Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail

Der Arbeitgeber ist bei einer coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im Home-Office nicht verpflichtet, Informationen einer Arbeitnehmervereinigung an die dienstlichen E-Mail-Adressen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden. Dies entschied das ArbG Bonn (Az. 2 Ca 93/22).

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 23.05.2022 zum Urteil 2 Ca 93/22 vom 11.05.2022

Der Arbeitgeber ist bei einer coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im Home-Office nicht verpflichtet, Informationen einer Arbeitnehmervereinigung an die dienstlichen E-Mail-Adressen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.

Der Kläger ist eine bei dem Arbeitgeber vertretene Arbeitnehmervereinigung. Der Arbeitgeber gewährt den bei ihm vertretenen Arbeitnehmervereinigungen die Möglichkeit, im Intranet Informationen zu veröffentlichen und auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Aufgrund der coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im Home-Office möchte der Kläger den Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten, dass dieser E-Mails mit einem von dem Kläger gestalteten Inhalt an alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer versendet.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 11.05.2022 abgewiesen. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Mails mit einem von einer Arbeitnehmervereinigung gestalteten Inhalt an alle bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.

Grundsätzlich schützt Art. 9 Abs. 3 GG die Betätigungsfreiheit einer Arbeitnehmervereinigung und hierüber u. a. auch die Mitgliederwerbung und Information über ihre Aktivitäten. Soweit jedoch die Arbeitnehmervereinigung für ihre Betätigung auf die Inanspruchnahme von Betriebsmitteln angewiesen ist, bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse der Arbeitnehmervereinigung an einer möglichst umfassenden Information der Arbeitnehmer zu ihren Aufgaben und Leistungen zwecks Mitgliederwerbung einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Vermeidung der übermäßigen Inanspruchnahme seiner Ressourcen andererseits.

Bei dieser Abwägung ist eine Gewerkschaft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes berechtigt, selbst E-Mails – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers – an die ihr bekannten dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder zu versenden. Nach der Wertung der Kammer geht das Begehren des Klägers hierüber jedoch weit hinaus, da dem Arbeitgeber eine aktive Handlungspflicht auferlegt würde. Zudem wäre der Arbeitgeber zu der Verwendung eigener Ressourcen im Interesse der Arbeitnehmervereinigung gezwungen, da er u. a. den E-Mail-Versand organisieren müsste und die Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung sind – die E-Mails während ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen würden. Da der Arbeitgeber der Arbeitnehmervereinigung vorliegend über das Intranet bereits Zugangsmöglichkeiten zu allen im Home-Office beschäftigten Arbeitnehmer verschafft hat, ist ein Versand von E-Mails mit Informationen über die Arbeitnehmervereinigung durch den Arbeitgeber zur Wahrnehmung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht erforderlich. Hierdurch würde das Recht des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf übermäßig beeinträchtigt.

Quelle: ArbG Bonn

Powered by WPeMatico

Franchisenehmer einer Nachhilfeeinrichtung rentenversicherungspflichtig

Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 662/21).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.05.2022 zum Urteil L 3 R 662/21 vom 09.02.2022

Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im Urteil vom 09.02.2022 entschieden (Az. L 3 R 662/21).

Der klagende Lehrer teilte dem beklagten Rentenversicherungsträger mit, dass er eine Nachhilfeeinrichtung betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung. Der Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Das SG Köln wies seine Klage ab.

