Private Altersvorsorge: Paneuropäisches Private Pensionsprodukt „PEPP“ startet

Mit der Anwendung einer 2019 angenommen Verordnung wird der Weg für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) geebnet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2022

Mit der Anwendung einer 2019 angenommen Verordnung wird am 22.03.2022 der Weg für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) geebnet. Die für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness sagte: „Mit diesem neuen Rahmen für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt erhalten die Bürgerinnen und Bürger mehr Wahlmöglichkeiten, um für ihren Ruhestand vorzusorgen, und gleichzeitig einen starken Verbraucherschutz zu genießen.“

„Als Ergänzung der öffentlichen Rentensysteme richtet sich das PEPP an die jüngere Generation und verschafft den Bürgerinnen und Bürger bessere Möglichkeiten, für die Zukunft vorzusorgen und zu planen,“ so McGuinness weiter: „Ab heute können private Altersvorsorgeanbieter mit einer einzigen Registrierung PEPP-Dienstleistungen in der gesamten EU erbringen. Darüber hinaus wird PEPP das Wachstum in der EU ankurbeln, indem Ersparnisse in langfristige Anlagen gelenkt werden.” Das Produkt kann von einem breiten Spektrum von Finanzunternehmen in der gesamten EU bereitgestellt werden.

Das PEPP – ein wichtiger Teil des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Kapitalmarktunion – wird als Ergänzung der öffentlichen und betrieblichen Rentensysteme neben den bestehenden privaten Rentensystemen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen.

Das Paneuropäische Private Pensionsprodukt wird den Sparern eine größere Auswahl bieten. Zudem werden sie von den Vorteilen eines stärkeren Wettbewerbs sowie von einer transparenteren und flexibleren Produktpalette profitieren. Die PEPP-Anbieter werden von einem echten Binnenmarkt für das PEPP und von einem erleichterten grenzüberschreitenden Vertrieb profitieren, wodurch sie Vermögenswerte bündeln und Skaleneffekte erzielen können.

Der Vorschlag der Kommission für PEPP vom Juni 2017 ist Teil des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Kapitalmarktunion. Die PEPP-Verordnung wurde am 25. Juli 2019 beschlossen und erlassen, um zum Aufbau eines Binnenmarkts für die private Altersvorsorge beizutragen, die Möglichkeiten für Anbieter zu verbessern, private Altersvorsorgeprodukte grenzüberschreitend anzubieten, und den Verbrauchern eine wettbewerbsfähige Alternative zur Altersvorsorge an die Hand zu geben.

Quelle: EU-Kommission

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Digitalisierung von Justiz und Rechtsstaat schreitet voran

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.03.2022

Zukünftig sollen Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen noch weitreichender möglich werden

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie veröffentlicht.

„Die Digitalisierung von Justiz und Rechtsstaat hat für mich eine hohe Priorität. Ein wesentlicher Aspekt ist es dabei, dass wir Online-Gründungen von Gesellschaften auch in Deutschland ermöglichen. Im letzten Jahr wurde der längst überfällige Schritt zur Ermöglichung der Online-Gründung einer GmbH getan. Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf gehen wir konsequent weiter: Online-Anmeldungen zum Register sollen auch für andere Rechtsträger möglich sein und Online-Beurkundungen sollen noch weitreichender ermöglicht werden. Hiermit stärken wir den Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland und bringen das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen weiter in das 21. Jahrhundert.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Der Referentenentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 1. August 2022. Diese Vorschriften sollen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf ergänzt werden:

Das DiRUG ermöglicht es bereits, dass bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation stattfinden kann, sodass eine persönliche Anwesenheit beim Notar entbehrlich wird. In Zukunft soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll zudem ausgeweitet werden. Bisher ist eine Online-Gründung nur bei einer sogenannten Bargründung einer GmbH, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird, möglich. Sog. Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufgebracht wird, werden vom DiRUG nicht erfasst. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist.

Darüber hinaus sollen nach dem Referentenentwurf auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.

Der Entwurf wurde am 22. März 2022 an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 4. April 2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ

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Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt neues Antragsverfahren voraus

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis seit dem 01.07.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist ausgeschlossen (Az. 4 A 1033/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.03.2022 zum Urteil 4 A 1033/20 vom 10.03.2022

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit am 22.03.2022 den Beteiligten zugestellten Urteil vom 10.03.2022 entschieden, dass für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis seit dem 01.07.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist für noch immer bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine von der Klägerin in Langenfeld betriebene Spielhalle, welche in Konkurrenz zu einer von der Beigeladenen in 65 m Entfernung betriebenen Spielhalle steht. Nach einer zugunsten der Beigeladenen erfolgten Auswahlentscheidung lehnte die Stadt Langenfeld die von der Klägerin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat am 01.07.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage auf Neubescheidung ab.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheidet. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 01.07.2021 kann an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 01.07.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist damit ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Renten steigen zum 1. Juli 2022 deutlich

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt die Rente zum 1. Juli 2022 in Westdeutschland deutlich um 5,35 Prozent und in den neuen Ländern um 6,12 Prozent.

