Empfehlung zum Mindesteinkommen

Die EU-Kommission hat am 4. März 2022 eine Sondierung bezüglich der Initiative über die Empfehlung zum Mindesteinkommen gestartet. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 17.03.2022

Die Europäische Kommission hat am 4. März 2022 eine Sondierung bezüglich der Initiative über die Empfehlung zum Mindesteinkommen gestartet.

Hintergrund der Empfehlung ist der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte. Danach soll die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen verringert und die Erwerbstätigkeit und Weiterbildung gefördert werden. Die Initiative richtet sich auf die Defizite in den Bereichen der Abdeckung und Inanspruchnahme von Mindesteinkommen und anderen Sozialleistungen. Die Kommission zielt insbesondere auf eine Verbesserung in Bezug auf die Transparenz der Berechtigungskriterien sowie eine Anpassung der Leistungen ab, die meist unterhalb der Armutsschwelle liegen. Außerdem soll das Angebot individuell angepasster Aktivierungsmaßnahmen verbessert werden und die Koordination zwischen Behörden und Anbietern unterstützender Sozialleistungen verbessert sowie eine dauerhafte Verfolgung und Bewertung der Fälle ermöglicht werden. Interessenträger können bis zum 1. April 2022 Stellung nehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 5/2022

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Staatliche Beihilfen: Kommission startet Konsultation über Krisenvorschriften für Banken

Die EU-Kommission hat am 17.03.2022 eine breite öffentliche Konsultation zu den geltenden Beihilfevorschriften für Banken, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, gestartet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.03.2022

Die Europäische Kommission hat am 17. März 2022 eine breite öffentliche Konsultation zu den geltenden Beihilfevorschriften für Banken, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, gestartet. Sie richtet sich an alle interessierten Parteien sowie Einzelpersonen und Forschungseinrichtungen. Zudem hat die Kommission eine gezielte Konsultation eingeleitet, um insbesondere von Finanzinstituten und den Behörden der Mitgliedstaaten Rückmeldungen einzuholen. Beide laufen bis 9. Juni. Die entsprechenden Vorschriften wurden ursprünglich entwickelt, um die Auswirkungen der Finanzkrise von 2008 auf die Banken zu bewältigen und Folgewirkungen von Bankenpleiten auf den Finanzsektor und die EU-Wirtschaft insgesamt zu vermeiden.

Nach der Überarbeitung des Rechtsrahmens für Banken, insbesondere der Verabschiedung neuer EU-Vorschriften für das Bankenkrisenmanagement im Jahr 2014, und angesichts der Entwicklung der Marktbedingungen in den letzten Jahren ist nun eine Bewertung der Beihilfevorschriften für Banken in Schwierigkeiten erforderlich. Die Kommission wird prüfen, ob diese ihre Ziele erreicht haben und ob sie noch zweckmäßig sind.

Alle interessierten Parteien können bis zum 9. Juni 2022 auf dem Portal „Have your say“ der Kommission und auf der Konsultationswebseite der Generaldirektion Wettbewerb in allen EU-Amtssprachen ihre Meinung äußern und den Fragebogen beantworten. Die Kommission wird dieses Feedback in ihre Bewertung der Beihilfevorschriften einfließen lassen und plant, die Ergebnisse dieser Bewertung in der zweiten Jahreshälfte 2023 zu veröffentlichen.

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Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine möglicherweise unzureichende Umsetzung und Anwendung europäischen Rechts

Der BGH entschied, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen (Az. III ZR 87/21).

BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2022 zum Beschluss III ZR 87/21 vom 10.02.2022

Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 12. September 2014 einen gebrauchten Audi A4 (km-Stand: 11.303 km) zu einem Kaufpreis von 35.440 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthält. Der Kläger wirft der beklagten Bundesrepublik Deutschland insbesondere vor, das Kraftfahrbundesamt habe für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt und Art. 46 der Richtlinie 46/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Richtlinie 2007/46/EG) unzureichend umgesetzt und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung deshalb auf, weil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage gerichtet werden müsste, ob bzw. inwieweit die hier relevanten Normen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Verordnung 715/2007/EG) den Zweck haben, dass die Typgenehmigungsbehörden die Käufer von Fahrzeugen vor Rechtsverstößen der Hersteller zu schützen.

