Sturz auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker kein Arbeitsunfall

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Az. L 3 U 148/20).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zum Urteil L 3 U 148/20 vom 10.02.2022

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die als Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn tätige Klägerin litt unter Einschränkungen ihres Hörvermögens. Daher hatte sie mit ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbart, bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und hierfür vorsorglich auch immer Ersatzbatterien mitführen zu müssen. Am 12. August 2019 verrichtete die Frau ihre Spätschicht, als ihre Hörgeräte unerwartet ausfielen und sie die Batterien wechseln musste. Daher machte sie sich am Vormittag des folgenden Tages auf den Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers, um von dort neue Ersatzbatterien zu besorgen. Im unmittelbaren Anschluss wollte sie erneut ihre Spätschicht im Stellwerk antreten. Am Bordstein vor dem Geschäft geriet sie ins Straucheln, stürzte und zog sich einen Bruch am Kopf des Oberarmknochens zu.

Das Sozialgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 16. September 2020 entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg bestehe, den die Frau zurücklege, um Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte zu besorgen.

Gegen dieses Urteil hat die für die Versicherung der Frau zuständige Unfallkasse Berufung eingelegt. Der 3. Senat des Landessozialgerichts gab der Unfallkasse nunmehr Recht. Er hat entschieden, dass persönliche Gegenstände wie Hörgeräte oder Brillen grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten gehören, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden. Hier hätten die beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie die eigenen Angaben der Frau ergeben, dass sie zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung der Hörgeräte angewiesen gewesen sei.

Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus der mit der Arbeitgeberin getroffenen Nebenabrede herleiten, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und Ersatzbatterien mitführen müsse. Indem er Nebenpflichten begründe, könne der Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlich privaten Bereich ausdehnen. Es obliege jedem Arbeitnehmer, funktionsfähig zum Dienst zu erscheinen und persönliche Einschränkungen von sich aus soweit wie möglich zu kompensieren, beispielsweise eine im privaten Bereich verordnete Sehhilfe oder eben auch ein Hörgerät zu tragen. Werde diese Verpflichtung arbeitsvertraglich noch einmal ausdrücklich festgehalten, so führe dies nicht dazu, dass Unfälle, die im Zusammenhang mit der Beachtung dieser Verpflichtung eintreten, unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fielen.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei nur dann auf betrieblich veranlasste Vorbereitungshandlungen auszuweiten, wenn diese in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit selbst stünden. Dieser besonders enge Zusammenhang sei hier nicht gegeben. Um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, sei die Frau nicht darauf angewiesen gewesen, plötzlich und ohne weiteren Verzug Batterien für ihre Hörgeräte zu besorgen. Vielmehr handelte es sich bei dem Kauf der Batterien um die turnusmäßig wiederkehrende Instandhaltung eines Hilfsmittels. Hierfür konnte sie zeitlich flexibel in ihrer Freizeit tätig werden und hätte auch vorausschauend einen Vorrat anlegen können.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg

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Fristlose Kündigungen einer Sixt-Mitarbeiterin unwirksam

Vor dem ArbG Düsseldorf ist über die Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt am Standort Flughafen Düsseldorf entschieden worden (Az. 10 Ca 4119/21).

ArbG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 10 Ca 4119/21 vom 23.02.2022

Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ist am 24.02.2022 über die Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt am Standort Flughafen Düsseldorf entschieden worden.

Die Mitarbeiterin hatte am 20.08.2021 mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Dort sollte ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt werden.

Am 27.08.2021 kündigte die Arbeitgeberin fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit trotz einschlägiger Abmahnung.

Am 21.09.2021 sollte die Betriebsversammlung stattfinden. Der Einladung waren rund 15 Beschäftigte gefolgt, der zu diesem Zweck angemietete Raum allerdings mit Blick auf die Coronaschutzvorschriften zu klein. Daraufhin wurde die Versammlung abgesagt, nachdem die Mitarbeiterinnen es abgelehnt hatten, diese in anderen, kurzfristig von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten abzuhalten.

Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass für eine weitere außerordentliche Kündigung vom 03.11.2021. Sie erhob den Vorwurf, dass die Mitarbeiterinnen absichtlich einen zu kleinen Raum anmieteten, um sicher zu sein, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen und sie sich selbst zum Wahlvorstand hätten wählen können. Die Mitarbeiterinnen seien davon ausgegangen, dass durch die Absage der Betriebsversammlung der Weg zum Arbeitsgericht offen stünde, um sich dort per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen.

Am 09.12.2021 betrat die Mitarbeiterin ohne vorherige Absprache mit der Arbeitgeberin zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf kündigte die Arbeitgeberin, die in diesem Verhalten einen Hausfriedensbruch sah, erneut fristlos. Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt.

Das Arbeitsgericht hat die außerordentlichen und auch die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen als unwirksam erachtet. Dem lagen zusammengefasst im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Vorwurf wiederholten Zuspätkommens könne in der Regel nur den Ausspruch einer ordentlichen, nicht den einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Eine ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin komme wiederum nicht in Betracht, weil sie als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genieße und eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.

Die zweite fristlose Kündigung habe keinen Bestand, weil es für die von der Arbeitgeberin behaupteten Absichten der Mitarbeiterinnen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gebe.

Die dritte Kündigung sei wiederum unwirksam, da die Mitarbeiterin zwar das Hausrecht der Arbeitgeberin verletzt habe, als sie – bereits fristlos gekündigt – unabgesprochen deren Betriebsräume betreten habe. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Der Ausspruch einer Abmahnung wäre ausreichend gewesen, da das Erscheinen der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe gehabt und aus ihrer Sicht der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient habe.

Gegen das Urteil kann die beklagte Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegen.

Quelle: ArbG Düsseldorf

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Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Az. 6 AZR 333/21).

BAG, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 6 AZR 333/21 vom 24.02.2022

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin u. a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom Senat in der Entscheidung vom 7. Februar 2019 (Az. 6 AZR 75/18) entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Prüfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.

Quelle: BAG

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Miete von Wohnraum: Vertrag auf Zeit nur in engen Grenzen möglich

Soll ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, so hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist. So das LG Frankenthal (Az. 2 S 86/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 2 S 86/21 vom 26.01.2022

Soll ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, so hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden.

In dem Berufungsfall war das Mietverhältnis über eine Wohnung in Neustadt-Haardt auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen worden. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle. Entgegen dieser Befristung kündigte der Vermieter bereits nach knapp einem Jahr mit der für dauerhafte Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten 3-Jahres-Frist.

Nach Auffassung der Richter war die Befristung unwirksam, da die Formulierung im Mietvertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Es seien hier strenge Anforderungen zu stellen. So reiche es nicht, dass Schlagworte wie „Eigenbedarf“ benutzt würden oder der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werde. Zumindest müsse das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden. Mündliche Absprachen genügten nicht, es sei die schriftliche Mitteilung der Gründe zwingend erforderlich.

In der Folge gelte der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Vermieter habe schon vor Ablauf der 3-Jahres-Frist wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen. Dass dies vorliegend den Mieter benachteilige, müsse hingenommen werden; eine anderweitige Auslegung des Mietvertrags entspräche in diesem Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.

Quelle: LG Frankenthal

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EuGH zum Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei unit-linked-Verträgen über Gruppenlebensversicherungen

Der EuGH klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei unit-linked-Verträgen über Gruppenlebensversicherungen (Rs. C-143/20 A und C-213/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil C-143/20 A und C-213/20 vom 24.02.2022

Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei unitlinked-Verträgen über Gruppenlebensversicherungen.

Die polnischen Verbraucher A (Rechtssache C-143/20) sowie G.W. und E.S. (Rechtssache C-213/20) traten als Versicherte Verträgen über fondsgebundene Gruppenlebensversicherungen, sog. unit-linked-Verträgen, bei, die zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen geschlossen worden waren.

