EU erzielt Einigung über neue Vorschriften für die Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze

Die EU-Kommission hat die am 13.05.2022 zwischen dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung auf die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie) begrüßt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.05.2022

Die EU-Kommission hat die am 13.05.2022 zwischen dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung auf die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie) begrüßt. Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, sagte: „Wir haben hart für den digitalen Wandel unserer Gesellschaft gearbeitet. In den vergangenen Monaten haben wir eine Reihe von Bausteinen geschaffen, zu denen das Gesetz über digitale Märkte und das Gesetz über digitale Dienste gehören. Heute haben die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auch eine Einigung über NIS-2 erzielt. Das ist ein weiterer großer Durchbruch bei der Verwirklichung unserer europäischen Digitalstrategie, diesmal, um dafür zu sorgen, dass Bürger und Unternehmen geschützt werden und grundlegenden Diensten vertrauen können.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton fügte hinzu: „Cyberbedrohungen sind größer und komplexer geworden. Damit unsere Bürgerinnen und Bürger und unsere Infrastrukturen geschützt bleiben, müssen wir immer ein paar Schritte voraus sein. In der heutigen Cybersicherheitslage kommt es ganz entscheidend auf die Zusammenarbeit und einen raschen Informationsaustausch an. Die modernisierten Vorschriften zur Sicherung der für unsere Gesellschaft und Wirtschaft kritischen Dienste sind ein weiterer Schritt in diese Richtung. Nach der Einigung über NIS 2 können wir uns nun der Vervollständigung unseres Konzepts mit dem anstehenden Gesetz über Cyberresilienz zuwenden, das sicherstellen wird, dass digitale Produkte auch bei ihrer Verwendung sicherer werden.“

Die bestehenden Vorschriften über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS-Richtlinie) waren der erste EU-weite Rechtsakt auf dem Gebiet der Cybersicherheit und ebneten in vielen Mitgliedstaaten den Weg für ein grundlegendes Umdenken und für ein neues institutionelles und regulatorisches Herangehen an Fragen der Cybersicherheit. Trotz der bemerkenswerten Erfolge und positiven Auswirkungen dieser Vorschriften war aber wegen der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung unserer Gesellschaft und der steigenden Zahl böswilliger Cyberaktivitäten weltweit eine Überarbeitung nötig geworden.

Um auf die wachsenden Bedrohungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Vernetzung zu reagieren, wird die NIS-2-Richtlinie nun auch mittlere und große Einrichtungen aus einer größeren Anzahl von Sektoren erfassen, die für die Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, darunter Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste und digitaler Dienste, die Abwasser- und Abfallwirtschaft, die Herstellung kritischer Produkte, Post- und Kurierdienste und die öffentliche Verwaltung. Angesichts der zunehmenden Sicherheitsbedrohungen, die während der COVID-19-Pandemie offenbar wurden, wird auch der Gesundheitssektor – etwa durch die Einbeziehung der Medizinproduktehersteller – breiter erfasst. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Vorschriften, durch die mehr Einrichtungen und Sektoren dazu verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, wird mittel- und langfristig dazu beitragen, das Cybersicherheitsniveau in Europa zu erhöhen.

Die NIS-2-Richtlinie verschärft die Sicherheitsanforderungen an die Unternehmen und befasst sich auch mit der Sicherheit von Lieferketten und den Beziehungen zwischen Anbietern. Mit dem Vorschlag werden die Meldepflichten gestrafft, strengere Aufsichtsmaßnahmen für die nationalen Behörden festgelegt sowie strengere Durchsetzungsvorschriften und eine Harmonisierung der Sanktionsregelungen in den Mitgliedstaaten eingeführt. Die Richtlinie wird zu einem größeren Informationsaustausch und einer besseren Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Cyberkrisen auf nationaler und EU-Ebene beitragen.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen dann die neuen Elemente der Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Bundestag stimmt für Kinder­zuschlag und Einmal­zahlung

Der Bundestag hat am 12.05.2022 für einen finanziellen Sofortzuschlag für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie gestimmt.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.05.2022

Mehr Unterstützung in der Grundsicherung

Ab 1. Juli bekommen rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland 20 Euro zusätzlich im Monat. Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger erhalten einmalig 200 Euro. Die Bundesregierung will so besondere Härten aufgrund der Pandemie und steigender Energiepreise abfedern. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt.

