Verbot cannabinoidhaltiger Lebensmittel

Das VG Trier hat erneut entschieden, dass Lebensmittel mit cannabinoidhaltigen Extrakten ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Az. 6 K 3236/21).

VG Trier, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 6 K 3236/21 vom 13.06.2022

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat erneut entschieden, dass Lebensmittel mit cannabinoidhaltigen Extrakten ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg, vertreibt unter anderem Nahrungsergänzungsmittel, die sie auch im Internet zum Kauf anbietet. In ihrem Sortiment befinden sich unter anderem Produkte, die das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) enthalten. Im Januar 2021 untersagte der beklagte Landkreis Trier-Saarburg ihr das Inverkehrbringen einzelner Produkte mit cannabinoidhaltigen Extrakten, da es sich um „neuartige Lebensmittel“ im Sinne der maßgeblichen Novel-Food-Verordnung handele, die erst nach vorheriger Zulassung in Verkehr gebracht werden dürften. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und später einen Eilantrag gestellt, der erfolglos geblieben und mit Beschluss der 6. Kammer vom 21. Februar 2022 (Az. 6 L 193/22.TR) abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 25. März 2022 – 6 B 10259/22.OVG). Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der von ihr verwendete Hanfblattextrakt sei keine neuartige Lebensmittelzutat. Im Übrigen trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Neuartigkeit ihrer Produkte.

Dem schlossen sich die Richter der 6. Kammer nicht an und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte verstoße gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht werden. Bei den untersagten Produkten handele es sich um neuartige Lebensmittel, für die bislang keine Zulassung vorliege. Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produkts sei maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel, sprich das Endprodukt, und dessen Herstellungsverfahren, jedoch nicht auf eine Beurteilung seiner Zutaten für sich genommen abzustellen. Es sei daher ohne Bedeutung, ob bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen gewonnene Produkte bzw. die Pflanze Cannabis sativa L. selbst, vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union verwendet wurden. Die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin wiesen gerade auch in Bezug auf ihren Herstellungsvorgang eine besondere Relevanz auf, da sie sich aus einem aus der Pflanze Cannabis sativa L. erst gewonnenen Extrakt und weiteren Zutaten zusammensetzten. Die Klägerin, die die Beweislast dafür trage, dass die in Streit stehenden Produkte nicht unter den Anwendungsbereich der maßgeblichen Verordnung fielen, habe keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte für die streitgegenständlichen Produkte oder auch nur für den beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt ergebe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Glücksspiel mit der Kreditkarte: Kreditkartenrechnung muss auch bei Einsatz im Onlinecasino beglichen werden

Das AG München entschied, dass eine Kreditkartenrechnung auch bei Einsatz in einem Onlinecasino beglichen werden muss (Az. 173 C 10459/21).

AG München, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 173 C 10459/21 vom 16.11.2021 (rkr)

Der Beklagte hatte von der Klägerin, einer großen deutschen Bank, eine Kreditkarte erhalten. Der nach der Monatsrechnung fällige Betrag dieser Kreditkarte wurde von seinem Girokonto abgebucht. Im April 2020 verwendete der Beklagte diese Kreditkarte, um mehr als 3.000 Euro bei einem Onlinecasino einzuzahlen. Als das Kreditinstitut die Forderungen der Kreditkarte dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste dieser Rücklastschriften. Der Beklagte meint, das von ihm besuchte Onlinecasino sei verboten und erlaubnisunfähig. Der Klägerin sei dies seit Januar 2020 bekannt. Da alle Transaktionen an Onlineglücksspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode „MCC 7995“ gekennzeichnet werden, habe die Klägerin gewusst, wo er die Karte einsetzte. Die Kreditkartenrechnung müsse er daher nicht begleichen. Die Klägerin meint, sie habe nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glücksspiel illegal war. Auch die Kennzeichnung „MCC 7995“ ändere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei vom Beklagten autorisiert worden, dies könne er nicht widerrufen.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Es verurteilte den Münchner am 16.11.2021 zur Zahlung von insgesamt 3.452,73 Euro an die klagende Bank. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus: „Der Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gilt grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglücksspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglücksspiel eine Kreditkarte ein, wird der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst (Vossler in beckonline.Grosskommentar, BGB § 134, RN 219). Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zusteht (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17).

