EU will Spielzeug sicherer machen

Die EU-Kommission hat am 03.03.2022 eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der EU-Richtlinie über Spielzeugsicherheit veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.03.2022

Die EU-Kommission hat am 03.03.2022 eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der EU-Richtlinie über Spielzeugsicherheit veröffentlicht. Alle Interessierten sind eingeladen, bis 25. Mai ihre Meinung zu äußern und Erfahrungen darüber auszutauschen, wie die EU-Vorschriften zur Spielzeugsicherheit Kinder besser schützen können und wie sichergestellt werden kann, dass im Binnenmarkt verkauftes Spielzeug sicher ist. Die Kommission bittet um Beiträge zu den wichtigsten Mängeln, die bei der Bewertung der Spielzeugrichtlinie durch die Kommission festgestellt wurden, darunter die in Spielzeug verwendeten Chemikalien und unsichere Spielzeuge, die immer noch in der EU im Umlauf sind und hauptsächlich online verkauft werden.

Die Initiative stützt sich auf die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, die Strategie der Kommission zum besseren Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien und zur Förderung von Innovationen bei der Entwicklung sicherer und nachhaltiger Alternativen im Rahmen des Europäischen Grünen Deals. Mit dieser Initiative soll auch sichergestellt werden, dass die Sicherheitsvorschriften für Spielzeug für das digitale Zeitalter geeignet sind, und es sollen die Möglichkeiten zur Digitalisierung der Produktsicherheit und der Informationen über die Einhaltung der Vorschriften untersucht werden, wie dies in der EU-Industriestrategie und ihrer Aktualisierung 2021 vorgesehen ist.

Quelle: EU-Kommission

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Zu viel gezahlte Dienstbezüge müssen zurückgezahlt werden

Erhält ein Beamter nach einem Dienstherrenwechsel vom ehemaligen Dienstherren weiter Dienstbezüge ausgezahlt, sind diese grundsätzlich zurückzuzahlen. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 1066/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.03.2022 zum Urteil 5 K 1066/21 vom 22.02.2022

Erhält ein Beamter nach einem Dienstherrenwechsel vom ehemaligen Dienstherren weiter Dienstbezüge ausgezahlt, sind diese grundsätzlich zurückzuzahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Beamten ab.

Der Kläger, ein Professor, folgte im Jahr 2020 dem Ruf einer Universität außerhalb von Rheinland-Pfalz und wurde dort mit Wirkung zum 1. September 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Gleichwohl zahlte das Land Rheinland-Pfalz dem Kläger am 31. August 2020 für den Zahlmonat September noch Bezüge in Höhe von 5.195,28 Euro netto aus.

Gegen den sodann ergangenen Rückforderungsbescheid erhob der Kläger erfolglos Widerspruch. Im sich daran anschließenden Klageverfahren brachte er vor, er habe seinen damaligen Dienstherren bereits im Juni 2020 über seinen Wechsel an die neue Universität informiert. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet gewesen, seinen Kontoauszug auf Zahlungen des Beklagten zu prüfen, da er mit einer weiteren Auszahlung von Dienstbezügen durch diesen nicht habe rechnen müssen. Schließlich habe der Beklagte die Überzahlung ausschließlich selbst zu verantworten, so dass aus Billigkeitsgründen jedenfalls teilweise von der Rückforderung abzusehen sei.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Verwaltungsrichter führten in ihrem Urteil aus, dem Kläger seien Bezüge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Diese seien grundsätzlich nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zurückzuzahlen. Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, dass er „entreichert“ sei, weil er die Bezüge bereits verbraucht habe. Dies sei bei einer Überzahlung nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht habe. Zwar könne bei relativ geringen Beträgen monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum angenommen werden, dass die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht worden seien. Um einen solchen Fall handele es sich hier aber nicht. Dem Kläger sei vielmehr lediglich einmalig ein mehr als nur geringfügiger Betrag in Höhe von 5.195,28 Euro, d. h. in Höhe eines vollständigen Nettogehalts nebst Berufungs- und Bleibeleistungsbezug, ausgezahlt worden. In Anbetracht dessen hätte es dem Kläger oblegen darzulegen und zu beweisen, dass er den ihm überwiesenen Betrag bereits restlos verbraucht habe.