Durch ihren Beitritt, der von dem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen angeboten und abgewickelt wurde, verpflichteten sich diese Verbraucher, im Gegenzug für die Leistungen im Fall des Todes des Versicherten oder seines Erlebens des Endes der Versicherungszeit die Versicherungsprämien zu zahlen. Diese Prämien wurden in Anteile eines Investmentfonds umgewandelt und dann in Finanzinstrumente angelegt, von denen der Wert dieser Anteile abhing und die die „zugrunde liegenden Vermögenswerte“ der unit-linked-Verträge bilden.

Wegen des erheblichen Wertverlusts dieser Anteile haben diese Verbraucher Klage auf Rückzahlung sämtlicher ihrer angelegten Summen erhoben und geltend gemacht, dass sie nicht mit der erforderlichen Detailliertheit über die Merkmale und Risiken dieser Versicherungsprodukte informiert worden seien.

Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Polen) den Gerichtshof ersucht, den Umfang der von der Lebensversicherungsrichtlinie1 zugunsten eines Versicherungsnehmers eines Lebensversicherungsvertrags vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht und die Folgen der Nichtvornahme dieser (vollständigen) Mitteilung zu klären.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Verbraucher, der einem unit-linked-Gruppenvertrag beigetreten ist, unter den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne der Richtlinie 2002/83 fällt, so dass der Verbraucher, der durch seinen Beitritt zu dem Gruppenvertrag Partei dieses Versicherungsverhältnisses wird, unter den Begriff des Versicherungsnehmers im Sinne der Richtlinie fällt. Deshalb hat dieser Verbraucher vor seinem Beitritt zu dem unit-linked-Gruppenvertrag die Informationen zu erhalten, deren Mitteilung die Richtlinie vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags verlangt, damit er das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann.

Sodann stellt der Gerichtshof in Bezug auf das Rechtssubjekt, dem die vorvertragliche Mitteilungspflicht obliegt, zum einen fest, dass das Versicherungsunternehmen vor Abschluss eines unit-linked-Gruppenvertrags dem diesen Vertrag annehmenden Unternehmen mindestens die in der Richtlinie 2002/832 aufgeführten Angaben mitzuteilen hat. In Anbetracht der Eigenart eines solchen Vertrags, der an die Endverbraucher vermarktet werden soll, und der Anforderung, dass die Endverbraucher diese Angaben vor ihrem Beitritt zu diesem Vertrag erhalten müssen, um das ihren Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt auswählen zu können, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Angaben im Hinblick auf ihre anschließende Übermittlung an die Endverbraucher in dem zum Beitritt zu diesem Vertrag führenden Verfahren auf klare, genaue und für sie verständliche Weise zu formulieren. Zum anderen obliegt es dem Unternehmen, das einen unit-linked-Gruppenvertrag abschließt und dabei als Versicherungsvermittler im Sinne der Richtlinie 2002/923 handelt, die ihm vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Angaben jedem Verbraucher zu übermitteln, der diesem Vertrag beitritt, und zwar bevor er ihm beitritt. Diese Angaben müssen alle weiteren Einzelheiten enthalten, die sich unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers, die anhand der von ihm mitgeteilten Informationen zu bestimmen sind, als erforderlich erweisen. Diese Einzelheiten sind der Komplexität des genannten Vertrags anzupassen und in klarer, genauer und für den Verbraucher verständlicher Form zu formulieren.

