EuGH zu Verpflichtungen von Diensteanbietern beim Teilen von Online-Inhalten

Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen wollen, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu überprüfen, ist mit den erforderlichen Garantien verbunden, um ihre Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zu gewährleisten. So der EuGH (Rs. C-401/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil C-401/19 vom 26.04.2022

Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen wollen, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu überprüfen, ist mit den erforderlichen Garantien verbunden, um ihre Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zu gewährleisten.

Der Gerichtshof weist die von Polen erhobene Klage gegen Art. 17 der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ab.

Nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt1 gilt der Grundsatz, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (sog. Web 2.0) unmittelbar haften, wenn Schutzgegenstände (Werke usw.) von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden. Die betroffenen Diensteanbieter können sich jedoch von dieser Haftung befreien. Hierfür müssen sie insbesondere gemäß Art. 172 die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen, um das Hochladen von Schutzgegenständen zu verhindern, die die Rechteinhaber nicht über diese Dienste zugänglich machen wollen.

Polen hat beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 erhoben. Dieser Artikel verletze die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union3 verbürgt sind.

Mit seinem Urteil vom 26.04.2022 weist der Gerichtshof die von Polen erhobene Klage ab. Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, um in den Genuss der in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vorgesehenen Haftungsbefreiung zu kommen, de facto verpflichtet sind, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen möchten, sofern sie von den Rechteinhabern die insoweit einschlägigen und notwendigen Informationen erhalten haben. Im Übrigen sind diese Diensteanbieter, um eine solche vorherige Kontrolle durchführen zu können, in Abhängigkeit von der Zahl der hochgeladenen Dateien und der Art des fraglichen Schutzgegenstands gezwungen, auf Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung zurückzugreifen. Eine solche vorherige Kontrolle und eine solche vorherige Filterung sind jedoch dazu angetan, ein wichtiges Mittel zur Verbreitung von Inhalten im Internet einzuschränken. Unter diesen Umständen bewirkt die für die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eingeführte spezielle Haftungsregelung eine Einschränkung der Ausübung des Rechts der Nutzer der entsprechenden Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Sodann führt der Gerichtshof zur Rechtfertigung einer solchen Einschränkung und insbesondere zu ihrer Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das mit Art. 17 der Richtlinie 2019/790 verfolgte legitime Ziel des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums erstens aus, dass der Unionsgesetzgeber, um der Gefahr vorzubeugen, die u. a. die Nutzung von Instrumenten zur automatischen Erkennung und Filterung für das Recht der Nutzer von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit darstellt, eine klare und präzise Grenze für die Maßnahmen aufgestellt hat, die in Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtungen getroffen oder verlangt werden können, indem er insbesondere Maßnahmen ausgeschlossen hat, die rechtmäßige Inhalte beim Hochladen filtern oder sperren. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass ein Filtersystem, bei dem die Gefahr bestünde, dass es nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheidet, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte, mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar wäre und das angemessene Gleichgewicht zwischen ihm und dem Recht des geistigen Eigentums nicht beachten würde.

Zweitens sieht Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vor, dass es den Nutzern dieser Dienste mit dem nationalen Recht gestattet wird, von ihnen beispielsweise zum Zweck von Parodien oder Pastiches generierte Inhalte hochzuladen, und dass sie von den Anbietern dieser Dienste darüber informiert werden, dass sie Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.

Drittens kann nach diesem Art. 17 die Haftung der Diensteanbieter für die Sicherstellung der Nichtverfügbarkeit bestimmter Inhalte nur unter der Voraussetzung ausgelöst werden, dass die betreffenden Rechteinhaber ihnen die einschlägigen und notwendigen Informationen über diese Inhalte übermitteln. Viertens sieht Art. 17 vor, dass seine Anwendung nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen darf, was bedeutet, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nicht verpflichtet sein können, das Hochladen und die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu verhindern, die sie im Hinblick auf die von den Rechteinhabern bereitgestellten Informationen sowie etwaige Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht eigenständig inhaltlich beurteilen müssten, um ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Fünftens führt Art. 17 mehrere verfahrensrechtliche Garantien ein, die das Recht der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in den Fällen schützen, in denen die Anbieter dieser Dienste trotz der Garantien, die in diesen Bestimmungen vorgesehen sind, dennoch irrtümlich oder ohne Grundlage zulässige Inhalte sperren sollten.

Der Gerichtshof zieht daraus den Schluss, dass die sich aus der mit der Richtlinie eingeführten speziellen Haftungsregelung ergebende Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen möchten, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu kontrollieren, vom Unionsgesetzgeber mit angemessenen Garantien versehen wurde, um die Wahrung des Rechts der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem Recht des geistigen Eigentums sicherzustellen. Nichtsdestoweniger ist es Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Bestimmung stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Charta geschützten Grundrechten sicherzustellen.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92).
2 Vgl. Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Buchst. c letzter Satzteil der Richtlinie 2019/790.
3 Art. 11.

Quelle: EuGH

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Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen (Az. 1 BvR 1619/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 1 BvR 1619/17 vom 26.04.2022

Mit Urteil vom 26.04.2022 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verstoßen:

a) Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG („Wohnraumüberwachung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis zwar im Grunde hinreichende Eingriffsvoraussetzungen bestimmt („dringende Gefahr“), jedoch nicht auf das Ziel der „Abwehr“ einer Gefahr ausgerichtet ist und weil die erforderliche Regelung zur Subsidiarität gegenüber Gefahrenabwehrmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden fehlt. Außerdem sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz bei Wohnraumüberwachungen weder für die Erhebungsebene noch für die Auswertungsebene vollständig erfüllt.

b) Art. 10 Abs. 1 BayVSG („Online-Durchsuchung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis durch den Verweis auf Art. 9 Abs. 1 BayVSG dessen Mängel weitgehend teilt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz sind zwar für die Erhebungsebene erfüllt, nicht aber für die Auswertungsebene.

c) Art. 12 Abs. 1 BayVSG („Ortung von Mobilfunkendgeräten“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis so weit gefasst ist, dass sie auch eine langandauernde Überwachung der Bewegungen der Betroffenen erlaubt („Bewegungsprofil“), ohne den dafür geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Die Regelung sieht insoweit keine hinreichend bestimmten Eingriffsvoraussetzungen vor, und es fehlt die erforderliche unabhängige Vorabkontrolle.

d) Art. 15 Abs. 3 BayVSG(„Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung“) verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit.

