Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die „Bundesnotbremse“ erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (§ 28b IfSG a. F.) geregelte Untersagung der Öffnung von Gaststätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie richtete (Az. 1 BvR 1295/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 1295/21 vom 23.03.2022

Mit am 10.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (§ 28b IfSG a. F.) geregelte Untersagung der Öffnung von Gaststätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie richtete.

In Anknüpfung an die Entscheidung des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – zur sogenannten „Bundesnotbremse“ hat die Kammer entschieden, dass auch die vorübergehende Beschränkung des Betriebs der Gaststätten auf die Auslieferung und den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch insoweit nicht überschritten.

Sachverhalt

Am 23. April 2021 trat das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft. Zentraler Gegenstand des Gesetzes war der in das Infektionsschutzgesetz eingefügte § 28b IfSG a. F., der bei Überschreiten eines Werts von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zu gesetzesunmittelbaren Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens führte. Die Beschränkungen waren an die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag gebunden und liefen mit dem 30. Juni 2021 aus. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. untersagte die Öffnung von Gaststätten, Speiselokalen und ähnlichen Betrieben bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der „Bundesnotbremse“; erlaubt blieben nur die Auslieferung und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken (letzterer mit Ausnahme der Zeit von 22 bis 5 Uhr).

Die Beschwerdeführerin betreibt in Berlin, wo die Regelungen zwischen dem 24. April und dem 18. Mai 2021 Wirkung entfalteten, ein Restaurant. Sie rügt insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. griff zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

I. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – im Hinblick auf die allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG a. F. die Legitimität der Zwecke sowie die Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme festgestellt. Diese Einschätzung gilt auch für die hier angegriffene Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Untersagung der Öffnung von Gaststätten. Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag.

II. Die angegriffene Regelung war trotz ihres erheblichen Eingriffsgewichts auch angemessen.

  1. Dem Eingriff in die Berufsfreiheit kommt zwar erhebliches Gewicht zu. Eine berufliche Betätigung in der von der Beschwerdeführerin gewählten Form war während der Geltung der Vorschrift nicht möglich. Verstärkt wurde die Eingriffswirkung dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb bereits seit November 2020 unter ähnlichen Bedingungen geschlossen halten musste. Gemindert wurde das Eingriffsgewicht jedoch durch den tatbestandlich vorgesehenen regional differenzierenden Ansatz und die Befristung der Maßnahme. Eine gewisse Minderung des Eingriffsgewichts wurde zudem dadurch bewirkt, dass der Außer-Haus-Verkauf außerhalb der Nachtstunden und die Auslieferung von Speisen und Getränken von der Schließungsanordnung nicht erfasst waren. Schließlich wurde das Eingriffsgewicht auch durch die für die betroffenen Betriebe vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert.
  2. Dem gewichtigen Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gegenüberzustellen, dass angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit bestand, zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden. Dabei ist der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  3. In der geforderten Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und entgegenstehenden Belangen hat der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden.

Hier ist der Wirtschaftszweig der Gastronomie insgesamt stark belastet worden. Doch sorgten die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Durch die Befristung und die am jeweiligen örtlichen Pandemiegeschehen ausgerichtete Differenzierung wurde die Belastung durch die angegriffene Regelung begrenzt und bewirkt, dass die Regelung faktisch in keinem Gebiet Deutschlands die Höchstdauer von zwei Monaten erreichte. Ein teilweiser Ausgleich der Belastungen wurde zudem durch die in der Regelung verankerte weiterhin bestehende Möglichkeit zum Außer-Haus-Verkauf und der Lieferung von Speisen und Getränken geschaffen. Darüber hinaus wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Regelung durch die von der Bundesregierung aufgelegten Hilfsprogramme gedämpft.

Quelle: BVerfG

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Genehmigung von zwei Windenergieanlagen teilweise rechtswidrig

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei – bisher noch nicht errichteten – Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 240 m nördlich von Senden-Bösensell, die der Kreis Coesfeld im Juli 2021 erteilt hat, ist hinsichtlich einer der beiden Anlagen rechtswidrig. So das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 D 297/21.AK u. a.).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Urteil 8 D 297/21.AK u. a. vom 04.05.2022

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei – bisher noch nicht errichteten – Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 240 m nördlich von Senden-Bösensell, die der Kreis Coesfeld im Juli 2021 erteilt hat, ist hinsichtlich einer der beiden Anlagen rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 04.05.2022 entschieden.

