Massenentlassung – Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).

BAG, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zu den Urteilen 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 vom 01.04.2026

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren – 6 AZR 152/22 – die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

In dem Verfahren – 6 AZR 157/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren – 6 AZR 157/22 – an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 – [Tomann]) mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren – 6 AZR 152/22 – hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 – [Sewel]) geantwortet.

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren – 6 AZR 157/22 – zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren – 6 AZR 152/22 – stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Beitragserhebung der Landespflegekammer für das Jahr 2025 rechtswidrig

Das VG Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben (Az. 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO, 5 K 686/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO und 5 K 686/25.KO vom 31.03.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Klagen mehrerer Pflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben.

Die Kläger, die allesamt Pflichtmitglieder der Beklagten sind, hatten gegen den jeweiligen Beitragsbescheid für das Jahr 2025 Widerspruch erhoben und die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung geltend gemacht.

Die hiergegen nach Zurückweisung der Widersprüche gerichteten Klagen hatten Erfolg. Die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für das Jahr 2025 sei der Höhe nach rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte in ihre Beitragskalkulation nicht alle ihr kraft Gesetzes angehörenden Mitglieder eingestellt habe. Die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie den in die Beitragskalkulation zwingend einzubeziehenden Kreis ihrer „atypischen“ Mitglieder – also solcher Pflegefachkräfte, die ihren Beruf nicht im „originär“ pflegerischen Bereich ausübten – völlig unberücksichtigt gelassen habe. So habe sie beispielsweise keine Erhebung in Arztpraxen durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass die Mitgliederzahl der Beklagten unter Einbeziehung dieser „atypischen“ Kammermitglieder deutlich höher ausfallen dürfte als bislang von ihr angenommen. Im Ergebnis ziehe die Beklagte ausschließlich die bei ihr registrierten Mitglieder zu Beiträgen heran; dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und Art. 17 Verfassung für Rheinland-Pfalz.

Zum anderen sei die Beitragsfestsetzung rechtswidrig, weil die Feststellung des Mittelbedarfs der Beklagten für das Jahr 2025 fehlerhaft sei. Sie habe im Jahr 2025 unter anderem Rücklagen in zu großem Umfang vorgehalten. Grundsätzlich sei der Beklagten die Bildung von Vermögen verboten; von der im Landesrecht hierzu vorgesehenen Ausnahme habe sie im Jahr 2025 keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen nur soweit durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, als sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte keine überhöhten Rücklagen bilden dürfe.

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihren Ergebnisvortrag aus dem Jahr 2023 in den Haushaltsplan für das Jahr 2025 einzustellen, was allerdings nur mit einem Teilbetrag geschehen sei. Hätte die Beklagte demgegenüber auch den weiteren unverplanten Ergebnisvortrag im Jahr 2025 in Ansatz gebracht, hätte sich eine spürbar niedrigere Beitragslast für die Kammermitglieder ergeben. Die für das Jahr 2025 beschlossene Beitragserhöhung um 18 % sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Keine Auskunft über Samenspenden

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft (Az. 17 U 60/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.04.2026 zum Urteil 17 U 60/24 vom 01.04.2026

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und die Anzahl der Halbgeschwister.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass die mittels Samenspende gezeugte Klägerin von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen kann. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunft u. a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen.

Der Beklagte hat an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der auch der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen von heterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fälle es zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat (Arzthaftungssenat) des OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die hier begehrten Auskünfte.

Der Klägerin als mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugtes Kind stehe über die Grundsätze aus Treu und Glauben grundsätzlich gegen den Beklagten als Behandler zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu, führte der Senat aus. Dieser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht fußende Anspruch diene dazu, die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der – bereits erteilten – Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindern und die Anzahl der Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Die Klägerin sei zwar über diese Informationen in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Es fehlte ihr aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Die Klägerin habe hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Nach Auffassung des Senats würden die streitigen Auskünfte die Klägerin nicht in die Lage versetzen, sich in diesem Sinne „sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage „Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?“ zu beantworten. Soweit die Klägerin bereits Kenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunft versetze die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. „Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich“, führt der Senat weiter aus.

„Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung der Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung als relevant angesehen wird, zu wissen, ob der Betroffene Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells ist“, verfüge die Klägerin bereits jetzt über diese Kenntnis. Sie kenne ihre eigene Zeugungsgeschichte und wisse, dass gemäß ihren Recherchen 33 Kinder auf diesem Weg gezeugt wurden.

Schließlich sei zwar der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben, abschließen zu können. Die begehrte Auskunft sei hierfür aber nicht geeignet. Mit der Auskunft erlange sie keine valide Auskunft über die absolute Anzahl der Halbgeschwister. Der Beklagte, der als Dermatologe schon nicht über jede Geburt unterrichtet worden sein müsse, berufe sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren und könne allenfalls eine Teilauskunft erteilen. Eine auf Hochrechnungen basierende Schätzung genüge dem Ziel der Klägerin gerade nicht. Zudem setze die angestrebte Gewissheit voraus, dass alle Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Auch davon sei nicht auszugehen. Vielmehr sei denkbar, dass Halbgeschwister über die Art der Zeugung nicht informiert seien, von ihrem Recht auf „Nichtwissen“ Gebrauch machten oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt registrieren ließen. Dementsprechend gebe es neben der unsicheren Anzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.

Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben, handele es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich sei.

Auch das Samenspenderregistergesetz enthalte keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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CRD6: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, die Eigenmittelrichtlinie (CRD6) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Mit der CRD6 wird der EU-Aufsichtsrahmen für Banken aktualisiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.04.2026

Die EU-Kommission hat neben weiteren 21 EU-Mitgliedstaaten auch Deutschland aufgefordert, die Eigenmittelrichtlinie (CRD6) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist am 10.01.2026 abgelaufen.

Mit der CRD6 wird der EU-Aufsichtsrahmen für Banken aktualisiert. Ein Schwerpunkt liegt u. a. auf der Stärkung der Nachhaltigkeitsanforderungen: ESG-Risiken sollen umfassender in den Aufsichtsrahmen integriert werden.

Nach Erhalt des Aufforderungsschreiben hat Deutschland zwei Monate Zeit zu reagieren und die Umsetzung der Richtlinie abzuschließen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die EU-Kommission den nächsten Verfahrensschritt einleiten und eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland richten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Illegal errichtete Teichanlage samt Fischerhütte im Naturpark Saar-Hunsrück muss zurückgebaut werden

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die ohne Genehmigung errichtete Teichanlage samt baulicher Anlagen im Naturpark zurückgebaut werden muss (Az. 9 K 6671/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 9 K 6671/25.TR vom 23.02.2026

Mit Urteil vom 23. Februar 2026 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die Klage gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche sowie bauaufsichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgewiesen.

Der Kläger ist seit Ende 2022 Eigentümer eines Grundstücks im Naturpark Saar-Hunsrück. Im April 2023 stellte der beklagte Landkreis fest, dass auf dem Grundstück zwei Fischteiche sowie eine Hütte mit überdachter Terrasse, eine Steganlage, mehrere Laternenmasten und Wegebefestigungen vorhanden waren. Außerdem war der natürliche Geländeverlauf auf dem Grundstück verändert und das Grundstück durch eine Zaunanlage eingefriedet worden. Mit Verfügung vom 11. August 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung der Teichanlagen und ordnete mit Verfügung vom 9. August 2024 darüber hinaus umfassende Rückbauarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks an, da der Kläger nicht über die notwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen verfüge und es sich um vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft handele. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen die vorgenannten Anordnungen Klage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere darauf beruft, dass er selbst keine genehmigungsbedürftigen Handlungen durchgeführt habe. Die Teichanlage sowie die Hütte seien im Wesentlichen bereits vorhanden gewesen. Er habe lediglich vereinzelt kleinere Änderungen vorgenommen.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes könne die zuständige Behörde im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Solche Eingriffe in Natur und Landschaft habe der Kläger – ohne die insoweit erforderliche Genehmigung – vorgenommen, indem er die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebefestigungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte nebst Terrassenüberdachung errichtet habe. Dadurch sei die Gestalt der Grundfläche verändert worden, was das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige, da sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellten. Ein Vergleich des aktuellen Grundstückszustands mit älteren Lichtbildaufnahmen sowie die Neuwertigkeit der Anlagen, wie sie sich bei der Ortsbesichtigung der Kammer dargestellt hätten, belegten außerdem, dass die Errichtung der betreffenden Anlagen maßgeblich durch den Kläger erfolgt sei. Private Belange des Klägers, die im Rahmen der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Abwägung in Ansatz gebracht werden könnten, seien nicht ersichtlich. Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stelle keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegenden privaten Belang dar, zumal das Gericht bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit vor dem Hintergrund der Ausstattung der Hütte mit einer Bar samt Zapfsäule und einem Spielautomaten den Eindruck gewonnen habe, dass hier ohnehin nicht die Nutzung zur Fischerei, sondern die Nutzung zu sonstigen geselligen Freizeitzwecken im Vordergrund stehe. Ermessensfehler seien nicht feststellbar und die Anordnungen seien auch unter Berücksichtigung der Kostenbelastung für den Kläger verhältnismäßig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Urlaub ohne Koffer trübt die Erholung: Minderung bei Pauschalreise berechtigt

