Gesetzliche Neuregelungen im April 2026

Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Starke Raucherinnen und Raucher können auch ohne Symptome zu Lungenkrebsfrüherkennung per CT. Alle Neuregelungen der Bundesregierung für April 2026 im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.03.2026

Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Starke Raucherinnen und Raucher können auch ohne Symptome zu Lungenkrebsfrüherkennung per CT. Alle Neuregelungen im Überblick.

Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen

Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen sind in Deutschland vielerorts erhältlich. Dadurch können sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden. Ab Mitte April sind Abgabe an sowie Erwerb und Besitz für Minderjähre verboten. Der Vertrieb über den Versandhandel und Automaten wird ebenfalls untersagt.

USB-C-Ladeanschluss für Laptops

Was für Smartphones bereits seit Ende 2024 gilt, tritt nun auch für Laptops in Kraft. Ab dem 28. April müssen in der Europäischen Union angebotene Laptops einen USB-C-Ladeanschluss haben.

Lungenkrebs-Früherkennung

Starke Raucherinnen und Raucher ab 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich auch ohne Krankheitssymptome einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Personen ohne konkreten Krankheitsverdacht wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile haben Studien allerdings belegt, dass der Nutzen der CT-Früherkennungsuntersuchung die strahlenbedingten Risiken für bestimmte Personengruppen überwiegt.

Quelle: Bundesregierung

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Nachhaltigkeit von Rechenzentren: Konsultation zum gemeinsamen EU-Bewertungssystem für Rechenzentren

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 23.04.2026 zum Entwurf einer delegierten Verordnung für ein gemeinsames System zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der EU. Ziel des Bewertungssystems ist u. a., die Nachhaltigkeit von Rechenzentren in künftigen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Cloud and AI Development Act, zu bewerten.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.03.2026

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 23.04.2026 zum Entwurf einer delegierten Verordnung (inkl. Anhang) für ein gemeinsames System zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der EU. Ziel des Bewertungssystems ist es, die Transparenz über den Energieverbrauch von Rechenzentren zu erhöhen und die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Es soll zudem dazu dienen, die Nachhaltigkeit von Rechenzentren in künftigen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Cloud and AI Development Act, zu bewerten. Ferner fand es bereits Berücksichtigung in den Überarbeitungsvorschlägen der delegierten Verordnungen zur Klima- und Umwelttaxonomie.

Das gemeinsame EU-Bewertungssystem wird auf dem in der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 eingeführten Berichtssystem aufbauen. Mit der nun zur Konsultation stehenden delegierten Verordnung wird im nächsten Schritt festgelegt, wie die von den Betreibern übermittelten Informationen an die Europäische Datenbank für Rechenzentren (EU-Datenbank) für die Bewertung verwendet werden. Dazu wird ein elektronisches Label eingeführt, das von der EU-Datenbank bis zum 15.08.2027 (und anschließend jährlich) automatisch herausgegeben und auf elektronischem Wege an die Rechenzentren übermittelt wird. Zur Ausstellung des Labels soll die EU-Datenbank auf die Klassen zur Energie- und Wasserverbrauchseffizienz (PUE und WUE), die in Anhang I aufgeführt sind, zurückgreifen. Um die EU-Mitgliedstaaten und Anwender zu unterstützen, soll das Label durch ein Dokument, das die Leistungsindikatoren kontextualisiert, flankiert werden. Die Labels werden elektronisch und in allen EU-Amtssprachen in der EU-Datenbank öffentlich zugänglich sein.

Auf Verlangen sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, das elektronische Label jeder natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung zu stellen. Dabei können sie auf eine frei zugängliche Webseite, die sie selbst betreiben oder die EU-Datenbank verweisen.

In Anhang II ist das Format des Labels festgelegt:

Zudem schlägt die EU-Kommission eine Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 vor, um bestimmte Aspekte der Berichterstattung zu verbessern, damit das zukünftige Label in ausreichender Qualität und Konsistenz zur Verfügung gestellt wird. Dazu werden neue Definitionen eingeführt bzw. überarbeitet, um den Anforderungen des Labels gerecht zu werden und die Konsistenz zu bestehenden Initiativen, wie z. B. der EU-Wasserresilienzstrategie herzustellen. Zudem werden Anpassungen bei Vertraulichkeitsregelungen vorgenommen, damit Labels veröffentlicht werden können. Darüber hinaus wird die Berichterstattung vereinfacht, indem einige Indikatoren, wie z. B. die Indikatoren zum Datenverkehr, gestrichen werden, da sie nicht im Label verwendet werden. Kleinere und im Bau befindliche Rechenzentren sollen zukünftig die Möglichkeit haben, freiwillig zu berichten, um ein Label erhalten zu können.

