Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Verstetigung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 27.04.2022

Aktionärsrechte werden im überarbeiteten Entwurf gestärkt

Das Bundeskabinett hat am 27.04.2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.

„Ich freue mich, dass wir heute in der Bundesregierung einen weiteren Schritt zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts beschlossen haben. Mit dem heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf schaffen wir aus dem coronabedingten Provisorium eine dauerhafte Lösung, die sowohl die Aktionärsrechte wahrt als auch praktikabel für die Unternehmen bleibt. In dem nun überarbeiteten Entwurf haben wir die Aktionärsrechte noch einmal deutlich gestärkt: Das Rederecht wird analog zur Präsenzversammlung und ohne Vorverfahren vorgesehen. Zudem dürfen im Fall der Vorabeinreichung von Aktionärsfragen Nachfragen, Fragen zu neuen Sachverhalten und, sofern der Versammlungszeitraum dies zulässt, auch Fragen zu bereits vorab bekannten Sachverhalten in der Versammlung gestellt werden.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Aufgrund der COVID-19-Pandemie war die Möglichkeit geschaffen worden, Hauptversammlungen ausschließlich im virtuellen Format abzuhalten. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung im Aktiengesetz (AktG) eingeführt werden.

Der Entwurf stellt die Ausübung der Aktionärsrechte (Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) bei der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form sicher und enthält Modifizierungen, damit die Rechte der Aktionäre auch im virtuellen Format gewährleistet werden können.

Der Entwurf sieht im Einzelnen vor:

  • In das AktG soll ein neuer § 118a als zentrale Vorschrift der virtuellen Hauptversammlung eingefügt werden. Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, sodass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Präsenzversammlung bildet damit weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.
  • Die Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung wird zum Schutz der Aktionäre u. a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:
    • Die gesamte Versammlung ist in Bild und Ton zu übertragen.
    • Es ist die elektronische Stimmrechtsausübung der Aktionäre zu ermöglichen.
    • Aktionäre müssen Anträge in der Versammlung elektronisch stellen können. Dies umfasst auch Gegenanträge.
    • Die Aktionäre erhalten ein Auskunftsrecht im Wege elektronischer Kommunikation. Dieses Auskunftsrecht kann, wie in der Präsenzversammlung, ausschließlich im Versammlungstermin gewährt werden. Der Vorstand kann allerdings auch entscheiden, dass Aktionärsfragen bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind. Dann hat die Gesellschaft diese auch bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten. In diesem Fall erhalten die Aktionäre in der Versammlung ein Nachfragerecht sowie ein Fragerecht zu neuen Sachverhalten. Lässt der angemessene Versammlungszeitraum dies zu, sind auch Fragen, die bereits vor der Versammlung hätten gestellt werden können, zuzulassen.
    • Zur Verbesserung der Transparenz ist der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bereits vor der Versammlung den Aktionären zugänglich zu machen.
    • Alle Aktionäre erhalten die Möglichkeit, Stellungnahmen im Vorfeld der Versammlung einzureichen, die den Aktionären zudem ebenfalls zugänglich zu machen sind.
    • Es ist ein Rederecht in der Versammlung für die elektronisch zugeschalteten Aktionäre im Wege der Videokommunikation vorzusehen. Fragen und Nachfragen dürfen in Redebeiträgen gestellt werden.
    • Es ist den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären eine Widerspruchsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
  • Um Anfechtungsrisiken für die Gesellschaften abzumildern, werden die bestehenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle technischer Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt. Über solche technischen Störungen hinaus bleibt das Anfechtungsrecht eröffnet.
  • Die virtuelle Hauptversammlung enthält keine gesetzliche Begrenzung bezüglich in ihr zu behandelnder Gegenstände. Die Satzung kann aber Einschränkungen vorsehen.
  • Neben Aktiengesellschaften erfasst das Gesetz auch die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).

Der am 27.04.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: BMJ

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Keine Beschäftigung Ungeimpfter in Seniorenheim

Die Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden vom ArbG Gießen zurückgewiesen (Az. 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22).