Das LG Frankenthal entschied, dass im vorliegenden Fall der Verlust und die Beschädigung von Gepäck bei einer Pauschalreise einen Reisemangel darstellen und eine Minderung des Reisepreises von 35 % rechtfertigen, jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begründen (Az. 7 O 321/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 7 O 321/25 vom 19.02.2026 (rkr)

In den derzeit laufenden Osterferien suchen viele Familien Erholung mittels einer Pauschalreise. Doch wird das Gepäck beim Flug ins Urlaubsparadies beschädigt oder verschwindet gar auf dem Weg, ist die Urlaubsfreude schnell getrübt. Mit einem solchen Fall hat sich aktuell die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasst. Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt, so die Richterin.

Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet. Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.

Die Kammer gab der Familie teilweise recht und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden.

Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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LIDL-Werbung „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ ist irreführend

Am 19. Februar 2026 hat das LG Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 30.03.2026 zum Urteil 21 O 77/25 KfH vom 19.02.2026

Jetzt liegt die schriftliche Begründung zum Urteil vom 19. Februar 2026 (Verbot einer LIDL-Werbung) vor.

Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.

Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.

Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.

Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen“ beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit.

Das Urteil kann binnen eines Monats nach dessen Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart angefochten werden.

Die der Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorgaben finden sich in den Paragraphen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben sind:

Hinweis zur Rechtslage

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) 1Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 2Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. […]

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

3. […]

Quelle: Landgericht Heilbronn

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Airline darf angemessenes Handgepäck nicht extra berechnen

Die spanische Airline Vueling erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Größeres oder zusätzliches Handgepäck kostet extra. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das OLG Hamm nun vorläufig nach einer Klage des vzbv (Az. I-13 UKl 4/25).

vzbv, Mitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil I-13 UKl 4/25 des OLG Hamm vom 20.01.2026 (nrkr)

Versäumnisurteil im Handgepäck-Streit: Gericht gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen Fluggesellschaft Vueling statt

  • Flugpreis enthält nur die Mitnahme eines kleinformatigen Handgepäckstücks.
  • Für zusätzliches oder größeres Handgepäck kassiert die Airline extra.
  • OLG Hamm: Flugpreis muss angemessenes Handgepäck enthalten.

Wer in der EU mit dem Flugzeug verreisen möchte, muss aktuell erst einmal seine Taschen und Koffer ausmessen. Airlines erlauben unterschiedliche Höchstmaße und -gewichte für kostenloses Handgepäck. Und wenn das Handgepäck die Vorgaben nur minimal überschreitet, kassieren Fluggesellschaften oft kräftig ab.

Die spanische Vueling Airline erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ etwa nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck müssen sie extra zahlen. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun vorläufig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Vueling hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Das Urteil ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung im Rahmen einer Initiative europäischer Verbraucherverbände gegen die Handgepäck-Gebühren von sieben Fluggesellschaften. „Nach EU-Recht sind Fluggesellschaften verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Dagegen verstoßen viele Fluggesellschaften, in dem sie nur Taschen und Rucksäcke im Miniformat ohne Preisaufschlag zulassen. Schon wenn Passagiere zusätzlich noch eine kleine Handtasche in die Kabine mitnehmen wollen, zahlen sie oft drauf.“

Die Revision der europäischen Fluggastrechte geht in die heiße Phase. In den kommenden Wochen werden dazu das Europäische Parlament und der Ministerrat der EU verhandeln. Beabsichtigt ist in diesem Zusammenhang auch eine neue Regelung zum Handgepäck.

