs. 2 PSchG würden die in Absatz 1 normierten „aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ abschließend konkretisiert.

Damit sei es ausgeschlossen, das Erfordernis des Angebots von Religionsunterricht aus der allgemein formulierten Vorgabe in § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit anderen Vorschriften herzuleiten, die festlegten, dass der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen sei (vgl. § 96 Abs. 1 SchG; Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 18 Satz 1 LV). Dieses Auslegungsergebnis folge bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung sowie der eindeutigen gesetzlichen Systematik. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes.

Das Gymnasium der Klägerin erfülle die in § 10 Abs. 2 PSchG normierten Anerkennungsvoraussetzungen auch ohne das Angebot von Religionsunterricht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sei geklärt, dass eine private Ersatzschule, die keinen Religionsunterricht anbiete, nicht deshalb in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurückstehe, so dass die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 b) PSchG erfüllt sei. Deshalb dürfe der Beklagte die Verleihung der staatlichen Anerkennung auch nicht unter Verweis auf einen ohne das Angebot von Religionsunterricht nicht genehmigten Lehrplan (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 a) PSchG) versagen. Ein Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 d) PSchG folge auch nicht aus der Versetzungsrelevanz des Religionsunterrichts, die sich aus der geltenden Verordnungslage ergebe. Denn ungeachtet der umstrittenen Frage, ob die staatliche Anerkennung in materiell-rechtlicher Hinsicht überhaupt vom Angebot von Religionsunterricht abhängig gemacht werden dürfe, sei die Entscheidung darüber dem (Landes-)Gesetzgeber vorbehalten. Nach dem in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verankerten Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sei der Gesetzgeber verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen; er dürfe sie nicht anderen Normgebern überlassen. Ob die staatliche Anerkennung einer privaten Ersatzschule davon abhängig gemacht werden solle, dass sie Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbiete, gehöre zu den wesentlichen Entscheidungen im (Privat-)Schulwesen. Diese Entscheidung bedürfe daher der – hinreichend bestimmten – Regelung durch Parlamentsgesetz. Hierfür spreche bereits, dass sowohl die Bundes- wie die Landesverfassung dem Religionsunterricht, der in vielfältiger Weise grundrechtliche Positionen etwa von Schülern, Eltern, Lehrern und Religionsgemeinschaften betreffe und in einem (besonderen) Spannungsverhältnis zu staatlichen Schulaufsicht stehe, eine Sonderstellung einräume. Außerdem stelle die normative Auferlegung der Pflicht, Religionsunterricht anzubieten, einen besonders intensiven Eingriff in die Privatschulfreiheit des Privatschulträgers aus Art. 7 Abs. 4 GG dar.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 994/21).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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Urlaubsanspruch bei Wechselschichttätigkeit

Lt. LAG Berlin-Brandenburg sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Freischichten nicht zu berücksichtigen, wenn diese bei Fälligkeit des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres nicht dienstplanmäßig feststehen (Az. 23 Sa 1135/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 23 Sa 1135/21 vom 04.05.2022

Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Freischichten nicht zu berücksichtigen, wenn diese bei Fälligkeit des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres nicht dienstplanmäßig feststehen.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst in Wechselschicht beschäftigt. Das beklagte Land stellt die Dienstpläne für das jeweils folgende Kalenderjahr vor Beginn des Jahres auf und sieht bei der Dienstplanung einen durchgehenden Turnus im gesamten Kalenderjahr ohne Einplanung von Freischichten, Urlaubstagen und Zusatzurlaubstagen vor. Die Dienstpläne haben einen von der 5-Tage-Woche abweichenden Schicht-Rhythmus. Aufgrund der Abweichung ist die Höhe des Urlaubsanspruchs nach § 26 Absatz 1 Satz 4 TV-L gesondert zu berechnen. Dies erfolgt nach der Formel:

Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung

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Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche

Streit besteht zwischen den Parteien darüber, wie die in der Formel einzusetzenden Arbeitstage zu ermitteln sind. Das beklagte Land hat bei der Ermittlung der Arbeitstage der Klägerin die durchschnittlich zum Zwecke der Einhaltung der tariflichen Jahresarbeitszeit in der Wechselschicht zu gewährenden Freischichten von den dienstplanmäßig vorgesehenen Schichten in Abzug gebracht. Die Freischichten seien in Abzug zu bringen, weil während dieser Schichten keine Arbeitspflicht bestehe. Die Klägerin hält den Abzug der Freischichten von den dienstplanmäßigen Arbeitstagen für unzulässig und hat auf die Feststellung weiterer Urlaubstage geklagt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Bei einer von der 5 Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit sei zu ermitteln, an wie vielen Kalendertagen dienstplanmäßig gearbeitet werden muss oder – in Fällen des nachträglichen Wegfalls der Arbeitspflicht, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs oder sonstiger Freistellung – hätte gearbeitet werden müssen. Bei einem zu Beginn des Kalenderjahres durchgängig für das gesamte Jahr aufgestellten Dienstplan ohne Einplanung von Freischichten seien Arbeitstage alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten für einen Arbeitseinsatz in der Tag- oder Nachtschicht vorgesehen seien. § 26 Absatz 1 Satz 3 TV-L regele ausdrücklich, dass Arbeitstage solche Kalendertage seien, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig zur Arbeit vorgesehen seien. Nachträgliche Änderungen des Dienstplans hätten keinen Einfluss auf den Jahresurlaubsanspruch, der am 01.01. des Kalenderjahres fällig sei und genommen werden könne. Es könne nicht erst am Jahresende rückblickend geprüft und festgestellt werden, wie viele Freischichten an ursprünglich geplanten Arbeitstagen tatsächlich gewährt worden seien – im Falle der Klägerin deutlich weniger als die durchschnittlich zu gewährenden Freischichten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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