Bundesrat billigt Pflegebonus

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren: Nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat das Pflegebonusgesetz gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.06.2022

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren: Nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat das Pflegebonusgesetz gebilligt. Es kann daher über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Bis zu 550 Euro pro Person

Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.

Weitere Gesetzesänderungen im Bundestagsverfahren

Der ursprünglich von den Koalitionsfraktionen initiierte Gesetzentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um Regelungen ergänzt, die nicht mit dem Bonus zusammenhängen – unter anderem die Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen in der Pflege und die Einbeziehung der Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Der Bundesrat hat am 10.06.2022 die Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.06.2022

Eine Woche nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat die Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten gebilligt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es wie geplant in Kraft treten.

Anpassung zum 1. Juli

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Bundesregierung zurückgeht, hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent.

Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Nachholfaktor gilt wieder

In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ausdrücklich begrüßt.

Weitere Anpassungen

Zudem bestimmt das Gesetz für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zuschuss für Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss in Höhe von knapp 59 Millionen Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen. Diese Ergänzung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurde erst im Lauf der Bundestagsberatungen beschlossen.

Schnelles Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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12 Euro Mindestlohn ab 1. Oktober

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen – der Bundesrat billigte am 10. Juni 2022 das Gesetz abschließend.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.06.2022

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen – der Bundesrat billigte am 10. Juni 2022 das Gesetz abschließend. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend in Kraft treten.

Ausnahme vom üblichen Vorgehen

Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, heißt es in der amtlichen Begründung.

Auch Mini- und Midijob-Grenze steigen

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an.

Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten und dafür zu sorgen, dass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt.

Impuls für die wirtschaftliche Erholung

Die Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung, die das Vorhaben ursprünglich auf den Weg gebracht hatte, mehr als sechs Millionen Menschen. Ziel ist es, die Kaufkraft zu stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung zu geben.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten, damit sich Wirtschaft und Arbeitnehmervertretungen auf die Erhöhung einstellen können – u. a. auch bei Tarifvertragsverhandlungen.

Quelle: Bundesrat

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Verfassungsbeschwerde zu einer Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vor Software nicht zur Entscheidung angenommen

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Herstellers eines Virenschutzprogramms nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1071/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.06.2022 zum Beschluss 1 BvR 1071/22 vom 02.06.2022

Mit am 10.06.2022 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde eines Herstellers eines Virenschutzprogramms nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hatte gegen die von der Beschwerdeführerin vertriebene Virenschutzsoftware am 15. März 2022 eine Warnung ausgesprochen. Den auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der ein Eilantrag verbunden ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es ist nicht ausgeführt, dass die Verwaltungsgerichte gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Grundrechte verletzt haben. Zudem erscheint es der Beschwerdeführerin nach den Darlegungen nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten. Daher ist die Verfassungsbeschwerde hier subsidiär. Erst die eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte versetzt das Bundesverfassungsgericht in die Lage, die grundrechtsrelevanten Fragen entscheiden zu können. Hier kommt es auf die tatsächlichen Umstände der Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik der von Beschwerdeführerin vertriebenen Virenschutzsoftware an, die fachgerichtlich aufgeklärt werden muss. Dass hier ausnahmsweise vorher zu entscheiden wäre, weil der Beschwerdeführerin bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht, ist nicht hinreichend dargelegt.

Quelle: BVerfG

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Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Sturz über Gullydeckel

Das AG München wies die Klage eines Münchners ab, der nach einem Unfall Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von der kommunalen Versorgungsgesellschaft begehrte (Az. 182 C 8281/21).

AG München, Pressemitteilung vom 10.06.2022 zum Urteil 182 C 8281/21 vom 21.12.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München wies am 16.11.2021 die Klage eines Münchners ab, der nach einem Unfall Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 4.928,43 Euro begehrte.

Der Kläger überquerte im Frühjahr 2020 an einem Fußgängerüberweg die Steinsdorfstraße im Lehel. Auf der Straße befand sich ein Gullydeckel, der in die Fahrbahnoberfläche eingelassen war. Der Höhenunterschied betrug etwa 2,5 cm. Der Kläger trat mit dem Fuß in den abgesenkten Gullydeckel, knickte um und erlitt eine schmerzhafte Basisfraktur, die eine längere orthopädische Behandlung nach sich zog.