ArbG Gießen, Pressemitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22 vom 12.04.2022

Arbeitsgericht Gießen weist einstweilige Verfügungen zurück

Die Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden von der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen zurückgewiesen.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zur Antragsgegnerin und sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16. März 2022 von der Antragsgegnerin, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.

Zwar sehe § 20 a Abs. Abs.3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20 a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war nicht Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren.

Quelle: ArbG Gießen

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Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern

Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. So das BSG (Az. B 1 KR 15/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.04.2022 zum Urteil B 1 KR 15/21 R vom 26.04.2022

Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 26. April 2022 entschieden (Az. B 1 KR 15/21 R).

Das klagende Krankenhaus ist im Krankenhausplan des Landes Baden- Württemberg unter anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, hat diese aber geschlossen und strahlentherapeutische Leistungen seit Jahren durch eine in unmittelbarer Nähe befindliche ambulante Strahlentherapiepraxis erbringen lassen. Im Oktober 2010 behandelte das Krankenhaus eine an Brustkrebs erkrankte Versicherte der beklagten Krankenkasse wegen ambulant nicht beherrschbarer Schmerzen stationär. Die in der Strahlentherapiepraxis bereits zuvor ambulant durchgeführte Bestrahlung wurde während der Dauer der stationären Behandlung dort fortgesetzt. Hierfür zahlte das Krankenhaus an die Strahlentherapiepraxis auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages 1608,72 Euro. Gegenüber der Krankenkasse machte das Krankenhaus eine Vergütung in Höhe von insgesamt 7413,80 Euro geltend und brachte dabei auch die strahlentherapeutischen Leistungen in Ansatz. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung des auf die strahlentherapeutischen Leistungen entfallenden Anteils der Krankenhausvergütung von 3927,51 Euro. Die hierauf gerichtete Klage des Krankenhauses hat der 1. Senat – anders als noch die Vorinstanzen – abgewiesen.

Zwar können Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihm veranlasst wurden. Das Gesetz erlaubt es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Das Krankenhaus hat für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme et cetera) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Wesentlich sind dabei alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen.

Der Krankenhausplan weist für das Krankenhaus eine Fachabteilung für Strahlentherapie aus. Das Krankenhaus konnte aber nach der Schließung dieser Abteilung selbst keine strahlentherapeutischen Leistungen mehr erbringen. Bestrahlungen sind für ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für Strahlentherapie jedoch wesentliche Leistungen.

Quelle: BSG

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Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung – Auslandsbezug

Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt i. S. v. § 1 AÜG a. F. ins Inland überlassen, führt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F., wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. sind in diesem Fall nicht erfüllt. So entschied das BAG (Az. 9 AZR 228/21).

BAG, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 9 AZR 228/21 vom 26.04.2022

Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt i. S. v. § 1 AÜG a. F. ins Inland überlassen, führt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F., wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. sind in diesem Fall nicht erfüllt.

Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Frankreich. Sie wurde von einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Frankreich hat, zum 1. Oktober 2014 als Fachberaterin/Ingenieurin eingestellt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Rechtswahl französischem Recht. Vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2016 wurde die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG a. F. war, im Betrieb der Beklagten in Karlsruhe als Technikerin/Beraterin eingesetzt. Nachdem die Klägerin anschließend bei anderen Kunden der Arbeitgeberin tätig war, kündigte diese das Arbeitsverhältnis. In einem gerichtlichen Verfahren in Frankreich macht die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass sie zur Beklagten seit dem 1. Oktober 2014 in einem Arbeitsverhältnis steht, und verlangt außerdem Differenz-, Überstunden- und Annahmeverzugsvergütung. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. zum 1. Oktober 2014 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sie sei der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden. Der Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin sei, obwohl für das Arbeitsverhältnis französisches Recht gelte, in Deutschland infolge der unerlaubten Überlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F. unwirksam. Bei der Bestimmung handele es sich um eine Eingriffsnorm i. S. v. Art. 9 Abs. 1 der Rom I-VO*, die unabhängig von der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Rechtswahl gelte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Die Feststellungs- und Zahlungsklage ist unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. sind nicht erfüllt, selbst wenn die Klägerin der Beklagten als Leiharbeitnehmerin überlassen worden sein sollte. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kraft Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. setzt voraus, dass der zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer geschlossene Leiharbeitsvertrag infolge einer i. S. v. § 1 AÜG a. F. unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F. unwirksam ist. Unterliegt das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, ordnen weder § 2 Nr. 4 AEntG a. F. noch das AÜG an, dass § 9 Nr. 1 AÜG a. F. gegenüber diesem Recht vorrangig gelten soll. Soweit § 2 Nr. 4 AEntG a. F. – in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG a. F.** – regelt, dass die „Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen“ zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden sind, bezieht sich dies auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Rechts, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern regeln, sowie auf die im Inland geltenden gewerbe-, vermittlungs- und erlaubnisrechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung. § 2 Nr. 4 AEntG a. F. ordnet nicht die Geltung von Bestimmungen an, die – wie § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. – den Bestand des Leiharbeitsverhältnisses betreffen. § 9 Nr. 1 AÜG a. F. ist auch keine Eingriffsnorm i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewährt Leiharbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern aus einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union ins Inland überlassen werden, keinen Schutz, der über den hinausgeht, der durch § 2 AEntG a. F. gewährleistet wird. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. wird gesichert, indem § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AÜG a. F. die Verletzung der Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit ahnden.

