Kommission begrüßt wegweisende Einigung über überarbeitete Fluggastrechte

Die EU-Kommission begrüßt die politische Einigung, die das EU-Parlament und der Rat der EU über die Überarbeitung der Fluggastrechte in der EU erzielt haben. Sie modernisiert und stärkt die Fluggastrechte in der EU, indem sie bestehende Bestimmungen präzisiert und die Rechtssicherheit für Reisende, Luftfahrtunternehmen und Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union erhöht.

EU, Kommission, Pressemitteilung vom 15.06.2026

Die Europäische Kommission begrüßt die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat der EU über die Überarbeitung der Fluggastrechte in der EU erzielt haben. Diese wegweisende Vereinbarung markiert die erste Überarbeitung dieser Regeln seit über zwei Jahrzehnten. Sie modernisiert und stärkt die Fluggastrechte in der EU, indem sie bestehende Bestimmungen präzisiert und die Rechtssicherheit für Reisende, Luftfahrtunternehmen und Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union erhöht.

Die politische Einigung umfasst folgende Schlüsselelemente: klarere Vorschriften über Entschädigungsansprüche bei Verspätungen und Schadenersatzverfahren; außergewöhnliche Umstände; Fahrpreistransparenz und Handgepäck; Umfang und Fahrgastinformationen; verbesserte Rechte für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen; und ein Verbot von No-Show-Richtlinien für Hin- und Rückflüge.

Entschädigungsansprüche, Schwellenwerte und Schadenersatzverfahren

Das derzeitige Standardschutzniveau für Fluggäste wird beibehalten: Fluggäste können nach einer Annullierung oder Verspätung von 3 Stunden eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro für Flüge unter 1.500 km, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km und 600 Euro für Flüge über 3.500 km verlangen. Dies gewährleistet Kontinuität und Vorhersehbarkeit sowohl für Fluggäste als auch für Fluggesellschaften. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die Fluggesellschaften im Falle einer Störung die Fluggäste innerhalb von 96 Stunden proaktiv über ihre Rechte und das Verfahren für die Geltendmachung einer Entschädigung informieren müssen. Um eine effizientere Bearbeitung der Entschädigungsanträge der Fluggäste zu gewährleisten, werden die Verfahren gestrafft.

Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche Umstände sind in einer Liste aufgeführt, und die Regeln für ihre Anwendung wurden verfeinert, was sowohl für die Fluggäste als auch für die Fluggesellschaften für mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit sorgt. Dies wird zu einer kohärenteren Auslegung und Anwendung der Vorschriften über außergewöhnliche Umstände in den Mitgliedstaaten beitragen.

Tariftransparenz und Handgepäck

Das Abkommen stärkt die Transparenz und Vergleichbarkeit der Flugpreise, auch für Handgepäckgebühren. Die Fluggäste werden besser gerüstet sein, Angebote über Fluggesellschaften und Buchungsplattformen hinweg zu vergleichen, was eine fundiertere Auswahl ermöglicht. Gleichzeitig behalten die Fluggesellschaften die Freiheit, ihre eigenen Preisstrukturen festzulegen.

Verbot von Nichterscheinen bei Hin- und Rückflügen

No-Show-Richtlinien für Hin- und Rückflüge sind verboten. Das bedeutet, dass Fluggästen, die die Hinreise nicht antreten, die Beförderung auf dem Rückflug nicht verweigert werden kann. Fluggesellschaften dürfen keine Gebühr erheben, um Passagieren das Einsteigen in den Rückflug zu ermöglichen.

Umfang und Fluggastinformationen

Der Anwendungsbereich der Verordnung bleibt unverändert: alle Flüge aus der Europäischen Union abgedeckt sind, während Flüge in die EU abgedeckt bleiben, wenn sie von EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Um die Transparenz weiter zu erhöhen, können EU-Luftfahrtunternehmen ein „EU-Passagierrechte“-Siegel anbringen, mit dem die Fluggäste über die für ihre Reise geltenden Rechte informiert werden.