Der Gerichtshof äußert sich ferner zur Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die einem Verbraucher vor dessen Beitritt zu einem unit-linked-Gruppenvertrag mitzuteilen sind. Insoweit betont er, dass die Merkmale der Finanzinstrumente, aus denen die einem unit-linked-Vertrag zugrunde liegenden Vermögenswerte bestehen, bei der vom Verbraucher in voller Sachkenntnis vorgenommenen Auswahl eines solchen Versicherungsprodukts von entscheidender Bedeutung sind. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei diesen zugrunde liegenden Vermögenswerten wie hier um derivative Instrumente oder strukturierte Produkte, die derivative Instrumente enthalten, handelt, die ein besonders hohes Anlagerisiko aufweisen. Daher müssen diese Angaben, damit die nach der Richtlinie 2002/83 bestehende Pflicht ihre praktische Wirksamkeit behält, Angaben über die wesentlichen Merkmale dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte enthalten.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass diese Angaben es nicht nur dem Verbraucher ermöglichen müssen, auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auszuwählen, sondern für diese Auswahl auch objektiv erforderlich sein müssen. Daher müssen diese Angaben klare, genaue und verständliche Informationen über die wirtschaftliche und rechtliche Natur dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte einschließlich der für ihre Rendite geltenden allgemeinen Grundsätze sowie über die mit diesen Vermögenswerten verbundenen strukturellen Risiken enthalten, d. h. die Risiken, die ihnen wesensgemäß anhaften und die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten unmittelbar berühren können. Die Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte muss aber weder zwingend vollständige Informationen über Art und Umfang aller mit der Anlage in diese zugrunde liegenden Vermögenswerte verbundenen Risiken noch dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent der Finanzinstrumente, aus denen sie bestehen, dem Versicherungsunternehmen übermittelt hat.

Des Weiteren klärt der Gerichtshof zum einen, dass im Fall eines unit-linked-Gruppenvertrags die in der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen dem Verbraucher vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag mitzuteilen sind, mit der dieser Verbraucher darin einwilligt, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, und damit Partei eines Versicherungsvertragsverhältnisses mit dem Versicherungsunternehmen wird. Zum anderen ist es mangels harmonisierter Vorschriften Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht festzulegen, sofern die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks gewährleistet ist.

Das bedeutet, dass die in der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen dem Verbraucher nicht zwingend im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens mitzuteilen sind und in dem unit-linked-Gruppenvertrag aufgeführt werden können, sofern er diesem Verbraucher rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung der Informationen nach der Richtlinie 2002/83 nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines unit-linked-Gruppenvertrags oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt und somit dem diesem Vertrag beigetretenen Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsprämien verleiht, sofern die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung dieser Mitteilungspflicht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit dieses Rechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Verbraucher davon abhalten, es auszuüben. Deshalb hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die Rechtswirkungen, die die anwendbaren nationalen Vorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Mitteilungspflicht vorsehen, so geregelt sind, dass die praktische Wirksamkeit der Pflicht gewährleistet ist. Dabei muss das nationale Gericht seine Auslegung dieser Bestimmungen einschließlich der für die Nichtigkeit von Rechtsakten und für Willensmängel geltenden allgemeinen Vorschriften so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Unterlassung der Mitteilung der in der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen an den Verbraucher, der einem unit-linked-Gruppenvertrag beitritt, eine irreführende Unterlassung im Sinne der Richtlinie 2005/294 darstellen kann. Denn zum einen stellen diese Informationen wesentliche Informationen dar, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zum anderen ist in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung dieser Informationen bei der in voller Sachkenntnis vorzunehmenden Auswahl des den Bedürfnissen des Verbrauchers am ehesten entsprechenden Versicherungsprodukts die Unterlassung der Mitteilung dieser Informationen, ihre Verheimlichung oder ihre Mitteilung auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder ihre nicht rechtzeitige Mitteilung offensichtlich geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Fußnoten

1 Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. 2002, L 345, S. 1).
2 Anhang III, Buchst. A.
3 Directive 2002/92/CE du Parlement européen et du Conseil, du 9 décembre 2002, sur l’intermédiation en assurance (JO 2003, L 9, p. 3).
4 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

Quelle: EuGH

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EuGH zum Ausschluss von Hausangestellten in der spanischen Arbeitslosenversicherung

Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt – von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden, verstößt gegen das Unionsrecht. So entschied der EuGH (Rs. C-389/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil C-389/20 vom 24.02.2022

Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt – von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden, verstößt gegen das Unionsrecht.