Die EU-Kommission soll die delegierte Verordnung bis zum 31.03.2029 und anschließend alle drei Jahre überprüfen und ggf. durch Vorlage eines Überarbeitungsvorschlages flankieren. Die Bewertung soll u. a. zusätzliche Nachhaltigkeits-, Klima- und Umweltaspekte, weitere Indikatoren, eine partielle Zertifizierung oder Audit von den berichteten Daten oder Vereinfachungsaspekte im Hinblick auf das Label, die Berichterstattung oder das Bewertungssystem umfassen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Beweiswert der Beratungsdokumentation nach Versicherungsabschluss

Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Dies hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 16 O 477/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 16 O 477/24 vom 08.01.2026 (rkr)

Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahren nicht umfasst.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.07.2022 gekündigt.

Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages dem Versicherungsvertreter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitgeteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen. Er sei durch den Vermittler nicht informiert worden, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte und sei auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen worden. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.07.2021 auf Schadensersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.504,14 Euro.

Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor.

Die Entscheidung

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint.

Hierzu führte die Kammer aus, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zustehe. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trage grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Für den Beweis sei die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend sei hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung habe die Kammer nicht gewonnen.

Gegen die klägerische Behauptung spreche die Beratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben habe. Es sei der Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht werde. So seien auch an der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertragsdokumentation, sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen habe und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht habe.

Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt sei, reichten der Kammer zur Überzeugungsbildung nicht aus. Sie führte aus, dass die Angaben des Klägers für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als „möglich“ erscheinen lasse. Diese Angaben stünden in Widerspruch zur eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergebe. Da es keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig) verbliebe es bei den Zweifeln.

Aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Equal Pay: AGG-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin Todtmoos abgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen (Az. 4 S 1145/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 4 S 1145/25 vom 26.03.2026

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in die höhere Besoldungsgruppe A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingestuft. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2025). Es hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gemeinde macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend, die Situation bei der Amtseinführung der Klägerin sei nicht vergleichbar gewesen mit der bei ihrem Amtsvorgänger.

Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs

Mit dem heute den Beteiligten bekannt gegebenem Tenor hat der 4. Senat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin abgewiesen. Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat insbesondere erörtert, ob eine Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorgänger gegeben ist und ob auf den Amtsnachfolger abgestellt werden kann. Vergleichsgespräche in der mündlichen Verhandlung blieben ohne Erfolg.

Die schriftlichen Urteilsgründe des 4. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25).

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, wann die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Umgang mit Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Das VG Kassel hat zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zu den Urteilen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS vom 25.02.2026 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25. Februar 2026 zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen.

In beiden Verfahren hat die Universität Kassel angenommen, dass sich der Prüfling jeweils bei der Prüfungsleistung der Hilfe von Künstlicher Intelligenz bedient habe. Wegen besonders schwerer Täuschung wurden die Studenten auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. In dem einen Fall räumte der Kläger selbst die Verwendung Künstlicher Intelligenz als Hilfsmittel ein. In dem anderen Verfahren schloss die Universität insbesondere aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit auf die Verwendung Künstlicher Intelligenz.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Bewertungen der Universität Kassel als besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung, weil sich die Studenten unerlaubter Hilfsmittel bedient hätten. Für den Begriff der unerlaubten „fremden Hilfe“ sei dabei nicht maßgeblich, ob es sich um menschliche Hilfe handelt. Werde ein wissenschaftlicher Text mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt, ohne dies kenntlich zu machen, verstoße das bereits gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die Erstellung von Textpassagen durch Künstliche Intelligenz sei auch mit der klassischen Quellenrecherche durch Google nicht gleichzusetzen, weil bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz eine eigenständige Aus- und Verwertung nicht mehr stattfinde und die Künstliche Intelligenz auch nicht als Quelle angegeben werde. Anders könne dies dann zu beurteilen sein, wenn die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen sei.