Verbesserte Rechte für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen

Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität. Sie werden bei Störungen besser unterstützt, und ihre wesentlichen Mobilitätshilfen werden besser geschützt.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die politische Einigung nun förmlich billigen.

Nach Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten die überarbeiteten Vorschriften nach zwölf Monaten.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Unfallversicherungsschutz bei „IRENA“

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 3/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil B 2 U 3/24 R vom 16.06.2026

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 3/24 R).

Die Klägerin zog sich infolge einer physiotherapeutischen Behandlung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule zu. Sie nahm sodann an einer von der Rehabilitationsklinik eingeleiteten ambulanten IRENA teil. Auf dem Weg von einem solchen Nachsorgetermin nach Hause wurde die Klägerin von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt. Sozial- und Landessozialgericht lehnten Unfallversicherungsschutz ab.

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls nicht als Rehabilitandin gesetzlich unfallversichert. Die IRENA hatte ausschließlich Nachsorgeleistungen zum Inhalt und war keine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation. In dem Maßnahmenspektrum der Leistungen zur Teilhabe stehen dem Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Nachsorge zur Verfügung. Diese Leistungstypen der Teilhabe sind zwar aufeinander bezogen, aber eigenständig und funktional voneinander getrennt. Die IRENA war auch nicht ausnahmsweise Bestandteil der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang beider aufeinanderfolgender Leistungen genügt hierfür nicht. Auch die vorangegangene Verletzung während der Rehabilitation, die zu deren vorzeitigem Ende führte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Klägerin wurde keine individuell auf ihre Verletzung abgestimmte Leistung gewährt. Es handelte sich auch weder um eine „Kompensations-Reha“ noch um eine „Wiedergutmachungs-Reha“.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

§ 2 SGB VII Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. d. Gesetzes vom 12.04.2012, BGBl. I S. 579)

(1) Kraft Gesetzes versichert sind

…

15. Personen, die

a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

…

Quelle: Bundessozialgericht

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BAG zu Zwangsgeld: Vergleich über selbst erstelltes Arbeitszeugnis ist vollstreckbar

Ein Gerichtsvergleich, wonach ein Arbeitnehmer ein Zeugnis erstellen und der Arbeitgeber es nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, ist vollstreckbar. Auf diese Entscheidung des BAG weist die BRAK hin (Az. 8 AZB 25/25).

BRAK, Mitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 8 AZB 25/25 vom 07.05.2026

Ein Gerichtsvergleich, wonach ein Arbeitnehmer ein Zeugnis erstellen und der Arbeitgeber es nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, ist vollstreckbar.

Aus einem Vergleich, nach dem der Arbeitgeber ein Zeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, kann direkt vollstreckt werden, so das BAG in einer Leitsatzentscheidung. Ein solcher Vergleich sei hinreichend bestimmt – auch wenn es sich bei dem Zeugnis um eine Urkunde außerhalb des Vergleichstexts handele, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht existierte (Urteil vom 07.05.2026, Az. 8 AZB 25/25).

Ex-Arbeitnehmer will aus Vergleich auf Zeugniserteilung vollstrecken

In einem Kündigungsschutzprozess zwischen einem Krankenhaus und dessen ehemaligem Geschäftsführer wurde vor dem ArbG folgender Vergleich geschlossen: „Die Klinik (…) erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik (…) nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“

Im Nachgang lehnte die Klinik jedoch den ersten Zeugnisentwurf ab, auch eine veränderte Variante wollte sie nicht akzeptieren. Im Gegenzug war der Ex-Geschäftsführer mit zwei von der Arbeitgeberseite modifizierten Zeugnisvarianten nicht einverstanden. Letztlich bestand er weiterhin auf seiner ersten Zeugnisversion. Daher wollte er nun vor Gericht ein Zwangsgeld gem. § 888 Abs. 1 ZPO erstreiten, um die Arbeitgeberin zur Erteilung seiner ersten Zeugnisvariante aus dem Vergleich zu verpflichten.