Hinweis zur Rechtslage

*Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) lautet:

„Artikel 9 Eingriffsnormen

(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.“

**Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in der vom 10. Februar 1997 bis 28. Juli 2018 geltenden Fassung (Richtlinie 96/71/EG a. F.) lautet:

„Artikel 3 Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird,

– durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder

– (…)

festgelegt sind:

(…)

d) Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;“ (…)

Quelle: BAG

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EU-Schnellwarnsystem für Produktsicherheit: Kraftfahrzeuge und Spielzeug an der Spitze der Liste

Laut dem Jahresbericht des EU-Schnellwarnsystems für Produktsicherheit führen erstmals Autos vor Spielzeug die Liste der gemeldeten Produkte an.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.04.2022

Laut dem Jahresbericht des EU-Schnellwarnsystems für Produktsicherheit führen erstmals Autos vor Spielzeug die Liste der gemeldeten Produkte an. Zudem machen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Schutzausrüstungen wie Gesichtsmasken nach wie vor einen wesentlichen Teil der gemeldeten Produkte aus. Dies geht aus dem am 25.04.2022 von der EU-Kommission veröffentlichten Jahresbericht zur Produktsicherheit, „Safety Gate”, hervor.

Didier Reynders, EU-Kommissar für Justiz und Verbraucherschutz, erklärte: „Das Safety Gate hat sich einmal mehr als wesentliches Instrument zum Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erwiesen. Ich bin auch stolz auf die kontinuierliche Modernisierung und Verbesserung des Systems. Es ist sehr wichtig, dass das Safety Gate an das neue Verbraucherumfeld angepasst wird. Auf diese Weise können wir sicherstellen, dass das Safety Gate ein effizientes Instrument für den Binnenmarkt bleiben kann, das die Verbraucher unter allen Umständen schützt. Es hat auch dazu beigetragen, dass zur Bekämpfung der Pandemie verwendete Ausrüstung den höchsten Standards entspricht.“

Der Bericht bezieht sich auf Warnmeldungen im Jahr 2021 und auf die von den nationalen Behörden ergriffenen Gegenmaßnahmen. Angesichts der Konsumverlagerung auf Online-Shopping-Plattformen werden auch neue Instrumente entwickelt, um Verbraucher, die online einkaufen, besser zu schützen und gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen. Im Einklang mit diesen Zielen startet die Kommission heute auch ein neues Instrument zur elektronischen Überwachung mit dem Namen „Web Crawler“, das den nationalen Behörden dabei helfen soll, die im Safety Gate angezeigten Online-Angebote unsicherer Produkte zu erkennen.