BMAS, Pressemitteilung vom 22.03.2022

Rentenversicherung kommt gut durch die Krise

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt die Rente zum 1. Juli 2022 in Westdeutschland deutlich um 5,35 Prozent und in den neuen Ländern um 6,12 Prozent. Damit ergibt sich eine Anhebung des Rentenwerts von gegenwärtig 34,19 Euro auf 36,02 Euro und des Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Wiedereinsetzung des Nachholfaktors ist hierbei berücksichtigt. Einen entsprechenden Gesetzentwurf, der auch Verbesserungen für Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsrenten beinhaltet, wird in Kürze auf den Weg gebracht werden.

„Ich freue mich, dass wir heute eine deutliche Rentenanpassung ankündigen können. Die Renten steigen um 5,35 Prozent im Westen und um 6,12 Prozent im Osten. Das ist eine gute Nachricht für die Menschen, die durch ihre Arbeit jahrelang den Laden am Laufen gehalten haben. Gerade angesichts der aktuellen Herausforderungen – sei es durch steigende Preise oder die internationale Krisenlage – ist es wichtig, zu sehen, dass unser Rentensystem funktioniert. Die Entwicklung der Renten darf nicht von der Entwicklung der Löhne abgekoppelt werden.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Im Rahmen der Anpassung wird eine wichtige Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt: Das Wiedereinsetzen des Nachholfaktors sorgt dafür, dass die nicht vorgenommene Rentenminderung des vergangenen Jahres mit der Rentenerhöhung verrechnet wird und damit die Rentenanpassung der tatsächlichen Lohnentwicklung folgt.

In diesem Zusammenhang wird auch ein statistischer Revisionseffekt bereinigt, durch den im vergangenen Jahr die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung um etwa zwei Prozentpunkte zu gering ausgefallen war, was sich aufgrund der Rentengarantie aber nicht auf die Höhe der Renten ausgewirkt hatte. Damit passt auch das Sicherungsniveau vor Steuern (sog. Rentenniveau) wieder zur Haltelinie von 48 Prozent. Im Ergebnis ergibt sich so ein Ausgleichsbedarf in Höhe von -1,17 Prozent, der mit der diesjährigen Rentenanpassung abgebaut wird.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 5,8 Prozent in den alten Ländern und rund 5,3 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Diese hat in diesem Jahr eine deutlich positive Wirkung, weil auch Zeiten der Kurzarbeit verbeitragt werden.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,76 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Davon entfallen etwa 0,6 Prozentpunkte auf die gesetzliche Neureglung, die die überzeichnete Dämpfungswirkung des Jahres 2021 kompensiert.

Mit einer Schutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt nach der berechneten Rentenanpassung 48,14 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte relevant. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit entsprechend der gesetzlichen Angleichungsstufe auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 97,9 Prozent). Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus, als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Quelle: BMAS

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Zur Amtshaftung einer Gemeinde bei Astbruch im Stadtwald

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob die Gemeinde haftet, wenn ein auf einem Parkplatz im Stadtwald abgestellter Wagen durch einen abbrechenden Ast beschädigt wird (Az. 1 O 72/20).

LG Koblenz, Mitteilung vom 21.03.2022 zum Urteil 1 O 72/20 vom 15.02.2022 (nrkr)

Haftet die Gemeinde, wenn ein auf einem Parkplatz im Stadtwald abgestellter Wagen durch einen abbrechenden Ast beschädigt wird? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Am 21.06.2019 parkte der Kläger sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes im Stadtwald der beklagten Stadt D. Von einem Baum brach ein ca. 4 m langer Ast ab und beschädigte den Wagen. Zuletzt hatte die Beklagte Anfang Januar 2019 eine Baumkontrolle im Bereich des Parkplatzes durchgeführt.