Mehrere Anwohner und Eigentümer von Grundstücken im Umfeld der geplanten Anlagen hatten gegen die Genehmigung des Vorhabens geklagt. Vier Verfahren hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts am 04.05.2022 verhandelt (Az. 8 D 297/21.AK, 8 D 311/21.AK, 8 D 317/21.AK, 8 D 346/21.AK). In einem der Verfahren, das allein die nördliche, nahe des Kuckenbecker Baches genehmigte Anlage (“WEA 1“) zum Gegenstand hatte (Verfahren 8 D 311/21.AK), hat er der Klage stattgegeben. Diese Anlage darf daher in der bisher genehmigten Form nicht errichtet werden. Die übrigen drei Klagen sind hingegen ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigung der Anlage WEA 1 verletzt in Bezug auf das etwa 591 m nördlich gelegene Wohngrundstück der Kläger das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie optisch bedrängend wirken würde. Ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend auf eine Wohnnutzung wirkt, ist nach den jeweiligen Einzelfallumständen zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere die Lage und Ausrichtung der Wohn- und Aufenthaltsräume, der Terrasse und des Gartens sowie vorhandene bzw. mit zumutbarem Aufwand zu schaffende Maßnahmen, um den Blick auf die Anlage ganz oder teilweise zu verdecken. Das Wohnhaus der Kläger ist mit seinen wesentlichen Nutzungen der WEA 1 direkt zugewandt: Der Essbereich, das Wohn- und ein Kinderzimmer jeweils mit bodentiefen Fenstern sowie die Terrasse sind nach Süden ausgerichtet. Sichtschützende Bäume sind weder auf dem eigenen Grundstück der Kläger noch in der näheren Umgebung vorhanden. Insbesondere versperrt der etwa 280 m entfernt gelegene Wald nur die Sicht auf den unteren Teil des Mastes, der restliche Teil der Anlage samt Rotor, von dessen Drehbewegung die maßgebliche Störwirkung ausgeht, bleibt vollständig sichtbar. Eigene Vorkehrungen zum Sichtschutz können die Kläger nicht zumutbar ergreifen. Die vom Vorhabenträger auf eigene Kosten angebotene Anpflanzung von zwei etwa 7 bis 8 m hohen Bäumen auf der Rasenfläche oder einer ebenso hohen Zypressenhecke würde im vorliegenden konkreten Fall ihrerseits eine unzumutbare Bedrängung und Verschattung hervorrufen und die Nutzbarkeit des Gartens erheblich einschränken.

In den weiteren Verfahren sind die Klagen ohne Erfolg geblieben. Für die insoweit betroffenen Grundstücke rufen die genehmigten Anlagen weder unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen hervor noch wirken sie optisch bedrängend. Auch mit den darüber hinaus geltend gemachten Einwendungen dringen die Kläger nicht durch. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass der einem der Kläger gehörende Gewerbebetrieb einer Baumschule aufgrund einer Erhöhung der Temperatur in Bodennähe nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Auswirkungen der Windenergienutzung auf das Mikroklima und deren Folgen auf die Entwicklung der Vegetation sind wissenschaftlich nicht hinreichend belegt. Erst recht fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass spürbare Nachteile für das Pflanzenwachstum schon bei zwei Anlagen mit weit auseinander liegenden Standorten zu befürchten sein könnten.

Das Oberverwaltungsgericht hat in keinem der Verfahren die Revision zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Kommission gibt grünes Licht für deutsche Rahmenregelung zur Unterstützung von Unternehmen infolge der russischen Invasion der Ukraine

Die EU-Kommission hat eine Rahmenregelung mit einem Budget von rund 11 Mrd. Euro genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland Unternehmen aller Wirtschaftszweige unterstützen will.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2022

Die EU-Kommission hat am 04.05.2022 eine Rahmenregelung mit einem Budget von rund 11 Mrd. Euro genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland Unternehmen aller Wirtschaftszweige unterstützen will. „Diese Rahmenregelung wird es Deutschland ermöglichen, die wirtschaftlichen Auswirkungen von Putins Krieg in der Ukraine abzufedern und branchenübergreifend Unternehmen, die von der derzeitigen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind, weiter zu unterstützen“, so die Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager. „Wir stehen weiter an der Seite der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, sodass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt werden.“

Die deutsche Rahmenregelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.

