Staatliche Entschädigung für Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch kranken Richter

Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. So entschied das BSG (Az. B 10 ÜG 2/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil B 10 ÜG 2/20 R vom 24.03.2022

Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 24. März 2022 entschieden (Az. B 10 ÜG 2/20 R).

Der Staat schuldet Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehören personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten. Diese müssen insbesondere eine wirksame Vertretung und falls erforderlich eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglichen. Verzögert sich das Verfahren trotzdem wegen der Erkrankung des zuständigen Richters, können Betroffene Entschädigung verlangen, soweit deren sonstige Voraussetzungen vorliegen.

Das Bundessozialgericht hat dem Kläger deshalb weitere 300 Euro Entschädigung zugesprochen. Das Landessozialgericht als Vorinstanz hatte drei Monate der krankheitsbedingten Verzögerung pauschal als Fall höherer Gewalt angesehen und insoweit eine Entschädigung abgelehnt. Aufgrund des von ihm erstrebten Revisionsurteils erhält der Kläger jetzt insgesamt 2.800 Euro Entschädigung für seinen immateriellen Schaden.

Der Kläger hatte 4.700 Euro Entschädigung verlangt, weil sein Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld mehr als viereinhalb Jahre gedauert hatte. Die lange Verfahrensdauer beruhte unter anderem auf erheblichen Krankheitszeiten des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden.

Quelle: BSG

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Zur Verkehrssicherungspflicht beim Auslegen von Schmutzfangmatten

Das LG Coburg hat zur Verkehrssicherungspflicht beim Auslegen von Schmutzfangmatten Stellung genommen (Az. 14 O 503/20).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 14 O 503/20 vom 29.03.2021 (rkr)

Die Stolperfalle

Die Klägerin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in den Räumen der Beklagten gestürzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz geltend. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Die Klägerin hatte in der Filiale der Beklagten zunächst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter. Beim Überqueren einer Schmutzfangmatte blieb sie mit dem Fuß hängen und stolperte. Sie stürzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, sodass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.

Vor Gericht verlangte die Klägerin nun Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und hätte Wellen geschlagen. Daran sei die Klägerin mit ihrem Fuß hängengeblieben und gestürzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei ein hochfrequentierter Bereich und werde hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht. Der Beklagten sei das Problem mit den verrutschten Matten bekannt gewesen, weil es auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen Stürzen gekommen sei.

Die Beklagte verwies darauf, dass die Matten für den gewerblichen Bereich zugelassen seien und wöchentlich gewechselt würden. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden lägen. Auch würden die Mitarbeiter der Beklagten die Matten ständig im Auge behalten und wenn nötig sofort wieder richten. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Klägerin zurückzuführen.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag.

In seiner Entscheidung wies das Gericht einmal mehr darauf hin, dass zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern hat. Dabei müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich hält. Allerdings kann dabei nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist praktisch nicht zu erreichen. Im Fall der Klägerin war das Gericht der Auffassung, dass sie die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst hätte erkennen können. Sie hatte von den Matten gewusst und hätte die ausgelegten Matten auch sehen können. In solchen Situationen kann gerade auch von älteren Menschen mit unsicherem Gang eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden, ohne dabei die Anforderungen an ihre Eigenverantwortung zu überspannen. Bei der Klägerin kam noch hinzu, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte und auch früher bereits aufgefordert worden war, die „Füße vom Boden“ zu heben. Gerade auch deshalb hätte sie besonders umsichtig sein müssen.

Der Fall wäre möglicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. Gerade diesen Nachweis konnte die Klägerin aber nicht erbringen. Auch konkrete Vorfälle zu den behaupteten früheren Stürzen an den Matten der Beklagten benannte die Klägerin nicht. Die Beklagte war daher auch nicht zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet.

Die Klage wurde deshalb insgesamt abgewiesen.

Quelle: LG Coburg

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Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen

Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. So das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu den Beschlüssen 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21 vom 24.03.2022

Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit zwei Eilbeschlüssen vom 24.03.2022 entschieden (Az. 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21).

Die Beteiligten streiten in zwei Beschwerdeverfahren über die Duldung von Spielhallen in Pulheim – davon eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eingängen -, für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30.06.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum Außerkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten. Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Antragstellerin hat keinen Duldungsanspruch. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ‑ über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus ‑ etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 01.07.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Hier liegt kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder ist eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten noch sind die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.