e) Art. 18 Abs. 1 BayVSG („Verdeckte Mitarbeiter“) und Art. 19 Abs. 1 BayVSG („Vertrauensleute“) sind verfassungswidrig, weil keine hinreichenden Eingriffsschwellen geregelt sind und eine Bestimmung fehlt, die den Kreis zulässiger Überwachungsadressaten begrenzend regelt, sofern der Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern oder Vertrauensleuten gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist. Außerdem fehlt es an der erforderlichen unabhängigen Vorabkontrolle.

f) Art. 19a Abs. 1 BayVSG („Observation außerhalb der Wohnung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis für den Fall besonders eingriffsintensiver Observationen nicht hinreichend bestimmt auf Bestrebungen oder Tätigkeiten von besonders gesteigerter Überwachungsbedürftigkeit beschränkt ist und es auch hier an einer unabhängigen Vorabkontrolle fehlt.

g) Soweit die Übermittlungsbestimmungen des Art. 25 BayVSG („Informationsübermittlung durch das Landesamt“) zulässig angegriffen sind, genügen sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zum Teil zielt die Übermittlung nicht auf den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter, zum Teil sind keine hinreichenden Übermittlungsschwellen vorgesehen. Die Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis des Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVSG („Daten aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung“) ist wegen einer unzulässigen dynamischen Verweisung auf Bundesrecht verfassungswidrig. Das gilt auch für Art. 8b Abs. 3 BayVSG („Daten aus Auskunftsersuchen“); außerdem verstoßen dessen vielgliedrige Verweisungsketten gegen das Gebot der Normenklarheit.

Art. 15 Abs. 3 BayVSG ist nichtig. Im Übrigen sind die beanstandeten Vorschriften lediglich mit der Verfassung unvereinbar und gelten vorübergehend – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach einschränkenden Maßgaben – bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 fort.

Sachverhalt

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz wurde 2016 neugefasst und dabei grundlegend neu strukturiert. Es unterscheidet zwischen allgemeinen Befugnissen der Informationsverarbeitung in Art. 5 BayVSG, der speziellen Befugnis zur Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln in Art. 8 BayVSG und besonderen nachrichtendienstlichen Mitteln, die in Art. 9 bis Art. 19a BayVSG speziell geregelt sind. Die Informationsübermittlung einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen ist allgemein in Art. 25 BayVSG geregelt. Spezielle Regeln für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die durch eine Wohnraumüberwachung oder durch einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, finden sich in Art. 8b Abs. 2 BayVSG. Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die durch besondere Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie nach Art. 16 Abs. 1 BayVSG erlangt wurden, enthält Art. 8b Abs. 3 BayVSG spezielle Anforderungen.

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder und zum Teil aktive Funktionsträger von Organisationen, die durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und auch in dessen Verfassungsschutzberichten erwähnt werden. Sie wenden sich gegen verschiedene im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Im Ergebnis richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen Überwachungsbefugnisse des Bayerischen Landesamts aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 und 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 19a Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 4 BayVSG sowie gegen dessen Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse aus Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, und aus Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BayVSG. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Überwachungsbefugnisse richtet, ist sie hinsichtlich der Angriffe gegen Art. 15 Abs. 2 („Auskunft bei Postdienstleistern, Telekommunikationsdiensten und Telemedien“) und Art. 16 Abs. 1 BayVSG („weitere Auskunftsersuchen“) unzulässig, weil die Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt wurde. Im Übrigen ist sie insoweit zulässig. Soweit Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse angegriffen sind, ist sie zum Teil ebenfalls unzulässig. Nicht zulässig angegriffen sind die durch Art. 25 Abs. 1a BayVSG erlaubten Übermittlungen an Stellen im europäischen Ausland, soweit an nicht öffentliche Stellen übermittelt wird, weil die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt ist. Gleiches gilt für die Pflicht zur Übermittlung an Staatsanwaltschaften, Polizeien und andere aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayVSG sowie für die in Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG geregelte Befugnis zur Übermittlung an nicht öffentliche Stellen. Unzulässig sind auch die Rügen hinsichtlich der im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vorgesehenen Maßgaben zu Transparenz und Kontrolle. Das betrifft die Beanstandung von Art. 11 Abs. 2 Satz 3, Art. 17 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayVSG.

II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie weitgehend auch begründet.

1. Aus den betroffenen Grundrechten folgen für das Handeln von Verfassungsschutzbehörden teilweise andere Anforderungen als an entsprechendes Handeln von Polizeibehörden. So müssen auf der einen Seite Überwachungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich nicht an das Vorliegen einer Gefahr im polizeilichen Sinne gebunden werden, sondern kann der Gesetzgeber verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwellen vorsehen („Erfordernis eines verfassungsschutzspezifischen Aufklärungsbedarfs“). Auf der anderen Seite setzt aber die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen durch eine Verfassungsschutzbehörde an andere Stellen – jedenfalls wenn die Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden – ausnahmslos voraus, dass die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient und dass auch die Übermittlungsschwelle dem Kriterium der hypothetischen Neuerhebung genügt („informationelles Trennungsprinzip“).

a) Verfassungsschutzbehörden nehmen nach dem geltenden Recht spezifische Aufgaben der Beobachtung und Vorfeldaufklärung zum Schutz überragend wichtiger Rechtgüter wahr und verfügen dabei nicht wie Polizeibehörden über operative Anschlussbefugnisse. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihre Überwachungsbefugnisse an gegenüber polizeilichem Handeln modifizierte Eingriffsschwellen zu binden. Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen heimliche Überwachungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde im Einzelnen unterliegen, folgt vor allem aus dem jeweils betroffenen Grundrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Verfassungsrechtliche Anforderungen bestehen dabei hinsichtlich des zu schützenden Rechtsguts, der Eingriffsschwelle – also des Anlasses der Überwachung – und der eingriffsflankierenden Ausgestaltung des Verfahrens.

