Geänderte Nutzungsbedingungen: EU-Kommission drängt WhatsApp zur Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts

Die EU-Kommission hat weiterhin Bedenken, dass die geänderten Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von WhatsApp nicht mit dem EU-Verbraucherschutzrecht vereinbar sind. Die Kommission hat deshalb gemeinsam mit dem Netz der nationalen Verbraucherschutzbehörden (CPC) einen weiteren Brief an WhatsApp geschickt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2022

Die EU-Kommission hat weiterhin Bedenken, dass die geänderten Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von WhatsApp nicht mit dem EU-Verbraucherschutzrecht vereinbar sind. Die Kommission hat deshalb gemeinsam mit dem Netz der nationalen Verbraucherschutzbehörden (CPC) einen weiteren Brief an WhatsApp geschickt. „WhatsApp muss sicherstellen, dass die Nutzer verstehen, wozu sie ihre Zustimmung geben und wie ihre personenbezogenen Daten verwendet werden, insbesondere, wenn sie mit Geschäftspartnern ausgetauscht werden“, betonte EU-Justizkommissar Didier Reynders. „Ich wiederhole erneut, dass ich von WhatsApp erwarte, dass es die EU-Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und ihrer Privatsphäre vollständig einhält.“ Die Kommission hatte bereits im Januar ihre Bedenken in einem Schreiben an WhatsApp erläutert.

Geklärt werden sollen mehrere Punkte:

  • Werden die Verbraucherinnen und Verbraucher hinreichend klar über die Folgen ihrer Entscheidung, die neuen Nutzungsbedingungen des Unternehmens zu akzeptieren oder abzulehnen, informiert?
  • Sind die In-App-Benachrichtigungen von WhatsApp, mit denen die Verbraucher aufgefordert werden, die neuen Bedingungen und Datenschutzbestimmungen zu akzeptieren, angemessen?
  • Haben die Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend Gelegenheit, sich mit den neuen Bedingungen vertraut zu machen, bevor sie sie akzeptieren?

Das Unternehmen wird außerdem aufgefordert anzugeben, ob es Einnahmen im Zusammenhang mit den Nutzerdaten erzielt.

Ein erstes Schreiben wurde im Januar 2022 versandt. Als Reaktion darauf zeigte WhatsApp, dass es den Nutzern die notwendigen Informationen über diese Aktualisierungen zur Verfügung stellt, unter anderem durch In-App-Benachrichtigungen oder über sein Helpdesk. Die Informationen werden jedoch als unzureichend und verwirrend für die Nutzer angesehen. WhatsApp hat nun einen Monat Zeit, um den Verbraucherschutzbehörden nachzuweisen, dass seine Praktiken mit dem EU-Verbraucherrecht vereinbar sind.

Quelle: EU-Kommission

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EU einigt sich auf Geschlechterquote in Vorstandsetagen

Spitzenpositionen in Europas Wirtschaft müssen ab 2026 ausgewogener zwischen Frauen und Männern besetzt werden. Darauf haben sich die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament verständigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2022

Spitzenpositionen in Europas Wirtschaft müssen ab 2026 ausgewogener zwischen Frauen und Männern besetzt werden. Darauf haben sich die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament verständigt. Grundlage für die politische Einigung war der Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2012. Zehn Jahre, nachdem der Vorschlag erstmals vorgelegt wurde, sei es nun höchste Zeit, dass Frauen gläserne Decke durchbrechen, betonte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. „Es gibt viele Frauen, die für Spitzenjobs qualifiziert sind: Sie sollten sie auch bekommen können“, sagte die Präsidentin.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová, zuständig für Werte und Transparenz, erinnerte daran, dass die Kommission das Thema Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen bereits 2010 ganz oben auf die Tagesordnung gesetzt hatte. Seitdem ist der Anteil von Frauen in den Aufsichtsräten um 17 Prozentpunkte gestiegen, was vor allem auf rechtsverbindliche Initiativen in einigen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. Dies sei ein nach wie vor schmerzhaft langsamer Fortschritt.