Überdies sei dem Kläger eine Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, da er der verschärften Haftung unterliege. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Es gehöre aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu den Sorgfaltspflichten des Klägers, bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich – erst Recht im Falle des Dienstherrenwechsels – auf Überzahlungen zu achten. Die vorliegende Überzahlung hätte dem Kläger aufgrund der Gesamtumstände auffallen müssen.

Anlass für einen Teilerlass der Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen habe nicht bestanden. Der Beklagte habe zeitnah die Überzahlung erkannt und den Kläger zur Rückzahlung aufgefordert.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. So entschied das ArbG Berlin (Az. 17 Ca 11178/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil 17 Ca 11178/21 vom 03.02.2022

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin

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Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, wenn die Feier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte (Az. XII ZR 36/21).

BGH, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil XII ZR 36/21 vom 02.03.2022

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, wenn die Feier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Die Kläger, die am 11. Dezember 2018 standesamtlich geheiratet hatten, mieteten bei der Beklagten Räume für eine am 1. Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen. Nach mündlichen Vertragsverhandlungen übersandte die Beklagte den Klägern eine auf den 5. April 2019 datierte Rechnung über die vereinbarte Miete von 2.600 Euro, die von den Klägern beglichen wurde. Die geplante Hochzeitsfeier konnte nicht durchgeführt werden, weil aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Am 23. März 2020 bot die Beklagte den Klägern unter Angabe von Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Mit Schreiben vom 24. April 2020 baten die Kläger um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung der vollen Miete gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger 1.300 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Anschlussrevision der Kläger hat er zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB geführt haben. Denn der Beklagten war es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in Nordrhein-Westfalen geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Ebenso zutreffend hat das Landgericht eine Minderung des Mietzinses nach § 536 Abs. 1 BGB abgelehnt. Durch die Coronaschutzverordnung wurde weder den Klägern die Nutzung der angemieteten Räume noch der Beklagten tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Durchführung der geplanten Hochzeitsfeier untersagte, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt somit keinen Mangel der Mietsache iSv § 536 Abs. 1 BGB dar. Beides hat der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21) bereits ausgeführt. Gleiches gilt, wenn aus diesem Grund in Räumlichkeiten, die von Privatpersonen bei einem gewerblichen Anbieter angemietet wurden, eine dort geplante Veranstaltung nicht stattfinden konnte. Damit stand der Klägerin auch kein Recht zum Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB oder zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Klägern im vorliegenden Einzelfall auch kein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) auf Anpassung des Mietvertrags dahingehend zu, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete vollständig oder teilweise befreit wären. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21) für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, ein solcher Anpassungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Nach der vorliegenden Entscheidung gilt dies auch für Räume, die zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet wurden, wenn die Feier aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter in diesen Fällen stets eine Anpassung der Miete verlangen kann. Ob ihm ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses; in aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen. Nur wenn dies nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen.

Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Anpassungsanspruch der Kläger nach § 313 Abs. 1 BGB auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann. Die Beklagte hat den Klägern bereits am 23. März 2020 eine Vielzahl von Ausweichterminen, auch für das Jahr 2021, angeboten. Den Klägern wäre zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Verlegung der Hochzeitsfeier auch zumutbar gewesen. Sie hatten bereits im Dezember 2018 standesamtlich geheiratet und die Hochzeitsfeier stand daher nicht, wie regelmäßig, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen Trauung. Die Kläger haben auch keine anderen Gründe dafür vorgetragen, dass die Feier ausschließlich am 1. Mai 2020 und nicht auch zu einem späteren Termin hätte stattfinden können. Sollten sie inzwischen endgültig auf eine Hochzeitsfeier verzichten wollen, fiele diese Entscheidung allein in ihren Risikobereich und hätte daher auf die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Denn sie beträfe das allgemeine Verwendungsrisiko eines Mieters und stünde nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage.

Quelle: BGH

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Überwachungskameras schon dann unzulässig, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen

Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen. Dies entschied das AG Bad Iburg (Az. 4 C 366/21).

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil 4 C 366/21 vom 12.11.2021 (rkr)

Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen. Das hat jetzt das AG Bad Iburg entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 C 366/21).

Was war passiert?

Die Parteien sind Nachbarn und bewohnen jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses. Sie sind seit mehreren Jahren total zerstritten.

Im Sommer 2020 brachte der Beklagte auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras können Daten speichern und verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen.