Das LSG hat nun die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Gesamtschau sei er genau der Franchisenehmer (FN), der als sog. kleiner Selbstständiger über die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegen drohende Altersarmut abgesichert werden solle. Maßstab sei das nach den Regelungen des Franchisevertrags (FV) verbleibende Ausmaß der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und des unternehmerischen Gestaltungsspielraums. Nach dem Inhalt des (auch von den Vertragsparteien so gelebten) FV habe der Kläger als FN weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können. Die Anmietung der Unterrichtsräume sei von der Zustimmung des Franchisegebers (FG) ebenso abhängig wie eine Verlagerung des Standorts innerhalb des Vertragsgebiets. Die Einrichtung und Ausgestaltung der Räume richte sich nach den Vorgaben des FG. Es sei dem FN untersagt, die Räume zu anderen (z. B. unternehmerischen) Zwecken zu nutzen. Die Erbringung konkurrierender Dienstleistungen sei ihm nicht erlaubt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung seines Angebots sei der FN verpflichtet, die Kurse auf der Grundlage des vom FG überlassenen Knowhows anzubieten, durchzuführen und dabei dessen Konzept zu übernehmen. Der FG sei zu Kontrollbesuchen und Einsicht in die Betriebsunterlagen berechtigt. Der Kläger müsse schließlich weit mehr als 40 Prozent seiner Einnahmen abführen und sei an diese Vereinbarung für die Vertragslaufzeit von 10 Jahren gebunden, was seine wirtschaftliche Abhängigkeit unterstreiche.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass die Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf die Bewilligung von Beratungshilfe wurde vom zuständigen Amtsgericht in mehreren Entscheidungen wegen Mutwilligkeit abgelehnt (Az. 1 BvR 1370/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 24.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 1370/21 vom 04.04.2022

Mit am 24.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf die Bewilligung von Beratungshilfe wurde vom zuständigen Amtsgericht in mehreren Entscheidungen wegen Mutwilligkeit abgelehnt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden aus dem April 2021 wurde die Leistungsbewilligung des Beschwerdeführers für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 endgültig festgesetzt und daneben eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Grund für die Erstattungsforderung war unter anderem eine vom Jobcenter festgestellte Überzahlung aufgrund eines Betriebskostenguthabens aus dem Jahr 2019, welches vom Jobcenter in dem Zeitraum Juni bis November 2020 anteilig leistungsmindernd berücksichtigt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht die Bewilligung von Beratungshilfe. Er zweifelte an der Richtigkeit der Bescheide und wollte für die Gestaltung des Widerspruchs anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er nannte der Rechtspflegerin einige Punkte, aufgrund derer die Bescheide nicht richtig sein könnten; unter anderem die leistungsmindernde Verrechnung des Betriebskostenguthabens über einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies den Antrag wegen Mutwilligkeit zurück. Ein eventueller Widerspruch sei ohne anwaltliche Hilfe zu fertigen. Es lägen keine Anzeichen für eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung vor.

Der Beschwerdeführer legte Erinnerung ein. Die Anrechnung der Betriebskosten und die Errechnung des Erstattungsbetrags seien komplexe Sachverhalte. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts half der Erinnerung nicht ab. Die Erinnerung wurde mit richterlichem Beschluss wegen Mutwilligkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer wünsche Beratungshilfe, um Leistungsbescheide des Jobcenters pauschal auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Er sei der Ansicht, dass es in den Bescheiden zu Fehlern gekommen sei, könne aber nicht konkret darlegen, um welche Fehler es sich handele. Auch habe er nicht vorgetragen, dass er sich selbst schriftlich oder durch Vorsprache beim Jobcenter um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe.

Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit.

Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden. Dabei kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrundeliegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde.

Indem das Amtsgericht das Beratungshilfebegehren des Beschwerdeführers nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Beratungshilfegesetz als mutwillig erachtet hat, hat es Bedeutung und Reichweite der Rechtswahrnehmungsgleichheit verkannt.

Der Beschwerdeführer hatte keine besonderen Rechtskenntnisse, und der zugrunde liegende Sachverhalt warf schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf. Das gilt jedenfalls für die vom Beschwerdeführer angezweifelte Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf den Leistungsanspruch und dessen Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Zur Klärung dieser Frage durfte der Beschwerdeführer auch nicht an das Jobcenter verwiesen werden, weil dieses den angegriffenen Bescheid selbst erlassen hatte.