In den ersten beiden Instanzen unterlag er damit. Die Gerichte gingen davon aus, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt – laut LAG, weil der Ex-Arbeitnehmer das Recht habe, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Ex-Arbeitgeberin aus wichtigem Grund abweichen dürfe.

BAG: Vergleich hinreichend bestimmt und vollstreckbar

In dieser Grundsatzfrage traf das BAG nun jedoch eine andere Entscheidung: Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung seien erfüllt, insbesondere stelle der vor dem ArbG geschlossene Vergleich einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit einem vollstreckbaren Inhalt dar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Vergleich als Vollstreckungstitel bestimmt genug.

Für die Bestimmtheit reiche es, wenn – gegebenenfalls durch Auslegung – hinreichend klar sei, welche konkrete Leistung gefordert werde. Maßgebend hierfür sei zwar grundsätzlich allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Ausnahmsweise könne jedoch auf eine externe Urkunde Bezug genommen werden, wenn diese allgemein zugänglich, leicht und sicher feststellbar sei. Der Vergleich mit dem Verweis auf den Entwurf des Arbeitszeugnisses sei nach diesen Maßstäben bestimmt genug. Dies gelte, obwohl der Zeugnisentwurf bei Vergleichsschluss noch nicht existierte, so das BAG weiter. Es reiche, wenn der Entwurf später im Vollstreckungsverfahren vorgelegt werde. Auch die Tatsache, dass es verschiedene Varianten des Entwurfs gab, sei nicht relevant, denn der ehemalige Geschäftsführer habe eindeutig bestimmt, welcher Entwurf der Zwangsvollstreckung zugrunde zu legen sei.

Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels stehe schließlich auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin laut Vergleich aus wichtigem Grund vom vorgefassten Entwurf des Arbeitnehmers abweichen darf. Der Vergleich berücksichtige lediglich, dass Arbeitgeber keine Zeugnisse erteilen müssten, die den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit widersprächen. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirke nicht die Unvollstreckbarkeit des Vergleichs, sondern erfordere – bei entsprechendem Vortrag der Arbeitgeberin – ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens.

Im Ergebnis hatte der Antrag aus diesem Grund keinen Erfolg. Das Vollstreckungsgericht sei nicht dafür zuständig zu klären, ob die Zeugnisvariante des Mannes den Grundsätzen der Zeugniswahrheit entspreche. Trage die Arbeitgeberin – wie hier geschehen – nachvollziehbare Umstände vor, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigten, müsse der Inhalt des Arbeitszeugnisses in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 9 U 1015/25).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 9 U 1015/25 vom 02.06.2026

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt (Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25). Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

Aus der Handwerksordnung (HwO)

§ 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) …

Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) – (4) …

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) – (4) …

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) – (5) …

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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Eilantrag eines Telekommunikationsunternehmens im Streit um Vertragsklausel für sog. heavy user erfolgreich

Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen („heavy user“) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 13 B 1232/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.06.2026 zum Beschluss 13 B 1232/25 vom 12.06.2026

Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen („heavy user“) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 12.06.2026 entschieden.

Die Antragstellerin ist ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Nach einer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel zur sog. Depriorisierung werden im Fall einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle die Internetverkehre dieser Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens mit einer geringeren Priorität gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle transportiert. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (zum Beispiel hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen. Die Bundesnetzagentur hat der Antragstellerin die Verwendung der Depriorisierungsklausel untersagt. Sie verstoße gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015. Sie unterscheide bei einer Netzüberlastung in einer Funkzelle in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hätten, und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten.