Menschen in der Grundsicherung erhalten mehr Unterstützung. Der Bundestag hat dem Vorhaben der Bundesregierung für einen Sofortzuschlag für leistungsberechtigte Kinder und eine Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte zugestimmt. Bevor das Gesetz am 1. Juli in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Jeden Monat 20 Euro mehr

Die Unterstützung hilfebedürftiger Familien und die Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Mit dem Gesetz soll ein monatlicher Sofortzuschlag von 20 Euro für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eingeführt werden, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben.

Erhalten sollen den Zuschlag alle Kinder, die entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf Kinderzuschlag sowie die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz haben. Die Bundesregierung will so finanzielle Spielräume für Familien schaffen und dazu beitragen, die Lebensumstände und Chancen von Kinder und Jugendlichen zu verbessern.

Der Sofortzuschlag wird ab 1. Juli 2022 ergänzend, ohne weiteren Antrag unbürokratisch ausgezahlt und ist bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung vorgesehen. „Mir ist wichtig, dass dieses Geld schnell und unbürokratisch bei den Kindern ankommt“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zu dem Vorhaben. Auch Kinder, die, wie aus der Ukraine geflohene Kinder, eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz haben, erhalten einen Kindergeldanspruch und damit Anspruch auf den Sofortzuschlag.

Sozialstaat steht den Menschen zur Seite

Eine weitere Regelung im Gesetz betrifft alle erwachsenen Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben. Sie sollen einmalig 200 Euro erhalten. Im parlamentarischen Verfahren hat die Bundesregierung die Summe von ursprünglich 100 Euro auf 200 Euro verdoppelt. Heil erklärte dazu: „Wir erhöhen die Einmalzahlungen für alle, die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen beziehen, auf 200 Euro, um die Menschen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen.“ Menschen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden eine Einmalzahlung von 100 Euro erhalten.

Die Auswirkungen der Pandemie und die steigenden Lebenshaltungskosten treffen die Menschen besonders hart, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Bundesregierung hat zwei Entlastungspakete auf den Weg gebracht, um diesen Menschen zu helfen.

Leistungsanspruch für Geflüchtete aus der Ukraine geregelt

Eine weitere Ergänzung des Gesetzesvorhabens betrifft den Status hilfebedürftiger geflüchteter Menschen aus der Ukraine. Sie werden den im Asylverfahren anerkannt Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt. Die Geflüchteten haben damit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Sie erhalten zudem erleichterten Zugang zu Integrations- und Sprachkursenkursen sowie zum Arbeitsmarkt.

Geregelt wurde auch, dass der Bund die Länder und Kommunen im Jahr 2022 mit insgesamt zwei Milliarden Euro bei ihren Mehraufwendungen für die geflüchteten Menschen aus der Ukraine unterstützt.

Quelle: Bundesregierung

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Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie lt. ArbG Siegburg gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt (Az. 3 Ca 1848/21).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil 3 Ca 1848/21 vom 30.03.2022 (nrkr)

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 30.03.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg

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Erneuter Eilantrag zum Verbot von E-Scootern abgelehnt

Das VG Münster hat den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen abgelehnt, der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, erneut über die straßenrechtliche Beseitigung von E-Scootern zu entscheiden (Az. 8 L 219/22).

VG Münster, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Beschluss 8 L 219/22 vom 10.05.2022 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Eilbeschluss vom 10. Mai 2022 den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen abgelehnt, der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, erneut über die straßenrechtliche Beseitigung von E-Scootern zu entscheiden.