Der Kläger meint, ihm stünden daher 4.000 Euro Schmerzensgeld zu. Er verklagte daher die für den Gullydeckel grundsätzlich verkehrssicherungspflichtige kommunale Versorgungsgesellschaft. Er war der Ansicht, bei Überquerung dieser viel befahrenen Straße müsse man damit rechnen, dass die Fußgänger ihren Blick eher auf das Verkehrsgeschehen richteten, um die Straße sicher zu überqueren, als auf den Boden. Es bestünden daher erhöhte Verkehrssicherungspflichten. Diesen sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Beklagte war der Ansicht, wenn der Kläger die Straße bei Grün passiert habe, müsse er nicht mit Querverkehr rechnen und könne daher auf die Straßenbeschaffenheit achten. Zudem sei der Gullydeckel trotz Querverkehr gut sichtbar gewesen.

Das Gericht wies die Klage ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus:

„Die Beklagte hat die ihr für den streitgegenständlichen Bereich zukommende Pflicht, für einen verkehrssicheren Zustand der Straßen zu sorgen, nicht verletzt. (…)

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 – 2 U 29/08). Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist nur, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist. Dabei ist der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger selbst nicht hinreichend einstellen und schützen kann. Dies gilt vor allem dann, wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist. Geringe Höhenunterschiede im Belag eines Gehwegs hat ein Fußgänger jedoch nach ständiger Rechtsprechung hinzunehmen, wobei es eine feste Grenze hierfür nicht gibt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Differenz von 2 cm bis 2,5 cm noch hinzunehmen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 – 2 U 29/08, OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 – 9 U 218/00). Das OLG München nahm mit Urteil vom 03.11.2011 – 1 U 879/11 – sogar bei Vertiefungen von 3 – 4 cm im Bodenbelag eines Dorfplatzes noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Straßenbenutzer solche Höhendifferenzen hinzunehmen und sich auf derartige Unebenheiten einzustellen habe.

Entscheidend sind jedoch die Gesamtumstände der jeweiligen Örtlichkeit. Dass es sich vorliegend bei der Steinsdorfstraße um eine stark befahrene Straße handelt, ist unstreitig. Unstreitig ist ebenfalls, dass sich der abgesackte Gullydeckel in einem Bereich befand, der für die Fußgänger durch eine Ampel geregelt war. Das Gericht ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag davon überzeugt, dass die Umgebung der Unfallstelle schon deswegen, weil es sich um eine stark befahrene Straße handelt, insgesamt von Fußgängern eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Dass diese Aufmerksamkeit allein auf den Querverkehr gelenkt wäre, so dass man nicht mehr auf die Fahrbahnoberfläche achten könne, ist angesichts dessen nicht überzeugend, dass eine Verkehrsregelung durch eine Ampelschaltung vorhanden ist. Bei Grün breitet sich vor dem Fußgänger mithin die gesamte zu überquerende Fahrbahnoberfläche aus und überblickt er diese, wobei abbiegende Fahrzeuge den Fußgängern Vorrang zu gewähren haben. Eine unübersichtliche Verkehrssituation ist hier gerade nicht gegeben. Beim Überqueren der Straße bei grünem Ampelzeichen hat der Fußgänger grundsätzlich die Möglichkeit, sich auf den Überquervorgang zu konzentrieren. Anders wäre dies etwa in Fußgängerzonen, wo der Fußgänger durch Geschäfte und Schaufenster sowie durch eine große Anzahl von anderen Fußgängern von der Beschaffenheit des Bodenbelags abgelenkt wäre. Den klägerischen Lichtbildern, insbesondere dem als Anlage K1 vorgelegten, ist weiter zu entnehmen, dass sich der abgesackte Gullydeckel schon aufgrund seiner Größe von der restlichen Fahrbahnoberfläche deutlich abgehoben hat und damit auch für die Straße überquerende Fußgänger gut erkennbar war. Bei im Boden eingelassenen Deckeln muss ein sorgfältiger Fußgänger stets damit rechnen, dass an deren Rand Unebenheiten bestehen (vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 14. April 2011 – 21 O 321/10).