Vorliegend liegt kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor. Der Beklagte hat die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglücksspiel eingesetzt, er hat die Zahlungen autorisiert. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin entfällt auch nicht für den Fall, wenn der Onlineglücksspielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. § 134 BGB gilt nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Glücksspielveranstalter und bezieht sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, nicht aber auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditkartenunternehmen und dem Beklagten als Karteninhaber (OLG München vom 06.02.2019, 19 U 793/18). (…)

Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lässt sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glücksspiels ableiten. Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Glücksspiel. Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glücksspielbetreiber handelt, besteht nicht. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17) bzw. von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebote mit der „White-List“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). Die Klägerin konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). (…)

Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glücksspiel teilnehmen könnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glücksspiel zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne würde er behalten können. Dieses Ergebnis kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Im Übrigen ist der Beklagten nicht rechtlos. Ihm bleibt es unbenommen, gegen den Anbieter des illegalen Glücksspiels auf Rückzahlung zu klagen. Die Rückabwicklung erfolgt dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Berufsfotograf klagt erfolgreich gegen Verwendung seines Bildes auf dem Facebook-Account des Kreisverbands einer Partei

Das LG München I hat die Berufung des Kreisverbands einer Partei gegen das klagezusprechende Urteil des AG München wegen einer Urheberrechtsverletzung mit rechtskräftigem Urteil zurückgewiesen (Az. 42 S 231/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 20.06.2022 zum Urteil 42 S 231/21 vom 20.06.2022

Die 42. Zivilkammer für Urheberrecht hat am 20.06.2022 die Berufung des Kreisverbands einer Partei gegen das klagezusprechende Urteil des Amtsgerichts München (Az. 142 C 7805/20) wegen einer Urheberrechtsverletzung mit rechtskräftigem Urteil zurückgewiesen (Az. 42 S 231/21).

Die Beklagte hatte ein Lichtbild des klagenden Berufsfotografen am 30.09.2020 auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht. Hierbei hatte sie einen kleinen Bereich des linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ überdeckt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.

Das Bild zeigt eine Aufnahme des Aktionskünstlers „bird berlin“, welche am 29.09.2018 im Rahmen einer Protestaktion gegen eine Wahlveranstaltung des Kreisverbandes der beklagten Partei in Nürnberg-Schwabach entstanden war.

Das Amtsgericht München hatte die beklagte Partei verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt rund 900 Euro (Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz) für die unberechtigte Verwendung des vom Kläger erstellen Lichtbildes zu zahlen. Die Verwendung sei insbesondere nicht von § 50 UrhG im Sinne einer Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats gem. § 51 UrhG gegeben.

Dieses Urteil hat das Landgericht München I nun bestätigt. Die Beklagte hat das Bild zu Unrecht verwendet.

Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG liege nicht vor, so die 42. Zivilkammer. Die Beklagte habe das Lichtbild des Klägers nahezu unverändert übernommen: Das Überschreiben mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ führe nicht dazu, dass es in ein neues „Gesamtkunstwerk“ integriert worden sei, als Teil dessen es erscheinen könne.

Die Verwendung sei auch nicht durch die Schrankenbestimmung hinsichtlich der Berichterstattung über Tagesthemen nach § 50 UrhG gedeckt. Zu Recht habe das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass bei einer solchen Berichterstattung die Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit und keine Meinungsäußerung im Fokus stünden. Zwar sei nicht nur der nackte Tatsachenbericht privilegiert, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund stehe. Hier verwende die Beklagte das Bild des Klägers aber nicht, um über die Protestveranstaltung, bei der das streitgegenständliche Lichtbild entstanden ist, zu berichten. Vielmehr versuche sie, die Gegenveranstaltung durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ verächtlich zu machen und dies durch Einbindung des Lichtbildes und des Slogans auf ihrer Facebook-Seite mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung für sich zu nutzen.