Als Folge des rechtskräftig gewordenen Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Februar 2022 (siehe hierzu näher die Pressemitteilung des Gerichts vom 10. Februar 2022 zum Aktenzeichen 8 L 785/21) hatte die Stadt Münster über den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen, den Geschäftsbetrieb mit E-Tretrollern im „free-floating-System“ im Stadtgebiet zu untersagen und entsprechende Beseitigungsverfügungen zu erlassen, neu zu entscheiden. Die Stadt Münster stellte mit Bescheid vom 25. Februar 2022 (erneut) fest, dass Beseitigungsverfügungen auf der Grundlage des § 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) nicht zu erlassen seien. Unter dem 9. März 2022 erteilte die Stadt Münster zudem den jeweiligen Betreiberfirmen der E-Scooter Sondernutzungserlaubnisse für die Benutzung der öffentlichen Straßen. Diese Sondernutzungserlaubnisse sind vor dem Verwaltungsgericht Münster nicht angegriffen worden.

Das Gericht lehnte den allein gegen den Bescheid der Stadt Münster vom 25. Februar 2022 erhobenen Eilantrag ab. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die erstrebte Neubescheidung hinsichtlich des Erlasses einer Beseitigungsverfügung glaubhaft gemacht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW lägen bereits nicht vor. Nach dieser Vorschrift könne die Behörde insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Straßenbenutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt werde. Dies sei deswegen nicht (mehr) der Fall, weil die Stadt Münster zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 9. März 2022 den Betreiberfirmen Sondernutzungserlaubnisse erteilt habe. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorherigen Eilverfahrens sei damit die formelle Illegalität der Straßennutzung entfallen. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Erlaubnisnehmer ihren Verpflichtungen aus den in den Sondernutzungserlaubnissen erteilten Auflagen nicht nachkommen würden. Über die Genehmigungspraxis der Stadt in Bezug auf Sondernutzungserlaubnisse und über die Frage, ob die Stadt mittlerweile über ein effektives Überwachungskonzept verfügt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: VG Münster

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Steinschlag in der Steillage

Das LG Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Eigentümer eines Hanggrundstücks Schadensersatz zahlen muss, wenn der Weinanbau auf dem weiter unterhalb liegenden Grundstück wegen der Gefahr eines Steinschlages eingestellt wird (Az. 1 O 112/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.05.2022 zum Urteil 1 O 112/21 vom 07.04.2022 (nrkr)

Muss der Eigentümer eines Hanggrundstücks Schadensersatz zahlen, wenn der Weinanbau auf dem weiter unterhalb liegenden Grundstück wegen der Gefahr eines Steinschlages eingestellt wird? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Winzer und seit dem Jahr 2012 Eigentümer eines Weinbergs an der Mosel. Auf einem oberhalb des Weinbergs gelegenen Grundstück, das der beklagten Stadt C. gehört, befindet sich eine Jahrmillionen alte Felsformation. Im Jahr 2020 rodete der Kläger auf seinem Grundstück 681 Rebstöcke Riesling, die sein Vorbesitzer im Jahr 2004 gepflanzt hatte. Er behauptete, von dem Grundstück der Beklagten aus komme es zu Steinschlägen. Die Rodung des Weinbergs sei notwendig geworden, um Gefährdungen und Schäden abzuwenden. Die Reben – so der Kläger weiter – hätte er noch mindestens 13 Jahre nutzen können. Durch die Rodung sei ihm ein Gewinn in Höhe von 96.143,58 Euro entgangen. Diesen Betrag müsse ihm die Stadt C. nun erstatten.

Die Beklagte erklärte, von ihrem Grundstück gehe keine Gefahr aus. Steinschlag verursache allenfalls die schadhafte Weinbergsmauer, die der Kläger im Bereich seines Grundstückes nicht saniert habe. Dem Kläger gehe es auch gar nicht um die Vermeidung von Gefahren. Er habe schlicht kein Interesse mehr daran, die arbeitsintensive Steillage zu bewirtschaften und wolle aus der Stilllegung auf Kosten der Beklagten Kapital schlagen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage des Winzers abgewiesen. Selbst wenn man unterstelle, dass von dem Grundstück der beklagten Stadt C. tatsächlich eine Steinschlaggefahr ausgehe, könne der Kläger den ihm durch die Rodung entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen.