Die EU-Kommissarin für Gleichheitspolitik, Helena Dalli, ergänzte: „Talent hat kein Geschlecht, und die Führungsqualitäten und Visionen von Frauen sind wichtig. Dennoch werden Frauen bei der Auswahl von Verwaltungsratsmitgliedern in Unternehmen nach wie vor weitgehend übersehen. Nur in Ländern, in denen Quoten gesetzlich oder politisch festgelegt sind, hat sich in diesem Bereich etwas getan. Es ist an der Zeit, dass Frauen und Männer in den Vorständen von Unternehmen EU-weit gleich stark vertreten sind.“

Hochqualifizierte Frauen gibt es in Europa viele – 60 Prozent der derzeitigen Hochschulabsolventen sind Frauen. Dennoch sind Frauen in hochrangigen Positionen, auch in Leitungsorganen von Unternehmen, unterrepräsentiert, und die Fortschritte sind sehr langsam. Nur ein Drittel der Mitglieder der nicht geschäftsführenden Leitungsorgane von Unternehmen sind Frauen, und in den Geschäftsführungs- und Kontrollorganen der Unternehmen sind es noch weniger.

Konkret stehen zwei unterschiedliche Modelle zur Auswahl. Entweder können die Mitgliedstaaten beschließen, dass 40 Prozent der nichtgeschäftsführenden Mitglieder von Aufsichtsräten in börsennotierten Unternehmen mit Frauen besetzt werden. Oder aber in Vorstand und Aufsichtsrat sind durchschnittlich 33 Prozent Frauen vertreten.

Förderung der Gleichstellung mittels klarer Ziele und objektiver Personalentscheidungen

Angestrebt wird ein EU-weit ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen. Den Mitgliedstaaten, die bereits gleichermaßen wirksame Maßnahmen eingeführt haben, wird dabei Flexibilität eingeräumt. Diese Flexibilität wird die Aussetzung der in der Richtlinie festgelegten Verfahrensanforderungen ermöglichen.

Die Richtlinie bringt folgende Neuerungen:

Mindestens 40 Prozent der Aufsichtsratsposten oder 33 Prozent der Vorstands- und Aufsichtsratsposten sollen an das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht gehen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Unternehmen dieses Ziel erreichen. Unternehmen, die diese Ziele nicht erreichen, müssen bei der Ernennung der Direktoren transparente und geschlechtsneutrale Kriterien anwenden und das unterrepräsentierte Geschlecht priorisieren, wenn zwei Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts gleichermaßen qualifiziert sind.

Klare und transparente Verfahren für die Besetzung der Leitungsorgane mit einer objektiven Eignungsbeurteilung unabhängig vom Geschlecht. Für die Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die folgenden verbindlichen Vorgaben:

  • Sind eine Frau und ein Mann gleichermaßen qualifiziert, muss der Posten in Unternehmen, die das Ziel der ausgewogenen Geschlechtervertretung noch nicht erreicht haben, mit dem jeweils unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden.
  • Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Zuge kamen, können verlangen, dass das Unternehmen offenlegt, welche Eignungskriterien den Ausschlag gegeben haben. Bei Verdacht, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts gleichermaßen qualifiziert war, müssen die Unternehmen außerdem nachweisen können, dass gegen keine der geltenden Vorgaben verstoßen wurde.
  • Die Unternehmen müssen sich individuell verpflichten, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in ihren Vorständen zu erreichen.
  • Unternehmen, die das Ziel dieser Richtlinie nicht erfüllen, müssen die Gründe gegenüber ihrem Mitgliedstaat angeben und mitteilen, mit welchen Maßnahmen sie Abhilfe schaffen.
  • Die Sanktionen der Mitgliedstaaten gegen Unternehmen, die ihren Auswahl- und Berichterstattungspflichten nicht nachkommen, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie könnten Geldbußen und die Nichtigkeit oder Aufhebung der Ernennung des streitigen Direktors umfassen.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen die Neuerungen dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Fehlende Fahreignung bei Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln und drogentypischen Ausfallerscheinungen