Der Kläger meinte, die Beklagte sei als Eigentümerin des Waldes für die Sicherung des Parkplatzes verantwortlich. Die Kontrolle im Januar sei nicht ausreichend gewesen, jedenfalls hätte vor Öffnung des Kletterwaldes Anfang April 2019 eine weitere Kontrolle durchgeführt werden müssen. Der Kläger behauptete, ihm sei ein Schaden von 7.792,38 Euro entstanden.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, nach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz sei die Pflicht zur Verkehrssicherung auf die staatliche Forstverwaltung übertragen worden, sodass sie als Gemeinde nicht verantwortlich sei. Außerdem könne im Bereich eines Waldparkplatzes eine mehr als halbjährliche Kontrolle nicht erwartet werden. Wenn dabei ein versteckter abgestorbener Ast übersehen werde, sei das ein Restrisiko, mit dem man leben müsse.

Entscheidung

Das Gericht hat die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.420,03 Euro zu bezahlen. Auf diesen Betrag summiere sich der dem Kläger tatsächlich entstandene Schaden.

Nach einer Vernehmung des Försters als Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung von Baumkontrollen im Bereich des Parkplatzes die Gefahr eines Astbruches zu erkennen gewesen wäre.

Die Stadt, so das Gericht weiter, treffe als Eigentümerin des Waldes die Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz. Nach dem neuen Landeswaldgesetz des Landes Rheinland-Pfalz habe – anders als es etwa in Hessen der Fall sei – die Gemeinde als Waldbesitzer und nicht etwa das Land für den Revierdienst und damit die Sicherheit zu sorgen. Dem Land sei lediglich die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes übertragen, was an der Zuständigkeit der beklagten Stadt für die Verkehrssicherung nichts ändere.

Quelle: LG Koblenz

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Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts nach russischem Einmarsch in die Ukraine

Die EU-Kommission, die nationalen Wettbewerbsbehörden der EU und das Europäische Wettbewerbsnetz haben in einer gemeinsamen Erklärung klargestellt, wie das Wettbewerbsrecht vor dem Hintergrund von Russlands Invasion in der Ukraine angewandt werden soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.03.2022

Die Europäische Kommission, die nationalen Wettbewerbsbehörden der EU und das Europäische Wettbewerbsnetz haben am 21.03.2022 in einer gemeinsamen Erklärung klargestellt, wie das Wettbewerbsrecht vor dem Hintergrund von Russlands Invasion in der Ukraine angewandt werden soll. Die derzeitige Krisensituation kann dazu führen, dass Unternehmen auf schwerwiegende Störungen reagieren müssen, die durch die Auswirkungen des Krieges und der Sanktionen im Binnenmarkt verursacht werden.

Dies kann beispielsweise eine Zusammenarbeit beinhalten, um (i) den Kauf, die Lieferung und die faire Verteilung von knappen Produkten zu gewährleisten oder (ii) schwerwiegende wirtschaftliche Folgen abzumildern, einschließlich solcher, die sich aus der Einhaltung der von der EU verhängten Sanktionen ergeben.

Diese Art der Zusammenarbeit würde wahrscheinlich keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen oder zu Effizienzgewinnen führen, die aller Wahrscheinlichkeit nach schwerer wiegen würden als eine solche Beschränkung.

In diesem Zusammenhang erklärte das ECN, dass es nicht aktiv gegen unbedingt notwendige und zeitlich begrenzte Initiativen vorgehen wird, die speziell darauf abzielen, die durch die Auswirkungen des Krieges und/oder der Sanktionen verursachten schweren Störungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

Unternehmen können sich jederzeit an die Mitglieder des ECN wenden, um informelle Beratung über die Vereinbarkeit ihrer Initiativen mit dem Wettbewerbsrecht der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums zu erhalten.

Gleichzeitig wird das ECN nicht zögern, gegen Unternehmen vorzugehen, die die derzeitige Situation ausnutzen, indem sie Kartelle schließen oder ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Quelle: EU-Kommission

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Gewinnspiel: Sammelerlaubnis für Telefonwerbung ist unzulässig

Der Online-Gewinnspielveranstalter Toleadoo GmbH darf sich nicht die Einwilligung zur Telefonwerbung durch 31 Unternehmen einholen, wenn sich Verbraucher:innen für die Ablehnung ihrer Zustimmung erst zwei über Links erreichbare separate Listen durchklicken müssen. Das entschied das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv (Az. 2-03 O 99/20).

vzbv, Mitteilung vom 18.03.2022 zum Urteil 2-03 O 99/20 des LG Frankfurt vom 04.03.2022 (rkr)

  • Kunden sollten vor der Teilnahme am Gewinnspiel der individuellen Telefonwerbung durch 31 Unternehmen zustimmen.
  • Möglichkeit zur Abwahl von Unternehmen erst in zwei über Links erreichbaren separaten Listen.
  • LG Frankfurt am Main: Einwilligungserklärung erfüllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und war unwirksam.

vzbv-Klage gegen Gewinnspielveranstalter beim LG Frankfurt am Main teilweise erfolgreich (Az. 2-03 O 99/20)

Der Online-Gewinnspielveranstalter Toleadoo GmbH darf sich nicht die Einwilligung zur Telefonwerbung durch 31 Unternehmen einholen, wenn sich Verbraucher:innen für die Ablehnung ihrer Zustimmung erst zwei über Links erreichbaren separaten Listen durchklicken müssen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Toleadoo GmbH entschieden.