Die Beklagte sei nämlich keinesfalls als „Störer“ im Sinne des Gesetzes anzusehen. Verantwortlich sei immer nur derjenige Grundstückseigentümer, auf dessen Willen eine Beeinträchtigung wenigstens mittelbar zurückgehe. Ein Steinschlag werde hier aber ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst und sei nicht durch Eingriffe der Stadt C. beeinflusst worden. Vielmehr realisiere sich insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn. Letztlich sei die vom Kläger behauptete Gefährdung auf seine eigene Entscheidung zurückzuführen, auf der unterhalb des Felshangs befindlichen Parzelle Weinbau zu betreiben. Wer sich an einer gefährlichen Stelle ansiedele, müsse grundsätzlich selbst für seinen Schutz sorgen und könne nicht von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ergreife. Auch bei einer von Steinschlag betroffenen Straße müsse ja der Straßenbaulastträger – und eben nicht der Grundstückseigentümer – für die Sicherung sorgen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Auszug aus dem Bundesfernstraßengesetz

§ 11 Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.

Quelle: LG Koblenz

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Überprüfung der PSD2 gestartet

Am 10.05.2022 hat die EU-Kommission den Überprüfungsprozess der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) angestoßen. Im Überprüfungsprozess will die EU-Kommission evaluieren, ob die Richtlinie angesichts neuartiger Zahlungsdienste und Risiken noch ihren Zweck erfüllt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.05.2022

Am 10.05.2022 hat die EU-Kommission den Überprüfungsprozess der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) angestoßen. Im Überprüfungsprozess will die EU-Kommission evaluieren, ob die Richtlinie angesichts neuartiger Zahlungsdienste und Risiken noch ihren Zweck erfüllt. Der Bericht zur Evaluation der PSD2 soll bis zum Ende des Jahres 2022 veröffentlicht werden. Mögliche legislative Maßnahmen zur Novellierung der PSD2, hier ist sowohl eine PSD3 als auch eine Zahlungsdiensteverordnung denkbar, würden dann im ersten Halbjahr 2023 folgen. Noch bis zum 02.08.2022 haben Stakeholder Zeit, sich an einer Konsultation zur Evaluation der PSD2 zu beteiligen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“: Rat legt Standpunkt fest

Um sicherzustellen, dass die EU ihre Ziele für den digitalen Wandel im Einklang mit ihren Werten erreicht, haben sich die Mitgliedstaaten auf ein Verhandlungsmandat in Bezug auf das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ geeinigt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.05.2022

Um sicherzustellen, dass die EU ihre Ziele für den digitalen Wandel im Einklang mit ihren Werten erreicht, haben sich die Mitgliedstaaten am 11.05.2022 auf ein Verhandlungsmandat in Bezug auf das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ geeinigt.

Dieser Text zielt darauf ab, die digitale Führungsrolle der EU zu stärken, indem eine inklusive und nachhaltige Digitalpolitik im Dienste der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gefördert wird. Zu diesem Zweck werden darin die konkreten Digitalziele – auch im Industriebereich –, die die Union als Ganzes bis zum Ende des Jahrzehnts erreichen soll, sowie eine neue Art der Governance mit den Mitgliedstaaten in Form eines Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt, um sicher zu gehen, dass die Union ihr Ziel gemeinsam verwirklicht.

Governance

Mit dem Text des Rates wurde die Häufigkeit der Interaktionen geändert, um zu einem zweijährigen Zyklus der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission überzugehen, während jedoch der Bericht über den „Stand der digitalen Dekade“ weiterhin jährlich veröffentlicht werden soll. Dabei legte der Rat ferner dar, dass die Empfehlungen der Kommission für die Adressaten nicht bindend sind; zudem wurde eine engere Verknüpfung mit der Rechtsgrundlage des Beschlusses hergestellt.

