Die Stadt Köln haftet nicht für ein im starken Sturm umgestürztes Baustellenschild

Das LG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anwohner Schadensersatz für Schäden an seinem Auto verlangt, auf das ein Verkehrsschild durch einen Sturm gerissen worden war (Az. 5 O 313/19).

LG Köln, Pressemitteilung vom 28.02.2022 zum Urteil 5 O 313/19 vom 11.02.2022 (nrkr)

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anwohner Schadensersatz für Schäden an seinem Auto verlangt, auf das ein Verkehrsschild durch einen Sturm gerissen worden war.

Der Kläger macht gegen die Stadt Köln Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigungen geltend, die durch ein auf sein Auto gefallenes Verkehrsschild entstanden sind.

Er parkte seinen Wagen am Vorabend eines Sturms im März 2019 vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche. Etwa an dieser Stelle hatte eine von der Stadt Köln beauftragte Firma einige Wochen zuvor Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung der Baustellenschilder. In dieser Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild (Zeichen 123) beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem Haus des Klägers aufgestellt worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen.

Durch die Beschädigungen durch das umgefallene Schild sei ein Schaden an seinem Fahrzeug i. H. v. 2.160,36 Euro sowie Gutachterkosten i. H. v. 638,55 Euro entstanden. Der Kläger hat der beauftragten Baufirma den Streit verkündet.

Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab. Die Baufirma habe alle Schilder nach Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei die Befestigung des Straßenschildes ausreichend gewesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt gewesen sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass die beklagte Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Insbesondere habe die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden sei. Auch sei die Ausrichtung des Schildes korrekt gewesen, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90° Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hätten.

Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften seien eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirke, kippe es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es komme daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an.

Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.

Quelle: LG Köln

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Gesetzliche Neuregelungen März 2022

Aufklärungsmöglichkeiten über Organspenden werden verbessert, stillschweigende Vertragsverlängerungen werden eingeschränkt und es gibt mehr Gesundheitsschutz bei Kosmetikprodukten. Diese und weitere gesetzlichen Neuregelungen gibt es im März.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.02.2022

Verbesserungen beim Gesundheits- und Verbraucherschutz

Aufklärungsmöglichkeiten über Organspenden werden verbessert, stillschweigende Vertragsverlängerungen werden eingeschränkt und es gibt mehr Gesundheitsschutz bei Kosmetikprodukten. Diese und weitere gesetzlichen Neuregelungen gibt es im März.

Gesundheit

Organspende: Bessere Aufklärung

Eine Organ- und Gewebespende ist weiterhin nur dann möglich, wenn der mögliche Organ- oder Gewebespender zu Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster Angehöriger zugestimmt hat. Ziel ist es, die persönliche Entscheidung zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.

Das gilt jetzt bei Corona-Tests

Seit dem 12. Februar gilt: Der grundsätzliche Anspruch auf einen PCR-Test bleibt erhalten. Ein Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Tests besteht aber nur nach einem positiven Antigen-Schnelltest. Vulnerable Gruppen werden besonders geschützt.

Verbraucherschutz

Verträge zu kündigen wird einfacher

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, ist nur wirksam, wenn der Verbraucher das Recht erhält, den verlängerten Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen.

23 Chemikalien in Kosmetikprodukten verboten

Wegen ihrer langfristigen und schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit dürfen in der Europäischen Union bestimmte Chemikalien ab dem 1. März 2022 nicht mehr in kosmetischen Produkten verwendet werden. Das Verbot gilt für sog. CMR-Substanzen (carcinogenic – krebserregend, mutagenic – erbgutverändernd, reprotoxic – fortpflanzungsgefährdend).

Insektenschutz

Weniger Pflanzenschutzmittel einsetzen

Um die Lebensbedingungen für Insekten zu verbessern, wird der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln deutlich eingeschränkt. Am 1. März treten weitere neue Regeln zum Natur- und Insektenschutz in Kraft: gegen Lichtverschmutzung, für mehr artenreiches Grünland sowie Anwendungsverbote für bestimmte Biozide.