Die deutsche Rahmenregelung

Deutschland hat vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland eine Beihilfe-Rahmenregelung mit einem Volumen von rund 11 Mrd. Euro angemeldet, mit der Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen unterstützt werden sollen. Diese Regelung folgt auf eine Maßnahme, die die Kommission am 19. April 2022 genehmigt hatte (SA.102542).

Mit dieser Rahmenregelung, die von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden verwaltet wird, können Beihilfen in Form von Kreditbürgschaften („Garantieregelung“) und zinsvergünstigten Darlehen („Regelung für zinsvergünstigte Darlehen“) gewährt werden.

Angesichts der durch die gegenwärtige geopolitische Lage bedingten großen wirtschaftlichen Unsicherheit soll die Regelung dafür sorgen, dass bedürftigen Unternehmen ausreichende Liquidität zur Verfügung steht.

Die Regelung steht allen Wirtschaftszweigen außer Kredit- und Finanzinstituten offen. Im Rahmen der Garantieregelung können Unternehmen neue Darlehen aufnehmen, die durch eine staatliche Bürgschaft von bis zu 90 Prozent des Darlehensbetrags (oder 35 Prozent, wenn Verluste zunächst zu Lasten des Staates und erst danach zu Lasten der Kreditinstitute gehen) besichert werden. Im Rahmen der Regelung für zinsvergünstigte Darlehen können die Beihilfeempfänger Darlehen zu ermäßigten Zinssätzen erhalten, um ihren Investitions- und/oder Betriebsmittelbedarf zu decken.

Der maximale Darlehensbetrag je Empfänger, für den entweder Zinsvergünstigungen oder eine staatliche Bürgschaft in Anspruch genommen werden können, beträgt entweder 15 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Empfängers in einem festen Zeitraum oder 50 Prozent der während eines vorab festgelegten Zwölfmonatszeitraums angefallenen Energiekosten. In Ausnahmefällen und bei angemessener Begründung kann der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf eines Begünstigten für einen Zeitraum von zwölf (im Falle kleiner oder mittlerer Unternehmen) oder von sechs Monaten (im Falle großer Unternehmen) zu decken.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Rahmenregelung die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere darf die Laufzeit der Bürgschaften und Darlehen acht Jahre nicht überschreiten. Zudem stehen die Bürgschaftsprämien und die für die Darlehen zu entrichtenden (und gebunden an die Laufzeit des Darlehens progressiv ansteigenden) Zinssätze mit den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Mindestsätzen im Einklang. Schließlich dürfen Beihilfen aufgrund dieser Rahmenregelung nur bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden.

Darüber hinaus wird die Förderung unter anderem an folgende Auflagen zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen geknüpft: Der Beihilfebetrag, den ein Unternehmen erhält, muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Die mit der Maßnahme gewährten Vorteile müssen ferner über die Finanzintermediäre so weit wie möglich an die Endbegünstigten weitergegeben werden.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die von Deutschland angemeldete Rahmenregelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. Entsprechend hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Entscheidungen die von Grundsicherungsträgern verwandten Angemessenheitswerte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte sowie der Firma Empirica bestätigt (Az. L 19 AS 2083/18 u. a.).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.05.2022 zum Urteil L 19 AS 2083/18 vom 13.01.2022 u. a.

Zahlreiche Konzepte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i. S. v. § 22 SGB II und § 35 SGB XII halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in mehreren Entscheidungen die von Grundsicherungsträgern verwandten Angemessenheitswerte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte (Urteile vom 13.01.2022 – L 19 AS 2083/18 – sowie vom 10.03.2021 – L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18 – betreffend den Hochsauerlandkreis; Urteil vom 09.12.2021 – L 7 AS 1790/20 ZVW – betreffend die Stadt Duisburg; Urteile vom 15.11.2021 – L 20 SO 266/18 – und vom 06.09.2021 – L 20 SO 308/18 – betreffend den Kreis Minden-Lübbecke) sowie der Firma Empirica (Urteil vom 26.11.2021 – L 21 AS 1617/18 – betreffend den Ennepe-Ruhr-Kreis) bestätigt.

Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der Rechtsprechung des BSG, der die Senate des LSG sich angeschlossen haben, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren wie folgt:

(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),

(2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,

(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,

(4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert sowie eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.05.2022 zum Urteil 5 U 52/21 vom 29.03.2022 (nrkr – BGH-Az.: VII ZR 94/22)

Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben.

Diese höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat der auf Baurechtsstreitigkeiten spezialisierte 5. Zivilsenat in einem aktuellen Urteil im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sog. Bauhandwerkersicherung zu stellen.

Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 Euro. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in 1. Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so der Senat.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und Revision wurde auch eingelegt.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Rechtmäßigkeit der Verrechnung von Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten während pandemiebedingter Teilbetriebsschließung einer JVA

Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer Mehrstunden, die der Dienstherr mit den infolge des pandemiebedingten Wegfalls ihres Tagdienstes entstandenen Minderstunden verrechnet hat. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 902/21.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.05.2022 zum Urteil 5 K 902/21.KO vom 19.04.2022

Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer Mehrstunden, die der Dienstherr mit den infolge des pandemiebedingten Wegfalls ihres Tagdienstes entstandenen Minderstunden verrechnet hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die als Beamtin im Dienst des beklagten Landes in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) beschäftigte Klägerin wurde neben weiteren dort Bediensteten im Januar 2021 für eine Woche dienstfrei gestellt, nachdem ein Gefangener und Bedienstete der JVA positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden waren und der Beklagte daraufhin sämtliche Arbeitsbetriebe mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erforderlichen Bereiche geschlossen hatte. Die den dienstfrei gestellten Beschäftigten dadurch entstandenen Minderstunden wurden mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet.

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden. Das Vorgehen des Beklagten, die Klägerin im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, sei unter Zugrundelegung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift rechtmäßig. Dies sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn, Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht zu bestimmen, umfasst. Denn es sei zwingend notwendig gewesen, den vorgesehenen Tagdienst der Klägerin zur Beaufsichtigung einer Baustelle vom Dienstplan zu streichen, da der Personalbedarf insoweit infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen sei. Bei einem unvorhergesehenen Corona-Ausbruch sei es nicht nur zum Zwecke eines bedarfsgerechten Personaleinsatzes, sondern darüber hinaus zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus in der JVA sowie als Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schutz der ebenfalls bei der Dienstplanung zu beachtenden Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten geboten, lediglich das zwingend notwendige Personal einzusetzen. Insofern müsse es dem Dienstherrn möglich sein, den Dienstplan auch kurzfristig zu ändern. Die in der Folge der Freistellung vorgenommene Verrechnung der Minderstunden mit den Mehrstunden der Klägerin sei ebenfalls ermessensfehlerfrei erfolgt, denn das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden disponieren zu können, habe hinter dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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OLG Zweibrücken stärkt Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucherbauvertrag

Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Dies entschied das OLG Zweibrücken (Az. 5 U 52/21).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.05.2022 zum Urteil 5 U 52/21 vom 29.03.2022 (nrkr – BGH-Az.: VII ZR 94/22)

Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben.

Diese höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat der auf Baurechtsstreitigkeiten spezialisierte 5. Zivilsenat in einem aktuellen Urteil im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sog. Bauhandwerkersicherung zu stellen.

Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 Euro. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in 1. Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so der Senat.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und Revision wurde auch eingelegt.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Verfahren zu von Windenergieanlagen ausgehendem Infraschall – Erfolglose Berufungen bestätigt

Das OLG Hamm bestätigte die erfolglosen Berufungen in Verfahren von Eigentümern von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von knapp unter bzw. knapp über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen, die ihr Schadensersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet hatten (Az. I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.05.2022 zu den Urteilen I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20 vom 05.05.2022

Zwei Kläger aus Horn-Bad Meinberg und Borchen haben von den Betreibern von Windenergieanlagen Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch sogenannten Infraschall (Schall unterhalb des hörbaren Bereiches) verlangt. Die Kläger sind Eigentümer von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von knapp unter bzw. knapp über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadensersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt.

Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit am 5. Mai 2022 verkündeten Urteilen über die Berufungen der Kläger entschieden und die Abweisungen der Klagen bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Kläger aufgrund der Rechtskraft von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen gehört werden können. Beide Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegangen. Der Zivilsenat sieht sich aus Rechtsgründen an die rechtkräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Minden gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke nicht vorliege.

Zusätzlich, so der Zivilsenat in beiden Urteilen, spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung läge. Zudem sei der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe. Da der Senat zu dem Ergebnis gekommen ist, schon aus Gründen der Rechtskraft an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden gebunden zu sein, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht besteht, hat er letztlich offen gelassen, ob andernfalls noch ein medizinisch-biologisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen gewesen wäre, ob Infraschall, wie er von den hier in Rede stehenden über 200 Meter hohen Anlagen ausgeht, wegen einer von den Klägern behaupteten spezifischen Ausprägung als Teil des allgemeinen Infrarauschens auch noch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle geeignet ist, die Gesundheit durch Einwirkungen auf körperliche Rezeptoren oder Systeme trotz einer Entfernung von etwa zwei Kilometern zu beeinträchtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Quelle: OLG Hamm

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Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen

Die Möglichkeit zur Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen soll nach Willen der Bundesregierung ausgeweitet werden. Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften soll danach aufgehoben werden (BT-Drucks. 20/1672).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2022

Die Möglichkeit zur Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen soll nach Willen der Bundesregierung ausgeweitet werden. Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften soll danach aufgehoben werden. Zudem soll das Verfahren auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ausgeweitet werden. Des Weiteren soll künftig das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse angewandt werden können sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten. Das sieht der „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften“ der Bundesregierung vor (20/1672). Den Entwurf soll der Bundestag am Donnerstag, 12. Mai 2022, im vereinfachten Verfahren an die Ausschüsse überweisen.

Hintergrund der Regelungen ist die EU-Digitalisierungsrichtlinie ((EU) 2019/1151). Zur Umsetzung der Richtlinie hatte der Bundestag im vergangenen Jahr ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, dabei aber unter anderem bestimmte Rechtsträger ausgeschlossen. Dieses Gesetz trete größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 213/2022

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Rentenplus trotz Wiedereinführung des Nachholfaktors

Die Bundesregierung führt den Nachholfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder ein und macht mit weiteren Anpassungen den Weg für die jährliche Rentenerhöhung am 1. Juli frei. Außerdem sieht der entsprechende Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/1680) der Bundesregierung Verbesserungen für Menschen vor, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2022

Die Bundesregierung führt den Nachholfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder ein und macht mit weiteren Anpassungen den Weg für die jährliche Rentenerhöhung am 1. Juli frei. Außerdem sieht der entsprechende Gesetzentwurf (20/1680) der Bundesregierung Verbesserungen für Menschen vor, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Mit der diesjährigen Rentenerhöhung wird der Nachholfaktor, der eigentlich bis 2025 ausgesetzt worden ist, wieder aktiviert, wobei gleichzeitig die Haltelinie für das Rentenniveau eingehalten werden soll. Das bedeutet, dass die nicht stattgefundene Rentenminderung des vergangenen Jahres vollständig mit der diesjährigen Rentenerhöhung verrechnet wird. Da die Höhe der Renten der Entwicklung der Löhne folgt, hätten die Renten im vergangenen Jahr eigentlich sinken müssen, weil die Löhne pandemiebedingt deutlich gesunken waren. Die seit 2009 geltende Rentengarantie verhinderte das jedoch. Als Ausgleich für eine solch verhinderte Senkung gilt der Nachholfaktor, der dafür sorgt, dass die künftigen Rentenerhöhung nach Lohnsteigerungen niedriger ausfallen, als sie es eigentlich müssten. Diesen zeitweilig ausgesetzten Dämpfungseffekt will die Bundesregierung nun wieder einführen.

Dennoch steigen die Renten deutlich: In Westdeutschland um 5,35 Prozent und in Ostdeutschland um 6,12 Prozent. Somit erhöht sich der Rentenwert im Westen von bisher 34,19 Euro auf 36,02 Euro, im Osten von bisher 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 213/2022

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