Angleichung an andere Dossiers im Digitalbereich

Der Text des Rates steht voll und ganz im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom März 2021 über den digitalen Kompass 2030 und unterstreicht die Bedeutung der Grundrechte.

Weiteres Vorgehen

Das heutige Mandat wurde vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) des Rates gebilligt. Auf dieser Grundlage kann der Ratsvorsitz die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen, sobald es seinen Standpunkt festgelegt hat.

Quelle: Rat der EU

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EuGH zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts

Zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen. So entschied der EuGH (Rs. C-644/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil C-644/20 vom 12.05.2022

Zur Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen, und zwar insbesondere bei Kindern geringen Alters.

Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, kann sich grundsätzlich ungeachtet dessen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesen Staat verlagert haben.

Frau A. P. und Herr W. J. sind polnische Staatsangehörige, die sich seit mindestens 2012 im Vereinigten Königreich aufhielten. Ihre Kinder L. J. und J. J. sind im Juni 2015 bzw. im Mai 2017 im Vereinigten Königreich zur Welt gekommen. Beide Kinder haben sowohl die polnische als auch die britische Staatsangehörigkeit. 2017 reiste Frau A. P. nach Polen und nahm ihre Kinder mit. Sie teilte W.J. mit, dass sie beabsichtige, mit L. J. und J. J. dauerhaft in Polen zu bleiben. W.J. sprach sich dagegen aus.

Am 7. November 2018 verklagte Frau A. P. vor einem polnischen Gericht Herrn W. J. namens ihrer Kinder auf monatliche Unterhaltszahlungen. Die Zuständigkeit dieses Gerichts wurde von Herrn W. J. nicht gerügt, und es verurteilte ihn, einem jeden der Kinder nach polnischem Recht monatlich Unterhalt zu zahlen. Herr W. J. legte gegen dieses Urteil vor dem Bezirksgericht Poznań (Polen) Berufung ein. Mittlerweile hat dieses Gericht mit Beschluss vom 24. Mai 2019 Frau A. P. angewiesen, bis spätestens 26. Juni 2019 die Kinder an Herrn W. J. zurückzugeben, denn sie seien widerrechtlich in Polen zurückgehalten worden, und ihr gewöhnlicher Aufenthalt habe sich unmittelbar zuvor im Vereinigten Königreich befunden. Frau A. P. kam dieser Weisung innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht nach.

Im Nachgang zu diesem Beschluss wirft das Bezirksgericht Poznań, das mit der Berufung von Herrn W. J. gegen seine Verurteilung zur monatlichen Kindesunterhaltszahlung befasst ist, die Frage auf, nach welchem Recht sich die in Rede stehende Unterhaltspflicht beurteilt. Nach dem Haager Protokoll1 ist für Unterhaltsansprüche das Recht des Staates zur Anwendung berufen, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Bezirksgericht Poznań möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob ein Kind als Unterhaltsberechtigter, soweit es darum geht, nach welchem Recht sich sein Anspruch auf Unterhalt bestimmt, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat begründen kann, in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, wenn ein Gericht seine Rückkehr in den Staat angeordnet hat, in dem es unmittelbar vor dem widerrechtlichen Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Während das Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig war, ist der Beschluss vom 24. Mai 2019 teilweise vom polnischen Obersten Gericht (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) aufgehoben worden.

Mit Urteil vom 12. Mai 2022 äußert sich der Gerichtshof zu der Frage, welches Recht auf den Unterhaltsanspruch eines Kindes anwendbar ist, das von einem seiner Elternteile in das Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht worden ist, und stellt hierzu fest, dass der Umstand, dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines gesonderten Verfahrens die Rückkehr dieses Kindes in den Staat angeordnet hat, in dem es vor seinem Verbringen mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es noch nicht ausschließt, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats begründen kann.