Beim Verwaltungsgericht Köln war die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:

Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die von der Bundesnetzagentur beanstandeten und untersagten Depriorisierungsklauseln eine nach Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. In der Rechtsprechung des EuGH ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren bedarf es daher voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

Die bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sofortigen Vollziehung des Bescheids die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber einer Vielzahl von Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären, wenn die Antragstellerin sie aus den Verträgen nehmen müsste bzw. bei Vertragsschluss nicht aufnehmen dürfte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Amtshaftungsklage wegen Durchsuchung eines Hotel- und Restaurantbetriebs abgewiesen

Das OLG Frankfurt hat Amtshaftungsansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen Weinkeller abgelehnt. Der der Durchsuchung zugrundliegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden (Az. 1 U 37/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 U 37/25 vom 11.06.2026

Mit heute verkündetem Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Amtshaftungsansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen Weinkeller abgelehnt. Der der Durchsuchung zugrundliegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden.

In dem vom Kläger betriebenen Hotel und Restaurant in Eltville war im Jahr 2021 in den Weinkeller eingebrochen worden. Es waren Weine und Champagner von hohem Wert gestohlen worden. Zunächst ging die Kriminalpolizei von einem Einbruchsdiebstahl aus. Der die Ermittlungen leitende Kriminalbeamte stützte dann aber auf bestimmte Umstände den Verdacht, dass der Kläger den Einbruch möglicherweise vorgetäuscht habe, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den angenommenen Betrugsverdacht ergebnislos. Später wurden die wahren Täter ermittelt und das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Hessen Amtshaftungsansprüche geltend. Er hält das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und insbesondere die Durchsuchung für amtspflichtwidrig und verlangt Schadensersatz u. a. wegen der Schädigung seines guten Rufs und wegen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit.

Das Landgericht Wiesbaden hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, d. h. vorab die Haftung des beklagten Landes wegen Amtspflichtverletzung ausgesprochen, ohne zunächst über die Höhe der Entschädigung zu befinden.

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der für Amtshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Im Amtshaftungsprozess würden, so die Begründung, staatsanwaltliche und richterliche Entscheidungen, die in einem Ermittlungsverfahren ergehen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Entscheidend dafür, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege, sei vielmehr, ob die getroffenen Maßnahmen bei voller Würdigung des Interesses an einer effektiven Verfolgung und Aufklärung von Straftaten vertretbar erscheine. Der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderliche Anfangsverdacht dürfe zwar nicht wegen bloßer Vermutungen angenommen werden. Er könne aber auf Umstände gestützt werden, die nach kriminalistischer Erfahrung für einen bestimmten Tathergang sprechen. Eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten diene dem Zweck, Beweismittel aufzufinden. Der Beschuldigte müsse vor einer Durchsuchung nicht über den gegen ihn bestehenden Verdacht informiert werden, wenn dies den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht einen Anfangsverdacht noch vertretbar angenommen habe. Es sei vertretbar, auf äußere Umstände wie den Zustand des Tatorts und die Aufbruchspuren nach kriminalistischer Erfahrung den Verdacht zu gründen, dass der vermeintliche Einbruch nicht durch Dritte, sondern durch Insider verübt sein könnte. So seien etwa – entgegen der Erfahrung bei Einbruchsdiebstählen – die entwendeten 216 Flaschen unbeschädigt ausgewählt und umverpackt worden. Veröffentlichte Bilanzen des Unternehmens zeigten zudem über mehrere Jahre eine Zunahme der Verbindlichkeiten und den Verbrauch des Eigenkapitals. Die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht, dass nicht ein Diebstahl, sondern ein Versicherungsbetrug vorliegen könnte, auch vertretbar gegen den Kläger richten dürfen. Darauf, dass der Kläger sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe, sei es nicht angekommen. Es habe als naheliegend angesehen werden dürfen, dass man sich bei einem Betrugsversuch Helfer bediene. Nähere Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor Durchführung der Durchsuchung hätten den Durchsuchungszweck gefährdet.