Maßnahmen, die zu einer weitestgehenden Erfassung der Persönlichkeit führen können, unterliegen denselben Verhältnismäßigkeitsanforderungen wie polizeiliche Überwachungsmaßnahmen. Sonstige heimliche Überwachungsbefugnisse von Verfassungsschutzbehörden müssen hingegen nicht an das Vorliegen einer Gefahr im polizeilichen Sinne geknüpft werden. Vorauszusetzen ist vielmehr ein hinreichender verfassungsschutzspezifischer Aufklärungsbedarf. Dies verlangt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine aus Verfassungsschutzgründen beobachtungsbedürftige Bestrebung vorliegen und dass die Überwachungsmaßnahme zu deren Aufklärung im Einzelfall geboten ist. Je höher das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahme ist, umso dringender muss das Beobachtungsbedürfnis sein. Der Gesetzgeber muss die Maßgaben zur jeweils erforderlichen Beobachtungsbedürftigkeit hinreichend bestimmt und normenklar regeln. Besondere Anforderungen bestehen, wenn Personen in die Überwachung einbezogen werden, die nicht selbst in der Bestrebung oder für die Bestrebung tätig sind. Je nach Eingriffsintensität der Maßnahme kann es zudem erforderlich sein, diese vor ihrer Durchführung einer Kontrolle durch eine unabhängige Stelle zu unterziehen.

b) Besondere Anforderungen stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch an die Übermittlungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde. Die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen durch eine Verfassungsschutzbehörde an andere Stellen begründet einen erneuten Grundrechtseingriff. Jedenfalls wenn die Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, ist die Rechtfertigung des Übermittlungseingriffs nach dem Kriterium der hypothetischen Neuerhebung zu beurteilen. Danach kommt es darauf an, ob der empfangenden Behörde zu dem jeweiligen Übermittlungszweck eine eigene Datenerhebung und Informationsgewinnung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie der vorangegangenen Überwachung durch die Verfassungsschutzbehörde erlaubt werden dürfte. Eine Übermittlung setzt danach stets voraus, dass sie dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient. Die Anforderungen an die Übermittlungsschwelle unterscheiden sich hingegen danach, an welche Stelle übermittelt wird.

aa) Die Übermittlung an eine Gefahrenabwehrbehörde setzt voraus, dass sie dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das wenigstens eine hinreichend konkretisierte Gefahr besteht.

bb) Die Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde kommt nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht und setzt voraus, dass ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegt, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.

cc) Auch die Übermittlung an eine sonstige Stelle ist nur zum Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts zulässig. Im Übrigen unterscheiden sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übermittlungsschwelle hier nach dem Eingriffsgewicht, das auch davon abhängt, welche operativen Anschlussbefugnisse die empfangende Behörde hat. Eine Übermittlung an eine Verfassungsschutzbehörde kommt daher schon in Betracht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Information zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall benötigt.

dd) Für die Übermittlung ins Ausland gelten die gleichen Anforderungen wie für die inländische Übermittlung. Zusätzlich setzt sie einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Informationen im Empfängerstaat und eine entsprechende Vergewisserung voraus.

c) Eine gesetzliche Ermächtigung für heimliche Überwachungsmaßnahmen muss zudem hinreichend normenklar und bestimmt sein. Das Gebot der Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen. Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar.

2. Die zulässig angegriffenen Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz sind daran gemessen nicht durchweg mit den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vereinbar.

a) Art. 9 Abs. 1 BayVSG – Wohnraumüberwachung

Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG, der das Landesamt zur akustischen und optischen Wohnraumüberwachung ermächtigt, ist verfassungswidrig. Das Grundgesetz erlaubt in Art. 13 Abs. 4 GG akustische oder optische Wohnraumüberwachungen nur zur Abwehr dringender Gefahren. Die Maßnahme muss dabei final auf die „Abwehr“ der Gefahr ausgerichtet sein. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG enthält eine solche Begrenzung nicht. Aus der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, die Maßnahme an die Abwehr der Gefahr zu knüpfen, folgt zudem, dass einer Verfassungsschutzbehörde die Befugnis zur Wohnraumüberwachung nur subsidiär für den Fall eingeräumt werden darf, dass geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Auch das ist in Art. 9 Abs. 1 BayVSG nicht geregelt.

Weiterhin genügen die in Art. 8a Abs. 1 BayVSG allgemein geregelten Vorschriften zum Kernbereichsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz bei der Überwachung von Wohnraum nicht vollständig. Auf der Erhebungsebene fehlt es an der hier verfassungsrechtlich gebotenen Vermutungsregelung zugunsten des Privatheitsschutzes, die ausdrücklich gesetzlich ausgestaltet werden muss. Auch auf der Auswertungsebene genügt Art. 8a Abs. 1 BayVSG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil er nicht sicherstellt, dass alle aus der Überwachung stammenden Informationen vor einer Kenntnisnahme durch die Behörde vollständig durch eine unabhängige Stelle auf ihre Kernbereichsrelevanz hin gesichtet werden.

b) Art. 10 Abs. 1 BayVSG – Online-Durchsuchung

Art. 10 Abs. 1 BayVSG, der das Landesamt ermächtigt, mit technischen Mitteln Daten auf von den Betroffenen als eigene genutzten und ihrer Verfügung unterliegenden informationstechnischen Systemen zu erheben (sogenannte Online-Durchsuchung), ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar. Eine Online-Durchsuchung darf nur zur „Abwehr“ einer mindestens konkretisierten Gefahr im polizeilichen Sinne zugelassen werden. Maßnahmen nach Art. 10 Abs. 1 BayVSG sind aber infolge der Verweisung auf die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 BayVSG nicht auf diese Zwecksetzung begrenzt. Außerdem darf einer Verfassungsschutzbehörde auch die Befugnis zur Online-Durchsuchung, wie die zur Wohnraumüberwachung, lediglich subsidiär eingeräumt werden.

Zudem entspricht der in Art. 8a Abs. 1 BayVSG allgemein geregelte Kernbereichsschutz nicht vollständig den speziellen Anforderungen, die bei der Online-Durchsuchung gelten. Auf der Erhebungsebene sind die in Art. 8a Abs. 1 Satz 1 und in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVSG enthaltenen Vorgaben zwar verfassungsgemäß. Unzureichend ist jedoch die Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes auf der Auswertungsebene, weil nicht gewährleistet ist, dass alle aus der Überwachung stammenden Informationen vor einer Kenntnisnahme durch die Behörde vollständig durch eine unabhängige Stelle auf ihre Kernbereichsrelevanz hin gesichtet werden.

c) Art. 12 Abs. 1 BayVSG – Ortung von Mobilfunkendgeräten

Art. 12 Abs. 1 BayVSG, der die Ortung von Mobilfunkendgeräten erlaubt, ist verfassungswidrig. Die Norm enthält keine hinreichend bestimmten Eingriffsvoraussetzungen. Ihrem Wortlaut nach ist die Erstellung von Bewegungsprofilen der Betroffenen nicht ausgeschlossen. Dies wäre ein schwerer Grundrechtseingriff. Will der Gesetzgeber dem Landesamt eine so weitgehende Befugnis zubilligen, muss er eine qualifizierte verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle vorsehen. Dabei wäre eine gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit vorauszusetzen, und der Behörde müssten Anhaltspunkte dafür gegeben werden, wann von einer solchen auszugehen ist. Daran fehlt es. Weil die Befugnis zu einer länger andauernden Überwachung bis hin zur Erstellung eines umfänglichen Bewegungsprofils genutzt werden kann, bedarf es wegen des potentiell hohen Eingriffsgewichts zudem einer unabhängigen Vorabkontrolle. Diese fehlt.