Die vordere Kamera erfasst aus einer Höhe von ca. 4-5 m den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg. Die in einer Höhe von 3-4 m angebrachte Kamera an der Rückseite des Hauses ist auf den hinter dem Doppelhaus befindlichen Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet.

Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück der Klägerin zu erfassen. Allerdings, so behauptete der Beklagte, würden alle Bereiche, die nicht seinem Grundstück zuzuordnen seien, verpixelt.

Wie hat das Zivilgericht entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Beklagten verurteilt, die Kameras zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind.

Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß auf Beseitigung der Kameras in der jetzigen Form zu, da die Installation ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (§§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).

Dabei könne offenbleiben, ob die Kameras tatsächlich Teile des klägerischen Grundstücks erfassen. Ein Unterlassungsanspruch könne nämlich schon dann bestehen, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse („Überwachungsdruck“).

Dies sei hier der Fall gewesen. Denn die Klägerin habe aufgrund der Umstände objektiv ernsthaft befürchten müssen, in den Überwachungsbereich der Kameras einbezogen zu werden. Beide Kameras seien grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage, das Grundstück der Klägerin (teilweise) zu erfassen. Darauf, ob Teile des Erfassungsbereichs verpixelt seien, komme es nicht an, da die Verpixelung aufgehoben werden könne und dies für die Klägerin von außen nicht zu erkennen sei.

Darüber hinaus sei – wie auch das beiderseitige Verhalten vor Gericht gezeigt habe – das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien durchweg von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägt, sodass die Klägerin tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben kann, dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen Kameras kommt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 2 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) …

Quelle: AG Bad Iburg

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Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise gegen Unionsrecht

Zentrale Vorschriften des novellierten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sind wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar. So entschied das VG Köln und hat damit Eilanträgen der Google Ireland Ltd. und der Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise stattgegeben (Az. 6 L 1277/21 und 6 L 1354/21).

VG Köln, Pressemitteilung vom 01.03.2022 zu den Beschlüssen 6 L 1277/21 und 6 L 1354/21 vom 01.03.2022

Zentrale Vorschriften des novellierten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sind wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 01.03.2022 entschieden und damit Eilanträgen der Google Ireland Ltd. und der Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise stattgegeben.

Das novellierte NetzDG verpflichtet mit dem neu eingefügten § 3a Anbieter sozialer Netzwerke dazu, Inhalte, die ihnen im Rahmen einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte (sog. NetzDG-Beschwerde) gemeldet worden sind und welche sie entfernt oder zu denen sie den Zugang gesperrt haben, auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, müssen die Inhalte zusammen mit bestimmten Nutzerangaben an das Bundeskriminalamt übermittelt werden. § 3b NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke dazu, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen. In § 4a NetzDG wird das Bundesamt für Justiz als für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG zuständige Behörde bestimmt.

Die in Irland niedergelassenen Anbieter der sozialen Netzwerke Youtube (Google), Facebook und Instagram (beide Meta) haben mit ihren Eilanträgen jeweils die Feststellung beantragt, dass sie nicht den neu geschaffenen Pflichten des NetzDG unterliegen. Zur Begründung machten sie Verstöße gegen Unionsrecht sowie nationales Verfassungsrecht geltend.

Dem ist das Gericht teilweise gefolgt. Beide Eilverfahren seien nur zum Teil zulässig. Soweit sie sich auch auf die Pflicht bezögen, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen, denen keine NetzDG-Beschwerde zugrunde liege, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit müssten sich die Antragstellerinnen auf den Rechtsschutz gegen etwaige aufsichtsbehördliche Verfügungen verweisen lassen.

In der Sache hat das Gericht entschieden, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen. Nach diesem Prinzip richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedsstaat der EU niedergelassenen Anbieter elektronischer Dienste nach dem Recht seines Sitzstaates. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen, da der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.

§ 4a NetzDG, der nur im Verfahren von Google Streitgegenstand war, verstoße gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die auf Videosharingplattform-Dienste Anwendung finde. Diese statuiere den Grundsatz der rechtlichen und funktionellen Unabhängigkeit der zur Überwachung der Pflichtenerfüllung der Diensteanbieter zuständigen Medienbehörden. Da das als Bundesoberbehörde eingerichtete Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unterstehe und von diesem Weisungen entgegennehme, könne von der von der Richtlinie geforderten Staatsferne beim Bundesamt für Justiz keine Rede sein.