Diese Normen schützen zwar Interessen der Verbraucher, sie bezwecken jedoch nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden. Drittschützende Wirkung haben sie nur im Hinblick auf das Interesse der Erwerber, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis ist nicht wieder entzogen worden. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG jedoch nicht erfasst.

Der Senat hat sich insoweit den Ausführungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) und vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20), die auch der VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 1. September 2021 – VII ZR 59/21), angeschlossen.

Aus dem Umstand, dass die vorzitierten Entscheidungen Ansprüche gegen die Fahrzeughersteller betrafen, während im vorliegenden Fall ein Verstoß des Kraftfahrtbundesamts gegen die vorgenannten Regelwerke geltend gemacht wird, folgt nichts Abweichendes. Es spricht nichts dafür, dass diese Pflichten der Genehmigungsbehörden gegenüber dem geschützten Personenkreis einen weitergehenden oder anderen Inhalt hätten als die Pflichten der Hersteller. Im Gegenteil werden die Behörden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und sind von dem – vom Kläger geltend gemachten – Abschluss eines (unerwünschten) Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. Da diese Schlussfolgerungen auf der Hand liegen und zudem durch eine Erst-recht-Wertung gestützt werden, bedurfte es nach Maßgabe der acte-clair-Doktrin keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Richtlinie 46/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

Art. 46 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. April 2009 sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.

Quelle: BGH

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Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind (Az. III ZR 79/21).

BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2022 zum Urteil III ZR 79/21 vom 17.03.2022

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 1m 17. März 2022 über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Am 22. März 2020 erließ das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Der Betrieb des Klägers war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Der Kläger erkrankte auch nicht. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe an ihn aus.

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 27.017,28 Euro (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der Ersatzplicht des Beklagten für alle weiteren entstandenen Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung. § 56 Abs. 1 IfSG ist von vornherein nicht einschlägig, weil die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kläger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen wurde. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 sowie die Folgeverordnungen vom 17. April 2020 und 24. April 2020 jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 22. März 2020 deutschlandweit ausgebreitet. § 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird.

Eine verfassungskonforme Auslegung der beiden Regeln dahingehend, dass auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Entschädigung zu gewähren ist, wie es in einem gestern veröffentlichten Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21) kursorisch in Erwägung gezogen wurde, scheidet aus. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setzt voraus, dass mehrere Deutungen möglich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der Wortlaut von § 56 und § 65 IfSchG ist klar und lässt eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung für Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinn vorzusehen.

Der Kläger kann den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 IfSG stützen. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liegt, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergibt, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen („Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung“). Darüber hinaus fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach §§ 56, 65 IfSG und flächendeckenden Betriebsschließungen, die auf gegenüber der Allgemeinheit getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen.

Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Brandenburg zu Recht abgelehnt. Als spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr haben die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendungsvorrang und entfalten eine Sperrwirkung gegenüber den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.

Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs scheitern daran, dass das den §§ 56, 65 IfSG zugrundeliegende und gesetzgeberisch als abschließend gedachte Konzept einer punktuellen Entschädigung im Bereich der Eigentumseingriffe nicht durch die Gewährung richterrechtlicher Ansprüche unterlaufen werden darf. Unabhängig davon ist der Anwendungsbereich des Rechtinstituts des enteignenden Eingriffs nicht eröffnet, wenn es darum geht, im Rahmen einer Pandemie durch flächendeckende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind, verursachte Schäden auszugleichen. Es stünde – wie der Senat wertungsmäßig vergleichbar bereits in dem Waldschädenurteil vom 10. Dezember 1987 (III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361 ff) ausgesprochen hat – in einem offenen Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung, wenn die Gerichte – gestützt auf das richterrechtliche Institut des enteignenden Eingriffs – im Zusammenhang mit einer Pandemiebekämpfung im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG massenhafte und großvolumige Entschädigungen zuerkennen würden.