„Das Recht muss praxistauglich werden. Die aktuellen Vorgaben sind zu schwammig, führen zu Chaos, Kostenfallen und zahlreichen Gerichtsverfahren. Im Ticketpreis sollte ein kleines persönliches Gepäckstück plus ein standardisiertes Handgepäck von mindestens 115 Zentimetern Kantenmaß und zehn Kilogramm Gewicht enthalten sein“, so Ramona Pop.

Mitnahme eines Kabinenkoffers nur gegen Aufpreis

Nach den Gepäck-Bestimmungen von Vueling dürfen Passagiere im Tarif „Fly Light“ kostenfrei nur ein einziges Handgepäckstück mit den Maßen von maximal 40 cm x 30 cm x 20 cm mit in die Kabine nehmen und unter dem Vordersitz verstauen. Die Mitnahme eines Kabinenkoffers mit den Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm und maximal zehn Kilogramm Gewicht kann zum Verstauen im oberen Gepäckfach dazu gebucht werden – aber nur gegen Aufschlag. Bei der Online-Buchung fallen dafür zusätzlich je nach Strecke 10 bis 59 Euro und am Gate sogar 45 bis 79 Euro an. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa für Personen, die mit einem Kleinkind reisen.

Beschränkung auf ein einziges Handgepäckstück ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm folgte in der Begründung des Versäumnisurteils der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittige Handgepäck-Regelung rechtswidrig ist. Handgepäck sei nach europäischem Recht grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen. Dafür dürfe kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Dagegen verstoße Vueling Airlines schon deshalb, weil sie nur ein einziges kostenfreies Handgepäckstück zulasse. Damit würde bereits das Mitführen von zwei kleinen Gepäckstücken wie einer Handtasche und einer Laptoptasche kostenpflichtig – selbst wenn deren Maße zusammen noch unter den von der Airline genannten Grenzen liegen und sich beides sicher unter dem Vordersitz verstauen ließe.

Nach rechtlicher Einschätzung des Gerichts ist es außerdem nicht zulässig, dass Vueling auf seiner Internetseite für den Tarif „Fly Light“ Preise angibt, ohne das Zusatzentgelt für einen Kabinenkoffer mit Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm auszuweisen.

Das Urteil erging ohne mündliche Verhandlung als Versäumnisurteil, weil Vueling auf die Klage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist reagiert hat. Inzwischen hat Vueling Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Klage ist Teil einer Initiative europäischer Verbraucherverbände

Die Klage gegen Vueling ist Teil einer gemeinsamen Initiative europäischer Verbraucherorganisationen. Im Mai 2025 haben der europäische Verbraucherverband BEUC und 16 nationale Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden gegen die Gebührenpraxis von sieben Fluggesellschaften erhoben: easyJet, Norwegian Air, Ryanair, Transavia, Volotea, Vueling Airlines und WizzAir. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Rahmen der Aktion Klage gegen easyJet, WizzAir und Vueling eingereicht und aufgrund von Verbraucherbeschwerden auch Eurowings verklagt. Das Versäumnisurteil des OLG Hamm ist das erste Urteil in diesen Verfahren.

Hintergrund zur Reform der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Am 21. Januar 2026 hat das Europäische Parlament den Vorschlag des Ministerrats der EU zur Änderung der Fluggastrechte abgelehnt. Das Europäische Parlament fordert eine Stärkung der Fluggastrechte: Die bestehenden Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen sollen erhalten bleiben. Passagiere sollen außerdem einen Anspruch haben, neben einem kleinen persönlichen Gegenstand ein weiteres standardisiertes Handgepäckstück ohne zusätzliche Kosten mitführen zu dürfen.

Der Reformvorschlag muss nun in einem Vermittlungsausschuss verhandelt werden. Kommt es zwischen dem EU-Parlament und dem EU-Ministerrat dort zu keiner Einigung, bleibt die aktuelle Rechtslage weiter bestehen.