Im Verfahren der Meta Platforms Ireland Limited hat das Gericht den Antrag in Bezug auf das mit § 3b Abs. 1 NetzDG eingeführte Gegenvorstellungsverfahren nach Entscheidungen über NetzDG-Beschwerden abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorschrift sei von der Befugnis der EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr (Art. 14 Abs. 3 ECRL) gedeckt. Auch ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete unternehmerische Freiheit oder nationales Verfassungsrecht sei nicht gegeben.

Die gerichtlichen Beschlüsse wirken nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Hinweis

Beim Verwaltungsgericht Köln sind in Bezug auf das NetzDG weitere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz der Twitter International Unlimited Company (Az. 6 L 140/22) und TikTok Technology Limited (Az. 6 L 183/22) anhängig. Wann in diesen Verfahren Entscheidungen ergehen werden, ist derzeit offen.

Quelle: VG Köln

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Klage gegen zwei Sparkassen in Sachsen-Anhalt: Anmeldung ab sofort möglich

Prämiensparer:innen in Sachsen-Anhalt können sich jetzt kostenfrei den Musterfeststellungsklagen gegen die Kreissparkasse Stendal und die Sparkasse Mansfeld-Südharz anschließen. Der vzbv hat die Klagen Ende des vergangenen Jahres eingereicht.

vzbv, Pressemitteilung vom 02.03.2022

  • Formulare für kostenlose Anmeldung beim Bundesamt für Justiz freigeschaltet.
  • Verbraucher:innen sehen in Klage-Checks zur Kreissparkasse Stendal und Sparkasse Mansfeld-Südharz, ob ihr Fall zur jeweiligen Klage passt.
  • Anmeldezahl entscheidet über den Fortgang der Verfahren.

Klageregister zu den Musterfeststellungsklagen gegen die Kreissparkasse Stendal und Sparkasse Mansfeld-Südharz eröffnet

Prämiensparer:innen in Sachsen-Anhalt können sich jetzt kostenfrei den Musterfeststellungsklagen gegen die Kreissparkasse Stendal und die Sparkasse Mansfeld-Südharz anschließen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Klagen Ende des vergangenen Jahres eingereicht. Vor dem Oberlandesgericht Naumburg lässt der vzbv klären, inwiefern die Sparkassen Zinsen an Kund:innen mit Prämiensparverträgen nachzahlen müssen.

„Verbraucherinnen und Verbraucher können sich ab sofort anmelden und damit den ersten Schritt einleiten, ihre Zinsen von den Sparkassen gutgeschrieben zu bekommen – und das auch bei Kündigungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen“, sagt Patrick Langer, Referent beim vzbv. Schon im Jahr 2016 haben erste Verbraucher:innen Kündigungen ihrer Sparkasse erhalten. Nach auffällig vielen Beschwerden hat die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt nachgerechnet und festgestellt: Die Sparkassen haben ihren Kund:innen teilweise mehrere tausend Euro zu wenig Zinsen gutgeschrieben.

Im nächsten Schritt mindestens 50 Anmeldungen nötig

Die Verfahren gehen nur weiter, wenn sich in den nächsten zwei Monaten jeweils mindestens 50 Verbraucher:innen in den Klageregistern anmelden. Um die Anmeldung zu erleichtern, unterstützt der vzbv mit Informationen auf der Webseite www.musterfeststellungsklagen.de „Verbraucherinnen und Verbraucher können mit unseren Klage-Checks prüfen, ob ihr Fall zu der jeweiligen Klage passt. Nach wenigen Klicks erhalten sie ein Ergebnis und einen Mustertext für die Anmeldung“, so Langer. Bei einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens können sich Angemeldete gegenüber der Sparkasse auf das Urteil des Gerichts beziehen und Zinsnachzahlungen fordern. Verbraucher:innen schützen sich mit dem Eintrag in das Klageregister vor der Verjährung dieser Ansprüche. Die Teilnahme am Verfahren ist kostenlos.

Sparkassen in mehreren Bundesländern verklagt

Nach Ansicht des vzbv haben nicht nur die Kreissparkasse Stendal und Sparkasse Mansfeld-Südharz zu wenig Zinsen an Verbraucher:innen ausgezahlt: Neben den beiden Verfahren in Sachsen-Anhalt führen der vzbv, die Verbraucherzentrale Brandenburg und die Verbraucherzentrale Sachsen aktuell dreizehn weitere Musterfeststellungsklagen zu fehlerhaften Zinsberechnungen bei Prämiensparverträgen. Informationen dazu stehen auf einer Themenseite bereit.