Der Kläger habe wegen der erlittenen Rufschädigung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf die Belastung durch das Verfahren zurückführt, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Aufopferung. Materielle Schäden, die auf einer Durchsuchung beruhten, würden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ersetzt. Wegen dieser abschließenden Regelung sei für Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kein Raum.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Länder äußern sich zum geplanten Nachfolger des Heizungsgesetzes

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Stellungnahme zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz, dem Nachfolger des sog. Heizungsgesetzes, verabschiedet. In dieser unterbreitet er einige Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Diese kann sich nun dazu äußern. Dann entscheidet der Bundestag.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.06.2026

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Stellungnahme zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz, dem Nachfolger des sog. Heizungsgesetzes, verabschiedet. In dieser unterbreitet er einige Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Erleichterungen für Wohnungsunternehmen

So müssten nach Ansicht der Länder Gebäudemodernisierungen für große Bestandhalter, z.B. Wohnungsbaugenossenschaften, deutlich erleichtert werden, um das nationale Klimaschutzziel bis 2045 zu erreichen. Der Bundesrat schlägt daher vor, nicht nur auf die Einzelgebäude zu schauen. Wohnungsunternehmen sollen die Ziele des Gesetzes vielmehr auch erfüllen können, indem sie die Emissionen der Treibhausgase bei der Gesamtheit ihres Bestands (Flotte) so weit mindern, dass die Flotte die Treibhausneutralität bis 2045 erreicht.

Anpassung der Länderöffnungsklausel

Einige Länder streben das Erreichen der Klimaneutralität bereits vor 2045 an. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, die im Gesetz vorgesehene Länderöffnungsklausel so anzupassen, dass die Länder die Möglichkeit haben, Vorschriften zu erlassen, die inhaltlich Vorgaben im bisherigen Heizungsgesetz entsprechen.

Erleichterungen bei Interimsbauten

Außerdem schlägt der Bundesrat vor, Erleichterungen für Interimsbauten für Flüchtlingsunterkünfte, die bisher befristet waren, zu verlängern und es den Ländern zu ermöglichen, nicht nur in Einzelfällen, sondern für mehrere gleichartige Fälle allgemeine Befreiungen zu erteilen. Bestimmte kleinere Gebäude, wie zum Beispiel Schulersatzbauten, die unter erleichterten Anforderungen errichtet werden, sollten künftig zehn statt wie bisher nur fünf Jahre genutzt werden dürfen.

Zudem setzt sich der Bundesrat für eine Änderung bei der Aufteilung der Kohlendioxidkosten ein, um Mieter in besonders schlecht gedämmten Gebäuden vor zu hohen Zahlungen zu schützen.

Was die Bundesregierung vorhat

Die Bundesregierung möchte mit dem geplanten Gesetz den Wandel zu klimafreundlichen Heizungssystemen unterstützen, Hauseigentümern aber im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit zubilligen. So sollen die seit 2023 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen wieder entfallen, ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Gebäudeeigentümer hätten vielmehr die freie Heizungswahl – sie können Wärmepumpen, Hybridmodelle, Biomasse-Pelletheizungen, aber auch Gas- und Ölheizungen verwenden.

„Bio-Treppe“ und Grüngasquote

Beim Austausch von Heizungen soll ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen (zum Beispiel grüner Wasserstoff) zugesetzt werden. Der Anteil soll ab dem Jahr 2030 auf 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent steigen (sog. Bio-Treppe). Um Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe zu setzen, soll für die Lieferanten von Erdgas und Heizöl eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote gelten. Diese startet im Jahr 2028 mit einer Höhe von einem Prozent.

Kostenteilung bei Mietverhältnissen

Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, sollen nun Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam tragen. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen. Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der „Bio-Treppe“.

Weiteres Verfahren

Die Bundesregierung kann sich nun zur Stellungnahme der Länder äußern. Dann entscheidet der Bundestag. Wenn er das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat. Die Länder beraten dann, ob sie es passieren lassen oder den Vermittlungsausschuss anrufen.