Wichtigste Erkenntnisse des Berichts

Im Jahr 2021 tauschten die Behörden der dem Safety Gate Network angeschlossenen Länder 2142 Warnmeldungen über das System aus. Erstmals waren in der Kategorie „Kraftfahrzeuge“ die meisten Warnmeldungen zu verzeichnen, gefolgt von „Spielzeug“ sowie „Elektrogeräten und -zubehör“. Im Hinblick auf Kraftfahrzeuge betrafen die Maßnahmen hauptsächlich Rückrufe nach der Feststellung technischer Probleme, während der Maßnahmenschwerpunkt bei Spielzeug auf darin enthaltenen gefährlichen Chemikalien sowie Knopfbatterien lag. Darüber hinaus betrafen die häufigsten im Zusammenhang mit Elektrogeräten und -zubehör gemeldeten Probleme die Berührbarkeit spannungsführender Teile sowie Überhitzungsprobleme.

Im Laufe der andauernden Pandemie umfassten Überwachungsmaßnahmen eine Reihe von Produkten im Zusammenhang mit COVID-19. Es gab viele Warnmeldungen im Zusammenhang mit Schutzausrüstungen, insbesondere Schutzmasken. Als die fünf häufigsten Risiken wurden Personenschäden, Chemikalien, Feuer, Ersticken und Stromschläge gemeldet. Insgesamt wurden im Safety Gate 4965 Folgemitteilungen verbreitet, woraus hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten die Warnmeldungen genau verfolgen und häufig weitere Folgemaßnahmen in ihren eigenen Ländern ergreifen.

Dem Bericht zufolge nahm die Nutzung des Schnellwarnsystems in den 30 teilnehmenden Ländern (EU-27 sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) im Jahr 2021 insgesamt zu, wodurch die Verbraucher vor gefährlichen Produkten geschützt wurden.

Nächste Schritte

Die Kommission startet heute „Web Crawler“, ein neues Instrument zur elektronischen Überwachung. Das Instrument soll die nationalen Behörden bei der Erkennung von Online-Angeboten gefährlicher Produkte unterstützen, die im Safety Gate gemeldet werden. Dieses Instrument wird jedes dieser Angebote erkennen und automatisch auflisten, sodass die Durchsetzungsbehörden den jeweiligen Anbieter aufspüren und die wirksame Rücknahme dieser Angebote anordnen können. Es wird somit zur Harmonisierung des derzeitigen fragmentierten Ansatzes und zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Überwachung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte beitragen.

Am 30. Juni 2021 legte die Kommission überdies einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit vor, die die geltende Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit ersetzen soll. Ziel der Verordnung ist es, den allgemeinen Rahmen für die Sicherheit von Non-Food-Verbraucherprodukten zu modernisieren, um seine Rolle als Sicherheitsnetz für Verbraucher aufrechtzuerhalten und den Herausforderungen im Bereich der Produktsicherheit zu begegnen, die sich aus neuen technologiebezogenen Produkten und der Zunahme des Online-Verkaufs ergeben.

Auf internationaler Ebene leitet die Europäische Kommission angesichts der engen Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA und der Ähnlichkeiten zwischen den beiden Märkten einen informellen Dialog über den Verbraucherschutz mit der US-amerikanischen Consumer Product Safety Commission (Kommission für Produktsicherheit) ein, um die Zusammenarbeit weiter zu verstärken. Gegenstand dieses Dialogs sind das Wachstum des elektronischen Handels, die Ausweitung neuer Technologien, die Globalisierung der Produktion und des Einzelhandels sowie die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbrauchergruppen. Der Dialog ist die Fortsetzung eines ersten informellen Dialogs über Verbraucherschutz, den Kommissar Reynders und die Vorsitzende der US-amerikanischen Federal Trade Commission (Kartellbehörde), Lina Kahn, im März geführt haben.

Quelle: EU-Kommission

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Krankenkasse muss nicht für Operationen durch Nichtarzt mit erschlichener Approbation zahlen

Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für Krankenhausbehandlungen, an denen ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat. Der Vergütungsausschluss gilt auch dann, wenn dem Nichtarzt zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt worden ist. Er erstreckt sich allerdings nicht auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat. So das BSG (Az. B 1 KR 26/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil B 1 KR 26/21 R vom 26.04.2022

Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für Krankenhausbehandlungen, an denen ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat. Der Vergütungsausschluss gilt auch dann, wenn dem Nichtarzt zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt worden ist. Er erstreckt sich allerdings nicht auf eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 1 KR 26/21 R).