Ebenso wenig kann dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums eine Entschädigung zuerkannt werden. Es erscheint dem Senat bereits sehr zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut, das bislang vor allem auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer angewandt worden ist, geeignet ist, auf Pandemielagen sachgerecht im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zu reagieren. Jedenfalls wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht zulässig, dem Kläger vorliegend einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu gewähren.

Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt („Corona-Hilfen“), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben.

Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und enteignungsgleichem Eingriff sowie nach § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Bandenburg hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 und die Folgeverordnungen vom 17. und 24. April 2020 waren als solche rechtmäßig. Die getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschließungen, waren erforderlich, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Dies wurde von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

Hinweise zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung

1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

§ 28 IfSG – Schutzmaßnahmen

(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 56 IfSG – Entschädigung

(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

§ 65 IfSG – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

(1) 1Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. 2§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen richten, wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

§ 38 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg – Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder

b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,

entstanden ist.

Quelle: BGH

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EU-Kommission eröffnet Konsultation zu europäischen Cybersicherheitsvorschriften für digitale Produkte

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um die Meinungen und Erfahrungen aller interessierten Bürger und Organisationen für die Vorbereitung des geplanten Europäischen Gesetzes über Cyber-Resilienz einzuholen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.03.2022

Die EU-Kommission hat am 16. März 2022 eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um die Meinungen und Erfahrungen aller interessierten Bürgerinnen und Bürger und Organisationen für die Vorbereitung des geplanten Europäischen Gesetzes über Cyber-Resilienz einzuholen. Mit dem Gesetz, sollen gemeinsame Cybersicherheitsvorschriften für digitale Produkte und damit verbundene Dienstleistungen, die in der gesamten Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, festgelegt werden. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation werden in den Gesetzesvorschlag der Kommission einfließen, der in der zweiten Hälfte dieses Jahres erwartet wird. Beiträge können bis zum 25. Mai 2022 eingereicht werden.

Thierry Breton, EU-Kommissar für den Binnenmarkt, sagte: „Um den vielfältigen und ausgeklügelten Cyberangriffen von heute begegnen zu können, brauchen wir fortschrittliche Technologien, sichere Infrastrukturen und eine verstärkte operative Zusammenarbeit sowie ein gemeinsames Konzept für Benchmarks für die Cybersicherheit von Produkten und Dienstleistungen. Wir freuen uns auf die Beiträge aller interessierten Bürgerinnen und Bürger und Organisationen, die uns bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes über die Widerstandsfähigkeit im Cyberspace helfen werden, das ein wichtiger Bestandteil des europäischen strategischen, politischen und rechtlichen Rahmens für die Cybersicherheit werden wird.“

Der Cyber Resilience Act wird den bestehenden EU-Rechtsrahmen ergänzen, zu dem die Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS-Richtlinie) und der Cybersecurity Act gehören, sowie die künftige Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der Union (NIS 2), die die Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen hat.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine weitere Sondierung veröffentlicht, um einen Überblick über die derzeit festgestellten Probleme und mögliche Lösungsansätze zu erhalten. Diese wird ebenfalls 10 Wochen für Kommentare offen sein.

Quelle: EU-Kommission

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Einbau von Funkwasserzähler zulässig

Der BayVGH hat die Beschwerde von zwei Antragstellern zurückgewiesen, die mit einem Eilantrag den geplanten Einbau eines Funkwasserzählers in ihrem Wohnhaus verhindern wollten (Az. 4 CS 21.2254).

BayVGH, Pressemitteilung vom 16.03.2022 zum Beschluss 4 CS 21.2254 vom 07.03.2022

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 16. März 2022 bekannt gewordenem Beschluss vom 7. März 2022 die Beschwerde von zwei Antragstellern zurückgewiesen, die mit einem Eilantrag den geplanten Einbau eines Funkwasserzählers in ihrem Wohnhaus verhindern wollten.