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin ein, bleibt es bei der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung ausschließt, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 L 455/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.06.2022 zum Beschluss 4 L 455/22 vom 19.05.2022

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin ein, bleibt es bei der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung ausschließt, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Anfang des Jahres wurde der Antragsteller im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit einem Pkw angetroffen. Dabei stellten die Polizeibeamten bei ihm drogentypische Ausfallerscheinungen fest. Die toxikologische Untersuchung ergab eine Amphetamin-Konzentration im Blut des Antragstellers. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament „Elvanse“ verordnet wurde. Dieses enthält einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei, so die Koblenzer Richter, rechtmäßig. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Regelmäßig genüge zum Ausschluss der Fahreignung schon die einmalige Einnahme von Amphetamin. Dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändere an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Nach der für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorrangigen Sondervorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung scheide eine Fahreignung dann aus, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliege. Die für die Fahreignung bei der Einnahme von Medizinal-Cannabis geltenden Anforderungen seien bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln angesichts der damit einhergehenden Gefahr des Kontrollverlustes und plötzlichen Leistungsabfalls noch enger zu fassen. Stelle eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten demnach nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen. So lägen die Dinge im Falle des Antragstellers. Da bei ihm auf Amphetamin zurückzuführende Ausfallerscheinungen wie gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt worden seien, halte er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis oder die Verordnung stelle nicht sicher, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfallerscheinungen führe. Es spreche nach dem Polizeibericht auch vieles dafür, dass der Antragsteller trotz der Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Apple und Swatch „THINK DIFFERENT“ – EuG weist Klagen ab

Das EuG weist die Klagen der Apple Inc. gegen die Entscheidungen des EUIPO ab, mit denen das Wortzeichen THINK DIFFERENT für verfallen erklärt wurde (Rs. T-26/21T-26/21 u. a.).

EuG, Pressemitteilung vom 08.06.2022 zum Urteil T-26/21, T-27/21 und T-28/21 vom 08.06.2022

Das Gericht weist die Klagen der Apple Inc. gegen die Entscheidungen des EUIPO ab, mit denen das Wortzeichen THINK DIFFERENT für verfallen erklärt wurde.

In den Jahren 1997 (T-26/21), 1998 (T-27/21) und 2005 (T-28/21) erwirkte die Klägerin, die Apple Inc., die Eintragung des Wortzeichens THINK DIFFERENT als Marke der Europäischen Union. Zu den Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören unter anderem Computerprodukte wie Computer, Computerterminals, Tastaturen, Computerhardware, -software und Multimediaerzeugnisse.

Im Jahr 2016 reichte die Streithelferin, die Swatch AG, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Anträge auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marken ein. Das Unternehmen machte geltend, die angegriffenen Marken seien für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.

Am 24. August 2018 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die angegriffenen Marken für alle betreffenden Waren ab dem 14. Oktober 2016 für verfallen. Die Beschwerden von Apple gegen die Entscheidungen der Löschungsabteilung wurden von der Vierten Beschwerdekammer zurückgewiesen. Im Januar 2021 reichte Apple drei Klagen beim Gericht der Europäischen Union ein.

Mit seinem Urteil vom 08.06.2022 in diesen drei Rechtssachen weist das Gericht die Klagen ab. Es stellt fest, dass Apple vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung dieser Marken für die betreffenden Waren in den fünf Jahren vor dem 14. Oktober 2016 (Tag der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung), d. h. vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016, hätte nachweisen müssen.