In einem Verfahren (Az. 4 B 1520/21) steht der Erlaubniserteilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wird. Von der Einhaltung des Mindestabstandes kann auch nicht abgesehen werden, weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 01.12.2012 baulich verändert worden sind. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbundspielhalle (Az. 4 B 1522/21) sind die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedarf es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Kurzarbeitsprogramm SURE: Dritter Bericht zeigt anhaltenden Erfolg bei der Sicherung von durch die COVID-19-Pandemie bedrohten Arbeitsplätzen

SURE, das 100-Mrd.-Euro-Instrument der EU zum Schutz der von der COVID-19-Pandemie bedrohten Arbeitsplätze und Einkommen, hat die Auswirkungen der Pandemie erfolgreich abgefedert und die Erholung der Wirtschaft im Jahr 2021 unterstützt. Das geht aus dem dritten Halbjahresbericht über das Kurzarbeitsprogramm hervor, den die EU-Kommission veröffentlicht hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.03.2022

SURE, das 100-Mrd.-Euro-Instrument der EU zum Schutz der von der COVID-19-Pandemie bedrohten Arbeitsplätze und Einkommen, hat die Auswirkungen der Pandemie erfolgreich abgefedert und die Erholung der Wirtschaft im Jahr 2021 unterstützt. Das geht aus dem dritten Halbjahresbericht über das Kurzarbeitsprogramm hervor, den die EU-Kommission am 24.03.2022 veröffentlicht hat. So konnten seit der Einführung von SURE rund 1,5 Millionen Menschen vor der Arbeitslosigkeit bewahrt werden.

„Wir haben das SURE-Programm in einer Zeit immenser und unerwarteter Härten in ganz Europa eingeführt. Und es hat seinen Wert für unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften wirklich bewiesen“, sagte Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, Valdis Dombrovskis. „Der Erfolg des Programms setzte sich bis 2021 fort und unterstützte Menschen und Unternehmen in unserem gesamten Hoheitsgebiet. Es bleibt ein leuchtendes Beispiel für europäische Solidarität in einer Zeit, in der es am wichtigsten war.“

„SURE war eines der ersten Programme, das die wirtschaftliche Erholung Europas von der Pandemie unterstützt hat“, ergänzte Johannes Hahn, Kommissar für Haushalt und Verwaltung. „Es war auch die erste große Erfolgsgeschichte der Kommission auf den EU-Kapitalmärkten, die den Boden für den starken Start des Programms NextGenerationEU bereitet hat. Es ist schön zu sehen, dass das Programm weiterhin positive Ergebnisse erzielt, die den EU-Ländern und den Bürgern zugutekommen und das Leben von Millionen von Menschen zum Besseren wenden.“

Insgesamt haben nationale Arbeitsmarktmaßnahmen, die durch SURE unterstützt wurden, 1,5 Millionen. Menschen im Jahr 2020 effektiv vor der Arbeitslosigkeit bewahrt. Dieser Erfolg war eine wichtige Voraussetzung für den starken Wirtschaftsaufschwung im Jahr 2021. SURE trug dazu bei, indem es Programme finanzierte, die es Unternehmen ermöglicht haben, Arbeitsplätze zu erhalten. Zudem wurden Selbstständige dabei unterstützt, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen.

Im Rahmen von SURE hat die EU-Kommission bislang Finanzhilfen in Höhe von 94,4 Mrd. Euro für 19 Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die vom Rat bewilligt wurden. Fast 90 Mrd. Euro davon wurden ausgezahlt. Darin enthalten ist eine zusätzliche Unterstützung, die sieben Mitgliedstaaten gewährt wurden. Bis zu 5,6 Milliarden Euro können während der Laufzeit von SURE bis zum 31. Dezember 2022 noch ausgezahlt werden.