Die Antragsteller, ein Ehepaar aus dem Landkreis Bamberg, wurden im Mai 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs dazu verpflichtet, einem Beauftragten des kommunalen Wasserversorgungsunternehmens Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren, um ihm die Überprüfung und erforderlichenfalls den Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen digitalen Zähler mit Funkfunktion zu ermöglichen. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit einem Eilantrag und machten geltend, gegen den Betrieb von Funkwasserzählern bestünden datenschutzrechtliche und gesundheitliche Bedenken.

Nach Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht erhoben die Antragsteller Beschwerde zum BayVGH.

Der für das Kommunalrecht zuständige 4. Senat wies die Beschwerde der Antragsteller zurück, weil dem Einbau und Betrieb eines Funkwasserzählers weder datenschutzrechtliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Der Betrieb eines Funkwasserzählers stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermögliche, sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gerechtfertigt. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzählern sei eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe und diene dem öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung der Daten stelle keinen so schweren Rechtseingriff dar, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der Nutzung der Funkwasserzähler zurückstehen müsse. Der Einsatz von Funkwasserzählern könne im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sogar als eine besonders schonende Art der Datenerfassung angesehen werden, weil er das Betreten von privaten Räumen entbehrlich mache. Nach derzeitigem Erkenntnisstand entstünden durch den Betrieb von Funkwasserzählern auch keine unzumutbaren Gesundheitsgefahren, weil die Strahlenleistung im Vergleich zu einem Handy um ein Vielfaches niedriger sei und die Funkwasserzähler in der Regel nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, sondern im Keller an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht würden.

Gegen den nur im Verhältnis zu den Antragstellern geltenden Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: BayVGH

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Kommission will Wertpapierabwicklung sicherer und effizienter machen

Die EU-Kommission hat am 16.03.2022 Änderungen an der Zentralverwahrer-Verordnung vorgeschlagen. Ziel ist es, die EU-Abwicklungsmärkte effizienter zu machen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu bewahren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.03.2022

Die Europäische Kommission hat am 16.03.2022 Änderungen an der Zentralverwahrer-Verordnung vorgeschlagen. Ziel ist es, die EU-Abwicklungsmärkte effizienter zu machen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu bewahren. Der Vorschlag ist zentraler Bestandteil des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion von 2020. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident der Europäischen Kommission, erklärte: „Europa braucht ein starkes Finanzsystem für eine gelungene wirtschaftliche Erholung und für langfristiges Wachstum, das sich auf tiefe, integrierte und gut funktionierende Kapitalmärkte stützen kann.“

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness erklärte: „Die europäischen Kapitalmärkte spielen für die Finanzierung unserer Wirtschaft, insbesondere auch für die Finanzierung des ökologischen und digitalen Wandels, eine zentrale Rolle, aber noch können sie ihr volles Potenzial nicht ungehindert entfalten. Wir wollen unsere Zentralverwahrer effizienter und wettbewerbsfähiger machen und gleichzeitig die Finanzstabilität erhalten. Mit dem Änderungsvorschlag wird genau das erreicht – indem wir Zentralverwahrer, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, von Bürokratie entlasten, schaffen wir einen echten Binnenmarkt für die Wertpapierabwicklung in der EU und sorgen auf dem Markt für mehr Wettbewerb. Dies trägt letztlich zu unserem Ziel der Kapitalmarktunion bei.“

Zentralverwahrer betreiben die nötige Infrastruktur, damit Wertpapiergeschäfte (z. B. mit Aktien oder Anleihen) an den Finanzmärkten abgewickelt werden können. „Abwicklung“ heißt, dass die Wertpapiere an den Käufer ausgeliefert werden und die Gelder dafür im Gegenzug an den Verkäufer übergehen. Bis ein Geschäft endgültig abgewickelt ist, können bis zu zwei Geschäftstage vergehen. In dieser Zeit können sowohl Kredit- als auch Rechtsrisiken bestehen. Dass solche Geschäfte sicher und effizient abgewickelt werden, ist für das EU-Finanzsystem daher eminent wichtig.