Bei der Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Unterhaltsberechtigten prüft der Gerichtshof, ob nicht der Umstand, dass dieser Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten wird, der Verlagerung seines gewöhnlichen Aufenthalts in diesen Mitgliedstaat entgegensteht.

Für den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Unterhaltsberechtigten findet sich im Haager Protokoll keine Definition. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass sich dem Adjektiv „gewöhnlich“ entnehmen lässt, dass der fragliche Aufenthalt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweisen muss, was vorübergehende oder gelegentliche Aufenthalte ausschließt. Sodann betont er, dass grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, offenbar den engsten Bezug zu seiner Situation aufweist, weil Bestehen und Höhe der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen des sozialen Umfelds desjenigen Landes bestimmt werden müssen, in dem der Berechtigte lebt und in dem er hauptsächlich seine Tätigkeiten ausübt.

Folglich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten dort zu verorten, wo dieser tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Dabei sind das familiäre und soziale Umfeld des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, und zwar insbesondere bei Kindern geringen Alters. Das Kindeswohl muss nämlich gebührend Berücksichtigung finden, was es unter anderem erfordert, sich dessen zu vergewissern, dass das Kind im Hinblick auf das familiäre und soziale Umfeld, in dem es sein Leben verbringt, über ausreichende Mittel verfügt.

Der Gerichtshof erläutert, dass es sich bei der konkreten Feststellung, in welchem Staat der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, um eine Tatsachenwürdigung handelt. Mithin ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen zu bestimmen. Um das auf den beantragten Unterhalt anwendbare Recht im vorliegenden Fall zu ermitteln, hat das genannte Gericht bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten konkret auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem über die Klage auf Unterhalt zu entscheiden ist.

Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, liefe es nach Auffassung des Gerichtshofs dem zu berücksichtigenden Kindeswohl zuwider, wenn das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats, mit der die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes festgestellt wird, es dem Grundsatz nach verhindert, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegangen werden kann. Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass sich in Ermangelung einer entsprechenden Regelung kein Grund erkennen lässt, weswegen das Haager Protokoll im Licht von oder in Anlehnung an Art. 10 der Brüssel-IIa-Verordnung2 auszulegen sei.

Nach der letztgenannten Vorschrift, die die elterliche Verantwortung betrifft, kommt es entgegen dem Grundsatz zu keiner Verlagerung der gerichtlichen Zuständigkeit in den Mitgliedstaat, in dem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt infolge eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens gehabt hätte, und die Zuständigkeit verbleibt in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts kann somit das angerufene nationale Gericht lediglich im Zusammenhang mit einer Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls dazu veranlasst sein, zu berücksichtigen, dass das Kind womöglich rechtswidrig verbracht wurde oder zurückgehalten wird.

Daher muss das vorlegende Gericht prüfen, ob in Anbetracht sämtlicher für die Situation des Kindes einschlägiger Umstände und im Hinblick auf dessen familiäres und soziales Umfeld der Aufenthalt des Kindes in dem Mitgliedstaat, in den es verbracht worden ist, von Stabilität geprägt ist.

Fußnoten

1 Art. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 331, S. 17) im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde.
2 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

Quelle: EuGH

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EuGH zur Leiharbeitnehmern gezahlten Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und entsprechendem Urlaubsgeld

Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld muss lt. EuGH mindestens der entsprechen, die sie erhalten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären (Rs. C-426/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil C-426/20 vom 12.05.2022

Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld muss mindestens der entsprechen, die sie erhalten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären

Im Oktober 2017 schlossen zwei Arbeitnehmer mit Luso Temp Leiharbeitsverträge, auf deren Grundlage sie dann einem entleihenden Unternehmen überlassen wurden. Die Überlassung endete zwei Jahre später. Die Arbeitnehmer erhoben gegen Luso Temp Klage auf Zahlung der für die Zeit, in der sie bei dieser Gesellschaft beschäftigt waren, als bezahlter Jahresurlaub und Urlaubsgeld geschuldeten, aber nicht gezahlten Beträge. Sie meinen, dass sich der bezahlte Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld nach der allgemeinen Regelung für bezahlten Jahresurlaub richteten. Luso Temp vertritt hingegen die Auffassung, dass insoweit die für Leiharbeitnehmer geltende Spezialregelung für bezahlten Urlaub maßgeblich sei. Danach hätten die Arbeitnehmer Anspruch auf weniger bezahlten Urlaub und Urlaubsgeld als wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für denselben Zeitraum und den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.