Quelle: Bundesregierung

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Stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB? Ab dem 1. März gelten für Verbraucherverträge neue Regeln

Ab 1. März 2022 gelten für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen neue Regeln. Darauf weist das BMJ hin.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.02.2022

Weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge treten in Kraft

Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind sie alltäglich: Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Typische Beispiele sind Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts oder das Abonnement einer Zeitung. Ab dem 1. März 2022 gelten für Verträge dieser Art neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für „Altverträge“, also solche Verträge, die bereits vor dem 1. März 2022 entstanden sind, bleibt es bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 1. März 2022 erfolgt – bemisst sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung von § 309 Nummer 9 BGB. Danach sind AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt, eine stillschweigende Verlängerungen des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen, und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. Die Fortgeltung dieser Regelung für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 1. Dezember 2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Absatz 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht neben den nunmehr in Kraft tretenden Regelungen weitere Regelungen vor. Bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sind verbraucherschützende Regelungen über die Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten Abtretungsverboten für Geldforderungen und die Dokumentation von Einwilligung in Telefonwerbung. Zum 1. Juli 2022 in Kraft treten wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Quelle: BMJ

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Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße auf Internetplattform rechtmäßig

Die Entscheidung des Kreises Düren, lebensmittelrechtliche Verstöße eines Dürener Lebensmittelmarktes auf der Internetplattform www.lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das VG Aachen (Az. 7 L 21/22).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Beschluss 7 L 21/22 vom 24.02.2022

Nach einem Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Februar 2022 ist die Entscheidung des Kreises Düren, lebensmittelrechtliche Verstöße eines Dürener Lebensmittelmarktes auf der Internetplattform www.lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Im vergangenen Jahr war eine schwangere Kundin des Lebensmittelmarkts schwer erkrankt und hatte in der Folge ihre Zwillinge verloren, nachdem sie Hähnchenfleisch aus dem Supermarkt gegessen hatte. Wie sich herausstellte, war das Hähnchenfleisch mit Bakterien verunreinigt. Bei einer amtlichen Kontrolle durch den Kreis im August 2021 wurden daraufhin massive Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt. Der Kreis beabsichtigt nunmehr, die bei der Kontrolle festgestellten hygienischen Mängel im Betrieb des Antragstellers auf der für diese Zwecke geschaffenen Internetplattform für einen Zeitraum von 6 Monaten zu veröffentlichen. Er stützt sich insoweit auf eine lebensmittelrechtliche Vorschrift, nach der die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens informiert, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist. Gegen die ihm gegenüber angekündigte Veröffentlichung wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trägt u. a. vor, die festgestellten Mängel seien zwischenzeitlich beseitigt worden.

Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses führt das Gericht im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis der amtlichen Kontrolle liege der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unzweifelhaft vor. Im Betrieb des Antragstellers seien massive Hygienemängel festgestellt worden. Außerdem sei ein Lebensmittel in Verkehr gebracht worden, das für den Verzehr durch Menschen ungeeignet gewesen sei. Dies habe der Antragsteller nicht entkräften können. Bei dieser Sachlage sei der Kreis zur Veröffentlichung verpflichtet. Dem stehe der Umstand, dass die Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden seien, nicht entgegen. Hierauf werde in der Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen. Dass die Veröffentlichung jetzt erst erfolge, sei schließlich unschädlich. Insbesondere könne eine schuldhafte Verzögerung durch den Kreis nicht festgestellt werden. Er habe den Betrieb vielmehr in der Folgezeit wiederholt kontrolliert und weitere Proben analysieren lassen. Diese Überprüfungen hätten in eine Strafanzeige gegen den Antragsteller gemündet sowie in den Erlass einer lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung. Mit dieser sei dem Antragsteller aufgegeben worden, Frischfleisch in seinem Betrieb nur unter bestimmten, im Einzelnen konkret aufgeführten Bedingungen herzustellen, zu behandeln und in Verkehr zu bringen. Außerdem habe er zu der beabsichtigten Veröffentlichung zunächst angehört werden müssen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: VG Aachen

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Keine Sondernutzung des Gehwegs für Kraftfahrzeug-Ladekabel

Das VG Frankfurt hat eine Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg abgewiesen (Az. 12 K 540/21).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 12 K 540/21 vom 24.02.2022 (nrkr)

Mit am 24.02.2022 zugestellten Urteil hat die für das Straßenrecht zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg abgewiesen.

Der Kläger hatte bei der Stadt Oberursel die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine Kraftfahrzeuge, ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen. Dies lehnte die Stadt Oberursel unter Hinweis daraufhin ab, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei.

Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellten. In Oberursel sei keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

Mit dem nun zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hat. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, weshalb grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden könne, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Dementsprechend beschränke sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten würden. Dies sei vorliegend der Fall. Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie in der Rechtsprechung gefordert, allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu
bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vom 24.03.2021 lege dar, dass Art. 20a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen seien.

Am Rande erwähnte das Gericht schließlich noch, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt werde, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge und daher die Möglichkeit bestünde, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen zu lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung den Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu stellen.

Quelle: VG Frankfurt

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Keine große Garage im Gartenbereich

Das VG Mainz entschied, dass eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich unzulässig ist (Az. 3 K 411/21.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 3 K 411/21.MZ vom 16.02.2022

Eine auf einer Aufschüttung geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm ist wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung in zweiter Baureihe bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem beigeladenen Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung u. a. einer 80 qm großen Garage (Traufhöhe 3,20 m, Firsthöhe 4 m) unmittelbar an der rückwärtigen Grenze seines straßenseitig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks genehmigt worden, nachdem die Gemeinde hierzu ihr Einvernehmen erteilt hatte. Der Beigeladene schüttete in der Folgezeit sein hängiges Grundstück im gesamten hinteren Bereich um bis zu 1,60 m auf und bereitete auf der aufgeschütteten Fläche die Herstellung einer Bodenplatte für eine Garage vor. Daraufhin wurden die Bauarbeiten von der Baugenehmigungsbehörde eingestellt. Der Beigeladene reichte sodann einen Bauantrag für den Bau einer gleichgroßen Garage ein – nunmehr auf aufgeschüttetem Grundstück und mit einem Abstand von 3 m zur hinteren Grundstücksgrenze. Die Gemeinde versagte hierzu ihr Einvernehmen unter Hinweis auf die wegen der Aufschüttung überdimensional wirkenden Garage in einem Bereich, in dem allein Gärten und kleine Schuppen anzutreffen seien; die optische Wirkung des ursprünglichen Vorhabens ohne Aufschüttung sei weniger massiv gewesen. Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Gemeinde wandte sich mit einer Klage gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Baugenehmigung auf.

Der Beklagte habe das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, denn das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der Aufschüttung erreiche die Garage mit ihrer ohnehin großen Grundfläche ein Bauvolumen, das den in der näheren Umgebung anzutreffenden Rahmen auch hinsichtlich des Standorts überschreite. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen, der bisher nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt sei. Das Vorhaben füge sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein, denn es sei geeignet bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Es entfalte für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung zumindest für vergleichbare massive Nebengebäude. Mit Blick auf die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Garage hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Standorts sei die Gemeinde auch nicht an ihr früher erteiltes Einvernehmen gebunden, sondern berechtigt gewesen, bei der Genehmigung des „anderen“ Vorhabens das Einvernehmen zu versagen.

Quelle: VG Mainz

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Neuwagenkauf: Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen führt zu Minderung

Das AG München entschied, dass ein Fahrzeug, das als Ausstellungsstück beim Händler stand, nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden darf (Az. 271 C 8389/21).

AG München, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 271 C 8389/21 vom 17.12.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 17.12.2021 einen großen schwäbischen Automobilhersteller im Wege der Minderung 1.000 Euro des bereits gezahlten Kaufpreises an die Klägerin wieder zurück zu zahlen.

Die Klägerin erwarb Ende des Jahres 2019 in einer Münchner Niederlassung des Autoherstellers einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 Euro für 54.604,10 Euro. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufes in einer anderen Niederlassung des Autoherstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht.

Nur etwa einen Monat, nachdem die Klägerin ihren Wagen erhalten hatte, musste sie die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Batterie defekt war. Zudem stellte sie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten fest.

Die Klägerin meint, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Der ihr übergebene Wagen sei bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt gewesen. Man habe ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Davon, dass dieses dort auch ausgestellt worden sei, habe sie jedoch nichts gewusst. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro.

Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws noch um ein Neufahrzeug, denn schließlich sei dieses erstmals auf die Klägerin zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten damit durchgeführt worden. Daher sei das Auto neu und kein Vorführwagen. Die beschädigte Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn.

Die zuständige Richterin gab der Klägerin grundsätzlich recht:

„Der gegenständliche Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen. Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. (…)

Das Gericht geht davon aus, dass ein „unbenutztes“ Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es – wie hier – noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht mehr als „unbenutzt“ im Sinne der Neuwagendefinition des BGH gilt.

Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliegt somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr ungenutzt.“

Lediglich in der Höhe ihrer Forderung musste die Klägerin Abstriche machen:

Die klägerische Bezifferung der Minderung im Gerichtsverfahren mit 5.000 Euro erscheint dem Gericht überhöht. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 BGB). Das Gericht schätzt vorliegend gem. § 287 ZPO den Minderungsbetrag hier auf 1.000 Euro.

In die Schätzung ließ die Vorsitzende unter anderem einfließen, dass einerseits „die Vereinbarung „Neuwagen“ ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim Autokauf“ sei, andererseits jedoch „bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden“ sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Doktoranden Rückzahlung einer rechtswidrigen Vergütung für Promotionsbetreuungen zugesprochen

Das OLG Stuttgart hat einen Professor und seine Ehefrau zur Rückzahlung von Vergütungen für die Promotionsbetreuung einer Zahnärztin und eines Zahnarztes in Höhe von jeweils 17.850 Euro verurteilt (Az. 10 U 120/21 und 10 U 121/21).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zu den Urteilen 10 U 120/21 und 10 U 121/21 vom 22.02.2022

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Hans-Joachim Rast hat mit zwei Berufungsentscheidungen einen Professor und seine Ehefrau zur Rückzahlung von Vergütungen für die Promotionsbetreuung einer Zahnärztin und eines Zahnarztes in Höhe von jeweils 17.850 Euro verurteilt.

Dem liegt zugrunde, dass der außerplanmäßige Professor der medizinischen Fakultät Tübingen seinen Doktoranden über die Event-Agentur seiner Ehefrau jeweils Rechnungen für die Betreuung der nebenberuflichen Promotionen gestellt hatte. Dies war bereits Gegenstand verschiedener Strafverfahren, in denen der beklagte Professor rechtskräftig wegen Vorteilsannahme, der klagende Zahnarzt – noch nicht rechtskräftig – wegen Vorteilsgewährung und die Klägerin – ebenfalls noch nicht rechtskräftig – wegen Bestechung verurteilt wurden. Das Landgericht Tübingen hatte die zivilrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Doktoranden zurückgewiesen, wogegen die Klägerin und der Kläger Berufung eingelegt hatten.

Das OLG Stuttgart änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und bejahte einen Rückzahlungsanspruch der Berufungskläger, da deren Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien. Die Vereinbarungen über die Promotionsvergütung seien jeweils wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbotsvorschriften, wie das Verbot der Vorteilsannahme, nichtig.

Die Rückforderungen seien auch nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin und der Kläger nicht leichtfertig den Gesetzesverstoß verkannt hätten. Nach den unstreitigen Umständen des Falles konnte das Berufungsgericht vielmehr nicht feststellen, dass den Doktoranden klar gewesen sein musste, dass der beklagte Professor für seine Betreuung während der Promotion dienstrechtlich keine Vergütung verlangen konnte.

Vielmehr sei z. B. angesichts vermeintlich vergütungspflichtiger Hospitationen der Klägerin der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit des Beklagten erweckt worden. Für einen fachfremden Laien wie die Klagepartei sei dieser Eindruck auch durch die konkrete Gestaltung der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten noch verstärkt worden, mit der die Grenzen zwischen privater Hochschullehrertätigkeit für das Steinbeis Institut und der öffentlich-rechtlichen Professorenstellung an der Universität Tübingen verwischt worden seien. Für den guten Glauben der Zahnärztin spräche u. a. auch, dass sie den Sachverhalt von sich aus zur Anzeige gebracht und damit ohne Not ihre Promotion gefährdet habe.

Darüber hinaus bestehe für die Zahnärztin auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau des Professors wegen Betrugs.

Der Senat hat die Revision gegen beide Urteile jeweils nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: OLG Stuttgart

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EU-Kommission präsentiert Data Act

Die EU-Kommission hat am 23.02.2022 den Data Act präsentiert. Der Verordnungsvorschlag ist die zentrale Datenregulierung dieser Legislatur.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.02.2022

Die EU-Kommission hat am 23.02.2022 den Data Act präsentiert. Der Verordnungsvorschlag ist die zentrale Datenregulierung dieser Legislatur. DATEV hat sich vorab mit einer Stellungnahme in den politischen Prozess eingebracht. Folgende Aspekte sind vom Data Act umfasst:

Der Data Act …

  1. regelt, dass die Nutzer eines Produkts (insbesondere IoT) oder einer damit verbundenen Dienstleistung auf die durch ihre Nutzung erzeugten Daten zugreifen und sie mit Dritten ihrer Wahl teilen können und regelt, dass das in der Datenbankrichtlinie vorgesehene sui generis Schutzrecht nicht für Datenbanken geltend gemacht werden kann, die Daten enthalten, die aus einem Produkt gewonnen oder von einem Produkt erzeugt wurden.
  2. legt allgemeine Regeln für Dateninhaber fest, die verpflichtet sind, einem anderen Unternehmen Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. regelt, dass die Kommission unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Zugang zu und die Nutzung von Daten entwickeln soll.
  4. befasst sich mit der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gegenüber KMU bei der gemeinsamen Nutzung von Daten durch Unternehmen (enthält eine Missbräuchlichkeitsprüfung).
  5. enthält eine Verpflichtung für Unternehmen, öffentlichen Stellen die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich sind, wenn ein außergewöhnlicher Bedarf besteht.
  6. gibt Nutzern das Recht auf einen Anbieterwechsel von Datenverarbeitungsdiensten.
  7. enthält einen Standardisierungsauftrag für die Interoperabilität unter anderem auch von Datenverarbeitungsdiensten.
  8. enthält Schutzmaßnahmen gegen den internationalen Transfer sowie Zugriffe staatlicher Behörden außerhalb der EU auf nicht personenbezogene Daten innerhalb der EU, wenn der Transfer oder Zugriff in Konflikt zu EU-Recht oder nationalem Recht stehen würde.

Nun müssen sich der Rat der EU und das EU-Parlament auf einen finalen Text einigen, bevor sie das Gesetz verabschieden können. Dieser Prozess dauert im Durchschnitt 19 Monate.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen – Diskriminierung wegen des Alters?

Das BAG hat zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Stellung genommen (Az. 8 AZR 208/21 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Beschluss 8 AZR 208/21 (A) vom 24.02.2022

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG*.

Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit Behinderungen Beratung, Unterstützung sowie Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens (sog. Persönliche Assistenz) an.

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX werden für Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Assistenzleistungen, die oft von mehreren Personen in Schichten, teilweise rund um die Uhr, geleistet werden, können von einem Assistenz- oder Pflegedienst erbracht oder durch die leistungsberechtigte assistenznehmende Person – im sog. Arbeitgebermodell – selbst organisiert werden. Die Kosten werden in beiden Fällen vom zuständigen öffentlich-rechtlichen Leistungs-/Kostenträger getragen.

Ausweislich des von der Beklagten im Juli 2018 veröffentlichten Stellenangebots suchte eine 28jährige Studentin „weibliche Assistentinnen“ in allen Lebensbereichen des Alltags, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“ sollten. Die im März 1968 geborene Klägerin bewarb sich am 5. August 2018 ohne Erfolg auf diese Stellenausschreibung.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie im Bewerbungsverfahren entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihres Alters benachteiligt und sei ihr deshalb nach § 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die ausdrücklich an Assistentinnen im Alter „zwischen 18 und 30“ Jahren gerichtete Stellenausschreibung der Beklagten begründe die Vermutung, dass sie, die Klägerin bei der Stellenbesetzung wegen ihres – höheren – Alters nicht berücksichtigt und damit wegen ihres Alters diskriminiert worden sei. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei bei Leistungen der Assistenz nach § 78 SGB IX unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach dem AGG gerechtfertigt. Bei der Beurteilung einer etwaigen Rechtfertigung seien nicht nur die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), sondern auch zu berücksichtigen, dass die eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmenden Leistungsberechtigten nach § 8 Abs. 1 SGB IX** ein Wunsch- und Wahlrecht auch im Hinblick auf das Alter der Assistenten/innen hätten. Nur so sei eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu erreichen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Da die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die durch die Stellenausschreibung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach den Bestimmungen des AGG gerechtfertigt ist und sich im Hinblick auf die Auslegung dieser Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG Fragen der Auslegung von Unionsrecht stellen, ersucht der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Gerichtshof der Europäischen Union, die folgende Frage zu beantworten:

Können Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG – im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sowie im Licht von Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) – dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann?

Fußnoten

*§ 15 AGG

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. (…)

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

**§ 8 Abs. 1 SGB IX

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; (…)

Quelle: BAG

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