Zentralverwahrer spielen an den Kapitalmärkten und im Finanzsystem der EU eine zentrale Rolle. So wurde beispielsweise 2019 über EU-Zentralverwahrer ein Geschäftsvolumen von rund 1.120 Bio Euro abgewickelt. Auch bei den EU-Sanktionen gegen Russland wurde ihre zentrale Rolle deutlich. Am 25. Februar 2022 beschloss die EU, dass russische Kunden keine Konten mehr bei Zentralverwahrern in der EU unterhalten dürfen, was deren zentrale Funktion im EU-Finanzsystem deutlich macht.

Hauptziel des Vorschlags ist es, die Wertpapierabwicklung in der EU effizienter zu machen. Dadurch sollen die EU-Kapitalmärkte attraktiver werden, was letztlich bessere Finanzierungsmöglichkeiten für die Wirtschaft bedeutet. Angesichts der immensen Summen, die über Zentralverwahrer abgewickelt werden, ist es unverzichtbar, dass diese ihre Funktion für unser Finanzsystem gut erfüllen. Mit dem heutigen Vorschlag werden die Regeln verhältnismäßiger und wirksamer gestaltet, um Zentralverwahrer von Befolgungskosten und Regularien zu entlasten. Außerdem sollen Zentralverwahrer mehr Dienstleistungen über Grenzen hinweg anbieten können und grenzüberschreitend besser beaufsichtigt werden.

Die Einzelheiten

Die Zentralverwahrer-Verordnung soll in folgenden zentralen Punkten verbessert werden:

  • Verbesserungen beim „Europäischen Pass“: Das „EU-Pass-Verfahren“ für Zentralverwahrer wird vereinfacht, sodass sie leichter mit nur einer Lizenz in der gesamten EU tätig werden können. Vor allem werden teure Doppelverfahren aus der Welt geschafft und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und der Wettbewerb erleichtert.
  • Bessere Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden: Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden wird verbessert, indem für bestimmte Zentralverwahrer Kollegien vorgeschrieben werden, um die Aufsicht konsequenter und stimmiger zu machen.
  • Verbesserungen bei bankartigen Nebendienstleistungen: Die Bedingungen, unter denen Zentralverwahrer Zugang zu Bankdienstleistungen haben, sollen angepasst werden. So könnten Zentralverwahrer Abwicklungsdienste für ein breiteres Währungsspektrum anbieten, womit Unternehmen die Möglichkeit erhalten, sich über einen größeren Anlegerpool, auch grenzüberschreitend, zu finanzieren.
  • Verbesserungen bei der Abwicklungsdisziplin: Die Regeln zur Abwicklungsdisziplin werden in einigen Punkten geändert, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu erhöhen. Bei den Änderungen geht es um die Anwendbarkeit des vorgeschriebenen Eindeckungsvorgangs und um bestimmte technische Fragen.
  • Bessere Aufsicht über Drittlands-Zentralverwahrer: Der Vorschlag stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden besser über die Tätigkeiten von Drittlands-Zentralverwahrern in der EU informiert sind.

Der Vorschlag geht jetzt an das Europäische Parlament und den Rat, die darüber beraten und entscheiden werden.

Quelle: EU-Kommission

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Unwirksamkeit der Betriebsratswahl 2018 bei Volkswagen Nutzfahrzeuge in Hannover

Die Betriebsratswahl im Nutzfahrzeuge-Werk der Volkswagen AG in Hannover-Stöcken ist lt. BAG unwirksam. Grund ist die vom Wahlvorstand beschlossene Briefwahl für die Arbeitnehmer in Betriebsstätten, die zwar außerhalb des Werksgeländes, aber teilweise in seiner Nähe liegen (Az. 7 ABR 29/20).

BAG, Pressemitteilung vom 16.03.2022 zum Beschluss 7 ABR 29/20 vom 16.03.2022

Die im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betriebsratswahl war unwirksam.

Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das mehrere Hektare große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben; der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, die dem Werk Hannover-Stöcken organisatorisch zugeordnet sind und von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden. Bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. Drei dieser Betriebsstätten liegen unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben neun wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten und u. a. geltend gemacht, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten beschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen haben die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin blieben vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen (vgl. § 24 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO)). Im vorliegenden Fall war der Wahlvorstand – selbst unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt ist. Dieser Fehler konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen.

Hinweis

Die heutige Entscheidung über die Unwirksamkeit der im Jahr 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hat keine Auswirkungen auf die bis dahin vom Betriebsrat vorgenommenen Rechtshandlungen.

Quelle: BAG

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Corona-ArbeitsschutzVO verlängert und neu gefasst

Ab 20. März 2022 tritt die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Die Regelungen sehen vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehen sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden.

BMAS, Pressemitteilung vom 16.03.2022

Basisschutz vor Ansteckung bei der Arbeit weiter notwendig

Anlässlich der Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erklärt Bundesminister Hubertus Heil:

Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z. B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln.

Bundesminister Hubertus Heil

Verlängerte und neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Verordnung sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehen sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden sowie Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Zum Verordnungsentwurf

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Quelle: BMAS

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Mehr Unterstützung für Familien mit wenig Geld: Bundeskabinett beschließt Kindersofortzuschlag und Einmalzahlung

Das Bundeskabinett hat den gemeinsam vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegten Entwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes beschlossen.

BMAS, Mitteilung vom 16.03.2022

Das Bundeskabinett hat am 14. März 2022 den gemeinsam vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegten Entwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes beschlossen.

Diese Koalition hat es sich zum Ziel gemacht, bedürftigen Familien und Kindern stärker zur Seite zu stehen. In einem ersten Schritt haben Familienministerin Anne Spiegel und ich deshalb heute den Kindersofortzuschlag von 20 Euro pro Monat auf den Weg gebracht. Der Kindersofortzuschlag wird ab dem 1. Juli ausbezahlt bis die neue Kindergrundsicherung startet. Mir ist wichtig, dass dieses Geld schnell und unbürokratisch bei den Kindern ankommt. Ebenfalls im Juli wird der einmalige Zuschuss von 100 Euro an Menschen ausbezahlt, die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme bekommen. Denn wer mit wenig Geld auskommen muss, den belasten die steigenden Preise besonders stark. Klar ist, der Sozialstaat steht den Menschen in schwierigen Zeiten weiter zur Seite.

Bundesminister Hubertus Heil

Mit dem Sofortzuschlag gehen wir einen ersten wichtigen Schritt hin zu einem echten Paradigmenwechsel im Kampf gegen Kinderarmut. Ab dem 1. Juli bekommen rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland 20 Euro zusätzlich im Monat. Damit helfen wir den Kindern und Familien, die unsere Hilfe besonders brauchen und die es gerade in der Pandemie besonders schwer hatten. Kinder aus der Armut zu holen heißt, ihnen bessere Startchancen zu geben, Teilhabe zu ermöglichen und soziale Ausgrenzung zu beenden. Es ist unerträglich, dass in einem reichen Land wie Deutschland so viele Kinder mit so wenig auskommen müssen und viele die ihnen zustehende Unterstützung gar nicht bekommen. Das gehen wir mit dem Sofortzuschlag nun entschieden an. Der Sofortzuschlag wird ohne weiteren Antrag unbürokratisch ausgezahlt, und es gibt ihn lückenlos bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.

Bundesministerin Anne Spiegel

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Mit dem Gesetz werden ein monatlicher Sofortzuschlag von 20 Euro für Kinder sowie eine Einmalzahlung von 100 Euro an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme geregelt.

Zum Gesetz

Die Unterstützung hilfebedürftiger Familien und die Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich erhalten ab dem 1. Juli 2022 alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Haushalt der Eltern, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag oder auf Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben.

Erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG oder Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG erhalten, werden zudem durch eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Diese dient dem Ausgleich von erhöhten Lebenshaltungskosten und von pandemiebedingten Ausgaben. Der Zuschuss soll im Juli 2022 ausgezahlt werden.

Quelle: BMAS

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