Quelle: Bundesrat

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Adventskalender mit Erotik-Artikeln: Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Materialbeschreibung

Das LG Flensburg hat entschieden, dass beim Verkauf von Adventskalendern mit Erotik-Artikeln kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn Angaben zum Material im Inneren von mit Silikon ummantelten Liebeskugeln oder Vibratoren fehlen, weil bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein relevantes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko erkennbar ist (Az. 8 O 91/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 12.06.2026 zum Urteil 8 O 91/24 vom 30.12.2025 (nrkr)

Was ist passiert?

Der Kläger, ein Dachverband von 16 Verbraucherzentralen, klagte gegen die Beklagte, eine Händlerin von Erotik-Artikeln, weil sie Adventskalender mit Liebeskugeln und Panty-Vibratoren angeboten hatte, ohne ausreichende Beschreibungen des Materials unter der Silikonschicht der Liebeskugeln bzw. des innerhalb der Silikonschicht liegenden Materials des Vibrators anzugeben.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat letztlich entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Zur Liebeskugel führte die Kammer aus, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit bestehe, weil der Kern der Kugel durch eine fünf Millimeter dicke Silikonschicht ummantelt ist. Um an den Innenkern zu gelangen, müsste der Verbraucher die äußere Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel öffnen und schließlich die Silikonummantelung der Metallkugel beschädigen – ein Vorgang, der weder der bestimmungsgemäßen noch der vorhersehbaren Verwendung entspricht. Damit sei eine Angabe des Kernmaterials nicht zur Verhinderung eines Risikos erforderlich. Auch könne ein solcher Hinweis nicht daraus abgeleitet werden, dass die Information über das Kernmaterial als wesentlich angesehen werde; der durchschnittliche Verbraucher sehe kein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch das Material, und es sei auch kein Gesundheitsrisiko erkennbar, das durch eine solche Angabe verhindert würde.

Das Urteil vom 30.12.2025 (Az. 8 O 91/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Eingliederungshilfe: (Vorläufig) Kein Erbe für Landkreis

Ein Landkreis kann Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten. Das hat das LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt (Az. L 7 SO 616/26 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.06.2026 zum Beschluss L 7 SO 616/26 ER-B vom 14.04.2026

Ein Landkreis kann Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt.

Ein schwerbehinderter Mann (M.), der in einer Gemeinde am Bodensee wohnt, erhielt von dem dortigen Landkreis Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe) in Form von Assistenzleistungen. Nach dem Tod der Mutter des M. wollte der Landkreis etwaige Ansprüche des M. auf das Erbe bzw. gegen Miterben auf sich überleiten. Die Überleitung sollte dabei „sämtliche Ansprüche“ erfassen. Durch die gesetzlich mögliche Überleitung sollen die Eingliederungshilfeträger, hier der Landkreis, die Möglichkeit bekommen, erbrachte Leistungen erstattet zu erhalten.

Auf den Eilantrag des M. hat das Sozialgericht Konstanz die Vollziehung der Überleitung vorläufig gestoppt. Die Beschwerde des Landkreises gegen diese Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg mit einem nun veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen: Das Aussetzungsinteresse des M. überwiege das Vollzugsinteresse des Landkreises. Denn der Senat habe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überleitung.

Zwar hätten die Voraussetzungen für eine Überleitung an sich vorgelegen. So habe M. zumindest möglicherweise einen vermögenswerten Anspruch auf Auseinandersetzung des Erbes gegen seine Schwester als Miterbin. Neben verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten sei jedoch problematisch, dass der Landkreis die Leistungen teilweise – von Februar 2023 bis Januar 2025, in einer Höhe von ca. 33.000 Euro – als Darlehen erbracht habe. Nach herrschender Meinung setze eine Überleitung aber als Zuschuss gewährte Leistungen voraus.