Das Bezirksgericht Braga, Arbeitsgericht Barcelos (Portugal), fragt sich, ob diese Spezialregelung mit der Richtlinie über Leiharbeit1 vereinbar ist. Es weist insoweit darauf hin, dass die Spezialregelung zwischen Leiharbeitnehmern, die einem entleihenden Unternehmen für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Monaten oder für einen Zeitraum, der im Laufe eines Kalenderjahres beginne und erst zwei oder mehr Kalenderjahre später ende, überlassen würden, und den Arbeitnehmern, die von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar eingestellt worden seien, insoweit eine Ungleichbehandlung einführe, als sich der Anspruch der Leiharbeitnehmer auf bezahlten Urlaub und das entsprechende Urlaubsgeld stets anteilig nach der Dauer ihrer Beschäftigung richte, während die Arbeitnehmer, die von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden sind, unter sonst gleichen Bedingungen in den Genuss der günstigeren allgemeinen Regelung kommen könnten. Zu einer solchen Ungleichbehandlung komme es allerdings nicht, wenn die Dauer der Beschäftigung unter zwölf Monaten liege oder wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres beginne und im Laufe des folgenden Kalenderjahres ende.

Die portugiesische Regierung macht geltend, dass die Spezialregelung weder die Modalitäten und spezifischen Regeln für die Berechnung des Urlaubs der Leiharbeitnehmer noch die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch regele. Deshalb komme die allgemeine Regelung zum Tragen, die unabhängig von der Art des Vertragsverhältnisses Anwendung finde, auch auf Leiharbeitnehmer, und hinsichtlich der Berechnung des bezahlten Urlaubs und der Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch besondere Fälle vorsehe.

In seinem Urteil vom 12.05.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld, auf die Leiharbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem entleihenden Unternehmen Anspruch haben, geringer ist als die Abgeltung, auf die sie in einer solchen Situation aus demselben Grund Anspruch hätten, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Begriff „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne der Richtlinie eine Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses zu zahlen hat, umfasst.

Zur Tragweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung stellt der Gerichtshof fest, dass für Leiharbeitnehmer nach der Richtlinie während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen zumindest die gleichen wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten müssen wie diejenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem betreffenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.

Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob dieser Grundsatz eingehalten wird. Bei der Bestimmung der Höhe der Abgeltung, auf die betreffenden Arbeitnehmer Anspruch haben, wird es in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall – wie die portugiesische Regierung geltend macht – die allgemeine Urlaubsregelung anwendbar ist, da der Ausdruck „anteilig nach der Dauer ihrer Beschäftigung“ in Verbindung mit den übrigen Vorschriften der allgemeinen Urlaubsregelung zu sehen ist. Wäre dies der Fall, wäre nämlich kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung festzustellen.

Fußnote

1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).

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BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen

Der BGH hat sich mit verschiedenen Rechtsfragen zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen befasst. Es handelt sich hierbei um das erste von zahlreichen anhängigen Verfahren, in denen Ansprüche gegen ein Energieversorgungsunternehmen geltend gemacht werden, welches in einem Berliner Wohngebiet über 700 Kunden mit Fernwärme beliefert (Az. VIII ZR 295/20).

BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil VIII ZR 295/20 vom 06.04.2022

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung mit verschiedenen Rechtsfragen zu Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen befasst. Es handelt sich hierbei um das erste von zahlreichen beim VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängigen Verfahren, in denen Ansprüche gegen ein Energieversorgungsunternehmen geltend gemacht werden, welches in einem Berliner Wohngebiet über 700 Kunden mit Fernwärme beliefert. Auch am Land- und Kammergericht in Berlin werden in diesem Zusammenhang derzeit noch weitere Rechtsstreitigkeiten geführt.

Sachverhalt

Die Beklagte beliefert die Kläger seit 2009 auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme. Hiernach stellt die Beklagte ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln jährlich anpasst.

Im Januar 2019 entschied das Kammergericht in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit, dass die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel den Transparenzanforderungen in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht genüge und damit sämtliche in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Anpassungsklauseln – also auch die den Bereitstellungspreis betreffende – nach § 139 BGB unwirksam seien. Unter Berufung auf dieses Urteil verlangten nachfolgend mehrere ihrer Kunden von der Beklagten die Rückerstattung überhöhter Wärmeentgelte. Ab Mai 2019 legte die Beklagte ihren Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte.

Bisheriger Prozessverlauf

Auch vorliegend haben die Kläger von der Beklagten mit ihrer Klage die Rückerstattung in den Jahren 2015 bis 2018 vermeintlich überzahlter Arbeits- und Bereitstellungspreise in Höhe von 1.980,77 Euro nebst Zinsen, die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisanpassungsklauseln sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur einseitigen Änderung der Preisanpassungsklausel nicht berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, dass die Unwirksamkeit nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nur die Änderungsklausel zum Arbeitspreis, nicht aber auch diejenige zum Bereitstellungspreis erfasse, und hat der Zahlungsklage deshalb lediglich in Höhe von 4,66 Euro stattgegeben. Überdies hat es festgestellt, dass die Beklagte zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsbestimmung zum Arbeitspreis ab Mai 2019 nicht berechtigt gewesen sei; eine solche Änderung sei nur mit Zustimmung des jeweiligen Kunden möglich.

Die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht zulässigerweise auf die Fragen der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis und der Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis beschränkt. Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei in Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungs- bzw. Grundpreis andererseits im Regelfall und auch vorliegend um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB (als der bei Formularbestimmungen gegenüber § 139 BGB vorrangigen Bestimmung) führt deshalb die Unwirksamkeit einer dieser Preisänderungsklauseln nicht zugleich zur Unwirksamkeit der anderen Anpassungsklausel. Da die von der Beklagten in ihren Vertragsbedingungen vorgesehene Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis als solche den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, können die Kläger mithin vorliegend keine Rückzahlung des insoweit geleisteten Wärmeentgelts verlangen. Ihre hierauf gerichtete Revision blieb deshalb ohne Erfolg.

Keinen Bestand konnte des Berufungsurteil hingegen haben, soweit hierin eine Befugnis der Beklagten zur Anpassung der für unwirksam befundenen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis allgemein verneint worden war. Vielmehr sind Fernwärmeversorgungsunternehmen im Fall einer unwirksamen Preisänderungsklausel gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet, diese auch während eines laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig an die Angemessenheits- und Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen. Denn nur so kann für die typischerweise langfristig angelegten Wärmeversorgungsverhältnisse durchgängig eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorger und Kunden gewährleistet werden. Dies hatte der Senat grundlegend bereits mit Urteil vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) entschieden. Davon ausgehend bedarf es vorliegend zunächst weiterer Feststellungen dazu, ob die von der Beklagten ab Mai 2019 verwendete Änderungsklausel nunmehr den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil deshalb insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.

Weitere Rechtsfragen (etwa zur Wirksamkeit der ursprünglichen Anpassungsklausel zum Arbeitspreis oder zur Anwendung der sog. Dreijahreslösung), die vorliegend aufgrund der beschränkten Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund mangelnder Entscheidungserheblichkeit nicht zu beantworten waren, wird der Senat voraussichtlich zeitnah in kommenden Entscheidungen zu dieser Klageserie behandeln.

Quelle: BGH

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