Auch die zwischenzeitlich erfolgte Einebnung des Gullydeckels ändert nichts an der fehlenden Verpflichtung der Beklagten zu früheren Maßnahmen.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München

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BVerfG: Beratungshilfe darf nicht ohne weiteres als mutwillig abgelehnt werden

Das BVerfG entschied, dass Gerichte einen Antrag auf Beratungshilfe nicht wegen Mutwilligkeit zurückweisen und Betroffene auf die Beratung durch die Behörde verweisen können, gegen deren Bescheid sie sich wenden möchten (Az. 1 BvR 1370/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.06.2022

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass Gerichte einen Antrag auf Beratungshilfe nicht wegen Mutwilligkeit zurückweisen und Betroffene auf die Beratung durch die Behörde verweisen können, gegen deren Bescheid sie sich wenden möchten (Az. 1 BvR 1370/21). Die grundgesetzlich verbürgte Rechtswahrnehmungsgleichheit sei sonst verletzt.

Den Hintergrund der jüngst veröffentlichten Entscheidung bildet eine sozialrechtliche Streitigkeit. Der Beschwerdeführer bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB II. Er hatte vom Jobcenter einen Leistungsbescheid erhalten, in dem unter anderem eine Erstattungsforderung enthalten war; diese ergab sich aus einem Betriebskostenguthaben für ein vorangegangenes Jahr, welches das Jobcenter über sechs Monate leistungsmindernd anrechnete.

Um gegen den Bescheid vorzugehen, wollte der Beschwerdeführer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und beantragte hierfür beim Amtsgericht Beratungshilfe. Der Rechtspflegerin teilte er bei Antragstellung mit, weshalb der Bescheid aus seiner Sicht fehlerhaft sei, und verwies dabei unter anderem auf die leistungsmindernde Anrechnung des Betriebskostenguthabens über sechs Monate. Die Rechtspflegerin wies den Antrag wegen Mutwilligkeit zurück; ein Widerspruch sei ohne anwaltliche Hilfe zu fertigen.

Seiner hiergegen eingelegten Erinnerung half die Rechtspflegerin des Amtsgerichts nicht ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung wegen Mutwilligkeit zurück. Der Beschwerdeführer wolle Leistungsbescheide des Jobcenters pauschal auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen. Er könne nicht konkret darlegen, welche Fehler in den Bescheiden vorlägen. Auch habe er nicht vorgetragen, dass er sich selbst schriftlich oder durch Vorsprache beim Jobcenter um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe.

Das BVerfG hielt die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Betroffenen für offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts verletzen ihn in seinem durch Art. 3 I i.V.m. Art. 20 I und III GG verbürgten Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit.

Dieser Anspruch sei durch die Versagung von Beratungshilfe nicht verletzt, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden. Maßgeblich dafür sei, ob der zugrundeliegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch nach Ansicht des BVerfG die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde.

Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Rechtskenntnisse gehabt und es seien schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen zu beantworten gewesen, insbesondere die leistungsmindernde Anrechnung des Betriebskostenguthabens über sechs Monate. Der Beschwerdeführer habe auch nicht an das Jobcenter als den Bescheid erlassende Behörde verwiesen werden dürfen.

Das BVerfG hält die Einschätzung des Amtsgerichts, das Beratungshilfebegehren sei mutwillig, für nicht nachvollziehbar. Denn der Beschwerdeführer habe dargelegt, an welchen Punkten er Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide hatte. Insbesondere habe er dabei auf die Anrechnung des Betriebskostenguthabens über sechs Monate hingewiesen, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich nicht vereinbar sei.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2022

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Unlautere getarnte Werbung bei Berücksichtigung bezahlter Produktrezensionen innerhalb des Gesamtbewertungsergebnisses eines Produktes

Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 232/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.06.2022 zum Urteil 6 U 232/21 vom 09.06.2022

Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 09.06.2022 verkündeter Entscheidung die vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung bestätigt.

Die Klägerin bietet im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen an. Die Kunden der Klägerin sind ausschließlich Händler auf Online-Verkaufsplattformen. Die Beklagte betreibt die Verkaufsplattform amazon.de. Die Produkte werden dort mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem bewertet. Die Beklagte vermittelt zudem ihren Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sog. Early Reviewer Programms (i.F.: ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Diese Bewertungen werden auch deutschen Käufern angezeigt und fließen in das Gesamtbewertungsergebnis ein.

Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind.

Die gegen die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege eine unlautere getarnte Werbung vor, bestätigte das OLG. ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, sei unlauter.