d) Art. 15 Abs. 3 BayVSG – Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung

Art. 15 Abs. 3 BayVSG ermöglicht den Abruf von Daten, die von den Diensteanbietern nach Regeln zur Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden. Die Abrufregelung ist nicht mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar und verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 GG, weil sie zum Datenabruf ermächtigt, ohne dass die betroffenen Diensteanbieter nach Bundesrecht zur Übermittlung dieser Daten an das Landesamt verpflichtet oder berechtigt wären.

e) Art. 18 Abs. 1 BayVSG – Verdeckte Mitarbeiter

Die Regelung zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern nach Art. 18 Abs. 1 BayVSG verstößt jedenfalls gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil keine hinreichenden Eingriffsschwellen bestehen. Die hier zur Anwendung kommende allgemeine Regelung des Art. 5 Abs. 1 BayVSG, die insbesondere das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten genügen lässt, reicht angesichts der potentiell schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, zu denen Art. 18 Abs. 1 BayVSG ermächtigt, nicht aus. Spezifische Anforderungen, etwa zur zulässigen Dauer des Einsatzes oder zu einer im Verhältnis zur Dauer steigenden Gefährlichkeit der zu beobachtenden Bestrebung, enthält das Gesetz nicht. Zudem fehlt eine Begrenzung des zulässigen Adressatenkreises für Fälle, in denen der Einsatz Verdeckter Mitarbeiter gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist; insbesondere sind einer gezielten Einbeziehung Unbeteiligter in solche Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes von Verfassungs wegen enge Grenzen zu setzen. Verfassungswidrig ist Art. 18 BayVSG auch insofern, als keine unabhängige Vorabkontrolle vorgesehen ist.

f) Art. 19 Abs. 1 BayVSG – Vertrauensleute

Auch Art. 19 BayVSG, der unter Verweisung auf die Voraussetzungen des Art. 18 BayVSG den Einsatz von Vertrauensleuten regelt, verstößt jedenfalls gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Beim Einsatz von Vertrauensleuten gelten im Grundsatz die gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsschwellen und den Adressatenkreis wie beim Einsatz Verdeckter Mitarbeiter. Diese sind nicht erfüllt. Auch hier fehlen eine hinreichende Eingriffsschwelle, die Begrenzung des zulässigen Adressatenkreises, wenn der Einsatz von Vertrauensleuten gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist, und eine unabhängige Vorabkontrolle.

g) Art. 19a Abs. 1 BayVSG – Observation außerhalb der Wohnung

Art. 19a Abs. 1 BayVSG, der dem Landesamt erlaubt, eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig zu beobachten, verstößt gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelung enthält keine hinreichenden Eingriffsschwellen. Zwar sind Observationen nach Art. 19a Abs. 1 letzter Halbsatz BayVSG nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten mit „erheblicher Bedeutung“ erforderlich ist. Dass für besonders eingriffsintensive langfristige Observationen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein besonders gesteigerter Beobachtungsbedarf bestehen muss und wonach sich dieser richtet, ist damit jedoch nicht hinreichend bestimmt vorgegeben. Zudem fehlt auch hier die verfassungsrechtlich gebotene Regelung einer unabhängigen Vorabkontrolle.

h) Art. 25 BayVSG – Informationsübermittlung durch das Landesamt

Soweit Art. 25 BayVSG zulässig angegriffen wurde, verstoßen die darin geregelten Übermittlungsbefugnisse gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Sie genügen nicht dem Kriterium der hypothetischen Neuerhebung.

aa) Indem Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative BayVSG eine Übermittlung an inländische Stellen „für Zwecke der öffentlichen Sicherheit“ ermöglicht, statuiert er keine hinreichende Übermittlungsvoraussetzung. Denn damit ist die Übermittlung nicht auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern beschränkt, sondern kann jeglicher Normverstoß Anlass für die Übermittlung sein. Darüber hinaus fehlt die verfassungsrechtlich gebotene Übermittlungsschwelle, weil lediglich vorausgesetzt wird, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Information benötigt. Das genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht.

bb) Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayVSG erlaubt dem Landesamt unter bestimmten Voraussetzungen die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an jegliche inländische öffentliche Stelle, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen zur Erfüllung ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat. Damit sind die zu schützenden Rechtsgüter nicht hinreichend konkret bezeichnet und ist keine hinreichende Übermittlungsschwelle vorgegeben.

cc) Der, soweit er Übermittlungen von Informationen durch das Landesamt an öffentliche Stellen im europäischen Ausland regelt, zulässig angegriffene Art. 25 Abs. 1a BayVSG, teilt die verfassungsrechtlichen Defizite von Absatz 1, weil er auf diesen uneingeschränkt verweist.

dd) Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayVSG, der zur Übermittlung an Behörden mit eigenen Exekutivbefugnissen ermächtigt, ist, soweit er zulässig angegriffen ist, verfassungswidrig. Satz 1 Nr. 2 regelt die Übermittlung zur Verhinderung oder sonstigen Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Dies bleibt in allen drei Alternativen hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück. Das gilt auch für Satz 1 Nr. 3.

ee) Auch Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, der zur Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ermächtigt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Norm lässt tatsächliche Anhaltspunkte dafür genügen, dass die Übermittlung zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Ein konkreter Ermittlungsanlass im polizeilichen oder im nachrichtendienstlichen Sinn ist damit nicht bezeichnet.

i) Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2BayVSG- Daten aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung

Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVSG, der die Weiterverarbeitung und Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung regelt, verstößt gegen Art. 13 GG und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme. Er genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine dynamische Verweisung nicht. Dynamische Verweisungen auf durch einen anderen Normgeber erlassene Regelungen sind insbesondere in Bestimmungen, die zu Grundrechtseingriffen ermächtigen, verfassungsrechtlich nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie können zulässig sein, wenn die in Bezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen und deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht. Das ist bei der dynamischen Verweisung auf § 100b Abs. 2 StPO jedoch nicht der Fall.

j) Art. 8b Abs. 3 BayVSG- Daten aus Auskunftsersuchen

Art. 8b Abs. 3 BayVSG, der die Weiterverarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 und Art. 16 Abs. 1 BayVSG regelt, verstößt teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung und teilweise gegen Art. 10 Abs. 1 GG. Art. 8b Abs. 3 BayVSG enthält selbst keine Regelung dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die aus einer Abfrage erlangten Daten weiterverwendet und übermittelt werden dürfen, sondern verweist vollständig auf eine entsprechende Anwendung des § 4 G 10. Auch diese dynamische Verweisung auf Regelungen eines anderen Normgebers ist unzulässig, weil die in Bezug genommenen Bestimmungen kein eng umrissenes Feld betreffen, so dass deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststünde. Der Verweis verstößt zudem gegen das Gebot der Normenklarheit, weil die hier enthaltenen Verweisungen das verfassungsrechtlich zulässige Maß vielgliedriger Verweisungsketten überschreiten.