Dieser Ausschluss stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit dar.

Der Schutz des von der spanischen Regelung vorgesehenen Besonderen Systems der sozialen Sicherheit für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.

Eine bei einer natürlichen Person beschäftigte Hausangestellte ist seit Januar 2011 im Besonderen System versichert. Im November 2019 beantragte sie bei der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Allgemeine Sozialversicherungskasse, Spanien), zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zugelassen zu werden, um einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erwerben. Die TGSS lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Möglichkeit, Beiträge zu diesem System zu leisten, um Schutz bei Arbeitslosigkeit zu erlangen, sei durch die spanische Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Hausangestellte erhob Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) und machte geltend, die nationale Regelung versetze Hausangestellte, die ihre Anstellung unverschuldet verlören, in eine soziale Notlage, die dazu führe, dass sie nicht nur keinen Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern auch keinen Anspruch auf andere, vom Erlöschen des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängige soziale Hilfen hätten.

In diesem Zusammenhang führt das spanische Gericht aus, dass die in Rede stehende eschäftigtengruppe fast ausschließliche aus Frauen bestehe, und bittet daher den Gerichtshof um eine Auslegung der Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit1 , um festzustellen, ob hier eine von dieser Richtlinie verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit einer nationalen Bestimmung entgegensteht, mit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden, ausgenommen werden, sofern diese Bestimmung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt und nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in einer Situation zu sehen ist, in der dem Anschein nach neutrale Bestimmungen Personen des einen Geschlechts gegenüber Personen des anderen Geschlechts in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die Bestimmungen sind sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Der Gerichtshof stellt klar, dass das spanische Gericht zu prüfen haben wird, ob dies vorliegend der Fall ist, und weist zu diesem Zweck auf Folgendes hin.

Nach der spanischen Regelung haben alle Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit, in das das Besondere System für Hausangestellte integriert ist, angehören, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Der Anteil weiblicher und männlicher Arbeitnehmer ist in Spanien offenbar weitgehend gleich. In der Gruppe der Hausangestellten ist das Verhältnis jedoch völlig anders, da Frauen angeblich über 95 % dieser Gruppe ausmachen. Der Anteil der weiblichen Arbeitnehmer, die von der sich aus dem fraglichen Ausschluss ergebenden Ungleichbehandlung betroffen sind, ist also erheblich höher als der Anteil der männlichen Arbeitnehmer. Daher würde die nationale Regelung weibliche Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen und damit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthalten, die gegen die Richtlinie verstößt, es sei denn, sie dient einem legitimen Ziel der Sozialpolitik und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich.

Die spanische Regierung und die TGSS machen geltend, der Ausschluss der Hausangestellten vom Schutz bei Arbeitslosigkeit hänge mit den Besonderheiten des Berufs, etwa dem Status der Arbeitgeber, zusammen, und diene dazu, das Beschäftigungsniveau stabil zu halten und illegale Beschäftigung und Sozialbetrug zu bekämpfen. Der Gerichtshof bestätigt, dass diese Ziele legitime sozialpolitische Ziele sind. Jedoch stellt er fest, dass die spanische Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet ist, da sie im Hinblick auf diese Ziele nicht kohärent und systematisch angewandt wird.