Die wichtigsten Ergebnisse

Durch die Gelder wurden im Jahr 2020 rund 31 Millionen Menschen und rund 2,5 Millionen Unternehmen unterstützt. Das entspricht fast 30 Prozent aller Beschäftigten und einem Viertel der Unternehmen in den 19 begünstigten Staaten. Profitiert haben davon vor allem kleine Unternehmen. Die am meisten geförderten Sektoren waren der Groß- und Einzelhandel, das Beherbergungs- und Gaststätten- sowie das verarbeitende Gewerbe. Auch während des Aufschwungs 2021 wurde die SURE-Förderung fortgesetzt. Etwa drei Mio. Menschen und über 400.000 Unternehmen haben davon profitiert.

Fast alle im Rahmen von SURE geplanten öffentlichen Ausgaben wurden bereits getätigt. Mehr als die Hälfte der Mittel floss in die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen. Die Mitgliedstaaten haben durch die Inanspruchnahme der Gelder und dank der hohen Kreditwürdigkeit der Union schätzungsweise rund 8,2 Mrd. Euro an Zinszahlungen eingespart.

Der nun veröffentlichte Bericht umfasst auch eine Untersuchung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Kontroll- und Prüfsysteme. Er kommt zu dem Schluss, dass alle Mitgliedstaaten Kontrollen durchgeführt haben, um den Missbrauch von SURE-Mitteln zu verhindern. Durch die Kontrollen und Prüfungen konnten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle aufgedeckt und korrigiert werden.

Quelle: EU-Kommission

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EuGH zur Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud

Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist die sog. Ausnahme für „Privatkopien“ gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar. So entschied der EuGH (Rs. C-433/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zum Urteil C-433/20 vom 24.03.2022

Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist die sogenannte Ausnahme für „Privatkopien“ gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar.

Die Rechtsinhaber müssen einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei hierfür nicht unbedingt der Cloud-Anbieter aufkommen muss.

Austro-Mechana1 ist eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die u. a. die Nutzungsrechte und die aufgrund der Ausnahme für Privatkopien2 geschuldeten Vergütungsansprüche treuhändig wahrnimmt. Sie klagte beim Handelsgericht Wien (Österreich) gegen die Strato AG, die Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing anbietet, auf Zahlung dieser Vergütung. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Strato AG keine Speichermedien an ihre Kunden abgebe, sondern für diese eine Dienstleistung der internetgestützten Speicherung erbringe.

Das mit dem Berufungsverfahren befasste Oberlandesgericht Wien möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing unter die Ausnahme für Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fällt3.
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Der Gerichtshof stellt fest, dass die Ausnahme für Privatkopien anwendbar ist, wenn Werke auf einem Server in einen Speicherplatz kopiert werden, den der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs im Sinne dieser Ausnahme heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens sieht die Richtlinie 2001/29 vor, dass die Ausnahme für Privatkopien in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern gilt4. Der Gerichtshof befindet über die Anwendbarkeit dieser Ausnahme auf Kopien von Werken in einer Cloud.

Der Gerichtshof stellt zum Begriff „Vervielfältigung“ klar, dass die Erstellung einer Sicherungskopie von einem Werk auf einem Speicherplatz in einer Cloud eine Vervielfältigung dieses Stückes darstellt. Beim Hochladen (upload) eines Werkes in die Cloud wird eine Kopie desselben gespeichert.

Zum Ausdruck „auf beliebigen Trägern“ führt der Gerichtshof aus, dass dieser alle Träger umfasst, auf denen ein geschütztes Werk vervielfältigt werden kann, einschließlich der im Rahmen des Cloud-Computing verwendeten Server. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Server einem Dritten gehört. Folglich kann die Ausnahme für Privatkopien auch auf Vervielfältigungen Anwendung finden, die von einer natürlichen Person mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden. Zudem besteht eines der Ziele der Richtlinie 2001/29 darin, sicherzustellen, dass der Urheberrechtsschutz in der Union im Zuge der technologischen Entwicklung nicht veraltet und obsolet wird. Dieses Ziel würde beeinträchtigt, wenn die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf den Schutz des Urheberrechts dergestalt ausgelegt würden, dass eine Berücksichtigung der digitalen Medien und der Cloud-Computing-Dienstleistungen ausgeschlossen wäre.