Die Beklagte kann sich zur Überzeugung der Kammer zudem nicht auf die Schrankenbestimmungen des § 51a UrhG berufen:

In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssen Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Im hiesigen Fall sei das streitgegenständliche Lichtbild des Klägers in der Verwendung der Beklagten nahezu identisch übernommen worden. Durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“, welche das Lichtbild lediglich am linken oberen Eck geringfügig überdecke, seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Verwendung der Beklagten als möglicher Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen.

Aus den gleichen Gründen liege hier auch keine Karikatur oder die Stilfigur des Pastiche vor.

Der Verwendung durch den Beklagten mangele es an Eigenständigkeit. Durch das Hinzufügen der Überschrift über dem Lichtbild finde gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk statt, sondern das Werk diene nur als Mittel einer Auseinandersetzung.

Quelle: LG München I

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Reichweite des Auskunftsrechts nach der DSGVO

EuGH-Generalanwalt Pitruzzella hat in einem Schlussantrag den Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 I c DSGVO konkretisiert. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 23.06.2022

Generalanwalt Pitruzzella hat am 9. Juni 2022 in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-154/21, Österreichische Post (Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten), den Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 I c der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) konkretisiert.

Dieses soll die Angaben der konkreten Empfänger von offengelegten Daten umfassen. Dieses Auskunftsrecht soll nur dann auf die Angabe von Kategorien von Empfängern beschränkt werden, wenn eine nähere Bestimmung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge der betroffenen Person im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 offensichtlich unbegründet oder exzessiv sind.

Im österreichischen Ausgangsfall hatte eine Privatperson bei der Post Auskunft über die Offenlegung ihrer Daten und deren Empfänger verlangt. Darauf hatte sie lediglich Informationen über mögliche Empfängerkategorien erhalten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 12/2022

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Entwurf zur virtuellen Hauptversammlung umstritten

Die Bundesregierung will die im Zuge der Pandemie eingeführte sog. virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etablieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf (20/1738) wurde am 22.06.2022 in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss diskutiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022

Die Bundesregierung will die im Zuge der Pandemie eingeführte sog. virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etablieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf (20/1738) wurde am 22.06.2022 in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss diskutiert.

Die Meinungen der Sachverständigen gingen dabei auseinander: Während Anlegervereinigungen den Entwurf positiv bewerteten, sahen Wirtschaftsverbände Probleme auf börsennotierte Unternehmen zukommen. Anwälte und Rechtswissenschaftler betonten die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für virtuelle Hauptversammlungen, sahen bei der Vorlage aber Verbesserungsbedarf. In den anschließenden Fragerunden der von der Ausschussvorsitzenden Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) geleiteten Anhörung standen die Themen Aktionärsrechte und Rechtssicherheit im Vordergrund.

Wie es in dem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP heißt, erhielten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen durch ein bis Ende August 2022 befristetes Gesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen ausschließlich virtuell, also ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre, abzuhalten. Das Format der virtuellen Hauptversammlung sei in der Praxis gut angenommen worden und habe sich im Großen und Ganzen bewährt. Es solle nun eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz erhalten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 319/2022

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Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Das BMJ hat den Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters veröffentlicht.

BMJ, Mitteilung vom 23.06.2022

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein eigenes öffentliches Register.

Der Rechtsverkehr kann daher die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht mit derselben Zuverlässigkeit feststellen wie etwa bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- oder einer Partnerschaftsgesellschaft. Zudem erfolgt weder bei der Gründung einer GbR noch bei Veränderungen im Laufe ihres „Lebenszyklus“ (etwa bei Gesellschafterwechsel, Sitzverlegung, Änderung der Vertretungsbefugnisse) eine vorgeschaltete Prüfung durch den Notar oder das Registergericht, etwa hinsichtlich der Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Dies wird den Bedürfnissen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, der auf Rechtssicherheit und verlässliche Informationen über Gesellschaften, die beispielsweise durch Beteiligung am Grundstücksverkehr oder den Erwerb von Gesellschaftsanteilen tätig sind, angewiesen ist, nicht mehr gerecht.