Die vom Schutz bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossene Beschäftigungsgruppe dürfte sich nämlich nicht in qualifizierter Weise von anderen, nicht davon ausgeschlossenen Beschäftigungsgruppen unterscheiden. Diese anderen Gruppen von Beschäftigten, die am Wohnsitz nicht gewerbsmäßiger Arbeitgeber tätig sind oder deren Beschäftigungsbereich die gleichen Besonderheiten in Bezug auf Beschäftigungs-, Qualifikations- und Lohnniveau aufweist wie Hausangestellte, sind ähnlichen Risiken ausgesetzt, was ein geringeres Beschäftigungsniveau, Sozialbetrug und illegale Beschäftigung angeht, jedoch bei Arbeitslosigkeit alle geschützt. Außerdem haben Versicherte im Besonderen System für Hausangestellte grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen des spanischen Allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit außer den Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Insbesondere deckt das Besondere System u. a. die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Da diese anderen Leistungen von der Gefahr des Sozialbetrugs genauso betroffen sein dürften wie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, würde es hier ebenfalls an Kohärenz fehlen.

Letztlich geht die spanische Regelung auch über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Der Ausschluss vom Schutz bei Arbeitslosigkeit würde bedeuten, dass Hausangestellte auch keine anderen Leistungen der sozialen Sicherheit erhielten, auf die sie Anspruch hätten und deren Gewährung vom Erlöschen des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängt. Dieser Ausschluss würde daher zu noch weniger sozialem Schutz und dadurch zu einer sozialen Notlage führen.

Fußnote

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

Quelle: EuGH

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Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in der EU: BRAK begrüßt Verordnungsvorschlag

Mit einer Verordnung will die EU-Kommission die justizielle Zusammenarbeit in Europa digitalisieren und den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen verbessern. Zu dem Entwurf hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 23.02.2022

Mit einer Verordnung will die Europäische Kommission die justizielle Zusammenarbeit in Europa digitalisieren und den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen verbessern. Zu dem Entwurf hat die BRAK im Detail Stellung genommen.

Der Verordnungsvorschlag zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit – COM(2021) 759 final – ist Teil des Legislativpakets der Europäischen Kommission zur Digitalisierung der Justiz. Er soll unter anderem den rechtlichen Rahmen für die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen natürlichen Personen, Behörden und Gerichten festlegen. Zudem enthält er Regelungen zur Nutzung von Videokonferenzen und elektronischen Vertrauensdiensten sowie zu Videoanhörungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen sowie in Strafsachen.

Die BRAK begrüßt im Interesse der Anwaltschaft und ihrer Mandantinnen und Mandanten die weitere Digitalisierung und Fortentwicklung auch des grenzüberschreitenden elektronischen Rechtsverkehrs. Er könne, bei Beachtung aller Aspekte einer umfassenden Sicherheit, die Effizienz der Rechtsdurchsetzung nachhaltig und sichtbar steigern. Voraussetzung hierfür ist aus Sicht der BRAK zwingend eine sichere, funktionsfähige und kompatible IT-Infrastruktur. Insbesondere solle bei der Herstellung der Interoperabilität sichergestellt werden, dass die bereits existierenden oder im Aufbau begriffenen mitgliedstaatlichen IT-Systeme auf dem Gebiet des Justizwesens einschließlich der jeweils verwendeten Standards (z. B. des OSCI-Standards in Deutschland) und Verschlüsselungstechniken weiterhin einsatzfähig bleiben, so dass keine komplexen Neuentwicklungen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Anhörungen mittels Videokonferenz sind aus Sicht der BRAK zu begrüßen. Denn Videokonferenzen ermöglichten effektiven Rechtsschutz; dies habe die Pandemie deutlich gezeigt. Auf nationaler Ebene hat sich die BRAK deshalb bereits zuvor für eine intensivere Nutzung virtueller Verhandlungen ausgesprochen. Auch EU-weit bestehe berechtigterweise ein dringendes Bedürfnis, virtuell zu verhandeln.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2022

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Elektronischer Rechtsverkehr: Ab 01.04.2022 mehr und größere Anhänge möglich

Die bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr werden deutlich angehoben. Ab dem 01.04.2022 können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.02.2022

Die bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr werden deutlich angehoben. Ab dem 01.04.2022 können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden.

Die Anhebung erfolgt durch die 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022), die am 18.02.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Diese Beschränkungen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gelten ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB pro Nachricht begrenzt.