Die Berücksichtigung dieser ERP-Rezensionen – und damit auch nicht ihr Anteil – würde von der Beklagten nicht kenntlich gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Ob Internetnutzer damit rechneten, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Rezensionen einfließen, die nicht sachlich begründet sein, könne offenbleiben. Dies dürfe jedenfalls „kein Freibrief dafür sein … , beeinflusste Rezensionen zu verwenden“, stellte das OLG klar.

Die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen habe hier auch geschäftliche Relevanz. Die Rezensenten des ERP erhielten eine kleine Belohnung für die Abfassung der Rezension. „Daraus folgt zwangsläufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden Einflüssen sind“, betont das OLG. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer an dem Programm sich veranlasst sehe, ein Produkt positiver zu bewerten als dies tatsächlich seiner Meinung entspreche, um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Am 19. Mai wurde in der Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) der Berichtsentwurf über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit vorgestellt. Darauf wies die BRAK hin.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.05.2022

Am 19. Mai wurde in der Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) der Berichtsentwurf über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit vorgestellt. Berichterstatterin war Elisabetta Gualmini aus der Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten (S&D) im EP.

Unter anderem wurde die neue Erwägung 22d eingefügt, nach der die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit angemessenen Befugnissen zur Durchführung von Inspektionen ausstatten sollen. Erwägung 22g regelt, dass Bestimmungen zur Verhinderung von Unterauftragsketten geschaffen werden müssen. Nach Erwägung 24 sollen Vertragsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern und einer digitalen Arbeitsplattform aufgrund einer gesetzlichen Vermutung als Arbeitsverhältnis zwischen der Plattform und der betroffenen Person angesehen werden. Außerdem soll nach Erwägung 35 nun verhindert werden, dass alle erheblichen Entscheidungen betreffend die Arbeitnehmer nicht allein durch automatisierte Verarbeitung getroffen werden dürfen, sondern durch menschliche Manager überprüft werden. Es können weitere Änderungen folgen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 10/2022

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Stellungnahme zum Europäischen Datengesetz

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zum einheitlichen Rechtsrahmen für den fairen Zugang und die Nutzung von Daten veröffentlicht, die BRAK hat sich dazu geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.05.2022

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zum einheitlichen Rechtsrahmen für den fairen Zugang und die Nutzung von Daten (Datengesetz) veröffentlicht, die BRAK hat sich dazu nun in einer Stellungnahme geäußert.

Die Stellungnahme bewertet den Vorschlag der Kommission als ambitioniert. Aufgrund seines weiten Anwendungsbereichs könnten Schwierigkeiten auf viele Verpflichtete zukommen, wovon nicht zuletzt auch die Anwaltschaft betroffen wäre. Die Stellungnahme enthält daher konkrete Änderungsvorschläge: Es wird schon empfohlen, die Formulierung der Definition der Dateninhaber einzuschränken. Zudem muss eine Bereichsausnahme zum Schutze des Mandatsgeheimnisses, sowohl Anwältinnen und Anwälte als auch die Kammern betreffend, aufgenommen werden. Darüber hinaus muss die Aufsicht über die Anwendung der Verordnung im anwaltlichen Bereich der Selbstverwaltung vorbehalten werden. Schließlich muss das Verhältnis zum bestehenden Datenschutzregime geklärt werden.

Mit dem Vorschlag zu einem Datengesetz soll der Datenstrategie der Kommission ein letzter Baustein hinzufügt werden. Er soll dazu beitragen, die Fairness im digitalen Umfeld zu steigern und einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt zu fördern, er soll zudem Chancen für datengesteuerte Innovationen eröffnen und Daten allgemein zugänglicher machen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 10/2022

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Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher veröffentlicht. . Interessenträger können bis zum 8. Juli 2022 Stellung nehmen.

BRAK, Mitteilung vom 27.05.2022

Die Europäische Kommission hat am 13. Mai 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher veröffentlicht. Diese soll die nationalen Verbraucherschutzvorschriften angleichen und so den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt fördern.

Insbesondere soll die Richtlinie kohärenter und relevanter werden und Verbraucher, die Finanzdienstleistungen mittels Fernkommunikation beanspruchen, besser schützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes verbessern. Verbraucher sollen u. a. weitergehende Informationen über den Finanzdienstleister erhalten und eindeutig über die Vertragsbedingungen und das Widerrufsrecht unterrichtet werden. Interessenträger können bis zum 8. Juli 2022 Stellung nehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 10/2022

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