Rentenanpassung 2026: Bundesrat stimmt Anstieg um 4,24 Prozent zu

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.06.2026

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt.

Rentenwert steigt

Durch die Verordnung steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.

Rentenplus auch für Landwirte

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.

Jährliche Anpassung

Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Quelle: Bundesrat

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Im Bundestag beschlossen: Innovationen durch KI fördern

Die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umsetzen, das ist Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundestag am 11.06.2026 mit leichten Änderungen beschlossen hat. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umsetzen, das ist Ziel eines Gesetzentwurfs. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland.

Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass der Standort Deutschland die Chancen Künstlicher Intelligenz voll ausschöpfen kann. Das Kabinett hat am 11. Februar den Gesetzentwurf zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung beschlossen. Diesen hatte der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung, Karsten Wildberger, vorgelegt. Am Donnerstag, den 11. Juni, hat der Bundestag den Gesetzentwurf mit leichten Änderungen beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Die KI-Verordnung vom Juni 2024 schafft einen unionsweit geltenden Rechtsrahmen für die Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Systemen. Sie soll Innovation fördern, Grundrechte schützen und Vertrauen in KI stärken.

Zur Umsetzung der KI-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union die national zuständigen Behörden festlegen. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung sicher, dass die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben innovationsfreundlich und bürokratiearm erfolgt.

Orientierung für Unternehmen, Bündelung von Expertise

Der Gesetzentwurf legt fest, welche nationalen Behörden des Bundes und der Länder für die Marktüberwachung und Notifizierung von KI-Systemen zuständig sind. Er regelt deren Zusammenarbeit und schafft klare Ansprechpartner für Unternehmen. Dabei wird auf bestehende Strukturen und behördliche Expertise zurückgegriffen, um Doppelarbeit zu vermeiden und bewährte Fachkompetenz zu nutzen.

Kernelement des Entwurfs ist die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur. Dort entsteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum. Dieses bündelt KI-Expertise zentral, stellt sie anderen Behörden zur Verfügung und bietet Informationen für Unternehmen.

Reallabore zur Erprobung neuer Technologien

Die Bundesnetzagentur wird auch Aufgaben bei der Innovationsförderung erhalten: Insbesondere soll sie mindestens ein KI-Reallabor einrichten, um dort innovative KI-Systeme testen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Kein versorgungsrechtlicher Nachteil durch die schulferienbedingte Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 8.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 2 C 8.25 vom 11.06.2026

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die im Jahr 1958 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis Ende Juni 1993 – dem letzten Schultag vor den Sommerferien – absolviert, bevor sie zum 13. August 1993 – dem vorletzten Tag vor Unterrichtsbeginn – in den Schuldienst eingestellt wurde.

Die zuständige Behörde brachte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die für die Klägerin günstige Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht zur Anwendung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei wegen der sechswöchigen Unterbrechung kein dem späteren Beamtenverhältnis „unmittelbar vorangehendes“ Dienstverhältnis. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge verpflichtet. Bestimmte zeitlich überschaubare Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen sind versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen, sondern allein der Einstellungspraxis des Dienstherrn geschuldet sind. Da die Klägerin noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes ein Übernahmeangebot erhalten hatte und damit bei funktionaler Betrachtung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Probe bestand, darf ihr die für sie unvermeidbare Unterbrechung versorgungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.

Fußnote

§ 102 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg lautet auszugsweise:

§ 102 Besondere Bestandskraft

(1) bis (4) …

(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Mangelhafter Gebrauchtwagen – erst prüfen lassen, dann zurücktreten

Ein Gebrauchtwagenkäufer kann wegen eines behaupteten Mangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer die erforderliche Untersuchung des Fahrzeugs nur unter der Bedingung einer vorherigen Reparaturzusage ermöglicht. So das LG Landau (Az. 3 O 10/25).

LG Landau, Pressemitteilung vom 10.06.2026 zum Urteil 3 O 10/25 vom 19.11.2025 (rkr)

Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer schon vorher eine Reparatur verspricht.

Ein Mann hatte im Februar 2024 in einer Gemeinde im Kreis Bad Dürkheim bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Jaguar XJ8 für 7.500 Euro gekauft. Später wollte er das Auto zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Er berief sich darauf, dass das Fahrzeug Kühlwasser verliere.

Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer durfte der Verkäufer das Auto zunächst selbst überprüfen. Er hatte den Käufer aufgefordert, den Jaguar dafür in seine Werkstatt zu bringen.

Der Käufer verlangte aber vorher eine schriftliche Zusage, dass der behauptete Kühlwasserverlust beseitigt werde. Das musste der Verkäufer nach Auffassung des Gerichts nicht zusagen, bevor er das Auto überhaupt untersuchen konnte.