Mit ihren Klagen rügte Apple u. a., dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe. Insbesondere bestritt sie die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die Etiketten auf der Verpackung eines iMac Computers, auf denen die angegriffenen Marken abgebildet seien, leicht übersähen. Nach Ansicht des Gerichts hat Apple nicht dargetan, dass die Berücksichtigung eines hohen Aufmerksamkeitsgrades die Beschwerdekammer zu der Feststellung veranlasst hätte, der Verbraucher hätte die Verpackung bis ins kleinste Detail geprüft und sehr genau auf die angegriffenen Marken geachtet. Darüber hinaus weist das Gericht die Rüge von Apple zurück, wonach die Beschwerdekammer die in der Zeugenerklärung vom 23. März 2017 vorgetragenen Verkaufszahlen der iMac Computer in der gesamten Europäischen Union zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die dieser Erklärung beigefügten Jahresberichte für die Jahre 2009, 2010, 2013 und 2015 enthalten nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz der iMac Computer, liefern aber keine näheren Angaben zu den Verkaufszahlen der iMac Computer in der Europäischen Union.

Ferner rügte Apple die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angegriffenen Marken nicht unterscheidungskräftig seien. Das Gericht stellt fest, dass dieses Vorbringen auf einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidungen beruht, und stellt klar, dass die Beschwerdekammer dem Ausdruck „THINK DIFFERENT“ nicht jedwede Unterscheidungskraft absprach, sondern ihm eine eher schwache Unterscheidungskraft zusprach.

Das Gericht führt aus, dass die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft der angegriffenen Marken entgegen dem Vorbringen von Apple nicht durch ein Bündel von Beweisen zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung widerlegt sind. Es trifft zwar zu, dass zu den dem EUIPO vorgelegten Beweisen für die ernsthafte Benutzung zahlreiche Presseartikel gehören, die auf den Erfolg der Werbekampagne „THINK DIFFERENT“ bei ihrer Einführung im Jahr 1997 verweisen, diese Artikel stammen allerdings aus einer Zeit, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt.

Das Gericht stellt fest, dass sich im vorliegenden Fall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen lässt. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer die angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Frage, ob Apple die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marken nachgewiesen hat, rechtlich hinreichend begründet.

Quelle: EuG

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Open Data Directive: EU-Kommission veröffentlicht Entwurf zu hochwertigen Datensätzen

Im Zuge der Open Data Directive, die bereits seit 2019 in Kraft ist, hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 31.05.2022

Im Zuge der Open Data Directive, die bereits seit 2019 in Kraft ist, hat die EU-Kommission am 24.05.2022 einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung veröffentlicht. In dem Entwurf wird eine Liste von sogenannten hochwertigen Datensätzen aufgestellt, auf die sich die EU-Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geeinigt hat. Diese Datensätze befinden sich im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten und sollen in Zukunft mithilfe von APIs kostenlos und in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden.

Betroffen sind Datensätze aus den folgenden Bereichen: Geodaten, Erdbeobachtung und Umwelt, meteorologische Daten, Statistik, Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen sowie Mobilität.

Zurzeit haben Stakeholder die Möglichkeit zum Entwurf Stellung zu nehmen. Nach einer möglichen darauffolgenden Überarbeitung wird die Kommission die Durchführungsverordnung annehmen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU einigt sich auf einheitliche Standards für Mindestlöhne

Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf einheitliche Standards für Mindestlöhne in der Europäischen Union geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.06.2022

Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf einheitliche Standards für Mindestlöhne in der Europäischen Union geeinigt. Einheitliche Mindestlöhne werden das Leben von Millionen Beschäftigten erheblich verbessern.

Die Standards regeln, wie gesetzliche Mindestlöhne festgelegt, aktualisiert und durchgesetzt werden sollen. Zudem sieht das Gesetzesvorhaben vor, dass EU-Länder Aktionspläne festlegen, um die Tarifbindung zu steigern, wenn deren Quote unter 80 Prozent liegt. Der Vorschlag legt weder ein gemeinsames Mindestlohnniveau fest, noch verpflichtet er die Mitgliedstaaten zur EU-weiten Einführung gesetzlicher Mindestlöhne. EU-Parlament und Rat müssen den Kompromiss noch formell bestätigen. Anschließend haben die EU-Länder zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu übertragen.