Somit wird ein Server, auf dem der Anbieter einer Cloud-Computing-Dienstleistung einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, von dem Begriff „auf beliebigen Trägern“ erfasst. Zweitens befindet der Gerichtshof darüber, ob die Anbieter von Dienstleistungen zur Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, und stellt fest, dass eine solche Verpflichtung beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts unter das weite Ermessen fällt, über das der nationale Gesetzgeber bei der Festlegung der verschiedenen Elemente der Regelung des gerechten Ausgleichs verfügt.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die für Privatkopien geltende Ausnahme umsetzen, eine Regelung des gerechten Ausgleichs vorsehen müssen, um die Rechtsinhaber zu entschädigen.

Was die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, ist es grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, d. h. der Nutzer der Dienstleistungen zur Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing, der den Ausgleich zu finanzieren hat.

Bestehen jedoch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer, so können die Mitgliedstaaten eine Abgabe für Privatkopien einführen, die vom Hersteller oder Importeur der Server, mit deren Hilfe Privatpersonen Cloud-Computing-Dienstleistungen angeboten werden, zu zahlen ist. Diese Abgabe wird wirtschaftlich auf den Käufer solcher Server abgewälzt und letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diese Vorrichtungen verwendet oder für den eine Vervielfältigungsleistung erbracht wird.

Bei der Festlegung der Abgabe für Privatkopien steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, den Umstand zu berücksichtigen, dass bestimmte Geräte und Speichermedien im Rahmen des Cloud-Computing zum Erstellen von Privatkopien genutzt werden können. Doch haben sie sich zu vergewissern, dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht.

Somit steht die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung, wonach die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, nicht entgegen, sofern diese Regelung anderweitig die Zahlung eines gerechten Ausgleichs vorsieht.

Fußnoten

1 Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH.
2 Bei der Ausnahme für Privatkopien handelt es sich um eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber, die
Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Sie betrifft Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch
eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke.
3 Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) eine solche Ausnahme vorsehen. In diesem Fall müssen sie sicherstellen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
4 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29.

Quelle: EuGH

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Glücksspieler im Pech: Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen in Malta ansässiges Online-Spielcasino

Pech für einen Spieler, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hat: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro kann er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen. So entschied das LG Frankenthal (Az. 8 O 90/21).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 24.03.2022 zum Urteil 8 O 90/21 vom 10.02.2022 (nrkr)

Pech für einen Spieler aus dem Leiningerland, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hat: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro kann er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen. Das entschied die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Streit um das aus Spieleinsatz und Gewinn bestehende Glücksspiel-Guthaben.

Öffentliche Glücksspiele dürften in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, so das Gericht. Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Auch wenn – wie hier – die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Casinobetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Website von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar.

Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glückspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten.

Der Spieler kann nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen. Denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Quelle: LG Frankenthal

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Bundesverfassungsgericht stärkt prozessuale Waffengleichheit

Vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung muss das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit geben, auf den Antrag und weitere Schriftsätze zu erwidern und ihr an die Antragsteller-Seite gerichtete Hinweise zur Kenntnis bringen. Das gebiete die prozessuale Waffengleichheit, so das BVerfG (Az. 1 BvR 123/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.03.2022 zum Beschluss 1 BvR 123/21 des BVerfG vom 16.03.2022

Vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung muss das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit geben, auf den Antrag und weitere Schriftsätze zu erwidern und ihr an die Antragsteller-Seite gerichtete Hinweise zur Kenntnis bringen. Das gebiete die prozessuale Waffengleichheit, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss (Az. 1 BvR 123/21).

In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ging es um eine einstweilige Verfügung in einer presserechtlichen Unterlassungssache. Die Pressekammer des LG Berlin hatte nur der Antragstellerin einen Hinweis erteilt, woraufhin diese ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurücknahm. Anschließend erließ das Landgericht „wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung“ und untersagte der Gegenseite die beanstandete Wort- und Bildberichterstattung, ohne dass sie von dem Hinweis wusste und hierzu Stellung nehmen konnte.

Das BVerfG entschied, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 I i. V. m. Art. 20 III GG verletzt habe.