Gerade bei einem technischen Problem an einem Fahrzeug muss der Verkäufer erst prüfen können, ob der Fehler wirklich vorliegt, was die Ursache ist und ob er dafür verantwortlich ist. Erst danach kann es um eine Reparatur gehen.

Der Käufer hätte das Auto daher ohne weitere Bedingungen zur Überprüfung bereitstellen müssen. Weil er das nicht tat, konnte er den Kauf nicht rückgängig machen.

Die Entscheidung zeigt: Erst prüfen lassen, dann zurücktreten. Wer vorher schon eine Reparaturzusage verlangt, riskiert, am Ende leer auszugehen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung des Käufers gegen das Urteil zurückgewiesen.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Schlaglochunfall – Land verletzt Verkehrssicherungspflicht, E-Bike-Fahrer geht dennoch leer aus

Das LG Landau hat entschieden, dass ein E-Bike-Fahrer trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld hat, wenn das Schlagloch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar gewesen wäre (Az. 3 O 186/23).

LG Landau, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 3 O 186/23 vom 19.12.2025 (rkr)

Ein schwer beschädigter Straßenbelag kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand begründen – insbesondere dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend behoben werden. Gleichwohl führt auch ein solcher Pflichtverstoß nicht automatisch zu Schadensersatz.

Ein E-Bike-Fahrer war im Dezember 2022 am Abend auf einer innerörtlichen Kreisstraße im Landgerichtsbezirk Landau unterwegs, als er in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und stürzte. Dabei zog er sich unter anderem Kopfverletzungen zu und verlangte Schmerzensgeld sowie Ersatz für beschädigte Gegenstände, wie seine Brille, Armbanduhr und Pullover.

Nach den Feststellungen der Kammer befand sich die Straße zum Unfallzeitpunkt in einem klar verkehrswidrigen Zustand. Das Schlagloch habe eine Tiefe von mehr als vier Zentimetern aufgewiesen und eine erhebliche Ausdehnung gehabt. Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stelle ein solcher Straßenzustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dem Umstand bei, dass die Gefahrenstelle nicht ausreichend beseitigt worden war. Frühere Ausbesserungen seien lediglich provisorisch erfolgt, insbesondere unter Verwendung von Kaltmischgut, das sich als nicht dauerhaft haltbar erwiesen habe. Eine nachhaltige Instandsetzung sei gleichwohl nicht erfolgt; auch eine rechtzeitige Nachkontrolle und erneute Sicherung habe es nicht gegeben.

Das Gericht betont, dass das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Zu den Pflichten des Landes gehöre es, Straßen regelmäßig zu kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam zu beseitigen oder zumindest zuverlässig abzusichern.

Die Klage blieb dennoch ohne Erfolg. Das Schlagloch sei für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Der E-Bike-Fahrer habe selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Auch die Beleuchtungssituation vor Ort habe ein rechtzeitiges Erkennen des Schlaglochs ermöglicht.

Die Entscheidung verdeutlicht: Auch bei mangelhaften Straßen bleibt die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren für Präsidentenstelle am Landessozialgericht bleibt erfolglos

Das VG Hannover hat einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte (Az. 13 B 2970/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Beschluss 13 B 2970/26 vom 02.06.2026 (nrkr)

Ablehnender Beschluss der 13. Kammer

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2026 einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten abgelehnt, mit dem dieser in das Auswahlverfahren um die Stelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen einbezogen werden wollte.

Das Niedersächsische Justizministerium hat die Stelle nach dem Wechsel der bisherigen Präsidentin an das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeschrieben. Nach dem festgelegten Anforderungsprofil sollen Bewerber*innen über ausgeprägte Führungs- und Verwaltungserfahrung verfügen und sich in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt haben. Da der leitende Ministerialbeamte bislang nicht in der Sozialgerichtsbarkeit tätig war, wurde er nicht in das Auswahlverfahren einbezogen.

Gegen den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ging er mit dem Argument vor, in der Vergangenheit sei das Präsident*innenamt am Landessozialgericht ohne Einschränkung an Bewerber*innen vergeben worden, die ebenfalls über keine Erfahrungen an einem Sozialgericht verfügt hätten. So seien die letzte Amtsinhaberin und der vormalige Präsident vor der Übertragung des Amtes niemals als Sozialrichter*innen tätig gewesen.