Das Marketingunternehmen hatte unter www.dein-macbook.de ein Gewinnspiel angeboten, für das eine Registrierung nötig war. Dabei sollten sich die Teilnehmer:innen mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Sponsoren des Anbieters und mit dem Erhalt von Werbung „per E-Mail, Push-Notification, postalisch und/oder telefonisch“ durch diese Sponsoren einverstanden erklären. Namen und Beschreibung der insgesamt 31 Unternehmen waren erst nach Anklicken der mit einem Link versehenen Begriffe „Hauptsponsoren“ und „Qualifizierungssponsoren“ zugänglich.

Keine informierte Einwilligung zur Telefonwerbung

Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die Einwilligungsklausel in Kombination mit den Sponsorenlisten für unwirksam. Telefonwerbung stelle ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Dabei müssen Verbraucher:innen wissen, dass ihre Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die strittige Einwilligungsklausel erfülle diese Voraussetzungen nicht. Angesichts der Vielzahl an Unternehmen und der angestrebten Teilnahme an einem Gewinnspiel könne nicht von einer informierten Einwilligung gesprochen werden.

Gericht sieht keine Irreführung über Kundenrechte

Dem Vorwurf des vzbv, der Gewinnspielveranstalter würde Kund:innen über ihre Rechte täuschen, schlossen sich die Richter nicht an. Das Unternehmen erwecke zwar den Eindruck, die Einwilligung in die Werbung sei Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel. Die Klausel enthalte aber keine Aussage dazu, dass Kund:innen verpflichtet seien, Werbung der in der Liste aufgeführten Sponsoren zu dulden.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Unternehmen die zunächst eingelegte Berufung nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen hat.

Quelle: vzbv

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Jobcenter muss keine Privatschule bezahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird (Az. L 11 AS 479/21 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.03.2022 zum Beschluss L 11 AS 479/21 B ER vom 16.02.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren einer selbstständigen Kampfsportlehrerin, die ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahre 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben musste und sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei. Die Frau hielt einen weiteren Schulwechsel aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule sei absurd, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migranten- und Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Landtag des Saarlandes beschließt Reform der Juristenausbildung im Saarland

Staatssekretär Roland Theis begrüßt die am 16.03.2022 vom Landtag des Saarlandes beschlossene Reform der Juristenausbildung im Saarland.

Justizministerium Saarland, Pressemitteilung vom 18.03.2022

Staatssekretär Roland Theis: „Das sog. Saarbrücker Modell des Studiums der Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist ein Erfolgsmodell.“

Staatssekretär Roland Theis begrüßt die am 16.03.2022 vom Landtag des Saarlandes beschlossene Reform der Juristenausbildung im Saarland. „Es freut mich sehr, dass die durch das Ministerium der Justiz in enger Abstimmung mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes intensiv vorbereitete Reform der Juristenausbildung im Saarland nun Wirklichkeit wird. Das sog. Saarbrücker Modell hat sich über viele Jahre in der Praxis bewährt und erfreut sich nicht nur bei den Studierenden großer Beliebtheit; es genießt auch in Wissenschaft und Praxis weit über die Landesgrenzen hinaus hohes Ansehen. Deshalb ist es gut und richtig, dass wir das Modell stetig verbessern und gezielt an die Anforderungen der heutigen juristischen Ausbildung anpassen.“

Der Landtag des Saarlandes hat am 16. März 2022 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die juristische Ausbildung beschlossen, das wegweisende Reformen sowohl des rechtswissenschaftlichen Studiums als auch der Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren auf den Weg bringt. Die Reform hat zum Ziel, eine umfassende juristische Ausbildung unter Berücksichtigung der ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Bezüge des Rechts zu erhalten, zugleich aber das Studium durch die Schaffung von Wahlmöglichkeiten zu flexibilisieren, von einer im Bundesvergleich überbordenden Prüfungslast zu befreien und seine Internationalisierung zu intensivieren, um die durchschnittliche Studiendauer zu verringern und die Attraktivität des Studiums im Saarland weiter zu steigern.