Auch seien ermessensrelevante Gesichtspunkte unzureichend ermittelt worden. Wie die Stuttgarter Richter weiter hervorhoben, sei es jedenfalls ermessensfehlerhaft, wenn der Landkreis die darlehensweise Leistungsgewährung nicht berücksichtige und mit der streitigen Überleitungsanzeige sämtliche Ansprüche des M. als Miterbe auf sich überleite. Damit nehme der Landkreis dem M. jeglichen wirtschaftlichen Spielraum und vereitele von vornherein, dass der M. das ihm gewährte Darlehen an den Eingliederungshilfeträger zurückführen könne. Auch habe der Landkreis nicht in Erwägung gezogen, wie bei einer Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche das dem M. gesetzlich zustehende Schonvermögen gewährleistet werden könne. Dieses habe 2025 67.410 Euro betragen. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten verfüge der M. aber nur über Barvermögen weit unterhalb dieser Grenze. Insoweit seien Erwägungen des Landkreises angezeigt gewesen, in welchem Umfang eine Überleitung erfolgen soll. Die Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche – auch nicht begrenzt auf die Höhe der Aufwendungen des Landkreises – dürfte dem nicht gerecht werden, so das LSG.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Aufgabe der Eingliederungshilfe

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

[…]

§ 141 SGB IX Übergang von Ansprüchen

(1) Hat eine Person im Sinne von § 136 Absatz 1 oder der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Eingliederungshilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Verantwortung für KI-generierte Übersichtsaussagen

Das LG München I hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für KI-generierte Übersichtsantworten verantwortlich sein kann und deren Verbreitung zu unterlassen hat, wenn darin Unternehmen durch eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebnisse rechtswidrig mit Betrugsmaschen oder unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht werden (Az. 26 O 869/26).

LG München I, Pressemitteilung vom 12.06.2026 zum Urteil 26 O 869/26 vom 28.05.2026 (nrkr)

Die unter anderem auf das Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem Antrag von zwei Verfügungsklägern stattgegeben, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, bestimmte Aussagen über die Verfügungskläger im Rahmen von sog. Übersichten mit KI zu behaupten oder zu verbreiten (Az. 26 O 869/26).

Die Verfügungskläger sind Verlage und vertreiben Publikationen, Bücher und Zeitschriften.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Internet-Suchmaschine. Dabei werden nach der Eingabe von Suchbegriffen auf den „Suchbefehl“ hin mithilfe bestimmter Algorithmen nach möglicher Relevanz sortierte Ergebnisse angezeigt. Zusätzlich bietet die Suchmaschine als unterstützende Funktion ein Suchergebnisformat an, bei dem mithilfe einer generativen künstlichen Intelligenz repräsentative Ergebnisse zusammengefasst und angezeigt werden.  Dabei werden unter dem Hinweis „Übersicht mit KI“ automatisch generierte Informationen zusammengefasst.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Verlage die Unterlassung von Darstellungen bestimmter KI-generierter Antworten in der Suchmaschine der Verfügungsbeklagten. Der insoweit streitgegenständliche, KI-generierte Übersichtstext verletze die Verfügungsklägerinnen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, weil sie darin zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht würden

Die Betreiberin der Suchmaschine sah keinen Unterlassungsanspruch. Unter anderem führte sie dazu aus, der Anspruch scheitere schon daran, dass die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen mit entsprechendem Schutzanspruch seien. Außerdem hafte sie als Suchmaschinenbetreiberin schon deswegen nicht, weil sie sie nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und sich die in der Übersicht angezeigten Informationen dritter auch nicht zu eigen mache.

Die 26. Zivilkammer hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch der Verlage besteht. Das hier anzuwendenden deutsche Äußerungsrecht schütze auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte. Die den Antrag stellenden Verlage seien durch die namentliche Nennung in den streitgegenständlichen Übersichtstexten unmittelbar betroffen, da sie namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar seien.

Die Suchmaschinenbetreiberin könne für die Übersichtstexte auch zur Verantwortung gezogen werden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI“ nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt handele. Entscheidend sei insoweit, ob sich die Betreiberin der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen mache. Dies sei hier zu bejahen, da die Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet präsentiert würden. Die konkreten Formulierungen der „KI-Übersicht“ zeige eine eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebisse. Die Suchmaschinenbetreiberin schaffe auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen, für die sie verantwortlich sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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