Dieser Argumentation ist die 13. Kammer nicht gefolgt. Dem Ministerium komme bei der Besetzung einer Präsidentenstelle wegen seines Organisationsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei hier nicht überschritten. Es sei nicht sachwidrig, von den Bewerber*innen um das Präsidentenamt am Landessozialgericht zu erwarten, dass diese schon einmal in einem Sozialgericht tätig gewesen seien und sich dabei bewährt haben. Die genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit von innen sei für die Präsidentin oder den Präsidenten eines Obergerichts von außerordentlich hoher Bedeutung. Dass frühere Amtsinhaber ohne Vorerfahrungen in der Sozialgerichtsbarkeit berufen worden seien, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Das Ministerium dürfe seine bisherige Praxis aus sachlichen Gründen für künftige Fälle ändern. Anhaltspunkte dafür, dass hiervon nur im Einzelfall abgewichen worden sei, lägen nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die Ausführungen des Ministeriums von einer allgemeinen Neuausrichtung des Organisationsermessens für zukünftige Fälle auszugehen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Klage gegen Zurückweisung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde

Das VG Magdeburg hat die Klage gegen die Zurückweisung der datenschutzrechtlichen Beschwerde abgewiesen, weil die vom Kläger gerügten DSGVO-Vorschriften keine individuellen Rechte begründen und bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten kein DSGVO-Verstoß vorlag (Az. 1 A 26/24 MD).

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 A 26/24 MD vom 24.03.2026 (rkr)

Ende Juni 2023 hatte sich der Kläger bei den Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt um das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD LSA) beworben und seine Unterlagen zusätzlich direkt an den Landtag übersandt. Seine Bewerbung war nicht berücksichtigt worden.

In der Folge hatte der Kläger im Wege des Eilrechtsschutzes zunächst beim Verwaltungsgericht Magdeburg und anschließend beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eine Verschiebung der Wahl des LfD LSA beantragt, bis ein europarechtskonformes Bewerbungsverfahren sichergestellt sei. Das Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Anschließend reichte der Kläger eine datenschutzrechtliche Beschwerde bei dem Landesdatenschutzbeauftragen ein. Nachdem diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass die für das Auswahl- und Wahlverfahren geltende landesrechtliche Regelung (§ 21 Abs. 1 DSAG LSA) gegen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieße und, dass er diese Verstöße im Rahmen der datenschutzrechtlichen Beschwerde geltend machen könne.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde setze voraus, dass personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Person tatsächlich in einer Weise verarbeitet würden, die gegen die DSGVO verstoße. Im vorliegenden Fall lägen solche Verstöße bei der Verarbeitung der Daten des Klägers nicht vor. Die vom Kläger angeführten Vorschriften der DSGVO, die er durch die landesrechtliche Regelung als verletzt sehe, würden sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten richten. Sie würden dem öffentlichen Interesse dienen, ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren zur Besetzung der Datenschutzaufsichtsbehörde sicherzustellen, jedoch keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus Juni 2026 abgelehnt worden ist.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Verwaltungsgericht Magdeburg

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Gemeinde haftet für die Kosten einer wegen der fortdauernden Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise

Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war (Az. III ZR 179/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil III ZR 179/25 vom 11.06.2026

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war.

Sachverhalt

Der Kläger meldete bei der beklagten Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit.

Weiter hat der Kläger behauptet, im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine zwanzigtägige Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden, sodass er seine Reise nicht habe durchführen können.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasste. Die Amtspflichtverletzung sei für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Erstattung des Reisepreises von 12.714 Euro und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1.600 Euro), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 Euro) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubtage verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung zur Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs sowie zur anteiligen Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Wiederauffinden des Passes durch den Kläger bejaht. Einen Schadensersatzanspruch hat es aber lediglich mit Blick auf die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs für begründet erachtet. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. Der III. Zivilsenat hat deshalb das Rechtsmittel des Klägers verworfen, soweit es sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch auf Ersatz von Telefonkosten verneint hat. Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger gegen die beklagte Gemeinde einen Amtshaftungsanspruch auf Erstattung des Reisepreises sowie der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs hat.

Die Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig ihre sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebende Amtspflicht verletzt, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes des Klägers zu unterrichten. Diese Amtspflicht bestand auch im Interesse des Klägers als Passinhaber, weil durch die insoweit bezweckte Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem gerade die durch Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen eines Reisepasses möglichst wiederhergestellt werden sollen. Die Amtspflichtverletzung war nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch ursächlich dafür, dass der Kläger den Hinflug mangels Erteilung einer ESTA-Einreisegenehmigung für die USA umbuchen musste und ihm schließlich die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde.

Neben dem durch die nachträgliche Umbuchung des Hinflugs entstandenen Vermögenschaden kann der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch den gezahlten Reisepreis ersetzt verlangen. Der ihm durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasst als fehlgeschlagene Aufwendung für die gescheiterte Auslandsreise auch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten vorgenommene Zahlung des Reisepreises. Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Nr. 15.0.2 PassVwV

Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.