Weiterhin hat das Gericht hinsichtlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz Ausführungen zu denjenigen Indizien gemacht, die für deren Nutzung sprechen und für das Gericht in einer Gesamtschau zu der Überzeugung der Nutzung geführt haben. Symptomatisch für KI-generierte Texte seien beispielsweise häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte. Ein weiteres typisches Indiz seien wiederholende Zusammenfassungen. Daneben sei bei dem betroffenen Kläger zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes eine auffällige Diskrepanz zu sehen. Hinzu komme, dass er im Bearbeitungszeitraum erhebliche Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Aufgabenstellung gezeigt, sodann aber auffallend schnell eine beinahe vollständige Ausarbeitung vorgelegt habe.

Die Entscheidungen (Urteile vom 25. Februar 2026, Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Hinweis: Die Entscheidungen waren bereits Gegenstand der Pressemeldung Nr. 1/2026 des Verwaltungsgerichts Kassel. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Entscheidungsgründe noch nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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OVG lehnt Eilantrag gegen Erhöhung des Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall ab

Das OVG Schleswig-Holstein hat den Eilantrag gegen die Erhöhung des Selbstbehalts in der Beihilfeverordnung überwiegend als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt (Az. 2 MR 1/26).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil 2 MR 1/26 vom 26.03.2026

In einem Eilverfahren hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute einen Eilantrag gegen die Erhöhung des Selbstbehalts im Krankheitsfall in der Beihilfeverordnung für Beamtinnen und Beamte abgelehnt (Az. 2 MR 1/26).

Die Beihilfeverordnung ist eine Rechtsverordnung des Landes Schleswig-Holstein und regelt die Gewährung von Beihilfen u. a. im Krankheitsfall. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, welche die Beamtinnen und Beamten aus den laufenden Bezügen zu bestreiten haben. Die Rechtmäßigkeit von Änderungen der Beihilfeverordnung kann in einem sog. Normenkontrollverfahren überprüft werden. Hier haben die Antragsteller außerdem einen Eilantrag gestellt, um eine schnelle Entscheidung des Gerichts zu erreichen.

Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag ist die Höhe der Selbstbehalte für Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe. Die Besoldungsgruppe A 10 gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die Erhöhungen führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. In seinem Beschluss hat es zunächst ausgeführt, dass der Antrag des Beamtenbundes bereits unzulässig sei. Er sei durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Er könne sich auch nicht auf eine Betroffenheit seiner Mitglieder berufen, denn dafür fehle eine gesetzliche Regelung – solche gibt es etwa im Umweltrecht für Umweltverbände. Auch dass Beamtinnen und Beamte in ihrem Streikrecht eingeschränkt seien, überzeugte den Senat nicht. Der Beamtenbund könne die wirtschaftlichen und rechtlichen Forderungen seiner Mitglieder weiterhin vertreten.

Unzulässig sei auch der Antrag des weiteren Antragstellers, soweit er sich gegen die Erhöhung in anderen Stufen wendet, denn dies verletze ihn nicht in eigenen Rechten. In Bezug auf die Erhöhung der Stufe 1, von der er selbst betroffen sei, sei sein Antrag unbegründet. Es gebe für die Erhöhung eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z. B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in diesem Verfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit könne sich der Antragsteller nicht die Reduzierung von Teilleistungen herausgreifen, sondern müsse sich – im Wege einer sog. Feststellungsklage – gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen wenden. Dies bleibe ihm weiterhin unbenommen und auch zumutbar.

Das zu dem Eilverfahren gehörende Hauptsacheverfahren (Az. 2 KN 1/26) soll ebenfalls noch im Laufe des Jahres entschieden werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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„Sanktionsfrei“, aber nicht anrechnungsfrei

Eine vom Verein „Sanktionsfrei e.V.“ geleistete Zahlung ist als anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld zu berücksichtigen, wenn es an einer konkreten und durchsetzbaren Rückzahlungsvereinbarung fehlt. So entschied das SG Augsburg (Az. S 3 AS 68/25).

SG Augsburg, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil S 3 AS 68/25 vom 02.07.2025 (rkr)

Der Fall

Im April 2024 stellte der Kläger beim Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld. In der Folge legte er dem Jobcenter eine Quittung über den Erhalt einer Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ in Höhe von 500 Euro im Juli 2024 vor.