Die Einschätzung des Amtsgerichts, die vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsverfolgung sei mutwillig, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte nicht pauschal die Überprüfung eines Leistungsbescheids begehrt, sondern bereits konkret aufgezeigt, auf welche Punkte sich seine Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide bezogen. Insbesondere hat er die Richtigkeit der ‒ mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich nicht vereinbaren ‒ Anrechnung eines Betriebskostenguthabens über sechs Monate hinweg angezweifelt. Nähere Erläuterungen zu der nicht einfach gelagerten Frage, ob diese Aufteilung zulässig ist oder nicht, konnten von ihm bei der Beantragung von Beratungshilfe schlechterdings nicht erwartet werden.

Quelle: BVerfG

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht beanstandet Straßenreinigungsgebühr der Stadt Göttingen für 2018

Das VG Göttingen gab einer Klägerin Recht, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Sommerdienst) durch die Stadt Göttingen gewehrt hatte (Az. 3 A 116/18).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 23.05.2022 zum Urteil 3 A 116/18 vom 18.05.2022

Mit Urteil vom 18.05.2022 gab die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen einer Klägerin Recht, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Sommerdienst) durch die Stadt Göttingen gewehrt hatte (Az. 3 A 116/18).

Die Stadt Göttingen erhebt für die Straßenreinigung von den Anliegern Gebühren. Diese unterteilen sich nach Sommerdienst und Winterdienst. Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Satzung der Stadt Göttingen für das Jahr 2018 war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Das OVG erklärte die Erhebung der Winterdienstgebühr für nichtig, sah bei der Erhebung der Sommerdienstgebühr jedoch keine Rechtsfehler. Zwar sei die Kalkulation auch der Sommerdienstgebühr nicht rechtsfehlerfrei. Die Fehler zulasten der Gebührenzahler würden jedoch durch einen summenmäßig viel höheren Fehler, den die Stadt zugunsten der Gebührenschuldner begangen habe, ausgeglichen. Die Stadt habe nämlich Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014 nicht mehr ausgleichen müssen. Diese Verpflichtung habe nur drei Jahre rückwirkend von 2018 an bestanden. Soweit die Nichtigkeit der Satzung festgestellt wurde, ist die Entscheidung allgemeinverbindlich. Infolgedessen wurde auch der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Winterdienstgebühr aufgehoben. Hinsichtlich der Sommerdienstgebühr hielt die Stadt an der Erhebung von 580 Euro Gebühren fest.

Unabhängig von diesem Normenkontrollverfahren hatten zahlreiche Straßenanlieger Klage gegen die an sie gerichteten Gebührenbescheide erhoben. Über ein solches Verfahren hatte das Verwaltungsgericht nun zu entscheiden. Die Klägerin dieses Verfahrens machte im Wesentlichen geltend, dass die Stadt Überdeckungen ihrer Straßenreinigungsaufwendungen aus vergangenen Jahren nicht ordnungsgemäß in ihre Kalkulation für das Jahr 2018 eingestellt habe. Dem trat die Stadt unter Hinweis auf das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Das OVG habe geurteilt, dass Überdeckungen nur aus den letzten drei Jahren vor der Kalkulationsperiode ausgeglichen werden müssten.

Mit dem aktuellen Urteil stellt sich das Verwaltungsgericht gegen die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts. Allgemeinverbindlichkeit besitze das Normenkontrollurteil nur soweit, wie die Nichtigkeit der Winterdienstgebühr festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Sommerdienstgebühren sei man nicht an die Entscheidung gebunden. Die Entscheidung überzeuge die 1. Instanz nicht. Die Überdeckungen ab dem Jahr 2006 seien dadurch verursacht worden, dass die Stadt Göttingen rechtswidriger Weise keine Trennung ihrer Aufwendungen für Sommerdienst einerseits und Winterdienst andererseits vorgenommen habe. Dies sei auch die Auffassung des OVG. Infolgedessen müssten die Gebühren für die vergangenen Jahre neu kalkuliert werden. Dies habe die Stadt Göttingen auch getan und habe insgesamt Überdeckungen im Sommerdienst von ca. 3,3 Mio Euro ermittelt. Dies war im Übrigen auch der Grund, warum für das Jahr 2017 überhaupt keine Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst erhoben worden seien. Auf diese Neukalkulation seien die vom OVG angewandten Vorschriften jedoch nicht anwendbar. Sie beträfen lediglich die Fälle, in denen die bei der Kalkulation angestellten Prognosen mit der Folge von Überdeckungen aus unerwarteten Gründen nicht eingetreten seien. Für methodisch rechtswidrige Kalkulationen fänden sie dagegen keine Anwendung. Solche Überdeckungen müssten ohne zeitliche Begrenzung ausgeglichen werden.