Aus diesen Gründen führt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, im Folgenden: MoPeG) zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister ein, das sich in Funktion und Inhalt eng an das Handels- und das Partnerschaftsregister anlehnt. Den Gesellschaftern steht es danach grundsätzlich frei, ob sie ihre Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anmelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen (etwa den Erwerb eines Grundstücks durch die GbR), womit ein erhöhter Anreiz für die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister besteht. Die Verordnung hat zum Ziel, die Vorgaben des MoPeG zur Schaffung eines Gesellschaftsregisters umzusetzen.

Quelle: BMJ

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Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ sittenwidrig

Die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig und damit nichtig. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 W 45/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.06.2022 zum Beschluss 2 W 45/22 vom 18.05.2022

Die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig und damit nichtig. Eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrags auf Schadensersatz u. a. wegen dieser entgangenen Mieteinnahmen hat keine Erfolgsaussicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 23.06.2022 verkündeter Entscheidung die Beschwerde eines Pächters von drei Gebäuden in Wiesbaden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Antragsteller pachtete vom Antragsgegner im Frühjahr 2014 für zehn Jahre in Wiesbaden drei Gebäude. Er durfte die Gebäude zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man 61 Personen in den Gebäuden antraf. In lokaler Berichterstattung wurde die dortige Wohnsituation Ende 2016 als unverändert geschildert und darauf hingewiesen, dass Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermietet werde und das Gebäude verwahrlose. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt 85 Personen gemeldet. 2018 wurde anlässlich von Ortsterminen des Sozialdezernenten und Mitarbeitern des Baudezernats erneut von unveränderten Zuständen lokal berichtet. Es erfolgte u. a. ein Bescheid des Magistrats zur unverzüglichen Bekämpfung des infolge Vermüllung vorhandenen Rattenbefalls.

Der Antragsgegner kündigte den Pachtvertrag im Mai 2019 fristlos wegen Zahlungsverzugs und erteilte dem Antragsteller ein Hausverbot. Der Antragsteller forderte dagegen Erstattung entstandener Renovierungskosten und verwies auf nicht eingehaltete Verkaufspläne. Mit dem streitgegenständlichen Antrag begehrt er Prozesskostenhilfe, um den Antragsgegner auf Zahlung von gut 100.000 Euro Schadensersatz zu verklagen. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die beabsichtigte Klage sei nicht erfolgversprechend, begründete das OLG seine Entscheidung. Dem Antragsteller stünden keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Antragsgegner zu. Pflichtverletzungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Verkauf lägen nicht vor. Das Pachtverhältnis sei zudem wegen Verwahrlosung der Pachtsache und Zahlungsverzugs wirksam fristlos gekündigt worden. Der Antragsteller habe die Pachtsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet und sie unbefugt Dritten überlassen. Der Zustand ergebe sich aus den Feststellungen im ordnungspolizeilichen Bescheid des Magistrats; zudem habe der Antragsteller die Angaben in den Presseberichten nicht konkret bestritten.

Durch das Hausverbot habe der Antragsgegner zwar verbotene Eigenmacht ausgeübt. Ein Anspruch auf deshalb entfallene Mieteinnahmen stehe dem Antragsteller dennoch nicht zu, da das Pachtverhältnis bereits wirksam gekündigt war. Zudem wäre eine Untervermietung der gepachteten Räume angesichts des Zustands der Pachtsache schwer oder gar nicht möglich gewesen. Die Polizei habe im August 2019 festgestellt, dass der Aufenthalt von Menschen in den Räumen einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Gesundheitsschutz und Gefahrenabwehr hätten gegen ein Aufenthaltsrecht gesprochen. Ob die zuvor praktizierte Untervermietung gegen die guten Sitten verstieß, bedürfe hier zwar keiner Entscheidung. Eine Vermietung von Wohnraum pro Matratze an Rumänen und Bulgaren sei jedoch sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Diese Untermietverhältnisse verstießen zudem gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum (§ 7 HWoAufG).

Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Hessisches WohnungsaufsichtsG Belegung

(1) Wohnungen dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm vorhanden ist.