Mit Bescheid vom 05.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2025 bewilligte das Jobcenter dem Kläger Bürgergeld für die Zeit von April 2024 bis März 2025. Die Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ wurde dabei im Monat Juli 2024 (abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro) bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, den Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfs zu verwenden.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und geltend gemacht, dass die Zahlung nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe, da es sich um ein Darlehen handele. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Verein „Sanktionsfrei e.V.“ mitgeteilt, die Zahlung habe als darlehensweise Überbrückung gelten sollen, da der Kläger nach seiner Antragstellung vom Jobcenter noch keine Leistungen erhalten hatte. Einen Darlehensvertrag gebe es nicht. Im Mai 2025 sei das Darlehen noch nicht zurückgezahlt gewesen. Eine Rückzahlung werde dann erfolgen, wenn es dem Kläger finanziell möglich sei.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei der Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ handele es sich um anrechenbares Einkommen.

Als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen seien Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden. Um eine solche Zahlung handele es sich vorliegend.

Nicht um anrechenbares Einkommen handele es sich hingegen bei einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist. Vorliegend bestehe aber keine konkrete Rückzahlungsvereinbarung. Nach der Auskunft des Vereins, eine Rückzahlung solle dann erfolgen, wenn sie für den Kläger leistbar ist, sei nicht davon auszugehen, dass er eine Rückzahlung der gewährten Zahlung erwartet oder gegen den Kläger durchsetzen wird.

Ebenfalls nicht als Einkommen anrechenbar seien Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen. Auch insoweit wäre ein glaubhaftes Rückforderungsverlangen von Seiten des Vereins erforderlich, das gerade nicht nachgewiesen sei.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einholung von Vergleichsangeboten

Der BGH hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der Bundesgerichtshof der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt (Az. V ZR 7/25).

BGH, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil V ZR 7/25 vom 27.03.2026

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der Bundesgerichtshof der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.

Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In einer Eigentümerversammlung im September 2023 wurden mehrheitlich verschiedene Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen in der Mehrhausanlage gefasst. Konkret wurde der Austausch zweier Fenster in einer Wohneinheit zum Preis von 4.091,22 Euro (TOP 11), der Austausch der Vordachverglasung an einem Haus zzgl. Malerarbeiten zum Preis von 1.564,61 Euro (TOP 12), ein weiterer Austausch der Vordachverglasung an einem anderen Haus zzgl. Malerarbeiten zum Preis von 1.145,00 Euro (TOP 13) sowie der Austausch eines weiteren Fensters in einer Wohneinheit zum Preis von 2.939,30 Euro (TOP 14) beschlossen. Seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer war deshalb auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma bereits positive Erfahrungen gemacht habe.

Bisheriger Prozessverlauf

Die von den Klägern gegen die Beschlüsse zu TOP 11 bis TOP 14 erhobene Anfechtungsklage, die auf die fehlenden Vergleichsangebote gestützt ist, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger ist der Beschluss zu TOP 11 durch das Landgericht für ungültig erklärt worden. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil wenden sich beide Parteien mit ihren von dem Landgericht zugelassenen Revisionen, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Kläger zurückgewiesen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt worden. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es entgegen der nahezu einhelligen Auffassung der Instanzgerichte keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist. Dem Gesetz lässt sich eine solche Vorgabe nicht entnehmen. Dies gilt erst recht für die Forderung, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und davon nur sog. Bagatellmaßnahmen auszunehmen. Eine solche schematische Betrachtungsweise würde der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen nicht gerecht und zudem das Ermessen der Wohnungseigentümer zu sehr einschränken.

Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen. In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen. Bei Kleinaufträgen mit einem geringeren Auftragsvolumen liegt es auf der Hand, dass sich die Wohnungseigentümer vor der Erteilung des Auftrags nicht um eine externe Überprüfung eines vorliegenden Angebots bemühen müssen, sondern häufig selbst beurteilen können, ob ihnen die geplante Maßnahme den hierfür angebotenen Preis wert ist. Zudem gehört es zunächst einmal zu den Pflichten des Verwalters, das Angebot auf seine Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen können die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So kann insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote bzw. weiterer Informationen können zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.

Auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war („bekannt und bewährt“), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer ist neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführt, dass er den verabredeten Zeitplan einhält und qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt und dass er etwaigen Beanstandungen, so sie denn vorkommen, zeitnah nachgeht und diese vollständig behebt. All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben. Je nach Komplexität der beabsichtigten Maßnahme können sich weitere Vorteile daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kennt und sich nicht erst einarbeiten muss.

Schließlich handelt es sich bei der bisherigen „Drei-Angebote-Regel“ der Instanzgerichte um eine reine Verfahrensvorgabe, die in der Sache nichts über die Eignung und den marktgerechten Preis eines einzelnen Angebots aussagt. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und unter Beweis stellen muss.