Die Europäische Kommission begrüßt die politische Einigung. Sie stellt den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU durch angemessene Mindestlöhne sicher, die ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen betonte, dass die neuen Standards auch die nationalen Zuständigkeiten und die Autonomie der Sozialpartner berücksichtigen.

Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: „Die heute erzielte Einigung zeigt, dass wir ein starkes soziales Europa anstreben, in dem der Wert der Arbeit anerkannt wird. Niemand sollte kämpfen müssen, um über die Runden zu kommen: Angemessene Mindestlöhne werden dafür sorgen, dass alle einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen können. Dies ist besonders wichtig für Frauen, die die Mehrheit der Mindestlohnbeschäftigten in der EU ausmachen.“

Unterstützung von Tarifverhandlungen und Schutz durch angemessene Mindestlöhne

Mindestlohnschutz besteht in allen EU-Mitgliedstaaten, entweder durch gesetzliche Mindestlöhne und Tarifverträge oder ausschließlich durch Tarifverträge. Der tarifvertraglich garantierte Mindestlohnschutz in Niedriglohnberufen ist im Allgemeinen angemessen. Allerdings haben die gesetzlichen Mindestlöhne nicht immer mit der allgemeinen Lohnentwicklung Schritt gehalten, und nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU sind durch Mindestlöhne geschützt.

Die neue Richtlinie zielt darauf ab, hier durch einen EU-Rahmen für die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne Abhilfe zu schaffen, gleichzeitig Tarifverhandlungen bei der Lohnfestsetzung zu fördern und den wirksamen Zugang von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Mindestlohnschutz zu verbessern. Die nationalen Gepflogenheiten und Zuständigkeiten sowie die Autonomie der Sozialpartner werden dabei in vollem Umfang gewahrt. Die wichtigsten Elemente sind:

Förderung und Erleichterung von Tarifverhandlungen über Löhne: Mit der Richtlinie werden Tarifverhandlungen in allen Mitgliedstaaten unterstützt, da in Ländern mit einer hohen tarifvertraglichen Abdeckung der Anteil der Geringverdienenden und die Lohnungleichheit tendenziell niedriger und die Mindestlöhne höher sind. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten, in denen die tarifvertragliche Abdeckung weniger als 80 Prozent beträgt, in der Richtlinie aufgefordert, einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen zu erstellen.

Rahmen für die Festlegung und Aktualisierung gesetzlicher Mindestlöhne: Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen müssen einen soliden Governance-Rahmen für die Festlegung und Aktualisierung von Mindestlöhnen schaffen. Dieser Rahmen umfasst:

  • Kriterien für die Festlegung der Mindestlöhne (wie Kaufkraft, Lohnniveau, Lohnverteilung, Wachstumsrate der Löhne und nationale Produktivität)
  • indikative Referenzwerte für die Bewertung der Angemessenheit der Mindestlöhne
  • regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der Mindestlöhne
  • die Einrichtung von Beratungsgremien, an denen sich die Sozialpartner beteiligen
  • die Begrenzung von Variationen und Abzügen der gesetzlichen Mindestlöhne auf Fälle, in denen dies objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und
  • eine wirksame Beteiligung der Sozialpartner an der Festlegung und Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns

Bessere Überwachung und Durchsetzung des Mindestlohnschutzes: Alle Mitgliedstaaten müssen Daten über die Abdeckung und Angemessenheit des Mindestlohns erheben und sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu Streitbeilegungsverfahren und Anspruch auf Rechtsbehelfe haben. Die Einhaltung und wirksame Durchsetzung der Vorschriften sind von entscheidender Bedeutung, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tatsächlich vom Zugang zum Mindestlohnschutz profitieren und ein fairer Wettbewerb für die Unternehmen im Binnenmarkt auf der Grundlage hoher Sozialstandards und einer hohen Produktivität gewährleistet ist.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, anschließend müssen die Mitgliedstaaten die neuen Elemente der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll reformiert werden

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) will auf Basis einer Evaluation das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im Sommer/Herbst 2022 diskutieren. Im Anschluss daran soll ein Referentenentwurf zur Änderung vorgelegt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.06.2022