Quelle: vzbv

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert Mikro-Depots

Für den Umstieg auf eine zukunftsfähige klimafreundliche Logistik können Unternehmen ab 01.03.2022 wieder Skizzen zur Förderung von Mikro-Depots im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des BMWK einreichen. Bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können gefördert werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.03.2022

Für den Umstieg auf eine zukunftsfähige klimafreundliche Logistik können Unternehmen ab 1. März 2022 wieder Skizzen zur Förderung von Mikro-Depots im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz einreichen. Bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können gefördert werden.

Mit der Mikro-Depot-Richtlinie fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die klimafreundliche Gestaltung der Lieferverkehre. Der Online-Handel und der damit verbundene Transport von Waren durch Kurier-, Express- und Paketdienstleister (KEP) hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Das führt zu hohen CO2 Emissionen aber auch zu erhöhten Konzentrationen an Feinstaub und Stickstoff sowie Staus in unseren Städten.

Die Richtlinie fördert Investitionen, die eine emissionsfreie Abwicklung von logistischen Prozessen „auf der letzten Meile“ ermöglichen. Die „letzte Meile“ ist der finale Transport der Sendungen zum Endkunden.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe können Unternehmen in den Jahren 2022 bis 2023 jeweils im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai Projektskizzen einreichen. In einem Auswahlverfahren werden diese anhand von definierten Kriterien ausgewählt und die Einreichenden zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.

Gefördert werden vielfältige Maßnahmen, wie z. B. die Errichtung, Nutzbarmachung und Sicherung von Mikro-Depots, die Anschaffung von Containern und spezieller Sicherheitstechnik, die bauliche Sanierung bereits bestehender Infrastruktur sowie Maßnahmen zur Wahrung von Arbeitsschutz und Bauordnungsrecht.

Von der Förderung können private Unternehmen sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung profitieren. Die Kooperation von mehreren Antragstellern in Verbünden ist ausdrücklich erwünscht.

Die Skizzen zur Richtlinie nimmt die Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) ab 1. März 2022 entgegen. Die Richtlinie gilt bis 30. Juni 2024.

Quelle: BMWK

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Wie können Schutzvorschriften für Kleinanleger verbessert werden?

Die EU-Kommission hat am 21.02.2022 eine gezielte Konsultation eingeleitet, um Meinungen darüber einzuholen, wie Kleinanleger in der Europäischen Union besser gefördert werden können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.02.2022

Die Europäische Kommission hat am 21.02.2022 eine gezielte Konsultation eingeleitet, um Meinungen darüber einzuholen, wie Kleinanleger in der Europäischen Union besser gefördert werden können. Obwohl Europa eine der höchsten individuellen Sparquoten der Welt aufweist, ist die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften nach wie vor sehr gering. Aus diesem Grund bereitet die Kommission eine neue Strategie für Kleinanleger vor, die auf eine ganzheitliche Betrachtung der Anlegerschutzvorschriften abzielt.

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für diese Strategie hat die Kommission im Jahr 2021 eine öffentliche Konsultation eingeleitet, aus der hervorging, dass viele Interessengruppen – sowohl die Branche als auch die Verbraucher – einfachere und kundenorientiertere Methoden zur Bewertung der Anlagebedürfnisse und -hemmnisse ihrer Kunden fordern. Die gezielte Konsultation zielt darauf ab, zu untersuchen, wie dies erreicht werden kann. Ziel ist insbesondere die Verbesserung der so genannten Eignungs- und Angemessenheitstests, mit denen die Profile der Anleger bewertet werden. Die Konsultation soll auch untersuchen, ob Kleinanleger von einer neuen Art der Eignungsprüfung profitieren würden, die sich auf ihre Situation und ihre Anlagebedürfnisse konzentriert und sie auf ihrem Anlageweg besser unterstützen könnte. Die Konsultation läuft bis zum 21. März. Die eingegangenen Rückmeldungen werden für die Ausarbeitung der kommenden Strategie für Kleinanleger verwendet. Das übergeordnete Ziel der Arbeiten in diesem Bereich ist es, die EU zu einem noch attraktiveren und sichereren Ort für das Sparen und Investieren von Privatpersonen zu machen und die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu erhöhen.