(2) 1Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. 2Stehen Nebenräume nicht oder offensichtlich nicht ausreichend zur Verfügung, gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Die Gemeinde soll von Bewohnern überbelegter Wohnungen und Wohnräume zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt die Räumung der Wohnungen oder Wohnräume verlangen. 2Das Verlangen ist an bestimmte Bewohner zu richten. 3Hierbei sind der Zeitpunkt des Einzugs und besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse zu berücksichtigen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Verpflichtung in bestimmten Einrichtungen tätiger Personen, Impfung gegen Corona-Virus nachzuweisen, kann nicht mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des VG Hannover zurückgewiesen, mit dem dieses Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid gewährt hatte, der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgab, einen Nachweis über die Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-19 einzureichen (Az. 14 ME 258/22).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 22.06.2022 zum Beschluss 14 ME 258/22 vom 22.06.2022

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. 14 ME 258/22) die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 15 B 1609/22) zurückgewiesen, mit dem dieses Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid gewährt hatte, der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgab, einen Nachweis über die Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-19 einzureichen.

Die Antragstellerin arbeitet in einem Seniorenhaus. Nachdem der Landkreis von ihrem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, dass sie nicht gegen das Corona-Virus geimpft sei, ordnete er gegenüber der Antragstellerin unter Hinweis auf § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an, einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen; die Frist für die Zweitimpfung beginne ab dem Tag der verabreichten Erstimpfung zu laufen. Er ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Verfügung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld an.

Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der dort gleichzeitig von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die Anordnung der Vorlage der Impfnachweise wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Vorgehensweise des Landkreises sei im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich rechtswidrig und nicht durch § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gedeckt.

Diese Entscheidung hat der 14. Senat in seinem heutigen Beschluss im Ergebnis bestätigt. Mit dem angefochtenen Bescheid begehre der Landkreis der Sache nach nicht nur – wie in § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehen – die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG. Die Antragstellerin werde vielmehr (mittelbar) dazu verpflichtet, in der vorgegebenen Frist die Impfungen gegen das Corona-Virus vornehmen zu lassen. Für eine solche Verpflichtung einer ungeimpften Person und (erst recht) für die zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung mittels eines Zwangsgeldes biete § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aller Voraussicht nach keine Grundlage. Die verkürzt auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht begründe nämlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Faktisch stelle die Regelung die Betroffenen vielmehr lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Dementsprechend eröffne § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen

 

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EU-Unternehmen müssen künftig über Nachhaltigkeit berichten

Große Unternehmen in der Europäischen Union müssen Verbraucher künftig über die Nachhaltigkeit ihrer Aktivitäten informieren. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.06.2022

Große Unternehmen in der Europäischen Union müssen Verbraucher künftig über die Nachhaltigkeit ihrer Aktivitäten informieren. Das Europäische Parlament und der Rat – also die Vertreter der 27 EU-Mitgliedsstaaten – haben sich über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) geeinigt. Ein breiterer Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierte KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) werden nun zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.

Die Europäische Kommission begrüßt die gestern erzielte politische Einigung. Mairead McGuinness, Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion, sprach von einem Meilenstein in der Entwicklung der Unternehmensberichterstattung. Die neuen Regeln ermöglichen es Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistung effizienter zu kommunizieren und zu steuern. „Die Bürger werden in der Lage sein, den Erfolg von Unternehmen nicht nur in finanzieller Hinsicht zu messen, sondern auch zu beurteilen, wie sie sich auf Mensch und Umwelt auswirken“, erklärte McGuiness.

Verbindliche Standards, mehr Transparenz

Kernstück der Richtlinie ist die Einführung verbindlicher europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet werden. Die CSRD wird die bestehenden Anforderungen der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) ändern. Die neuen Vorschriften stellen sicher, dass Investoren und andere Interessengruppen Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um Investitionsrisiken aufgrund des Klimawandels und anderer Nachhaltigkeitsthemen zu bewerten. Durch die Harmonisierung der zu liefernden Informationen werden die Kosten für die Berichterstattung für die Unternehmen mittel- bis langfristig gesenkt. Schließlich werden die neuen Vorschriften eine Kultur der Transparenz über die Auswirkungen der Unternehmen auf Mensch und Umwelt schaffen.

Die Berichtspflichten werden für verschiedene Arten von Unternehmen schrittweise eingeführt. Die ersten Unternehmen werden die neuen Regeln zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden müssen, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: EU-Kommission

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