Da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts abweicht, hat die Kammer die Berufung zugelassen, welche innerhalb eines Monats eingelegt werden kann.

Quelle: VG Göttingen

Powered by WPeMatico

Abfallgebühren 2019 von der Stadt Göttingen zu Unrecht erhoben

Das VG Göttingen hat einen Abfallgebührenbescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019 aufgehoben (Az. 3 A 67/19).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 23.05.2022 zum Urteil 3 A 67/19 vom 18.05.2022

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 18. Mai 2022 einen Abfallgebührenbescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019 aufgehoben (Az. 3 A 67/19).

Die Kläger, zur Zahlung von Abfallgebühren in Höhe von 156,43 Euro herangezogene Grundstückseigentümer, wandten sich mit ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019. Insbesondere machten sie geltend, die für die Stadt handelnden Göttinger Entsorgungsbetriebe hätten zu Unrecht Kosten für die Umlegung eines Baches an einer alten stillgelegten Abfalldeponie in Geismar in die Kalkulation der Gebühren eingestellt. Die Stadt Göttingen trat dem mit dem Argument entgegen, die Altdeponie werde nach Forderung der zuständigen Überwachungsbehörde, dem Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig, nur dann aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruchweggraben, umgelegt werde.

Zum Hintergrund

Ende der 1960er Jahre wollte die Stadt Göttingen die alte Müllkippe der früher selbstständigen Gemeinde Geismar erweitern und künftig als Bau- und Bodenschuttdeponie nutzen. Die Erweiterung hätte ein Gewässer, den Bruchweggraben, zugeschüttet, was unzulässig gewesen wäre. Deshalb beantragte die Stadt Göttingen als Unterhaltungspflichtige für diesen Graben bei dem damals zuständigen Landkreis Göttingen eine wasserrechtliche Genehmigung für die Verrohrung des Grabens auf ca. 350 Metern Länge, um diese Verrohrung mit Bau- und Bodenschutt zu überfüllen. Der Landkreis erteilte die Genehmigung unter der Auflage, dass die Stadt als für das Gewässer Verantwortliche das Rohr regelmäßig untersucht, reinigt und ggf. ausbessert. Die Rohre waren technisch für eine Überfüllung mit Material in einer Dicke von 7-10 Metern ausgelegt. Spätere Untersuchungen ergaben Überfüllungen mit eine Dicke zwischen 23 und 30 Metern. Ob regelmäßige Kontrollen des Rohres stattgefunden haben, ließ sich nicht feststellen, jedenfalls fanden keine Ausbesserungen schadhafter Stellen statt. So kamen chemische Untersuchen schon Anfang der 1980’er Jahre zu dem Ergebnis, dass chemisch belastetes Sickerwasser aus dem Deponiekörper in das Rohr eindrang. Dieses Rohr entwässerte über einen offenen Graben in die Leine. Schlussfolgerungen wurden aus diesem Befund bis zum Jahr 2015 nicht gezogen. In diesem Jahr wollte die Stadt Göttingen als (ehemalige) Betreiberin der Altdeponie Geismar aus der für alte Abfalldeponien vorgesehenen Nachsorge entlassen werden. Das Gewerbeaufsichtsamt machte dies davon abhängig, dass kein Wasser mehr über den Bruchweggraben unter der Deponie entlanggeführt werde. Daraufhin führte die Stadt Göttingen ein Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel durch, den Bruchweggraben um den alten Deponiekörper herumzuleiten und den Durchfluss unter der Deponie zu verschließen. Von den kalkulierten Baukosten in Höhe von ca. 1 Million Euro stellte die Beklagte für das Jahr 2019 ca. 500.000 Euro in die Kalkulation der Restabfallgebühren ein.