Nicht zum ersten Mal musste das BVerfG auf die Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen hinweisen. Bereits im Februar hatte es in einer äußerungsrechtlichen Sache hierauf hingewiesen, in der der Pressesenat des OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen hatte. In ungewohnt deutlichen Worten weist das BVerfG daher auch auf die rechtliche Bindungswirkung seiner Entscheidungen hin.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 6/2022

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Staatliche Beihilfen: EU-Kommission beschließt Entlastung für die Unternehmen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind

Die EU-Kommission hat einen Befristeten Krisenrahmen angenommen. Dadurch können die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum nutzen, um die Wirtschaft infolge der russischen Invasion in die Ukraine zu stützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.03.2023

Die Europäische Kommission hat am 23.03.2022 einen Befristeten Krisenrahmen angenommen. Dadurch können die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum nutzen, um die Wirtschaft infolge der russischen Invasion in die Ukraine zu stützen. „Die von der EU und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen haben große Auswirkungen auf die russische Wirtschaft“, erklärte Margrethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission. „Aber sie belasten auch die EU-Wirtschaft und werden dies auch in den kommenden Monaten tun. Wir müssen die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Krieges abmildern und stark betroffene Unternehmen und Branchen unterstützen.“

Gleichzeitig stellte Vestager klar: „Die Europäische Union steht in dieser kritischen Situation an der Seite der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Wir müssen dieser grausamen Invasion entgegentreten, denn es geht um unsere Freiheit.“ Um die Wirtschaft der EU zu unterstützen, setzt die Kommission auf den Befristeten Krisenrahmen. Er ergänzt das bestehende Instrumentarium für staatliche Beihilfen um viele weitere Möglichkeiten. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Entschädigung von Unternehmen für unmittelbar durch außergewöhnliche Umstände erlittene Schäden.

„Der neue Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die von der derzeitigen Krise oder den deshalb verhängten Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, begrenzte Beihilfen zu gewähren, dafür zu sorgen, dass den Unternehmen weiterhin ausreichende Liquidität zur Verfügung steht und Unternehmen für die Mehrkosten zu entschädigen, die ihnen aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise entstehen“, so Vestager.

In Anspruch nehmen können diese Maßnahmen auch Unternehmen in Schwierigkeiten, die aufgrund der derzeitigen Umstände und nach der COVID-19-Pandemie einen akuten Liquiditätsbedarf verzeichnen. Ausgenommen sind dagegen von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren, enthält der neue Befristete Krisenrahmen eine Reihe von Schutzklauseln. Die Mitgliedstaaten sind zudem aufgefordert, Nachhaltigkeitskriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Energiemehrkosten infolge der hohen Gas- und Strompreise aufzunehmen.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Amtshaftungsanspruch gegen Schornsteinfeger wegen „Schmuckstück“

Das LG München I hat die Klage eines Kaminofenbesitzers gegen den für ihn zuständigen Bezirkskaminkehrermeister abgewiesen. Der Hinweis auf die Pflicht zur Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bei einem Kachelofen sei ausreichend (Az. 15 O 4553/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 23.03.2022 zum Urteil 15 O 4553/21 vom 23.03.2022 (nrkr)

Hinweis auf Pflicht zur Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bei einem Kachelofen ausreichend – Kein Schaden durch neu erworbenen Kamin anstatt des alten Kachelofens

Die auf Amtshaftung spezialisierte 15. Zivilkammer hat am 23.03.2022 die Klage eines Kaminofenbesitzers gegen den für ihn zuständigen Bezirkskaminkehrermeister abgewiesen (Az. 15 O 4553/21).

Der Kläger hatte rund 7.000 Euro Schadenersatz gefordert, da er der Ansicht war, der beklagte Bezirkskaminkehrermeister habe ihn falsch beraten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein im Jahr 1994 errichtete Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse, es allerdings unterlassen ihm darüber hinaus auch mitzuteilen, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne.

Der Kläger habe daher den bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Falle des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Er fordert Ersatz in Höhe von Nachrüstkosten von rund 7.000 Euro, denn wenn er von dem Beklagten über die zumindest eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit informiert worden wäre, hätte er seinen Kachelofen als „Schmuckstück“ behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.

Die 15. Kammer kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Bezirkskaminkehrermeister bei seiner Beratung des Klägers keine Pflicht verletzt hat und dem Kläger zudem kein Schaden entstanden ist.

Der Hinweis, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten ist, da er nicht die Anforderungen an die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) erfülle, war nicht fehlerhaft. Darüber hinaus war der Beklagte in konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er nach der Überzeugung des Gerichts vom Kläger im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Kläger habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außerbetriebnahme bedeute.