Quelle: BVerfG

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Schulleiterin darf versetzt werden

Die Versetzung der Schulleiterin einer Eschweiler Grundschule an eine andere Grundschule im Bezirk ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es lägen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Schulfrieden an der Grundschule tiefgreifend und nachhaltig gestört sei (Az. 1 L 288/22).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Beschluss 1 L 288/22 vom 21.04.2022 (nrkr)

Nach einem Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. April 2022 ist die Versetzung der Schulleiterin einer Eschweiler Grundschule an eine andere Grundschule im Bezirk rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Bezirksregierung Köln hatte mit Bescheid vom 8. April 2022 verfügt, dass die Schulleiterin nach den Osterferien die Grundschule in Eschweiler verlassen müsse und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Versetzung zur Wiederherstellung des Schulfriedens erforderlich sei. Die Schulleiterin hatte dagegen eingewandt, dass eine Störung des Schulfriedens nicht zu erkennen sei und die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht belegt und unrichtig seien.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat nun entschieden, dass die Bezirksregierung die Versetzung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule – auch kurzfristig – bestimmen durfte. Es lägen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Schulfrieden an der Grundschule tiefgreifend und nachhaltig gestört sei. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass mehrere Lehrerinnen sich mit Beschwerden an das Schulamt gewandt hätten, der Lehrerrat eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingeleitet habe und es zuletzt eine Vielzahl an Versetzungsanträgen gegeben habe. Dass sich die Bezirksregierung für eine Versetzung der Schulleiterin und nicht etwa einer anderen Lehrkraft entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht erforderlich, dass alle seitens des Kollegiums gegen die Schulleiterin vorgebrachten Vorwürfe belegbar seien, da sie zumindest in die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands involviert sei und es sich bei ihr gerade nicht um eine gänzlich von den Konflikten nicht betroffene Person handele.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin (bereits) Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden wird (Az. 6 B 532/22).

Quelle: VG Aachen

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Bundeskabinett beschließt Novelle des Energiesicherungsgesetzes aus dem Jahr 1975

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett am 25.04.2022 in einem schriftlichen Umlaufverfahren die Novelle des Energiesicherungsgesetzes beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 25.04.2022

Update notwendig um Vorsorge zu stärken

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett am 25.04.2022 in einem schriftlichen Umlaufverfahren die Novelle des Energiesicherungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz sieht bei einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung weitreichende Handlungsmöglichkeiten zur Krisenbewältigung. Das reicht von Möglichkeiten der Treuhandverwaltung von Unternehmen der kritischen Energieinfrastruktur über eine Stärkung der europäischen Solidarität bis hin zu einer digitalen Plattform, die eine bessere Steuerung der Gasreduktion bei Unternehmen erlaubt. Das Energiesicherungsgesetzt stammt ursprünglich den Zeiten der ersten Ölkrise in den 70er Jahren und wird nun einem umfassenden Update unterzogen, damit die Bundesregierung auch in der aktuellen Lage schnell und umfassend handlungsfähig ist. Der Entwurf ist als Formulierungshilfe beschlossen und wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht.

Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck erklärte dazu: „Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat zu einer angespannten Energiesituation geführt. Die Preise sind hoch, die Unsicherheit groß, Risiken vorhanden. Wir müssen uns daher darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt. Deshalb schärfen wir mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes unsere Instrumente noch mal deutlich und bringen sie auf den Stand der Zeit. Damit können wir die Krisenvorsorge stärken und schnell und umfassend handeln. Es geht darum, alles zu tun, um die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten. Dies tun wir in europäischer Solidarität und stärken auch dafür unsere Möglichkeiten.“

Mit dem Entwurf werden sogenannte Verordnungsermächtigungen im EnSiG aktualisiert und ergänzt. Dies bedeutet, dass der Bund und die Behörden bei einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung weitreichende Handlungsmöglichkeiten zur Krisenbewältigung an die Hand bekommen und dann im Wege von Verordnungen nutzen können. Zusätzlich werden die Rechtgrundlagen für besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge geschaffen. Sie können unter bestimmten und klar definierten Voraussetzungen schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung angewendet werden.

Dazu gehört, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, bei Bedarf unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden können, und zwar dann, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Als Ultima Ratio ist unter klar benannten und engen Bedingungen auch eine Enteignung möglich, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann. Zudem werden Regelungen zur Stärkung europäischer Solidaritätsmechanismen eingeführt.

Auch Änderungen und Folgeänderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Teil der Novelle. Sie stärken ebenfalls die Krisenvorsorge. So muss künftig eine Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigt werden. Außerdem werden die Voraussetzungen geschaffen, um bei kritischen Energieinfrastrukturen den Einsatz kritischer Komponenten nach dem BSI-Gesetz untersagen zu können.

Den Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie hier.

Weitergehende Informationen zur EnSiG-Novelle:

Im Einzelnen beinhaltet die Formulierungshilfe zur Änderung des aus dem Jahr 1975 stammenden Energiesicherungsgesetzes sowie weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften folgende Maßnahmen:

  • Die Bundesregierung soll zur Umsetzung der Krisenmaßnahmen digitale Plattformen errichten und einsetzen können. Für den Sektor Gas ist bereits konkret vorgesehen, dass größere Industriebetriebe und Gashändler sich auf einer Plattform registrieren und verschiedene Daten zu ihrem Gasbezug, Gasverbrauch etc. hinterlegen. Ziel ist, im Krisenfall, also wenn es einen Mangel an Gas gibt, schnell, auf Basis dieser Daten identifizieren zu können, wie und wo sich der Energieeinsatz reduzieren lässt; und gegebenenfalls notwendige Abschaltungen von Unternehmen umzusetzen.
  • Es werden Regelungen zur Stärkung europäischer Solidaritätsmechanismen neu eingefügt. Dieser Mechanismus ist im europäischen Recht verankert und stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten einander unter die Arme greifen, wenn es zu Energieengpässen kommt. Künftig kann die Bundesregierung dafür auch die Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz anwenden, wenn ein anderer Mitgliedstaat in eine solche Energiekrise gerät und Deutschland nach den Vorgaben der EU-SoS-Verordnung um Unterstützung bittet. Die gemäß SoS-Verordnung bestehende Pflicht zur Lieferung von Gas an EU-Mitgliedstaaten kann ohne diese Maßnahmen nicht erfüllt werden.
  • Darüber hinaus werden in einem neuen Teil des Energiesicherungsgesetzes die Rechtsgrundlagen für besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge geschaffen, die unter bestimmten und klar definierten Voraussetzungen schon angewandt werden können, bevor eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung eintritt. Hier ist es das Ziel, einer solchen Gefahrenlage gerade vorzubeugen.
    • Dabei geht es erstens vor allem darum, besondere Maßnahmen anordnen zu können, wenn die Gefahr besteht, dass Betreiber kritischer Infrastrukturen ihren Aufgaben nicht mehr ausreichend nachkommen können und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Für diese Fälle wird die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung über Unternehmen der kritischen Infrastruktur und als Ultima Ratio auch die Möglichkeit einer Enteignung geschaffen.
    • Zweitens wird eine Regelung zur Preisanpassung entlang der gesamten Lieferkette für den Fall aufgenommen, dass Gaslieferungen aus einem Drittstaat nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden. Voraussetzung ist die Feststellung erheblich verminderter Gasimporte in der Alarm- oder Notfallstufe gemäß Notfallplan Gas. Ziel dieser Regelungen zur Preisanpassung ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen bzw. ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen aber die Energieunternehmen weg, so drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, werden Preisanpassungsregeln ausnahmsweise, zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen zulässig.

Die Novelle enthält außerdem Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die ebenfalls die Krisenvorsorge stärken sollen.

  • So werden im EnWG Voraussetzungen geschaffen, um im Bereich kritischer Energie-Infrastrukturen den Einsatz sogenannter kritischer Komponenten untersagen zu können, wenn sonst die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wäre, etwa weil der Hersteller der kritischen Komponenten von der Regierung eines Drittstaates kontrolliert wird.
  • Zudem muss eine geplante Stilllegung von Gasspeicheranlagen künftig angezeigt und von der BNetzA genehmigt werden. Damit kann verhindert werden, dass ohne das Wissen der Bundesnetzagentur und der Bundesregierung Gasspeicher stillgelegt werden und dadurch die Energieversorgung gefährdet wird.

Eine ausführliche FAQ Liste zur Novelle des EnSiG und zu den Änderungen im EnWG finden hier.

Quelle: BMWK

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Strengere Vorgaben für zuvor straffällig gewordenen Betreiber eines Pflegedienstes rechtens

Liegen erhebliche Anhaltspunkte (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs) dafür vor, dass Pflegesachleistungen auch in anderen Fällen nicht korrekt abgerechnet wurden, ist es zur Begründung von geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht ausreichend, wie sonst üblich lediglich monatliche Abrechnungen unter Beifügung von Durchführungskontrollblättern vorzulegen. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 P 4005/18).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil L 4 P 4005/18 vom 25.03.2022

Kein Anspruch auf Zahlung von 56.000 Euro

Liegen erhebliche Anhaltspunkte (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs) dafür vor, dass Pflegesachleistungen auch in anderen Fällen nicht korrekt abgerechnet wurden, ist es zur Begründung von geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht ausreichend, wie sonst üblich lediglich monatliche Abrechnungen unter Beifügung von Durchführungskontrollblättern vorzulegen.

Der Leistungserbringer hat vielmehr das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu beweisen, weil das (hier nachhaltig erschütterte) Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegesachleistungen ist.

Der 1948 geborene Kläger K ist ausgebildeter Krankenpfleger sowie Inhaber und Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes. Dieser umfasst häusliche Krankenpflege sowie ambulante Pflege an Privatzahler. K erbrachte aufgrund eines mit den Landesverbänden der Pflegekassen geschlossenen Versorgungsvertrags darüber hinaus auch ambulante Pflegedienstleistungen für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte, die zu Hause, in sog. Wohngemeinschaften oder in sog. Pflegefamilien lebten. Zudem war er auch gesetzlicher Betreuer von Pflegebedürftigen.

Im April 2010 ging bei der beklagten Pflegekasse eine telefonische Beschwerde durch den behandelnden Logopäden eines ihrer Versicherten über dessen Unterbringung und Versorgung in der von P betriebenen Wohngemeinschaft ein. P vermietete in einem ehemaligen Gasthaus Zimmer an Pflegebedürftige, die ihr K vermittelt hatte. Mit diesen Pflegebedürftigen vereinbarte K die Erbringung von Pflegeleistungen durch seinen Pflegedienst. Die Pflegeleistungen wurden durch Angehörige der P ausgeführt, die jeweils keine fachspezifischen Kenntnisse hatten und von K zum Schein angestellt wurden. Diese rechnete er gegenüber der jeweiligen Pflegekasse ab.

Aufgrund der Beschwerde fand ein Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen verschiedener Hausbesuche eine verwahrloste Wohnung vor. Nach den Angaben des betroffenen Versicherten hätte K in seiner Eigenschaft als Betreuer den bisherigen Pflegedienst gekündigt, jedoch seien dem Versicherten gegenüber keine grundpflegerischen Leistungen durch den Pflegedienst des K erbracht worden.

Der MDK führte daraufhin beim K eine anlassbezogene Qualitäts- und Rechnungsprüfung und entsprechende Hausbesuche durch. Im Bericht vom September 2010 führte er aus, dass in allen Stichprobenfällen die Leistungsabrechnungen nicht korrekt erfolgt seien. Bei einem Versicherten bestehe eine körperliche Verwahrlosung mit hieraus folgenden Pilz- und Hauterkrankungen; die Wohnung sei in einem erschreckenden Zustand gewesen. Insoweit bestehe der Verdacht auf gefährliche Pflege. Die vom Kläger als Pflegekraft eingesetzte Stieftochter der P, die nach eigenen Angaben „ehrenamtlich“ – weil in Mutterschutz bzw. Elternzeit – ohne Bezahlung tätig sei, sei im Dienstplan aufgeführt gewesen. Die Pflegedokumentationen seien in weiten Teilen lückenhaft.