Das Gericht folgte in seinem Urteil, das nach einem Ortstermin auf der ehemaligen Mulldeponie erging, der Argumentation der Kläger. Zwar sei es richtig, dass Nachsorgekosten, die für stillgelegte Deponien entstünden, in die Kalkulation der Abfallgebühren eingerechnet werden dürften. Die hier streitigen Kosten seien jedoch durch eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht seitens der Stadt Göttingen entstanden. Das offensichtlich schadhafte Rohr sei entgegen der Errichtungsgenehmigung nicht ausgebessert worden. Derartige, durch schuldhaftes Handeln entstehende Kosten seien keine der Nachsorge und könnten deshalb nicht der Gemeinschaft der Abfallgebührenschuldner auferlegt werden. Sie seien aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Da der Gebührensatz infolgedessen zu hoch sei, sei der Bescheid aufzuheben.

Das Urteil hat nicht nur Auswirkung für die Kläger selbst, die die gegen sie festgesetzten Abfallgebühren nicht zu zahlen brauchen. Wenn es rechtskräftig wird, müssen die durch die Einstellung der Kosten für die Umlegung des Bruchweggrabens in die Kalkulation erzielten Überdeckungen zugunsten aller Abfallgebührenschuldner in künftigen Jahren ausgeglichen werden.

Gegen die Entscheidung kann die Stadt Göttingen innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Göttingen

Powered by WPeMatico

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht lt. BMAS kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.05.2022 hinaus zu verlängern.

BMAS, Pressemitteilung vom 20.05.2022

Angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen besteht kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern.

Bis dahin sind alle Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung weiterhin vollumfänglich anzuwenden.

Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.

Darüber hinaus beobachtet das Bundeministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.

Quelle: BMAS

Powered by WPeMatico

Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildungskosten in Rheinland-Pfalz dürfen anhand der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegedienste bemessen werden

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflegeausbildungskosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 895/21.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.05.2022 zum Urteil 3 K 895/21.KO vom 07.04.2022

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflegeausbildungskosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung der Ausbildungskosten in den Pflegeberufen zur Zahlung von Umlagebeträgen herangezogen. Das Land verteilte die von allen ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz insgesamt aufzubringenden Umlagebeträge unter den Pflegediensten anhand der Höhe ihrer betrieblichen Erträge. Diesen Verteilungsmaßstab erachtete die Klägerin als rechtswidrig und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung der Klägerin zu den Umlagebeträgen sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Das beklagte Land sei berechtigt, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Umlagebeträge unter diesen anhand ihrer betrieblichen Erträge zu verteilen. Zwar sehe die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vor, die Verteilung anhand der von den Pflegediensten abgerechneten Punkte bzw. Zeitwerte vorzunehmen. Allerdings habe man sich in Rheinland-Pfalz zulässigerweise darauf verständigt, ambulante Pflegeleistungen abweichend hiervon nach festen Beträgen für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe abzurechnen. Da die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung es den Ländern aber ermögliche, das Nähere zum Verteilungsverfahren zu regeln, sei für die Verteilung der Umlagebeträge unter den ambulanten Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz das im Land gültige Abrechnungssystem zu berücksichtigen. Aufgrund der in Rheinland-Pfalz vorgesehenen Abrechnung nach festen Beträgen stelle die Verteilung anhand der betrieblichen Erträge einen sachgerechten Maßstab dar. Denn betriebliche Erträge spiegelten – wie in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sinngemäß vorgesehen – im Ergebnis das wider, was von den Einrichtungen tatsächlich abgerechnet worden sei. Dass dieser in Rheinland-Pfalz eingeführte Verteilungsmaßstab nicht in einem Gesetz, sondern in einer Vereinbarung niedergelegt sei, begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn eine bestimmte Form sei für die Regelung des Verteilungsmaßstabes weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