[…]

Nr. 15.0.2.3 PassVwV

Ist der Pass wieder aufgefunden worden, hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, die ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst. Auch die ausstellende Passbehörde ist zu benachrichtigen.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bundesgerichtshof entscheidet über den Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft

Der BGH hat in zwei Parallelsachen darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 vom 11.06.2026

Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Parallelsachen (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint.

Sachverhalt

Die jeweilige Klagepartei erbrachte für den jeweiligen Beklagten Abfallentsorgungsleistungen.

In der Sache VII ZR 93/25 hatte die Klägerin das fällige Entsorgungsentgelt für die Monate November und Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung des rückständigen Betrags von 39,27 Euro aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkassodienstleister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Auskunft über die Bonität des Beklagten ein; die Kosten für diese Auskunft betrugen 1,35 Euro.

In der Sache VII ZR 96/25 hatte der Kläger dem Beklagten das vereinbarte Entsorgungsentgelt für 2024 in Rechnung gestellt und ihn zur Zahlung der Halbjahresabschläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgefordert. Der Beklagte zahlte den zum 15. März 2024 geschuldeten Halbjahresabschlag in Höhe von 79,98 Euro nicht. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte sodann mit dem Einzug der Forderung einen Inkassodienstleister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungsaufforderung eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Beklagten einholte, für die Kosten in Höhe von 1,61 Euro anfielen.

Bisheriger Prozessverlauf

In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 Euro (Az. VII ZR 93/25) bzw. 1,61 Euro (Az. VII ZR 96/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht in beiden Sachen zugelassenen Revision hat die jeweilige Klagepartei weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 Euro (Az. VII ZR 93/25) bzw. 1,61 Euro (Az. VII ZR 96/25) erstrebt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In beiden Verfahren ist die Revision zurückgewiesen worden. Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich generalisierender Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.

Nach diesen Grundsätzen war die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.

Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klageparteien die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durften, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Diese Bewertung hat revisionsrechtlicher Nachprüfung standgehalten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

…

§ 286 BGB – Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

…

Quelle: Bundesgerichtshof

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Eintragung in US-Sanktionsliste allein rechtfertigt keine Kontoablehnung

Die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA reicht lt. EuGH für sich genommen nicht aus, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Eine solche Ablehnung darf nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen (Rs. C-81/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil C-81/24 vom 11.06.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-81/24 | [Jenec]1

Bankdienstleistungen: Die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA reicht für sich genommen nicht aus, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen.

Eine solche Ablehnung darf nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen.

Im Jahr 2022 lehnte eine slowenische Bank den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen2 ab, weil dieser auf einer Sanktionsliste des US-amerikanischen Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC)3 aufgeführt war. Damit wollte die Bank den Verpflichtungen nachkommen, die in den slowenischen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind.

Dieser Verbraucher war jedoch nie wegen der Straftat verurteilt worden, die seiner Eintragung in die OFAC-Liste zugrunde lag. Er unterliegt auch keinen Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder Sloweniens. Daher wandte er sich an die slowenische Justiz, um die Bank dazu anzuhalten, ein solches Konto für ihn zu eröffnen.

Das slowenische Gericht hat den Gerichtshof damit befasst. Es möchte insbesondere wissen, ob die durch die Bank erfolgte Ablehnung nach dem Unionsrecht4 gerechtfertigt war.

In seiner Antwort weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union das Recht hat, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Die bloße Eintragung in eine OFAC-Liste oder in jegliche andere von einem Drittland erstellte Liste gleicher Art zieht es nicht automatisch nach sich, dass eine Bank keine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen darf, dessen Name auf einer solchen Liste aufgeführt ist. Eine solche Eintragung kann jedoch einen der relevanten Faktoren darstellen, den die Bank bei einer Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen hat.

Obwohl die begrenzten Einsatzmöglichkeiten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dieses Risiko verringern, ist nicht ausgeschlossen, dass die Bank am Ende einer konkreten Bewertung zu dem Schluss kommt, dass sie nicht in der Lage ist, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, das mit einer Geschäftsbeziehung zu einer Person verbunden ist, die Gegenstand einer solchen Eintragung ist, durch Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, wirksam zu steuern.

Nur in einem derartigen Fall könnte die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Kontos nach dem Unionsrecht gerechtfertigt sein.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Dabei handelt es sich gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen um ein Konto bei einem Kreditinstitut, das es einem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union ermöglicht, grundlegende Zahlungsvorgänge wie Einzahlungen, Abhebungen, Einzugsermächtigungen und Kartenzahlungen durchzuführen.

3Das dem US-amerikanischen Finanzministerium unterstehende OFAC (Office of Foreign Assets Control) verwaltet und vollzieht Wirtschafts- und Handelssanktionen, die auf den Zielen der Außenpolitik und der nationalen Sicherheit der USA beruhen.

4Richtlinie 2014/92 und Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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