Die Landesverbände der Pflegekassen kündigten daraufhin den Versorgungsvertrag mit K fristlos im Juli 2011 wegen gröblicher Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen und den Kostenträgern.

Mit Urteil vom November 2013 wurde K vom Amtsgericht Konstanz wegen Abrechnungsbetrugs gegenüber den Pflegekassen in 81 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, nachdem er im Rahmen einer Verständigung die Straftaten gestanden hatte.

Bereits im Juni 2012 hatte K beim Sozialgericht Konstanz mit dem Begehren Klage erhoben, die Beklagte zur Zahlung von zuletzt rund 56.000 Euro zu verurteilen. Er machte geltend, gegenüber zahlreichen Versicherten der Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 ordnungsgemäß Pflegesachleistungen erbracht zu haben, die nicht vom Strafverfahren umfasst und auf Leistungsnachweisen dokumentiert seien. Die hierfür in Rechnung gestellte Vergütung habe die Beklagte rechtswidrig nicht gezahlt, obwohl der MDK insoweit nichts beanstandet habe. Patienten, Angehörige, Nachbarn oder auch Hausärzte könnten zusätzlich bezeugen, dass die Einsätze tatsächlich in vollem Umfang erfolgt seien.

Im September 2018 wies das Sozialgericht die Klage ab: K stehe kein Vergütungsanspruch zu, da durch seinen Pflegedienst zumindest Teile der Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung des K zurückgewiesen: K weise zwar zu Recht darauf hin, dass er in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Vergütungen für Pflegeleistungen geltend mache, die Gegenstand seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrugs waren. Auf Grund des über einen längeren Zeitraum praktizierten Abrechnungsverhaltens des Klägers mit gröblichen Pflichtverletzungen gegenüber den Pflegekassen sei das Vertrauensverhältnis mit der Beklagten aber massiv und nachhaltig erschüttert. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers sei wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegesachleistungen. Ks Fehlverhalten bezüglich der vom Strafurteil umfassten Leistungsabrechnungen sei daher auch für Leistungen gegenüber anderen Versicherten der Beklagten bedeutend. Schließlich lasse auch die selbst nach der rechtskräftigen Verurteilung noch fortbestehende fehlende Unrechtseinsicht des K (Bezeichnung des Geständnisses als „Nötigung“) nicht darauf schließen, dass sich falsche Abrechnungen nur auf einzelne Versicherte oder einzelne Leistungen beschränkten. Da somit erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass K Pflegesachleistungen auch bezüglich der im vorliegenden Verfahren betroffenen Versicherten nicht korrekt abgerechnet habe, sei es zur Begründung der in dem anhängigen Verfahren geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht ausreichend, wie sonst vorgesehen lediglich monatliche Abrechnungen unter Beifügung der Durchführungskontrollblätter mit den entsprechenden Eintragungen vorzulegen. K habe vielmehr den vollen Beweis für das Vorliegen der Tatsachen zu erbringen, also die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und diese zu belegen. Dies habe K hier aber nicht getan.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie

Nach Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg sind die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs für die Jahre 2020 und 2021 kein unpfändbares Arbeitseinkommen und können unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden (Az. 23 Sa 1254/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil 23 Sa 1254/21 vom 23.02.2022

Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs für die Jahre 2020 und 2021 kein unpfändbares Arbeitseinkommen und können unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden.

Ein Omnibusfahrer im Personennahverkehr hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten. Seine Arbeitgeberin zahlte an ihre Beschäftigten im Jahr 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. Voraussetzung für die Zahlung ist nach der tarifvertraglichen Regelung ein bestehendes Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag und ein Anspruch auf Arbeitsentgelt an mindestens einem Tag in einem festgelegten Referenzzeitraum. An den Omnibusfahrer zahlte sie einen Teil der Prämie unter Hinweis auf die Pfändung und eine deshalb bestehende Verpflichtung zur Zahlung an die Insolvenzverwalterin nicht aus. Mit seiner Klage hat der Omnibusfahrer die vollständige Auszahlung der Corona-Prämien an sich verlangt und geltend gemacht, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, die Arbeitgeberin habe zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt. Die tariflichen Corona-Prämien seien kein unpfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850a Zivilprozessordnung. Es handle sich insbesondere um keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung in diesem Sinne. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der tariflichen Regelung. Diese unterscheide nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt seien, vielmehr sollten hier alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren. Insofern handle es sich um eine andere Regelung als beispielsweise die Prämien im Pflegebereich nach § 150a Sozialgesetzbuch XI, bei denen es für Zahlungsansprüche darauf ankomme, in welchem Maße eine direkte Betreuung von Pflegebedürftigen erfolgt sei.

Das Landesarbeitsgericht hat zur Klärung der Frage der Pfändbarkeit der tariflichen Corona-Prämie die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Dienstentfernung wegen Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit und im Krankenstand

Das VG Trier hat einen Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren während der Dienstzeit – und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten – einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen ist, aus dem Dienst entfernt (Az. 3 K 2630/21.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil 3 K 2630/21.TR vom 17.02.2022

Die für das Disziplinarrecht landesweit zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu 3 Jahren während der Dienstzeit – und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten – einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen ist, aus dem Dienst entfernt.

Der im Disziplinarverfahren beklagte Beamte verfügte seit vielen Jahren über eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Fahrlehrer im Umfang von maximal acht Wochenstunden. Im Jahre 2020 wurden Unregelmäßigkeiten bei den von ihm vorgenommenen Buchungen im Zeiterfassungssystem festgestellt. In der Folgezeit erhärtete sich der Verdacht, dass der Beamte seine Arbeitszeiten durch zahlreiche falsche Buchungen im Zeiterfassungssystem manipuliert hatte und in dieser Zeit tatsächlich seiner Nebentätigkeit nachgegangen war, woraufhin ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beamte im Regelfall mehrfach im Monat während vorgetäuschter Dienstzeiten und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten seiner Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen war. Hierauf hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ziel der Dienstentfernung Disziplinarklage erhoben, in deren Verlauf der Beamte die erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen einräumte.