Daran gemessen hat das Amtsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der allein geltend gemachte Anfechtungsgrund („keine Vergleichsangebote“) liegt hinsichtlich sämtlicher Beschlüsse nicht vor. Vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers reichten die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung aus. Weder bedurfte es der Einholung von Vergleichsangeboten noch musste die Eignung bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgelegten Angebote durch externen Rat – über die Überprüfung durch den Verwalter hinaus – kontrolliert werden. Es handelt sich um mehrere unterschiedliche Standardmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen der Anlage. Mit deren Vornahme konnten ohne weiteres – wie geschehen – bekannte und bewährte, mit der Anlage vertraute Handwerker beauftragt werden. Dass die Angebote objektiv ungeeignet und/oder überteuert sind, haben die Kläger nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht; dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie

2. […]

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

1. […]

2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten i. S. des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 7.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil 5 C 7.24 vom 26.03.2026

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23. September 2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6.500 Euro heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger ist (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet. Mit jeder Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres war hier nicht der Fall. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens wird im Unterhaltsvorschussgesetz (in § 1 Abs. 2 UVG) abschließend bestimmt. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB) vorliegt, also zwischen ihm und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Aus der Regelungssystematik sowie aus dem aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffsbestimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG), der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Rat und EU-Parlament verabschieden Entwürfe zum AI Omnibus

Nach dem Rat der EU hat auch das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus beschlossen. Die Mandate der Mitgesetzgeber liegen nah beieinander, sodass von einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden kann.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 27.03.2026

In seiner Sitzung vom 13. März 2026 hat der Rat der EU sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus verabschiedet. Am 26. März 2026 hat auch das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus beschlossen. Die Mandate der Mitgesetzgeber liegen nah beieinander, sodass von einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden kann.

Verschiebung der Fristen für die Anwendungen von Regelungen für Hochrisiko-KI

Die Ratsposition und die des EU-Parlaments sieht neue Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI vor: Für „stand alone“ Hochrisiko-KI-Systeme soll die Verordnung ab dem 2. Dezember 2027 gelten, für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte integriert sind, ab dem 2. August 2028. Die Übergangsfrist für die Kennzeichnungspflicht (Wasserzeichen) KI erzeugter Inhalte, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt platziert wurden, soll nach Ansicht des Rates und des EU-Parlaments bis 2. November 2026 verlängert werden. Der Kommissionsvorschlag sah eine Frist bis zum 2. Februar 2027 vor.

Wiederaufnahme der Registrierungspflicht

Der Rat und das EU-Parlament sprechen sich für die Wiedereinführung der Registrierungspflicht für Anbieter von Hochrisiko-KI in einer EU-Datenbank aus. Die Registrierung soll jedoch vereinfacht werden und angemessener gestaltet werden.

Nutzung von personenbezogenen Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur

Die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Möglichkeit, besonders sensible personenbezogene Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur nutzen zu dürfen, ist teilweise stark kritisiert worden. Sowohl das Mandat des Rates als auch das Mandat des EU-Parlaments sehen den Zusatz des Kriteriums der strikten Erforderlichkeit der Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor.

Zudem sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten nur verwendet werden, wenn der zugrunde liegende Bias Gesundheit, Sicherheit, Grundrechten oder dem Diskriminierungsverbot schaden würde. Eine Verpflichtung zur Bias-Kontrolle soll nicht bestehen.

Abschwächung der Schulungspflicht

Das Ratsmandat folgt weitgehend dem Entwurf der EU-Kommission: Mitgliedstaaten und Kommission sollen Provider und Entwickler von KI-Systemen dazu anregen, ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz bei Mitarbeitenden sicherzustellen. Die Schulungspflicht soll nach der Position des EU-Parlaments statt bei Kommission und Mitgliedstaaten bei Providern und Entwicklern liegen. Sie umfasst jedoch keine Garantie eines bestimmten KI-Kompetenzniveaus einzelner Personen mehr.

EU-Abgeordnete adressieren Doppelregulierungen

Zudem will das EU-Parlament Überschneidungen zwischen der sektoralen EU-Produktsicherheitsgesetzgebung und dem AI Act vermeiden: Für Produkte, die bereits unter spezifische Sicherheitsvorschriften fallen (z.  B. Medizinprodukte, Funkanlagen, Spielzeugsicherheit), sollen die KI-Pflichten weniger streng ausgestaltet werden. Gleichzeitig soll die Kommission verbleibende Regelungslücken gezielt schließen.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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