Versäumnisurteil des OLG Hamm vom 20.01.2026, Az. I-13 UKl 4/25 – nicht rechtskräftig. Die Gegenseite hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Zoll darf 618.000 Euro Bargeld wegen Verdachts illegaler Herkunft sicherstellen

Die Sicherstellung von 618.580 Euro Bargeld, das bei einer Autobahnkontrolle im Pkw des Klägers aufgefunden wurde, war rechtmäßig. Das VG Gelsenkirchen ging von einer illegalen Herkunft und einer fortbestehenden Gefahr für die Rechtsordnung aus (Az. 17 K 3073/22).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 17 K 3073/22 vom 26.03.2026 (nrkr)

Der Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht GelsenkirchenDer Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Kostenerstattung: Mandant erhält Reisekosten zur Kanzlei für Videoverhandlung

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Auf diese Entscheidung des LSG Bayern (Az. L 12 RF 16/25) weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.03.2026 zum Beschluss L 12 RF 16/25 vom 10.03.2026

Legt das Gericht als Teilnahmeort für eine Videoverhandlung die Kanzlei des Anwalts fest, werden die Reisekosten des Mandanten dorthin erstattet.

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Dies hat das Bayerische LSG entschieden (Beschluss vom 10.03.2026, Az. L 12 RF 16/25).

Das LSG hatte für eine geplante mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Mandanten angeordnet. Dessen Anwalt beantragte daraufhin die Videoverhandlung aus seinen Kanzleiräumlichkeiten, weil diese für den in Österreich wohnhaften Mandanten zumindest etwas näher (ca. 100 km) lagen als der Gerichtsort in München. Das Gericht genehmigte die Videoverhandlung und legte als Ort hierfür besagte Kanzlei fest, die Verhandlung war auf 10 Uhr terminiert. Der Mandant reiste am Vortag an, übernachtete vor Ort und nahm wie geplant in den Kanzleiräumen von 10:05 Uhr bis 10:40 Uhr an der Verhandlung teil.

Mit seinem Entschädigungsantrag für die Reisekosten (ca. 700 km hin und zurück mit dem Pkw, Tunnelmaut, Übernachtung und Verpflegung) drang er jedoch zunächst bei der Kostenbeamtin nicht durch. Die Begründung: Sein persönliches Erscheinen vor Gericht sei angeordnet gewesen, er sei jedoch nicht vor Gericht und damit nicht am Verhandlungsort erschienen.

Reisekosten zur Videoverhandlung werden ersetzt

Dagegen ging der Mandant erfolgreich vor, der 12. Senat (Kostensenat) des BSG gab dem Antrag statt: Es bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Gestatte das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung (nur) an einem ausdrücklich festgelegten anderen Ort als dem Gericht, bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu ebendiesem Ort.

Nach dem JVEG werden einem Beteiligten Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen erstattet, sofern – wie hier – sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und derjenige auch tatsächlich an der Verhandlung teilgenommen hat. Da das Gericht gleichzeitig das persönliche Erscheinen des Antragsteller angeordnet und die Teilnahme an der Verhandlung per Videoübertragung gestattet habe, sei eine physische Präsenz im Sitzungssaal nicht erforderlich gewesen – er sei nicht etwa i. S. d. § 111 Abs. 1 SGG „ausgeblieben“. Vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 75), dass als persönliches Erscheinen auch die gestattete Teilnahme an der Videokonferenz gelte.

Der Anspruch auf Erstattung beschränke sich auf die von und zu dem Ort der Gestattung objektiv erforderlichen Fahrtkosten und objektiv erforderliche Übernachtungskosten (nach § 5 JVEG) – hier: 372 Euro für Hin- und Rückfahrt, Tunnelmaut, Übernachtung und eine Verpflegungspauschale.

Die Fahrstrecke sei von der Wohnung des Antragstellers zur Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten und zurück mit dem Pkw zu berechnen; eine Erstattung von Kosten für eine fiktive Fahrt zum Gerichtsort komme insofern nicht in Betracht. Die Übernachtung sei notwendig gewesen, weil es dem Mandanten nicht zuzumuten gewesen sei, so früh loszufahren, dass er die Strecke von ca. 350 km mit ausreichendem Zeitpuffer für Staus und Parkplatzsuche auch tatsächlich bis 10 Uhr hätte bewältigen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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