Nach einer Konferenz mit dem Titel „Gute Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft – Auf dem Weg zu einer Reform des WissZeitVG“ am 27. Juni 2022 will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf Basis einer Evaluation das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im Sommer/Herbst 2022 diskutieren. Im Anschluss daran soll ein Referentenentwurf zur Änderung vorgelegt werden. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/2002) auf eine Kleine Anfrage (20/1696) der CDU/CSU-Fraktion. Die Abgeordneten wollten wissen, ob die angekündigte Evaluation des WissZeitVG durch die Bietergemeinschaft InterVal GmbH und durch das HIS-Institut für Hochschulentwicklung vorliege und ob die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes plane.

Wie im Koalitionsvertrag festgehalten worden sei, sollen die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessert werden, heißt es in der Antwort. Dazu solle die Planbarkeit und Verbindlichkeit in der Post-Doc-Phase deutlich erhöht und „frühzeitiger Perspektiven für alternative Karrieren geschaffen werden“. Es sei Aufgabe der Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber, die vereinbarte Befristungsdauer jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen sei, antwortet die Bundesregierung auf die Frage der Unionsfraktion, ob Befristungen an die tatsächliche Laufzeit einer Promotion gekoppelt werden sollen und welche Veränderungen im Post-Doc-Bereich angestrebt würden. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Akademischen Mittelbau unabhängig vom Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 286/2022

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EuGH zum Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie

Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze fällt in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie. So entschied der EuGH (Rs. C-587/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil C-587/20 vom 02.06.2022

Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze fällt in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie.

Für die Anwendung dieser Richtlinie ist es unerheblich, dass es sich dabei um ein politisches Amt handelt und die betreffende Person in dieses Amt gewählt wird.

Die 1948 geborene A wurde 1978 als hauptamtliche Mitarbeiterin von einer Ortsgruppe der HK eingestellt, einer dänischen Arbeitnehmerorganisation, der der Verband HK/Danmark und der Sektor HK/Privat angehören. 1993 wurde sie zur Vorsitzenden von HK/Privat gewählt. In diesem politischen Amt hatte sie zwar eine Vertrauensstellung inne, es wies jedoch auch bestimmte, für Arbeitnehmer typische Merkmale auf. So war A in Vollzeit beschäftigt, erhielt ein monatliches Gehalt, und das Urlaubsgesetz war auf sie anwendbar.

Sie wurde alle vier Jahre wiedergewählt und hatte das Amt der Vorsitzenden dieses Sektors bis zum 8. November 2011 inne. Zu diesem Zeitpunkt war sie 63 Jahre alt und hatte die in der Satzung des HK Privat1 vorgesehene Altersgrenze überschritten, so dass sie sich nicht erneut zur Wahl, die in diesem Jahr stattfinden sollte, stellen konnte.

Auf die von A beim Ligebehandlingsnævn (Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung, Dänemark) eingelegte Beschwerde entschied dieser, dass es gegen das dänische Antidiskriminierungsgesetz2 verstoße, wenn A wegen ihres Alters nicht erneut für den Vorsitz des HK/Privat kandidieren dürfe, und gab dem HK auf, A für den erlittenen Schaden eine Entschädigung zu zahlen.

Da diese Entscheidung nicht befolgt wurde, erhob dieser Ausschuss, handelnd für A, Klage gegen HK. Das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark) ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob A als politisch gewählte Vorsitzende des HK/Privat in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie falle. Wenn dies bejaht werde, sei sie gemäß der Satzung dieses Sektors unstreitig Opfer einer gegen diese Richtlinie verstoßenden unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters.

Der Gerichtshof, der von diesem Gericht um Vorabentscheidung ersucht worden ist, entscheidet, dass eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt des Vorsitzenden dieser Organisation vorgesehene Altersgrenze in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie3 fällt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die „Bedingungen für den Zugang“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zur Stelle des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Was die Wendung „Bedingungen … für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft, lässt sich dem Umstand, dass die Begriffe „unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ nebeneinander verwendet werden, entnehmen, dass die Bedingungen für den Zugang zu jeglicher beruflichen Tätigkeit unabhängig von deren Art und Merkmalen erfasst werden. Diese Begriffe sind nämlich weit zu verstehen, wie ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung zeigt.