P, der keine ärztliche Prüfung abgelegt hatte, erlangte seine ärztliche Approbation durch Vorlage gefälschter Zeugnisse. Das beklagte Krankenhaus beschäftigte ihn im Vertrauen auf die echte behördliche Approbationsurkunde. Nach Bekanntwerden der Täuschung nahm die zuständige Behörde die Approbation zurück. P wurde wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die klagende Krankenkasse verlangte vom Krankenhaus Rückerstattung der für Behandlungen gezahlten Vergütung, an denen P mitgewirkt hatte. Während das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Landessozialgericht das Krankenhaus zur Erstattung der gesamten Vergütung für die noch streitigen Behandlungsfälle ab 2012 verurteilt. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat nun entschieden, dass das Krankenhaus zur Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Vergütung verpflichtet ist. Zur Bestimmung des genauen Umfangs des Erstattungsanspruchs wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Für Krankenhausbehandlungen, an denen ein Nichtarzt mitgewirkt hat, besteht wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Arztvorbehalts kein Vergütungsanspruch. Voraussetzung der Erbringung ärztlicher Leistungen ist nicht nur die Approbation, sondern auch die fachliche Qualifikation als Arzt. Die Approbation ist zwar notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufs. Sie spricht im Sinne einer widerlegbaren Vermutung auch dafür, dass der Betreffende über die medizinische Mindestqualifikation verfügt; sie fingiert diese aber nicht. Fehlt es an dieser, verletzt dies den Arztvorbehalt und damit das bei jeder Behandlung zu beachtende Qualitätsgebot. Unerheblich ist hierbei, ob die von P erbrachten Leistungen für sich genommen medizinisch mangelfrei waren und ob am Behandlungsgeschehen noch andere Personen mitgewirkt haben. Denn bei der Krankenhausbehandlung handelt es sich um eine komplexe Gesamtleistung, die mit Fallpauschalen vergütet wird.

Eine Ausnahme von dem Vergütungsausschluss gilt lediglich für eigenständige und abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat. Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs dient allein der Einhaltung des Qualitätsgebots und soll keine darüber hinausgehende Sanktion des Leistungserbringers bewirken. Er erstreckt sich daher nicht auf Teile der Behandlung, die vom Rechtsverstoß nicht erfasst sein können. Das Landessozialgericht muss nun feststellen, ob in den Behandlungsfällen eigenständige und abgrenzbare Behandlungen durchgeführt wurden, an denen P nicht mitgewirkt hat.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 15 Ärztliche Behandlung

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, …. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

§ 39 Krankenhausbehandlung

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. …

Krankenhausentgeltgesetz

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. …

§ 2 Krankenhausleistungen

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. ….

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. …

Bundesärzteordnung

§ 2

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. …

§ 3

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. (weggefallen)
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  4. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
  5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

§ 5

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat …

Quelle: BSG

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Verbot cannabidiolhaltiger Lebensmittel

Das VG Trier hat entschieden, dass als Lebensmittel vertriebene Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Az. 6 K 3630/21.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 6 K 3630/21.TR vom 11.03.2022

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat entschieden, dass als Lebensmittel vertriebene Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Firma aus der Vulkaneifel, stellt pflanzliche Bio-Lebensmittel wie Tofu und Pflanzendrinks her. Zum Sortiment gehört auch ein cannabidiolhaltiges Tofu-Produkt. Der beklagte Vulkaneifelkreis untersagte der Klägerin das Inverkehrbringen des Produktes und verpflichtete sie zur Produktrücknahme, da das Tofu-Produkt als neuartiges Lebensmittel ohne vorherige Zulassung nicht verkehrsfähig sei. Gegen die Einordnung wandte sich die Klägerin und stellte zunächst einen Eilantrag, der erfolglos geblieben und mit Beschluss der 6. Kammer vom 25. Mai 2021 abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 16. Juli 2021 – 6 B 10788/21.OVG).