Die Beschränkungen betreffen alle am elektronischen Rechtsverkehr Teilnehmenden, unabhängig davon, ob sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), das EGVP-System der Justiz oder eines der anderen besonderen elektronischen Postfächer (etwa für Behörden oder Notar:innen) nutzen. Die Größenbeschränkung war bereits zum 01.01.2018 angehoben worden, von ursprünglich 30 MB auf die aktuell noch geltenden 60 MB pro Nachricht.

Wer glaubhaft macht, die Größen- bzw. Mengenbeschränkung nicht einhalten zu können, kann die Dokumente ersatzweise auf einer CD oder DVD einreichen (§ 3 ERVV; Nr. 3 ERVB 2018).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2022

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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Bundesregierung, Mitteilung vom 23.02.2022

Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen über den 31. März bis 31. Dezember 2022 zu verlängern. Für die Antragstellerinnen und Antragsteller heißt das:

Ab 1. April werden weiterhin unter anderem

  • die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und
  • vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt.

Die Bundesregierung hat mit den Sozialschutz-Paketen den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe wesentlich vereinfacht. Sie bietet damit Menschen eine Absicherung, die pandemiebedingt in Not geraten – insbesondere Selbstständigen, Beschäftigten mit kleinen Einkommen und vormals prekär Beschäftigten.

Regelungen zur Mittagsverpflegung und zum BAföG gelten weiterhin

Die Regelungen zur Mittagsverpflegung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Einrichtungen werden ebenfalls verlängert.

Auch Einkünfte von BAföG-Geförderten aus Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen sollen weiterhin nicht auf den BAföG-Anspruch angerechnet werden.

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Globale Lieferketten: EU will Sorgfaltspflicht von Unternehmen einführen

In allen globalen Wertschöpfungsketten will die EU-Kommission Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankern. Dazu hat sie am 23.02.2022 eine Richtlinie vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.02.2022

In allen globalen Wertschöpfungsketten will die EU-Kommission Unternehmensregeln für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt verankern. Mit einer am 23.02.2022 vorgeschlagenen Richtlinie sollen Unternehmen künftig verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, sowie auf die Umwelt – beispielsweise Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt – zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern. Für Unternehmen werden diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, für Verbraucher und Anleger werden sie mehr Transparenz bringen.

Justizkommissar Didier Reynders erklärte: „Dieser Vorschlag verändert die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit entlang ihrer globalen Lieferketten ausüben. Mit diesen Regeln wollen wir uns für die Menschenrechte einsetzen und beim ökologischen Wandel eine Führungsrolle übernehmen. Wir können unsere Lieferketten nicht mehr ignorieren – wir brauchen einen Wandel in unserem Wirtschaftsmodell. Auf den Märkten hat sich eine Dynamik zur Unterstützung dieser Initiative entwickelt, und die Verbraucherinnen und Verbraucher wünschen sich nachhaltigere Produkte. Ich bin zuversichtlich, dass viele Unternehmer diese Sache unterstützen.“

Binnenmarktkommissar Thierry Breton fügte hinzu: „Einige europäische Unternehmen sind bereits führend im Bereich nachhaltiger Unternehmenspraxis, doch viele tun sich nach wie vor schwer, wenn es darum geht, ihren ökologischen Fußabdruck und ihre Erfolgsbilanz im Bereich der Menschenrechte zu verstehen und zu verbessern. Komplexe globale Lieferketten machen es besonders schwierig für Unternehmen, zuverlässige Informationen über die Tätigkeit ihrer Lieferanten zu erhalten. Ein unübersichtliches Geflecht einzelstaatlicher Vorschriften bremst die Fortschritte bei der Übernahme bewährter Verfahren weiter. Durch unseren Vorschlag werden große Marktakteure eine führende Rolle bei der Verringerung der Risiken in ihren Wertschöpfungsketten übernehmen müssen. Gleichzeitig werden kleine Unternehmen bei der Anpassung an Veränderungen unterstützt.“

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Sorgfaltspflicht eingeführt, und einige Unternehmen haben Maßnahmen auf eigene Initiative ergriffen. Es bedarf jedoch weitreichenderer Verbesserungen, die mit freiwilligen Maßnahmen nur schwer zu erreichen sind. Mit diesem Vorschlag wird eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit eingeführt, um gegen negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt vorzugehen.

Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für die folgenden Unternehmen und Sektoren:

EU-Unternehmen:

  • Gruppe 1: alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit)
  • Gruppe 2: andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen, aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro weltweit haben. Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften zwei Jahre später als für Gruppe 1.

in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags.

Dieser Vorschlag gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen). Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen

  • die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln,
  • potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen,
  • tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und
  • öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.

Konkret bedeutet dies einen wirksameren Schutz der Menschenrechte, die in internationalen Übereinkommen verankert sind. So müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen haben. Ebenso sollen durch diesen Vorschlag negative Umweltauswirkungen, die gegen die wichtigsten Umweltübereinkommen verstoßen, vermieden werden. Die betreffenden Unternehmen müssen – abhängig von der Schwere und der Wahrscheinlichkeit verschiedener Umweltauswirkungen, den für das Unternehmen unter den jeweiligen Umständen verfügbaren Maßnahmen und der Notwendigkeit der Prioritätensetzung – angemessene Maßnahmen („obligatorische Maßnahmen“) ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden werden für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sein und können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Geldbußen verhängen. Zusätzlich werden die Opfer die Möglichkeit haben, rechtliche Schritte im Falle erlittener Schäden einzuleiten, die bei angemessener Sorgfalt hätten vermieden werden können.

Darüber hinaus müssen Unternehmen der Gruppe 1 über einen Plan verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass ihre Geschäftsstrategie die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris berücksichtigt.

Um zu gewährleisten, dass die Sorgfaltspflicht Teil der gesamten Geschäftstätigkeit von Unternehmen wird, müssen ihre Chefetagen eingebunden werden. Deshalb werden mit dem Vorschlag die Geschäftsleitungen dazu verpflichtet, für die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht und die Einbindung der Nachhaltigkeitsbestrebungen in die Unternehmensstrategie zu sorgen. Darüber hinaus müssen sie zusätzlich zu ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die Folgen ihrer Entscheidungen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen. Im Fall von variabler Vergütung werden die Führungskräfte Anreize erhalten, zur Eindämmung des Klimawandels beizutragen, indem sie sich auf den Unternehmensplan beziehen.

Der Vorschlag umfasst auch flankierende Maßnahmen, mit denen alle Unternehmen, einschließlich KMU, unterstützt werden, die indirekt betroffen sein können. Zu den Maßnahmen gehören die Entwicklung spezieller einzelner oder gemeinsamer Websites, Plattformen oder Portale und die potenzielle finanzielle Unterstützung für KMU. Die Kommission kann Leitlinien, darunter auch Mustervertragsklauseln, annehmen und zudem die von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung durch neue Maßnahmen ergänzen, z. B. die Unterstützung von Unternehmen in Drittländern.

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass sowohl der private als auch der öffentliche Sektor der Union auf internationaler Ebene unter uneingeschränkter Achtung ihrer internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie der internationalen Handelsregeln handelt.

Im Rahmen ihres Pakets für eine gerechte und nachhaltige Wirtschaft legt die Kommission auch eine Mitteilung über menschenwürdige Arbeit weltweit vor. Darin werden die internen und externen Maßnahmen dargelegt, mit denen sich die EU weltweit für menschenwürdige Arbeit einsetzt. Dieses Ziel wird auch den Mittelpunkt einer inklusiven, nachhaltigen und stabilen Erholung von der Pandemie bilden.

Nächste Schritte

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen und der Kommission ihre Umsetzungsvorschriften zu übermitteln.

Quelle: EU-Kommission

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