Powered by WPeMatico

Gewerbeuntersagung für Kanalreinigungsfirma ist rechtens

Das VG Gießen hat den Eilantrag einer im Landkreis Gießen ansässigen Kanal- und Rohrreinigungsfirma auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine vom Regierungspräsidium Gießen ausgesprochene Gewerbeuntersagung abgelehnt, denn es ist der Überzeugung, dass besagte Firma nicht die Gewähr bietet, das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben (Az. 8 L 845/22).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Beschluss 8 L 845/22 vom 16.05.2022 (nrkr)

Eilantrag erfolglos

Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag einer im Landkreis Gießen ansässigen Kanal- und Rohrreinigungsfirma auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine vom Regierungspräsidium Gießen ausgesprochene Gewerbeuntersagung abgelehnt.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass besagte Firma nicht die Gewähr bietet, das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben.

Das Regierungspräsidium Gießen hatte der Firma, wie auch deren Geschäftsführer, mit Bescheiden vom 30. März 2022 die weitere Ausübung des Gewerbes Kanal- und Rohrreinigung untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidungen angeordnet. Hintergrund hierfür waren u. a. zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Firma im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit und der Rechnungsstellung hierfür gegenüber Privatkunden. So lagen allein 51 Strafanzeigen ab dem Zeitraum April 2019 bis zuletzt Februar 2022 vor und vom Amtsgericht Kaufbeuren war der Geschäftsführer bereits zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 Euro wegen Wuchers in einem besonders schweren Fall verurteilt worden.

Die Antragstellerin vertrat im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, die Straftatbestände des Betruges oder des Wuchers seien nicht erfüllt und ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter und Monteure sei ihr nicht zuzurechnen. Diese Auffassung hat das Gericht nicht geteilt. In seiner Entscheidung führt es aus, dass selbst wenn Straftatbestände nicht erfüllt seien und es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen sollte, die aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Verhaltensweisen der Monteure der Antragstellerin genügten, um ein rücksichtsloses und schädliches Handeln der Firma gegenüber Dritten zu belegen, indem sie eine Notfallsituation der Kunden ausnutze und überzogene Preise erhebe. Zudem träten

Mitarbeiter gegenüber den Kunden mitunter auch bedrohend auf. Trotz der zahlreichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten sich die beanstandeten Verhaltensweisen bis zuletzt fortgesetzt.

Der Beschluss (Az. 8 L 845/22) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

Quelle: VG Gießen

Powered by WPeMatico

Bundesrat äußert sich zu Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Im Bundesratsplenum am 20. Mai 2022 haben die Länder eine ausführliche Stellungnahme zu von der Bundesregierung geplanten Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG beschlossen. Sie geht nun in den Bundestag, der über das Vorhaben berät.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Im Bundesratsplenum am 20. Mai 2022 haben die Länder eine ausführliche Stellungnahme zu von der Bundesregierung geplanten Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG beschlossen. Sie geht nun in den Bundestag, der über das Vorhaben berät.

Länder fordern Änderungen

Der Bundesrat fordert unter anderem, dass für die Realisierung von Ausbauvorhaben des Verteilernetzes, die der Netzintegration erneuerbarer Energien dienen, ebenfalls das öffentlichen Interesse gesetzlich festgestellt wird und dass sich die für Übertragungsnetze geltende Privilegierung von Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbauvorhaben auch auf Verteilernetze erstrecken soll.

Innovative Technologien fördern

Die Länder bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die auf Wärmepumpen beschränkte Privilegierung des Paragrafen 22 des Energie-Umlagen-Gesetzes erweitert werden kann auf weitere Technologien zur Sektorenkopplung im Bereich Power-to-Heat, namentlich auch auf innovative Technologien wie die thermische Bauteilaktivierung.

Wärmeversorgung im Fokus

Zudem fordert der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren neben der Stromerzeugung auch die Wärmeversorgung stärker in den Fokus zu rücken und insbesondere für ein rasches Inkrafttreten der Bundesförderung effizienter Wärmenetze mit langfristiger Perspektive über 2030 hinaus zu sorgen; ebenso für eine hinreichende finanzielle Ausstattung von mindestens 2,5 Milliarden Euro pro Jahr. Die wichtige Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung für die Wärmeversorgung, für die Versorgungssicherheit und als Ergänzung der erneuerbaren Energien sei stärker zu betonen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, regulatorische Hemmschwellen im Bereich der Stecker-Solar-Geräte abzubauen.