Im Anschluss hieran hat die Klägerin Klage erhoben und machte im Wesentlichen geltend, es handele sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel. Die Hanfpflanze weise in der Europäischen Union eine Verzehrgeschichte auf, so dass dies auch für den in der Hanfpflanze natürlich vorkommenden CBD-Bestandteil gelte.

Das sahen die Richter anders und führten zur Begründung der abweisenden Entscheidung im Wesentlichen aus, die Klägerin verstoße durch das Inverkehrbringen des Tofu-Produktes gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften neuartige Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Dass die Cannabispflanze bzw. deren Bestandteile bereits vor dem Stichtag verzehrt wurden, sei nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produktes sei vielmehr maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel – hier das Tofu-Produkt mit Cannabidiol – und das Herstellungsverfahren abzustellen, jedoch nicht auf die einzelnen Zutaten an sich. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte für ihr Produkt oder auch nur dem beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt ergebe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Coronabedingter Zuschuss für soziale Dienstleister auf 75 % der monatlichen Durchschnittseinnahmen

Sozialdienstleister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurchschnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind lt. LSG Hessen schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und nicht erst in einem späteren Erstattungsverfahren des Leistungsträgers zu berücksichtigen (Az. L 4 SO 119/21).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil L 4 SO 119/21

Zuschuss zur Bestandssicherung

Sozialdienstleister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurchschnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und nicht erst in einem späteren Erstattungsverfahren des Leistungsträgers zu berücksichtigen. Dies entschied in einem am 25.04.2022 veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Erbringer von Eingliederungshilfe beantragt Zuschüsse wegen coronabedingter Schulschließung

Ein Dienstleister aus dem Kreis Groß-Gerau konnte während der coronabedingten Schulschließung nur eingeschränkt Eingliederungshilfe in Form von Teilhabeassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erbringen. Er beantragte für Juni und Juli 2020 Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.

Der Kreis Bergstraße ermittelte die durchschnittliche monatliche Leistungsvergütung, berücksichtigte die gesetzliche Obergrenze von 75 % und zog von dem Betrag die bereits erfolgten Leistungsvergütungen ab.

Der Leistungserbringer widersprach der Berechnung und forderte höhere Zuschüsse. Die bereits erfolgten Leistungsvergütungen hätten nicht von dem 75 %-igen Höchstbetrag abgezogen werden dürfen. Jedenfalls aber hätte der Kreis Bergstraße sie erst später im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend machen dürfen.

Bereits geleistete Zahlungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe vom Höchstbetrag abzuziehen

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Landkreises. Aufgrund der Kontaktbegrenzungen sei manchen sozialen Leistungserbringern in der Corona-Pandemie die Geschäftsgrundlage vorübergehend ganz oder teilweise weggebrochen.

Um die erforderliche Infrastruktur der sozialen Dienstleister und deren Existenz zu erhalten, sollten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Zuschüsse in Höhe von 75 % der durchschnittlichen Monatsvergütung gewährt werden. Diese Zuschüsse seien allerdings nur subsidiär gegenüber den vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung. Daher sei bei der Berechnung der Zuschüsse die tatsächlich erfolgte Vergütung von dem 75 %-igen Höchstbetrag abzuziehen. Der Sozialleistungsträger könne dies auch schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe berücksichtigen und sei insoweit nicht auf ein späteres Erstattungsverfahren zu verweisen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG – in der ab dem 29.05.2020 gültigen Fassung)

(1) Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. (…)

§ 2 SodEG

Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (…) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnahmen nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen. (…)

§ 3 SodEG

Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind. Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt (…) Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. (…)

§ 4 SodEG

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Kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines atomsicheren Wochenendhauses

Das VG Trier hat die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wochenendhauses, welches nach der Baubeschreibung im Ernstfall auch als atomsicherer Schutzraum genutzt werden soll, abgewiesen (Az. 7 K 292/22).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 7 K 292/22 vom 12.04.2022

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wochenendhauses, welches nach der Baubeschreibung im Ernstfall auch als atomsicherer Schutzraum genutzt werden soll, abgewiesen.