Quelle: EU-Kommission

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Kostenbeteiligung an iPad-Versicherung der Schule ist nicht als Versicherungspauschale vom Einkommen der minderjährigen Schüler abzusetzen

Eine Kostenbeteiligung an einer (von der Schulleitung und nicht von den Schülern abgeschlossenen) iPad-Versicherung ist lt. LSG Baden-Württemberg nicht bedarfsmindernd als Beitrag für eine abgeschlossene private Versicherung im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V zu berücksichtigen (Az. L 3 AS 1023/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.02.2022 zum Urteil L 3 AS 1023/21 vom 23.02.2022

Eine Kostenbeteiligung an einer (von der Schulleitung und nicht von den Schülern abgeschlossenen) iPad-Versicherung ist nicht bedarfsmindernd als Beitrag für eine abgeschlossene private Versicherung im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V zu berücksichtigen.

Beide Klägerinnen waren minderjährige Schülerinnen einer Realschule und standen im SGB II-Leistungsbezug. Die Realschule der Klägerinnen hat sog. iPad-Klassen eingerichtet und für die von ihr angeschafften iPads eine Versicherung für 92 Euro pro Stück abgeschlossen. An dem finanziellen Aufwand für diese Versicherung hat sie die Schüler anteilig beteiligt, indem sie den Eltern einmalig je 50 Euro pauschal in Rechnung gestellt und den Rest auch für das folgende Schuljahr übernommen hat.

Das beklagte Jobcenter lehnte es ab, für den Bewilligungszeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 monatlich je weitere 30 Euro einkommensmindernd als Beiträge der Schülerinnen zu privaten Versicherungen zu berücksichtigen: Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf würden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres bereits berücksichtigt. Weitere Kosten könnten insoweit nicht übernommen werden. Der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld einteilen.

Das Sozialgericht hingegen hat das Jobcenter verurteilt, den Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum unter Zugrundelegung eines jeweils um 30 Euro verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leistungen zu gewähren. Es sei unschädlich, dass die Klägerinnen (gegebenenfalls vertreten durch ihre Eltern) die Versicherungsverträge nicht selbst abgeschlossen hätten. Denn es sei davon auszugehen, dass die Eltern bei Anmeldung ihrer Kinder zur iPad-Klasse die Schule zum Abschluss des Versicherungsvertrages ermächtigt bzw. spätestens mit der Bezahlung der 50 Euro an die Schule den Versicherungsvertragsabschluss genehmigt hätten.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat der Berufung des Jobcenters stattgegeben und die Klage abgewiesen. Denn bei den von der Schule geforderten 50 Euro habe es sich nicht um Beiträge der Klägerinnen zu einer privaten Versicherung gehandelt. So hätten die minderjährigen Schülerinnen (ggfs. vertreten durch ihre Eltern) selbst gar keine Versicherung für die iPads abgeschlossen. Versicherungsnehmer sei allein die Realschule. Nur aber wenn für das jeweilige Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen wäre, die sein Einkommen auch tatsächlich belaste, könnten die hierfür aufgewandten Beiträge bedarfsmindernd vom Einkommen abgesetzt werden. Dass die Eltern der Klägerinnen dem Abschluss der Versicherung zugestimmt oder einen solchen nachträglich genehmigt hätten, sei weder vorgetragen worden, noch ergebe sich dies aus den von der Realschule vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte habe daher die Absetzung weiterer Versicherungspauschalen zu Recht verweigert. Im Übrigen hätten die Klägerinnen vom Jobcenter jeweils Leistungen für persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zum 1. August 2018 in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar 2019 in Höhe von 30 Euro ausgezahlt bekommen und daher insoweit bereits mehr als die von der Schule verlangten 50 Euro erhalten.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

§ 28 Abs. 3 SGB II (Auszug):

Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 (…) des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der (…) anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

§ 34 Abs. 3 SGB II in der hier maßgebenden Fassung vom Dezember 2016 (Auszug):

Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt (…).

Anmerkung: Die anzuerkennenden Beträge für persönlichen Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 SGB II wurden zwischenzeitlich von 70 auf 100 Euro bzw. von 30 auf 50 Euro heraufgesetzt.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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