„Die Reform ist ein Meilenstein, weil es ihr gelingt, das bewährte Jura-Studium an unserer Fakultät bei Bewahrung der hohen Qualitätsansprüche so zu straffen, dass unsere Studierenden ohne Einbußen von einer spürbaren Verkürzung der Studiendauer profitieren werden. Die hier gewonnene Zeit lässt sich sicher gewinnbringender investieren, beispielsweise in einen Auslandsaufenthalt.“, so Prof. Dr. Annemarie Matusche-Beckmann, Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes. „Die Fakultät ist Herrn Staatssekretär Theis und dem Ministerium der Justiz für den gemeinsam beschrittenen Weg in dieser Sache ausgesprochen dankbar.“

Daneben trägt die Reform nicht nur einer besonderen historischen Verpflichtung Rechnung, indem die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht zum Zwecke der Förderung der kritischen Reflexion des Rechts und der Berücksichtigung der ethischen Grundlagen des Rechts ausdrücklich im Pflichtfachstoff verankert wird, sondern bringt die juristische Ausbildung zugleich inhaltlich wie organisatorisch auf die Höhe der Zeit. So werden nicht nur die zukunftsweisenden rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, Prüfungen in den Staatsexamina elektronisch durchführen zu können, sondern Rechtsfragen der Zeit wie das Recht der Digitalisierung auch inhaltlich Teil des Studiums und der Ausbildung.

Quelle: Justizministerium Saarland

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Zur Arzthaftung – Behandlungsfehler bei der Geburt

Der Arzthaftungssenat des OLG Oldenburg bestätigte den Anspruch dem Grunde nach – wegen der Höhe des Anspruchs muss vor dem LG Osnabrück weiter verhandelt werden (Az. 5 U 130/19).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 18.03.2022 zum Urteil 5 U 130/19 vom 22.12.2021

Arzthaftungssenat bestätigt Anspruch dem Grunde nach – wegen der Höhe des Anspruchs muss vor dem Landgericht Osnabrück weiter verhandelt werden

Kommt es im Rahmen der Geburt zu Komplikationen und trägt das Kind dauerhafte Schäden davon, können langwierige Rechtsstreitigkeiten folgen, in denen die Gerichte sehr umfangreich Beweis erheben müssen. Kläger in solchen Verfahren können nicht nur die betroffenen Kinder sein, sondern beispielsweise auch die Versicherer, die aufgrund eines Geburtsschadens alle nachfolgenden Behandlungs- und Pflegekosten tragen müssen.

In dem von dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall klagten die Krankenkasse und die Pflegekasse eines im Jahr 2010 geborenen Kindes gegen eine Stiftung als Trägerin desjenigen Krankenhauses, in welchem das Kind entbunden worden war. Zwischen den Parteien umstritten war die Frage, ob der Beklagten bei der Geburt ein Fehler unterlaufen war, der zu einem Hirnschaden geführt hatte. Nach der Darstellung der Klägerinnen waren infolge des Hirnschadens bereits Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 180.000 Euro angefallen. Die Höhe der zukünftig entstehenden Kosten war noch gar nicht absehbar.

Das Landgericht Osnabrück hatte die im Jahr 2017 erhobene Klage im Jahr 2019 abgewiesen, weil es sich anhand des eingeholten Gutachtens nicht davon überzeugen konnte, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen war. Das Oberlandesgericht hat durch Einholung von zwei weiteren Gutachten weiteren Beweis erhoben. Es hat – gestützt auf das Gutachten eines Geburtsmediziners – festgestellt, dass es ein Fehler gewesen ist, die Geburt des Kindes nicht mittels einer sog. Vakuumextraktion („Saugglocke“) zu beschleunigen. Auf diese Weise hätte das Kind 21 Minuten früher entbunden werden können. Das Oberlandesgericht hat dann weiter – gestützt auf das Gutachten eines Kinderneurologen – festgestellt, dass dieser Fehler den Hirnschaden des Kindes zumindest mitverursacht hat.

Vorbei ist der Rechtsstreit damit allerdings immer noch nicht. Das Oberlandesgericht hat zwar festgestellt, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, dieser Behandlungsfehler zu einem Hirnschaden geführt hat und den Klägerinnen deshalb ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten zusteht. Über die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs muss jetzt allerdings wieder das Landgericht entscheiden. Es bedarf einer weiteren – umfangreichen – Beweisaufnahme.

Quelle: OLG Oldenburg

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