Das Gericht verkenne dabei nicht, dass Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, d. h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssten, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes, sei die Auskunft des Beklagten vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen.

Dem Kläger sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Neuerrichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden.

Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung von ca. 7.000 Euro erhalten. Darüber hinaus wäre der Kläger bei Erstattung der geforderten Zahlung auch unzulässig bereichert, da er besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Nach § 26 1. BImSchV dürfen sog. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.

Der Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme richtet sich nach dem festgestellten Datum des Typschildes und ist gestaffelt.

Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar 31. Dezember 2014
Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 31. Dezember 2017
Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 31. Dezember 2020
Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 31. Dezember 2024

Quelle: LG München I

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Kein Vertrieb nachgeahmter „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung

Der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Es kann zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 202/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.03.2022 zum Urteil 6 U 202/20 vom 17.02.2022 (nrkr)

Der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Es kann zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 23.03.2022 veröffentlichter Entscheidung die Beklagte verurteilt, den Vertrieb nachgeahmter Plastikuhren zu unterlassen.

Die Klägerin vertreibt seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren. Die streitgegenständliche Modellserie wird in verschiedenen Designvarianten vertrieben, wobei die Klägerin hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Uhren auch mit zeitgenössischen Künstlern zusammenarbeitet. Ihre Uhren sind ab einem Preis von 63,00 Euro erhältlich. Die Beklagte bot über die Plattform www.amazon.de Plastikarmbanduhren in unterschiedlichen Farben mit im Ziffernblatt aufgedruckten – von den klägerischen Bezeichnungen abweichenden – Kennzeichnungen zu Preisen zwischen 12,48 Euro und 13,67 Euro an.

Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassen des Anbietens der in der Berufung gegenständlichen Uhrenmodelle abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Vertrieb der Uhren stelle eine unlautere Nachahmung der klägerischen Uhrenmodelle dar, begründete das OLG seine Entscheidung. Dem Uhrenmodell der Klägerin komme eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu. Es handele sich um „eine sehr reduzierte Uhrenserie zu einem vergleichsweise günstigen Preis aus einem damals für Uhren ungewöhnlichen Material … nämlich Plastik“. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Produktes sei hier von einem gesteigerten Grad an Eigenheit auszugehen. Diese wettbewerbliche Eigenart werde nicht durch „wahllos“ von der Beklagten herangezogene andere „Plastikuhren“ in Frage gestellt, die mit dem klägerischen Modell außer dem Material nicht viel Gemeinsames hätten.

Die Beklagte habe das klägerische Modell auch nachgeahmt. Nahezu sämtliche die Eigenart begründenden Merkmale seien von ihr übernommen worden.

Die im Ziffernblatt vorhandene abweichende Kennzeichnung schließe zwar eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus. Es liege aber eine sog. mittelbare Herkunftstäuschung vor. Auf dem Uhrenmarkt sei es üblich, dass mit Zweitmarken operiert werde. Verbreitet würden auch Uhren über Lizenzverträge für bekannte Mode- und Sportartikellabel hergestellt. Der Verkehr nehme deshalb hier hinsichtlich der abweichenden Kennzeichnung der Uhren der Beklagten an, dass eine lizenzrechtliche Beziehung zur Klägerin bestehe oder eine Zweitmarke vorliege.

Die Beklagte beute zudem den guten Ruf der Klägerin aus. Dabei komme es nicht darauf an, dass es sich hier nicht um eine Luxus-Uhr handele. Auch niedrigpreisige Produkte könnten einer Rufausbeutung unterliegen, wenn der Verkehr ihnen eine besondere Wertschätzung entgegenbringe. Hier würden die „Plastikuhren“ des streitgegenständlichen Modells einen außerordentlichen Ruf genießen. „Sie sind“, so das OLG, „das Synonym für die Produktgruppe der „Plastikuhren“, die die Klägerin erstmals großflächig auf den Markt gebracht hat“. An dieses positive Image habe sich die Beklagte ohne Grund in so starkem Maße angelehnt, dass sie „unlauter an der von der Klägerin durch eigene langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung profitiert“, stellt das OLG fest.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Quelle: OLG Frankfurt

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