Die Richter der 3. Kammer haben den Beamten aus dem Dienst entfernt. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit sei nicht genehmigungsfähig und damit stets unzulässig. Durch die über mehrere Jahre erfolgte Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit – und zum Teil auch im Krankenstand – habe der Beamte wiederholt und nachhaltig gegen maßgeblichen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts und gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, zum Gehorsam sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Damit habe er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht unter signifikanter Inanspruchnahme von Dienstzeiten und Zeiten der Dienstunfähigkeit sei derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlungen die Entfernung aus dem Dienst gebiete. Der Beamte habe seine Dienstleistungspflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht missachtet und eklatant elementaren Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts zuwidergehandelt, um sich so einen doppelten Vermögensvorteil zu verschaffen. Hierbei sei er nicht nur vorsätzlich vorgegangen, sondern habe darüber hinaus seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, womit er eine Persönlichkeitsstruktur offenbart habe, die ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lasse.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Einbürgerung (nur) bei geklärter Identität und Staatsangehörigkeit

Die Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband setzt u. a. voraus, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Belege hierfür können sich bei einem Fehlen amtlicher (Ausweis-)Dokumente im Einzelfall auch aus den Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland ergeben. So das VG Mainz (Az. 4 K 476/21).

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Kündigung bei Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Impfunfähigkeitsbescheinigung

Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses. Das entschied das ArbG Lübeck (Az. 5 Ca 189/22).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.04.2022 zum Urteil 5 Ca 189/22 des ArbG Lübeck vom 13.04.2022 (nrkr)

Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 189/22) entschieden.

Die Klägerin ist bei der beklagten Klinik seit 2001 als Krankenschwester beschäftigt. Auf die Anweisung der Arbeitgeberin im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Impf- bzw. Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen, hat die Klägerin ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vorgelegt, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthält. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine – sei es digitale – Besprechung mit der Ärztin fand nicht statt. Die Beklagte hat das Gesundheitsamt informiert und außerdem der Klägerin im Januar 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2022 gekündigt.

In ihrer Kündigungsschutzklage führte die Klägerin u. a. aus, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung nicht zu beanstanden sei und § 20a IFSG weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Beschäftigten ausschlösse. Allein das Gesundheitsamt könne in dieser Situation handeln und eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Mitarbeiterin veranlassen.

Dem ist das Arbeitsgericht, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nicht gefolgt. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist war aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin sozial gerechtfertigt und damit wirksam. Dagegen war die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Es musste der Klägerin klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. Aus § 20a IFSG ergibt sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot.

Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor. Sie werden nach Zustellung des Urteils in anonymisierter Form veröffentlicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein

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Europäische Einigung auf Plattformgesetz

Knapp einen Monat nach der politischen Einigung zum Digital Markets Act (DMA) haben sich die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten auch auf einen gemeinsamen Digital Services Act verständigt (DSA). Dazu hat das BMWK Stellung genommen.

BMWK, Pressemitteilung vom 23.04.2022

Gesetz für Digitale Dienste ist wichtiger Schritt zur Sicherung eines freien und demokratischen Internets

Knapp einen Monat nach der politischen Einigung zum Digital Markets Act (DMA) haben sich die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten auch auf einen gemeinsamen Digital Services Act verständigt (DSA). Im Fokus des DSA steht ein einheitlicher Rechtsrahmen für den digitalen Binnenmarkt, der unter anderem Online-Marktplätze und soziale Netzwerke stärker in die Verantwortung nimmt. Sehr großen Online-Plattformen mit mehr als 45 Mio. Nutzern wie Facebook, Amazon und Google, obliegen dabei die meisten Pflichten. Kleine Unternehmen und Start-ups werden durch entsprechende Ausnahmen vor unverhältnismäßigem Aufwand geschützt.

Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Sven Giegold: „Europa schafft mit dem Digital Services Act weltweit die schärfsten Standards für ein freies und demokratisches Internet. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und den damit einhergehenden Desinformationskampagnen wird das Internet entscheidend gestärkt. Mit dem DSA werden Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Grundrechte im Internet geschützt. Gemeinsam mit dem Digital Markets Act untermauert Europa so auch die internationalen Gesetze. Es ist damit klar, dass nicht das Recht des Stärksten gilt.“

„So verbietet der DSA dark patterns, d. h. irreführende Benutzeroberflächen, die Nutzerinnen und Nutzer zu ungewollten Handlungen verleiten. Personalisierte Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet oder sensible Daten verwendet, wie z. B. die sexuelle Orientierung, ist zukünftig untersagt. Und illegale Inhalte können schnell identifiziert und gelöscht werden, da jede Plattform ein Meldesystem einrichten muss und haftet, wenn sie entsprechenden Meldungen nicht nachgeht“, erläutert Staatssekretär Giegold weiter.

Im Einzelnen

Am 22. April 2022 haben sich Rat, Europäisches Parlament und Europäische Kommission im Rahmen des fünften Trilogs über den „Digital Services Act“ – die Verordnung über digitale Dienste (DSA) – geeinigt. Damit werden die Regeln der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 fit für die Zukunft gemacht. Erstmals besteht mit dem DSA ein einheitliches Regelwerk zu Pflichten und Verantwortlichkeiten von Online-Plattformen. Je größer die Plattform ist, desto mehr Pflichten hat sie zu erfüllen. Damit entstehen neue Möglichkeiten, digitale Dienste grenzüberschreitend anzubieten — bei hohem Schutzniveau für alle Nutzerinnen und Nutzer, unabhängig davon, wo in der EU sie leben.

Konkret bedeutet das

  • Bekämpfung illegaler Inhalte durch ein verpflichtendes Meldesystem, das Nutzerinnen und Nutzern das Kennzeichnen solcher Inhalte erlaubt und Plattformen die Zusammenarbeit mit „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ ermöglicht.
  • Neue Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gewerblicher Nutzer auf Online-Marktplätzen, um Verkäufer illegaler Waren leichter aufspüren zu können.
  • Wirksame Beschwerdemechanismen ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern eine Entscheidung einer Plattform, einen Inhalt zu entfernen oder nicht zu entfernen, überprüfen zu lassen.
  • Mehr Transparenz von Online-Plattformen, insbesondere bei den Algorithmen, die z. B. den Empfehlungssystemen der Plattformen zugrunde liegen.
  • Verpflichtungen für sehr große Plattformen, Risiken für den Missbrauch ihrer Systeme zu analysieren und Maßnahmen zu ergreifen. Das Risikomanagement der Plattformen wird von unabhängiger Seite überprüft.
  • Zugriff für die Forschung auf die Kerndaten größerer Plattformen, um unabhängig die Wirkweise der Algorithmen sowie Risiken für Gesellschaft und Demokratie untersuchen zu können.
  • Regeln zur Durchsetzung, die der Komplexität des Online-Raums gerecht werden: Die Hauptrolle kommt den Mitgliedstaaten zu. Sie werden dabei von einem neuen Europäischen Gremium für digitale Dienste unterstützt. Bei sehr großen Plattformen übernimmt die EU-Kommission die Überwachung und Durchsetzung.

Quelle: BMWK

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