So geht aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Antidiskriminierungsrichtlinie hervor, dass deren Geltungsbereich nicht auf die Bedingungen für den Zugang zu Stellen beschränkt ist, die von „Arbeitnehmern“ im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt sind.

Zudem bestätigen die Ziele dieser Richtlinie diese am Wortlaut orientierte Auslegung. Die Antidiskriminierungsrichtlinie, deren Rechtsgrundlage der aktuelle Art. 19 Abs. 1 AEUV ist, zielt nämlich nicht auf den Schutz des Arbeitnehmers als der schwächeren Partei eines Arbeitsverhältnisses ab. Ihr Zweck ist – aus im sozialen und öffentlichen Interesse liegenden Gründen – die Beseitigung aller auf Diskriminierungsgründe gestützter Hindernisse für den Zugang zu Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Fähigkeit, durch Arbeit, egal in welcher Rechtsform, einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten. Somit kommt es für die Frage, ob die Bedingungen für den Zugang zur Stelle des Vorsitzenden des Sektors HK/Privat unter die Richtlinie fallen, nicht darauf an, ob ein solcher Vorsitzender als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV und der diese Vorschrift auslegenden Rechtsprechung4 einzustufen ist.

Die politische Natur einer solchen Stelle ist unerheblich für die Frage, ob diese Bedingungen in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie fallen, da sie sowohl für den privaten als auch den öffentlichen Bereich unabhängig vom Tätigkeitsfeld gilt und die Ausnahmen ausdrücklich festgelegt sind5. Ebenso wenig ist es für die Anwendung der Richtlinie erheblich, wie die Einstellung auf eine Stelle, etwa durch eine Wahl, erfolgt.

Diese Erwägungen werden nicht durch das Vorbringen zum Recht von Arbeitnehmerorganisationen, ihre Vertreter frei zu wählen, das ein Aspekt der in Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Vereinigungsfreiheit ist, in Frage gestellt. Dieses Recht muss nämlich mit dem in der Antidiskriminierungsrichtlinie geregelten Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf als Konkretisierung des in Art. 21 der Charta verankerten allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Einklang gebracht werden. Da die Vereinigungsfreiheit kein absolutes Recht ist, darf ihre Ausübung gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, sofern die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieses Rechts achten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Antidiskriminierungsrichtlinie, wonach diese u. a. auf die Mitwirkung in einer Arbeitnehmerorganisation anwendbar ist, dass die Ausübung der Tätigkeit des Vorsitzenden einer solchen Organisation unter diese Bestimmung fällt. Es stellt nämlich eine Art von „Mitwirkung“ – im gewöhnlichen Sinn dieses Begriffs – in einer solchen Organisation dar, wenn jemand bei der Wahl zum Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation kandidiert oder, nachdem er gewählt wurde, die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt.

Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, das darin besteht, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen u. a. wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf zu schaffen, so dass die Begriffe, die in Art. 3 der Richtlinie deren Geltungsbereich präzisieren, nicht eng ausgelegt werden dürfen.

Fußnoten

1 Nach dieser Satzung können nur Mitglieder, die am Wahltag das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in das Amt des Vorsitzenden gewählt werden. Diese Altersgrenze wurde für die Mitglieder, die nach dem Kongress von 2005 wiedergewählt wurden, auf 61 Jahre angehoben.
2 Lov om forbud mod forskelsbehandling på arbejdsmarkedet m.v. (forskelsbehandlingsloven) (Gesetz über das Verbot der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt u. a. Antidiskriminierungsgesetz]) in der durch das Lov nr. 253 (Gesetz Nr. 253) vom 7. April 2004 und das Lov nr. 1417 (Gesetz Nr. 1417) vom 22. Dezember 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) (im Folgenden: Antidiskriminierungsrichtlinie) geänderten Fassung.
3 Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 Buchst. a und d der Antidiskriminierungsrichtlinie.
4 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei einem „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Bestimmung um eine Person, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
5 Nach Art. 3 Abs. 4 der Antidiskriminierungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese hinsichtlich von Diskriminierungen u. a. wegen des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.