Die Klägerin stellte im März 2021 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wochenendhauses in Konz-Oberemmel. Geplant sei die Errichtung eines eingeschossigen, teilweise unterirdischen Gebäudes in der Kubatur eines Oktagons mit 50 cm starken Außenwänden in Stahlbeton auf einer Grundfläche von ca. 90 m². Nach Errichtung solle das Gelände mit Erdreich aufgeschüttet und bepflanzt werden, sodass nur noch der Eingang zu sehen sei. Nachdem die im Gerichtsprozess beigeladene Stadt Konz ihr Einvernehmen zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verweigert hatte, lehnte die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Verbandsgemeinde Konz die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, das geplante Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein, weil ausschließlich eine Nutzung als Wochenendhaus geplant sei. Auch sei die wegemäßige Erschließung gesichert, da die übrigen durch Baugenehmigung legalisierten Wochenendhäuser im Baugebiet ebenfalls über den Wirtschaftsweg erschlossen seien.

Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, das im unbeplanten Innenbereich – um einen solchen handele es sich bei der aus mindestens 40 Gebäuden bestehenden Bebauung im Gebiet „Auf dem Schanzgraben“ – gelegene Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar halte es sich mit der angestrebten Nutzung als Wochenendhaus innerhalb des bereits tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsspektrums. Allerdings überschreite das Vorhaben in Bezug auf die konkret geplante Bauausführung, die für ein Wochenendhaus ohnehin völlig atypisch sei, offensichtlich den Rahmen der in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen und sei ohne jedes Vorbild. Ein im Wesentlichen unterirdisch errichtetes, fensterloses Wochenendhaus in der Bauausführung einer selbstständigen Bunkeranlage finde sich in der näheren Umgebung ersichtlich nicht. Vielmehr stelle das Vorhaben in dem Gebiet einen städtebaulichen Fremdkörper dar. Aufgrund der geplanten Bauausführung als selbstständige, im Wesentlichen unterirdische Bunkeranlage erzeuge das Vorhaben eine Außenwirkung, die geeignet sei, im Gebiet ähnliche Bauwünsche aufkommen zu lassen. Damit führe das geplante Vorhaben zu bodenrechtlichen Spannungen, die ein Planungsbedürfnis nach sich zögen und denen rechtlich wirksam nur durch gemeindliche Bauleitplanung entgegengetreten werden könne. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass nach der gesetzgeberischen Intention des Zivilschutz– und Katastrophenhilfegesetzes an der Errichtung und Erhaltung privater Hausschutzräume durchaus ein öffentliches Interesse bestehe. Allerdings könne diese allgemeinpolitische Erwägung allenfalls im Rahmen der Bauleitplanung einen zu berücksichtigenden Belang darstellen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Studierender darf Klausur nach Täuschung nicht wiederholen

Ein Studierender, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. So entschied das VG Berlin (Az. 3 K 489/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 3 K 489/20 vom 12.04.2022

Ein Studierender, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Klage abgewiesen.

Gemäß § 126b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz gelten Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Der Kläger studiert an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) Elektrotechnik. Nachdem er die Prüfung im Pflichtmodul Software-Technik bereits zwei Mal nicht bestanden hatte, unternahm er einen letzten Prüfungsversuch. Hierbei bearbeitete er eine Aufgabe mit identischen Fehlern wie ein weiterer Prüfling, dessen Verfahren ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist (Az. VG 12 K 359/20). Die HTW stellte einen Täuschungsversuch fest, bewertete die Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ und exmatrikulierte den Kläger. Hiergegen wendete sich der Kläger und trug vor, er habe lediglich eine ähnliche Übungslösung nach den Prüfungsregeln zulässigerweise von seinem Computer übernommen.

Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Täuschung über die Eigenständigkeit der Bearbeitung durch den Kläger sei als erwiesen anzusehen. Die betreffende Aufgabenstellung habe einen singulären Zuschnitt gehabt; der Vortrag des Klägers sei nicht plausibel. Die Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger komme auch nicht die pandemiebedingte Sonderregelung des § 126b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz zugute. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte zeige, lediglich solche Nachteile der Studierenden kompensieren wollen, die diese durch die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs erlitten hätten. An einem solchen Zweckzusammenhang fehle es bei Täuschungsversuchen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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