Schließlich bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die im EEG geregelte finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie und Freiflächen-Photovoltaikanlagen zukünftig bundesweit verpflichtend ausgestaltet werden kann.

Hintergrund: Grundlegende Transformation der Stromversorgung

Innerhalb von weniger als anderthalb Jahrzehnten soll der in Deutschland verbrauchte Strom nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen. Hierfür seien massive Anstrengungen erforderlich, erläutert die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Damit die erneuerbaren Energien mit der erforderlichen Dynamik ausgebaut werden können, will sie das gesamte EEG grundlegend überarbeiten.

Was die Bundesregierung vorhat

Im Entwurf ist festgeschrieben, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die Bundesregierung will erreichen, dass bis zum Jahr 2035 der Strom in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammt. Sie will die Ausbaupfade der einzelnen Technologien, insbesondere der Solar- und Windenergie anheben und neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitstellen. Vorgesehen ist außerdem die intensivere Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik und eine verstärkte Erschließung von windschwachen Standorten. Die Regierung will auch die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen verbessern und das Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlanken. Außerdem beabsichtigt sie, die EEG-Umlage vollständig abzuschaffen und damit Regelungen für den Eigenverbrauch und Privilegierung der Industrie zu vereinfachen und das Energierecht zu entbürokratisieren.

Teil des „Osterpaketes“

Der Gesetzentwurf ist Teil des sog. Osterpaketes, einer großen energiepolitischen Gesetzesnovelle, die das Bundeskabinett am 6. April 2022 beschlossen hat. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung verschiedener Energiegesetze, die den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und konsequent vorantreiben soll.

Auch die beiden weiteren Bestandteile des Paketes standen auf der Tagesordnung des Bundesrates am 20. Mai 2022: Ein Vorschlag für eine grundlegenden Überarbeitung des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie ergänzende Anpassungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung. Auch hierzu haben die Länder Stellung genommen

Nächste Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wird über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Nachdem der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, kommt es noch einmal zur abschließenden Beratung im zweiten Durchgang in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger zu erstatten

Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. So entschied das BSG (Az. B 8 SO 13/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 20.05.2022 zum Urteil B 8 SO 13/20 R vom 19.05.2022

Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Mai 2022 entschieden (Az. B 8 SO 13/20 R).

Der auf einen Rollstuhl angewiesene, behinderte Kläger beschäftigt zu seiner Pflege rund um die Uhr drei Assistenten. Er unternahm im Juli 2016 eine 7-tägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen. Einen seiner Assistenten nahm er zur Sicherstellung seiner Pflege auf die Reise mit. Seine eigenen Reisekosten trug der Kläger selbst. Er machte gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Reisekosten für den Assistenten geltend, was dieser wie auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht ablehnten.

Der 8. Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, weil Feststellungen zur abschließenden Entscheidung fehlten. Der Senat wies jedoch darauf hin, dass Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis darstellen. Einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger löst jedoch nicht schon das bei dem behinderten Menschen selbst bestehende Urlaubsbedürfnis aus, weil dieses bei nicht behinderten wie behinderten Menschen in gleicher Weise entsteht. Kosten für den eigenen Urlaub sind deshalb grundsätzlich nicht als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Anders kann es bei behinderungsbedingten Mehrkosten wie den Reisekosten einer notwendigen Begleitperson liegen. Denn mit diesen Kosten ist der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert. Sie sind als Teilhabeleistung zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen notwendig sind. Der Wunsch eines behinderten Menschen, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, ist im Grundsatz als angemessen anzusehen. Dem Senat fehlten jedoch insbesondere Feststellungen dazu, ob dem Kläger die Buchung einer anderen, im Wesentlichen gleichartigen Reise möglich gewesen wäre, die geringere oder keine behinderungsbedingten Mehrkosten ausgelöst hätte.

Quelle: BSG

Powered by WPeMatico