Quelle: EuGH

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Baugenehmigung für Kleinspielfeld mit Überdachung rechtswidrig

Das VG Koblenz hat im Eilverfahren die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung für ein Kleinspielfeld mit Überdachung (Freiluftsporthalle) in Kastellaun gestoppt (Az. 4 L 281/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Beschluss 4 L 281/22 vom 16.05.2022 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Eilverfahren die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung für ein Kleinspielfeld mit Überdachung (Freiluftsporthalle) in Kastellaun gestoppt.

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte dem Beigeladenen Anfang des Jahres die entsprechende Baugenehmigung. Die Sportanlage soll in der südöstlichen Ecke eines ca. 14.000 m² großen Parks errichtet werden. In der Umgebung befinden sich neben Wohngebäuden ein Sportplatz, ein Schwimmbad, eine Integrierte Gesamtschule sowie eine Schulcafeteria. Vor Erteilung der Baugenehmigung wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt, in dem unter Berücksichtigung der Angaben der Verwaltung zur Umgebungsbebauung die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt wurden. Danach würden die Richtwerte eines allgemeinen, nicht aber die eines reinen Wohngebiets eingehalten. Das Gutachten wurde zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht, gegen die drei Eigentümer, deren Wohnanwesen an den westlichen Rand des Parks angrenzen, mittels Widerspruchs und anschließendem Eilantrag beim Verwaltungsgericht vorgegangen sind.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Nachbarn statt und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an. Die Baugenehmigung verstoße, so die Koblenzer Richter, zu Lasten der Antragsteller gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Denn die Festlegung der Immissionsgrenzwerte im Schallgutachten beruhe auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und es fehle an einer eigenen Einschätzung des Gebiets nach seiner Schutzbedürftigkeit. Entgegen des Ausgangspunkts im Gutachten könne sich die nähere Umgebung auch als reines Wohngebiet mit der Konsequenz darstellen, dass die für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht eingehalten würden. In der unmittelbaren Umgebung der Wohnanwesen der Antragsteller befände sich reine Wohnnutzung. Der Sportplatz sei aufgrund seiner erheblichen Entfernung von und seiner Lage auf der anderen Seite des Parks für die Beurteilung des Gebietscharakters ebenso wenig maßgeblich wie die ca. 100 m entfernt gelegene Integrierte Gesamtschule sowie das Schwimmbad in einer Entfernung von ca. 130 m. Ob die etwa 50 m von den Antragstellern entfernte Schulcafeteria die nähere Umgebung präge, könne offenbleiben. Jedenfalls wären im Schallgutachten angesichts dessen, dass die maßgebliche nähere Umgebung ansonsten allein aus Wohnnutzungen bestehe, weitere Darlegungen zur Gebietseinordnung erforderlich gewesen.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: VG Koblenz

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Der Mindestlohn steigt auf 12 Euro

Wie das BMAS mitteilt, hat der Deutsche Bundestag am 03.06.2022 dem Gesetz zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum 01.10.2022 zugestimmt.

BMAS, Pressemitteilung vom 03.06.2022

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetz zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 zugestimmt. Mit dem Gesetz wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt.

„Ein armutsfester Mindestlohn ist eine Frage der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts vor ehrlicher Arbeit. Von der Erhöhung profitieren über sechs Millionen hart arbeitende Menschen, vor allem in Ostdeutschland und vor allem Frauen. Die Anhebung kommt insbesondere den Leuten zu Gute, die in der Pandemie dieses Land am Laufen gehalten haben.“

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die Mindestlohnhöhe von 12 Euro entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission.

Quelle: BMAS

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